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{'item': 'W101 2002695-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6§ 7Art. 151§ 31§ 19aArt. 130§ 58§ 17§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW101 2002695-1 SpruchW101 2002695-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag)

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beantragten mit Schriftsatz vom 10.04.2007 beim Bezirksgericht Liesing die Einverleibung eines Pfandrechtes idH von € 85.000,-- samt höchstens 18 % jährlichen Zinsen, höchstens 20 % jährlichen Verzugs- und Zinseszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 17.000,-- zugunsten der XXXX (in der Folge Drittbeschwerdeführerin) hinsichtlich der dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden 50/9845-tel und 5/19690-tel Anteile an einer Liegenschaft im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 1940 in der KG 01801 Atzgersdorf. Auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 wiesen die Beschwerdeführer(innen) hin und legten ein mit "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" tituliertes Schriftstück (unterzeichnet am 02.12.2004) bei, wonach die Drittbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ein Darlehen idH von € 85.000,-- gewährte. Punkt 2 "Pfandbestellung" dieser Vereinbarung lautete:Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beantragten mit Schriftsatz vom 10.04.2007 beim Bezirksgericht Liesing die Einverleibung eines Pfandrechtes idH von € 85.000,-- samt höchstens 18 % jährlichen Zinsen, höchstens 20 % jährlichen Verzugs- und Zinseszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 17.000,-- zugunsten der römisch 40 (in der Folge Drittbeschwerdeführerin) hinsichtlich der dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden 50/9845-tel und 5/19690-tel Anteile an einer Liegenschaft im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 1940 in der KG 01801 Atzgersdorf. Auf die Gebührenfreiheit nach Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984 wiesen die Beschwerdeführer(innen) hin und legten ein mit "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" tituliertes Schriftstück (unterzeichnet am 02.12.2004) bei, wonach die Drittbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ein Darlehen idH von € 85.000,-- gewährte. Punkt 2 "Pfandbestellung" dieser Vereinbarung lautete: "Zur Sicherstellung der Forderung der Bank für Kapital, Zinsen und Nebenverbindlichkeiten verpfändet(n) der (die) Liegenschaftseigentümer(in) [Zweitbeschwerdeführerin] die ihr gehörigen 105/19712 Anteile und [Erstbeschwerdeführer] die ihm gehörigen 105/19712 Anteile an der Liegenschaft EZ 1940, Grundbuch 01801 Atzgersdorf, Bezirksgericht Liesing samt derzeitigen und zukünftigen Zubehör und allen Rechten und willigt(en), dass auch ohne sein (ihr) weiteres Wissen und Einvernahmen zur Sicherstellung für das obige Darlehen ein Pfandrecht für: a) die Kapitalforderung von € 85.000,-- (in Worten: Euro fünfundachtzigtausend) b) die höchstens 18 % jährlichen Zinsen sowie höchstens 20 % jährlichen Verzugs- bzw. Zinseszinsen und c) die Nebengebührenkaution im Höchstbetrage von € 17.000,-- (Euro: siebzehntausend) zu Gunsten der Bank grundbücherlich einverleibt wird. ..." Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 21.06.2007, Zl. 1614/07, war die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der BF3 antragsgemäß bewilligt worden. In weiterer Folge ersuchte das Bezirksgericht Liesing die Beschwerdeführer(innen) mit Zahlungsaufforderung vom 22.10.2012, Zl. KV 43/I/12 zu 1616/07, eine Eingabengebühr idH von € 43,--

TP 9 lit. a GGG und eine Eintragungsgebühr idH von € 1.224,--

TP 9 lit. b Z 4 GGG einzuzahlen.In weiterer Folge ersuchte das Bezirksgericht Liesing die Beschwerdeführer(innen) mit Zahlungsaufforderung vom 22.10.2012, Zl. KV 43/I/12 zu 1616/07, eine Eingabengebühr idH von € 43,--

TP 9 Litera a, GGG und eine Eintragungsgebühr idH von € 1.224,--

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG einzuzahlen. Gegen die genannte Zahlungsaufforderung erhoben die Beschwerdeführer(innen) im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 29.10.2012 Einwendungen und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Wohnpark Trillergasse Vermietungsgesellschaft m.b.H. in den Jahren 2004/2005 als Bauträger auf der ihr damals gehörenden Liegenschaft EZ 1940 KG 01801 Atzgersdorf unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmittel eine Wohnhausanlage errichtet habe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten die gefördert errichtete Wohnung WGegen die genannte Zahlungsaufforderung erhoben die Beschwerdeführer(innen) im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 29.10.2012 Einwendungen und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Wohnpark Trillergasse Vermietungsgesellschaft m.b.H. in den Jahren 2004 aus 2005, als Bauträger auf der ihr damals gehörenden Liegenschaft EZ 1940 KG 01801 Atzgersdorf unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmittel eine Wohnhausanlage errichtet habe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten die gefördert errichtete Wohnung W 20.10 im 2./3.OG der Stiege 20 und den KFZ-Stellplatz Nr. 2.039 dieser Wohnhausanlage mit Kaufvertrag vom 08.09.2004 gekauft. Teile dieses Kaufpreises seien von der Drittbeschwerdeführerin finanziert worden, welche sich als Besicherung das gegenständliche Pfandrecht habe einräumen lassen.

dem genannten Kaufvertrag kauften der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zusammen 105/9856-tel Anteile an der Liegenschaft EZ 1940 Grundbuch 01801 Atzgersdorf mit einer näher beschriebenen Wohnung in der von der WEVAG Wohnpark Trillergasse Vermietungsgesellschaft m.b.H. auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage. Nach derzeitigem Planungsstand seien für 105 Wohnungen Förderungsmittel nach § 12 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gewährt worden, und zwar für 66 Mietwohnungen und für 39 zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen. Die restlichen Wohnungen würden frei finanziert errichtet und entweder im Wohnungseigentum verkauft oder vermietet. Bei der kaufgegenständlichen Wohnung handle es sich um eine dieser nach § 12 WWFSG 1989 geförderten Eigentumswohnungen.

dem genannten Kaufvertrag kauften der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zusammen 105/9856-tel Anteile an der Liegenschaft EZ 1940 Grundbuch 01801 Atzgersdorf mit einer näher beschriebenen Wohnung in der von der WEVAG Wohnpark Trillergasse Vermietungsgesellschaft m.b.H. auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage. Nach derzeitigem Planungsstand seien für 105 Wohnungen Förderungsmittel nach Paragraph 12, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gewährt worden, und zwar für 66 Mietwohnungen und für 39 zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen. Die restlichen Wohnungen würden frei finanziert errichtet und entweder im Wohnungseigentum verkauft oder vermietet. Bei der kaufgegenständlichen Wohnung handle es sich um eine dieser nach Paragraph 12, WWFSG 1989 geförderten Eigentumswohnungen. Die Beschwerdeführer(innen) verwiesen in ihrem Schriftsatz weiters zur materiellen Berechtigung der Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung auf die dem Grundbuchsgesuch angeschlossene Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.04.2003 über die Gewährung einer Förderung an die Baugesellschaft zur Errichtung von 39 Wohnungen unter Begründung von Wohnungseigentum. Ferner betonten die Beschwerdeführer(innen), dass die Gebührenbefreiung lediglich dann ausgeschlossen wäre, wenn es sich bei der dem Pfandrecht zugrunde liegenden Finanzierung um eine Umschuldung handle, welche jedoch in diesem Fall gerade nicht vorliege. Es werde daher der Antrag gestellt, die bekämpfte Zahlungsaufforderung aufzuheben. In weiterer Folge erließ das Bezirksgericht Liesing am 07.11.2012 den nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. KV 7/II/12 zu TZ 1616/07, mit welchem die Beschwerdeführer(innen) (zur ungeteilten Hand) zur Zahlung einer Einhebungsgebühr idH von € 8,--

§ 6Abs.

1 GEG, einer Eingabengebühr

TP 9 lit. a GGG idH von €In weiterer Folge erließ das Bezirksgericht Liesing am 07.11.2012 den nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. KV 7/II/12 zu TZ 1616/07, mit welchem die Beschwerdeführer(innen) (zur ungeteilten Hand) zur Zahlung einer Einhebungsgebühr idH von € 8,--

Paragraph 6, Absatz eins, GEG, einer Eingabengebühr

TP 9 Litera a, GGG idH von € 43,-- und einer Eintragungsgebühr idH von € 1.224,-- (Bemessungsgrundlage: € 102.000,--)

TP 9 lit. b GGG, somit insgesamt zu € 1.275,--, verpflichtet worden waren.43,-- und einer Eintragungsgebühr idH von € 1.224,-- (Bemessungsgrundlage: € 102.000,--)

TP 9 Litera b, GGG, somit insgesamt zu € 1.275,--, verpflichtet worden waren. Diesen Zahlungsauftrag bekämpften die Beschwerdeführer(innen) durch ihren (gemeinsamen) Rechtsvertreter in offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 22.11.2012, in welchem sie mit folgender Begründung die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragten: Das Gericht habe sich weder mit den Ausführungen der Beschwerdeführer(innen) in ihren Einwendungen vom 06.11.2012 (gemeint wohl: 29.10.2012) auseinandergesetzt, noch habe es auf die vorgelegten Beweisurkunden Bezug genommen bzw. dargelegt, aus welchen rechtlichen Gründen es vom Bestehen der Gebührenpflicht für die erfolgte Pfandrechtseintragung ausgegangen sei. Sodann regten die Beschwerdeführer(innen) an, die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien möge die Prüfung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 GEG auf deren Verfassungsmäßigkeit und der Bestimmung des § 216 Abs. 1 Geo auf deren Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragen.Sodann regten die Beschwerdeführer(innen) an, die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien möge die Prüfung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, GEG auf deren Verfassungsmäßigkeit und der Bestimmung des Paragraph 216, Absatz eins, Geo auf deren Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Ferner wiederholten die Beschwerdeführer(innen) unter nochmaliger Beilage des Kaufvertrages vom 06.09.2004 bzw. 08.09.2004 und der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.04.2003 ihre bereits in den Einwendungen vom 29.10.2012 getätigten Ausführungen hinsichtlich einer in ihrem Fall bestehenden Gebührenbefreiung und stellten abschließend den Antrag, den angefochtenen Zahlungsauftrag dahingehend zu berichtigen, dass dieser zur Gänze aufgehoben werde. In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 9012/12d-33a (BA 217/12), setzte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen

§ 7Abs.

5a GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/16/0001 und 2013/16/0002 anhängigen Verfahrens aus.In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 9012/12d-33a (BA 217/12), setzte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen

Paragraph 7, Absatz 5 a, GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/16/0001 und 2013/16/0002 anhängigen Verfahrens aus. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG vor.Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG vor.

Im Juni 2014 gingen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 und Zl. 2013/16/0002, dem Bundesverwaltungsgericht zu. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2014, Zl. W101 2002695-1/3Z, setzte die zuständige Richterin das mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 9012/12d-33a (BA 217/12), ausgesetzte Verfahren

§ 31Vw

GVG iVm § 34 Abs. 2 VwGVG fort.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2014, Zl. W101 2002695-1/3Z, setzte die zuständige Richterin das mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 9012/12d-33a (BA 217/12), ausgesetzte Verfahren

Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG fort. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Ein Bauträger hat auf der (damals, im Jahr 2004) in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft Gst. Nr. 1003/11, EZ 1940, Grundbuch 01801 Atzgersdorf, eine Wohnhausanlage errichtet. Die Errichtung eines Teiles (von Wohnungen) der Wohnhausanlage dieser Liegenschaft wurde vom Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gefördert, die Errichtung sämtlicher KFZ-Abstellplätze ist aber frei finanziert erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben einerseits vom Bauträger Anteile der genannten Liegenschaft bzw. eine (130 m² Wohnnutzfläche nicht übersteigende) erst zu errichtende, nicht fertiggestellte, nach § 12 WWFSG geförderte Wohnung und andererseits einen - eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden - frei finanzierten (nicht mit Mitteln der genannten Wohnbauförderung herzustellenden) KFZ-Abstellplatz in der (erst zu errichtenden) Neubauanlage 1230 Wien, Gregorygasse 16-18 (EZ 1940 GB 01801 Atzgersdorf) gekauft.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben einerseits vom Bauträger Anteile der genannten Liegenschaft bzw. eine (130 m² Wohnnutzfläche nicht übersteigende) erst zu errichtende, nicht fertiggestellte, nach Paragraph 12, WWFSG geförderte Wohnung und andererseits einen - eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden - frei finanzierten (nicht mit Mitteln der genannten Wohnbauförderung herzustellenden) KFZ-Abstellplatz in der (erst zu errichtenden) Neubauanlage 1230 Wien, Gregorygasse 16-18 (EZ 1940 GB 01801 Atzgersdorf) gekauft. Der Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile samt den zukünftigen Wohnungseigentumsobjekten (Wohnung samt Zubehör und KFZ-Abstellplatz) hat € 223.556,32 betragen, wovon € 211.556,32 auf die geförderte Wohnung und € 12.000,-- auf den freifinanzierten KFZ-Abstellplatz entfallen ist. Der nach Abzug der Anzahlung und des von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zu schuldscheingemäßen Rückzahlung übernommenen anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien verbleibende Restkaufpreis von € 184.370,-- war von diesem nach Baufortschritten zu bezahlen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Jahr 2004 zum Zwecke der Finanzierung eines Teils des Kaufpreises des geförderten Objektes bei der Drittbeschwerdeführerin ein Darlehen in Höhe von € 85.000,-- aufgenommen. Zur Besicherung von Teilen dieser Darlehensforderung der Drittbeschwerdeführerin wurde über Antrag vom 10.04.2007 (hinsichtlich mittlerweile im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehender Liegenschaftsanteile) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 21.06.2007 die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe von € 85.000,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 17.000,-- zugunsten der Drittbeschwerdeführerin m Lastenblatt des Gst. Nr. 1003/11, EZ 1940, Grundbuch 01801 Atzgersdorf einverleibt. Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Liesing vom 07.11.2012 wurden den Beschwerdeführer(innen) als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige eine Einhebungsgebühr

§ 6Abs.

1 GEG in der Höhe von € 8,--, eine Eingabengebühr

TP 9 lit. a GGG in der Höhe von € 43,-- und eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b GGG in Höhe von € 1.224,-- vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Liesing vom 07.11.2012 wurden den Beschwerdeführer(innen) als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der Höhe von € 8,--, eine Eingabengebühr

TP 9 Litera a, GGG in der Höhe von € 43,-- und eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, GGG in Höhe von € 1.224,-- vorgeschrieben.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.04.2003 über die Gewährung einer Förderung an den Bauträger für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit geförderten Eigentumswohnungen, dem Kaufvertrag zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin und dem Bauträger vom 06.09.2004 bzw. 08.09.2004 und der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 02.12.
  2. Daraus ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bauträger eine (130 m² Wohnnutzfläche nicht überschreitende) erst zu errichtende geförderte Wohnung in einer ebenfalls erst zu errichtenden Wohnhausanlage gekauft haben und dass der (nach Abzug einer Anzahlung und des anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien verbleibende) Restkaufpreis in der Höhe von € 184.370,-- (bzw. € 172.370,-- für die geförderte Wohnung nach Abzug des Kaufpreises für den KFZ-Stellplatz) von diesen nach Baufortschritten zu zahlen war (s. insbesondere Punkte II. und V. des Kaufvertrages). Die Feststellung der Größe der gekauften geförderten Wohnung (130 m² nicht überschreitend) ergibt sich aus dem genannten Kaufvertrag (danach beträgt die Nutzfläche der Wohnung samt Loggia ca. 103,89 m²). Für ein (nachträgliches) Überschreiten der Nutzfläche von 130 m² gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Feststellungen zur Finanzierung von Teilen des Kaufpreises der geförderten Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mittels eines Darlehens mit hypothekarischer Sicherstellung ergeben sich insbesondere aus der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 02.12.
  3. Die Verbücherung des Pfandrechtes zugunsten der Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 21.06.2007.Daraus ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bauträger eine (130 m² Wohnnutzfläche nicht überschreitende) erst zu errichtende geförderte Wohnung in einer ebenfalls erst zu errichtenden Wohnhausanlage gekauft haben und dass der (nach Abzug einer Anzahlung und des anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien verbleibende) Restkaufpreis in der Höhe von € 184.370,-- (bzw. € 172.370,-- für die geförderte Wohnung nach Abzug des Kaufpreises für den KFZ-Stellplatz) von diesen nach Baufortschritten zu zahlen war (s. insbesondere Punkte römisch zwei. und römisch fünf. des Kaufvertrages). Die Feststellung der Größe der gekauften geförderten Wohnung (130 m² nicht überschreitend) ergibt sich aus dem genannten Kaufvertrag (danach beträgt die Nutzfläche der Wohnung samt Loggia ca. 103,89 m²). Für ein (nachträgliches) Überschreiten der Nutzfläche von 130 m² gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Feststellungen zur Finanzierung von Teilen des Kaufpreises der geförderten Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mittels eines Darlehens mit hypothekarischer Sicherstellung ergeben sich insbesondere aus der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 02.12.
  4. Die Verbücherung des Pfandrechtes zugunsten der Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 21.06.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.3.1.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

§ 19aAbs.

13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über die Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden.

Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über die Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A): 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 5 Vw

GVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105).Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 105). 3.2.2.

§ 7Abs.

1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.3.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 Litera a,) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,).

§ 53Abs.

3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt. Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 324.Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 Litera a, GGG), die Eingabengebühr (TP 9 Litera a, GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S

  1. In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, der schließlich auch zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt hatte, zur Frage der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes ausgeführt (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0002, einen Beschwerdefall betreffend mit dem gleichen rechtserheblichen Sachverhalt und der gleichen zu beantwortenden Rechtsfrage, in dem der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001, verweist):In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, der schließlich auch zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt hatte, zur Frage der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes ausgeführt vergleiche hiezu auch das Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0002, einen Beschwerdefall betreffend mit dem gleichen rechtserheblichen Sachverhalt und der gleichen zu beantwortenden Rechtsfrage, in dem der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001, verweist): "Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom
  3. März 2004, 2003/16/0090).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom
  5. März 2004, 2003/16/0090). Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor. Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2002, 2002/16/0120).Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2002, 2002/16/0120). Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück "Schuldschein und Pfandurkunde" ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Bausparkasse Wüstenrot AG an T.K. und W.K. diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten. Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom
  9. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  10. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot AG nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern W.K. und T.K. an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  11. April 1995).Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  12. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom
  13. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  14. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot AG nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern W.K. und T.K. an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  15. April 1995). Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  16. April 1998, 97/16/0199).Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  17. April 1998, 97/16/0199). Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, ‚der Kredit' (das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot AG) sei zur ‚Finanzierung des Barkaufpreises', nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die ‚Erforderlichkeit' nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  18. September 2002).Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, ‚der Kredit' (das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot AG) sei zur ‚Finanzierung des Barkaufpreises', nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1990, auf die ‚Erforderlichkeit' nicht mehr entscheidend ankommt vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  19. September 2002). Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  20. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt." Auch im verfahrensgegenständlichen Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor, dass das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Drittbeschwerdeführerin an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gedient hat. Dieses Darlehen war erforderlich für den Erwerb eines wohnbaugeförderten Objektes durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Da ferner keine Umschuldung erfolgt ist, weil das Darlehen der Drittbeschwerdeführerin - ebenso wie in dem dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - nicht dem Ersatz eines anderen Darlehens, sondern dem Aufbringen des von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin an den Bauträger zu leistenden Kaufpreises gedient hat und darüber hinaus ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wurde, ist auch in der gegenständlichen Rechtssache davon auszugehen, dass zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem einer Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegendem Rechtsgeschäft ein Kausalzusammenhang besteht. Zu beachten ist freilich noch, dass es an einem Kausalzusammenhang in diesem Sinn zu einem geförderten Objekt deshalb mangeln könnte, weil der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neben der geförderten Wohnung auch einen freifinanzierten KFZ-Stellplatz gekauft haben. Dazu ist festzuhalten, dass - geht man von einem einheitlichen grundbücherlichen Eintragungsvorgang betreffend sowohl ein begünstigtes als auch ein nichtbegünstigtes Objekt (hier: die geförderte Wohnung und der nichtgeförderte KFZ-Abstellplatz) aus - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die einheitliche, den Abgabentatbestand auslösende Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und in einen gebührenfreien Teil aufgespaltet werden kann. Da fallbezogen der begünstigte Teil (die geförderte Wohnung) jedenfalls überwiegt, ist von der Gebührenfreiheit auszugehen (VwGH 28.02.2002, Zl. 2001/16/0593). Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass im gegenständlichen Fall Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG vorliegt, und gelangt zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Zahlungsauftrag (Bescheid) in Höhe von € 1.275,-- mit dem eine Eingaben- und eine Eintragungsgebühr sowie eine Einhebungsgebühr eingehoben wurde, zu Unrecht an die Beschwerdeführer(innen) ergangen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten.Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass im gegenständlichen Fall Gebührenfreiheit nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG vorliegt, und gelangt zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Zahlungsauftrag (Bescheid) in Höhe von € 1.275,-- mit dem eine Eingaben- und eine Eintragungsgebühr sowie eine Einhebungsgebühr eingehoben wurde, zu Unrecht an die Beschwerdeführer(innen) ergangen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist somit eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten. Der Beschwerde wird folglich stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag)

§ 28Abs. 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird folglich stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag)

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. Zur Anregung der Beschwerdeführer(innen), die Prüfung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 GEG auf deren Verfassungsmäßigkeit und der Bestimmung des § 216 Abs. 1 Geo auf deren Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, wird angemerkt, dass sich eine solche Vorlage aufgrund der mit 01.01.2014 geänderten Rechtslage (Möglichkeit, Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs zu erlassen und dagegen Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs zu erheben; §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 GEG) als obsolet erweist.Zur Anregung der Beschwerdeführer(innen), die Prüfung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, GEG auf deren Verfassungsmäßigkeit und der Bestimmung des Paragraph 216, Absatz eins, Geo auf deren Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, wird angemerkt, dass sich eine solche Vorlage aufgrund der mit 01.01.2014 geänderten Rechtslage (Möglichkeit, Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs zu erlassen und dagegen Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs zu erheben; Paragraphen 6, Absatz 2 und 7 Absatz eins, GEG) als obsolet erweist. 3.2.3.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 VwGVG Anm. 8).3.2.3.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 8). Aufgrund dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall Abstand genommen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2.

  1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W101.2002695.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.