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{'item': 'W101 2007359-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 5§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW101 2007359-1 SpruchW101 2007359-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelr

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil römisch eins. behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 07.02.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 04.03.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 03.04.2014, Zl. 1001609010/14086207/RDNÖ, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.04.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 07.02.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 04.03.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 03.04.2014, Zl. 1001609010/14086207/RDNÖ, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2015 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.04.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Er habe Syrien am XXXX verlassen und sei legal über den Libanon nach Istanbul geflogen, von wo aus er schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich gebracht worden sei.Er habe Syrien am römisch 40 verlassen und sei legal über den Libanon nach Istanbul geflogen, von wo aus er schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich gebracht worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In seinem Land herrsche Krieg und er habe Angst um sein Leben. Sonst habe er keinen Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er im Krieg getötet werden würde. Am 04.03.2014 war der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen worden, wobei in der Niederschrift als Leiter der Amtshandlung (LA) "Mag. XXXX / XXXX" aufscheint (vgl. AS 49).Am 04.03.2014 war der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen worden, wobei in der Niederschrift als Leiter der Amtshandlung (LA) "Mag. römisch 40 / XXXX" aufscheint vergleiche AS 49). Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Araber und Moslem, sei verheiratet und Vater von vier Kindern. Seine Gattin halte sich derzeit mit den vier Kindern in XXXX in Syrien auf, da er nicht genug Geld gehabt habe, damit die gesamte Familie ausreisen könne. In den Jahren 1999 bis 2002 sei er in Aleppo beim Militär gewesen. Der Beschwerdeführer habe von 2004 bis 2005 in XXXX Arabische Literatur studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe zehn Jahre als Schneidermeister und fünf Jahre im Fleischhandel gearbeitet.Er sei Araber und Moslem, sei verheiratet und Vater von vier Kindern. Seine Gattin halte sich derzeit mit den vier Kindern in römisch 40 in Syrien auf, da er nicht genug Geld gehabt habe, damit die gesamte Familie ausreisen könne. In den Jahren 1999 bis 2002 sei er in Aleppo beim Militär gewesen. Der Beschwerdeführer habe von 2004 bis 2005 in römisch 40 Arabische Literatur studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe zehn Jahre als Schneidermeister und fünf Jahre im Fleischhandel gearbeitet. In Syrien sei er nicht politisch tätig gewesen und gegen ihn bestehe auch kein Haftbefehl. Syrien sei ein gesetzloser Staat. Es gebe die Al-Kaida und die Jabhat Al-Nasr. Daash und andere Islamistengruppen seien in das Land eingedrungen und würden die Bevölkerung unterdrücken. Es gebe Kämpfe zwischen diesen Gruppen und dem Regime. Auch habe er seiner Frau und seinen Kindern versprochen, sie vor Tod und Ermordung zu bewahren. Die Bevölkerung werde in religiöser Hinsicht unterdrückt und sei auch die Rekrutierung von jungen Menschen für den Jihad für diese Organisationen wichtig. Der Beschwerdeführer zähle als Deserteur, weil er das Land verlassen habe. Persönlich sei er jedoch niemals bedroht worden. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass Syrien aufgrund der Situation im Land in Richtung Analphabetismus rücke und die Infrastruktur nicht mehr funktioniere. Persönliche Probleme mit den Behörden in Syrien habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er von beiden Seiten verhaftet werden. Die Islamisten würden ihn als Deserteur betrachten, weil er Syrien verlassen habe und würden ihn hierfür zur Rechenschaft ziehen. Für das Regime sei er in der Türkei gewesen. Sobald er den türkischen Stempel im Reisepass habe, sei er in "Feindesland", da Syrien und die Türkei derzeit keine gute Beziehung pflegen würden. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor zwei bis drei Monaten gefasst, als der Druck der Islamisten immer höher und der Konflikt zwischen Islamisten und den syrischen Truppen stärker geworden sei. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, dass er denke, dass Syrien mindestens zehn Jahre oder noch länger benötigen werde, um wieder ein strukturiertes Land zu werden. Am Ende der Niederschrift der Einvernahme findet sich am Unterschriftsblatt neben dem vorgedruckten Vermerk "Leiter der Amtshandlung" eine Unterschrift, die eindeutig als "XXXX" erkennbar ist (vgl. AS 71).Am Ende der Niederschrift der Einvernahme findet sich am Unterschriftsblatt neben dem vorgedruckten Vermerk "Leiter der Amtshandlung" eine Unterschrift, die eindeutig als "XXXX" erkennbar ist vergleiche AS 71). Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer auszugsweise in Kopie seinen Reisepass sowie Auszüge aus den Reisepässen seiner Ehegattin und drei seiner Kinder sowie seinen Entlassungsbrief vom syrischen Militär, einen Auszug aus seinem Wehrdienstbuch, seinen Studentenausweis, seinen syrischen Personalausweis und eine Seite aus seinem Familienbuch vor. Zu diesen vorgelegten Unterlagen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 04.03.2014 an, dass sich sein Originalreisepass in Griechenland als "Sicherstellung" beim Schlepper befinde und die Originale der restlichen Dokumente bei seiner Frau seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 03.04.2014, der von Referent Mag. XXXX erlassen worden war, im Wesentlichen fest:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 03.04.2014, der von Referent Mag. römisch 40 erlassen worden war, im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischen Glaubens. Von 1999 bis 2002 habe er seinen Militärdienst verrichtet und von 2004 bis 2005 studiert. Er sei verheiratet und habe vier minderjährige Kinder, die noch in XXXX leben würden.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischen Glaubens. Von 1999 bis 2002 habe er seinen Militärdienst verrichtet und von 2004 bis 2005 studiert. Er sei verheiratet und habe vier minderjährige Kinder, die noch in römisch 40 leben würden. Glaubhaft habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass in Syrien Krieg herrsche und er aus Angst um sein Leben Syrien verlassen habe. Eine konkrete persönliche Verfolgung seiner Person durch das Regime oder seitens der Regimegegner habe nicht festgestellt werden können. Festzustellen sei, dass er Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. solche für die Zukunft zu befürchten habe. Im Fall des Beschwerdeführers liege eine Abschiebehindernis, fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor. Das Bundesamt traf auf den Seiten 10 bis 32 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers seien mangels Vorlage unbedenklicher Originaldokumente zu treffen gewesen. Die Feststellungen zu seiner Person würden auf seinen glaubhaften Angaben, auf der Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache und auf der Kenntnis der geographischen Gegebenheiten Syriens beruhen. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates war ausgeführt worden, dass sich aus der Einvernahme am 04.03.2014 ergebe, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des aktuell herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Nach Wiederholung seiner Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen kam das Bundesamt zu dem Schluss, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass es konkret gegen ihn gerichtete Vorfälle gewesen seien, die ihm einen Grund gegeben hätten, Syrien zu verlassen. Daher sei davon auszugehen, dass er aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und um den jetzigen Unruhen in Syrien zu entgehen, seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien erhalte der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2015. Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl. Diese sei

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl. Diese sei

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: GFK-relevante Gründe, wonach der Beschwerdeführer persönlich Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte, habe er nicht darzulegen vermocht. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, liege in diesem Umstand alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Dass die erfolglose Antragstellung in Österreich per se die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung seiner Person in Syrien nach sich ziehen würde, könne nicht erschlossen werden. Diesbezüglich scheine es von essentieller Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weder in Syrien politisch engagiert gewesen sei noch in Österreich exilpolitische Aktivitäten gesetzt habe. Da es auch sonst keine Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würden, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine aktuell instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 03.04.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 25.02.2015 war die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2017 verlängert worden.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer bis zum 03.04.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 25.02.2015 war die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2017 verlängert worden. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters am 17.04.2014 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im Wesentlichen war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie aus politischen Gründen angegeben habe, deren Ursache im zunehmenden Konflikt zwischen der syrischen Regierung und diversen Rebellengruppen gelegen sei. Zusätzlich befürchte der Beschwerdeführer Verfolgung seitens des syrischen Staates aufgrund seiner Flucht und wegen seines Aufenthalts in der Türkei. Die Ansicht des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe Syrien ausschließlich wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, widerspreche seinen Angaben vor dem Bundesamt, dass er eine Verfolgung nicht nur seitens islamischer Organisationen, sondern auch seitens der syrischen Regierung aufgrund seiner Flucht in die Türkei befürchte. Diese konkreten Befürchtungen, die eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. politische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nahelegen würden, seien vom Bundesamt nicht näher begutachtet worden. Die rechtliche Beurteilung der Fluchtgründe obliege dem Bundesamt. Ob der juristisch ungebildete Beschwerdeführer solche Probleme verneine, sei bedeutungslos. Es sei Aufgabe des Bundesamtes, eigenständig eine solche Beurteilung durchzuführen und mittels Recherchen die Aussagen zu überprüfen. Die bloße Meinung, der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen angegeben, könne nicht die Erklärung ersetzen, wie das Bundesamt zu dieser Ansicht gelangt sei, zumal dies dem Protokoll der Einvernahme widerspreche. In der Beweiswürdigung sei auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht substanziell eingegangen und seien die fluchtauslösenden Ereignisse nicht beurteilt worden.Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters am 17.04.2014 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im Wesentlichen war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie aus politischen Gründen angegeben habe, deren Ursache im zunehmenden Konflikt zwischen der syrischen Regierung und diversen Rebellengruppen gelegen sei. Zusätzlich befürchte der Beschwerdeführer Verfolgung seitens des syrischen Staates aufgrund seiner Flucht und wegen seines Aufenthalts in der Türkei. Die Ansicht des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe Syrien ausschließlich wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, widerspreche seinen Angaben vor dem Bundesamt, dass er eine Verfolgung nicht nur seitens islamischer Organisationen, sondern auch seitens der syrischen Regierung aufgrund seiner Flucht in die Türkei befürchte. Diese konkreten Befürchtungen, die eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. politische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nahelegen würden, seien vom Bundesamt nicht näher begutachtet worden. Die rechtliche Beurteilung der Fluchtgründe obliege dem Bundesamt. Ob der juristisch ungebildete Beschwerdeführer solche Probleme verneine, sei bedeutungslos. Es sei Aufgabe des Bundesamtes, eigenständig eine solche Beurteilung durchzuführen und mittels Recherchen die Aussagen zu überprüfen. Die bloße Meinung, der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen angegeben, könne nicht die Erklärung ersetzen, wie das Bundesamt zu dieser Ansicht gelangt sei, zumal dies dem Protokoll der Einvernahme widerspreche. In der Beweiswürdigung sei auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht substanziell eingegangen und seien die fluchtauslösenden Ereignisse nicht beurteilt worden. Weiters ist dem Gerichtsakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX von Wien aus nach Istanbul geflogen sei, um seine Ehegattin und seine vier Kinder, die sich bereits in Istanbul aufgehalten hätten, zu treffen. Dort sei ihm die Einreise verweigert worden, da er im Jahr 2014 als Flüchtling in die Türkei gekommen sei und diese illegal verlassen habe, um nach Europa weiterzureisen. Daher sei er am XXXX zurück nach Wien geflogen und in der Folge am XXXX mit dem Bus an die bulgarisch/türkische Grenze gefahren, wo ihm nach Zahlung einer Verwaltungsstrafe die Einreise in die Türkei gewährt worden sei. Dort habe er sich mit seiner Familie getroffen und Vorbereitungen für die beabsichtigte Familienzusammenführung getroffen. Am XXXX sei er alleine nach Wien zurückgeflogen. Ein weiterer Grenzübertritt von Bulgarien in die Türkei sei ihm am XXXX verweigert worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei am XXXX selbstständig nach Österreich eingereist.Weiters ist dem Gerichtsakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 von Wien aus nach Istanbul geflogen sei, um seine Ehegattin und seine vier Kinder, die sich bereits in Istanbul aufgehalten hätten, zu treffen. Dort sei ihm die Einreise verweigert worden, da er im Jahr 2014 als Flüchtling in die Türkei gekommen sei und diese illegal verlassen habe, um nach Europa weiterzureisen. Daher sei er am römisch 40 zurück nach Wien geflogen und in der Folge am römisch 40 mit dem Bus an die bulgarisch/türkische Grenze gefahren, wo ihm nach Zahlung einer Verwaltungsstrafe die Einreise in die Türkei gewährt worden sei. Dort habe er sich mit seiner Familie getroffen und Vorbereitungen für die beabsichtigte Familienzusammenführung getroffen. Am römisch 40 sei er alleine nach Wien zurückgeflogen. Ein weiterer Grenzübertritt von Bulgarien in die Türkei sei ihm am römisch 40 verweigert worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei am römisch 40 selbstständig nach Österreich eingereist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Norm des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 unterlaufen ist.Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Norm des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 unterlaufen ist. Der hinsichtlich seines Spruchteiles I. angefochtene Bescheid war von Referent Mag. XXXX (als "dem zur Entscheidung berufenen Organ") - ebenso wie die Zustellverfügung (vgl. AS 179) - unterfertigt bzw. erlassen worden. Aus der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 04.03.2014 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Referent Mag. XXXX persönlich auch die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Vielmehr lässt sich dem Inhalt des Verwaltungsaktes entnehmen, dass diese Amtshandlung von Referentin XXXX durchgeführt worden war.Der hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins. angefochtene Bescheid war von Referent Mag. römisch 40 (als "dem zur Entscheidung berufenen Organ") - ebenso wie die Zustellverfügung vergleiche AS 179) - unterfertigt bzw. erlassen worden. Aus der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 04.03.2014 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Referent Mag. römisch 40 persönlich auch die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Vielmehr lässt sich dem Inhalt des Verwaltungsaktes entnehmen, dass diese Amtshandlung von Referentin römisch 40 durchgeführt worden war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im hinsichtlich seines Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid die (Negativ)feststellung getroffen, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. solche für die Zukunft zu befürchten habe. Festzustellen sei, dass er Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid waren diese Feststellungen dahingehend näher begründet worden, dass sich aus der Einvernahme vom 04.03.2014 ergebe, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des aktuell herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Wenn nicht Referent Mag. XXXX, sondern Referentin XXXX die Einvernahme durchgeführt hat, hat das zur Entscheidung berufene Organ aus eigener Wahrnehmung gar nicht beurteilen können, ob sich aus der Einvernahme vom 04.03.2014 tatsächlich ergibt, dass der Beschwerdeführer Syrien (ausschließlich) wegen des Bürgerkrieges verlassen hat, da ihm lediglich die protokollierte Niederschrift zur Verfügung gestanden ist und er keinen persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers gewinnen hat können, aus dem sich unter Umständen für Referent Mag. XXXX - im Unterschied zur Referentin XXXX - die Notwendigkeit weiterer bzw. näherer Fragenstellungen ergeben hätte können, welche in weiterer Folge zu anderen bzw. ergänzenden Feststellungen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen hätten können.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins. angefochtenen Bescheid die (Negativ)feststellung getroffen, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. solche für die Zukunft zu befürchten habe. Festzustellen sei, dass er Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung im hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochtenen Bescheid waren diese Feststellungen dahingehend näher begründet worden, dass sich aus der Einvernahme vom 04.03.2014 ergebe, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des aktuell herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Wenn nicht Referent Mag. römisch 40 , sondern Referentin römisch 40 die Einvernahme durchgeführt hat, hat das zur Entscheidung berufene Organ aus eigener Wahrnehmung gar nicht beurteilen können, ob sich aus der Einvernahme vom 04.03.2014 tatsächlich ergibt, dass der Beschwerdeführer Syrien (ausschließlich) wegen des Bürgerkrieges verlassen hat, da ihm lediglich die protokollierte Niederschrift zur Verfügung gestanden ist und er keinen persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers gewinnen hat können, aus dem sich unter Umständen für Referent Mag. römisch 40 - im Unterschied zur Referentin römisch 40 - die Notwendigkeit weiterer bzw. näherer Fragenstellungen ergeben hätte können, welche in weiterer Folge zu anderen bzw. ergänzenden Feststellungen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen hätten können. Da aus dem Akteninhalt ferner keine Gründe dahingehend ersichtlich sind, dass die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch Referent Mag. XXXX nur mit "unverhältnismäßigem Aufwand" möglich gewesen wäre, liegt im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Missachtung der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG, derzufolge der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen ist, in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen, die sich aus der Einvernahme vom 04.03.2014 ergeben, bei der Referent Mag. XXXX allerdings gar nicht zugegen war, ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.Da aus dem Akteninhalt ferner keine Gründe dahingehend ersichtlich sind, dass die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch Referent Mag. römisch 40 nur mit "unverhältnismäßigem Aufwand" möglich gewesen wäre, liegt im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Missachtung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG, derzufolge der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen ist, in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen, die sich aus der Einvernahme vom 04.03.2014 ergeben, bei der Referent Mag. römisch 40 allerdings gar nicht zugegen war, ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. In der Niederschrift der Einvernahme vom 04.03.2014 ist als Leiter der Amtshandlung "Mag. XXXX / XXXX" angeführt (vgl. AS 49), was offenbar suggerieren soll, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers durch beide Referenten gemeinsam bzw. jedenfalls zumindest in Anwesenheit beider Referenten durchgeführt worden war. Allerdings findet sich am Unterschriftsblatt der Niederschrift lediglich die (eindeutig erkennbare bzw. zuordenbare) Unterschrift von Referentin XXXX (vgl. AS 71). Die (alleinige) Unterschrift von Referentin XXXX deutet darauf hin, dass sie die Einvernahme tatsächlich durchgeführt hat, was aber aus der Niederschrift nicht eindeutig ersichtlich ist.2.
  4. In der Niederschrift der Einvernahme vom 04.03.2014 ist als Leiter der Amtshandlung "Mag. römisch 40 / XXXX" angeführt vergleiche AS 49), was offenbar suggerieren soll, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers durch beide Referenten gemeinsam bzw. jedenfalls zumindest in Anwesenheit beider Referenten durchgeführt worden war. Allerdings findet sich am Unterschriftsblatt der Niederschrift lediglich die (eindeutig erkennbare bzw. zuordenbare) Unterschrift von Referentin römisch 40 vergleiche AS 71). Die (alleinige) Unterschrift von Referentin römisch 40 deutet darauf hin, dass sie die Einvernahme tatsächlich durchgeführt hat, was aber aus der Niederschrift nicht eindeutig ersichtlich ist. 2.
  5. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und insbesondere beurteilen zu können, ob sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. aus den Angaben des Beschwerdeführer tatsächlich ergibt, dass dieser Syrien lediglich bzw. ausschließlich wegen des Bürgerkrieges verlassen hat, was unmittelbare Auswirkungen auf die abschließende Feststellung der Asylrelevanz der den Beschwerdeführer betreffenden Umstände haben kann, ist es erforderlich, dass -

der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG - der Beschwerdeführer persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen ist oder darzulegen ist, aus welchen Gründen dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre. Daher wird der Beschwerdeführer diesmal vom zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erneut einzuvernehmen und auf der Grundlage dessen hinsichtlich des § 3 AsylG ein neuer Bescheid zu erlassen sein.2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und insbesondere beurteilen zu können, ob sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. aus den Angaben des Beschwerdeführer tatsächlich ergibt, dass dieser Syrien lediglich bzw. ausschließlich wegen des Bürgerkrieges verlassen hat, was unmittelbare Auswirkungen auf die abschließende Feststellung der Asylrelevanz der den Beschwerdeführer betreffenden Umstände haben kann, ist es erforderlich, dass -

der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG - der Beschwerdeführer persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen ist oder darzulegen ist, aus welchen Gründen dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre. Daher wird der Beschwerdeführer diesmal vom zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erneut einzuvernehmen und auf der Grundlage dessen hinsichtlich des Paragraph 3, AsylG ein neuer Bescheid zu erlassen sein. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat. 3.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." 3.2.
  3. § 19 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:3.2.
  4. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt: Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. [...] Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen. [...] Da dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist, weil nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat (bzw. nicht dargelegt worden war, aus welchen Gründen dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen wäre) und sohin nicht nachvollzogen werden kann, wie der Referent Mag. XXXX ohne persönliche Wahrnehmung beurteilen hat können, ob die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 04.03.2014 tatsächlich als ausschließlichen Fluchtgrund den Bürgerkrieg in Syrien beinhalten (und sich nicht etwa aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergänzende Fragestellungen ergeben hätten) und darauf basierend die Feststellung "Ausreise aufgrund des syrischen Bürgerkrieges" zum Fluchtgrund treffen hat können, liegt eine nicht vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vor.Da dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist, weil nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat (bzw. nicht dargelegt worden war, aus welchen Gründen dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen wäre) und sohin nicht nachvollzogen werden kann, wie der Referent Mag. römisch 40 ohne persönliche Wahrnehmung beurteilen hat können, ob die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 04.03.2014 tatsächlich als ausschließlichen Fluchtgrund den Bürgerkrieg in Syrien beinhalten (und sich nicht etwa aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergänzende Fragestellungen ergeben hätten) und darauf basierend die Feststellung "Ausreise aufgrund des syrischen Bürgerkrieges" zum Fluchtgrund treffen hat können, liegt eine nicht vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vor. Da die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, ist die Unmittelbarkeit - anders als in anderen Verwaltungsmaterien - für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung. Auch die Entschließung des Rates vom
  5. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren sieht im Punkt 14 eine Anhörung vor: "Bevor eine endgültige Entscheidung über den Asylantrag getroffen wird, hat der Asylbewerber Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit einem nach dem nationalen Recht befugten qualifizierten Bediensteten." Ebenso sieht Art. 12 der Verfahrensrichtlinie vor, dass dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird (vgl. hierzu Frank/Anerinhof/Filzwieser "AsylG 2005 Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008"
  6. Auflage, K7 zu § 19 AsylG, Seite 491). Auch die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 ging bereits von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus.Ebenso sieht Artikel 12, der Verfahrensrichtlinie vor, dass dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird vergleiche hierzu Frank/Anerinhof/Filzwieser "AsylG 2005 Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008"
  7. Auflage, K7 zu Paragraph 19, AsylG, Seite 491). Auch die Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 ging bereits von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund dieses wesentlichen Verfahrensmangels, der dem Bundesamt in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG unterlaufen ist, nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund dieses wesentlichen Verfahrensmangels, der dem Bundesamt in Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG unterlaufen ist, nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu erfolgen hat, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge Missachtung einer wesentlichen gesetzlichen Bestimmung und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge Missachtung einer wesentlichen gesetzlichen Bestimmung und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.

  1. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W101.2007359.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.