RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW113 2017242-1 SpruchW113 2017242-1/66E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerden
- des XXXX,
- von XXXX,
- des XXXX,
- des XXXX,
- der XXXX,
- des XXXX und
- der XXXX, diese vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, sowie
- des römisch 40 ,
- von römisch 40 ,
- des römisch 40 ,
- des römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- des römisch 40 und
- der römisch 40 , diese vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, sowie
- des XXXX, sowie
- des römisch 40 , sowie
- des XXXX sowie
- des römisch 40 sowie
- des XXXX,
- des XXXX,
- der XXXX,
- der XXXX,
- des XXXX,
- des XXXX,
- der XXXX und
- des XXXX, diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wilhelm Dieter Eckhart und Mag. Andreas Horacek
- des römisch 40 ,
- des römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- des römisch 40 ,
- des römisch 40 ,
- der römisch 40 und
- des römisch 40 , diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wilhelm Dieter Eckhart und Mag. Andreas Horacek gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.11.2014, Zl. ABT13-11.10-305/2014-113, betreffend die UVP-Genehmigung des Vorhabens "Windpark Handalm" der XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.11.2014, Zl. ABT13-11.10-305/2014-113, betreffend die UVP-Genehmigung des Vorhabens "Windpark Handalm" der römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) Die Beschwerden der Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerden der Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde des Neuntbeschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 1B) Die Beschwerde des Neuntbeschwerdeführers wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. C) Das Verfahren betreffend die Beschwerden der Zehnt- bis Siebzentbeschwerdeführer wird eingestellt. und zu Recht erkannt: D) Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie des Achtbeschwerdeführers abgeändert:
- Nachfolgender materienrechtliche Spruchpunkt mit der Überschrift "Artenschutz" entfällt ersatzlos: "Gemäß § 13d Abs. 2 i.V.m. § 13d Abs. 5 Stmk. NschG 1976 und unter Berücksichtigung der Stmk. Artenschutz-VO gilt diese Genehmigung als artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Tötung von Fledermäusen. Gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. erlischt diese Genehmigung im Umfang ihrer Geltung als Ausnahmebewilligung, wenn mit der Errichtung des Vorhabens nicht binnen 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides begonnen wird."
- Nachfolgender materienrechtliche Spruchpunkt mit der Überschrift "Artenschutz" entfällt ersatzlos: "Gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 d, Absatz 5, Stmk. NschG 1976 und unter Berücksichtigung der Stmk. Artenschutz-VO gilt diese Genehmigung als artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Tötung von Fledermäusen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. erlischt diese Genehmigung im Umfang ihrer Geltung als Ausnahmebewilligung, wenn mit der Errichtung des Vorhabens nicht binnen 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides begonnen wird."
- Folgende Nebenbestimmungen lauten wie folgt: "
- Bergseitige Fassung von Quellen bzw. Gerinnen im Böschungsbereich entlang der Zuwegung und talseitige Ableitung sowie talseitige Verhinderung der Erosion durch Prallsteine/platten durch das konzentrierte Ableiten: Gewässerquerungen sind so zu planen, dass eine Passierbarkeit für Amphibien und Wirbellose gegeben ist. Ein konzentriertes Ableiten mittels Entwässerungsgräben hat zu unterbleiben, die Sicherungen durch Prallsteine/-platten müssen ausreichend strukturiert (raue Anrampung zur Gewässersohle, raue Sohle, etc.) sein." "
- Die qualitative Beweissicherung der Höllbachquelle, Schlitzquelle, Handalmquelle, HQ128, HQ216 und HQ255 hat die Mindestuntersuchung nach der Trinkwasserverordnung BGBl 304/2001 i. d.g.F., Anhang 2, Teil A, Pkt. 3., zuzüglich Kohlenwasserstoffindex zu umfassen. Die Analytik der Wasserproben hat über ein akkreditiertes Labor zu erfolgen.""
- Die qualitative Beweissicherung der Höllbachquelle, Schlitzquelle, Handalmquelle, HQ128, HQ216 und HQ255 hat die Mindestuntersuchung nach der Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt 304 aus 2001, i. d.g.F., Anhang 2, Teil A, Pkt. 3., zuzüglich Kohlenwasserstoffindex zu umfassen. Die Analytik der Wasserproben hat über ein akkreditiertes Labor zu erfolgen." "
- Der Einsatz von Löschmittel im Zusammenhang mit dem Störfall Brand und bei unvorhergesehenem Ölaustritt ist den zuständigen Wasserrechtsbehörden der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften der Bundesländer Steiermark, BH Deutschlandsberg, und Kärnten, BH Wolfsberg, unverzüglich bekannt zu geben." "
- Sicherstellung des Erhaltes der Felsöfen im Standortraum der Windenergieanlagen und Zuwegung: Die Felsöfen sind vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen zu kartieren, zu verorten und zu dokumentieren; seitens der ökologischen Bauaufsicht ist eine Beweissicherung durchzuführen und der Bestand der Formationen nach Abschluss der Baumaßnahmen nachzuweisen." "
- Sicherstellung Umgehungsmöglichkeiten Baustelleneinrichtungen bzw. bei Eisfall: Zur Sicherstellung der Funktionalität von Wanderwegen und Tourenrouten innerhalb des Projektgebiets sind vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen der Sachverständigen für Landschaftspflege verbindliche Konzepte nachzuweisen, welche nach Möglichkeit in Abstimmung mit regionalen Vertretern (Gemeinde, Alpine Vereine) sowie der ökologischen Bauaufsicht vor Ort festzulegen sind, die sowohl die erforderlichen Maßnahmen, als auch deren Umsetzung und Kontrolle erfassen. Bei den Umgehungsmöglichkeiten ist auf geringe Umwegslängen zu achten." "
- Nach Fertigstellung des Windparks sind die Standorte (Koordinaten im System WGS 84) und Höhen (Höhe MSL über Adria) sämtlicher Windkraftanlagen von einem Ziviltechniker für Vermessungswesen zu bestimmen. Dabei ist jeweils die mittlere Abweichung in Metern anzugeben. Diese Daten sind in das Hindernisformular einzutragen." "
- Vor Beginn der Ausführungsphase (Def. gemäß RVS Umweltbaubegleitung 04.05.11) ist eine ökologische Bauaufsicht zu beauftragen und der Behörde bekannt zu geben. Die persönlichen Voraussetzungen der ökologischen Bauaufsicht müssen den Anforderungen der RVS Umweltbaubegleitung entsprechen. Die ökologische Bauaufsicht hat ihre Tätigkeiten gemäß der RVS Umweltbaubegleitung auszuführen. Während der Ausführungsphase sind jährliche Zwischenberichte an die Behörde unaufgefordert vorzulegen. Bei der Abnahmeprüfung gemäß § 20 UVP-G 2000 ist an die Behörde unaufgefordert ein Schlussbericht zu übermitteln.Bei der Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, UVP-G 2000 ist an die Behörde unaufgefordert ein Schlussbericht zu übermitteln. -Strichaufzählung Die ökologische Bauaufsicht muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen Botanik (insb. Hochlagenbegrünung) und Zoologie besitzen. Diese sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung aufweisen. -Strichaufzählung Die ökologische Bauaufsicht ist zeitgerecht vor Umsetzung ökologisch bzw. landschaftlich relevanter Vorgaben und Bautätigkeiten zu informieren. Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine Besprechung (Koordinierungsbesprechung) mit der ökologischen Bauaufsicht einzuberufen, zu welcher die bauausführenden Firmen zu laden ist. Die Besprechung dient der Vorabstimmung wichtiger Auflagenpunkte und Rahmenbedingungen für die Bauausführung. -Strichaufzählung Die ökologische Bauaufsicht hat ihre Anwesenheit auf der Baustelle so zu gestalten, dass ein ausreichender Überblick über das Baugeschehen gewahrt wird. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Begehungstermine der ökologischen Bauaufsicht vor Ort sind ausschließlich fachliche Gründe maßgeblich. -Strichaufzählung Die ökologische Bauaufsicht hat die umweltrelevanten Bescheidauflagen den an der Umsetzung Beteiligten, insbesondere den ausführenden Maschinisten, vor Ort zu erläutern. -Strichaufzählung Die Bauaufsicht hat zu jedem getätigten Begehungstermin ein schriftliches Protokoll samt Fotodokumentation zu erstellen. Bei festgestellten Mängeln oder Abweichungen von der plan- und bescheidgemäßen Ausführung sind diese mittels Protokoll unter Setzung einer angemessenen Frist umgehend der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Mindestens jedoch einmal im Quartal ist die Behörde mittels Bericht über die auflagengemäße Bauausführung in Kenntnis zu setzten. Dabei ist detailliert auf die einzelnen Baufelder und Auflagenpunkte einzugehen und der Fortgang der Baumaßnahmen darzustellen. Die Protokolle über diesen Zeitraum sind dem Bericht beizufügen. Im Falle der Bestellung mehrerer Personen als ökologische Bauaufsicht hat eine koordinierte Berichtslegung zu erfolgen. -Strichaufzählung Die ökologische Bauaufsicht kann bei fachlicher Unbedenklichkeit und nach einem Lokalaugenschein Ausnahmen von den Bauzeiteinschränkungen zulassen. -Strichaufzählung Binnen dreier Monate nach Baufertigstellung ist ein Endbericht über die bescheidgemäße Ausführung mit Fotodokumentation zu erstellen und der Behörde im Rahmen der Abnahmeprüfung vorzulegen. In diesem Endbericht ist detailliert auf die einzelnen Baufelder und Auflagepunkte einzugehen." "
- Folgende in den UVE-Einreichunterlagen für den Fachbereich Ornithologie und Fledermäuse formulierte Maßnahme ist bis spätestens Betriebsbeginn umzusetzen: Zur Vermeidung von Kollisionen mit den Anlagentürmen sind diese im bodennahen Bereich mittels Grüntöne zu markieren (siehe techn. Planung)." "
- Die bestandssichernden Maßnahmen für Amphibien vor Baubeginn und während der gesamten Bauphase (z.B. Abplankungen, Absiedelung, Aufrechterhaltung der Durchlässigkeit) haben auch die in Kapitel "Ergänzender Fachbefund" angeführten Amphibienlebensräume (Laichgewässer am Höhenrücken, Fließgewässer, Quellbereiche, Entwässerungsgräben im Bereich der Zuwegung) zu berücksichtigen. Spätestens 1 Monat vor Baubeginn sind 25 Bruthöhlen- und Quartierbäume für die Dauer des Betriebes des WP Handalm außer Nutzung zu stellen. Ein derartiger Höhlen- bzw. Quartierbaum hat einen BHD von mind. 30 cm und befindet sich in einer Entfernung zwischen 400 und 750 m zur nächstgelegenen WEA. Jeder Baum ist dazu mit einer Plakette zu versehen, mittels GPS einzumessen und planlich zu verorten." "
- Die Anlagen sind im ersten Betriebsjahr im Zeitraum von Beginn der KW 24 bis zum Ende der KW 40 bei Temperaturen über 8°C und Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s von 0,5 h vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang abzuschalten. Die Messungen der Windgeschwindigkeiten und Temperaturen haben in 1 h-Intervallen zu erfolgen, wobei die Messungen in Gondelhöhe stattfinden. Bei Niederschlag oder Nebel muss die Anlage nicht abgeschaltet werden. Es muss ein durchgehendes 2-jähriges Monitoring der Fledermausaktivitäten im Gondelbereich nach Inbetriebnahme der Anlagen von
- Juli bis
- September, 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, mit Hilfe von Detektoren nach dem aktuellen technischen Stand durchgeführt werden. Nach dem ersten Betriebsjahr kann durch die Behörde in Absprache mit dem Projektwerber gemäß der Datenauswertung ein genau definierter betriebsfreundlicher Abschalt-Algorithmus für den Standort eingerichtet werden. Dafür muss spätestens 1 Monat nach Ende des ersten Betriebsjahres der zuständigen Behörde ein Monitoringbericht vorgelegt werden." "
- Im Falle einer Stilllegung des Windparks Handalm bzw. einzelner WEA ist ein vollständiger Rückbau durch Abtragung der über Niveau stehenden Teile durchzuführen. Die Fundamente müssen zudem im Falle der Stilllegung des WP jeweils auf 0,5 Meter unter Bodenniveau abgeschrämmt und die Flächen anschließend rekultiviert werden. Nach erfolgtem Rückbau sind sämtliche Wege, die im Rahmen des Projekts neu errichtet wurden, rückzubauen und gemäß dem Stand der Technik standortgemäß zu rekultivieren. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die beanspruchten Gewässer in einen naturnahen/natürlichen Zustand zurückversetzt werden und sämtliche Sicherungsmaßnahmen an Gewässern entfernt werden."
- entfällt ersatzlos
- entfällt ersatzlos "
- Konkretisierung Totholz- und Steinhaufen: Die lebensraumverbessernden Maßnahmen für Amphibien und Reptilien sind gemäß der Beschreibung von BFN
(2015)auszuführen, die im Folgenden wiedergeben wird: "Steinhaufen werden gruppenartig in mehrere größere und kleinere Haufen (mind. 3 m³) geschichtet. Für die Errichtung der Haufen wird eine Mulde (Tiefe 60-80
- cm)ausgehoben, die dann mit Gesteinsmaterial befüllt wird. Rund 80 % der Steine (ortstypisches Gestein) weisen eine Korngröße von 20-40 cm auf. Die Korngröße ist so gewählt, dass ein Lückensystem entstehen kann, ohne jedoch zu große Hohlräume zu erzeugen, die von Raubsäugern mitgenutzt werden könnten. Der Einbau von Holzstücken, Ästen oder Wurzelstöcken erhöht die Strukturvielfalt zusätzlich und schafft unterschiedlich stark erwärmte Standorte. Die Höhe der Haufen beträgt zwischen 80 und 120 cm, die Länge bzw. Breite ca. 200-300 cm. Die Nordseite der Haufen wird durch Aushubmaterial bedeckt, um einen größeren Schutz gegen die Witterung zu bieten. Eine ähnliche Bauweise und Verteilung wird ebenfalls für die Errichtung von Totholzhaufen angewendet. Es wird auch hier eine Mulde ausgehoben, in die Wurzelstöcke, Äste und Bruchholz gelegt werden. Durch die Nutzung von dünnerem Material wird ein dichtes Lückensystem kreiert, ohne dass zu große Hohlräume entstehen. Die Haufen weisen eine Mindestgröße von 3 m³ auf." Dabei sind mindestens jeweils 10 Ast- und Steinhaufen in gut besonnten Bereichen in der Nähe der (potenziellen) Amphibiengewässer und des Waldrandes zu positionieren. Vor Baubeginn ist ein Detailkonzept zu erarbeiten, das die genauen Standorte der Totholz- und Steinhaufen konkretisiert." "117. Zur Minimierung von Störwirkungen auf den Tagesrhythmus und das Balzgeschehen der die Hochebene besiedelnden Wildarten (Raufußhühner, Gamswild, Murmeltier) ist der tägliche Beginn des Baustellenbetriebes für die Anlagen 1 bis 8 von 1. April bis 15. Juni erst ab 10:00 zulässig. Ansonsten sind die Arbeiten auf den Zeitraum zwischen eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang einzugrenzen; Baustellenbetrieb darf jedoch längstens von 07:00 bis 18:00 herrschen." "119. Zur Vermeidung ökologischer Fallen sind die Baustellenbereiche, insbesondere die Baugruben in baufreien Zeiten so zu sichern, sodass sie nicht zur Falle für Tiere werden. Die Flächen sind daher entweder entsprechend abzuplanken oder so zu gestalten, dass Tiere, die in die Baugrube fallen, selbstständig wieder aus dieser herauskommen können." "121. Im Bereich der Arbeitsfelder und deren Umgebung ist eine Verschmutzung durch Abfälle zu vermeiden. Die bauausführenden Firmen sind darüber nachweislich in Kenntnis zu setzen und zu verpflichten, anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen." "122. Erhaltung und Verbesserung bestehender gut geeigneter Birkhuhnlebensräume abseits der Projektfläche: Durch jeweils punktuell bis lokal begrenzte, wildökologisch fundierte Pflegeeingriffe ist sicherzustellen, dass günstige Strukturen der Birkhuhn-Streifenlebensräume zwischen Bärofen - Renneiskogel - Ochsenkogel - Weberkogel - Handalpe - Brandhöhe - Moschkogel langfristig erhalten bleiben; in bereits dichter bestockten Bereichen des Streifenlebensraumes sowie auf von zunehmender Verwaldung betroffenen Almflächen, vorzugsweise entlang des Höhenrückens zwischen Renneiskogel und Wildbachsattel oder auf bereits etwas abseits gelegenen Flächen, Kuppen oder kleineren Rücken, zu denen direkter Sichtkontakt besteht, sind Habitatverbesserungsmaßnahmen durchzuführen. Grundsätzlich haben sich die Flächen vorwiegend innerhalb jener Bereiche zu befinden, die bereits im Maßnahmenkonzept Birkhuhn (BIOME, Stand 7.5.2015) in Abb. 1 auf Seite 4 seitens des ASV definiert wurden. Insbesondere ist der Bereich südwestlich der Handalm aufzuwerten, um den Korridor Richtung Süden und der Brandhöhe bzw. Moschkogel zu verbessern und langfristig zu erhalten. Weitere Maßnahmenflächen sind jedenfalls auch südlich des Moser- und Glashüttenkogels umzusetzen, um den Gesamtlebensraum langfristig für das Birkwild zu erhalten. Falls vorhanden, sind gegenüber WEA und sonstigen Störquellen Bestandeskulissen zu belassen. Für Verbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung Flächen im Ausmaß von insgesamt 65 ha zu veranschlagen und diese vor Inbetriebnahme der WEA birkhuhngerecht zu adaptieren und anschließend für die Dauer der Betriebsphase des WP Handalm im günstigen Zustand zu erhalten. Die jeweiligen Flächen müssen dabei mindestens 400 m von einer WEA entfernt sein und eine Mindestgröße von 5 ha aufweisen. Davon sind mind. 22 ha (entspricht ca.1/3 der 65
- ha)bestehender Zwergstraucheiden für die Dauer des Betriebes des Windparks Handalm außer Nutzung zu stellen (vgl. auch Nebenbestimmung Nr. 12 und 15 im Kapitel 8.2). Weiters ist über die Bestandsdauer des Windparkes Handalm zu gewährleisten, dass in der Fläche höchstens einzelne Gehölze in der Strauch- und Baumschicht auftreten (Flächenanteil Baum- und Strauchgehölze exkl. Zwergsträucher < 5%). Um dies zu gewährleisten, sind u.U. periodische Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen. Ein diesbezüglicher Habitatverbesserungs- sowie Pflegeplan ist auszuarbeiten und dieser inklusive Zustimmungserklärung der Wald- bzw. Grundeigentümer, auf deren Grundflächen die Maßnahmen umgesetzt werden, vor Beginn der Bauarbeiten bei der Behörde einzureichen.""122. Erhaltung und Verbesserung bestehender gut geeigneter Birkhuhnlebensräume abseits der Projektfläche: Durch jeweils punktuell bis lokal begrenzte, wildökologisch fundierte Pflegeeingriffe ist sicherzustellen, dass günstige Strukturen der Birkhuhn-Streifenlebensräume zwischen Bärofen - Renneiskogel - Ochsenkogel - Weberkogel - Handalpe - Brandhöhe - Moschkogel langfristig erhalten bleiben; in bereits dichter bestockten Bereichen des Streifenlebensraumes sowie auf von zunehmender Verwaldung betroffenen Almflächen, vorzugsweise entlang des Höhenrückens zwischen Renneiskogel und Wildbachsattel oder auf bereits etwas abseits gelegenen Flächen, Kuppen oder kleineren Rücken, zu denen direkter Sichtkontakt besteht, sind Habitatverbesserungsmaßnahmen durchzuführen. Grundsätzlich haben sich die Flächen vorwiegend innerhalb jener Bereiche zu befinden, die bereits im Maßnahmenkonzept Birkhuhn (BIOME, Stand 7.5.2015) in Abb. 1 auf Seite 4 seitens des ASV definiert wurden. Insbesondere ist der Bereich südwestlich der Handalm aufzuwerten, um den Korridor Richtung Süden und der Brandhöhe bzw. Moschkogel zu verbessern und langfristig zu erhalten. Weitere Maßnahmenflächen sind jedenfalls auch südlich des Moser- und Glashüttenkogels umzusetzen, um den Gesamtlebensraum langfristig für das Birkwild zu erhalten. Falls vorhanden, sind gegenüber WEA und sonstigen Störquellen Bestandeskulissen zu belassen. Für Verbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung Flächen im Ausmaß von insgesamt 65 ha zu veranschlagen und diese vor Inbetriebnahme der WEA birkhuhngerecht zu adaptieren und anschließend für die Dauer der Betriebsphase des WP Handalm im günstigen Zustand zu erhalten. Die jeweiligen Flächen müssen dabei mindestens 400 m von einer WEA entfernt sein und eine Mindestgröße von 5 ha aufweisen. Davon sind mind. 22 ha (entspricht ca.1/3 der 65
- ha)bestehender Zwergstraucheiden für die Dauer des Betriebes des Windparks Handalm außer Nutzung zu stellen vergleiche auch Nebenbestimmung Nr. 12 und 15 im Kapitel 8.2). Weiters ist über die Bestandsdauer des Windparkes Handalm zu gewährleisten, dass in der Fläche höchstens einzelne Gehölze in der Strauch- und Baumschicht auftreten (Flächenanteil Baum- und Strauchgehölze exkl. Zwergsträucher < 5%). Um dies zu gewährleisten, sind u.U. periodische Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen. Ein diesbezüglicher Habitatverbesserungs- sowie Pflegeplan ist auszuarbeiten und dieser inklusive Zustimmungserklärung der Wald- bzw. Grundeigentümer, auf deren Grundflächen die Maßnahmen umgesetzt werden, vor Beginn der Bauarbeiten bei der Behörde einzureichen." "123. Zur Verringerung des Kollisionsrisikos an Weidezäunen sind diese innerhalb jener Flächen im 600 m Bereich um die Eingriffsflächen, die auch nach Errichtung der WEA für das Birkwild einen wichtigen Lebensraum darstellen, in der weidefreien Zeit abzulegen oder in Holzbauweise (Waldstangen) auszuführen. Besonders gilt dies für jene Bereiche, in denen für das Birkwild habitatverbessernde Maßnahmen umgesetzt werden. Dazu ist eine Detailplanung auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen." "124. Sämtliche Wartungsarbeiten während der Balzzeit des Birkwildes und des Schneehuhns (1. April bis 1. Juli) sind zwischen 9 Uhr morgens und 17 Uhr abends durchzuführen. In den Wintermonaten (1. Dezember bis 31. März) zwischen 10 Uhr morgens und 16 Uhr abends. Bei Gefahr in Verzug kann von dieser Regelung abgewichen werden." "125. Über projekt- und maßnahmenbedingte Änderung der Birkwilddichte und Raumnutzung sind fachkundige Aussagen zu treffen. Zur Dokumentation der Langzeiteffekte sind synchrone Balzplatzzählungen im Betriebsjahr 1, 3, 5, 10 und 15 durchzuführen. Auch sonstige direkten und indirekten Nachweise sind zu dokumentieren. Nach jedem Monitoring-Jahr sind die Birkhuhnbestände mittels Kurzbericht an die für Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (derzeit: Abteilung 10) zu melden. Nach Abschluss des Monitorings ist ein Schlussbericht zu erstellen, in dem sämtliche Ergebnisse der einzelnen Monitoringdurchgänge zusammengefasst werden." Folgende Nebenbestimmungen werden zusätzlich vorgeschrieben: "126. Vom Windanlagenenergieerrichter ist zu bestätigen, dass das Gefahrenfeuer MB80-IC2000.rot zur Ausführung gelangt ist und in der Betriebsart "gedimmt auf 10%" betrieben wird. Durch einen befugten Sachverständigen (z.B. zertifizierter Lichttechniker, Zivilingenieur für Lichttechnik) ist durch Messungen zu bestätigen, dass die Grenzwerte für Aufhellung und psychologische Blendung an den Immissionsorten Almhüttendorf und Gasthof Weinofenblick durch die von den rot blinkenden Gefahrenfeuern der WKA verursachten Lichtimmissionen eingehalten werden." "127. Der Baubeginn und die Fertigstellung aller Baumaßnahmen sind der Behörde mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu melden. Nach Fertigstellung ist der Behörde ein Ausführungsoperat zu übermitteln." "128. Vor Beginn sämtlicher Baumaßnahmen sind die Baufelder gemäß den Lageplänen abzustecken, deutlich zu markieren und bei Erfordernis wirksam abzuzäunen. Aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Abzäunungen oder Absperrungen sensibler Bereiche sind von der ökologischen Bauaufsicht festzulegen." "129. Den ausführenden Firmen ist der Bewilligungsbescheid nachweislich zur Kenntnis zu bringen, erforderlichenfalls sind die Nachweise der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Einhaltung der Auflagen dieses Bescheides ist in den Beauftragungen der ausführenden Firmen als verpflichtender Vertragsbestandteil aufzunehmen." "130. Rekultivierungen und Begrünungen sind nach dem Stand der Technik vorzunehmen." "131. Alle Zufahrten, Arbeits- und Lagerflächen sind auf das geringste mögliche räumliche Ausmaß zu beschränken. Über das geplante Ausmaß hinausgehende Flächenbeanspruchungen sind nicht zulässig." "132. Sämtliche temporäre Zufahrtsstraßen sind so rasch wie möglich, spätestens aber binnen 6 Monate nach Bauende, wieder rückzubauen." "133. Überschüssiges Aushubmaterial darf nicht zum Verfüllen von Gräben, Mulden oder Senken verwendet werden. Über die naturschutzkonforme Verwendung des Aushubmaterials ist der Behörde ein Nachweis zu erbringen." "134. Bereits vorhandene abgestorbene, stehende oder liegende Bäume (Totholz) sowie zu rodende Wurzelstöcke im Bereich der Eingriffsflächen sind im Zuge der Bauphase vom Projektwerber zu erhalten und dazu in das unmittelbar angrenzende Umfeld der Eingriffsflächen einzubringen. Anfallendes Holz durch die Umsetzung bzw. Pflege von Maßnahmen (siehe Nr. 136, 139) ist im Gebiet zu belassen und für die Anlage von Asthaufen zu verwenden." "135. Für den Biotoptyp Frische basenarme Magerweide der Bergstufe ist eine über die Bestandsdauer des Windparkes Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme durchzuführen. Die Biotopverbesserung ist entweder in Form einer Extensivierung stark beweideter Flächen oder einer Wiederaufnahme der extensiven Beweidung bei derzeit brachgefallenen Flächen zu erreichen, wobei im letztgenannten Fall je nach aktueller Flächenausprägung am Beginn der Maßnahmenumsetzung zusätzlich Erstpflegemaßnahmen wie z.B. Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen sind. Die Maßnahme ist entweder auf Flächen des FFH-LRT 6230 innerhalb der Grenzen des neuen Natura-2000-Gebietsvorschlages (Natura-2000-Gebiet Nr. 47 Koralpe) im Bereich Koralpe-Ostabfall im Ausmaß von 3,9 ha oder im Bereich der Handalm im Ausmaß von 2,2 ha umzusetzen, wobei über die Zeitdauer der Maßnahme auf der Maßnahmenfläche die Verschiebung des Erhaltungszustandes von C auf B oder von B auf A für den LRT 6230 zu erreichen ist. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Fläche 1 ha zu betragen." "136. Für den Biotoptyp Bestand der Gämsheide über Silikat ist eine über die Bestandsdauer des Windparks Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme im Ausmaß von 5,7 ha durchzuführen. Die Biotopverbesserung hat als dauerhafte Außernutzungstellung derzeit beweideter subalpiner Zwergstrauchheiden vorzugsweise auf der Handalm und hier wiederum vorzugsweise im Bereich Weberkogel oder, falls dies nicht möglich ist, im Bereich zwischen XXXX und Krennkogel (Koralpe) zu erfolgen, wobei die Fläche für das Wild zur Äsung zugänglich sein muss. Für die Maßnahmenplanung sind primär Flächen mit bestehenden Gämsheide-Beständen auszuwählen; ist dies nachweislich nicht möglich, so sind sonstige subalpine Zwergstrauchheiden oberhalb der aktuellen Waldgrenze heranzuziehen. Weiters ist über die Bestandsdauer des Windparks Handalm zu gewährleisten, dass in der Fläche höchstens einzelne Gehölze in der Strauch- und Baumschicht auftreten (Flächenanteil Baum- und Strauchgehölze exkl. Zwergsträucher < 5%). Um dies zu gewährleisten, sind nach Erfordernis Pflegemaßnahmen wie periodische Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Flächen 1 ha zu betragen.""136. Für den Biotoptyp Bestand der Gämsheide über Silikat ist eine über die Bestandsdauer des Windparks Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme im Ausmaß von 5,7 ha durchzuführen. Die Biotopverbesserung hat als dauerhafte Außernutzungstellung derzeit beweideter subalpiner Zwergstrauchheiden vorzugsweise auf der Handalm und hier wiederum vorzugsweise im Bereich Weberkogel oder, falls dies nicht möglich ist, im Bereich zwischen römisch 40 und Krennkogel (Koralpe) zu erfolgen, wobei die Fläche für das Wild zur Äsung zugänglich sein muss. Für die Maßnahmenplanung sind primär Flächen mit bestehenden Gämsheide-Beständen auszuwählen; ist dies nachweislich nicht möglich, so sind sonstige subalpine Zwergstrauchheiden oberhalb der aktuellen Waldgrenze heranzuziehen. Weiters ist über die Bestandsdauer des Windparks Handalm zu gewährleisten, dass in der Fläche höchstens einzelne Gehölze in der Strauch- und Baumschicht auftreten (Flächenanteil Baum- und Strauchgehölze exkl. Zwergsträucher < 5%). Um dies zu gewährleisten, sind nach Erfordernis Pflegemaßnahmen wie periodische Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Flächen 1 ha zu betragen." "137. Als Ersatzmaßnahme für den vorhabensbedingten Verlust des Biotops Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation und somit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Käfern, ist über die Bestandsdauer des Windparks Handalm eine Außernutzungstellung von derzeit beweideten Niedermoorflächen im subalpinen (unbewaldeten) Almbereich der Handalm, oder, falls dies nicht möglich, im Bereich Seekar östlich des Speikkogels im Ausmaß von mindestens 0,2 ha (dem liegt ein Flächenverhältnis von 1:5 zu Grunde) durchzuführen. Die Maßnahmenfläche hat eine ganze Moorfläche zu umfassen." "138. Als Ersatzmaßnahme für den vorhabensbedingten Verlust des Biotoptyps Hochgebirgs-Silikatrasen sind über die Bestandsdauer des Windparks Handalm biotopverbessernde Maßnahmen für den LRT 6230 durchzuführen. Die Biotopverbesserung hat entweder in Form einer Extensivierung stark beweideter Flächen oder einer Wiederaufnahme der extensiven Beweidung bei derzeit brachgefallenen Flächen zu erfolgen, wobei im letztgenannten Fall je nach aktueller Flächenausprägung am Beginn der Maßnahmenumsetzung zusätzlich Erstpflegemaßnahmen wie z.B. Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen sind. Die Maßnahme ist entweder auf Flächen des FFH-LRT 6230 innerhalb der Grenzen des neuen Natura-2000-Gebietsvorschlages (Natura-2000-Gebiet Nr. 47 Koralpe) im Bereich Koralpe-Ostabfall im Ausmaß von 1,4 ha oder im Bereich der Handalm im Ausmaß von 0,8 ha umzusetzen, wobei über die Zeitdauer der Maßnahme auf der Maßnahmenfläche die Verschiebung des Erhaltungszustandes von C auf B oder von B auf A für den LRT 6230 zu erreichen ist. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Fläche 0,8 ha zu betragen." "139. Für den Biotoptyp Heidelbeerheide ist eine über die Bestandsdauer des Windparks Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme im Ausmaß von 10,5 ha durchzuführen. Die Biotopverbesserung hat als dauerhafte Außernutzungsstellung derzeit beweideter Heidelbeerheiden vorzugsweise auf der Handalm und hier wiederum vorzugsweise im Bereich Weberkogel oder, falls dies nicht möglich ist, im Bereich zwischen XXXX und Krennkogel (Koralpe) zu erfolgen, wobei im Winterhalbjahr die Fläche für das Wild zur Äsung zugänglich sein muss. Weiters ist über die Bestandsdauer des Windparks Handalm zu gewährleisten, dass in der Fläche höchstens einzelne Gehölze in der Strauch- und Baumschicht auftreten (Flächenanteil Baum- und Strauchgehölze exkl. Zwergsträucher < 5%). Um dies zu gewährleisten, sind nach Erfordernis Pflegemaßnahmen wie periodische Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Flächen 1 ha zu betragen.""139. Für den Biotoptyp Heidelbeerheide ist eine über die Bestandsdauer des Windparks Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme im Ausmaß von 10,5 ha durchzuführen. Die Biotopverbesserung hat als dauerhafte Außernutzungsstellung derzeit beweideter Heidelbeerheiden vorzugsweise auf der Handalm und hier wiederum vorzugsweise im Bereich Weberkogel oder, falls dies nicht möglich ist, im Bereich zwischen römisch 40 und Krennkogel (Koralpe) zu erfolgen, wobei im Winterhalbjahr die Fläche für das Wild zur Äsung zugänglich sein muss. Weiters ist über die Bestandsdauer des Windparks Handalm zu gewährleisten, dass in der Fläche höchstens einzelne Gehölze in der Strauch- und Baumschicht auftreten (Flächenanteil Baum- und Strauchgehölze exkl. Zwergsträucher < 5%). Um dies zu gewährleisten, sind nach Erfordernis Pflegemaßnahmen wie periodische Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Flächen 1 ha zu betragen." "140. Vor Baubeginn sind im Bereich der obersten Waldstufe im Nahbereich von Vernässungen ("Hypokrenal", Basenarmes, nährstoffreiches Kleinseggenried) zusätzlich lebensraumverbessernde Maßnahmen für Käfer durch das Ausbringen von morschen Wurzelstöcken, Totholzstämmen und Steinen (Überwinterungsorte für (sub-)endemische Käferarten) durchzuführen. In Kombination mit Auflage Nr. 17 sind Überwinterungsorte (größere Steine, Totholz) außerhalb der Eingriffsbereiche (zerstreutes und nicht flächiges Ausbringen an geeigneten Habitaten, wie z.B. am Fuß bestehender Felsöfen, Magerweiden, Zwergstrauchheiden) anzulegen." "141. Vor Baubeginn sind als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme die Baufelder für geschützte Käferarten (Carabus spp.) möglichst unattraktiv zu gestalten (z.B. Entfernung von Steinen, Totholz)." "142. Vor Baubeginn und während der Bauarbeiten hat eine Baufeldfreimachung für Käfer in Kombination mit den bereits eingereichten Baufeldfreimachungen für die Herpetofauna (Zaun-Kübel-Methode) zu erfolgen. Als Beifänge gefangene Käfer sind an geeignete Standorte (z.B. Felsöfen, Magerweiden, Zwergstrauchheiden) außerhalb der Eingriffsorte zu verbringen." "143. Vom Bau betroffene Nester hügelbauender Ameisen (Formica spp.) sind von fachkundigen Personen vor Beginn der Bauarbeiten zu bergen und an geeignete Standorte zu versetzen." "144. Für die prognostizierbare vorhabensbedingte Tangierung von Quellstandorten ist als Ersatzmaßnahme eine Außernutzungstellung eines derzeit beweideten Quellmoores im subalpinen (unbewaldeten) Almbereich der Handalm (Moor inkl. Quelle und Quellfluren), oder, falls dies nicht möglich ist, im Bereich Seekar östl. des Speikkogels im Ausmaß von mindestens 0,5 ha über die Bestandsdauer des Windparks Handalm durchzuführen. Diese Maßnahme ist zusätzlich zur Ersatzmaßnahme für den "Biotoptyp Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation" durchzuführen. Die Maßnahmenfläche dieser Außernutzungstellung hat ein ganzes Moor zu umfassen. Die Umsetzung hat vor Baubeginn zu erfolgen. Diesbezüglich ist ein Konzept zu erarbeiten, das auch ausreichend Tränken für das Weidevieh vorsieht." "145. Für die Biotoptypen montaner & subalpiner bodensaurer Fichtenwald ist eine über die Bestandsdauer des Windparks Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme durchzuführen. Als Maßnahmenziel ist die Schaffung einer Alt- bzw. Totholzinsel anzustreben, wobei diese Maßnahmen insbesondere Waldvögeln (insbesondere Höhlenbrüter), Fledermäuse sowie diverser (sub-)endemischer hydrobionter Käferarten als Kompensation dienen. Dazu ist eine Außernutzungstellung eines derzeit genutzten subalpinen Fichtenwaldes auf der Handalm im Ausmaß von 1,4 ha durchzuführen. Die für diese Maßnahme auszuwählende Fichtenwaldfläche muss bereits derzeit zumindest im Baumholzstadium vorliegen. Sie hat ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen. Während dieser Zeit anfallendes Totholz wird, sofern forsthygienisch unbedenklich, in der Fläche belassen." "146. Die Energieableitung (Kabelkünette) zwischen der geplanten WEA 6 und der WEA 7 ist außerhalb der Moorfläche der Schutzzone Nr. 31 zu verlegen. Zudem ist für diese Schutzzone die Flächeninanspruchnahme in der Bauphase durch geeignete Maßnahmen auf das absolut notwendige Mindestmaß zu reduzieren." "147. Für die tangierten Quellbäche und Quellfluren im Bereich der Zuwegung sind als Kompensationsmaßnahme für Käfer Quellfluren im Ausmaß von 3 ha auf einer Gewässerstrecke von insgesamt 600 m im Waldbereich der bestehenden und neu zu errichtenden Zuwegung aus der Nutzung zu nehmen. Insbesondere ist ein Puffer von 5 m beidseits von Fließgewässern (Rinnsalen) und Quellbereichen gänzlich aus der forstlichen Nutzung zu nehmen. In einem Puffer von 25 m beidseits von Fließgewässern (Rinnsalen) und Quellbereichen wird die forstliche Nutzung einschränkt (nur Einzelbaumentnahme), wobei potenzielle Habitatbäume (Altholz, BHD > 30
- cm)gänzlich aus der forstlichen Nutzung genommen werden und von einer fachkundigen Person markiert werden. Ziel ist die Schaffung von Alt- und Totholzbeständen für Käfer in Gewässernähe." "148. Im Bereich der neu zu errichtenden Zuwegung sind die Fassungen von Quellen bzw. Gerinnen, analog zu den Gerinnen am Höhenrücken, rückzubauen und die Gewässerquerungen in Form von Furten auszubilden. Bei der Einbindung des Gewässers in die Böschungsbereiche der Zuwegung sind die adaptierten Auflagenvorschläge der Nebenbestimmung Nr. 54 zu beachten." "149. Für alle unter den obigen Punkten 135 bis 140, 144, 145, 147 genannten Maßnahmen sind folgende Punkte zu berücksichtigen: -Strichaufzählung Für die gesamte Maßnahmenplanung ist vor Baubeginn eine fachlich fundierte Detailplanung der Behörde vorzulegen. -Strichaufzählung Die Maßnahmen sind nachvollziehbar planlich zu verorten und textlich zu beschreiben. -Strichaufzählung Der Beginn der Maßnahmenumsetzung hat rechtzeitig im Sinne ihrer Zielbestimmung, spätestens jedoch zu Betriebsbeginn des WP Handalm, zu erfolgen. -Strichaufzählung Da die vorhabensbedingten Eingriffe weitgehend in der Steiermark liegen, müssen die Maßnahmenflächen auch zum Großteil im Steiermärkischen Anteil der erwähnten Gebiete liegen. -Strichaufzählung Die Maßnahmenplanung hat ein fachlich kompetentes, befugtes Planungsbüro zu erarbeiten. -Strichaufzählung Die Maßnahmen sind in Einklang mit den allgemeinen naturschutzfachlichen und insbes. mit tierökologischen Maßnahmen-Zielsetzungen zu konzipieren, deren Umsetzung hat unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu erfolgen. Naturschutzfachliche Konflikte dürfen nicht entstehen. -Strichaufzählung Sollten auf Fremdgrundstücken Maßnahmen geplant werden, sind für deren Umsetzung entsprechende Zustimmungserklärungen einzuholen und zusammen mit der Detailplanung der Behörde vorzulegen. -Strichaufzählung Die allgemeinen Grundsätze der Maßnahmenplanung gemäß RVS 04.01.12 Umweltmaßnahmen sind zu berücksichtigen. "150. Für folgende Maßnahmen ist ab Beginn der jeweiligen Maßnahmenumsetzung für den Zeitraum von 12 Jahren im Intervall von 3 Jahren ein Monitoring durchzuführen: Kompensationsmaßnahmen gemäß Auflagenvorschlagspunkte 135-139, 144, 145; Maßnahmenflächen zum Saat-Soden-Kombinationsverfahren in der Bauphase. Mit Ausnahme der Maßnahmenflächen zum Saat-Soden-Kombinationsverfahren in der Bauphase ist der erste Durchgang des Monitorings jeweils vor Beginn der Maßnahmendurchführung umzusetzen. Nach jedem Monitoringdurchgang ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dieser der Behörde vorzulegen." "151. Da genaue Daten zur Intensität des Vogelzuges insbesondere im Bereich der Handalm fehlen, sind folgende Maßnahmen zur Minimierung des Kollisionsrisikos umzusetzen:
- a)Vogelradar: Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist der Einsatz eines Vogelradars (z.B. BirdScan - basierend auf einem fix beam Radar) vorgesehen. Die Aktivität des Radars ist dabei auf die herbstlichen Hauptzugzeiten zwischen 15.08. und 30.10. jeden Jahres aktiv. Mit diesem Radar ist es möglich, die Zugdichten innerhalb eines bestimmten Höhenbereiches während einer Zeiteinheit sowohl unter Tags als auch während der Nacht zu erfassen. Dadurch erhält man Daten zur Intensität des Tag- und Nachtzuges im Bereich der Handalm. Zur Minimierung des Kollisionsrisikos erfolgt ein Abschaltbefehl an die WEA 1-4 und 7-10 (siehe auch Abbildung 28), sobald das Radar innerhalb des überwachten Gebietes pro Stunde 50 Individuen (migration traffic rate) innerhalb des Höhenbereiches 0-200 m über Grund erfasst. Der Abschaltwert orientiert sich dabei an Schweizer Werte für eine mittlere Zugintensität (Liechti et al., 2013). Da Erfahrungswerte betreffend den Zugdichten in Österreich fehlen, kann der Schwellenwert auf Basis neuer Erkenntnisse durch die Behörde angepasst werden. Bei den WEA 1-4 und 7-10 handelt es sich auf Basis der Untersuchungen und der topografischen Verhältnisse vor Ort um jene Anlagen, auf denen mit erhöhter Zugintensität zu rechnen ist. Es wird folgender Abschaltmodus definiert: Die kontinuierliche Messung beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, wobei alle Individuen innerhalb des definierten Höhenbereichs erfasst werden, die Richtung Südwest ziehen. Wird innerhalb einer Stunde der Schwellenwert überschritten, erfolgt eine Abschaltung der Anlagen für zumindest eine Stunde. Wird binnen einer Stunde der Schwellenwert unterschritten, kann die Anlage wieder in Betrieb genommen werden. Das Radar ist dabei so zu positionieren, dass die von Nordosten kommenden Individuen erfasst werden. Der genaue Standort des Radars sowie ein Detailkonzept zur Umsetzung der oben definierten Vorgaben sind vor Inbetriebnahme mittels eines fachkundigen Experten und einem Ornithologen vor Ort festzulegen und der Behörde mitzuteilen. Die Ergebnisse sind in einem jährlichen Kurzbericht der Behörde zu übermitteln. Nach den ersten drei Herbstzugperioden sind die Ergebnisse zusammenzufassen und mit der Behörde betreffend die Wirksamkeit im Hinblick auf die nachgewiesenen Zugaktivitäten abzustimmen und die weitere Vorgehensweise festzulegen.
- b)Schlagopfermonitoring: In den ersten drei Betriebsjahren ist während der Hauptzugzeiten zwischen 15.08. und 30.10. zusätzlich zum radarüberwachten Vogelzugmonitoring ein Schlagopfermonitoring nach aktuellen wissenschaftlichen Standards (unter Berücksichtigung der Verschleppungsrate, der Auffindrate/Sucheffizienz durch die Ornithologen, etc.) durchzuführen. Ziel dieses Monitoring ist es, statistisch abgesicherte Kollisionsraten für jede einzelne der Anlagen zur Hauptzugzeit zu eruieren. Ein entsprechendes Detailkonzept ist vor der Betriebsphase der Behörde vorzulegen und mit dieser abzustimmen. Die Ergebnisse des Monitorings werden in einem jährlichen Bericht der Behörde vorgestellt." "152. Zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die isolierte Alpenschneehuhnpopulation im Bereich der Koralpe ist eine Wildruhezone in der Größe von 100 ha in einem derzeit für das Schneehuhn geeigneten Lebensraum einzurichten. Die Wildruhezone hat sich dabei in einem Abstand von mindestens 500 m zu einer der geplanten WEA bzw. zum geplanten Pumpspeicherkraftwerk zu befinden. Etwaige darin vorhandene Stacheldrahtzäune sind in der weidefreien Zeit abzulegen oder generell durch mobile Elektrozäune zu ersetzen. Innerhalb der Wildruhezone hat ein Wegegebot sowie das Verbot des Sammelns von Beeren und Pilzen zu bestehen, auf das mittels Tafeln (Besucherlenkung) hinzuweisen ist. Vor Baubeginn ist ein detailliertes Konzept sowie eine Abgrenzung des Gebietes auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen." "153. Für die Tierarten bzw. Tiergruppen Alpenschneehuhn, Birkhuhn und Käfer ist ein langfristiges Monitoring entlang des Höhenrückens der Handalm inkl. Maßnahmenbereiche (Auflagenvorschläge Nrn. 135 bis 140, 144, 145, 147) durchzuführen. Dabei werden je nach Fachbereich relevante Bereiche der Handalm in den Betriebsjahren 1, 3, 5, 10 und 15 nach der gängigen Methodik (z.B. 3 Begehungen im Frühjahr beim Alpenschneehuhn) erhoben. Dazu ist ein Monitoringkonzept vor Baubeginn der Behörde vorzulegen. Nach jedem Monitoringjahr ist der Behörde ein Bericht vorzulegen, wobei in Form eines Abschlussberichtes eine Zusammenschau, Bewertung und Diskussion der erlangten Ergebnisse erfolgt." "154. Die Maßnahme "Ausgleichsfläche Fichtenmoorwald" lt. UVE-Einreichunterlagen hat zu unterbleiben." Im Übrigen werden die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie des Acht-beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Im Übrigen werden die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie des Acht-beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. E.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.E.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Behördliches Verfahren Die XXXX (Projektwerberin) hat mit 20.12.2013 einen Antrag auf Erteilung der UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks Handalm bei der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) eingebracht. Die Behörde erkannte das Vorhaben als UVP-pflichtig nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5, 17 und 39 iVm Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000. Der Antrag wurde im ediktalen Großverfahren nach den Bestimmungen der §§ 44a und 44b AVG kundgemacht und am 30.09.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.Die römisch 40 (Projektwerberin) hat mit 20.12.2013 einen Antrag auf Erteilung der UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks Handalm bei der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) eingebracht. Die Behörde erkannte das Vorhaben als UVP-pflichtig nach Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins, 5, 17 und 39 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000. Der Antrag wurde im ediktalen Großverfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 44 a und 44 b AVG kundgemacht und am 30.09.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. -Strichaufzählung Der Amtssachverständige (ASV) für Geologie und Geotechnik, Naturschutz und Waldökologie ging von keinen mehr als vernachlässigbar bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Untergrund aus. -Strichaufzählung Der ASV für Hydrogeologie ging von keinen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser aus. -Strichaufzählung Der ASV für Wasserbautechnik ging von vernachlässigbaren nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächengewässer aus. -Strichaufzählung Der ASV für Immissionstechnik ging von vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima (Mikro-bis Mesoklima) aus. Der Einfluss auf das Makroklima wurde positiv bewertet. Er ging weiters von vernachlässigbaren bis geringen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft aus. -Strichaufzählung Der ASV für Naturschutz und Wildökologie ging von höchstens merkbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und deren Lebensräume aus, wobei für zahlreiche Tierarten und deren Lebensräume keine bis gering nachteilige Auswirkungen erwartet wurden. Weiters wurden keine mehr als vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume erwartet, wobei für den Lebensraum Wald keine nachteiligen Auswirkungen erwartet wurden. -Strichaufzählung Die ASV für Landschaftsgestaltung ging von merkbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft aus. -Strichaufzählung Der ASV für Landschaftsgestaltung und Verkehrstechnik ging von vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf Sach- und Kulturgüter aus. -Strichaufzählung Die ASV für Umweltmedizin ging von vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden aus. Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß dem UVP-G 2000 und den mitangewendeten Materiengesetzen. Die Genehmigung umfasst eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 des Stmk LStVG 1964, eine Bewilligung gemäß § 19 des Stmk BauG, eine Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 6f. des Stmk Starkstromwegegesetzes 1971, eine Anlagengenehmigung gemäß § 5 des Stmk ElWOG, eine Ausnahmebewilligung gemäß §§ 91 und 92 sowie eine Bewilligung gemäß § 94 LFG, eine Rodungsbewilligung sowie eine Bewilligung für die Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes gemäß Forstgesetz 1975 und schließlich eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Tötung von Fledermäusen gemäß § 13d Abs. 2 i.V.m. § 13d Abs. 5 Stmk NschG 1976. Auch wurden das Stmk Jagdgesetz 1986, das ASchG sowie das ETG 1992 angewendet.Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß dem UVP-G 2000 und den mitangewendeten Materiengesetzen. Die Genehmigung umfasst eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 24, des Stmk LStVG 1964, eine Bewilligung gemäß Paragraph 19, des Stmk BauG, eine Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraphen 6 f, des Stmk Starkstromwegegesetzes 1971, eine Anlagengenehmigung gemäß Paragraph 5, des Stmk ElWOG, eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraphen 91 und 92 sowie eine Bewilligung gemäß Paragraph 94, LFG, eine Rodungsbewilligung sowie eine Bewilligung für die Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes gemäß Forstgesetz 1975 und schließlich eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Tötung von Fledermäusen gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 d, Absatz 5, Stmk NschG 1976. Auch wurden das Stmk Jagdgesetz 1986, das ASchG sowie das ETG 1992 angewendet. 2. Beschwerden Dagegen haben Beschwerden erhoben: 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX, 4.Dagegen haben Beschwerden erhoben: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. XXXX 5. XXXX, 6. XXXX, 7. XXXX, 8. XXXX, 9. XXXX, 10. XXXX, 11. XXXX, 12. XXXX, 13. XXXX, 14. XXXX, 15. XXXX, 16. XXXX und 17. XXXX.römisch 40 5. römisch 40 , 6. römisch 40 , 7. römisch 40 , 8. römisch 40 , 9. römisch 40 , 10. römisch 40 , 11. römisch 40 , 12. römisch 40 , 13. römisch 40 , 14. römisch 40 , 15. römisch 40 , 16. römisch 40 und 17. römisch 40 . 2.1. Beschwerden der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer (Umweltorganisationen) Diese haben mit Schreiben vom 19.12.2014 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde beigelegt wurde eine "naturschutzfachliche und -rechtliche Stellungnahme" vom Dezember 2014. Diese Beschwerdeführer stellen die Anträge, es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, den Beschwerden stattgegeben werden, sodass der gegenständlich Vorhabensantrag abgewiesen wird, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen umfasst zusammenfassend folgende Punkte: -Strichaufzählung Sämtliche dieser Beschwerdeführer hätten eine Beschwerdelegitimation, selbst jene, die keine anerkannten Umweltorganisationen seien; -Strichaufzählung § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 sei unrichtig angewendet worden und aus mehreren Gründen nicht erfüllt, weshalb die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und der Antrag abgewiesen werden müsse;Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 sei unrichtig angewendet worden und aus mehreren Gründen nicht erfüllt, weshalb die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und der Antrag abgewiesen werden müsse; -Strichaufzählung Die kumulativen Auswirkungen in Verbindung mit den anderen auf der Koralm geplanten Vorhaben müssten miteinbezogen werden; -Strichaufzählung Die Stmk VO vom 20.06.2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde (VO SAPRO Windenergie) sei gesetzeswidrig und möge eine Überprüfung beim Verfassungsgerichtshof angeregt werden. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen der VO, wie die Abstandsregelungen, nicht eingehalten; -Strichaufzählung Es finde eine Verletzung mehrerer Protokolle der Alpenkonvention statt; -Strichaufzählung Das Vorhabensgebiet sei ein faktisches FFH-Gebiet "Koralm-Poßruck", da es wegen dem prioritären Lebensraumtyp 6230 unter die nachzunominierenden Gebiete falle; -Strichaufzählung Die artenschutzrechtlichen Normen und die Bestimmungen des Stmk NSchG seien nicht eingehalten worden: zahlreiche Tier- und Pflanzenarten seien in ihrem Bestand gefährdet oder nicht ausreichend untersucht worden; -Strichaufzählung Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 seien, etwa was die Kampfzone des Waldes betrifft, unrichtig angewendet worden und müsse die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG gegen das Projekt ausgehen. Der Spruch sei hinsichtlich der Rodungsbewilligung unschlüssig, da bei der Gesamt- und Nennleistung keine Begrenzung nach oben erfolge;Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 seien, etwa was die Kampfzone des Waldes betrifft, unrichtig angewendet worden und müsse die Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG gegen das Projekt ausgehen. Der Spruch sei hinsichtlich der Rodungsbewilligung unschlüssig, da bei der Gesamt- und Nennleistung keine Begrenzung nach oben erfolge; -Strichaufzählung Die Genehmigungsvoraussetzungen des Stmk ElWOG und des Stmk Starkstromwegegesetzes 1971 seien nicht erfüllt. Weiters habe keine Bauverhandlung stattgefunden und sei deswegen die Baubewilligung rechtswidrig; -Strichaufzählung Die Bewertung der Klimarelevanz sei unrichtig durchgeführt worden; -Strichaufzählung Die Auswirkungen der Drainagierungseffekte auf Biotope und Pflanzen sei zu wenig berücksichtigt worden; -Strichaufzählung Gesundheitsschädliche Infraschallemissionen und die Lichtverschmutzung durch die rotblinkenden Positionslichter seien unberücksichtigt geblieben; -Strichaufzählung Die nach der Kärntner Windkraftstandorte-VO geltenden Abstandsregelungen seien nicht eingehalten worden; -Strichaufzählung Einige Sachverständigengutachten seien nicht schlüssig und würden Widersprüche und Rechtsausführungen enthalten; -Strichaufzählung Etliche Auflagen seien zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Zudem seien nicht alle Auflagen etc. vorgeschrieben worden, die zum Schutz der Umwelt iSd § 17 UVP-G 2000 erforderlich seien;Etliche Auflagen seien zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Zudem seien nicht alle Auflagen etc. vorgeschrieben worden, die zum Schutz der Umwelt iSd Paragraph 17, UVP-G 2000 erforderlich seien; 2.2. Beschwerde des Achtbeschwerdeführers (XXXX)2.2. Beschwerde des Achtbeschwerdeführers (römisch 40 ) Dieser beantragt in seiner Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme des Forums Wissenschaft & Umwelt zum sektoralen Raumordnungsprogramm über die Nutzung der Windkraft in Niederösterreich sowie eine Studie von Remo Probst über den Vogelzug über die Koralpe beigelegt. Er bringt zusammengefasst folgende Beschwerdepunkte vor: -Strichaufzählung Kumulative Auswirkungen der weiteren geplanten Windparkanlagen auf der Koralm seien unberücksichtigt geblieben; -Strichaufzählung Die Kärntner Windkraftstandorträume-VO sei wegen des Territorialitätsprinzips nicht angewendet worden, was unrichtig sei, da das Berücksichtigungsgebot gelte; -Strichaufzählung Die Strategische Umweltprüfung hätte unter Einbeziehung des Landes Kärnten durchgeführt werden müssen, womit die Vorgaben der SUP-RL nicht erfüllt seien; -Strichaufzählung Es müsse geprüft werden, ob die Zielsetzung der VO SAPRO Windenergie und damit die Errichtung des Vorhabens von höherem öffentlichen Interesse ist, als die Nachnominierung von zusätzlichen Natura-2000-Gebieten. 2.3. Beschwerden der Neunt- bis Siebzehntbeschwerdeführer (Einzelpersonen) Diese bringen im Wesentlichen gleichlautende rechtzeitige Beschwerden ein, weshalb diese inhaltlich gemeinsam behandelt werden. Der Genehmigungsbescheid sollte aufgehoben und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Viele Personen seien dauerhaft im Kurgebiet aufhältig und müssten die Gutachten auf eine Jahresbetrachtungsweise erweitert werden. Insbesondere die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Schallimmissionen und die Lichtverschmutzung wären zu überprüfen. Bezüglich der Landschaft solle die Wirkzone I erweitert werden, damit die zwei Hotspots, nämlich das Kurgebiet und den Weinofen, auch berücksichtigt würden. Die Abstandsregelungen der Kärntner Windkraftstandorte-VO seien einzuhalten und der Wertverlust des Kurgebietes und die Beeinträchtigung der für die Bevölkerung und die Kurgäste besonders wertvollen Felsöfen müsse berücksichtigt werden.Diese bringen im Wesentlichen gleichlautende rechtzeitige Beschwerden ein, weshalb diese inhaltlich gemeinsam behandelt werden. Der Genehmigungsbescheid sollte aufgehoben und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Viele Personen seien dauerhaft im Kurgebiet aufhältig und müssten die Gutachten auf eine Jahresbetrachtungsweise erweitert werden. Insbesondere die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Schallimmissionen und die Lichtverschmutzung wären zu überprüfen. Bezüglich der Landschaft solle die Wirkzone römisch eins erweitert werden, damit die zwei Hotspots, nämlich das Kurgebiet und den Weinofen, auch berücksichtigt würden. Die Abstandsregelungen der Kärntner Windkraftstandorte-VO seien einzuhalten und der Wertverlust des Kurgebietes und die Beeinträchtigung der für die Bevölkerung und die Kurgäste besonders wertvollen Felsöfen müsse berücksichtigt werden. 3. Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren Mit Schreiben vom 10.12.2014 hat die Projektwerberin eine Äußerung zu den Beschwerden erstattet. Sie stellt die Anträge, die vorliegende Beschwerde der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer möge zurück-, in eventu abgewiesen, die Beschwerde der Erst- bis Drittbeschwerdeführer abgewiesen werden, die Beschwerde des Achtbeschwerdeführers möge zurück-, in eventu abgewiesen werden und die Beschwerden der sonstigen Beschwerdeführer mögen zurück-, in eventu abgewiesen werden. Zusammenfassend bringt die Projektwerberin zu den Beschwerden vor: -Strichaufzählung Manche Beschwerdeführer seien präkludiert, bei manchen sei fraglich, ob entsprechende Beschlüsse der Vereinsvorstände vorliegen und manche seien keine anerkannten Umweltorganisationen. -Strichaufzählung Es seien nur erhebliche nachhaltige Einwirkungen auszugleichen. Im Verfahren hätten sich merkbar nachteilige Auswirkungen im Naturschutz ergeben, aber keine bleibende Schädigung. Solche Auswirkungen seien keine schwerwiegenden Umweltbelastungen. Da materienrechtliche Regelungen bestünden, bleibe kein Raum für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000.Es seien nur erhebliche nachhaltige Einwirkungen auszugleichen. Im Verfahren hätten sich merkbar nachteilige Auswirkungen im Naturschutz ergeben, aber keine bleibende Schädigung. Solche Auswirkungen seien keine schwerwiegenden Umweltbelastungen. Da materienrechtliche Regelungen bestünden, bleibe kein Raum für die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000. -Strichaufzählung Kumulative Auswirkungen mit geplanten Vorhaben seien nicht zu berücksichtigen, da deren Realisierung nicht absehbar ist. -Strichaufzählung Es dürfe kein Vogelradar vorgeschrieben werden. -Strichaufzählung Die ASV Landschaft habe zurecht die VO SAPRO Windenergie berücksichtigt. Die VO sei gesetzeskonform erlassen worden. Dauerbewirtschaftete Schutzhütten gäbe es nicht im Projektsgebiet und Weitwanderwege würden nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt. -Strichaufzählung Die Frage, ob "Wald" im Rechtssinn vorliegt, hänge davon ab, ob die Voraussetzungen des § 1a ForstG erfüllt sind. Dies sei in der Kampfzone des Waldes nicht zwingend gegeben. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Forstgesetzes 1975 seien erfüllt.Die Frage, ob "Wald" im Rechtssinn vorliegt, hänge davon ab, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins a, ForstG erfüllt sind. Dies sei in der Kampfzone des Waldes nicht zwingend gegeben. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Forstgesetzes 1975 seien erfüllt. -Strichaufzählung Die Genehmigungsvoraussetzungen des Stmk ElWOG und des Stmk Starkstromwegegesetzes 1971 seien erfüllt. -Strichaufzählung Weder Schall- noch Infraschallimmissionen wären wahrnehmbar, weshalb daraus keine Beeinträchtigung resultiere. Es gäbe auch keine vorgeschriebenen Mindestabstände. -Strichaufzählung Die Ausnahmebewilligung zur Tötung von Fledermäusen sei nicht notwendig. Auch die anderen Tatbestände, wie Störung, seien nicht erfüllt. Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Stmk Artenschutz-VO sei nicht relevant und lägen die Genehmigungsvoraussetzungen des Stmk NSchG 1976 vor. -Strichaufzählung Die Protokolle der Alpenkonvention seien nicht verletzt worden. -Strichaufzählung Der Achtbeschwerdeführer habe keine Beschwerdelegitimation, weil sein örtlicher Wirkungsbereich überschritten sei. Die Kärntner Windkraftstandorträume-VO sei nicht anwendbar. -Strichaufzählung Die Beschwerde der Neunt- bis Siebzehntbeschwerdeführer seien teils zurückzuweisen. Darüber hinaus sind die Einwendungen auch inhaltlich unzutreffend. Am 29.01.2015 nahm die Projektwerberin und am 16.02.2015 der Siebzehntbeschwerdeführer Akteneinsicht. Mit 17.02.2015 erfolgte die Beschwerdemitteilung an die Verfahrensparteien. Mit 16.03.2015 verwiesen die Neunt-, Elft-, Zwölft- und Dreizehntbeschwerdeführer in einer Stellungnahme auf die Abstandsregelungen der Kärntner Windkraftstandorträume-VO und fordern einen Vermessungsplan, aus dem hervorgeht, welche Abstände zwischen dem Kurgebiet auf Kärntner Seite und den Windrädern gegeben sind. Mit 02.06.2015 erfolgte ein Parteiengehör an die Verfahrensparteien. In einer Stellungnahme vom 22.06.2015 brachte die Projektwerberin vor, dass die Kärntner Windkraftstandorträume-VO nicht zur Anwendung komme. Das Projektgebiet falle nicht in die nachzunominierenden Natura-2000 Gebiete. Mit Stellungnahme vom 22.06.2015 brachten die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, zu der von der Projektwerberin zitierten Entscheidung des VwGH vom 24.07.2014, 2013/07/0215, vor, dass man daraus nicht ableiten könne, erheblich nachteilige Auswirkungen seien keine schwerwiegenden Umweltbelastungen. Durch die Abschaltzeiten in Auflage 86 werde nicht gewährleistet, dass es nicht zur Tötung von Fledermäusen käme. Bei der Formulierung des Rodungszweckes handle es sich um eine Umweltschutzvorschrift, da darauf basierend das öffentliche Interesse an der Rodung zu prüfen sei. Die Beschwerdeführer regen ein VO-Prüfungsverfahren an, da sämtliche Käferarten zu berücksichtigen seien. Überdies sei § 15a Abs. 2 Stmk NSchG 1976 richtlinienwidrig und möge auch die Überprüfung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angeregt werden.Mit Stellungnahme vom 22.06.2015 brachten die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, zu der von der Projektwerberin zitierten Entscheidung des VwGH vom 24.07.2014, 2013/07/0215, vor, dass man daraus nicht ableiten könne, erheblich nachteilige Auswirkungen seien keine schwerwiegenden Umweltbelastungen. Durch die Abschaltzeiten in Auflage 86 werde nicht gewährleistet, dass es nicht zur Tötung von Fledermäusen käme. Bei der Formulierung des Rodungszweckes handle es sich um eine Umweltschutzvorschrift, da darauf basierend das öffentliche Interesse an der Rodung zu prüfen sei. Die Beschwerdeführer regen ein VO-Prüfungsverfahren an, da sämtliche Käferarten zu berücksichtigen seien. Überdies sei Paragraph 15 a, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 richtlinienwidrig und möge auch die Überprüfung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angeregt werden. Mit Stellungnahme vom 25.06.2015 brachte der Achtbeschwerdeführer vor, er habe sehr wohl eine Beschwerdelegitimation. Die VO SAPRO Windenergie erscheine gesetzwidrig, da die grenzüberschreitenden Auswirkungen unberücksichtigt geblieben seien. Das Energieprotokoll der Alpenkonvention sei mit Art. 2 Abs. 4 unmittelbar anwendbar, genauso wie Bestimmungen des Naturschutzprotokolls der Alpenkonvention. Es werde auch auf die Fachkonvention "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" verwiesen.Mit Stellungnahme vom 25.06.2015 brachte der Achtbeschwerdeführer vor, er habe sehr wohl eine Beschwerdelegitimation. Die VO SAPRO Windenergie erscheine gesetzwidrig, da die grenzüberschreitenden Auswirkungen unberücksichtigt geblieben seien. Das Energieprotokoll der Alpenkonvention sei mit Artikel 2, Absatz 4, unmittelbar anwendbar, genauso wie Bestimmungen des Naturschutzprotokolls der Alpenkonvention. Es werde auch auf die Fachkonvention "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" verwiesen. Mit Schreiben vom 24.06.2015 brachte der Neuntbeschwerdeführer vor, es sei sowohl der Ausbau des Schigebietes als auch des Kurgebietes geplant. Mit 29.06.2015 betonte die Umweltanwältin der Steiermark, dass kumulierende Auswirkungen anderer geplanter Vorhaben jedenfalls zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 09.07.2015 brachten die Zehnt- bis Siebzehntbeschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wilhelm Dieter Eckhart und Mag. Andreas Horacek, eine ergänzende Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 10.07.2015 legten die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer eine Ergänzung der naturschutzfachlichen und rechtlichen Stellungnahme vor. Mit Schreiben vom 16.07.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Naturschutzabteilung des Amtes der Stmk Landesregierung um Auskunft, ob eine Ausweisung eines Natura-2000 Gebietes auf der Koralm erfolgt oder geplant sei. Mit Beschluss vom 16.07.2015 wurde der ASV Mag. Reimelt zum koordinierenden ASV dem Beschwerdeverfahren beigezogen. Mit 17.07.2015 erfolgte eine weitere Information über den Verfahrensstand an die Verfahrensparteien. Mit Schreiben vom 21.07.2015 teilte die Naturschutzabteilung des Amtes der Stmk Landesregierung mit, dass die Landesregierung am 11.6.2015 beschlossen habe, Teile der Koralpe als Natura 2000-Gebiet zu melden. Die Handalm liege jedoch außerhalb der Gebietsabgrenzung. Mit Beschlüssen vom 24. und 29.07.2015 sowie 21.09.2015 wurden weitere Sachverständige bestellt bzw. beigezogen: REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH für Naturschutz und Landschaftsgestaltung, DI Christof Ladner für Waldökologie und Forstwesen, DI Rainer Opl für Raumplanung, Ing. Dieter Blaschon für Schallschutztechnik, Dr. Andrea Kainz für Umweltmedizin, Mag. Martin Schröttner für Hydrogeologie, Mag. Andreas Schopper für Immissionstechnik und DI Josef Krenn für Lichtverschmutzung. Mit 01.09.2015 wurden die SV aufgefordert ihre Gutachten zu erstatten und wurden ihnen die Themenbereiche vorgegeben. Im Wege der Akteneinsicht wurde die Projektwerberin über die Gutachtensbeauftragungen informiert. Mit 30.10.2015 erfolgte die Ausschreibung der Beschwerdeverhandlung. Die mittlerweile vorliegenden Ergänzungsgutachten aus den Fachbereichen Hydrogeologie, Umweltmedizin, Raumplanung, Schalltechnik, Lichtverschmutzung, Waldökologie und Forstwesen, Luftreinhaltung und Klima wurden den Parteien übermittelt. Die Ergänzungsgutachten aus den Fachbereichen Naturschutz und Landschaft wurden den Parteien mit Schreiben vom 04.11.2015 übermittelt. Mit 26.11.2015 teilte der koordinierende ASV mit, dass zum Pumpspeicherwerk "Koralm" ein neuer Antrag auf UVP-Feststellung eingebracht wurde. An den technischen Vorgaben habe sich nach Auskunft der zuständigen Behörde nichts geändert. Mit Schreiben vom 30.11.2015 zogen die Zehnt- bis Siebzehntbeschwerdeführer ihre Beschwerden zurück. Mit 01.12.2015 brachte die Projektwerberin eine Stellungnahme sowie etliche fachliche Beilagen ein. Mit 01.12.2015 übermittelten die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer ein Auskunftsbegehren nach UIG, welches an die für Jagdrecht zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung gerichtet war. Es mögen die Daten der über die Jägerschaft durchgeführten letzten Auer- und Birkwildzählungen bekanntgegeben werden. Mit Schreiben vom 01.12.2015 übermittelte die Abt. 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung Daten betreffend die letzten Auer- und Birkwildzählungen. 4. Mündliche Verhandlung Vom 02.-04.12.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die Erst- bis Neuntbeschwerdeführer teilnahmen. Es wurde die Sach- und Rechtslage über die Beschwerden betreffend das Vorhaben erörtert und erläuterten insbesondere die geladenen Sachverständigen ihre Gutachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.1. Vorhaben Das Vorhaben Windpark Handalm umfasst die Errichtung von 13 getriebelosen Windenergieanlagen auf der Koralm im Bereich der Handalm mit einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nabenhöhe von 78,3 m sowie einer installierten Leistung von 3 MW pro Windenergieanlage. Weiters umfasst ist eine Energieableitung bis zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz über eine neu zu errichtende 30kV-Übergabeschaltstelle im Bereich Glashütten. Das Bau & Transportgeschehen erfolgt von östlicher Richtung über großteils bestehende Straßen, wobei ein Umladeplatz im Ausmaß von ca. 5.049 m² benötigt wird. In der Bauphase kommt es zu einer Flächeninanspruchnahme von 160.385 m², wovon 2.258 m² auf einem bestehenden Forstweg entfallen. Ca. 86.200 m² werden nach Bau wiederhergestellt, womit 72.000 m² als permanent in Anspruch genommene Fläche verbleiben. Die Vorhabensteile liegen in der Steiermark. Dies ergibt sich aus den Projektunterlagen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Alpenkonvention und innerhalb der Vorrangzone Handalm der VO SAPRO Windenergie. Es liegt außerhalb von Natura-2000 Gebieten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten. Dies ergibt sich aus den Projektunterlagen sowie aus mehreren Gutachten, wie dem Ergänzungsgutachten des ASV Raumordnung vom 16.10.2015 und dem Gutachten von REVITAL vom 02.11.2015. 1.2. Zur Beschwerdelegitimation Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind mit Bescheiden des BMLFUW anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer sind keine solche anerkannten Umweltorganisationen. Dies ergibt sich aus den Angaben dieser Beschwerdeführer selbst (vgl. VH-Schrift Beschwerdeverhandlung S. 7).Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind mit Bescheiden des BMLFUW anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000. Die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer sind keine solche anerkannten Umweltorganisationen. Dies ergibt sich aus den Angaben dieser Beschwerdeführer selbst vergleiche VH-Schrift Beschwerdeverhandlung S. 7). Der Neuntbeschwerdeführer legte einen Kaufvertrag vom 18.12.2014 über den Kauf eines 1/10 Hausanteils des Hauses Nr. XXXX des Almhüttendorfes XXXX, Grst.Nr. XXXX, RZ XXXX, GB XXXX, vor. Die Almhütte liegt im Einflussbereich des Vorhabens, etwa 700 m von einigen Windrädern entfernt. Dies ergibt sich aus den dem Projektunterlagen beiliegenden Übersichtsplänen. Aus einem von der Projektwerberin vorgelegten Grundbuchsauszug vom 01.12.2015 ergibt sich, dass der Eigentümer des genannten Grundstücks bis zu diesem Tag der Vierzehntbeschwerdeführer war. Ein Eigentumsrecht des Neuntbeschwerdeführers war bis dahin weder einverleibt noch vorgemerkt. Mit e-mails vom 15. und 30.12.2015 teilte der Neuntbeschwerdeführer mit, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Notar noch kein Eintragungsgesuch hinsichtlich des Kaufvertrags an das Grundbuch übermittelt wurde, dies werde er bis zur Erkenntnis-Erlassung nachholen, da er seine Parteistellung nicht verlieren möchte.Der Neuntbeschwerdeführer legte einen Kaufvertrag vom 18.12.2014 über den Kauf eines 1/10 Hausanteils des Hauses Nr. römisch 40 des Almhüttendorfes römisch 40 , Grst.Nr. römisch 40 , RZ römisch 40 , GB römisch 40 , vor. Die Almhütte liegt im Einflussbereich des Vorhabens, etwa 700 m von einigen Windrädern entfernt. Dies ergibt sich aus den dem Projektunterlagen beiliegenden Übersichtsplänen. Aus einem von der Projektwerberin vorgelegten Grundbuchsauszug vom 01.12.2015 ergibt sich, dass der Eigentümer des genannten Grundstücks bis zu diesem Tag der Vierzehntbeschwerdeführer war. Ein Eigentumsrecht des Neuntbeschwerdeführers war bis dahin weder einverleibt noch vorgemerkt. Mit e-mails vom 15. und 30.12.2015 teilte der Neuntbeschwerdeführer mit, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Notar noch kein Eintragungsgesuch hinsichtlich des Kaufvertrags an das Grundbuch übermittelt wurde, dies werde er bis zur Erkenntnis-Erlassung nachholen, da er seine Parteistellung nicht verlieren möchte. Mit Schreiben vom 30.11.2015 zogen die Zehnt- bis Siebzehntbeschwerdeführer ihre Beschwerden zurück. Sämtliche Beschwerden wurden rechtzeitig eingebracht. 1.3. Allgemeines 1.3.1. Festgestellt wird, dass kumulierende Wirkungen folgender auf der Koralpe geplanter Vorhaben zu berücksichtigen sind: Windpark Preitenegg-Pack (UVP-Feststellungsbescheid vom 01.12.2015 ergab keine UVP-Pflicht, Beschwerdeverfahren anhängig), Versuchsanlage Packalpe (Materienverfahren anhängig), Windpark Freiländeralm (3 Windräder Bestand, 4. Windrad teilweise Materienverfahren anhängig, teilweise rechtskräftig abgeschlossen), Windpark Bärofen (Materienverfahren anhängig), Windpark Koralm (UVP-Feststellungsverfahren anhängig), Windpark Steinberger Alpe (UVP-Feststellungsbescheid vom 17.11.2015 ergab keine UVP-Pflicht, Beschwerdeverfahren anhängig) und Windpark Soboth (Materienverfahren anhängig). Das Pumpspeicherkraftwerk Koralm wurde mit UVP-Feststellungsbescheid vom 05.03.2013 für nicht UVP-pflichtig erklärt und das Wasserrechtsverfahren eingeleitet. Aktuell ist dieses unterbrochen, da ein neuer UVP-Feststellungsantrag eingebracht wurde. Diese Angaben ergeben sich aus der VH-Schrift Beschwerdeverhandlung S. 7-9) sowie der Amtstafel der Kärntner Landesregierung https://www.ktn.gv.at/142560_DE-Amtliche_Informationen-Feststellungsverfahren. 1.4. Raumordnung Das Vorhabensgebiet wurde mit der VO SAPRO Windenergie als Vorrangzone ausgewiesen. Der ASV Raumordnung kam im behördlichen Verfahren auf Grundlage des einschlägigen Fachberichtes zum Ergebnis: "Aus diesem Grund kann der abschließend zusammenfassenden Bewertung gefolgt werden, wonach aus der Sicht des Fachbereiches Raumordnung zwar merkbar nachteilige, jedoch keine untragbar nachteiligen Auswirkungen festgestellt werden können. Zutreffend ist, dass die wesentlichsten negativen Auswirkungen aus einem Attraktivitätsverlust der landschaftsbezogenen Erholungsräume in der Betriebsphase resultieren. Demgegenüber steht die Zielerfüllung durch Errichtung der Anlage in einer Vorrangzone des Entwicklungsprogrammes für den Sachbereich Windenergie." Weiters hat der ASV im behördlichen Verfahren ausgeführt, dass auf Grund der Lage des Vorhabens an der Landesgrenze bereits bei der Erstellung des SAPRO Windenergie eine Abstimmung mit dem Land Kärnten erfolgt sei. Die Abstandsbestimmung im SAPRO Windenergie nach § 3 Abs. 2 diene dazu, diese Zonen vor neuen Ausweisungen zu schützen, die mit der Windenergienutzung in Konflikt stehen. Das betreffe nicht bestehende Baugebiete.Weiters hat der ASV im behördlichen Verfahren ausgeführt, dass auf Grund der Lage des Vorhabens an der Landesgrenze bereits bei der Erstellung des SAPRO Windenergie eine Abstimmung mit dem Land Kärnten erfolgt sei. Die Abstandsbestimmung im SAPRO Windenergie nach Paragraph 3, Absatz 2, diene dazu, diese Zonen vor neuen Ausweisungen zu schützen, die mit der Windenergienutzung in Konflikt stehen. Das betreffe nicht bestehende Baugebiete. Kritisch sei die Beeinträchtigung der Wanderwege als Form des sanften Tourismus zu sehen. Problem dabei sei weniger die notwendige Umleitung in der Bauphase und an den (voraus-sichtlich wenigen) Tagen der Eiswurfgefahr, in denen das Gebiet nicht betreten werden kann und Umgehungen erforderlich seien, sondern die dauernde Verminderung der Qualität des Landschaftsraumes für die Benutzer der Wanderwege und Erholungsuchenden. Das Wanderwegenetz des Landes sei nur von wenigen Restriktionen betroffen und erstrecke sich über den allergrößten Teil des Alpenraumes. Bei standortgebundenen Windkraftanlagen handle es sich um eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen, wogegen der konkurrierenden Erholungs- und Tourismusnutzung ungleich umfassendere Räume zur Verfügung stünden. Dies relativiere aus Sicht der überörtlichen Raumordnung diese zu erwartende Beeinträchtigung im Bereich des Standortes für den geplanten Windpark. In seinem Ergänzungsgutachten vom 23.10.2015 kam der ASV Raumordnung im Wesentlichen zu dieser (im Ergebnis gleichlautenden) Bewertung: * Aus der VO SAPRO Windenergie sei für dieses UVP-Verfahren in einer Vorrangzone zur Errichtung von Windkraftanlagen ein öffentliches Interesse des Landes zum Ausbau der Windenergie im Sinne der Energiestrategie Steiermark 2025 ableitbar. • Windkraftanlagen würden auf Grund der speziellen Standortanforderungen und Ortsgebundenheit Gebiete mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 6 des StROG 2010 erfordern, was die kleinflächige Ausweisung von Vorrangzonen zur Folge habe.• Windkraftanlagen würden auf Grund der speziellen Standortanforderungen und Ortsgebundenheit Gebiete mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, des StROG 2010 erfordern, was die kleinflächige Ausweisung von Vorrangzonen zur Folge habe. • In der Beschwerde werde die Bestimmung der VO SAPRO Windenergie § 3 Abs. 1 Z 2 letzter Satz missinterpretiert. Die diese Vorrangzone querenden Weitwanderwege würden durch das Vorhaben mit nachteiligen Auswirkungen auf den Erholungswert zu rechnen haben. Im Vergleich zur Gesamtlänge dieser Wege würde sich diese auf einen kurzen Streckenabschnitt beschränken und die grundsätzliche Funktion dieser Weitwanderwege nicht in Frage gestellt werden, weshalb daraus kein Widerspruch zur angeführten Bestimmung in der VO SAPRO Windenergie abgeleitet werden könne.• In der Beschwerde werde die Bestimmung der VO SAPRO Windenergie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz missinterpretiert. Die diese Vorrangzone querenden Weitwanderwege würden durch das Vorhaben mit nachteiligen Auswirkungen auf den Erholungswert zu rechnen haben. Im Vergleich zur Gesamtlänge dieser Wege würde sich diese auf einen kurzen Streckenabschnitt beschränken und die grundsätzliche Funktion dieser Weitwanderwege nicht in Frage gestellt werden, weshalb daraus kein Widerspruch zur angeführten Bestimmung in der VO SAPRO Windenergie abgeleitet werden könne. • Die Vorwürfe der Nichteinhaltung der Kärntner Windkraftstandorträume-VO als auch der Vorgaben nach § 3 Abs. 3 der VO SAPRO Windenergie seien unzutreffend. Abgesehen von der Nichtanwendbarkeit auf Grund des Territorialitätsprinzips diene die Abstandsbestimmung in der VO SAPRO Windenergie dem Schutz der ausgewiesenen Zonen und ihrer Nutzung. Die Kärntner VO könne nicht mit dem Kurgebiet nach dem StROG 2010 verglichen werden und sehe selbst auch Ausnahmeregelungen bei den Abstandsbestimmungen vor.• Die Vorwürfe der Nichteinhaltung der Kärntner Windkraftstandorträume-VO als auch der Vorgaben nach Paragraph 3, Absatz 3, der VO SAPRO Windenergie seien unzutreffend. Abgesehen von der Nichtanwendbarkeit auf Grund des Territorialitätsprinzips diene die Abstandsbestimmung in der VO SAPRO Windenergie dem Schutz der ausgewiesenen Zonen und ihrer Nutzung. Die Kärntner VO könne nicht mit dem Kurgebiet nach dem StROG 2010 verglichen werden und sehe selbst auch Ausnahmeregelungen bei den Abstandsbestimmungen vor. • Was die vermeintlichen Widersprüche zur Alpenkonvention und daraus ratifizierter Protokolle betrifft, führt der ASV aus, dass das Entwicklungsprogramm für das SAPRO Windenergie als vorausschauende landesweite Planung unmittelbar zur Umsetzung der Zielsetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. b Raumplanung diene, in dem die sensiblen Landschaftsräume im steirischen Geltungsbereich der Alpenkonvention großflächig (ein Viertel des Landesgebietes) als Ausschlusszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen seien, obwohl in diesen Bereichen die energietechnisch besten Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben seien und dem gegenüber nur wenige Gebiete mit einem Umfang von 1,3 Promille des Landesgebietes als Vorrangzonen vorrangig dort ausgewiesen worden seien, wo nach den landesweiten Kriterien eine solche Ausweisung vertretbar gewesen sei, bzw. entsprechende räumliche Vorbelastungen gegeben seien.• Was die vermeintlichen Widersprüche zur Alpenkonvention und daraus ratifizierter Protokolle betrifft, führt der ASV aus, dass das Entwicklungsprogramm für das SAPRO Windenergie als vorausschauende landesweite Planung unmittelbar zur Umsetzung der Zielsetzungen des Artikel 2, Absatz 2, Litera b, Raumplanung diene, in dem die sensiblen Landschaftsräume im steirischen Geltungsbereich der Alpenkonvention großflächig (ein Viertel des Landesgebietes) als Ausschlusszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen seien, obwohl in diesen Bereichen die energietechnisch besten Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben seien und dem gegenüber nur wenige Gebiete mit einem Umfang von 1,3 Promille des Landesgebietes als Vorrangzonen vorrangig dort ausgewiesen worden seien, wo nach den landesweiten Kriterien eine solche Ausweisung vertretbar gewesen sei, bzw. entsprechende räumliche Vorbelastungen gegeben seien. Zur Frage der Kumulierung von weiteren Vorhaben im Standortraum verweist der ASV auf die Stellungnahme der Energie Steiermark, Beilage 2 vom 05.02.2015 unter den Punkten 2.3 und 2.4, die er als fachlich nachvollziehbar bewertet. In der Beschwerdeverhandlung führt er aus, dass die Frage der kumulierenden Auswirkungen auf den Erholungswert (raumordnungs)fachlich nicht seriös beantwortet werden können. Immissionsbelastungen durch kumulierende Auswirkungen seien im jeweiligen Fachbereich zu beurteilen. Zu den Einwendungen zum Steiermärkischen Starkstromwegegesetz 1971, wonach eine Abstimmung mit den Erfordernissen u.a. der Raumplanung nicht stattgefunden habe, stellt der ASV fest, dass sich das Vorhaben in einer verordneten Vorrangzone befinde. Diese Ausweisung umfasse auch die Aspekte der örtlichen Raumordnung, weshalb alle raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen der örtlichen und überörtlichen Raumordnung für die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben seien. Damit sei ein weiterer Abstimmungsprozess dahingehend hinfällig. Die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der VO SAPRO Windenergie werden vom ASV so kommentiert: Bei der VO handle es sich um ein überörtliches Entwicklungsprogramm, dessen planliche Festlegungen (wie die Vorrangzonen) nach landesweiten Kriterien erfolge. Die Strategische Umweltprüfung erfolge ebenfalls auf diesem Planungsniveau und unterscheide sich naturgemäß von einer SUP im Rahmen der örtlichen Raumplanung mit parzellenscharfen Festlegungen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Umsetzung dieses Entwicklungsprogrammes im Sinne der Zielsetzungen auch nach § 2 Abs. 2 erfolgt, seien in § 3 Abs. 1 Z 2 Mindestgrößen für die Errichtung und Erweiterung von Windkraftanlagen in den Vorrangzonen festgelegt worden, damit jedenfalls die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden und eine UVP-Pflicht ausgelöst werde. Die SUP sei im Sinne der SUP-Richtlinie, angepasst auf eine überörtliche Landesplanung, durchgeführt worden.Die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der VO SAPRO Windenergie werden vom ASV so kommentiert: Bei der VO handle es sich um ein überörtliches Entwicklungsprogramm, dessen planliche Festlegungen (wie die Vorrangzonen) nach landesweiten Kriterien erfolge. Die Strategische Umweltprüfung erfolge ebenfalls auf diesem Planungsniveau und unterscheide sich naturgemäß von einer SUP im Rahmen der örtlichen Raumplanung mit parzellenscharfen Festlegungen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Umsetzung dieses Entwicklungsprogrammes im Sinne der Zielsetzungen auch nach Paragraph 2, Absatz 2, erfolgt, seien in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Mindestgrößen für die Errichtung und Erweiterung von Windkraftanlagen in den Vorrangzonen festgelegt worden, damit jedenfalls die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden und eine UVP-Pflicht ausgelöst werde. Die SUP sei im Sinne der SUP-Richtlinie, angepasst auf eine überörtliche Landesplanung, durchgeführt worden. Zum Achtbeschwerdeführer ergänzt der ASV, dass die angeführten "Tourismusprojekte Koralpe" bereits im Fachbericht Schutzgut Mensch/Lebensraum der UVE behandelt und in die raumordnungsfachliche Begutachtung miteinbezogen worden seien. Welche weiteren Tourismusprojekte der Achtbeschwerdeführer als potentiell durch das Vorhaben gefährdet ansieht, hat er nicht weiter konkretisiert. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die Abstandregelungen der Kärntner Windkraftstandorträume-VO seien nicht eingehalten worden, führt der ASV aus: danach müsse die Entfernung von Windparks zu ständig bewohnten Gebäuden und zu gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist, mindestens 1500 m betragen. Eine Unterschreitung dieser Distanz sei dann zulässig, wenn aufgrund der geländespezifischen Gegebenheiten, z.B. durch die Abschirmungswirkung vorgelagerter Berge, weder unzumutbare Belastungen von ständig bewohnten Gebäuden möglich seien und sicherheitstechnische Anforderungen im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt würden. In der KG Frantschach-St. Gertraud seien in 700 bis 740 m Entfernung von einzelnen Windkraftanlagenstandorten des Vorhabens Baugebiete für reines Kurgebiet im Flächenwidmungsplan nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ausgewiesen. Zur Frage der Kurgebietsausweisung meint der ASV, es bestehe ein grundsätzlicher Unterschied in der Kurgebietsdefinition nach dem Stmk. Raumordnungsgesetz und dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz. Dies betreffe sowohl das "normale" Kurgebiet als auch das reine Kurgebiet nach dem Gemeindeplanungsgesetz. Im reinen Kurgebiet dürfen nur solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (im Sinne von § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes) mit sich bringen würden.Zur Frage der Kurgebietsausweisung meint der ASV, es bestehe ein grundsätzlicher Unterschied in der Kurgebietsdefinition nach dem Stmk. Raumordnungsgesetz und dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz. Dies betreffe sowohl das "normale" Kurgebiet als auch das reine Kurgebiet nach dem Gemeindeplanungsgesetz. Im reinen Kurgebiet dürfen nur solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, dieses Gesetzes) mit sich bringen würden. Nach der VO SAPRO Windenergie seien gemäß § 3 Abs. 2 in den Vorrangzonen und Eignungszonen und in einer Pufferzone von 1000 m Breite um die Grenzen der Vorrang- und Eignungszonen die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit einer Windenergienutzung unvereinbar sind, nicht zulässig. Diese Bestimmung diene nicht dem unmittelbaren Schutz bestehender Nutzungen, sondern sei als Vorsorgeregelung zu betrachten, um z.B. heranrückende Wohnbebauung zu verhindern.Nach der VO SAPRO Windenergie seien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in den Vorrangzonen und Eignungszonen und in einer Pufferzone von 1000 m Breite um die Grenzen der Vorrang- und Eignungszonen die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit einer Windenergienutzung unvereinbar sind, nicht zulässig. Diese Bestimmung diene nicht dem unmittelbaren Schutz bestehender Nutzungen, sondern sei als Vorsorgeregelung zu betrachten, um z.B. heranrückende Wohnbebauung zu verhindern. Der Schutz der (Wohn-)Bevölkerung in Einzelgebäuden oder Baugebieten bedarf einer projektbezogenen Beurteilung, wie sie auch im vorliegenden Fall im UVP-Verfahren des ggst. Vorhabens erfolge. Erst mit Vorliegen eines konkreten Projektes mit konkreten Standorten, mit der Möglichkeit der Berücksichtigung von topografischen Gegebenheiten etc. sei die Verträglichkeit oder Unverträglichkeit des Vorhabens mit seinen zu erwartenden Auswirkungen - auch auf Baugebiete und Wohngebäude - beurteilbar. Festgestellt werden kann, dass diese gutachterlichen Ausführungen dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden können, da diese schlüssig und nachvollziehbar sind und die Beschwerdeführer dem nicht mehr substantiiert entgegengetreten sind: Die Funktion der Weitwanderwege wird demnach durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Wenn die Beschwerdeführer hingegen die Meinung vertreten, die Weitwanderwege, insbesondere der Weitwanderweg Nr. 5, würde erheblich beeinträchtigt werden, ist dem entgegenzuhalten: Sowohl aus den Projektsunterlagen, als auch aus den schlüssigen Angaben des ASV lässt sich feststellen, dass die Umleitung von Wanderwegen im Einflussbereich des Vorhabens notwendig ist, etwa um einer Eiswurfgefahr der Windenergieanlagen zu begegnen. Diese Tatsache blieb auch in der Beschwerdeverhandlung unbestritten. Die Benutzbarkeit der Wanderwege bleibt dadurch weiterhin aufrecht. Schlüssig ist auch, dass die Attraktivität und der Erholungswert der Wanderwege durch die Errichtung des Vorhabens abnimmt und beeinträchtigt wird, die betroffene Wegstrecke im Verhältnis zur Gesamtstrecke aber vergleichsweise kurz ist. Schließlich ist den schlüssigen Ausführungen des ASV zu folgen, wonach zwar eine Verschlechterung der Naherholungsqualität eintreten wird, aber nicht in dem Maß, dass aus dem Teilaspekt Freizeit/Erholung/Tourismus der Raumordnung insgesamt mit untragbaren Auswirkungen zu rechnen ist. Nach den schlüssigen Angaben des ASV gibt es im räumlichen Bereich des Vorhabens auch keine Schutzhütten, deren Funktion beeinträchtigt werden könnte - dem sind die Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. Schlüssig hat der ASV dargelegt, dass die Abstandregelungen im SAPRO Windenergie nicht dem Schutz der Nachbarn dienen. Fest steht aber auch, dass auf der Kärntner Seite der Koralm, die im Einflussbereich des Vorhabens liegt, nach dem Flächenwidmungsplan zum Teil ein reines Kurgebiet ausgewiesen ist. Die Ausführungen zum Entstehungsprozess der VO SAPRO Windenergie legen die Vermutung nahe, dass diese gesetzmäßig zustande gekommen ist - die Beschwerdeführer haben weder in der Beschwerde noch nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens des ASV konkret dargelegt, aus welchen Gründen die VO SAPRO Windenergie gesetzwidrig sei. Einzig der Einwand, die grenzüberschreitenden Auswirkungen seien nicht beachtet worden, wurde vorgebracht. Dass das Land Kärnten in den Ausweisungsprozess der VO eingebunden war, hat der ASV in der Beschwerde-VH bekräftigt und ist nach seinen glaubwürdigen Angaben, die auch dem Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie, Verordnung, Erläuterungen, Umweltbericht, S. 44, zu entnehmen sind, vom Bundesland Kärnten keine Stellungnahme zum VO-Entwurf abgegeben worden. Dass das Land Kärnten nicht in die VO-Erstellung miteinbezogen worden sei, blieb eine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführer. Sie konnten nicht darlegen, inwieweit sich die VO geändert hätte und welche Schutzgebiete auf Kärntner Seite konkret durch die Ausweisung der Vorrangzonen und speziell der Vorrangzone "Handalm" betroffen wären. Auch sonst kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte auf, wonach die VO nicht gesetzmäßig zustande gekommen sei. Kumulierende Auswirkungen erkannte der ASV grundsätzlich nicht, er führt aber auch aus, dass die Frage der kumulierenden Auswirkungen auf den Erholungswert von ihm fachlich nicht seriös beantwortet werden könne. Dazu ist festzustellen, dass Immissionsbelastungen durch kumulierende Auswirkungen sowie Auswirkungen auf den Erholungswert im jeweiligen Fachbereich zu beurteilen waren (vgl. die jeweiligen Fachbereiche, insb. "Landschaft" und "Umweltmedizin"). Die Beschwerdeführer haben zwar moniert, dass hier ein Versäumnis zu erkennen sei, haben aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene dargelegt, wie sich kumulierende Auswirkungen auf den Erholungswert konkret auswirken würden.Kumulierende Auswirkungen erkannte der ASV grundsätzlich nicht, er führt aber auch aus, dass die Frage der kumulierenden Auswirkungen auf den Erholungswert von ihm fachlich nicht seriös beantwortet werden könne. Dazu ist festzustellen, dass Immissionsbelastungen durch kumulierende Auswirkungen sowie Auswirkungen auf den Erholungswert im jeweiligen Fachbereich zu beurteilen waren vergleiche die jeweiligen Fachbereiche, insb. "Landschaft" und "Umweltmedizin"). Die Beschwerdeführer haben zwar moniert, dass hier ein Versäumnis zu erkennen sei, haben aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene dargelegt, wie sich kumulierende Auswirkungen auf den Erholungswert konkret auswirken würden. 1.5. Naturschutz/Artenschutz 1.5.1. Pflanzen und deren Lebensräume Im behördlichen Verfahren kamen die ASV für Naturschutz und Waldökologie zum Ergebnis, dass durch das Vorhaben in einer gesamthaften Betrachtung mit keinen mehr als vernachlässigbar bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume zu rechnen sei, wobei für den Lebensraum Wald keine nachteiligen Auswirkungen verbleiben würden. Der mit diesem Fachbereich befasste SV von REVITAL hält im Ergänzungsgutachten vom 02.11.2015 fest, dass der Fachbeitrag "Pflanzen und deren Lebensräume" der UVE formelle und inhaltliche Fehler und Mängel aufweise und in einigen Punkten nicht dem Stand der Technik bei UVP-Verfahren entspreche. Diese Fehler und Mängel seien weitgehend auch im UVP-Gutachten zu finden. Die Beurteilungsfähigkeit des Vorhabens und dessen Auswirkungen seien aber unter Berücksichtigung von Korrekturen und Ergänzungen gegeben, da die Befundung der UVE weitgehend nachvollzogen werden könne. Schlüssig ergänzte der SV die Grundlagen dieses Fachbeitrages im Hinblick auf die Abgrenzung des Untersuchungsraumes, der Biotoptypen bzw. -komplexe, zusätzlicher Biotope, Almtümpel und Bachläufe im Untersuchungsraum sowie weitere Anmerkungen zu Biotoptypen. Den Einwand der unrichtigen Sensibilitätsbewertung von einigen Beschwerdeführern bestätigte der SV: die Skala der verwendeten Beurteilungsstufen im UVE-Fachbericht entspreche nicht der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchungen bzw. der neuen RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen und somit nicht dem Stand der Technik bei UVP-Verfahren. Auch die Beurteilung der erfassten Biotope bzw. Biotoptypen im Untersuchungsraum sei fachlich nicht nachvollziehbar, da sie nicht auf einer Verknüpfungsmatrix der gewählten Sensibilitätskriterien beruhe. Die Einstufung der Sensibilität im UVE-Fachbericht sei weiters unschlüssig, da sie etliche eigene Vorgaben nicht berücksichtige. Eine neu durchgeführte Sensibilitätsbewertung wurde nach der RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen durchgeführt. Die Anwendung der RVS trage zur Objektivität und Transparenz der Auswirkungsbeurteilung bei. Diese wurde von Fachleuten und Projektwerbern entwickelt, sie stelle damit eine abgestimmte "Fachkonvention" dar, die etwa bei anderen Windparkvorhaben verwendet wurde, um die Umweltauswirkungen darzustellen. Auch bei anderen Infrastrukturprojekten wie z.B. Kraftwerken oder Hochspannungsleitungen kämen die einschlägigen RVS in Österreich zur Anwendung, weshalb auf Grund der insgesamt verbreiteten Anwendung bei UVP-Verfahren die erwähnten RVS den "Stand der Technik" darstellen würden. Bei zwei Biotoptypen erfolge durch den SV eine Nachjustierung: die "Gämsheide über Silikat" und die "Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation" würden je um eine Stufe aufgewertet. Auf Grund der regionalen Bedeutung seien diese Biotoptypen daher mit einer "hohen" Sensibilität einzustufen. Gesamtheitlich sei die vegetationsökologische Sensibilität des Untersuchungsraumes als "gering" bis "hoch" anzusehen, wobei die Biotope oberhalb der Waldgrenze vielfach mit "hoch" einzustufen und die unterhalb der aktuellen Waldgrenze liegenden Biotope weitgehend mit "gering" bis "mäßig" einzustufen seien. Dazu hat die Projektwerberin vorgebracht, dass knapp vor dem Begehungstermin des SV starke Niederschlagsereignisse stattgefunden hätten, die die Differenzen hinsichtlich Feuchtflächen und Tümpel gegenüber den Erhebungen in der UVE erklären würden. Der gerichtliche SV führte dazu aus, dass dies in Detailbereichen zutreffend sein könne, aber etwa zwischen dem geplanten Anlagenstandort 1 und 2 zwei Tümpel vorgefunden worden seien, die im Biotoptypenplan aus dem UVE-Fachbereich Pflanzen und Lebensräume nicht verzeichnet waren und die offenkundig nicht auf vorherige Niederschlagsereignisse zurückführbar seien, was auch durch entsprechende Pflanzenarten an den Standorten, wie beispielsweise Sumpfwasserstern (eine obligate Wasserpflanze) entsprechend dokumentiert sei. Ein Tümpel müsse auch nicht immer wasserführend sein, könne aber dennoch dem Biotoptyp Tümpel laut Biotoptypenliste Österreich zuzuordnen sein. Diese Ausführungen des SV sind durchwegs schlüssig und nachvollziehbar und waren die Angaben der Projektwerberin und auch die vorgelegte fachliche Stellungnahme nicht geeignet, das Gutachten des gerichtlichen SV in Frage zu stellen. Der SV ergänzte sowohl die Pflanzenartenliste als auch die Liste geschützter Pflanzenarten und erörterte die Ergebnisse der eigenen Befundung auf Basis des durchgeführten Lokalaugenscheins. Obwohl es in UVP-Verfahren inzwischen durchwegs Stand der Technik sei, auch die im Untersuchungsraum erfassten gefährdeten Arten der sog. "Roten Listen" darzustellen und in der Beurteilung zu berücksichtigen, würden diese Angaben im Projekt und im UVP-Gutachten fehlen, weshalb dies nachgeführt worden sei: Die einzige für das Gebiet relevante "Rote-Liste-Art" sei die Carex pauciflora (Wenigblütige Segge), die im Untersuchungsgebiet zur Gefährdungskategorie "gefährdet" zu zählen sei. Gefährdete Arten der derzeit gültigen, aber inzwischen veralteten Auflage der Steiermärkischen Rote Liste seien im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen worden und daher nicht weiter relevant. Zu den Beschwerdepunkten führt der SV zusammenfassend aus: Kumulierende Auswirkungen für die Handalm unter Berücksichtigung der weiteren, derzeit bekannten Vorhaben im Bereich Koralm können für den Bereich "Pflanzen und deren Lebensräume" ausgeschlossen werden. Zum Einwand, die nahegelegenen Schutzgebiete seien unberücksichtigt geblieben, führt der SV aus, dass keine erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf umgebende Schutzgebiete vorliegen, da sich diese in ausreichender Entfernung zum Projektgebiet befinden. Zum Vorbringen, es seien nicht sämtliche FFH-Lebensraumtypen berücksichtigt worden, führt der SV aus: "... Das Schutzregime für Lebensraumtypen lt. FFH-Richtlinie ist nur für Natura-2000-(FFH)-Gebiete relevant. Im Hinblick auf den FFH-LRT 6230 und die Nachnominierungsthematik wird auf die entsprechenden Kapitel in diesem Gutachten verwiesen. Die Felsöfen werden vom Projekt weitgehend ausgespart, sodass diese als Lebensraum für endemische Arten [...] weitgehend erhalten bleiben. Ergänzend dazu ist anzuführen, dass aus gutachterlicher Sicht für etliche FFH-LRT, die im Falle der Umsetzung des WP Handalm abträglich beeinflusst werden (insbes. FFH-LRT 4060, 6230 und 9410), in diesem Gutachten Kompensationsmaßnahmen gefordert werden." Zum Einwand, es seien nicht alle Pflanzenarten der Anhänge II und IV FFH-RL berücksichtigt worden, führt der SV aus: "... Es wird darauf hingewiesen, dass keine Pflanzenarten der Anhänge II und IV FFH-RL im Projektgebiet nachgewiesen sind und somit Auswirkungen auf diese Arten nicht gegeben sind. Für die teils erheblichen vorhabensbedingten Auswirkungen auf sensible Biotoptypen der Hochlagen ist aus gutachterlicher Sicht anzuführen, dass die bisher vorliegenden Maßnahmen als unzureichend anzusehen sind und in diesem Gutachten für diese Typen ergänzende Kompensationsmaßnahmen gefordert werden. ..."Zum Einwand, es seien nicht alle Pflanzenarten der Anhänge römisch zwei und römisch vier FFH-RL berücksichtigt worden, führt der SV aus: "... Es wird darauf hingewiesen, dass keine Pflanzenarten der Anhänge römisch zwei und römisch vier FFH-RL im Projektgebiet nachgewiesen sind und somit Auswirkungen auf diese Arten nicht gegeben sind. Für die teils erheblichen vorhabensbedingten Auswirkungen auf sensible Biotoptypen der Hochlagen ist aus gutachterlicher Sicht anzuführen, dass die bisher vorliegenden Maßnahmen als unzureichend anzusehen sind und in diesem Gutachten für diese Typen ergänzende Kompensationsmaßnahmen gefordert werden. ..." Zum Einwand, es gebe keine Vorschreibungen für den Rückbau der Fundamente etc., führt der SV aus: "... In einem ergänzenden Auflagenvorschlag wird im Falle der Stilllegung des WP Handalm der Rückbau der im Zuge der Bauphase neu errichteten Wege eingefordert. Die Fundamente der Masten müssen zudem im Falle der Stilllegung des WP jeweils auf 0,5 Meter unter Bodenniveau abgeschrämmt und die Flächen rekultiviert werden." Zum Einwand betreffend endemische Arten führt der SV aus: "... Eine Darstellung der endemischen Pflanzenarten findet sich im Befund sowie im Kapitel zur Kumulation in diesem Gutachten. ... Es können höchstens geringe Individualverluste dieser Arten im Fall der Umsetzung des WP Handalm eintreten, lokale Populationen dieser Arten werden nicht erheblich gefährdet. Doronicum cataractarum wächst nicht im Projektgebiet, sodass abträgliche Auswirkungen auf diese Art auszuschließen sind." Der SV kommt zusammenfassend zu folgender Bewertung: Zur Auswirkungsanalyse der UVE und des UVP-Gutachtens führt der SV aus, dass diese aus fachlicher Sicht nicht korrekt und nicht nachvollziehbar sei, sie führe insgesamt zu einer Verharmlosung der vorhabensbedingten Auswirkungen insbes. auf die höher sensiblen, schwer regenerierbaren Hochlagen-Biotoptypen. Für die Biotoptypen des Untersuchungsraumes werde daher eine neue Analyse der Eingriffserheblichkeit gemäß den Vorgaben der RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen durchgeführt und erfolge eine neue Beurteilung der Resterheblichkeiten unter Berücksichtigung der derzeit projektierten Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen gemäß RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen. In der Bauphase bestehe ohne Maßnahmen für insgesamt vier Biotoptypen aufgrund der primär ausschlaggebenden Flächenbeanspruchung eine hohe Eingriffserheblichkeit gemäß RVS, sodass für diese ohne entsprechende Maßnahmen hohe verbleibende Auswirkungen bestehen würden. Bei sieben Biotoptypen bestehe zudem mäßige Eingriffserheblichkeit. Damit komme der Konzeption entsprechender Maßnahmen zur Kompensation der Auswirkungen grundsätzlich eine hohe Relevanz zu. Die Darstellung zu den Wiederherstellungsmaßnahmen beurteilt der SV dabei als weitgehend nicht plausibel und nachvollziehbar. Ihnen wird eine "geringe" bis maximal "mäßige" Maßnahmenwirksamkeit zugesprochen. Die Konzeption von Schutzmaßnahmen wird an sich als sinnvoll beurteilt, allerdings lägen sie teilweise im unmittelbaren Bereich des Eingriffes, sodass diese Maßnahme aufgrund zu erwartender Beeinflussungen bis hin zu realen Flächenverlusten keine echten Vermeidungsmaßnahmen darstellen würden. Eine hohe Maßnahmenwirkung, wie in der UVE angeführt, könne daher nicht attestiert werden. Die in der Bauphase trotz der geplanten Maßnahmen verbleibenden hohen Auswirkungen beim Biotoptyp Bestand der Gämsheide über Silikat würden - sofern keine zusätzlichen geeigneten Maßnahmen gesetzt werden würden - zumindest zu "wesentlichen" Belastungen aus sektoraler Sicht führen. Die maßgeblichen Projektauswirkungen in der Betriebsphase seien in der permanenten Flächeninanspruchnahme zu suchen. Hier bestehe ohne Maßnahmen für drei Biotoptypen aufgrund des permanenten Flächenverlustes eine hohe Eingriffserheblichkeit gemäß RVS, sodass ohne entsprechende Maßnahmen hohe verbleibende Auswirkungen bestehen würden. Bei drei Biotoptypen bestehe zudem eine mäßige Eingriffserheblichkeit. Damit komme der Konzeption entsprechender Maßnahmen zur Kompensation der Auswirkungen eine hohe Relevanz zu. Kein Kapitel im Fachbericht befasse sich mit solchen Maßnahmen, wobei zwei "Ersatzmaßnahmen" den Unterlagen entnommen werden könnten: "Ausgleichsfläche Fichtenmoorwald" und "Ausgleichsfläche Felswand". Die beiden Maßnahmen seien nicht anrechenbar, da sie tatsächlich keine Kompensation darstellen würden. Die in der Betriebsphase verbleibenden hohen Auswirkungen bei den Biotoptypen "Frische basenarme Magerweide der Bergstufe", "Bestand der Gämsheide über Silikat" und "Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation" würden - sofern keine zusätzlichen geeigneten Maßnahmen gesetzt werden - zumindest zu "wesentlichen" Belastungen führen. Der SV beschreibt in der Folge den Maßnahmenumfang, der so als Vorschreibung übernommen wurde (vgl. zusätzliche Bestimmungen Nr. 135 bis 139, 144, 145). Dazu brachte die Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung vor, dass die geforderte Maßnahmenfläche insgesamt 24,0 ha betrage, wovon 13,8 ha auf die Kompensation mäßig verbleibender Auswirkungen fallen würden. Eine derartige Vorgangsweise sei weder aus der RVS Artenschutz abzuleiten und entspreche nicht dem Stand der Technik. Die zusätzlich geforderten Ausgleichsflächen werden als überschießend beurteilt. Der gerichtliche SV beurteilte das Erfordernis für Maßnahmen ab der Stufe "mäßig" bei der Eingriffserheblichkeit als durchaus dem Stand der Technik entsprechend und legte einige Beispiele dar. Er führte weiter aus: "... Weiters ergibt sich, dass mäßige Eingriffserheblichkeiten laut RVS-Artenschutz an Verkehrswegen bereits zu den erheblichen, das heißt wesentlichen Auswirkungen zu zählen sind. Würden bei mehreren Schutzgütern (Biotoptypen oder Arten) mittlere Resterheblichkeiten verbleiben, so könnten sich in Summe laut RVS Umweltuntersuchungen aus sektoraler Sicht wesentliche Auswirkungen ergeben, die zu einer möglichen Unverträglichkeit führen. Überschießende Maßnahmen sind aus Sicht von REVITAL nicht gegeben, da es sich bei den zu kompensierenden Biotoptypen überwiegend um naturnahe, bzw. naturschutzfachlich hochwertige Hochlagenbiotope handelt, die aufgrund bisher fehlender bzw. unzureichender Maßnahmen vorhabensbedingt teils größere Flächenverluste (insbesondere in der Betriebsphase) erfahren würden." Weiter führt der SV in seinem Gutachten aus: "... Aufgrund der langen Zeitdauer bis zur Zielerreichung ist der geforderte Maßnahmenflächenwert aus gutachterlicher Sicht angemessen. ..." Was die Flächenbeanspruchung beim Biotoptyp "Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation" betrifft konnte die Projektwerberin schlüssig darlegen, dass eine geringere Inanspruchnahme gegeben ist, weshalb die vorzuschreibende Kompensationsmaßnahme flächenmäßig reduziert werden konnte. Der SV formulierte in der Beschwerdeverhandlung einen neuen Maßnahmenvorschlag für diesen Biotoptyp. Auch bezüglich der Umsetzung von Maßnahmen im neu auszuweisenden Natura-2000-Gebiet war der Maßnahmenvorschlag umzuformulieren. Weiters waren allgemeine Nebenbestimmungen, wie eine planliche Verortung der Maßnahmen, vorzusehen. Dagegen wurden keine Einwände mehr vorgebracht. Die vorgebrachten Bedenken der Projektwerberin konnten die schlüssigen Ausführungen des SV nicht erschüttern und kann festgestellt werden, dass die Maßnahmen geeignet sind, die verbleibenden mäßigen bis hohen Auswirkungen zu reduzieren. Werden die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt, verbleiben im Fachbereich "Pflanzen und deren Lebensräume" vertretbare Auswirkungen; ohne die Umsetzung der Maßnahmen würden hohe vorhabensbedingte Auswirkungen bzw. wesentliche Belastungen verbleiben. Dass die Maßnahmen überschießend wären, konnte der SV plausibel entkräften.Der SV beschreibt in der Folge den Maßnahmenumfang, der so als Vorschreibung übernommen wurde vergleiche zusätzliche Bestimmungen Nr. 135 bis 139, 144, 145). Dazu brachte die Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung vor, dass die geforderte Maßnahmenfläche insgesamt 24,0 ha betrage, wovon 13,8 ha auf die Kompensation mäßig verbleibender Auswirkungen fallen würden. Eine derartige Vorgangsweise sei weder aus der RVS Artenschutz abzuleiten und entspreche nicht dem Stand der Technik. Die zusätzlich geforderten Ausgleichsflächen werden als überschießend beurteilt. Der gerichtliche SV beurteilte das Erfordernis für Maßnahmen ab der Stufe "mäßig" bei der Eingriffserheblichkeit als durchaus dem Stand der Technik entsprechend und legte einige Beispiele dar. Er führte weiter aus: "... Weiters ergibt sich, dass mäßige Eingriffserheblichkeiten laut RVS-Artenschutz an Verkehrswegen bereits zu den erheblichen, das heißt wesentlichen Auswirkungen zu zählen sind. Würden bei mehreren Schutzgütern (Biotoptypen oder Arten) mittlere Resterheblichkeiten verbleiben, so könnten sich in Summe laut RVS Umweltuntersuchungen aus sektoraler Sicht wesentliche Auswirkungen ergeben, die zu einer möglichen Unverträglichkeit führen. Überschießende Maßnahmen sind aus Sicht von REVITAL nicht gegeben, da es sich bei den zu kompensierenden Biotoptypen überwiegend um naturnahe, bzw. naturschutzfachlich hochwertige Hochlagenbiotope handelt, die aufgrund bisher fehlender bzw. unzureichender Maßnahmen vorhabensbedingt teils größere Flächenverluste (insbesondere in der Betriebsphase) erfahren würden." Weiter führt der SV in seinem Gutachten aus: "... Aufgrund der langen Zeitdauer bis zur Zielerreichung ist der geforderte Maßnahmenflächenwert aus gutachterlicher Sicht angemessen. ..." Was die Flächenbeanspruchung beim Biotoptyp "Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation" betrifft konnte die Projektwerberin schlüssig darlegen, dass eine geringere Inanspruchnahme gegeben ist, weshalb die vorzuschreibende Kompensationsmaßnahme flächenmäßig reduziert werden konnte. Der SV formulierte in der Beschwerdeverhandlung einen neuen Maßnahmenvorschlag für diesen Biotoptyp. Auch bezüglich der Umsetzung von Maßnahmen im neu auszuweisenden Natura-2000-Gebiet war der Maßnahmenvorschlag umzuformulieren. Weiters waren allgemeine Nebenbestimmungen, wie eine planliche Verortung der Maßnahmen, vorzusehen. Dagegen wurden keine Einwände mehr vorgebracht. Die vorgebrachten Bedenken der Projektwerberin konnten die schlüssigen Ausführungen des SV nicht erschüttern und kann festgestellt werden, dass die Maßnahmen geeignet sind, die verbleibenden mäßigen bis hohen Auswirkungen zu reduzieren. Werden die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt, verbleiben im Fachbereich "Pflanzen und deren Lebensräume" vertretbare Auswirkungen; ohne die Umsetzung der Maßnahmen würden hohe vorhabensbedingte Auswirkungen bzw. wesentliche Belastungen verbleiben. Dass die Maßnahmen überschießend wären, konnte der SV plausibel entkräften. Zum Themenkomplex des prioritären Lebensraumtyps 6230 führt der SV auszugsweise aus: "Im Schreiben der EU-Kommission vom 30. Mai 2013 wurde im Rahmen des eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens von Österreich unter anderem die Nachnominierung zusätzlicher Gebiete für den prioritären FFH-Lebensraumtyp 6230 *Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden für das Natura-2000-Netzwerk gefordert. Von dieser Nachforderung einer Unterschutzstellung betroffen ist auch ein in der kontinentalen biogeografischen Region liegendes Gebiet in der Steiermark, das von der EU-Kommission als "Koralm - Poßruck" bezeichnet wird. Für diesen als potenzielles FFH-Gebiet einzustufenden Bereich wird eine hervorragende Repräsentativität (Stufe A) angegeben, zudem heißt es im Mahnschreiben: "das Vorkommen charakteristischer Leitarten dieses Lebensraumtyps ist für dieses nachzunominiernde Gebiet zudem aus der Floristischen Kartierung Österreichs bekannt (pers. Mitt. Schratt-Ehrendorfer, 2012); repräsentative Bestände finden sich auf der Hochfläche und an der Ostabdachung der Koralm, im Bereich bis zur Linie Deutschlandsberg - Schwanberg - Eibiswald ± Radlpass, sowie auf steirischer Seite des Poßrucks (Radlberg - Remschnigg)". Die Kommission stützt sich bei diesem Gebietsvorschlag auf die sog. Schattenliste des Umweltdachverbandes (Stallegger, 2012), welche dieses Gebiet für eine Nominierung als weiteres geeignetes Natura-2000-Gebiet für den LRT 6230 anführt; nähere Angaben für diesen Gebietsvorschlag sind bei Stallegger et al.
(2012)nicht zu finden. ... Aufgrund unzureichender Datensituation wurde seitens ... Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Kartierung dieses FFH-Lebensraumtyps in Auftrag gegeben, die vom Büro Grünes Handwerk im Jahr 2014 durchgeführt wurde. Als Untersuchungsgebiet wurden die Gemeinden Osterwitz, Trahütten, Deutschlandsberg, Hollenegg, Gressenberg, Garanas, Wielfresen, St. Oswald, Soboth, Oberhaag und Schlossberg festgelegt. Die Ergebnisse dieser Kartierung sind im Internet unter dem folgenden Link downloadbar: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/12104065_110669261/2a4b93b6/FFH-LRT_6230_6520_Koralm_ghw.pdf. Im Ergebnisbericht dieser Kartierung ... wurde ... ein räumlich weitreichender Abgrenzungsvorschlag für ein Natura-2000-Gebiet textlich beschrieben, der unter anderem auch die Handalm umfasst. ... Am 11.06.2015 hat die Steiermärkische Landesregierung beschlossen, Teile der Koralpe als Natura 2000-Gebiet Nr. 47 - Koralpe zu melden. Die Bekanntmachung dazu erfolgte am 19.10.2015 und ist im Internet einsehbar: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/125050965/DE/. Dieser Gebietsvorschlag ... wurde Ende Oktober 2015 nach Brüssel gemeldet. Er umfasst fünf räumlich getrennte Flächen südlich der XXXX, das Gebiet der Handalm liegt außerhalb der Gebietsabgrenzung.Er umfasst fünf räumlich getrennte Flächen südlich der römisch 40 , das Gebiet der Handalm liegt außerhalb der Gebietsabgrenzung. Die inhaltliche Abgrenzung und Interpretation des LRT 6230 stützt sich für Österreich auf das Grundlagenwerk von Ellmauer (2005, "GEZ-Studie") sowie darauf aufbauend auf die Aktualisierungen im Rahmen des Projektes "Basiserhebung von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung in Österreich" (Laufzeit 2010-2013), welche in einem Ergebnisbericht sowie einer Kartieranleitung dargelegt sind. Diese Unterlagen geben somit den "Stand der Technik" zu diesem FFH-LRT für Österreich wieder. Im Artikel-17-Bericht für die Berichtsperiode 2007-2012 wird für die kontinentale Region Österreichs ein ungünstig-schlechter Erhaltungszustand (U2) und eine Gesamtflächengröße von 480 ha angegeben (vgl. Ellmauer 2013, Grünes Handwerk 2014b). Demgegenüber stehen die Angaben vom Grünen Handwerk
(2014b), das auf Basis der Kartierung 2014 allein für den Ostabfall der Koralpe eine Flächenausdehnung von insgesamt 770 ha für den LRT 6230 angeführt, die zu einem großen Teil mit einem hervorragenden lokalen Erhaltungszustand (Stufe A) zu bewerten sind."Im Artikel-17-Bericht für die Berichtsperiode 2007-2012 wird für die kontinentale Region Österreichs ein ungünstig-schlechter Erhaltungszustand (U2) und eine Gesamtflächengröße von 480 ha angegeben vergleiche Ellmauer 2013, Grünes Handwerk 2014b). Demgegenüber stehen die Angaben vom Grünen Handwerk
(2014b), das auf Basis der Kartierung 2014 allein für den Ostabfall der Koralpe eine Flächenausdehnung von insgesamt 770 ha für den LRT 6230 angeführt, die zu einem großen Teil mit einem hervorragenden lokalen Erhaltungszustand (Stufe A) zu bewerten sind." Der vom Grünen Handwerk
(2014b)angeführte Erhaltungszustand von B für das aktuelle Vorkommen des LRT 6230 im Gebiet der Handalm könne vom SV weitgehend bestätigt werden. Nur im Hangbereich zwischen Glashüttenkogel und Kumpfkogel liegen aus Sicht des SV durch Beweidung stärker beeinträchtigte Flächen vor, die wohl bereits mit einem Erhaltungszustand von C einzustufen wären. Nach der Bewertungsmatrix (Ellmauer, 2005) würden die Bestände dem Erhaltungszustand B dieses Lebensraumtyps entsprechen, zudem würden sie von diesem Autor als mäßig artenreich bezeichnet. Die verbleibenden Auswirkungen auf den LRT 6230 durch das Vorhaben werden in der Bauphase als mäßig und in der Betriebsphase als hoch bewertet. "Das Gebiet der Handalm liegt derzeit in keinem ausgewiesenen Natura-2000-Gebiet, ist aber lt. Schattenliste dem potenziellen FFH-Gebiet "Koralpe - Poßruck" zugehörig. Nach aktueller Rechtsansicht (vgl. Donat & Schaufler 2014) unterliegen potenzielle FFH-Gebiete zwar noch nicht direkt der Anwendung des Art. 6 der FFH-Richtlinie, sie sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der Auffassung der Europäischen Kommission aber trotzdem besonders geschützt. In diesen Gebieten besteht lt. Donat & Schaufler
(2014)zwar kein Projektverbot, dennoch darf der Mitgliedsstaat keine Eingriffe zulassen, welche die in Anhang III Phase I der FFH-Richtlinie genannten ökologischen Merkmale des Gebietes ernsthaft beeinträchtigen können (u.a. EuGH 13.1.2005, C-117/03, Dragaggi). Mit dem erwähnten Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.6.2015, am Ostabfall der Koralpe ein zusätzliches Natura-2000-Gebiet speziell für den LRT 6230 nachzunominieren, ist davon auszugehen, dass die Landesregierung die Auffassung vertritt, dass diese Gebietsausweisung ausreichend ist, die qualitativ besten Flächen des LRT 6230 im Gebiet Koralpe - Poßruck umfasst und damit der im Mahnschreiben der Europäischen Kommission erwähnte Nachnominierungsbedarf für diesen LRT getilgt wird. Der Vorschlag wird aller Voraussicht nach im März 2016 im Rahmen eines weiteren Bewertungsseminars zwischen der Europäischen Kommission und den Ländervertretern diskutiert werden ...""Das Gebiet der Handalm liegt derzeit in keinem ausgewiesenen Natura-2000-Gebiet, ist aber lt. Schattenliste dem potenziellen FFH-Gebiet "Koralpe - Poßruck" zugehörig. Nach aktueller Rechtsansicht vergleiche Donat & Schaufler 2014) unterliegen potenzielle FFH-Gebiete zwar noch nicht direkt der Anwendung des Artikel 6, der FFH-Richtlinie, sie sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der Auffassung der Europäischen Kommission aber trotzdem besonders geschützt. In diesen Gebieten besteht lt. Donat & Schaufler
(2014)zwar kein Projektverbot, dennoch darf der Mitgliedsstaat keine Eingriffe zulassen, welche die in Anhang römisch drei Phase römisch eins der FFH-Richtlinie genannten ökologischen Merkmale des Gebietes ernsthaft beeinträchtigen können (u.a. EuGH 13.1.2005, C-117/03, Dragaggi). Mit dem erwähnten Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.6.2015, am Ostabfall der Koralpe ein zusätzliches Natura-2000-Gebiet speziell für den LRT 6230 nachzunominieren, ist davon auszugehen, dass die Landesregierung die Auffassung vertritt, dass diese Gebietsausweisung ausreichend ist, die qualitativ besten Flächen des LRT 6230 im Gebiet Koralpe - Poßruck umfasst und damit der im Mahnschreiben der Europäischen Kommission erwähnte Nachnominierungsbedarf für diesen LRT getilgt wird. Der Vorschlag wird aller Voraussicht nach im März 2016 im Rahmen eines weiteren Bewertungsseminars zwischen der Europäischen Kommission und den Ländervertretern diskutiert werden ..." In der Beschwerdeverhandlung wurde auf Nachfrage von Beschwerdeführern vom SV ausgeführt, dass das Vorhabensgebiet im Bereich der kontinentalen, biogeographischen Region, hart an der Grenze zur alpinen biogeographischen Region, liege. Die Projektwerberin führte aus, beim LRT 6230 handele es sich um subalpine Borstgrasrasenbestände, die im Zusammenhang mit den benachbarten Beständen der alpinen Region stünden. Diese seien nicht mit den submontanen und montanen Borstgrasrasen und deren Erhaltungszustand in der kontinentalen Region vergleichbar. Es bestehe daher auf Grund des guten Erhaltungszustandes der subalpinen Borstgrasrasen ein Handlungsspielraum hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen. Zum Umfang der erforderlichen Maßnahmen - auch hinsichtlich des LRT 6230 - wird auf die Ausführungen oben verwiesen und festgestellt, dass der SV schlüssig und fachlich überzeugend dargelegt hat, welche Maßnahmen in welchem Umfang vorzuschreiben sind, um die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen zu mindern. Die artenschutzrechtliche Prüfung in der UVE wird vom SV als unzureichend und unplausibel beurteilt, weshalb diese nachgeholt wurde. Die im Projektgebiet vorkommenden Pflanzen seien ausschließlich Pflanzenarten, die gemäß der Stmk Artenschutzverordnung teilweise geschützt seien. "Vollkommen geschützte sowie richtliniengeschützte Pflanzen (FFH-RL Anhang II oder IV) wurden im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen, für diese kann hier ein No-Impact-Statement ausgesprochen werden."Die artenschutzrechtliche Prüfung in der UVE wird vom SV als