GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber u.a. auf die Alm mit der BNr. 9633588 ("XXXX"), für die durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.526,63 gewährt. Dabei wurden 12,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,94 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,27 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Mit Änderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.066,28 gewährt und eine Rückforderung von EUR 460,35 ausgesprochen wurde; dabei wurden 12,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 8,62 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,57 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde wiederum im Wesentlichen angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.526,63 gewährt. Dabei wurden 12,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,94 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,27 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Mit Änderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.066,28 gewährt und eine Rückforderung von EUR 460,35 ausgesprochen wurde; dabei wurden 12,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 8,62 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,57 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde wiederum im Wesentlichen angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich in weitwendigen Ausführungen gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. XXXX)</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wendet und u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich in weitwendigen Ausführungen gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. römisch 40 )</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wendet und u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 28.6.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2009 durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft XXXX dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 61,07 betrage.Am 28.6.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2009 durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft römisch 40 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 61,07 betrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertretungsbefugte der Agrargemeinschaft der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), auf die der Beschwerdeführer auftreibt, stellten für das Antragsjahr 2009 Mehrfachanträge-Flächen, in denen sie Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für diese Antragsjahre für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen geltend machten.Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertretungsbefugte der Agrargemeinschaft der Alm mit der BNr. römisch 40 ("XXXX"), auf die der Beschwerdeführer auftreibt, stellten für das Antragsjahr 2009 Mehrfachanträge-Flächen, in denen sie Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für diese Antragsjahre für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen geltend machten. Am 28.6.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009 durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft XXXX dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 61,07 betrage.Am 28.6.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009 durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft römisch 40 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 61,07 betrage. Die Veränderung der dem angefochten Bescheid gegenüber dem Vorbescheid zu Grunde gelegten beantragten Futterfläche ergibt sich ausschließlich aus dieser Antragskorrektur für die XXXX.Die Veränderung der dem angefochten Bescheid gegenüber dem Vorbescheid zu Grunde gelegten beantragten Futterfläche ergibt sich ausschließlich aus dieser Antragskorrektur für die römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und wurde von keiner Partei bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die XXXX sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die römisch 40 sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen. Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt. Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting). 3.3. Zu Spruchteil B: Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164.Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W104.2101627.1.00
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