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{'item': 'W106 2116124-1'}

Obsah (10)§ 229§ 28Art. 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW106 2116124-1 SpruchW106 2116124-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 229Abs.

3 BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG vom 14.08.2015, GZ PM/PR-0090-096397-2014-A03, betreffend Arbeitsplatzbewertung

Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 229 Abs. 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (22.01.2016) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis der mit Ablauf des 30.11.2013 erfolgten Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und in die Verwendungsgruppe PT 1/S ernannt. Vom 01.01.2003 bis zu seiner Ruhestandsversetzung war er mit der Leitung der Abteilung "Post-Koordination (GSA)" in der Unternehmenszentrale betraut.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis der mit Ablauf des 30.11.2013 erfolgten Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und in die Verwendungsgruppe PT 1/S ernannt. Vom 01.01.2003 bis zu seiner Ruhestandsversetzung war er mit der Leitung der Abteilung "Post-Koordination (GSA)" in der Unternehmenszentrale betraut. Mit Schreiben vom 08.11.2013 beantragte der BF die "bescheidmäßige Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes Prokurist/Geldservice Austria". Aufgrund dieses Antrages beauftragte die Dienstbehörde einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Arbeitstechnik und Berufskunde um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Zu diesem Zweck fand am 09.01.2015 an der Dienststelle des BF in Anwesenheit des BF, des beauftragten Sachverständigen sowie eines Vertreters der Dienstbehörde eine Befundaufnahme statt. Auf Grund der im Gutachten vom 23.03.2015 getroffenen Feststellungen gelangte die Behörde zu dem vorläufigen rechtlichen Ergebnis, dass die Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz "Prokurist/in der Geldservice Austria" nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm der Post-Zuordnungsverordnung der Verwendung "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale", Code 0008, in der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S zuzuordnen sei. Dies wurde dem BF unter Anschluss des Gutachtens zum Parteiengehör vorgehalten.Auf Grund der im Gutachten vom 23.03.2015 getroffenen Feststellungen gelangte die Behörde zu dem vorläufigen rechtlichen Ergebnis, dass die Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz "Prokurist/in der Geldservice Austria" nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit der Post-Zuordnungsverordnung der Verwendung "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale", Code 0008, in der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S zuzuordnen sei. Dies wurde dem BF unter Anschluss des Gutachtens zum Parteiengehör vorgehalten. I.
  3. Mit Bescheid vom 14.08.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 14.08.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt: "Zu Ihrem Antrag vom
  5. November 2013 wird festgestellt, dass der Ihnen ab
  6. Jänner 2003 bis zu Ihrer mit Ablauf des
  7. November 2013 erfolgten Ruhestandsversetzung zugewiesene Arbeitsplatz rechtmäßig der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1, "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale", Verwendungscode 0008, zugeordnet war." Begründend wird dazu nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt: "Im Jahr 2002 erfolgte eine Ausschreibung eines Arbeitsplatzes "Prokurist/in der Geldservice Austria". Laut Ausschreibungstext wurde dabei für das Geschäftsfeld Filialnetz ein "Bereichsleiter" gesucht, der die Verbindungsstelle der Post AG zur Geldservice Austria (GSA) wahrnehmen sollte. Dieser Arbeitsplatz war zuvor XXXX zugewiesen, der mit Ablauf des
  8. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt wurde. XXXX war vor seiner Verwendung in der GSA als ehemaliger Präsident der Direktion Wien bereits dienstrechtlich in PT 1/- ernannt und wurde mit Beginn seiner Verwendung in der GSA die ehemalige Abteilung PX ohne Bezug auf die rechtlichen Vorgaben des § 229 Abs. 3 BDG 1979 intern als Bereich dargestellt.Dieser Arbeitsplatz war zuvor römisch 40 zugewiesen, der mit Ablauf des
  9. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt wurde. römisch 40 war vor seiner Verwendung in der GSA als ehemaliger Präsident der Direktion Wien bereits dienstrechtlich in PT 1/- ernannt und wurde mit Beginn seiner Verwendung in der GSA die ehemalige Abteilung PX ohne Bezug auf die rechtlichen Vorgaben des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 intern als Bereich dargestellt. Nach der Ruhestandsversetzung von XXXX wurde dieser Arbeitsplatz intern wieder als Abteilung (PT 1/S) dargestellt und wurden Sie unstrittig ab
  10. Jänner 2003 vorerst befristet für 3 Jahre im Geschäftsfeld Filialnetz mit der Funktion "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale" betraut.Nach der Ruhestandsversetzung von römisch 40 wurde dieser Arbeitsplatz intern wieder als Abteilung (PT 1/S) dargestellt und wurden Sie unstrittig ab
  11. Jänner 2003 vorerst befristet für 3 Jahre im Geschäftsfeld Filialnetz mit der Funktion "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale" betraut. Nach dieser befristeten Betrauung wurden Sie bis zu Ihrer mit Ablauf des
  12. November 2013 erfolgten Ruhestandsversetzung weiterhin (unbefristet) auf diesen der Verwendungsgruppe PT 1/S zugeordneten Arbeitsplatz verwendet und entlohnt. Erst im Laufe des Jahres 2013 behaupteten Sie, dass Ihr zuletzt zugewiesener Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt (PT 1/-), "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale" zuzuordnen gewesen wäre. Zu Ihrem Antrag vom
  13. November 2013: Wie einleitend angeführt, haben auch die Beamten im Planstellenbereich der Österreichischen Post AG

den §§ 17 und 17a PTSG ein nach gesetzlichen Vorgaben, vom Personalplan unabhängiges Recht auf gesetzmäßige Einstufung ihres Arbeitsplatzes, mit den daraus folgenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen (vgl. VwGH vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195) und steht ihnen ein subjektives Recht zu, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung ihres Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen.Wie einleitend angeführt, haben auch die Beamten im Planstellenbereich der Österreichischen Post AG

den Paragraphen 17 und 17 a PTSG ein nach gesetzlichen Vorgaben, vom Personalplan unabhängiges Recht auf gesetzmäßige Einstufung ihres Arbeitsplatzes, mit den daraus folgenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen vergleiche VwGH vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195) und steht ihnen ein subjektives Recht zu, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung ihres Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse des VwGH 20.12.2004, ZL.2004/12/0043, 14.12.2006, Zl 2004/12/0014, sowie vom 12.05.2010, Zl. 2009/12/0152) hat die Dienstbehörde für die Einstufung eines Arbeitsplatzes im "PT-Schema" ein zweischrittiges Verfahren einzuhalten:Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnisse des VwGH 20.12.2004, ZL.2004/12/0043, 14.12.2006, Zl 2004/12/0014, sowie vom 12.05.2010, Zl. 2009/12/0152) hat die Dienstbehörde für die Einstufung eines Arbeitsplatzes im "PT-Schema" ein zweischrittiges Verfahren einzuhalten:

  1. a)Als erster Schritt sind die mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgeblichen Zeitraum verbundenen Aufgaben, somit die vom Inhaber des Arbeitsplatzes tatsächlich zu verrichtenden Arbeiten, festzustellen.
  2. b)Als zweiter Schritt ist die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und (gegebenenfalls) Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen.
  3. b)Als zweiter Schritt ist die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und (gegebenenfalls) Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in Paragraph 229, Absatz 3, dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Für die umfassende Beurteilung aller in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 enthaltenen Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen erachtet der VwGH die Beiziehung eines Sachverständigen für unbedingt notwendig.Für die umfassende Beurteilung aller in Paragraph 229, Absatz 3, dritter Satz BDG 1979 enthaltenen Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen erachtet der VwGH die Beiziehung eines Sachverständigen für unbedingt notwendig. Im gegenständlichen Verfahren ist die strittige Frage zu klären, ob Ihr Arbeitsplatz als "Prokurist/in der Geldservice Austria" - wie von der Dienstbehörde eingestuft - der Verwendungsgruppe PT 1/S, "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale", Code 0008, oder - wie von Ihnen behauptet - der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt (PT 1/-) nach § 103 Abs. 5 GehG, "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale", Code 0003, zuzuordnen war.Im gegenständlichen Verfahren ist die strittige Frage zu klären, ob Ihr Arbeitsplatz als "Prokurist/in der Geldservice Austria" - wie von der Dienstbehörde eingestuft - der Verwendungsgruppe PT 1/S, "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale", Code 0008, oder - wie von Ihnen behauptet - der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt (PT 1/-) nach Paragraph 103, Absatz 5, GehG, "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale", Code 0003, zuzuordnen war. Dazu ist anzumerken, dass in § 103 Abs. 5 Z 1 GehG nach wie vor begrifflich die Wendung "...den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA)..." angeführt ist, während seit Inkrafttreten der PT-Zuordnungsverordnung 1996 stattdessen mit Bezug auf die in § 103 Abs. 5 Z 1 GehG angeführte Funktion in den PT-Zuordnungsverordnungen der Begriff ..."Leiter eines Bereiches in der Generaldirektion" (in weiterer Folge "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale") verwendet wird.Dazu ist anzumerken, dass in Paragraph 103, Absatz 5, Ziffer eins, GehG nach wie vor begrifflich die Wendung "...den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA)..." angeführt ist, während seit Inkrafttreten der PT-Zuordnungsverordnung 1996 stattdessen mit Bezug auf die in Paragraph 103, Absatz 5, Ziffer eins, GehG angeführte Funktion in den PT-Zuordnungsverordnungen der Begriff ..."Leiter eines Bereiches in der Generaldirektion" (in weiterer Folge "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale") verwendet wird. § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996, modifiziert durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sowie durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, lautet (auszugsweise):Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,, modifiziert durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 119, sowie durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 130, lautet (auszugsweise): "

(3)Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38"
(3)Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. ... Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen." Z. 30.
  1. und 30.2.
  2. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999 lauten (auszugsweise):Ziffer 30 Punkt 2 und 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, lauten (auszugsweise): 30.
  3. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:30.
  4. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im Paragraph 103, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an: 30.2.
  5. in der Dienstzulagengruppe S: a) im Verwaltungsdienst: Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA, Am
  6. Jänner 2015 wurde in Ihrer Anwesenheit eine Befundaufnahme zur Ermittlung der mit den auf Ihrem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgabenstellungen und Tätigkeiten durchgeführt. In einem zweiten Schritt hat der Sachverständige dann die Ergebnisse dieser Erhebungen für die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema an Hand der

§ 229Abs.

3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien (Art und Schwere der Tätigkeit, Umfang des Aufgabenbereiches, eingeräumte Selbständigkeit, Verfügungsberechtigung, Eigen-verantwortlichkeit, organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes sowie erforderliche Ausbildung) mit Blick auf die in Betracht kommende Richtverwendung in PT 1/S "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale" und die Verwendung in PT 1 mit Fixgehalt (PT 1/-) "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale" analysiert.In einem zweiten Schritt hat der Sachverständige dann die Ergebnisse dieser Erhebungen für die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema an Hand der

Paragraph 229, Absatz 3, dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien (Art und Schwere der Tätigkeit, Umfang des Aufgabenbereiches, eingeräumte Selbständigkeit, Verfügungsberechtigung, Eigen-verantwortlichkeit, organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes sowie erforderliche Ausbildung) mit Blick auf die in Betracht kommende Richtverwendung in PT 1/S "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale" und die Verwendung in PT 1 mit Fixgehalt (PT 1/-) "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale" analysiert. Dazu wurden dem Sachverständigen weitere Unterlagen (Organigramme mit Gliederungen der einzelnen Bereiche in der Österreichischen Post AG seit 2003 samt Tätigkeitsbeschreibungen der einzelnen Bereichsleiter und diesen unterstellten Abteilungsleitern in der Unternehmenszentrale) zur Verfügung gestellt. In seinem Gutachten vom

  1. Mai (richtig wohl: März) 2015 traf der Sachverständige als Ergebnis seiner vergleichenden Analyse der in Frage kommenden Berufsbilder in der Österreichischen Post AG zusammenfassend folgende Feststellungen: Dem Bereichsleiter - dargestellt am konkreten Beispiel "Division Filialnetz/kaufmännische Leitung" - obliegt die verantwortliche Leitung und Steuerung eines Bereiches mit zahlreichen Mitarbeitern (6.736 Mitarbeiter Stand 2004). Im Gegensatz dazu ist der Abteilungsleiter - dargestellt am konkreten Beispiel innerhalb der Division Filialnetz "Abteilung Kaufmännische Steuerung/Controlling" - mit Beratungs-, Schnittstellen- und Kontrollfunktion und 6 Mitarbeitern, in einem Segment des Bereiches als Spezialist tätig. Der wesentliche Unterschied der beschriebenen Funktionen liegt darin, dass Bereichsleiter über das gesamte Geschäftsfeld (den Bereich/die Sparte/Funktion), d.h. im konkreten Beispiel des Bereiches Filialnetzes für: "Einkauf und Logistik, Prozesse und EDV, die kaufmännische Steuerung (Controlling), Post-Omnitec, Personal, Aus- und Weiterbildung sowie den Postdienstleistungsvertrieb" kaufmännisch und personell gesamtverantwortlich tätig waren und strategische wie auch kaufmännische Entscheidungen zu treffen hatten und, wie auch andere Berufsbilder belegen, Budgetverantwortung über mehrere Hundert Millionen Euro/Jahr haben. Abteilungsleiter sind in einem Segment eines Bereiches als Spezialisten - u.a. den Bereichsleitern zuarbeitend - tätig und auch deren Beratungsorgane. Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten am konkreten Beispiel aus dem Unternehmensbereich Filialnetz dargestellten Unterschiede in den Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortung eines Bereichsleiters und eines Abteilungsleiters widerspiegeln die Realität und Gegebenheiten in anderen Unternehmensbereichen wie Distribution, Info-Mail und Paketlogistik (Näheres kann dem Gutachten entnommen werden). Bei Vergleich Ihrer Tätigkeiten mit jenen von Bereichsleitern bzw. Abteilungsleitern in der Österreichischen Post AG gelangt der Sachverständige daher zum Schluss, dass Sie hinsichtlich Ihrer Tätigkeiten für die Österreichische Post AG zu rund 25% in strategisch übergreifender Verantwortung (zuständig für 40-43 Mitarbeiter der Österreichischen Post AG, die der GSA dienstzugeteilt waren) und zu rund 75% als Spezialist für eine Abteilung bei der GSA (firmenintern als Bereich "Expedit und Werttransport", zuständig für ca. 30 Mitarbeiter, davon 7 von der Österreichischen Post AG) tätig waren. In Ihrer Funktion als Prokurist für die GSA waren Sie in Summe für rund 70 Mitarbeiter zuständig. Auf Grund der in diesem Gutachten aus berufskundlicher Sicht getroffenen Feststellungen des Sachverständigen gelangt die Dienstbehörde bei rechtlicher Würdigung unter Einhaltung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis zur Auffassung, dass Ihre Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz "Prokurist/in der Geldservice Austria" nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 und der Anlage 1 zum BDG 1979 der Verwendung "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale", Code 0008, in der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1, zuzuordnen war.Auf Grund der in diesem Gutachten aus berufskundlicher Sicht getroffenen Feststellungen des Sachverständigen gelangt die Dienstbehörde bei rechtlicher Würdigung unter Einhaltung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis zur Auffassung, dass Ihre Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz "Prokurist/in der Geldservice Austria" nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 und der Anlage 1 zum BDG 1979 der Verwendung "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale", Code 0008, in der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1, zuzuordnen war. Ihrem Vorbringen, das Sie in Ihrer Funktion - wie ein Bereichsleiter - direkt dem Vorstand berichtet hätten, ist entgegenzuhalten, dass allein aus dieser Eingliederung innerhalb der Berichtsebene nicht zwingend abzuleiten ist, dass Ihr Arbeitsplatz der Funktion eines Bereichsleiters zuzuordnen gewesen wäre. Im Unternehmen waren und sind beispielsweise nach wie vor Abteilungen eingerichtet, die direkt dem Vorstand berichtspflichtig sind (z.B. Leiter der Abt. Recht, Leiter der Abt. IT). Die organisatorische Eingliederung stellt nur eines von mehreren Kriterien für die Einstufung eines Arbeitsplatzes dar. In Ihrer Stellungnahme vom
  2. Juni 2015 haben Sie mit Bezug auf das Sachverständigengutachten lediglich darauf hingewiesen, dass im Jahr 2013 mehr Postmitarbeiter in der GSA beschäftigt gewesen wären als im Gutachten angeführt. Dazu wird angemerkt, dass im Gutachten sehr wohl von 70 Post-Mitarbeitern, die zuletzt bei der GSA beschäftigt waren, die Rede ist. Ansonsten wurden von Ihnen keine inhaltlichen Einwände zum Gutachten des Sachverständigen vorgebracht. Ihre sonstigen Ausführungen in Ihrer Stellungnahme beziehen sich auf die bereits in Ihrem Antrag angeführte Umorganisation der Abt. PX im Jahr 2001 in einem Bereich und die Entlohnung Ihres Vorgängers auf diesem Leiter-Arbeitsplatz nach PT 1/F. Weiters führten Sie ins Treffen, dass die vom Sachverständigen getätigten Verweise auf andere Arbeitsplätze in der Österreichischen Post AG unzulässig wären, da es sich beim Arbeitsplatz in der GSA um ein einmaliges nicht vergleichbares Konstrukt gehandelt und dass es eine hohe Personalkostenrefundierung von der GSA für diesen Arbeitsplatz gegeben hätte. Der Arbeitsplatz "Prokurist in der GSA" wäre zudem als Bereichsleiter im GF Filialnetz ausgeschrieben worden und ginge diese Verwendung auch aus den Karriere News 04/2003 hervor. Schließlich sei es auch zu keiner Neubewertung des Arbeitsplatzes gekommen und die Einstufung in PT 1/S willkürlich vorgenommen worden.Der Arbeitsplatz "Prokurist in der GSA" wäre zudem als Bereichsleiter im GF Filialnetz ausgeschrieben worden und ginge diese Verwendung auch aus den Karriere News 04 aus 2003, hervor. Schließlich sei es auch zu keiner Neubewertung des Arbeitsplatzes gekommen und die Einstufung in PT 1/S willkürlich vorgenommen worden. Dazu wird angemerkt, dass - wie zuvor bereits ausführlich dargelegt - nach der Judikatur des VwGH die Einstufung eines Arbeitsplatzes in die entsprechende Verwendungsgruppe und (gegebenenfalls) Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen ist.Dazu wird angemerkt, dass - wie zuvor bereits ausführlich dargelegt - nach der Judikatur des VwGH die Einstufung eines Arbeitsplatzes in die entsprechende Verwendungsgruppe und (gegebenenfalls) Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen ist. Die erkennende Behörde hat diesen Vorgaben bei der Feststellung hinsichtlich der Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes voll entsprochen. Ausschreibungen, Karriere News, oder auch die in der Vergangenheit getroffene "interne" Einstufung dieses Arbeitsplatzes unter Ihrem Vorgänger ohne Berücksichtigung der Regelungen des § 229 Abs. 3 BDG 1979 stellen hingegen keine Kriterien für eine gesetzeskonforme Einstufung des Arbeitsplatzes dar und blieben daher bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt."Ausschreibungen, Karriere News, oder auch die in der Vergangenheit getroffene "interne" Einstufung dieses Arbeitsplatzes unter Ihrem Vorgänger ohne Berücksichtigung der Regelungen des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 stellen hingegen keine Kriterien für eine gesetzeskonforme Einstufung des Arbeitsplatzes dar und blieben daher bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt." I.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Darin bestreitet er die im Bescheid enthaltene Darstellung als tatsachenwidrig. Laut Ausschreibungstext habe sich der BF um einen Arbeitsplatz als "Bereichsleiter" beworben und auch zugesprochen bekommen.

PT/ZOV sei ein Bereichsleiter in PT1/- einzustufen. Dieser Arbeitsplatz sei mit 01.11.2001 mit GZ 003820-HC/01 vom 12.11.2001 und mit GZ 118900-PH/01 eingerichtet worden. Es handle sich dabei nicht um eine "interne" Einstufung. Es sei auch zu keiner Zeit zu einer Neubewertung des Arbeitsplatzes gekommen. Bezüglich Organisationsänderung seien von der Behörde bis dato keine Unterlagen vorgewiesen worden. Der BF habe auch nicht erst im Laufe des Jahres 2013 behauptet, dass dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT1/- zuzuordnen sei. Im März 2003 habe man dem BF das Betrauungsschreiben für einen Arbeitsplatz PT1/S überreichen wollen, welches der BF aber abgelehnt habe, weil diese Einstufung nicht den Kriterien des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes entsprochen habe. Nach dieser Ablehnung habe der BF überraschenderweise ab 01.04.2003 bis zu seiner Pensionierung einen monatlichen Bezug erhalten, der etwas höher als die Entlohnung in PT1/-, ohne aber in PT1/- überstellt zu werden, war. Äußerst befremdend finde der BF das Schlussstatement im Bescheid, dass die Ausschreibung und die Bestellung im Karriere News 04/2003 als Bereichsleiter bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt geblieben sei.Äußerst befremdend finde der BF das Schlussstatement im Bescheid, dass die Ausschreibung und die Bestellung im Karriere News 04 aus 2003, als Bereichsleiter bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt geblieben sei. I.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2015 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2015 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der BF war in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S ernannt. Im Dezember 2002 bewarb sich der BF um die ausgeschriebene Funktion "Prokurist/in Geldservice Austria". Laut Ausschreibungstext wurde für das Geschäftsfeld Filialnetz "ein/e Bereichsleiter/in gesucht, die/der die Verbindungsstelle der Post AG zur Geldservice Austria wahrnimmt". Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 14.01.2003 wurde der BF (Anmerkung: zunächst befristet) für die Zeit vom
  4. Jänner 2003 bis einschließlich
  5. Dezember 2005 im Geschäftsfeld Filialnetz/Marketing/Vertrieb mit der Funktion einer Abteilung in der Unternehmenszentrale betraut, welchen Arbeitsplatz er schließlich bis zu seiner Ruhestandsversetzung innehatte. Am 08.11.2013 beantragte der BF die Bewertung des Arbeitsplatzes "Prokurist/Geldservice Austria". Nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten ist der beschwerdegegenständliche Arbeitsplatz im Vorstandsbereich

(04): Paket & Logistik angesiedelt. Dieser Bereich ist in mehreren Funktionsebenen unterteilt. Der BF war Leiter der Funktionsebene "Werttransporte". Nach einem Vergleich der Tätigkeiten des BF mit jenen von Bereichsleitern bzw. Abteilungsleitern stellte das Gutachten fest, dass der BF zu ca. 25% seiner Tätigkeiten für die Post AG strategisch übergreifend und zu ca. 75% als Spezialist für eine Abteilung bei der GSA zuständig war. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1/S, "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale" zugeordnet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF im Übrigen auch nicht beantragt. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 229Abs.

3 BDG 1979 ist für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 ist für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen. Z 30.2. und 30.2.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999 lauten (auszugsweise):Ziffer 30 Punkt 2 und 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, lauten (auszugsweise): "30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:"30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im Paragraph 103, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an: 30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

  1. a)im Verwaltungsdienst: Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA, ..." Das Vorbringen des BF im Verwaltungsverfahren wie auch in der Beschwerde zielt im Wesentlichen darauf ab, dass der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale" zuzuordnen wäre. Diese Rechtsansicht stützt er zum einen darauf, dass er sich um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz "Bereichsleiter" beworben habe und diesen laut "Karriere News 04/2003" auch zugesprochen bekommen habe, zum anderen darauf, dass auch sein Vorgänger auf diesem Arbeitsplatz nach PT 1/- entlohnt worden sei und es zu keiner Zeit zu einer Neubewertung des Arbeitsplatzes gekommen sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es für die Frage der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht darauf ankommt, wie der Arbeitsplatz im Ausschreibungstext beschrieben wird. Allein aus der dortigen Bezeichnung des Arbeitsplatzes mit "Bereichsleiter" kann nicht gefolgert werden, dass dieser nach der PT-Zuordnungsverordnung der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale" zuzuordnen war. Ebensowenig kann aus der Betrauung des Vorgängers des BF mit der Funktion "Leiter des Bereiches Post-Koordination" und dessen Entlohnung nach PT 1/- die Wertigkeit des antragsgegenständlichen Arbeitsplatzes abgeleitet werden. Auch bildet die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes nur ein Kriterium von mehreren für dessen Bewertung (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0152, mwN). Dass der Arbeitsplatz "Leiter des Bereiches Post-Koordination", der vom BF als identer Vorgängerarbeitsplatz gesehen wird, einer Bewertung nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien unterzogen worden wäre, ist nicht aktenkundig. Maßgeblich ist im Beschwerdefall auch allein, ob das vorliegende Bewertungsverfahren des vom BF inngehabten Arbeitsplatzes den gesetzlich vorgegebenen Kriterien entsprochen hat.Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es für die Frage der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht darauf ankommt, wie der Arbeitsplatz im Ausschreibungstext beschrieben wird. Allein aus der dortigen Bezeichnung des Arbeitsplatzes mit "Bereichsleiter" kann nicht gefolgert werden, dass dieser nach der PT-Zuordnungsverordnung der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale" zuzuordnen war. Ebensowenig kann aus der Betrauung des Vorgängers des BF mit der Funktion "Leiter des Bereiches Post-Koordination" und dessen Entlohnung nach PT 1/- die Wertigkeit des antragsgegenständlichen Arbeitsplatzes abgeleitet werden. Auch bildet die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes nur ein Kriterium von mehreren für dessen Bewertung vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0152, mwN). Dass der Arbeitsplatz "Leiter des Bereiches Post-Koordination", der vom BF als identer Vorgängerarbeitsplatz gesehen wird, einer Bewertung nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien unterzogen worden wäre, ist nicht aktenkundig. Maßgeblich ist im Beschwerdefall auch allein, ob das vorliegende Bewertungsverfahren des vom BF inngehabten Arbeitsplatzes den gesetzlich vorgegebenen Kriterien entsprochen hat. Wie die Behörde bereits zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes referierte, setzt die Beantwortung der Frage der Einstufung eines Arbeitsplatzes im PT-Schema zwei Schritte voraus:
  2. a)Als erster Schritt sind die mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitraum verbundenen Aufgaben festzustellen.
  3. b)Als zweiter Schritt ist die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe (hier: unstrittig PT 1) und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Für die umfassende Beurteilung aller in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 aufgezählten Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen wird sich

§ 1Abs. 1 DVG 1984 i

Vm § 52 Abs. 1 AVG regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen als notwendig erweisen.b) Als zweiter Schritt ist die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe (hier: unstrittig PT 1) und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in Paragraph 229, Absatz 3, dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Für die umfassende Beurteilung aller in Paragraph 229, Absatz 3, dritter Satz BDG 1979 aufgezählten Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen wird sich

Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen als notwendig erweisen. Den im ersten Schritt zu erfüllenden Feststellungen ist der beauftragte Sachverständige durch eine Befundaufnahme in Anwesenheit des BF unter Zuhilfenahme der Arbeitsplatzbeschreibung, eines Organigramms der GSA sowie der Aufgabenbeschreibung durch den BF selbst vollständig nachgekommen. Hiezu wird im Gutachten festgestellt, dass der Antragsteller nach dem internen Sprachgebrauch der GSA "Bereichsleiter Expedit und Werttransporte" und Prokurist sowie Ansprechpartner bei der GSA bei allen die Post AG betreffenden Belangen war. Weiter wird im Gutachten ein Vergleich zwischen den Berufsfeldern PT 1/S zu PT 1/F anhand von diversen Arbeitsplatzbeschreibungen dieser beiden Funktionsbereiche angestellt. Der wesentliche Unterschied der beiden Funktionen liegt nach den Feststellungen des Gutachters darin, dass Bereichsleiter für das gesamte Geschäftsfeld verantwortlich und zuständig sind, während Abteilungsleiter nur in einem Segment des Bereiches als Spezialisten - ua. den Bereichsleitern zuarbeitend - tätig sind und auch deren Beratungsorgane sind. Daneben gibt es auch Abteilungen in Unternehmen, die direkt der Spitze untergeordnet sind und dieser zuarbeiten. Der Vergleich der Tätigkeiten des Antragstellers mit jenen von Bereichsleitern bzw. Abteilungsleitern in der Österreichischen Post AG ergab für den Sachverständigen, dass der Antragsteller hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die Österreichische Post AG zu rund 25% in strategisch übergreifender Verantwortung (zuständig für 40-43 Mitarbeiter der Österreichischen Post AG, die der GSA dienstzugeteilt war) und zu rund 75% als Spezialist für eine Abteilung bei der GSA (firmenintern als Bereich "Expedit und Werttransport", zuständig für ca. 30 Mitarbeiter, davon 7 von der Österreichischen Post AG) tätig war. In seiner Funktion als Prokurist für die GSA war er in Summe für rund 70 Mitarbeiter zuständig. Diesen Feststellungen ist der BF weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde substantiell entgegen getreten. Sofern der BF rügt, dass die Behörde "trotz besseren Wissens" immer von 40 bis 43 Mitarbeitern der Österreichischen Post AG in der GSA schreibe, obwohl es bis 2013 um die 70 Mitarbeiter gewesen seien, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil das Gutachten (vgl. S 44) und ihm folgend die Behörde ohnedies von der Zuständigkeit des BF von rund 70 Mitarbeitern ausgegangen ist. Im Übrigen ist aber für die verfahrensgegenständliche Bewertung die genaue Anzahl der dem BF unterstellt gewesenen Mitarbeiter nicht entscheidend.Diesen Feststellungen ist der BF weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde substantiell entgegen getreten. Sofern der BF rügt, dass die Behörde "trotz besseren Wissens" immer von 40 bis 43 Mitarbeitern der Österreichischen Post AG in der GSA schreibe, obwohl es bis 2013 um die 70 Mitarbeiter gewesen seien, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil das Gutachten vergleiche S 44) und ihm folgend die Behörde ohnedies von der Zuständigkeit des BF von rund 70 Mitarbeitern ausgegangen ist. Im Übrigen ist aber für die verfahrensgegenständliche Bewertung die genaue Anzahl der dem BF unterstellt gewesenen Mitarbeiter nicht entscheidend. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die vom Sachverständigen - und ihm folgend von der Behörde - gewählte Vorgangsweise im Bewertungsverfahren sachwidrig oder sonst untauglich gewesen wäre. Der BF ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden (vgl. zB VwGH 04.09.2014, 2010/12/0123).Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die vom Sachverständigen - und ihm folgend von der Behörde - gewählte Vorgangsweise im Bewertungsverfahren sachwidrig oder sonst untauglich gewesen wäre. Der BF ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden vergleiche zB VwGH 04.09.2014, 2010/12/0123). Das Beschwerdevorbringen vermochte insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Bewertung des Arbeitsplatzes des BF aufkommen zu lassen. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 229 Abs. 3 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Das Beschwerdevorbringen vermochte insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Bewertung des Arbeitsplatzes des BF aufkommen zu lassen. Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die in Pkt. II.2. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die in Pkt. römisch zwei.2. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2116124.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.