RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW103 2119265-1 SpruchW103 2119265-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter in
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX vom 24.07.2009, rechtskräftig mit 28.07.2009, wegen § 15 StGB iVm §§ 127 und 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 24.07.2009, rechtskräftig mit 28.07.2009, wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 127 und 129 /, eins StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX vom 23.01.2013, rechtskräftig mit 23.01.2013, wegen §§ 127, 128
(1)Z4, 129 Z1, 130 2., 4. Fall StGB und § 15 StGB iVm.Weiters wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 23.01.2013, rechtskräftig mit 23.01.2013, wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Z4, 129 Z1, 130 2.,
- Fall StGB und Paragraph 15, StGB iVm. § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. -Strichaufzählung zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (11.03.2009) nicht geändert:" Weiters wurden Länderfeststellungen zu Georgien siehe Seite 7 - 22 des erstinstanzlichen Bescheides angeführt, aus denen sich keine Abschiebehindernisse für den BF ergeben. "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Aufgrund des vorliegenden bis 06.12.2015 gültig gewesenen Heimreisezertifikat, ausgestellt am 07.09.2015 von der georgischen Botschaft in Wien (Original befindet sich beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Kopie liegt bei - Beilage "A") stehen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit fest. Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. -Strichaufzählung betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung: Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Sie geben im gegenständlichen Verfahren zusammenfassend an, dass Sie im Dezember 2009 Österreich verlassen hätten und nach Georgien zurückgekehrt wären. Bevor Sie Georgien im Juli 2011 wieder verlassen hätten, hätten Sie wieder Probleme in Georgien gehabt. Befragt, ob Sie Beweismittel für Ihre Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat vorlegen könnten, gaben Sie an, im Jahr 2011 von den polnischen Behörden ein Visum erhalten zu haben, mit welchem Sie legal wieder in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelangt wären. Auch hätten Sie im Dezember 2009 von der georgischen Botschaft eine Reisedokument erhalten, mit dem Sie nach Georgien geflogen wären. Diesem Vorbringen wird jedoch kein Glauben geschenkt, da Sie weder nachweisen können, dass Sie in Georgien waren, noch können Sie eine nochmalige Reise in das Hoheitsgebiet der EU plausibel darlegen oder verifizieren. Diesbezüglich wird auf die Antwort der polnischen Behörden vom 26.11.2015 verwiesen, wo unter anderem dezidiert festgehalten wird, dass Sie niemals ein polnisches Visum erhalten haben. Diesbezüglich gibt es für die ho. Behörde auch keinen Grund diese Angaben der polnischen Behörden anzuzweifeln. Auch der Umstand, dass Sie im Zuge der Erstbefragung am 05.10.2015 die Frage, ob Sie in einem anderen Land ein Visum erhalten haben, verneinten, ist ein Indiz dafür, dass Sie Ihre im Zuge der Einvernahme vor dem BFA 12.10.2015) getätigten Angaben (Sie hätten Beweismittel für Ihre Rückkehr nach Georgien) gesteigert haben, womöglich in der Hoffnung, das Verfahren zu verzögern oder sogar eine Zulassung zu einem erneuten Verfahren zu erwirken. Betreffend Ihre Ausführungen im Zuge der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (07.01.2015), dass Sie im Jahr 2011 nicht mit einem polnischen sondern einem niederländischen Visum in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingereist wären, wird angeführt, dass auch diese Angaben offensichtlich dazu dienen, eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen. So haben Sie im Zuge der ersten Einvernahme am 12.10.2015 mehrmals angegeben, mit einem polnischen Visum eingereist zu sein. Des Weiteren verlief eine Anfrage in der VISA-Datenbank negativ (siehe Beilage "C"). Bezüglich Ihrer Angaben, dass Sie von der georgischen Botschaft in Wien ein Reisedokument erhalten hätten, mit dem Sie nach Georgien zurückgekehrt wären, wird angeführt, dass diese Angaben nicht überprüft werden konnten, da es nicht zulässig ist, während eines laufenden Asylverfahrens Anfragen an eine Botschaft zu richten. Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Sie seit Ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Februar 2009) nicht mehr in Ihrem Herkunftsstaat zurückgekehrt sind und somit Ihr Vorbringen (Sie hätten im Jahr 2010 Probleme in Georgien gehabt) absolut unglaubhaft ist. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation: Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Die Feststellungen zu Ihren rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aufgrund einer Nachschau im Strafregister der Republik Österreich." (.....) Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Die Verwaltungsakten langten am 07.01.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten langten am 07.01.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Sachverhalt:römisch zwei.
- Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
- März 2009, GZ. D9 404.794-1/2009/5E, wurde die Beschwerde vom
- Februar 2009 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
- März 2009, GZ. D9 404.794-1/2009/5E, wurde die Beschwerde vom
- Februar 2009 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer nach einem weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt, sowie vor dem Asylgerichtshof letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung/Ausweisung erlassen. Der Beschwerdeführer ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer nach einem weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt, sowie vor dem Asylgerichtshof letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung/Ausweisung erlassen. Der Beschwerdeführer ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits im Kern völlig unglaubwürdig sind. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht laufend in ärztlicher Behandlung. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXXvom 24.07.2009, rechtskräftig mit 28.07.2009, wegen § 15 StGB iVm §§ 127 und 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl. XXXXvom 24.07.2009, rechtskräftig mit 28.07.2009, wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 127 und 129 /, eins StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurden der Antragsteller mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl.XXXX vom 23.01.2013, rechtskräftig mit 23.01.2013, wegen §§ 127, 128
(1)Z4, 129 Z1, 130 2., 4. Fall StGB und § 15 StGB iVm. § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.Weiters wurden der Antragsteller mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl.XXXX vom 23.01.2013, rechtskräftig mit 23.01.2013, wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Z4, 129 Z1, 130 2.,
- Fall StGB und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Georgien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Der Beschwerdeführer hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines neu vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als auch im zweiten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Sein nunmehriges Vorbringen, von einem früherer Parlamentarier bzw. Bürgermeisterkanditat bedroht worden zu sein, dieser sei jedoch im Juni 2014 bei einem inszenierten Unfall verstorben. Sein Vater sei dabei verletzt worden und neun Monate später verstorben, ist auch völlig unglaubwürdig, konnte der Antragsteller doch nicht einmal nachweisen Überhaupt in Georgien gewesen zu sein. Seine Glaubwürdigkeit wird auch erschüttert, da er den Antrag auf internationalen Schutz erst kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft gestellt hat und nicht bereits bei Kenntnis des angeblichen Verfolgungsgrundes. Weiters hat der Antragstelle über seine Identität getäuscht und wurden die vorangegangen zwei Asylanträge noch unter seien Aliasdaten geführt. Auch bei seiner neuerlichen Festnahme am 04.01.2016 hat er sich vorerst mit falschen Personendaten legitimiert. Weiter liegen auch falsche Angaben zu seinem angeblichen Visum aus Polen vor. Es war daher davon auszugehen, dass alle falschen Angaben, bzw. die neuen Fluchtgründe nur den Zweck hatten, einer Abschiebung in seine Heimat zu entgehen. Weiter soll der angebliche Bedroher bereits verstorben sein. Dem BFA ist auch zuzustimmen, wenn es angibt, der Antragsteller sei niemals nach Georgien zurückgekehrt, da er weder einen Beweis für seine Rückkehr noch für seine abermalige Einreise in die EU vorlegen kann. Die Angabe, er hätte seinen Reisepass in Italien verloren wird als Schutzbehauptung gewertet. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher weder glaubwürdig, noch asylrelevant. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a
(2)AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22
(10)Asylg 2005 idgF:Paragraph 22,
(10)Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. § 75
(23)AsylG idgF:Paragraph 75,
(23)AsylG idgF: Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem
- oder
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem
- oder
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Asylgerichtshofes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr dritten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2016 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2016 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W103.2119265.1.00