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{'item': 'W121 2015377-1'}

Obsah (19)§ 28Art 133§ 38§ 14§ 5§ 24§ 25§ 12Art. 130§ 6§ 7§ 9§ 58§ 17§ 15§ 36a§ 36b§ 156b§ 293

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW121 2015377-1 SpruchW121 2015377-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Vom 25.03.2009 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 11.08.2009 hatte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen und stand seit 12.08.2009 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der XXXX GmbH vom 24.08.2010 bis 06.09.

  1. Aufgrund der erfolgreichen Beantragungen der Notstandshilfe am 11.08.2010 und am 24.08.2011 bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle XXXX war dem Beschwerdeführer auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 23,62 zuerkannt und angewiesen worden.Vom 25.03.2009 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 11.08.2009 hatte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen und stand seit 12.08.2009 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH vom 24.08.2010 bis 06.09.
  2. Aufgrund der erfolgreichen Beantragungen der Notstandshilfe am 11.08.2010 und am 24.08.2011 bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 war dem Beschwerdeführer auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 23,62 zuerkannt und angewiesen worden. Mit Bescheid vom 22.08.2014 des AMS XXXX wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 08.07.2011 bis 30.09.2011

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

VmMit Bescheid vom 22.08.2014 des AMS römisch 40 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 08.07.2011 bis 30.09.2011

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, iVm § 25 Abs. 1 der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 08.07.2011 bis zum 30.09.2011 zu Unrecht bezogen habe, weil er die rechtzeitige Meldung der Mehrarbeit unterlassen habe. Vor einer erkennbaren Mehrarbeit sei auch auszugehen, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats begonnen und in einem Ausmaß ausgeübt worden sei, das nach Beurteilung der Gebietskrankenkasse bei Umlegung des Entgeltes auf ein ganzes Kalendermonat Vollversicherungspflicht wegen Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bestehe.Paragraph 25, Absatz eins, der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 08.07.2011 bis zum 30.09.2011 zu Unrecht bezogen habe, weil er die rechtzeitige Meldung der Mehrarbeit unterlassen habe. Vor einer erkennbaren Mehrarbeit sei auch auszugehen, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats begonnen und in einem Ausmaß ausgeübt worden sei, das nach Beurteilung der Gebietskrankenkasse bei Umlegung des Entgeltes auf ein ganzes Kalendermonat Vollversicherungspflicht wegen Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bestehe. Im Beschwerdevorbringen wendete der Beschwerdeführer wie folgt ein: "Meine Beschwerde richtet sich gegen den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 22.08.2014, mit welchem

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Al

VG mein Notstandshilfebezug für den Zeitraum von 08.07.2011 bis 30.09.2011 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und ich zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € XXXX verpflichtet werde. Der angefochtene Bescheid wurde mir am 23.08.2013 (Anmerkung der belangten Behörde: gemeint 23.08.2014) zugestellt und ist die von mir erhobene Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht. Die Gründe, auf die sich meine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sind folgende:"Meine Beschwerde richtet sich gegen den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 22.08.2014, mit welchem

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG mein Notstandshilfebezug für den Zeitraum von 08.07.2011 bis 30.09.2011 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und ich zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € römisch 40 verpflichtet werde. Der angefochtene Bescheid wurde mir am 23.08.2013 (Anmerkung der belangten Behörde: gemeint 23.08.2014) zugestellt und ist die von mir erhobene Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht. Die Gründe, auf die sich meine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sind folgende: Die belangte Behörde begründet die Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ich für den Zeitraum 08.07.2011 bis 30.09.2011 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da ich die rechtzeitige Meldung der Mehrarbeit unterlassen habe. Von einer erkennbaren Mehrarbeit ist auszugehen, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalendermonats begonnen und in einem Ausmaß ausgeübt wurde, dass nach Beurteilung der Gebietskrankenkasse bei Umlegung des Entgeltes auf ein ganzes Kalendermonat Vollversicherungspflicht wegen Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze besteht. Richtig ist, dass ich im Zeitraum 08.07.2011 bis 17.10.2011 bei der Firma XXXX GmbH ein geringfügiges Dienstverhältnis hatte. Dies habe ich der belangten Behörde auch mitgeteilt. Die von der belangten Behörde in der Begründung angeführte Mehrarbeit habe ich aber nicht geleistet. Auch stimmen die bei der Sozialversicherung gespeicherten Daten nicht, da ich auch im Juli 2011 lediglich geringfügig bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt war. Ich habe für den Monat Juli 2011, wie meinem Kontoauszug zu entnehmen ist, lediglich € 289,86 erhalten. Dazu weise ich darauf hin, dass die belangte Behörde in Fragen des Beitrags- bzw. Leistungsrechtes an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid der Krankenkasse gebunden ist (VwGH 30.06.1998, 98/98/0129). Eine weiterreichende Bindung, insb. an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz, inbs. auch § 45 AlVG, aber ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Das Arbeitsmarktservice ist daher verpflichtet, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - sofern dies als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist oder anhängig gemacht wird - als Vorfrage iSd § 38 AVG nach eigener Anschauung selbst zu beurteilen (VwGH 20.12.200, 98/08/0269; 14.03.2013, 2012/08/0025; 24.07.2013, 2.011/08/0221 und 222). Als Beweis für mein geringfügiges Dienstverhältnis lege ich den Kontoauszug für den Monat Juli 2011 vor, aus dem der Zahlungseingang in Höhe von € 289,86 zu entnehmen ist. Weiters lege ich die An- bzw. Abmeldung meines geringfügigen Dienstverhältnisses vor, sowie die Abrechnungen für August 2011 und Oktober

  1. Da ich weder im Zeitraum Juli 2011 noch in den darauffolgenden Monaten bis 17.10.2011 durch die Firma XXXX GmbH über der Geringfügigkeit entlohnt wurde, ist eine Rückforderung der Leistung nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die Tatbestände für eine Rückforderung nicht vorliegen, da ich weder Tatsachen verschwiegen habe noch unwahre Angaben gemacht habe und auch nicht erkennen konnte, dass mir die Leistung nicht zusteht.Die belangte Behörde begründet die Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ich für den Zeitraum 08.07.2011 bis 30.09.2011 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da ich die rechtzeitige Meldung der Mehrarbeit unterlassen habe. Von einer erkennbaren Mehrarbeit ist auszugehen, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalendermonats begonnen und in einem Ausmaß ausgeübt wurde, dass nach Beurteilung der Gebietskrankenkasse bei Umlegung des Entgeltes auf ein ganzes Kalendermonat Vollversicherungspflicht wegen Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze besteht. Richtig ist, dass ich im Zeitraum 08.07.2011 bis 17.10.2011 bei der Firma römisch 40 GmbH ein geringfügiges Dienstverhältnis hatte. Dies habe ich der belangten Behörde auch mitgeteilt. Die von der belangten Behörde in der Begründung angeführte Mehrarbeit habe ich aber nicht geleistet. Auch stimmen die bei der Sozialversicherung gespeicherten Daten nicht, da ich auch im Juli 2011 lediglich geringfügig bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt war. Ich habe für den Monat Juli 2011, wie meinem Kontoauszug zu entnehmen ist, lediglich € 289,86 erhalten. Dazu weise ich darauf hin, dass die belangte Behörde in Fragen des Beitrags- bzw. Leistungsrechtes an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid der Krankenkasse gebunden ist (VwGH 30.06.1998, 98/98/0129). Eine weiterreichende Bindung, insb. an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz, inbs. auch Paragraph 45, AlVG, aber ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Das Arbeitsmarktservice ist daher verpflichtet, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - sofern dies als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist oder anhängig gemacht wird - als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG nach eigener Anschauung selbst zu beurteilen (VwGH 20.12.200, 98/08/0269; 14.03.2013, 2012/08/0025; 24.07.2013, 2.011/08/0221 und 222). Als Beweis für mein geringfügiges Dienstverhältnis lege ich den Kontoauszug für den Monat Juli 2011 vor, aus dem der Zahlungseingang in Höhe von € 289,86 zu entnehmen ist. Weiters lege ich die An- bzw. Abmeldung meines geringfügigen Dienstverhältnisses vor, sowie die Abrechnungen für August 2011 und Oktober
  2. Da ich weder im Zeitraum Juli 2011 noch in den darauffolgenden Monaten bis 17.10.2011 durch die Firma römisch 40 GmbH über der Geringfügigkeit entlohnt wurde, ist eine Rückforderung der Leistung nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die Tatbestände für eine Rückforderung nicht vorliegen, da ich weder Tatsachen verschwiegen habe noch unwahre Angaben gemacht habe und auch nicht erkennen konnte, dass mir die Leistung nicht zusteht. Mein Begehren lautet: Daher stelle ich den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben, von der Rückforderung Abstand nehmen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs 3 VwGVG).Daher stelle ich den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben, von der Rückforderung Abstand nehmen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Beilagen: Kontoauszug für Juli 2011 An- bzw. Abmeldung WGKK Lohnabrechnung August und Oktober. Aus all diesen Gründen ersuchen Sie um Stattgabe Ihrer Beschwerde und stellen den Antrag, Ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 25.11.2014 wurde der Beschwerde vom 12.09.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.08.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVmMit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung des AMS römisch 40 vom 25.11.2014 wurde der Beschwerde vom 12.09.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.08.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG iVm § 56 Abs 2 iVm § 58 AlVG (Spruchteil 1) und dem Antrag, der Beschwerde vom 12.09.2014 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 4 AlVG keine Folge gegeben (Spruchteil 2).Paragraph 56, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, AlVG (Spruchteil 1) und dem Antrag, der Beschwerde vom 12.09.2014 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 4, AlVG keine Folge gegeben (Spruchteil 2). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass

§ 5Abs.

2 ASVG ein Beschäftigungsverhältnis (im Jahr 2011) als geringfügig gelte, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72 €, insgesamt jedoch von höchstens 374,02 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liege hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

§ 38und § 58 Al

VG seien die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Regionale Geschäftsstelle XXXX habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2014 den Widerruf der Notstandshilfe

§ 24Abs 2 i

Vm § 38 AlVG für die Zeit vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ein Beschäftigungsverhältnis (im Jahr 2011) als geringfügig gelte, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72 €, insgesamt jedoch von höchstens 374,02 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liege hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG seien die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2014 den Widerruf der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung

§ 25Abs 1 i

Vm § 38 AlVG in Höhe von € XXXX ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er die rechtzeitige Meldung der Mehrarbeit unterlassen habe. Von einer erkennbaren Mehrarbeit sei auch auszugehen, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats begonnen und in einem Ausmaß ausgeübt wurde, dass nach Beurteilung der Gebietskrankenkasse bei Umlegung des Entgeltes auf den ganzen Kalendermonat Vollversicherungspflicht wegen Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bestehe.Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG in Höhe von € römisch 40 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er die rechtzeitige Meldung der Mehrarbeit unterlassen habe. Von einer erkennbaren Mehrarbeit sei auch auszugehen, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats begonnen und in einem Ausmaß ausgeübt wurde, dass nach Beurteilung der Gebietskrankenkasse bei Umlegung des Entgeltes auf den ganzen Kalendermonat Vollversicherungspflicht wegen Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bestehe. Von der belangten Behörde wurde insbesondere festgestellt, es gehe aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass er vom 08.09.2008 bis 07.03.2009 als Angestellter bei der XXXX vollversichert beschäftigt gewesen sei und vom 08.03.2009 bis 24.03.2009 eine Urlaubsentschädigung lukriert habe. Vom 25.03.2009 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 11.08.2009 habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen und stehe seit 12.08.2009 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der XXXX GmbH vom 24.08.2010 bis 06.09.

  1. Aufgrund der erfolgreichen Beantragungen der Notstandshilfe am 11.08.2010 und am 24.08.2011 bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle XXXX sei dem Beschwerdeführer auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 23,62 zuerkannt und angewiesen worden. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die Regionale Geschäftsstelle XXXX davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer ab 08.07.2011 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis als Arbeiter zur XXXX GmbH stehe. Der Beschwerdeführer sei am 25.08.2011 darüber informiert worden und habe der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegeben, dass sein Dienstverhältnis lediglich unter der Geringfügigkeitsgrenze sei und er dies mit seinem Dienstgeber binnen Wochenfrist abklären werde. In weiterer Folge habe er eine Änderungsmeldung bei der Wr. Gebietskrankenkasse (eingelangt am 26.08.2011) vorgelegt, wonach er nunmehr als Arbeiter ab 08.07.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX GmbH beschäftigt sei. Als Bruttomonatslohn wurde in dieser Änderungsmeldung € 300,-Von der belangten Behörde wurde insbesondere festgestellt, es gehe aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass er vom 08.09.2008 bis 07.03.2009 als Angestellter bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt gewesen sei und vom 08.03.2009 bis 24.03.2009 eine Urlaubsentschädigung lukriert habe. Vom 25.03.2009 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 11.08.2009 habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen und stehe seit 12.08.2009 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH vom 24.08.2010 bis 06.09.
  2. Aufgrund der erfolgreichen Beantragungen der Notstandshilfe am 11.08.2010 und am 24.08.2011 bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 sei dem Beschwerdeführer auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 23,62 zuerkannt und angewiesen worden. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer ab 08.07.2011 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis als Arbeiter zur römisch 40 GmbH stehe. Der Beschwerdeführer sei am 25.08.2011 darüber informiert worden und habe der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegeben, dass sein Dienstverhältnis lediglich unter der Geringfügigkeitsgrenze sei und er dies mit seinem Dienstgeber binnen Wochenfrist abklären werde. In weiterer Folge habe er eine Änderungsmeldung bei der Wr. Gebietskrankenkasse (eingelangt am 26.08.2011) vorgelegt, wonach er nunmehr als Arbeiter ab 08.07.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der römisch 40 GmbH beschäftigt sei. Als Bruttomonatslohn wurde in dieser Änderungsmeldung € 300,- festgehalten. In weiterer Folge sei auch im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sein ursprünglich vollversichertes freies Dienstverhältnis ab 08.07.2011 zur XXXX GmbH in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt worden. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer seitens der Regionalen Geschäftsstelle XXXX auch weiterhin die Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen worden. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer per 01.10.2011 vom Leistungsbezug wegen Aufnahme eines Studiums abgemeldet habe. Daher sei die Notstandshilfe lediglich bis zum 30.09.2011 zur Auszahlung gelangt. In weiterer Folge sei es wiederum zu einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gekommen. Der Beschwerdeführer sei per Mail der Regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 17.04.2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er laut den Daten im Hauptverband Sie nunmehr vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt gewesen sei und vom 01.08.2011 bis 17.10.2011 ein geringfügiges Dienstverhältnis im Hauptverband gespeichert sei. In weiterer Folge sei es zu einem ausführlichen E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeiterinnen der Regionalen Geschäftsstelle XXXX gekommen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder bekannt gegeben, auch im Juli 2011 bei der XXXX GmbH lediglich unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen zu sein.festgehalten. In weiterer Folge sei auch im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sein ursprünglich vollversichertes freies Dienstverhältnis ab 08.07.2011 zur römisch 40 GmbH in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt worden. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer seitens der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 auch weiterhin die Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen worden. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer per 01.10.2011 vom Leistungsbezug wegen Aufnahme eines Studiums abgemeldet habe. Daher sei die Notstandshilfe lediglich bis zum 30.09.2011 zur Auszahlung gelangt. In weiterer Folge sei es wiederum zu einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gekommen. Der Beschwerdeführer sei per Mail der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 vom 17.04.2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er laut den Daten im Hauptverband Sie nunmehr vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt gewesen sei und vom 01.08.2011 bis 17.10.2011 ein geringfügiges Dienstverhältnis im Hauptverband gespeichert sei. In weiterer Folge sei es zu einem ausführlichen E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeiterinnen der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 gekommen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder bekannt gegeben, auch im Juli 2011 bei der römisch 40 GmbH lediglich unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen zu sein. In weiterer Folge habe die Regionale Geschäftsstelle XXXX mit Schreiben vom 09.05.2014 die zuständige Wr. Gebietskrankenkasse um Überprüfung ersucht, warum das ursprünglich geringfügig gespeicherte Dienstverhältnis vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 zur XXXX GmbH nunmehr in eine vollversicherte Beschäftigung als freier Dienstnehmer umgewandelt worden sei. Per Mail vom 21.05.2014 an die Regionale Geschäftsstelle XXXX habe die Wr. Gebietskrankenkasse, Abteilung Beitragsprüfung, mitgeteilt, dass die XXXX GmbH laut Lohnunterlagen € 339,50 brutto für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 an den Beschwerdeführer ausbezahlt habe. Da dieser Betrag auf den Beitragszeitraum eines Monats bezogen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite, hätte die Ummeldung für diesen Zeitraum von geringfügiger auf Vollversicherung vorgenommen werden müssen. Außerdem sei die Beitragsgrundlage im Hinblick auf das Trinkgeld (Entgelt Dritter) erhöht und betrage somit für 08.07.2011 bis 31.07.2011 €427,50.In weiterer Folge habe die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 mit Schreiben vom 09.05.2014 die zuständige Wr. Gebietskrankenkasse um Überprüfung ersucht, warum das ursprünglich geringfügig gespeicherte Dienstverhältnis vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 zur römisch 40 GmbH nunmehr in eine vollversicherte Beschäftigung als freier Dienstnehmer umgewandelt worden sei. Per Mail vom 21.05.2014 an die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 habe die Wr. Gebietskrankenkasse, Abteilung Beitragsprüfung, mitgeteilt, dass die römisch 40 GmbH laut Lohnunterlagen € 339,50 brutto für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 an den Beschwerdeführer ausbezahlt habe. Da dieser Betrag auf den Beitragszeitraum eines Monats bezogen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite, hätte die Ummeldung für diesen Zeitraum von geringfügiger auf Vollversicherung vorgenommen werden müssen. Außerdem sei die Beitragsgrundlage im Hinblick auf das Trinkgeld (Entgelt Dritter) erhöht und betrage somit für 08.07.2011 bis 31.07.2011 €427,
  3. Per Mail vom 30.05.2014 sei der Beschwerdeführer vom zuständigen Mitarbeiter der Regionalen Geschäftsstelle XXXX über das Ergebnis der Überprüfung durch die Wr. Gebietskrankenkasse informiert worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass es aufgrund dieser Information zu einer Überprüfung seines Leistungsbezuges für die Zeit vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 kommen werde und ihm daher die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werde. Mit Schreiben vom 02.06.2014 an die Regionale Geschäftsstelle XXXX habe der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung genommen: "Betreff:Per Mail vom 30.05.2014 sei der Beschwerdeführer vom zuständigen Mitarbeiter der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 über das Ergebnis der Überprüfung durch die Wr. Gebietskrankenkasse informiert worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass es aufgrund dieser Information zu einer Überprüfung seines Leistungsbezuges für die Zeit vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 kommen werde und ihm daher die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werde. Mit Schreiben vom 02.06.2014 an die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 habe der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung genommen: "Betreff: Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 30.05.2014, Sehr geehrter Herr Pree, vielen Dank für die Auskunft! Ich habe im Sommer 2011 nach Rücksprache mit meiner damaligen AMS Servicestelle-XXXX Betreuerin Frau XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> beschlossen, bis zu meinem Studienbeginn am
  4. Oktober 2011, geringfügig zu arbeiten. Frau XXXX hat mich über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze informiert, im Jahr 2011 betrug diese €Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 30.05.2014, Sehr geehrter Herr Pree, vielen Dank für die Auskunft! Ich habe im Sommer 2011 nach Rücksprache mit meiner damaligen AMS Servicestelle-XXXX Betreuerin Frau XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> beschlossen, bis zu meinem Studienbeginn am
  5. Oktober 2011, geringfügig zu arbeiten. Frau römisch 40 hat mich über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze informiert, im Jahr 2011 betrug diese € 374,02 (Stand 2011 https://www.help.gv.at). Falls ich bis zu diesem Betrag verdiene, würde mir die Notstandshilfe weiter ausbezahlt werden, und zwar ohne Abschläge. Über eine Geringfügigkeitstagesgrenze haben wir uns nicht unterhalten, da ja nicht geplant war, dass ich nur tageweise arbeiten würde, sondern den ganzen Monat über beschäftigt sein werde. Es war auch bekannt, dass ich mit Ende September 2011 meine Arbeitslosenmeldung beim AMS aufgrund meines Studiums aufheben werde, in den drei Monaten, Juli, August und September 2011, wollte ich mir daher etwas dazuverdienen, da ich ja ab Oktober wegen meines Studiums keine AMS Bezüge mehr erhalten würde. Daraufhin habe ich dem AMS bekanntgeben, dass ich bei der Firma XXXX geringfügig als XXXX drei Monate lang arbeiten werde.Es war auch bekannt, dass ich mit Ende September 2011 meine Arbeitslosenmeldung beim AMS aufgrund meines Studiums aufheben werde, in den drei Monaten, Juli, August und September 2011, wollte ich mir daher etwas dazuverdienen, da ich ja ab Oktober wegen meines Studiums keine AMS Bezüge mehr erhalten würde. Daraufhin habe ich dem AMS bekanntgeben, dass ich bei der Firma römisch 40 geringfügig als römisch 40 drei Monate lang arbeiten werde. Bei der Firma XXXX habe ich vor Arbeitseintritt mit der Personalabteilung ausgemacht, drei Monate lang als XXXX geringfügig zu arbeiten und sichergestellt, dass ich nicht über die Geringfügigkeitsgrenze von € 374,02,- komme und ich dadurch meinen Anspruch auf Notstandshilfe verlieren würde. Nach mehrmaligem Nachfragen wurde mir seitens der Firma immer wieder versichert, dass ich auf jeden Fall unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben werde und ich mir daher keine Sorgen machen muss.Bei der Firma römisch 40 habe ich vor Arbeitseintritt mit der Personalabteilung ausgemacht, drei Monate lang als römisch 40 geringfügig zu arbeiten und sichergestellt, dass ich nicht über die Geringfügigkeitsgrenze von € 374,02,- komme und ich dadurch meinen Anspruch auf Notstandshilfe verlieren würde. Nach mehrmaligem Nachfragen wurde mir seitens der Firma immer wieder versichert, dass ich auf jeden Fall unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben werde und ich mir daher keine Sorgen machen muss. Die Problematik, dass es bei der Geringfügigkeit auch einen Tagessatz gibt, habe ich erst heuer am
  6. April 2014 bei meinem Besuch bei der WGKK erfahren, sowie dass bei einem Arbeitseintritt der nicht am Monatsersten stattfindet, sondern wie bei mir am Monatsachten, der Verdienst auf die restlichen Tage aliquot berechnet wird. Weder meine AMS Betreuerin, noch die Firma XXXX haben mich darauf aufmerksam gemacht, bzw. wären selber darauf gekommen. Das jetzt, nach drei Jahren die Gebietskrankenkasse aufgrund einer Überprüfung der Firma XXXX, bzw. einer Überprüfung meiner Person auf diese Tatsachen stößt und nicht sofort damals bei meiner Anmeldung, verwundert mich bei aller Überkorrektheit der Krankenkasse doch sehr. Weiters verstehe ich auch nicht, wieso ich bis zum
  7. Oktober 2011 bei der Firma XXXX gemeldet war, da am
  8. Oktober 2011 bereits mein Vollzeitstudium an der XXXX begonnen hat und ich mich mit Ende September 2011 am AMS abgemeldet habe. Da ist auch irgendetwas nicht in Ordnung. Die Monate August und September 2011 habe ich gearbeitet, das müsste mit der Geringfügigkeitsgrenze in Ordnung gehen. Das heißt, es bleibt meiner Ansicht nach nur der Monat Juli 2011 als Streitpunkt, da ich am
  9. des Monats begonnen habe zu arbeiten und nicht am Monatsersten, wobei es dann seitens der Gebietskrankenkasse zu dieser Änderung von monatlicher Geringfügigkeitsgrenze auf Tagessatz kommt, sofern ich das so richtig verstehe .Die Problematik, dass es bei der Geringfügigkeit auch einen Tagessatz gibt, habe ich erst heuer am
  10. April 2014 bei meinem Besuch bei der WGKK erfahren, sowie dass bei einem Arbeitseintritt der nicht am Monatsersten stattfindet, sondern wie bei mir am Monatsachten, der Verdienst auf die restlichen Tage aliquot berechnet wird. Weder meine AMS Betreuerin, noch die Firma römisch 40 haben mich darauf aufmerksam gemacht, bzw. wären selber darauf gekommen. Das jetzt, nach drei Jahren die Gebietskrankenkasse aufgrund einer Überprüfung der Firma römisch 40 , bzw. einer Überprüfung meiner Person auf diese Tatsachen stößt und nicht sofort damals bei meiner Anmeldung, verwundert mich bei aller Überkorrektheit der Krankenkasse doch sehr. Weiters verstehe ich auch nicht, wieso ich bis zum
  11. Oktober 2011 bei der Firma römisch 40 gemeldet war, da am
  12. Oktober 2011 bereits mein Vollzeitstudium an der römisch 40 begonnen hat und ich mich mit Ende September 2011 am AMS abgemeldet habe. Da ist auch irgendetwas nicht in Ordnung. Die Monate August und September 2011 habe ich gearbeitet, das müsste mit der Geringfügigkeitsgrenze in Ordnung gehen. Das heißt, es bleibt meiner Ansicht nach nur der Monat Juli 2011 als Streitpunkt, da ich am
  13. des Monats begonnen habe zu arbeiten und nicht am Monatsersten, wobei es dann seitens der Gebietskrankenkasse zu dieser Änderung von monatlicher Geringfügigkeitsgrenze auf Tagessatz kommt, sofern ich das so richtig verstehe . Auch die Feststellung, dass die Beitragsgrundlage im Hinblick auf Trinkgeld (Entgelt Dritter) erhöht wurde, halte ich für absolut ungerechtfertigt, nachdem nicht pauschal festgestellt werden kann, in welcher Höhe Trinkgelder tatsächlich ausbezahlt werden. Es ist ein Irrglaube, dass im XXXXgewerbe (XXXX) zwischen Kunden und Anbietern mit fix im Vornherein bezahlten Auftragsfahrten, die Bargeldlos in der Form von online-Überweisungen, bzw. Kreditkartenzahlungen erfolgen, Trinkgelder an XXXX ausbezahlt werden. Im Taxigewerbe hingegen wird üblicherweise mit Bargeld laut Taxameter bezahlt. Hierbei wird meist der Endbetrag vom Kunden aufgerundet und die Differenz bleibt dem XXXX als Trinkgeld. Gesetzlich ist verankert, dass dieses Trinkgeld dem XXXX bleibt und nicht irgendeiner Besteuerung eines staatlichen Organs unterzogen wird. Zumindest war es in meinem Falle so, dass ich nie Trinkgelder erhalten habe, nachdem ich fast ausschließlich nur als XXXX für XXXX Flugbesatzungen eingesetzt wurde, welche ich von Flughafen zu Flughafen beförderte. Diese Fahrten liefen komplett ohne Zahlungen ab. Daher halte ich es schlichtweg für eine Frechheit sondergleichen zu behaupten, ich hätte Trinkgelder erhalten, die mir dann zusätzlich zu meinem Salär pauschal dazu gerechnet werden, damit ich just über die Geringfügigkeitsgrenze komme.Auch die Feststellung, dass die Beitragsgrundlage im Hinblick auf Trinkgeld (Entgelt Dritter) erhöht wurde, halte ich für absolut ungerechtfertigt, nachdem nicht pauschal festgestellt werden kann, in welcher Höhe Trinkgelder tatsächlich ausbezahlt werden. Es ist ein Irrglaube, dass im XXXXgewerbe (römisch 40 ) zwischen Kunden und Anbietern mit fix im Vornherein bezahlten Auftragsfahrten, die Bargeldlos in der Form von online-Überweisungen, bzw. Kreditkartenzahlungen erfolgen, Trinkgelder an römisch 40 ausbezahlt werden. Im Taxigewerbe hingegen wird üblicherweise mit Bargeld laut Taxameter bezahlt. Hierbei wird meist der Endbetrag vom Kunden aufgerundet und die Differenz bleibt dem römisch 40 als Trinkgeld. Gesetzlich ist verankert, dass dieses Trinkgeld dem römisch 40 bleibt und nicht irgendeiner Besteuerung eines staatlichen Organs unterzogen wird. Zumindest war es in meinem Falle so, dass ich nie Trinkgelder erhalten habe, nachdem ich fast ausschließlich nur als römisch 40 für römisch 40 Flugbesatzungen eingesetzt wurde, welche ich von Flughafen zu Flughafen beförderte. Diese Fahrten liefen komplett ohne Zahlungen ab. Daher halte ich es schlichtweg für eine Frechheit sondergleichen zu behaupten, ich hätte Trinkgelder erhalten, die mir dann zusätzlich zu meinem Salär pauschal dazu gerechnet werden, damit ich just über die Geringfügigkeitsgrenze komme. Ich kann außerdem all meine Fahrten und Verbuchungen als Beweis darlegen, nachdem ich ein persönliches Fahrtenbuch geführt habe. Dass die Firma XXXX nicht korrekt gehandelt hat, hat sich heuer im Rahmen meines Besuches bei der XXXX herausgestellt, da ich laut Auskunft des AMS XXXX immer noch als dort Beschäftigter beim Versicherungsträger gemeldet war. Dieser Fehler wurde bereits behoben. Ich sehe es nicht ein, dass mir aus Fehlen Dritter, die noch dazu vor etlichen Jahren begingen wurden, sei es nun durch das AMS XXXX, der Firma XXXXoder der WGKK, erheblicher Schaden sowie ein ungerechtfertigter Zeitaufwand entsteht und werde daher Rechtsmittel in dieser Causa einlegen, falls diese Angelegenheit nicht alsbald zu meinen Gunsten geregelt wird."Dass die Firma römisch 40 nicht korrekt gehandelt hat, hat sich heuer im Rahmen meines Besuches bei der römisch 40 herausgestellt, da ich laut Auskunft des AMS römisch 40 immer noch als dort Beschäftigter beim Versicherungsträger gemeldet war. Dieser Fehler wurde bereits behoben. Ich sehe es nicht ein, dass mir aus Fehlen Dritter, die noch dazu vor etlichen Jahren begingen wurden, sei es nun durch das AMS römisch 40 , der Firma XXXXoder der WGKK, erheblicher Schaden sowie ein ungerechtfertigter Zeitaufwand entsteht und werde daher Rechtsmittel in dieser Causa einlegen, falls diese Angelegenheit nicht alsbald zu meinen Gunsten geregelt wird." Am 24.06.2014 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle XXXX bekanntgegeben, dass er über die rechtliche Situation betreffend der Berichtigung der geringfügigen Beschäftigung (Rückforderung für Juli 2011 und aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung und im Anschluss ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber vom 01.08.2011 bis 30.09.2011) informiert worden sei. Er hätte einen freien Dienstvertrag gehabt. Seitens der Firma sei ihm immer versichert worden, dass er geringfügig angemeldet und auch beschäftigt gewesen wäre. Ihm sei aufgrund seines Stundenlohnes auch die maximalen Stunden bekannt gegeben und nach diesen sei auch die Einsatzplanung durchgeführt worden. Ihm sei zwar nicht klar, warum er durch einen Fehler der Firma den entstandenen Schaden bezahlen solle, er wäre jedoch bereit die Forderung für Juli 2011 anzuerkennen. Da für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nie eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe und er daher auch die rechtlichen Auswirkungen nicht erkennen hätte können, würde er darum bitten, den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011 nicht zu seinem Schaden rückzufordern, da er immer nur Auszahlungen unter der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hätte.Am 24.06.2014 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 bekanntgegeben, dass er über die rechtliche Situation betreffend der Berichtigung der geringfügigen Beschäftigung (Rückforderung für Juli 2011 und aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung und im Anschluss ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber vom 01.08.2011 bis 30.09.2011) informiert worden sei. Er hätte einen freien Dienstvertrag gehabt. Seitens der Firma sei ihm immer versichert worden, dass er geringfügig angemeldet und auch beschäftigt gewesen wäre. Ihm sei aufgrund seines Stundenlohnes auch die maximalen Stunden bekannt gegeben und nach diesen sei auch die Einsatzplanung durchgeführt worden. Ihm sei zwar nicht klar, warum er durch einen Fehler der Firma den entstandenen Schaden bezahlen solle, er wäre jedoch bereit die Forderung für Juli 2011 anzuerkennen. Da für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nie eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe und er daher auch die rechtlichen Auswirkungen nicht erkennen hätte können, würde er darum bitten, den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011 nicht zu seinem Schaden rückzufordern, da er immer nur Auszahlungen unter der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hätte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nun vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 (24 Tage) vollversichert oder geringfügig bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei, wurde von der belangten Behörde als Vorfrage wie folgt selbst beurteilt: "Wie unbestritten feststeht, haben Sie für den Zeitraum 08.07.2011 bis 31.07.2011 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 339,50 (ohne Trinkgeld) lukriert. Hochgerechnet ergibt dies ein Bruttoentgelt für Juli 2011 in Höhe von € 424,50 (€ 339,50 : 24 Tage = € 14,15; € 14,15 x 30 Tage = €Die Frage, ob der Beschwerdeführer nun vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 (24 Tage) vollversichert oder geringfügig bei der römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen sei, wurde von der belangten Behörde als Vorfrage wie folgt selbst beurteilt: "Wie unbestritten feststeht, haben Sie für den Zeitraum 08.07.2011 bis 31.07.2011 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 339,50 (ohne Trinkgeld) lukriert. Hochgerechnet ergibt dies ein Bruttoentgelt für Juli 2011 in Höhe von € 424,50 (€ 339,50 : 24 Tage = € 14,15; € 14,15 x 30 Tage = € 424,50). Dieses hochgerechnete Bruttoentgelt in Höhe von € 424,50 übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2011 in Höhe von € 374,02." Es wurde darauf verwiesen, dass das Arbeitsmarktservice XXXX, nachdem der Bescheid des AMS vom 22.08.2014 erlassen worden sei, sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit der XXXX GmbH Kontakt aufgenommen habe und um Vorlage sämtlicher vorhandener Unterlagen, so insbesondere des Dienstvertrages, gebeten habe. Per Mail vom 13.11.2014 habe die XXXX GmbH dem Arbeitsmarktservice XXXX mitgeteilt, dass leider kein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen dem Unternehmen und dem Beschwerdeführer, vorgelegt werden könne. Ursprünglich sei er vollversichert bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Danach wäre dies jedoch auf ein Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze abgeändert worden. Laut der beigelegten Anmeldung bei der Wr. Gebietskrankenkasse vom 11.07.2011 sei der Beschwerdeführer ab 08.07.2011 als Arbeiter im Rahmen eines freien Dienstvertrages vollversichert bei der XXXX GmbH angemeldet worden. Dies mit einem Geldbezug von monatlich brutto € 1.410,-. Am 26.08.2011 sei bei der Wr. Gebietskrankenkasse eine Änderungsmeldung eingelangt, wonach er ab 08.07.2011 nunmehr unter der Geringfügigkeitsgrenze mit einem Bruttomonatslohn von€ 300,- bei der XXXX GmbH angemeldet worden sei. Laut der vorgelegten Abmeldung, eingelangt bei der Wr. Gebietskrankenkasse am 19.10.2011, sei sein Dienstverhältnis als freier Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze per 17.10.2011 beendet worden. Laut der vorgelegten Nettoabrechnung der XXXX GmbH habe er im Juli 2011 einen Bruttobezug in Höhe von € 339,50 lukriert und ihm seien € 289,86 netto für Juli 2011 ausbezahlt worden. Aus dem vorgelegten Stundenverzeichnis für Juli 2011 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für die XXXX GmbH am 09.07.2011, 10.07.2011, 23.07.2011 und 24.07.2011 beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe laut den vorgelegten Stundenaufzeichnungen an diesen vier Tagen 48,5 Stunden für das Unternehmen gearbeitet. Per Mail vom 20.11.2014 habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice XXXX bekanntgegeben, dass er am 09.07.2011, 10.07.2011, 23.07.2011 und 24.07.2011 bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei. Für den 09.07.2011, 23.07.2011 und 24.07.2011 habe der Beschwerdeführer auch sein Fahrtenbuch beigelegt. Ein Vergleich mit den Stundenaufzeichnungen der XXXX GmbH und dessen Fahrtenbuchaufzeichnungen ergebe, dass diese fast ident seien. Ein Dienstvertrag sei nicht vorgelegt worden. Die vereinbarte Arbeitszeit bzw. -ausmaß, sowie die Entlohnung habe daher nur aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers und der Aussage des früheren Dienstgebers, sowie der vorgelegten An- und Abmeldebestätigungen und Kontoauszüge festgestellt werden. Der Beschwerde habe der Beschwerdeführer Kontoauszüge der XXXX vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass ihm seitens der XXXX GmbH für Juli 2011 ein Entgelt in Höhe von € 289,86 netto überwiesen worden sei. Weiters habe er die Änderungsmeldung - eingelangt bei der Wr. Gebietskrankenkasse am 26.08.2011 - bezüglich seiner Beschäftigung als Arbeiter unter der Geringfügigkeitsgrenze ab 08.07.2011 mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von € 300,-, sowie die Abmeldung - eingelangt bei der Wr. Gebietskrankenkasse am 19.10.2011 - bezüglich des Endes seiner Beschäftigung bei der XXXXGmbH am 17.10.2011 mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von € 370,02 vorgelegt. Aus der vorgelegten Abrechnung der XXXX GmbH gehe hervor, dass er im August 2011 einen Bruttobezug in Höhe von € 364,- und für Oktober 2011 einen Bruttobezug in Höhe von € 175,03 lukriert habe. Laut dem Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.11.2014 sei der Beschwerdeführer vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter (Qualifikation 10) vollversichert bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen und vom 01.08.2011 bis 17.10.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze. Vom 09.08.2012 bis 02.11.2014 habe der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezogen und sei seit 03.11.2014 bis laufend als Angestellter bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.Es wurde darauf verwiesen, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 , nachdem der Bescheid des AMS vom 22.08.2014 erlassen worden sei, sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit der römisch 40 GmbH Kontakt aufgenommen habe und um Vorlage sämtlicher vorhandener Unterlagen, so insbesondere des Dienstvertrages, gebeten habe. Per Mail vom 13.11.2014 habe die römisch 40 GmbH dem Arbeitsmarktservice römisch 40 mitgeteilt, dass leider kein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen dem Unternehmen und dem Beschwerdeführer, vorgelegt werden könne. Ursprünglich sei er vollversichert bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Danach wäre dies jedoch auf ein Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze abgeändert worden. Laut der beigelegten Anmeldung bei der Wr. Gebietskrankenkasse vom 11.07.2011 sei der Beschwerdeführer ab 08.07.2011 als Arbeiter im Rahmen eines freien Dienstvertrages vollversichert bei der römisch 40 GmbH angemeldet worden. Dies mit einem Geldbezug von monatlich brutto € 1.410,-. Am 26.08.2011 sei bei der Wr. Gebietskrankenkasse eine Änderungsmeldung eingelangt, wonach er ab 08.07.2011 nunmehr unter der Geringfügigkeitsgrenze mit einem Bruttomonatslohn von€ 300,- bei der römisch 40 GmbH angemeldet worden sei. Laut der vorgelegten Abmeldung, eingelangt bei der Wr. Gebietskrankenkasse am 19.10.2011, sei sein Dienstverhältnis als freier Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze per 17.10.2011 beendet worden. Laut der vorgelegten Nettoabrechnung der römisch 40 GmbH habe er im Juli 2011 einen Bruttobezug in Höhe von € 339,50 lukriert und ihm seien € 289,86 netto für Juli 2011 ausbezahlt worden. Aus dem vorgelegten Stundenverzeichnis für Juli 2011 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für die römisch 40 GmbH am 09.07.2011, 10.07.2011, 23.07.2011 und 24.07.2011 beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe laut den vorgelegten Stundenaufzeichnungen an diesen vier Tagen 48,5 Stunden für das Unternehmen gearbeitet. Per Mail vom 20.11.2014 habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice römisch 40 bekanntgegeben, dass er am 09.07.2011, 10.07.2011, 23.07.2011 und 24.07.2011 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen sei. Für den 09.07.2011, 23.07.2011 und 24.07.2011 habe der Beschwerdeführer auch sein Fahrtenbuch beigelegt. Ein Vergleich mit den Stundenaufzeichnungen der römisch 40 GmbH und dessen Fahrtenbuchaufzeichnungen ergebe, dass diese fast ident seien. Ein Dienstvertrag sei nicht vorgelegt worden. Die vereinbarte Arbeitszeit bzw. -ausmaß, sowie die Entlohnung habe daher nur aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers und der Aussage des früheren Dienstgebers, sowie der vorgelegten An- und Abmeldebestätigungen und Kontoauszüge festgestellt werden. Der Beschwerde habe der Beschwerdeführer Kontoauszüge der römisch 40 vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass ihm seitens der römisch 40 GmbH für Juli 2011 ein Entgelt in Höhe von € 289,86 netto überwiesen worden sei. Weiters habe er die Änderungsmeldung - eingelangt bei der Wr. Gebietskrankenkasse am 26.08.2011 - bezüglich seiner Beschäftigung als Arbeiter unter der Geringfügigkeitsgrenze ab 08.07.2011 mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von € 300,-, sowie die Abmeldung - eingelangt bei der Wr. Gebietskrankenkasse am 19.10.2011 - bezüglich des Endes seiner Beschäftigung bei der XXXXGmbH am 17.10.2011 mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von € 370,02 vorgelegt. Aus der vorgelegten Abrechnung der römisch 40 GmbH gehe hervor, dass er im August 2011 einen Bruttobezug in Höhe von € 364,- und für Oktober 2011 einen Bruttobezug in Höhe von € 175,03 lukriert habe. Laut dem Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.11.2014 sei der Beschwerdeführer vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter (Qualifikation 10) vollversichert bei der römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen und vom 01.08.2011 bis 17.10.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze. Vom 09.08.2012 bis 02.11.2014 habe der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezogen und sei seit 03.11.2014 bis laufend als Angestellter bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 25.06.2015 durch. Neben dem Beschwerdeführer wurde der Vertreter der belangten Behörde (Angestellter des AMS) von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern (XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) ausführlich zum gegenständlichen Fall befragt.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 25.06.2015 durch. Neben dem Beschwerdeführer wurde der Vertreter der belangten Behörde (Angestellter des AMS) von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern (römisch 40 = LR 1, römisch 40 = LR 2) ausführlich zum gegenständlichen Fall befragt. Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "(...) VR fragt den BF bzgl. aufschiebender Wirkung. Laut Beschwerdevorlage vom 10.12.2014 durch das AMS XXXX wurde der Beschwerde Aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, jedoch wurde de facto die Rückforderung gestundet?VR fragt den BF bzgl. aufschiebender Wirkung. Laut Beschwerdevorlage vom 10.12.2014 durch das AMS römisch 40 wurde der Beschwerde Aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, jedoch wurde de facto die Rückforderung gestundet? AMS: Der Gesamtbetrag in Höhe von Euro XXXX ist nach wie vor offen. Das AMS wartet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ab.AMS: Der Gesamtbetrag in Höhe von Euro römisch 40 ist nach wie vor offen. Das AMS wartet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ab. VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation. BF: Ich arbeite seit
  14. Nov. 2014 als XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> für XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> bei der Firma XXXX. Ich bin vollbeschäftigt.XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> bei der Firma römisch 40 . Ich bin vollbeschäftigt. AMS: Laut Hauptverbandsauszug: Seit 03.11.2014 vollbeschäftigt bei oben genannter Firma. VR fragt den BF, ob er die Mehrarbeit rechtzeitig an das AMS gemeldet habe? (In seiner Beschwerde führt der BF aus, dass er im Zeitraum 8.7.2011 bis 17.10.2011 bei der Fa. XXXXGmbH ein geringfügiges Dienstverhältnis gehabt habe. Im Juli 2011 habe der BF 289,86 Euro verdient). BF: Ich habe eine Zusage bekommen, für ein Studium an der XXXX. Das war ein postgraduales Studium.BF: Ich habe eine Zusage bekommen, für ein Studium an der römisch 40 . Das war ein postgraduales Studium. BF legt einen Lebenslauf vor. VR: Was haben Sie bei der XXXX gemacht?VR: Was haben Sie bei der römisch 40 gemacht? BF: Ich fuhr XXXX als XXXX.BF: Ich fuhr römisch 40 als römisch 40 . AMS: 2011: 374,02 Euro war damals die Geringfügigkeitsgrenze. BF: Ich war immer bemüht nicht über die Geringfügigkeitsgrenze zu kommen. Ich war über dem Geringfügigkeitstagessatz in Höhe von Euro 28,72 im Jahr
  15. Auf Grund dessen hat die WGKK entschieden, dass ich beitragspflichtig sei und mich zu einer zu Unrecht erhaltenen Auszahlung der Notstandshilfe aufgefordert. AMS: Das hat nicht die WGKK gemacht, sondern das AMS. Nur das AMS kann Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückfordern. Herr XXXX hat eine geringfügige Beschäftigung gehabt. Die Überprüfung durch die WGKK hat ergeben, dass für den 08.
  16. bis 31.07.2011 eine Vollbeschäftigung vorliegt. Die Beschäftigung ist ab 01.08.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze weitergegangen. Es handelt sich um 2 verschiedene Widerrufstatbestände.AMS: Das hat nicht die WGKK gemacht, sondern das AMS. Nur das AMS kann Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückfordern. Herr römisch 40 hat eine geringfügige Beschäftigung gehabt. Die Überprüfung durch die WGKK hat ergeben, dass für den 08.
  17. bis 31.07.2011 eine Vollbeschäftigung vorliegt. Die Beschäftigung ist ab 01.08.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze weitergegangen. Es handelt sich um 2 verschiedene Widerrufstatbestände. BF: Dann habe ich dagegen Einspruch erhoben, dass ich es nicht als meinen Fehler sehe, mich falsch gemeldet zu haben. Der Fehler liegt nach meiner Sicht beim AMS. LR1: Was haben Sie mit der Fa. XXXX damals vereinbart in Bezug auf Gehalt und Arbeitszeit?LR1: Was haben Sie mit der Fa. römisch 40 damals vereinbart in Bezug auf Gehalt und Arbeitszeit? BF: Ich habe mit dem Geschäftsführer direkt ausgemacht, eine geringfügige Beschäftigung als XXXX für Sommermonate Juli-September
  18. Arbeitszeit und Gehalt haben sich nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer nach der Geringfügigkeitsgrenze geregelt. Ich wollte, dass man mich so einteilt, dass es passt.BF: Ich habe mit dem Geschäftsführer direkt ausgemacht, eine geringfügige Beschäftigung als römisch 40 für Sommermonate Juli-September
  19. Arbeitszeit und Gehalt haben sich nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer nach der Geringfügigkeitsgrenze geregelt. Ich wollte, dass man mich so einteilt, dass es passt. LR1: Was war das Monatsgehalt? BF: Maximal 370 Euro. Ich sollte maximal 4 Tage im Monat (jedes
  20. Wochenende) fahren. LR1: Angemeldet wurden Sie mit 300 Euro? BF: Ich müsste nachsehen in den Unterlagen. LR1: Es gibt im Akt Lohnabrechnungen, haben Sie diese damals bekommen? BF: Lohnzettel habe ich damals bekommen. LR1: Sie haben dem AMS gemeldet, dass Sie bei XXXX anfangen. Wie sah die Meldung konkret aus?LR1: Sie haben dem AMS gemeldet, dass Sie bei römisch 40 anfangen. Wie sah die Meldung konkret aus? BF: Das weiß ich nicht mehr. Das war im Vorhinein. Im Juni sagte ich, dass ich ab dem Tag anfange. LR1: Das war kein Thema, dass Sie über die Geringfügigkeitsgrenze kommen? BF: Ich ging davon aus, dass die richtigen Schritte gesetzt werden und das alles läuft. Ich habe mich auf die Professionalität beim AMS verlassen und bei XXXX.BF: Ich ging davon aus, dass die richtigen Schritte gesetzt werden und das alles läuft. Ich habe mich auf die Professionalität beim AMS verlassen und bei römisch 40 . LR1: Das war für 2 Wochenenddienste im Monat vereinbart? BF: Ja. LR1: Was wäre gewesen, wenn Sie im Laufe eines Monates zu arbeiten beginnen, ob Sie da berücksichtigen müssen, dass Sie nicht die Stunden machen können, die für ein ganzes Monat vereinbart waren. BF: Ich wollte nur 2 Wochenenden im Monat investieren, um Zeit für andere Aktivitäten zu haben. AMS: Sie sagten, dass Sie mit Ihrer Beraterin über die Geringfügigkeitsgrenze sprachen. Sie sprachen von Schlamperei in Bezug auf die Beraterinnen des AMS XXXX hinsichtlich der Frage, die vom BF gestellt worden ist, bezüglich der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr
  21. Ich verwehre mich gegen den Begriff Schlamperei. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie der regionalen Geschäftsstelle XXXX bei der Firma XXXX im Juni 2011 eine geringfügige Beschäftigung meldeten. In weiterer Folge kam es jedoch zu einer Überlagerungsmeldung Ende Juli 2011, durch den Hauptverband der Österr. SV-Träger. Es gab ein freies Dienstverhältnis ab 08.07.2011 beim Hauptverband gespeichert, welches Arbeitslosigkeit ausschließt. Daraufhin wurde der BF am 25.08.2011 von den Mitarbeitern des AMS XXXX über diesen Umstand informiert. Sie sagten, dass Sie dies mit dem Dienstgeber binnen 1 Woche klären möchten, weil eindeutig ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliege.AMS: Sie sagten, dass Sie mit Ihrer Beraterin über die Geringfügigkeitsgrenze sprachen. Sie sprachen von Schlamperei in Bezug auf die Beraterinnen des AMS römisch 40 hinsichtlich der Frage, die vom BF gestellt worden ist, bezüglich der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr
  22. Ich verwehre mich gegen den Begriff Schlamperei. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 bei der Firma römisch 40 im Juni 2011 eine geringfügige Beschäftigung meldeten. In weiterer Folge kam es jedoch zu einer Überlagerungsmeldung Ende Juli 2011, durch den Hauptverband der Österr. SV-Träger. Es gab ein freies Dienstverhältnis ab 08.07.2011 beim Hauptverband gespeichert, welches Arbeitslosigkeit ausschließt. Daraufhin wurde der BF am 25.08.2011 von den Mitarbeitern des AMS römisch 40 über diesen Umstand informiert. Sie sagten, dass Sie dies mit dem Dienstgeber binnen 1 Woche klären möchten, weil eindeutig ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliege. Der entscheidende Punkt in dieser Verhandlung: Der BF hat am 26.08.2011 der Regionalen Geschäftsstelle XXXX eine Änderungsmeldung der WGKK vorgelegt, wonach er nunmehr als Arbeiter ab 08.07.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der Firma XXXX beschäftigt ist. Das hat der BF selbst vorgelegt. Euro 300 wurden als Bruttomonatslohn festgeschrieben. In weiterer Folge auf Grund dieser Änderungsmeldung wurde das freie DV in ein DV unter der Geringfügigkeitsgrenze umgewandelt, daher wurde der Leistungsbezug wieder aufgemacht, auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Im April 2014 kam es neuerlich zu einer Überlagerungsmeldung. Der BF wurde sofort wieder vom AMS XXXX darüber informiert. Es gab einen ausführlichen E-Mailverkehr zwischen dem AMS XXXX und dem BF. Die Regionale Geschäftsstelle hat Kontakt mit der WGKK aufgenommen und uns mitgeteilt, dass die Firma XXXX dem BF vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 einen Bruttobezug von Euro 339,50 ausbezahlt hat. Es musste ihm klar, auf Grund des Bruttobezuges von 339,50 Euro, dass er höher als die angemeldete Summe von Euro 300 ist, das etwas nicht stimmt. 339,50 Euro brutto hat der BF der regionalen Geschäftsstelle XXXX nicht gemeldet.Der entscheidende Punkt in dieser Verhandlung: Der BF hat am 26.08.2011 der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 eine Änderungsmeldung der WGKK vorgelegt, wonach er nunmehr als Arbeiter ab 08.07.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der Firma römisch 40 beschäftigt ist. Das hat der BF selbst vorgelegt. Euro 300 wurden als Bruttomonatslohn festgeschrieben. In weiterer Folge auf Grund dieser Änderungsmeldung wurde das freie DV in ein DV unter der Geringfügigkeitsgrenze umgewandelt, daher wurde der Leistungsbezug wieder aufgemacht, auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Im April 2014 kam es neuerlich zu einer Überlagerungsmeldung. Der BF wurde sofort wieder vom AMS römisch 40 darüber informiert. Es gab einen ausführlichen E-Mailverkehr zwischen dem AMS römisch 40 und dem BF. Die Regionale Geschäftsstelle hat Kontakt mit der WGKK aufgenommen und uns mitgeteilt, dass die Firma römisch 40 dem BF vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 einen Bruttobezug von Euro 339,50 ausbezahlt hat. Es musste ihm klar, auf Grund des Bruttobezuges von 339,50 Euro, dass er höher als die angemeldete Summe von Euro 300 ist, das etwas nicht stimmt. 339,50 Euro brutto hat der BF der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 nicht gemeldet. AMS: Wenn der BF vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 339,50 Euro lukriert und das dem AMS nicht meldet, das werfe ich dem BF vor. AMS: Der BF hat uns vorgelegt im August 2011, dass er mit 300 Euro angemeldet ist. Er muss im August das Gehalt für Juli (339,50 Euro) uns gesagt haben. Die Regionale Geschäftsstelle hätte das ausrechnen können und sagen, dass der BF unter der Geringfügigkeitsgrenze ist. VR: Warum haben Sie das nicht gemeldet? BF: Ich habe mich mit der Materie nicht befasst. Ich habe nur geschaut, dass es unter 374,02 Euro ist. Ich hatte zu den Betreuerinnen ein sehr gutes Verhältnis. Ich hatte lediglich einen mündlichen Vertrag abgeschlossen. LR2: Sie haben gesagt, Sie wollten bei 370 Euro bleiben. BF: Ich müsste nachsehen. Ich bin beim AMS auch darüber aufgeklärt worden, dass Fristen einzuhalten sind und Meldungen sofort bekannt zu geben sind. Das AMS hat mich auch sehr gut unterstützt. AMS: Ich verweise auf S 10 letzter Absatz der Beschwerdevorentscheidung. Der BF hat sein Dienstverhältnis dem AMS bekannt gegeben. Er hat die Aufnahme eines geringfügigen DV dem AMS XXXX rechtzeitig bekannt gegeben. Es gab dann die
  23. Überlagerungsmeldung (vollversichertes freies DV). Dies wurde dem Kunden zur Kenntnis gebracht. Er hat sofort reagiert und Rücksprache gehalten mit seinem Dienstgeber. Vorzuwerfen ist dem BF, dass er 300 Euro verdiente und dann verdient er im Juli 2011 ein Bruttoentgelt von 339,50 Euro und diesen Erhalt von Euro 339,50 hat er dem AMS nicht gemeldet. Der Dienstgeber hat der zuständigen WGKK gemeldet, dass er ab 08.07.2011 mit Euro 300 monatlich unter der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet ist, so blieb es, bis die WGKK im Frühling 2014 die Firma überprüft hat.AMS: Ich verweise auf S 10 letzter Absatz der Beschwerdevorentscheidung. Der BF hat sein Dienstverhältnis dem AMS bekannt gegeben. Er hat die Aufnahme eines geringfügigen DV dem AMS römisch 40 rechtzeitig bekannt gegeben. Es gab dann die
  24. Überlagerungsmeldung (vollversichertes freies DV). Dies wurde dem Kunden zur Kenntnis gebracht. Er hat sofort reagiert und Rücksprache gehalten mit seinem Dienstgeber. Vorzuwerfen ist dem BF, dass er 300 Euro verdiente und dann verdient er im Juli 2011 ein Bruttoentgelt von 339,50 Euro und diesen Erhalt von Euro 339,50 hat er dem AMS nicht gemeldet. Der Dienstgeber hat der zuständigen WGKK gemeldet, dass er ab 08.07.2011 mit Euro 300 monatlich unter der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet ist, so blieb es, bis die WGKK im Frühling 2014 die Firma überprüft hat. BF: Der eigentliche Vorwurf ist, dass ich verabsäumt habe zu melden, dass ich 39,50 Euro im Juli 2011 nicht gemeldet habe? AMS: Ja. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung dürften Sie mehr gearbeitet haben und das in einem verkürzten Monat. BF: Bis heute weiß ich nicht, was mein tatsächlicher Stundenlohn war. LR1: Vereinbare ich einen Monatsgehalt mit dem Dienstgeber, würden Sie nur den aliquoten Teil erhalten. Sie hätten laut Lohnabrechnung einen Stundenlohn vereinbart? BF: Bitte fragen Sie meinen Arbeitgeber. AMS: Die von Ihnen vorgelegten Fahrtenbücher sind fast ident, mit dem, was mir die Firma vorlegte. Der Vertrag ist von keiner Seite vorlegbar. BF: Ich ging davon aus, dass ich einen schriftlichen Dienstvertrag erhalte, ich habe aber nie einen Dienstvertrag bekommen. AMS: Laut übereinstimmenden Angaben von XXXX und dem BF hat der BF am 09.07.2011, 10.07.2011, 23.07.2011 und 24.07.2011 für dieses Unternehmen gearbeitet. Laut den Stundenaufzeichnungen waren das 48,5 Stunden.AMS: Laut übereinstimmenden Angaben von römisch 40 und dem BF hat der BF am 09.07.2011, 10.07.2011, 23.07.2011 und 24.07.2011 für dieses Unternehmen gearbeitet. Laut den Stundenaufzeichnungen waren das 48,5 Stunden. LR1: Warum haben Sie nicht am 01.
  25. mit dem Dienstverhältnis begonnen? BF: Ich dürfte auf Urlaub oder auf Seminar gewesen sein. LR1: Am 26.08., wo der BF die Änderungsmeldung dem AMS brachte, wer erhielt diese? AMS: Entweder hat der BF sie abgegeben oder meiner Kollegin gegeben. Der BF teilte mit, dass es ein Missverständnis zwischen seinem Dienstgeber ist und der WGKK. LR1: Am 26.
  26. hat es kein Gespräch mit einem AMS-Mitarbeiter gegeben? AMS: Ich nehme das an. Die Überlagerungsmeldung, die wir hatten, ist verschwunden. Das vollversicherte freie DV wurde umgewandelt in ein geringfügiges DV. BF: Ich glaube, dass ich das eingescannt schickte. Im April, als ich bei der WGKK war, informierte ich mich und ich stand dort immer noch als geringfügig angestellt bei der Firma XXXX, das wurde gleich ausgebessert. Darüber bekam ich auch eine Bestätigung. Es kann passieren, dass sich Dinge überlagern oder ein Häkchen falsch gesetzt wird. Es kann sein, dass ein Fehler bei Easy-Motion oder bei der WGKK oder beim AMS passierte. Wenn ich persönlich mit dem AMS gesprochen hätte, wären diese Fehler nicht passiert.BF: Ich glaube, dass ich das eingescannt schickte. Im April, als ich bei der WGKK war, informierte ich mich und ich stand dort immer noch als geringfügig angestellt bei der Firma römisch 40 , das wurde gleich ausgebessert. Darüber bekam ich auch eine Bestätigung. Es kann passieren, dass sich Dinge überlagern oder ein Häkchen falsch gesetzt wird. Es kann sein, dass ein Fehler bei Easy-Motion oder bei der WGKK oder beim AMS passierte. Wenn ich persönlich mit dem AMS gesprochen hätte, wären diese Fehler nicht passiert. VR: Haben Sie den Kredit noch laufen? BF: Ja. Ich bin ziemlich im XXXX. Nach Ende des Studiums wollte ich die Studienkosten zurückzahlen. Ich musste eine Erbschaftssteuer zahlen. Es gab dann auch noch Restschulden und dann nahm ich einen neuen Kredit auf.BF: Ja. Ich bin ziemlich im römisch 40 . Nach Ende des Studiums wollte ich die Studienkosten zurückzahlen. Ich musste eine Erbschaftssteuer zahlen. Es gab dann auch noch Restschulden und dann nahm ich einen neuen Kredit auf. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird vom BF verneint." Am 24.06.2015 langten der Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme beim BVwG ein. Zusammengefasst führte er insbesondere aus, dass er bis zur Verhandlung geglaubt habe, sein Vergehen sei darin bestanden, dass er nicht mit dem Monatsersten (
  27. Juli 2011) bei XXXX mit der Arbeit begonnen habe, sondern erst am 08.07.
  28. Warum, wisse er nicht mehr. Er habe bei der Verhandlung angegeben, dass er möglicherweise auf Urlaub oder auf einem Seminar gewesen sei, es könne aber auch sein, dass es von Seiten des Arbeitgebers erst ab 8.
  29. 2011 möglich gewesen sei. Auf jeden Fall käme dann laut AMS nicht ein gesamter Monat als Berechnungsgrundlage für die Geringfügigkeitsgrenze zustande und es würde daher auf Tagessatzbasis berechnet. Bei dieser Berechnungsvariante, über deren Existenz der Beschwerdeführer weder vom AMS noch vom Arbeitgeber vorab informiert worden sei, käme er dann über die Tagesgeringfügigkeitsgrenze und hätte dadurch somit "zu viel" verdient". Nachdem er aber auf Monatsbasis (bei der WGKK) versichert gewesen sei und nicht tageweise, habe er diese Möglichkeit nie in Erwägung gezogen. Während der Verhandlung habe sich aber herausgestellt, dass nicht dieser Punkt ausschlaggebend sei, sondern die Tatsache, dass er im Juni 2011 das AMS darüber informiert habe, monatlich 300 EUR brutto verdienen zu werden, dann aber tatsächlich zumindest für den Monat Juli 2011 339,50 EUR, somit um 39,50 mehr, laut Lohnzettel des Arbeitgebers, lukriert habe als gemeldet. Dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen und er hätte das AMS darüber informieren sollen. Nachdem die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2011 aber bei 374,02 EUR gelegen sei, sei es ihm weder auffällig vorgekommen, dass er um 39,40 EUR mehr verdient habe als mündlich "ausgemacht", noch habe er es für wichtig gehalten, das AMS darüber zu informieren, weil er mit dem lukrierten Verdienst ohnehin unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Aufgrund dessen sehe das AMS bzw. deren Rechtsabteilung aber einen eindeutigen Verstoß des Beschwerdeführers, der nun "bestraft" werde, indem die "zu Unrecht" erhaltene Notstandshilfe (nicht Arbeitslosengeld) zurückgefordert werde, und zwar nicht nur betreffend den Monat Juli 2011, sondern auch die rechtmäßig bezogene Notstandshilfe der Monate August und September 2011, dies ergebe zusammen eine Summe von EUR XXXX. Dass der Beschwerdeführer die ausbezahlte Notstandshilfe für drei Monate im Jahr 2011 zurückzahlen müsse, halte der Beschwerdeführer nicht für rechtens. Er verwies darauf, dass er immer alle Akteure (AMS, XXXX, WGKK) im Vornherein über seine Schritte und Absichten in Kenntnis gesetzt habe. Herr XXXX vom AMS habe dies auch mehrfach bestätigt und habe erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu einem geringen Prozentteil der durchschnittlichen AMS-Kunden zähle, weil der Großteil leider nicht so korrekt arbeite. Mit seinen akademischen und beruflichen Ausbildungen habe der Beschwerdeführer es leider sehr schwer aufgrund der aktuellen globalen Wirtschaftslage eine adäquate Beschäftigung zu finden. Er habe es daher finanziell nicht leicht. Zudem sei er verheiratet und er habe eine Tochter, die XXXX alt sei. Es würden zusätzliche Kosten entstehen, die man als Single nicht habe. Er arbeite nunmehr seit November 2014 alsAm 24.06.2015 langten der Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme beim BVwG ein. Zusammengefasst führte er insbesondere aus, dass er bis zur Verhandlung geglaubt habe, sein Vergehen sei darin bestanden, dass er nicht mit dem Monatsersten (
  30. Juli 2011) bei römisch 40 mit der Arbeit begonnen habe, sondern erst am 08.07.
  31. Warum, wisse er nicht mehr. Er habe bei der Verhandlung angegeben, dass er möglicherweise auf Urlaub oder auf einem Seminar gewesen sei, es könne aber auch sein, dass es von Seiten des Arbeitgebers erst ab 8.
  32. 2011 möglich gewesen sei. Auf jeden Fall käme dann laut AMS nicht ein gesamter Monat als Berechnungsgrundlage für die Geringfügigkeitsgrenze zustande und es würde daher auf Tagessatzbasis berechnet. Bei dieser Berechnungsvariante, über deren Existenz der Beschwerdeführer weder vom AMS noch vom Arbeitgeber vorab informiert worden sei, käme er dann über die Tagesgeringfügigkeitsgrenze und hätte dadurch somit "zu viel" verdient". Nachdem er aber auf Monatsbasis (bei der WGKK) versichert gewesen sei und nicht tageweise, habe er diese Möglichkeit nie in Erwägung gezogen. Während der Verhandlung habe sich aber herausgestellt, dass nicht dieser Punkt ausschlaggebend sei, sondern die Tatsache, dass er im Juni 2011 das AMS darüber informiert habe, monatlich 300 EUR brutto verdienen zu werden, dann aber tatsächlich zumindest für den Monat Juli 2011 339,50 EUR, somit um 39,50 mehr, laut Lohnzettel des Arbeitgebers, lukriert habe als gemeldet. Dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen und er hätte das AMS darüber informieren sollen. Nachdem die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2011 aber bei 374,02 EUR gelegen sei, sei es ihm weder auffällig vorgekommen, dass er um 39,40 EUR mehr verdient habe als mündlich "ausgemacht", noch habe er es für wichtig gehalten, das AMS darüber zu informieren, weil er mit dem lukrierten Verdienst ohnehin unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Aufgrund dessen sehe das AMS bzw. deren Rechtsabteilung aber einen eindeutigen Verstoß des Beschwerdeführers, der nun "bestraft" werde, indem die "zu Unrecht" erhaltene Notstandshilfe (nicht Arbeitslosengeld) zurückgefordert werde, und zwar nicht nur betreffend den Monat Juli 2011, sondern auch die rechtmäßig bezogene Notstandshilfe der Monate August und September 2011, dies ergebe zusammen eine Summe von EUR römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer die ausbezahlte Notstandshilfe für drei Monate im Jahr 2011 zurückzahlen müsse, halte der Beschwerdeführer nicht für rechtens. Er verwies darauf, dass er immer alle Akteure (AMS, römisch 40 , WGKK) im Vornherein über seine Schritte und Absichten in Kenntnis gesetzt habe. Herr römisch 40 vom AMS habe dies auch mehrfach bestätigt und habe erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu einem geringen Prozentteil der durchschnittlichen AMS-Kunden zähle, weil der Großteil leider nicht so korrekt arbeite. Mit seinen akademischen und beruflichen Ausbildungen habe der Beschwerdeführer es leider sehr schwer aufgrund der aktuellen globalen Wirtschaftslage eine adäquate Beschäftigung zu finden. Er habe es daher finanziell nicht leicht. Zudem sei er verheiratet und er habe eine Tochter, die römisch 40 alt sei. Es würden zusätzliche Kosten entstehen, die man als Single nicht habe. Er arbeite nunmehr seit November 2014 als XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> für XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> bei einem XXXX. Er sei seit März 2015 der XXXX vor Ort. Diese Beförderung habe bis dato leider keine Gehaltserhöhung mit sich gebracht. Wegen seiner langen Arbeitssuche, seinen vorangegangenen Studien und zusätzlich noch der Bezahlung von Erbschaftssteuer im Jahr 2008 sei er permanent im XXXX und zahle dazu noch Kredite zurück. Eine finanzielle Rückforderung seitens des AMS in der geforderten Höhe von XXXX EUR könne er sich schlichtweg nicht leisten.XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> bei einem römisch 40 . Er sei seit März 2015 der römisch 40 vor Ort. Diese Beförderung habe bis dato leider keine Gehaltserhöhung mit sich gebracht. Wegen seiner langen Arbeitssuche, seinen vorangegangenen Studien und zusätzlich noch der Bezahlung von Erbschaftssteuer im Jahr 2008 sei er permanent im römisch 40 und zahle dazu noch Kredite zurück. Eine finanzielle Rückforderung seitens des AMS in der geforderten Höhe von römisch 40 EUR könne er sich schlichtweg nicht leisten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Vom 25.03.2009 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 11.08.2009 hatte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen und stand seit 12.08.2009 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der XXXX GmbH vom 24.08.2010 bis 06.09.
  34. Aufgrund der erfolgreichen Beantragungen der Notstandshilfe am 11.08.2010 und am 24.08.2011 bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle XXXX war dem Beschwerdeführer auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 23,62 zuerkannt und angewiesen worden.Vom 25.03.2009 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 11.08.2009 hatte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen und stand seit 12.08.2009 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH vom 24.08.2010 bis 06.09.
  35. Aufgrund der erfolgreichen Beantragungen der Notstandshilfe am 11.08.2010 und am 24.08.2011 bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 war dem Beschwerdeführer auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 23,62 zuerkannt und angewiesen worden. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hatte die Regionale Geschäftsstelle XXXX davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer ab 08.07.2011 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis als Arbeiter zur XXXX GmbH steht.Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hatte die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer ab 08.07.2011 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis als Arbeiter zur römisch 40 GmbH steht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 08.07.2011 bis 31.07.2011 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 339,50 lukriert. Hochgerechnet ergibt dies ein Bruttoentgelt für Juli 2011 in Höhe von € 424,50 (€ 339,50 : 24 Tage = € 14,15; € 14,15 x 30 Tage = € 424,50). Dieses hochgerechnete Bruttoentgelt in Höhe von € 424,50 übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2011 in Höhe von € 374,
  36. Somit lag beim Beschwerdeführer für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 ein vollversichertes Dienstverhältnis

§ 12Abs 3 lit a Al

VG vor. Die Berechnung aufgrund der erforderlichen Aliquotierung ergibt eindeutig einen Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze und schließt somit Arbeitslosigkeit aus.424,50 übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2011 in Höhe von € 374,02. Somit lag beim Beschwerdeführer für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 ein vollversichertes Dienstverhältnis

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG vor. Die Berechnung aufgrund der erforderlichen Aliquotierung ergibt eindeutig einen Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze und schließt somit Arbeitslosigkeit aus. Der Beschwerdeführer war im (weiteren) verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011 unmittelbar im Anschluss an sein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Aus diesem Grund liegt Arbeitslosigkeit auch für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.09.2011

Der Beschwerdeführer war im (weiteren) verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011 unmittelbar im Anschluss an sein vollversichertes Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Aus diesem Grund liegt Arbeitslosigkeit auch für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.09.2011

§ 12Abs 3 lit h Al

VG nicht vor. Es hat sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011

§ 12Abs 3 lit a Al

VG und für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.09.2011

§ 12Abs 3 lit h Al

VG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war, sodass die Notstandshilfe für diese Zeit

§ 24Abs 2 i

Vm § 38 AlVG zu widerrufen war. Durch diesen Widerruf der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 (85 Tage) entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von€ XXXX (85 Tage x €Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor. Es hat sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG und für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.09.2011

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war, sodass die Notstandshilfe für diese Zeit

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu widerrufen war. Durch diesen Widerruf der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 (85 Tage) entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von€ römisch 40 (85 Tage x € 23,62 Tagsatz = € XXXX).€ römisch 40 ). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen zu melden, dass sein Einkommen höher war als dem AMS als geringfügig gemeldet. Dadurch hat er den Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen erfüllt. Aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Vertreters der belangten Behörde sowie aufgrund des persönlich unglaubwürdigen Eindruckes des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in welcher er keine nachvollziehbaren Rechtfertigungsversuche unternahm, ergibt sich die Feststellung, dass der Einschätzung der belangten Behörde zu folgen ist. Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgten daher mit nunmehr angefochtener Entscheidung vom 25.11.2014 für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sowie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.
  2. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hatte die Regionale Geschäftsstelle XXXX davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer ab 08.07.2011 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis als Arbeiter zur XXXX GmbH stand.Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hatte die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer ab 08.07.2011 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis als Arbeiter zur römisch 40 GmbH stand. Der Beschwerdeführer hat am 25.08.2011 der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegeben, dass sein Dienstverhältnis lediglich unter der Geringfügigkeitsgrenze sei und er dies mit seinem Dienstgeber binnen Wochenfrist abklären werde. In weiterer Folge hatte er eine Änderungsmeldung bei der Wr. Gebietskrankenkasse (eingelangt am 26.08.2011) vorgelegt, wonach er nunmehr als Arbeiter ab 08.07.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX GmbH beschäftigt sei.Der Beschwerdeführer hat am 25.08.2011 der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegeben, dass sein Dienstverhältnis lediglich unter der Geringfügigkeitsgrenze sei und er dies mit seinem Dienstgeber binnen Wochenfrist abklären werde. In weiterer Folge hatte er eine Änderungsmeldung bei der Wr. Gebietskrankenkasse (eingelangt am 26.08.2011) vorgelegt, wonach er nunmehr als Arbeiter ab 08.07.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der römisch 40 GmbH beschäftigt sei. Als Bruttomonatslohn wurde in dieser Änderungsmeldung € 300,- festgehalten. In weiterer Folge war auch im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sein ursprünglich vollversichertes freies Dienstverhältnis ab 08.07.2011 zur XXXX GmbH in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt worden. Aus diesem Grund war dem Beschwerdeführer seitens der Regionalen Geschäftsstelle XXXX auch weiterhin die Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen worden.festgehalten. In weiterer Folge war auch im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sein ursprünglich vollversichertes freies Dienstverhältnis ab 08.07.2011 zur römisch 40 GmbH in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt worden. Aus diesem Grund war dem Beschwerdeführer seitens der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 auch weiterhin die Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen worden. Der Beschwerdeführer war per Mail der Regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 17.04.2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er laut den Daten im Hauptverband nunmehr vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt gewesen war und vom 01.08.2011 bis 17.10.2011 ein geringfügiges Dienstverhältnis im Hauptverband gespeichert ist.Der Beschwerdeführer war per Mail der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 vom 17.04.2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er laut den Daten im Hauptverband nunmehr vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt gewesen war und vom 01.08.2011 bis 17.10.2011 ein geringfügiges Dienstverhältnis im Hauptverband gespeichert ist. Per Mail vom 21.05.2014 an die Regionale Geschäftsstelle XXXX hatte die Wr. Gebietskrankenkasse, Abteilung Beitragsprüfung, mitgeteilt, dass die XXXX GmbH laut Lohnunterlagen € 339,50 brutto für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 an den Beschwerdeführer ausbezahlt hatte, anstatt der dem AMS gemeldeten EUR 300,-. Da dieser Betrag auf den Beitragszeitraum eines Monats bezogen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, hatte die Ummeldung für diesen Zeitraum von geringfügiger auf Vollversicherung vorgenommen werden müssen.Per Mail vom 21.05.2014 an die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 hatte die Wr. Gebietskrankenkasse, Abteilung Beitragsprüfung, mitgeteilt, dass die römisch 40 GmbH laut Lohnunterlagen € 339,50 brutto für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 an den Beschwerdeführer ausbezahlt hatte, anstatt der dem AMS gemeldeten EUR 300,-. Da dieser Betrag auf den Beitragszeitraum eines Monats bezogen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, hatte die Ummeldung für diesen Zeitraum von geringfügiger auf Vollversicherung vorgenommen werden müssen. Laut dem Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.11.2014 sei der Beschwerdeführer vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter (Qualifikation 10) vollversichert bei der XXXX XXXX GmbH beschäftigt gewesen und vom 01.08.2011 bis 17.10.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze.Laut dem Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.11.2014 sei der Beschwerdeführer vom 08.07.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter (Qualifikation 10) vollversichert bei der römisch 40 römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen und vom 01.08.2011 bis 17.10.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert wiederzugeben, in welcher Form der Beschwerdeführer dem AMS welchen Inhalt hinsichtlich verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeldet hatte, dass er bei der XXXX anfangen hatte. Der Beschwerdeführer führte völlig unglaubwürdig dazu aus, dies nicht mehr zu wissen. Er gab in der Folge lediglich zur vorzitierten Frage an, er habe im Juni

(2011)gesagt, dass er ab diesem Tag anfange zu arbeiten. Befragt, ob die mögliche Überschreitung der Geringfügigkeit nicht thematisiert worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, er sei davon ausgegangen, die richtigen Schritte würden gesetzt werden und das "alles laufe" [sic]. Indem der Beschwerdeführer die Verantwortung hinsichtlich seiner Meldepflicht von sich zu weisen versuchte, behauptete er weiters, er habe sich auf die Professionalität beim AMS und bei XXXX verlassen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, das AMS habe nicht genau gearbeitet im gegenständlichem Fall, führte die Vertreterin des AMS im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und schlüssig sowie unter Verweis auf die Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle XXXX bei der Firma XXXX im Juni 2011 eine geringfügige Beschäftigung gemeldet hatte. Verwiesen wurde darauf, dass es in weiterer Folge zu einer Überlagerungsmeldung Ende Juli 2011 durch den Hauptverband der Österr. SV-Träger gekommen ist. Es war betreffend den Beschwerdeführer zunächst ein freies Dienstverhältnis ab 08.07.2011 beim Hauptverband gespeichert gewesen, welches Arbeitslosigkeit ausschließt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 25.08.2011 von den Mitarbeitern des AMS XXXX über diesen Umstand informiert. Als entscheidender Punkt wurde von der Vertreterin des AMS hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer am 26.08.2011 der Regionalen Geschäftsstelle XXXX eine Änderungsmeldung der WGKK vorgelegt hatte, wonach er nunmehr als Arbeiter ab 08.07.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der Firma XXXX beschäftigt sei, dies sei vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt worden. Es wurden EUR 300 als Bruttomonatslohn festgeschrieben und aufgrund der Änderungsmeldung wurde das freie Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze umgewandelt, daher stand der Beschwerdeführer auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wieder im Leistungsbezug. Auch der erkennende Senat teilt die Meinung der Vertreterin der belangten Behörde, wonach dem Beschwerdeführer zweifellos klar gewesen sein musste, dass er den tatsächlichen (höheren) Bruttobezug von 339,50 Euro für einen verkürzten Zeitraum im Monat Juli 2011 dem AMS hätte melden müssen. Insbesondere ist hinsichtlich der Kenntnis über die Meldepflichten des Beschwerdeführers im Rahmen der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit akademischer Ausbildung handelt, der bereits wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hatte und von ihm somit zweifellos zu erwarten war und nach wie vor ist, seinen Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachzukommen.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert wiederzugeben, in welcher Form der Beschwerdeführer dem AMS welchen Inhalt hinsichtlich verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeldet hatte, dass er bei der römisch 40 anfangen hatte. Der Beschwerdeführer führte völlig unglaubwürdig dazu aus, dies nicht mehr zu wissen. Er gab in der Folge lediglich zur vorzitierten Frage an, er habe im Juni
(2011)gesagt, dass er ab diesem Tag anfange zu arbeiten. Befragt, ob die mögliche Überschreitung der Geringfügigkeit nicht thematisiert worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, er sei davon ausgegangen, die richtigen Schritte würden gesetzt werden und das "alles laufe" [sic]. Indem der Beschwerdeführer die Verantwortung hinsichtlich seiner Meldepflicht von sich zu weisen versuchte, behauptete er weiters, er habe sich auf die Professionalität beim AMS und bei römisch 40 verlassen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, das AMS habe nicht genau gearbeitet im gegenständlichem Fall, führte die Vertreterin des AMS im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und schlüssig sowie unter Verweis auf die Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 bei der Firma römisch 40 im Juni 2011 eine geringfügige Beschäftigung gemeldet hatte. Verwiesen wurde darauf, dass es in weiterer Folge zu einer Überlagerungsmeldung Ende Juli 2011 durch den Hauptverband der Österr. SV-Träger gekommen ist. Es war betreffend den Beschwerdeführer zunächst ein freies Dienstverhältnis ab 08.07.2011 beim Hauptverband gespeichert gewesen, welches Arbeitslosigkeit ausschließt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 25.08.2011 von den Mitarbeitern des AMS römisch 40 über diesen Umstand informiert. Als entscheidender Punkt wurde von der Vertreterin des AMS hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer am 26.08.2011 der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 eine Änderungsmeldung der WGKK vorgelegt hatte, wonach er nunmehr als Arbeiter ab 08.07.2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der Firma römisch 40 beschäftigt sei, dies sei vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt worden. Es wurden EUR 300 als Bruttomonatslohn festgeschrieben und aufgrund der Änderungsmeldung wurde das freie Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze umgewandelt, daher stand der Beschwerdeführer auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wieder im Leistungsbezug. Auch der erkennende Senat teilt die Meinung der Vertreterin der belangten Behörde, wonach dem Beschwerdeführer zweifellos klar gewesen sein musste, dass er den tatsächlichen (höheren) Bruttobezug von 339,50 Euro für einen verkürzten Zeitraum im Monat Juli 2011 dem AMS hätte melden müssen. Insbesondere ist hinsichtlich der Kenntnis über die Meldepflichten des Beschwerdeführers im Rahmen der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit akademischer Ausbildung handelt, der bereits wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hatte und von ihm somit zweifellos zu erwarten war und nach wie vor ist, seinen Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachzukommen. Befragt von der vorsitzenden Richterin, weshalb der Beschwerdeführer den Mehrbezug nicht gemeldet hatte, entgegnete er lediglich - ohne auf seine Meldepflichtverletzung einzugehen - dass er sich mit der Materie nicht befasst hätte. Der Beschwerdeführer behauptete nachsehen zu müssen, ob er vom AMS über Meldeverpflichtungen aufgeklärt worden sei. Dieser Behauptung wurde nachvollziehbar von des Vertreters der belangten Behörde entgegnet, dass der Beschwerdeführer beispielsweise auch sein Dienstverhältnis dem AMS bekannt gegeben hatte und er hatte die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnis dem AMS XXXX rechtzeitig bekannt gegeben. Auch als die erste Überlagerungsmeldung in ein vollversichertes freies Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden war, hatte dieser sofort reagiert und Rücksprache gehalten mit seinem Dienstgeber. Obwohl der Beschwerdeführer zweifellos über seine Meldeverpflichtungen belehrt worden war und diesen auch wiederholt zeitgerecht nachgekommen war, hatte er jedoch dem AMS im gegenständlichen Fall nicht bekannt gegeben, dass er entgegen seiner ursprünglichen Vereinbarung mehr gearbeitet hatte und daher in einem verkürzten Monat mehr als dem AMS bekanntgegeben verdient hatte.Befragt von der vorsitzenden Richterin, weshalb der Beschwerdeführer den Mehrbezug nicht gemeldet hatte, entgegnete er lediglich - ohne auf seine Meldepflichtverletzung einzugehen - dass er sich mit der Materie nicht befasst hätte. Der Beschwerdeführer behauptete nachsehen zu müssen, ob er vom AMS über Meldeverpflichtungen aufgeklärt worden sei. Dieser Behauptung wurde nachvollziehbar von des Vertreters der belangten Behörde entgegnet, dass der Beschwerdeführer beispielsweise auch sein Dienstverhältnis dem AMS bekannt gegeben hatte und er hatte die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnis dem AMS römisch 40 rechtzeitig bekannt gegeben. Auch als die erste Überlagerungsmeldung in ein vollversichertes freies Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden war, hatte dieser sofort reagiert und Rücksprache gehalten mit seinem Dienstgeber. Obwohl der Beschwerdeführer zweifellos über seine Meldeverpflichtungen belehrt worden war und diesen auch wiederholt zeitgerecht nachgekommen war, hatte er jedoch dem AMS im gegenständlichen Fall nicht bekannt gegeben, dass er entgegen seiner ursprünglichen Vereinbarung mehr gearbeitet hatte und daher in einem verkürzten Monat mehr als dem AMS bekanntgegeben verdient hatte. Der Beschwerdeführer, der bereits wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, hat in der am 24.06.2015 eingelangten Stellungnahme behauptet, ihm sei der Umstand, dass er im Monat Juli 2011 einen Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert hatte, nicht bewusst gewesen. Weiters schilderte er, es sei ihm weder auffällig vorgekommen, dass er um 39,40 EUR mehr verdient habe als mündlich "ausgemacht", noch habe er es für wichtig gehalten, das AMS darüber zu informieren, weil er seiner Einschätzung nach mit dem lukrierten Verdienst ohnehin unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Der Beschwerdeführer vermochte in Summe durch seine nicht substantiierten sowie teilweise unglaubwürdigen Einwendungen in der Beschwerdeverhandlung sowie in der Stellungnahme vom 24.06.2015 sowie durch seinen unglaubwürdigen Eindruck, den er in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen als von der belangten Behörde festgestellt. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011 unmittelbar im Anschluss an sein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Aus diesem Grund liegt Arbeitslosigkeit auch für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.09.2011

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011 unmittelbar im Anschluss an sein vollversichertes Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Aus diesem Grund liegt Arbeitslosigkeit auch für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.09.2011

§ 12Abs 3 lit h Al

VG nicht vor. Es hat sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011

§ 12Abs 3 lit a Al

VG und für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.09.2011

§ 12Abs 3 lit h Al

VG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war, sodass die Notstandshilfe für diese Zeit

§ 24Abs 2 i

Vm § 38 AlVG zu widerrufen war. Durch diesen Widerruf der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 (85 Tage) entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von€ XXXX (85 Tage x €Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor. Es hat sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.07.2011 bis 31.07.2011

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG und für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.09.2011

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war, sodass die Notstandshilfe für diese Zeit

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu widerrufen war. Durch diesen Widerruf der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.07.2011 bis 30.09.2011 (85 Tage) entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von€ römisch 40 (85 Tage x € 23,62 Tagsatz = € XXXX).€ römisch 40 ). Wäre der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht zur Gänze nachgekommen (nicht nur allgemeine Bekanntgabe des Beginnes einer geringfügigen Beschäftigung ohne Angabe der konkreten Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens) hätte er dadurch das AMS in die Lage versetzt, die Versicherungspflicht und somit seinen Anspruch unverzüglich zu prüfen und somit den Übergenuss vermeiden zu können. Dies bedeutet, es liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Hinsichtlich der Beträge und deren Berechnung im gegenständlichen Fall wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 verwiesen, in welcher nachvollziehbar und im Detail die Berechnung der Berichtigung dargelegt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Paragraph 56, Absatz eins, AlVG 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Zu A): Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden istÜber Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.(Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/2013: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(9)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,)
(10)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(10)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.