Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW111 2108786-1 SpruchW111 2108786-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 05.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, in XXXX , "Somalia", geboren zu sein, der Volksgruppe der Ogaden und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören; den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2014 gefasst. Grund seiner Flucht sei gewesen, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Äthiopien und Somalia diskriminiert worden wäre. Im Falle einer Rückkehr fürchte er einen Gefängnisaufenthalt, da er gegen die Militärregierung demonstriert hätte.Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, in römisch 40 , "Somalia", geboren zu sein, der Volksgruppe der Ogaden und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören; den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2014 gefasst. Grund seiner Flucht sei gewesen, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Äthiopien und Somalia diskriminiert worden wäre. Im Falle einer Rückkehr fürchte er einen Gefängnisaufenthalt, da er gegen die Militärregierung demonstriert hätte. Mit Eingabe vom 19.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer Schulzeugnisse aus XXXX (Äthiopien) in Kopie.Mit Eingabe vom 19.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer Schulzeugnisse aus römisch 40 (Äthiopien) in Kopie. Am 24.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 79 bis 89). Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen, doch habe man ihn nicht genauer befragt. Auf entsprechende Befragung hin brachte der Beschwerdeführer vor, der Volksgruppe der Ogaden anzugehören, seine Eltern und Geschwister würden seit 2000 in XXXX (Somalia) leben, der Beschwerdeführer, welcher in XXXX (Äthiopien) geboren worden wäre, sei zunächst aufgrund der in Somalia herrschenden Gefährdung durch al Shabaab bei seiner Tante mütterlicherseits in Äthiopien verblieben, wo er von 2000 bis 2010 die Schule besucht hätte. In Bezug auf seinen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall im Oktober 2013, bei dem bewaffnete Männer ihn aufgefordert hätten, für seine Religion zu kämpfen. Daraufhin habe die Familie des Beschwerdeführers Kontakt zu seinem in Amerika lebenden Onkel aufgenommen und entschieden, dass der Beschwerdeführer flüchten müsse. Er sei zunächst zu seiner in XXXX lebenden Tante geflüchtet, habe jedoch aufgrund einer ihm wegen seiner Herkunft drohenden Verfolgung durch andere Jugendliche nicht dort bleiben können. An eine Flucht nach Somaliland oder Puntland habe der Beschwerdeführer, nachgefragt, nicht gedacht.Am 24.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 79 bis 89). Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen, doch habe man ihn nicht genauer befragt. Auf entsprechende Befragung hin brachte der Beschwerdeführer vor, der Volksgruppe der Ogaden anzugehören, seine Eltern und Geschwister würden seit 2000 in römisch 40 (Somalia) leben, der Beschwerdeführer, welcher in römisch 40 (Äthiopien) geboren worden wäre, sei zunächst aufgrund der in Somalia herrschenden Gefährdung durch al Shabaab bei seiner Tante mütterlicherseits in Äthiopien verblieben, wo er von 2000 bis 2010 die Schule besucht hätte. In Bezug auf seinen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall im Oktober 2013, bei dem bewaffnete Männer ihn aufgefordert hätten, für seine Religion zu kämpfen. Daraufhin habe die Familie des Beschwerdeführers Kontakt zu seinem in Amerika lebenden Onkel aufgenommen und entschieden, dass der Beschwerdeführer flüchten müsse. Er sei zunächst zu seiner in römisch 40 lebenden Tante geflüchtet, habe jedoch aufgrund einer ihm wegen seiner Herkunft drohenden Verfolgung durch andere Jugendliche nicht dort bleiben können. An eine Flucht nach Somaliland oder Puntland habe der Beschwerdeführer, nachgefragt, nicht gedacht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.05.2015, Zl. 1021215807-14686883, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Somalia Verfolgung seitens der al Shabaab drohen würde, ebensowenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ogaden Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch aus sonstigen Umständen habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der "Rasse", Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung ausgesetzt wäre. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass derzeit im Falle einer Rückkehr keine ausreichende Lebensgrundlage gegeben wäre (vgl Verwaltungsakt, Seiten 100f). Dem angefochtenen Bescheid wurden auf Somalia bezugnehmende Länderfeststellungen zu den Themen Politische Lage, Sicherheitslage, Mogadischu, al Shabaab, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, NGOs, Ombudsmann, Wehrdienst, Zwangsrekrutierung und Kindersoldaten, Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Gebiete der al Shabaab, (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung und Rückkehr zugrundgelegt. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer als Grund seiner Ausreise angegebenen Umstände als nicht glaubhaft und wenig nachvollziehbar dargestellt hätten. Anlässlich seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer eine ihm allenfalls drohende Gefahr einer Zwangsrekrutierung noch mit keinem Wort erwähnt und sei es auch seinem weiteren Vorbringen zufolge zu keinen zielgerichteten Verfolgungshandlungen gegen seine Person gekommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde schließlich darauf verwiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative in Somaliland, insbesondere der XXXX , offen stünde. Im Falle des Beschwerdeführers bestünde am Vorhandensein einer Grundversorgung kein Zweifel, da dieser auf finanzielle Unterstützung durch seinen in Amerika lebenden Onkel zurückgreifen könnte.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.05.2015, Zl. 1021215807-14686883, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Somalia Verfolgung seitens der al Shabaab drohen würde, ebensowenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ogaden Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch aus sonstigen Umständen habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der "Rasse", Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung ausgesetzt wäre. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass derzeit im Falle einer Rückkehr keine ausreichende Lebensgrundlage gegeben wäre vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 100f). Dem angefochtenen Bescheid wurden auf Somalia bezugnehmende Länderfeststellungen zu den Themen Politische Lage, Sicherheitslage, Mogadischu, al Shabaab, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, NGOs, Ombudsmann, Wehrdienst, Zwangsrekrutierung und Kindersoldaten, Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Gebiete der al Shabaab, (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung und Rückkehr zugrundgelegt. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer als Grund seiner Ausreise angegebenen Umstände als nicht glaubhaft und wenig nachvollziehbar dargestellt hätten. Anlässlich seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer eine ihm allenfalls drohende Gefahr einer Zwangsrekrutierung noch mit keinem Wort erwähnt und sei es auch seinem weiteren Vorbringen zufolge zu keinen zielgerichteten Verfolgungshandlungen gegen seine Person gekommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde schließlich darauf verwiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative in Somaliland, insbesondere der römisch 40 , offen stünde. Im Falle des Beschwerdeführers bestünde am Vorhandensein einer Grundversorgung kein Zweifel, da dieser auf finanzielle Unterstützung durch seinen in Amerika lebenden Onkel zurückgreifen könnte. Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der XXXX als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der römisch 40 als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
- Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 22.05.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend (vgl. im Detail die Seiten 191 ff des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) wurde auf eine unrichtige Beweiswürdigung betreffend das Individualvorbringen des Beschwerdeführers sowie eine Mangelhaftigkeit der Ermittlungen und Außerachtlassung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 37 AVG und 18 AsylG verwiesen.
- Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 22.05.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend vergleiche im Detail die Seiten 191 ff des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) wurde auf eine unrichtige Beweiswürdigung betreffend das Individualvorbringen des Beschwerdeführers sowie eine Mangelhaftigkeit der Ermittlungen und Außerachtlassung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 37, AVG und 18 AsylG verwiesen.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 1 Vw
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: 1.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
§ 66Abs.
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
- Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.
- Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, in XXXX (Äthiopien) geboren worden zu sein und dort bis zum Jahr 2010 gelebt zu haben. Danach wäre er zu seiner in XXXX (Somalia) lebenden Familie übersiedelt, doch habe er Somalia in weiterer Folge aufgrund dort erlittener Verfolgungshandlungen im Februar 2014 verlassen. Der Beschwerdeführer legte im Verfahrensverlauf Dokumente hinsichtlich einer absolvierten Schulbildung in Äthiopien vor. Aus den im Akt einliegenden Einvernahmeprotokollen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner in der Sprache Somali abgehaltenen Befragungen je konkret nach seiner Staatsbürgerschaft bzw. jener seiner Eltern gefragt worden wäre. Das Bundesamt ging sodann - ohne sich näher mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen - von dessen somalischer Staatsangehörigkeit aus und legte diese Sichtweise der vorgenommenen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde, indem es vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen zu Somalia prüfte, ob dem Beschwerdeführer in diesem Land eine asylrelevante Verfolgung oder eine Gefahr, welche die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich machen würde, drohen würde.Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, in römisch 40 (Äthiopien) geboren worden zu sein und dort bis zum Jahr 2010 gelebt zu haben. Danach wäre er zu seiner in römisch 40 (Somalia) lebenden Familie übersiedelt, doch habe er Somalia in weiterer Folge aufgrund dort erlittener Verfolgungshandlungen im Februar 2014 verlassen. Der Beschwerdeführer legte im Verfahrensverlauf Dokumente hinsichtlich einer absolvierten Schulbildung in Äthiopien vor. Aus den im Akt einliegenden Einvernahmeprotokollen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner in der Sprache Somali abgehaltenen Befragungen je konkret nach seiner Staatsbürgerschaft bzw. jener seiner Eltern gefragt worden wäre. Das Bundesamt ging sodann - ohne sich näher mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen - von dessen somalischer Staatsangehörigkeit aus und legte diese Sichtweise der vorgenommenen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde, indem es vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen zu Somalia prüfte, ob dem Beschwerdeführer in diesem Land eine asylrelevante Verfolgung oder eine Gefahr, welche die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich machen würde, drohen würde. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre. Im vorliegenden Fall sind wie oben dargelegt (bereits vor dem Hintergrund seines Geburtsortes und der Tatsache, dass dieser den Großteil seines Lebens in Äthiopien verbracht hätte) jedenfalls Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht zwangsläufig somalischer, sondern möglicherweise äthiopischer Staatsangehöriger ist. Trotz eindeutiger dahingehender Hinweise ist die belangte Behörde jedoch ohne weitere Ermittlungen zu diesem Aspekt von einer somalischen Staatsangehörigkeit ausgegangen und hat es entgegen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht in der Folge unterlassen, die für das Verfahren wesentliche Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren bezogen auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien (insb. betreffend seine Fluchtgründe und eine Refoulement-Prüfung) zu führen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach zunächst die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären haben. Sollte die Staatsangehörigkeit nicht bereits nach ergänzender Befragung des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit konkreten herkunftslandspezifischen Feststellungen zur Frage der Erlangung der Staatsangehörigkeit geklärt werden können, wäre ein Sprachgutachten einzuholen, das wiederum dem Parteiengehör zu unterziehen wäre. Erst nach Klärung der Staatsangehörigkeit ist in einem weiteren Schritt das Fluchtvorbringen zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen. Je nach Staatsangehörigkeit wird das Bundesamt dem Beschwerdeführer entsprechende aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorzulegen haben. Auch darüber hinaus basiert die gegenständlich angefochtene Entscheidung auf unzureichenden Feststellungen. Die belangte Behörde verwies in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Somaliland und führte begründend an, dass diesem finanzielle Unterstützung durch seinen Onkel offen stünde (vgl. Verwaltungsakt, Seite 150). Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die derartige Argumentation nicht mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in Einklang erweist, wonach "(...) Gründe für die Annahme (bestehen), dass derzeit im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine nicht ausreichende Lebensgrundlage besteht." (vgl. Verwaltungsakt, Seite 101).Auch darüber hinaus basiert die gegenständlich angefochtene Entscheidung auf unzureichenden Feststellungen. Die belangte Behörde verwies in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Somaliland und führte begründend an, dass diesem finanzielle Unterstützung durch seinen Onkel offen stünde vergleiche Verwaltungsakt, Seite 150). Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die derartige Argumentation nicht mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in Einklang erweist, wonach "(...) Gründe für die Annahme (bestehen), dass derzeit im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine nicht ausreichende Lebensgrundlage besteht." vergleiche Verwaltungsakt, Seite 101). Davon unabhängig bleibt festzuhalten, dass es für den Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage im angefochtenen Bescheid fehlt. So findet im Rahmen der dem Bescheid zugrunde liegenden Herkunftslandquellen keinerlei nähere Auseinandersetzung mit der (Sicherheits-)Lage in Somaliland bzw. Puntland statt und wird auch die Frage der individuellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative keiner ausreichenden Würdigung unterzogen. Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Der alleinige Verweis auf die Person des Onkels des Beschwerdeführers, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls als unzureichend anzusehen, zumal auch keine konkrete Befragung des Beschwerdeführers - welcher in dem verwiesenen Gebiet über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt - zur Frage, ob ihm eine weitere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung durch seinen Onkel überhaupt möglich wäre, stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund wären jedenfalls detailliertere Ermittlungen zur Lage in Somaliland sowie hinsichtlich der den Beschwerdeführer individuell zu erwartenden Situation - auch vor dem Hintergrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ogaden, XXXX - erforderlich gewesen. Die im Bescheid getroffenen allgemeinen Teile der sicherheitsrelevanten Feststellungen lassen insofern keine konkreten Rückschlüsse auf eine bestehende Niederlassungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Somaliland bzw. Puntland zu.Der alleinige Verweis auf die Person des Onkels des Beschwerdeführers, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls als unzureichend anzusehen, zumal auch keine konkrete Befragung des Beschwerdeführers - welcher in dem verwiesenen Gebiet über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt - zur Frage, ob ihm eine weitere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung durch seinen Onkel überhaupt möglich wäre, stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund wären jedenfalls detailliertere Ermittlungen zur Lage in Somaliland sowie hinsichtlich der den Beschwerdeführer individuell zu erwartenden Situation - auch vor dem Hintergrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ogaden, römisch 40 - erforderlich gewesen. Die im Bescheid getroffenen allgemeinen Teile der sicherheitsrelevanten Feststellungen lassen insofern keine konkreten Rückschlüsse auf eine bestehende Niederlassungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Somaliland bzw. Puntland zu. Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. 2.
- Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren, infolge konkreter Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeschriftsatz getätigten Ausführungen, in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere der ins Treffen geführten Furcht vor Zwangsrekrutierung, der geschilderten zwischenzeitlichen Ermordung seines Bruders in diesem Zusammenhang, sowie nach ergänzenden Länderfeststellungen und gegebenenfalls konkreten Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab sowie der Frage der Zumutbarkeit der allfälligen Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Aspekte der Gewährung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3
- Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
- 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
- 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
- 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
- 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
- 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
- 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W111.2108786.1.00