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{'item': 'W121 2017424-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 10§ 17§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW121 2017424-1 SpruchW121 2017424-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand: 04.12.2014) ergab sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 03.07.2008 bis 31.12.2012 bei XXXXs GmbH als Angestellter vollversichert beschäftigt war. Seit 03.01.2013 (Antragstellung) bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezug und zwar vom 20.04.2014 bis 15.06.

  1. Selbständig unter der Geringfügigkeitsgrenze war er vom 04.01.2013 bis 31.05.2014 gespeichert.Aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand: 04.12.2014) ergab sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 03.07.2008 bis 31.12.2012 bei römisch 40 s GmbH als Angestellter vollversichert beschäftigt war. Seit 03.01.2013 (Antragstellung) bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezug und zwar vom 20.04.2014 bis 15.06.
  2. Selbständig unter der Geringfügigkeitsgrenze war er vom 04.01.2013 bis 31.05.2014 gespeichert. In der Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2014 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellt, dass er im Frühjahr XXXX einen Autounfall hatte, er sich im Krankenstand befand und auf Rehabilitation gewesen ist. Die Vermittlung ist durch sein Alter und lange Abwesenheit vom Arbeitserwerbsleben erschwert. Er gab an, dass er Berufserfahrung im Einzelhandel im Elektrobereich hat. Sein gewünschter Arbeitsort befindet sich in XXXX. Er sucht eine Vollzeitbeschäftigung. Zur Erreichung des Arbeitsplatzes steht ihm ein PKW zur Verfügung. Weiters meinte er, dass er eine Stelle im XXXXin XXXX in Aussicht hätte. Ein Anruf des AMS XXXXim Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung (der entsprechende Vermerk findet sich in der Betreuungsvereinbarung) beim XXXXin XXXX ergab, dass er dort nicht bekannt ist und gab er dazu an, dass er dies klären wolle. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass auch Stellen als Hilfsarbeiter und Transitarbeitskraft auf dem zweiten Arbeitsmarkt zumutbar sind.In der Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2014 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellt, dass er im Frühjahr römisch 40 einen Autounfall hatte, er sich im Krankenstand befand und auf Rehabilitation gewesen ist. Die Vermittlung ist durch sein Alter und lange Abwesenheit vom Arbeitserwerbsleben erschwert. Er gab an, dass er Berufserfahrung im Einzelhandel im Elektrobereich hat. Sein gewünschter Arbeitsort befindet sich in römisch 40 . Er sucht eine Vollzeitbeschäftigung. Zur Erreichung des Arbeitsplatzes steht ihm ein PKW zur Verfügung. Weiters meinte er, dass er eine Stelle im XXXXin römisch 40 in Aussicht hätte. Ein Anruf des AMS XXXXim Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung (der entsprechende Vermerk findet sich in der Betreuungsvereinbarung) beim XXXXin römisch 40 ergab, dass er dort nicht bekannt ist und gab er dazu an, dass er dies klären wolle. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass auch Stellen als Hilfsarbeiter und Transitarbeitskraft auf dem zweiten Arbeitsmarkt zumutbar sind. Am 19.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle beim Soma Sozialmarkt in XXXX als Fahrer oder als Fahrverkäufer angeboten. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am 28.08.2014 um 15.00 Uhr im Soma Markt XXXX statt. Der Soma Markt ist ein Sozialökonomischer Betrieb und wurde dem Beschwerdeführer ein Transitarbeitsverhältnis befristet auf maximal zwölf Monate mit Dienstzeiten von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr je nach Dienstplan angeboten worden.Am 19.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle beim Soma Sozialmarkt in römisch 40 als Fahrer oder als Fahrverkäufer angeboten. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am 28.08.2014 um 15.00 Uhr im Soma Markt römisch 40 statt. Der Soma Markt ist ein Sozialökonomischer Betrieb und wurde dem Beschwerdeführer ein Transitarbeitsverhältnis befristet auf maximal zwölf Monate mit Dienstzeiten von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr je nach Dienstplan angeboten worden. Laut Aktenvermerk des AMS XXXXvom 21.08.2014 meldete sich das XXXXin XXXX und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer bereits dreimal vorgestellt hat und ihm jedes Mal mitgeteilt wurde, dass es keine freie Stelle gibt. Beim dritten Versuch sei er des Amtes verwiesen worden.Laut Aktenvermerk des AMS XXXXvom 21.08.2014 meldete sich das XXXXin römisch 40 und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer bereits dreimal vorgestellt hat und ihm jedes Mal mitgeteilt wurde, dass es keine freie Stelle gibt. Beim dritten Versuch sei er des Amtes verwiesen worden. Laut Aktenvermerk des AMS XXXXvom 29.08.2014 gab der Beschwerdeführer seine Sicht zur Bewerbung beim XXXXund die Eindrücke bei der Soma Jobbörse bekannt. Gleichzeitig teilte er mit, dass er keinen PKW mehr hat. Weiters gab er an, dass er eventuell in Italien arbeiten möchte. Ein Anruf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXXbestätigte der belangten Behörde, dass keine Anmeldung eines PKWs betreffend den Beschwerdeführer vorliegt. Laut Rückmeldung des Soma Marktes vom 01.09.2014 an des AMS XXXXteilte der Beschwerdeführer bei seinem Bewerbungsgespräch mit, dass er nur von Montag bis Mittwoch arbeiten möchte. Laut Soma Markt ist dies jedoch nicht möglich. Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer am 09.09.2014 beim AMS XXXXan, dass er bereit sei, zwischen 30 und 35 Wochenstunden zu arbeiten. Er wolle jedoch nur von Montag bis Mittwoch arbeiten. Er sei XXXXJahre im Verkauf gewesen und habe immer freitags und samstags bis 18 Uhr gearbeitet. Nun möchte er dies nicht mehr. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte er, dass die Angaben des Dienstgebers richtig sind und er nur noch von Montag bis Mittwoch arbeiten wolle. Die Regionale Geschäftsstelle XXXXhat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2014 die Verhängung einer Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 AlVG für die Zeit vom 01.09.2014 bis 12.10.2014 ausgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma Soma Markt als Fahrverkäufer nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht

§ 10Abs 3 Al

VG wurden vom AMS nicht festgestellt.Die Regionale Geschäftsstelle XXXXhat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2014 die Verhängung einer Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 01.09.2014 bis 12.10.2014 ausgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma Soma Markt als Fahrverkäufer nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurden vom AMS nicht festgestellt. In der fristgerechten Beschwerde wurde ausgeführt, er habe sich beim Soma Markt in XXXX zum vorgeschriebenen Termin vorgestellt. Es sei eine allgemeine Informationsveranstaltung abgehalten worden, beim persönlichen Vorstellunggespräch seien zwei Damen anwesend gewesen, eine davon sei die Leiterin des Soma Marktes XXXX gewesen. Diese hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am nächsten Tag sofort anfangen könne. Da für die Stelle die Betätigung eines Fahrzeuges notwendig gewesen sei, habe er mitgeteilt, dass er im April XXXX einen Autounfall gehabt und seitdem kein Fahrzeug mehr gelenkt habe. Er fühle sich auch zurzeit psychisch nicht dazu in der Lage ein Fahrzeug alleine zu betätigen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Autounfall im April XXXX im XXXX stationär in Behandlung gewesen. Weiters würde er auf einen Termin bei seiner Psychiaterin warten, die ihm seine psychische Krankheit und in Folge eingeschränkte Fahrtüchtigkeit attestieren werde. Er habe der Leiterin vom Soma Markt mitgeteilt, dass er ab 07.00 Uhr arbeiten könne, nur nicht am Samstag, da er keine Möglichkeit habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln um diese Uhrzeit in XXXX zu sein. Es sei ihm von der Leiterin des Soma Marktes unterstellt worden, dass er nicht arbeiten wolle, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Er wäre froh, endlich eine Beschäftigung zu finden. Nach einem hitzigen Wortgefecht sei er aufgestanden und gegangen. Die Leiterin des Soma Marktes habe sich beim AMS über ihn beschwert, dass er die Arbeit verweigert habe, was definitiv eine Lüge sei. Er habe der Leiterin vom Soma Markt nur seine tatsächliche Situation und seine Möglichkeiten erklärt. Er sei seit XXXXJahre im Verkauf, davon XXXX Jahre als Selbständiger tätig gewesen und sollte dies zeigen, dass er immer gerne gearbeitet habe und er sich auf keinen Fall vor einer neuen Anstellung drücke. Er ersuche daher um Stattgabe seiner Beschwerde.In der fristgerechten Beschwerde wurde ausgeführt, er habe sich beim Soma Markt in römisch 40 zum vorgeschriebenen Termin vorgestellt. Es sei eine allgemeine Informationsveranstaltung abgehalten worden, beim persönlichen Vorstellunggespräch seien zwei Damen anwesend gewesen, eine davon sei die Leiterin des Soma Marktes römisch 40 gewesen. Diese hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am nächsten Tag sofort anfangen könne. Da für die Stelle die Betätigung eines Fahrzeuges notwendig gewesen sei, habe er mitgeteilt, dass er im April römisch 40 einen Autounfall gehabt und seitdem kein Fahrzeug mehr gelenkt habe. Er fühle sich auch zurzeit psychisch nicht dazu in der Lage ein Fahrzeug alleine zu betätigen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Autounfall im April römisch 40 im römisch 40 stationär in Behandlung gewesen. Weiters würde er auf einen Termin bei seiner Psychiaterin warten, die ihm seine psychische Krankheit und in Folge eingeschränkte Fahrtüchtigkeit attestieren werde. Er habe der Leiterin vom Soma Markt mitgeteilt, dass er ab 07.00 Uhr arbeiten könne, nur nicht am Samstag, da er keine Möglichkeit habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln um diese Uhrzeit in römisch 40 zu sein. Es sei ihm von der Leiterin des Soma Marktes unterstellt worden, dass er nicht arbeiten wolle, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Er wäre froh, endlich eine Beschäftigung zu finden. Nach einem hitzigen Wortgefecht sei er aufgestanden und gegangen. Die Leiterin des Soma Marktes habe sich beim AMS über ihn beschwert, dass er die Arbeit verweigert habe, was definitiv eine Lüge sei. Er habe der Leiterin vom Soma Markt nur seine tatsächliche Situation und seine Möglichkeiten erklärt. Er sei seit XXXXJahre im Verkauf, davon römisch 40 Jahre als Selbständiger tätig gewesen und sollte dies zeigen, dass er immer gerne gearbeitet habe und er sich auf keinen Fall vor einer neuen Anstellung drücke. Er ersuche daher um Stattgabe seiner Beschwerde. Laut Aktenvermerk vom 26.11.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Beschwerdevorbringens vom Leiter des AMS XXXX, darauf hingewiesen, dass - wenn er mitteilt zurzeit psychisch nicht in der Lage zu sein ein Fahrzeug alleine zu betätigen - die Gefahr bestehe, dass er seinen Führerschein verliere. Dies sei dem Leiter des AMS XXXXvom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft XXXXmitgeteilt worden. Es wurde dem Beschwerdeführer empfohlen sich beim Amtsarzt untersuchen zu lassen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er genug Befunde habe, die ihn sicher machen, dass es zu keinem Führerscheinentzug komme. Eine ärztliche Untersuchung sei für ihn kein Problem. Der Hinweis, dass dies im Gegensatz zu seinen Angaben in der Beschwerde stehe, gibt er an, dass er aus psychischen Gründen kein Fahrzeug alleine lenken könne und dies nur vorübergehend sei.Laut Aktenvermerk vom 26.11.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Beschwerdevorbringens vom Leiter des AMS römisch 40 , darauf hingewiesen, dass - wenn er mitteilt zurzeit psychisch nicht in der Lage zu sein ein Fahrzeug alleine zu betätigen - die Gefahr bestehe, dass er seinen Führerschein verliere. Dies sei dem Leiter des AMS XXXXvom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft XXXXmitgeteilt worden. Es wurde dem Beschwerdeführer empfohlen sich beim Amtsarzt untersuchen zu lassen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er genug Befunde habe, die ihn sicher machen, dass es zu keinem Führerscheinentzug komme. Eine ärztliche Untersuchung sei für ihn kein Problem. Der Hinweis, dass dies im Gegensatz zu seinen Angaben in der Beschwerde stehe, gibt er an, dass er aus psychischen Gründen kein Fahrzeug alleine lenken könne und dies nur vorübergehend sei. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach er psychisch nicht in der Lage sei einen PKW zu lenken, wurde eine ärztliche Untersuchung eingeleitet. Das genaue Anforderungsprofil der zugewiesenen Beschäftigung wurde beim Soma Markt erhoben, nämlich das Fahren mit dem Verkaufswagen zu bestimmten Verkaufsorten und Verkauf der Ware vor Ort aus dem Verkaufswagen. Laut ärztlichem Gutachten von XXXX von XXXX, Ärztin für Allgemein-medizin und Psychotherapeutin, wird unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tätigkeit als Fahrverkäufer von ihrer Seite ein verkehrspsychologisches Gutachten benötigt, um eine Diagnose erstellen zu können. Eine Nachuntersuchung im Jänner XXXX wurde vermerkt.Laut ärztlichem Gutachten von römisch 40 von römisch 40 , Ärztin für Allgemein-medizin und Psychotherapeutin, wird unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tätigkeit als Fahrverkäufer von ihrer Seite ein verkehrspsychologisches Gutachten benötigt, um eine Diagnose erstellen zu können. Eine Nachuntersuchung im Jänner römisch 40 wurde vermerkt. Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer am XXXX an, dass er das gewünschte verkehrspsychologische Gutachten, welches XXXX von ihm gefordert hat, aus finanziellen Gründen nicht beibringen könne.Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer am römisch 40 an, dass er das gewünschte verkehrspsychologische Gutachten, welches römisch 40 von ihm gefordert hat, aus finanziellen Gründen nicht beibringen könne. Am 17.12.2014 wurde von der Rechtsabteilung der Landesgeschäftsstelle dem AMS XXXXmitgeteilt, dass die Kosten für das verkehrspsychologische Gutachten in der Höhe von etwa €XXXX,- nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung, übernommen werden. Eine Rücksprache der Rechtsabteilung mit dem AMS XXXXam 13.01.2015 ergab, dass mit dem Beschwerdeführer aufgrund des verkehrspsychologischen Gutachtens telefoniert wurde und er angab, dass er bis jetzt keinen Arzt gefunden habe, der ihm ein solches Gutachten erstelle. Seine XXXX sei XXXX und werde er sie ersuchen ihm zu helfen. Er werde dem AMS XXXXnoch am gleichen Tag Bescheid geben. Laut seiner Beraterin des AMS XXXXhat er sich nicht mehr gemeldet und wurde ihm mit RSa-Schreiben eine Frist zur Beibringung des verkehrspsychologischen Gutachtens gesetzt.Eine Rücksprache der Rechtsabteilung mit dem AMS XXXXam 13.01.2015 ergab, dass mit dem Beschwerdeführer aufgrund des verkehrspsychologischen Gutachtens telefoniert wurde und er angab, dass er bis jetzt keinen Arzt gefunden habe, der ihm ein solches Gutachten erstelle. Seine römisch 40 sei römisch 40 und werde er sie ersuchen ihm zu helfen. Er werde dem AMS XXXXnoch am gleichen Tag Bescheid geben. Laut seiner Beraterin des AMS XXXXhat er sich nicht mehr gemeldet und wurde ihm mit RSa-Schreiben eine Frist zur Beibringung des verkehrspsychologischen Gutachtens gesetzt. Laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung vom 04.12.2014 hatte der Beschwerdeführer bis dato keine Beschäftigung aufgenommen und lag auch kein Krankengeldbezug im entscheidungsrelevanten Zeitraum vor. Am 19.01.2015 holte sich der Beschwerdeführer beim AMS XXXXeine Businesscard für eine verkehrspsychologische Untersuchung in XXXX bei XXXX. Der Beschwerdeführer gab bekannt, sollte er nicht gleich ein Gutachten erhalten, werde er seine Vorsprache bis 23.01.2015 bestätigt, vorlegen.Am 19.01.2015 holte sich der Beschwerdeführer beim AMS XXXXeine Businesscard für eine verkehrspsychologische Untersuchung in römisch 40 bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab bekannt, sollte er nicht gleich ein Gutachten erhalten, werde er seine Vorsprache bis 23.01.2015 bestätigt, vorlegen. Die aufgrund einer am 20.01.2015 erfolgten Untersuchung erstellte Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17

FSG-GV, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle XXXX, stellte hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest:Die aufgrund einer am 20.01.2015 erfolgten Untersuchung erstellte Verkehrspsychologische Stellungnahme

Paragraph 17, FSG-GV, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle römisch 40 , stellte hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest: "(...) Zusammenfassung und Stellungnahme im Hinblick auf die Fragestellung: Herr XXXXXXXX, geb. am XXXX, bot bei der kraftfahrspezifischenHerr XXXXXXXX, geb. am römisch 40 , bot bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 20.01.2015 folgende Befunde: Die Reaktionsfähigkeit ist hinreichend gegeben. Die reaktiv-konzentrative Dauerbelastbarkeit weist sich als etwas eingeschränkt aus, aber hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit besteht kein Einwand. Die konzentrierte visuelle Zielorientierungsfähigkeit und die rasche und detailgetreue optische Überblicks-gewinnung ist befriedigend gegeben. Hinsichtlich der sensomotorischen Koordinationsfähigkeit besteht keinerlei Einwand, wobei sich aber ein eher impulsiv-getönter Handlungsstil andeutet. Die Kurzzeitmerkfähigkeit und die kognitive Auffassungsfähigkeit sind befriedigend ausgebildet. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist insgesamt derzeit ausreichend gegeben. Im Persönlichkeits- und Einstellungsbereich wird im persönlichkeitsbezogenen Screening-fragebogen KFP30 hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials zunächst einmal keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen. Die Kontrollskala des empirisch-statistisch genormten Selbstschilderungsfragebogens EPP6 zur Persönlichkeitsuntersuchung weist eine Normabweichung aus, welche auf eine übermäßige Orientierung der Antworten an sozialer Erwünschtheit hindeutet. Der Proband beschreibt sich diesem Fragebogenverfahren gegenüber als wenig emotional, gelassen und über ein hohes Selbstwertgefühl verfügend. Untersuchungsanlass ist eine verkehrspsychologische Abklärung nach einem Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung. Der Grund konnte nach Angaben des Untersuchten nicht geklärt werden. Vermehrte schwere Verkehrsdelikte innerhalb der letzten fünf Jahre oder strafrechtlich geahndete Auffälligkeiten im Sozialverhalten außerhalb des Straßenverkehrs, die auf eine generelle Fehlanpassung an soziale Normen oder auf ein Defizit im Bereich Impulskontrolle hindeuten würden, sind explorativ nicht abzuleiten. Das Verhalten des Untersuchten war der Situation angepasst. Eignungsausschließende Defizite hinsichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind derzeit nicht festzustellen. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr XXXXXXXX, geh. am XXXX, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 derzeit geeignet."Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr XXXXXXXX, geh. am römisch 40 , zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 derzeit geeignet." Die mit 23.01.2015 datierte Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom AMS gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "(...) Die bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXXeingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Da die Recherchen in diesem Fall nicht innerhalb der Frist von zehn Wochen abgeschlossen werden konnten, wurde die Beschwerde vom XXXX zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Die bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXXeingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Da die Recherchen in diesem Fall nicht innerhalb der Frist von zehn Wochen abgeschlossen werden konnten, wurde die Beschwerde vom römisch 40 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Erstmalig in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nur eingeschränkt fahrtüchtig für die zugewiesene Stelle als Fahrverkäufer für 25-30 Wochenstunden beim Sozialökonomischen Betrieb Soma Markt in XXXX. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war im laufenden Fall die Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zu prüfen. Die Regionale Geschäftsstelle XXXXhatte das genaue Anforderungsprofil der zugewiesenen Stelle als Transitarbeitskraft mit der auszuübenden Beschäftigung als Fahrverkäufer beim Sozialökonomischen Betrieb "Soma Markt", zu erheben und sodann unter genauer Bekanntgabe der konkreten Tätigkeit ein amtsärztliches Gutachten zu veranlassen.Erstmalig in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nur eingeschränkt fahrtüchtig für die zugewiesene Stelle als Fahrverkäufer für 25-30 Wochenstunden beim Sozialökonomischen Betrieb Soma Markt in römisch 40 . Aufgrund des Beschwerdevorbringens war im laufenden Fall die Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zu prüfen. Die Regionale Geschäftsstelle XXXXhatte das genaue Anforderungsprofil der zugewiesenen Stelle als Transitarbeitskraft mit der auszuübenden Beschäftigung als Fahrverkäufer beim Sozialökonomischen Betrieb "Soma Markt", zu erheben und sodann unter genauer Bekanntgabe der konkreten Tätigkeit ein amtsärztliches Gutachten zu veranlassen. Konkret lautet das Anforderungsprofil: "Fahren mit dem Verkaufswagen zu bestimmten Verkaufsorten und Verkauf der Ware vor Ort aus dem Verkaufswagen". Im Vermittlungsvorschlag wurde Folgendes angegeben: "Das Arbeitsmarktservice NÖ bietet geförderte befristete Arbeitsplätze in verschiedenen Beschäftigungsprojekten an. Grundidee dieser Projekte ist die Wiedereingliederung von Menschen, die längere Zeit ohne Job waren, in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsplätze sind auf maximal zwölf Monate befristet und bieten entsprechende Unterstützung, die berufliche und soziale Integration von Menschen in einer schwierigen Lebenslage zu ermöglichen. Im Soma XXXX können Menschen mit geringem Einkommen Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs zu sehr günstigen Preisen einkaufen. Die Waren werden morgens mit dem Soma-Transporter von den Partnermärkten abgeholt, im Soma aufbereitet, sortiert und präsentiert. Mittags wird ein 3gängiges-Menü angeboten. Die Arbeitsbereiche sind: Abholdienst, Lagerarbeiten, Regalbetreuung, Verkauf, Reinigung, Service, Küche. In allen Bereichen werden die Dienstnehmerlnnen von der Marktleitung angeleitet und eingeschult. Parallel zur Beschäftigung werden die Dienstnehmerlnnen sozialpädagogisch betreut und bei der Jobsuche unterstützt. Raum für Teambuilding und soziales Kompetenztraining wird durch einen Schließtag des Soma (Mittwoch) gewährleistet, der als Mitarbeiterinnentag fungiert. Dienstzeiten: 7:30 - 18.00 Uhr - nach Dienstplan. Das Projekt bietet die Chance auf den (Wieder-) Einstieg in das Berufsleben, die Möglichkeit Berufserfahrung zu sammeln, sowie Unterstützung bei Bewerbungen und individuellen Problemlagen zu erhalten. Im Optimalfall finden die Dienstnehmerlnnen schon vor Ende des Förderzeitraums eine neue Beschäftigung. Das Dienstverhältnis ist befristet und endet nach maximal zwölf Monaten. Gesucht wurde für den Standort in XXXX XXXX für Soma Mobil XXXXXXXX Mitarbeiterinnen (je nach Einsatzbereich 25-30 Wochenstunden) für Verkauf/Regalbetreuung sowie Fahrerin /Fahrverkäuferin. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am XXXX um 15.00 Uhr im Soma Markt XXXX statt. Mitzubringen waren Bewerbungsunterlagen, Lebenslauf und falls gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, auch entsprechende ärztliche Bestätigungen. Im Anschluss an die allgemeine Information über die offenen Stellen erfolgten die Einzelgespräche, Dauer daher bis ca. 18.00 Uhr möglich.Im Vermittlungsvorschlag wurde Folgendes angegeben: "Das Arbeitsmarktservice NÖ bietet geförderte befristete Arbeitsplätze in verschiedenen Beschäftigungsprojekten an. Grundidee dieser Projekte ist die Wiedereingliederung von Menschen, die längere Zeit ohne Job waren, in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsplätze sind auf maximal zwölf Monate befristet und bieten entsprechende Unterstützung, die berufliche und soziale Integration von Menschen in einer schwierigen Lebenslage zu ermöglichen. Im Soma römisch 40 können Menschen mit geringem Einkommen Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs zu sehr günstigen Preisen einkaufen. Die Waren werden morgens mit dem Soma-Transporter von den Partnermärkten abgeholt, im Soma aufbereitet, sortiert und präsentiert. Mittags wird ein 3gängiges-Menü angeboten. Die Arbeitsbereiche sind: Abholdienst, Lagerarbeiten, Regalbetreuung, Verkauf, Reinigung, Service, Küche. In allen Bereichen werden die Dienstnehmerlnnen von der Marktleitung angeleitet und eingeschult. Parallel zur Beschäftigung werden die Dienstnehmerlnnen sozialpädagogisch betreut und bei der Jobsuche unterstützt. Raum für Teambuilding und soziales Kompetenztraining wird durch einen Schließtag des Soma (Mittwoch) gewährleistet, der als Mitarbeiterinnentag fungiert. Dienstzeiten: 7:30 - 18.00 Uhr - nach Dienstplan. Das Projekt bietet die Chance auf den (Wieder-) Einstieg in das Berufsleben, die Möglichkeit Berufserfahrung zu sammeln, sowie Unterstützung bei Bewerbungen und individuellen Problemlagen zu erhalten. Im Optimalfall finden die Dienstnehmerlnnen schon vor Ende des Förderzeitraums eine neue Beschäftigung. Das Dienstverhältnis ist befristet und endet nach maximal zwölf Monaten. Gesucht wurde für den Standort in römisch 40 römisch 40 für Soma Mobil XXXXXXXX Mitarbeiterinnen (je nach Einsatzbereich 25-30 Wochenstunden) für Verkauf/Regalbetreuung sowie Fahrerin /Fahrverkäuferin. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am römisch 40 um 15.00 Uhr im Soma Markt römisch 40 statt. Mitzubringen waren Bewerbungsunterlagen, Lebenslauf und falls gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, auch entsprechende ärztliche Bestätigungen. Im Anschluss an die allgemeine Information über die offenen Stellen erfolgten die Einzelgespräche, Dauer daher bis ca. 18.00 Uhr möglich. Bei der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX bei XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin in XXXXkonnte kein ärztliches Gutachten erstellt werden, da ein verkehrspsychologisches Gutachten benötigt werde.Bei der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 bei römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin in XXXXkonnte kein ärztliches Gutachten erstellt werden, da ein verkehrspsychologisches Gutachten benötigt werde. Nach Abklärung der Kostenübernahme für dieses verkehrspsychologische Gutachten durch das AMS wurde der Beschwerdeführer beauftragt ein verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen. Er sprach am 20.01.2015 im Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle XXXX in XXXX bei XXXX, Verkehrspsychologe gem. FSG-GV § 20, klinischer und Gesundheitspsychologe zur Untersuchung betreffend die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A und B im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vor. Nach Exploration, Verhaltensbeobachtung, Einsicht in die Unterlagen, fachlichen Analyse und Bewertung der explorativ erhobenen Daten, der Verhaltensbeobachtung und eingesehenen Unterlagen (im Hinblick auf die Fragestellung) wurde ein verkehrspsychologischer Testbefund erstellt und wurde in der Zusammenfassung und Stellungnahme im Hinblick auf die Fragestellung festgestellt, dass aus verkehrspsychologischer Sicht der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 (A, B, F) derzeit geeignet ist(siehe übermittelte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 20.01.2015).Nach Abklärung der Kostenübernahme für dieses verkehrspsychologische Gutachten durch das AMS wurde der Beschwerdeführer beauftragt ein verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen. Er sprach am 20.01.2015 im Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle römisch 40 in römisch 40 bei römisch 40 , Verkehrspsychologe gem. FSG-GV Paragraph 20,, klinischer und Gesundheitspsychologe zur Untersuchung betreffend die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A und B im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vor. Nach Exploration, Verhaltensbeobachtung, Einsicht in die Unterlagen, fachlichen Analyse und Bewertung der explorativ erhobenen Daten, der Verhaltensbeobachtung und eingesehenen Unterlagen (im Hinblick auf die Fragestellung) wurde ein verkehrspsychologischer Testbefund erstellt und wurde in der Zusammenfassung und Stellungnahme im Hinblick auf die Fragestellung festgestellt, dass aus verkehrspsychologischer Sicht der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 (A, B, F) derzeit geeignet ist(siehe übermittelte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 20.01.2015). Am 22.01.2015 legte der Beschwerdeführer die verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17

FSG-GV vom 20.01.2015 dem AMS XXXXvor.Am 22.01.2015 legte der Beschwerdeführer die verkehrspsychologische Stellungnahme

Paragraph 17, FSG-GV vom 20.01.2015 dem AMS XXXXvor. Seitens des Arbeitsmarktservice wird daher festgestellt, dass die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs 2 Al

VG entsprochen hat - insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht - und daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war."Seitens des Arbeitsmarktservice wird daher festgestellt, dass die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat - insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht - und daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war." Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 10.06.2015 durch. Neben dem Beschwerdeführer (BF) wurde die Vertreterin der belangten Behörde (Angestellte des AMS, BehV) von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern (XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) ausführlich zum gegenständlichen Fall befragt. Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "(...) VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation (Ausbildung, bisherige Tätigkeiten, Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit wann?). BF: Ich habe Einzelhandelskaufmann gelernt, bin von XXXX nach XXXXund habe dort bei der Firma XXXX gearbeitet und habe mich nach oben gearbeitet zum Abteilungsleiter, Geschäftsführung und habe einen eigenen Job in XXXX angefangen. Die Wirtschaftslage hat sich im Elektronikbereich extrem verändert. Ich habe gehobene Musikanlagen verkauft. Dieser Markt ist vorbei. Ich habe XXXX Jahre lang bei XXXX als Abteilungsleiterstellvertreter gearbeitet, für eine XXXXSchulungen gemacht für Verkäufer. Ich kenne mich in diesem Bereich gut aus und kann die Rechtslage nachvollziehen. Für mich ist der Verkauf meine Leben und ich kenne mich sehr gut aus. Es ist im Moment nicht möglich einen Arbeitsplatz zu finden der meinem Level entspricht, auch vom Gehalt her. Mein Kollektivvertrag ist sehr hoch. Wenn ich nun in den Verkauf ginge würde ich XXXX,- Euro brutto verdienen, dies bezahlt allerdings niemand. Ich bin jetzt XXXX Jahre alt und arbeite XXXX Jahre im Verkauf. Mein XXXX hatte ein XXXX, meine XXXX hat XXXX verkauft und ich bin damit in den Bereich reingewachsen. Seit XXXXJahren versuche ich Arbeit zu finden, aber der Markt ist so, dass ich die Antworten bekomme, dass um das Geld lieber 2 junge, günstigere Arbeitskräfte eingestellt werden. Ich habe als XXXX gearbeitet obwohl ich keine Ahnung von der Materie habe.BF: Ich habe Einzelhandelskaufmann gelernt, bin von römisch 40 nach XXXXund habe dort bei der Firma römisch 40 gearbeitet und habe mich nach oben gearbeitet zum Abteilungsleiter, Geschäftsführung und habe einen eigenen Job in römisch 40 angefangen. Die Wirtschaftslage hat sich im Elektronikbereich extrem verändert. Ich habe gehobene Musikanlagen verkauft. Dieser Markt ist vorbei. Ich habe römisch 40 Jahre lang bei römisch 40 als Abteilungsleiterstellvertreter gearbeitet, für eine XXXXSchulungen gemacht für Verkäufer. Ich kenne mich in diesem Bereich gut aus und kann die Rechtslage nachvollziehen. Für mich ist der Verkauf meine Leben und ich kenne mich sehr gut aus. Es ist im Moment nicht möglich einen Arbeitsplatz zu finden der meinem Level entspricht, auch vom Gehalt her. Mein Kollektivvertrag ist sehr hoch. Wenn ich nun in den Verkauf ginge würde ich römisch 40 ,- Euro brutto verdienen, dies bezahlt allerdings niemand. Ich bin jetzt römisch 40 Jahre alt und arbeite römisch 40 Jahre im Verkauf. Mein römisch 40 hatte ein römisch 40 , meine römisch 40 hat römisch 40 verkauft und ich bin damit in den Bereich reingewachsen. Seit XXXXJahren versuche ich Arbeit zu finden, aber der Markt ist so, dass ich die Antworten bekomme, dass um das Geld lieber 2 junge, günstigere Arbeitskräfte eingestellt werden. Ich habe als römisch 40 gearbeitet obwohl ich keine Ahnung von der Materie habe. VR: Haben Sie Unterhaltsverpflichtungen? BF: Nein, XXXX arbeiten bereits. Ich bin seit XXXX Jahren XXXX.BF: Nein, römisch 40 arbeiten bereits. Ich bin seit römisch 40 Jahren römisch 40 . VR: Sie hatten einen Autounfall. BF: Den ersten Autounfall hatte ich als ich XXXX Jahre alt war, den zweiten im XXXX Ich hatte als Autofahrer einen kurzen Aussetzer und habe eine Mauer gestreift, mit 40 km/h. Daraufhin habe ich beim AMS deponiert, dass ich nicht dazu in der Lage bin das Auto alleine zu betreiben, da mir auch die Ärzte nicht sagen konnten durch welchen Effekt dieser kurze Aussetzer erfolgt ist. Es ist mir seitdem zu gefährlich alleine zu fahren, da ich einen weiteren Aussetzer nicht ausschließen kann.BF: Den ersten Autounfall hatte ich als ich römisch 40 Jahre alt war, den zweiten im römisch 40 Ich hatte als Autofahrer einen kurzen Aussetzer und habe eine Mauer gestreift, mit 40 km/h. Daraufhin habe ich beim AMS deponiert, dass ich nicht dazu in der Lage bin das Auto alleine zu betreiben, da mir auch die Ärzte nicht sagen konnten durch welchen Effekt dieser kurze Aussetzer erfolgt ist. Es ist mir seitdem zu gefährlich alleine zu fahren, da ich einen weiteren Aussetzer nicht ausschließen kann. VR fragt den BF wie er derzeit seine Mobilität bewerkstellige? (steht aktuell ein privater PKW zur Verfügung?) BF: Ich habe derzeit keinen PKW. L2: Sie haben kein Auto, aber sind sie seit dem zweiten Unfall mit dem Auto unterwegs? BF: Nein, kein einziges Mal, weil es mir zu gefährlich ist. Meine XXXX hat mir geraden XXXX Jahre zu warten und dann zu sehen wie ich mich verhalte. Ich könnte jederzeit mit dem Auto fahren, möchte es aber nicht, da es mir zu gefährlich ist.BF: Nein, kein einziges Mal, weil es mir zu gefährlich ist. Meine römisch 40 hat mir geraden römisch 40 Jahre zu warten und dann zu sehen wie ich mich verhalte. Ich könnte jederzeit mit dem Auto fahren, möchte es aber nicht, da es mir zu gefährlich ist. L2: Haben Sie dies dem AMS ursprünglich mitgeteilt? BF: Ja, genauso wie ich es hier sage, habe ich es beim AMS deponiert. Ich habe meiner Betreuerin gesagt, dass ich im April einen Unfall hatte und es mir seitdem zu gefährlich sei alleine mit dem Auto zu fahren. Sie meinte zu mir, dass ich die Arbeit verweigere. Ich sagte ihr, dass ich es lediglich vermeide ohne Begleitperson zu fahren. VR: Gibt es eine aktuelle Betreuungsvereinbarung? BF: Sie schicken mich vom AMS zum XXXX.BF: Sie schicken mich vom AMS zum römisch 40 . VR: Was ist XXXX? BF: Eine Art von Beschäftigungstherapie. Ich hatte gestern einen Termin, konnte aber aufgrund eines Wasserrohrbruches nicht hin. Das AMS setzt mich mit meiner Arbeitserfahrung zu XXXX wo ich 3,- Euro die Stunde verdiene.BF: Eine Art von Beschäftigungstherapie. Ich hatte gestern einen Termin, konnte aber aufgrund eines Wasserrohrbruches nicht hin. Das AMS setzt mich mit meiner Arbeitserfahrung zu römisch 40 wo ich 3,- Euro die Stunde verdiene. L2: Haben Sie die Betreuungsvereinbarung vom XXXX unterschrieben?L2: Haben Sie die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 unterschrieben? BF: Ja, ich habe jede Betreuungsvereinbarung unterschrieben, da ich sonst vom AMS kein Geld bekomme. VR: In der Betreuungsvereinbarung steht nicht drinnen, dass Sie seit dem Unfall nicht allein fahren können. L2: Das AMS hat ein Verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, wo herauskam, dass Sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sind. BF: Ja, das bin ich auch, ich kann jederzeit ein Fahrzeug fahren, aber nicht alleine. Es kann jederzeit innerhalb eines Jahres zu einem weiteren Aussetzer kommen. L2: Diese Einschränkung ist in dem Gutachten nicht ersichtlich. BF: Das Gutachten bezieht sich auf meine Fahrtüchtigkeit. Ich bin jederzeit fahrtüchtig, zu 100%. Nur das ist für mich ein Sicherheitspunkt und ich riskiere nicht mein Leben, wenn ich alleine mit dem Auto unterwegs bin und einen Aussetzer habe. VR: Haben Sie dies auch dem Gutachter gesagt? BF: Habe ich, wir haben eine Stunde gesprochen. VR: Was sagte der Gutachter zu ihren Bedenken? BF: Er meinte bei der Prüfung meiner Fahrtüchtigkeit wird das nicht erwähnt. VR: Gibt es eine neue Betreuungsvereinbarung nach XXXX? Diese war bis XXXX gültig.VR: Gibt es eine neue Betreuungsvereinbarung nach XXXX? Diese war bis römisch 40 gültig. BehV: Es gab bestimmt eine. VR: Uns wurde keine neue vorgelegt. Von wann soll die Neue sein? BehV: Ich habe das Dokument nicht mit, kann es aber nachschicken. Die Betreuungsvereinbarungen sind immer drei Monate gültig. BF: Ich muss diese Vereinbarungen unterschreiben, da ich ansonsten kein Geld bekomme und ohne diesen Bezug kann ich nicht leben. L2 fragt den BF warum er die zugewiesene Beschäftigung für 25-30 Wochenstunden beim Sozialökonomischen Betrieb "SOMA MARKT" in XXXX als FAHRVERKÄUFER nicht angenommen hat? Das Anforderungsprofil laute: "Fahren mit dem Verkaufswagen zu bestimmten Verkaufsorten und Verkauf der Ware vor Ort aus dem Verkaufswagen".L2 fragt den BF warum er die zugewiesene Beschäftigung für 25-30 Wochenstunden beim Sozialökonomischen Betrieb "SOMA MARKT" in römisch 40 als FAHRVERKÄUFER nicht angenommen hat? Das Anforderungsprofil laute: "Fahren mit dem Verkaufswagen zu bestimmten Verkaufsorten und Verkauf der Ware vor Ort aus dem Verkaufswagen". BF: Die Dame meinte zu mir ich verweigere die Arbeit und kann sofort rausgehen. Ich fragte eine der Damen ob ich diesen Job bekommen könne oder nicht? Ob ich eine Chance hätte? Mit mir warteten draußen XXXXweitere Personen für diesen einen Job als Fahrer. Sie wurde laut und fragte mich was ich denn wolle, ich solle froh sein irgendeine Arbeit zu bekommen. Ich wollte von ihr wissen welche Arbeit ich zu tun habe. Es geht mich nichts an, da sie die Entscheidung treffe. Ich solle Ware verkaufen die aus dem Handel gezogen wurde. Ich sagte so etwas tue ich nicht, da solche Waren nicht mehr verkauft werden dürfen. Ich packe diese Waren nicht neu ein. Sie meinte diese Waren werden neu verpackt und mit einem neuen Kleber versehen. Ich sagte, dass ich so etwas nicht machen werde, aber den Job rein als Fahrer annehmen würde. Daraufhin meinte sie zum AMS, dass ich die Arbeit verweigere. Dies ist aber eine Lüge. L2: Diesen wichtigen Aspekt haben Sie in ihrer Beschwerde vom 11.

  1. nicht thematisiert. BF: Nein, das habe ich nicht, da ich verhindern wollte, dass der Markt eine Anzeige vom Arbeitsinspektorat bekomme. L2: Sie haben den Wunsch geäußert von Montag bis Mittwoch zu arbeiten, war das so? BF: Ja, das war so, da ich keine anderen Busverbindungen hatte. Dies hat sich mittlerweile geändert. Da es hieß, dass ein Arbeitstag von 6 Uhr in der Früh bis 9 Uhr abends dauern kann, habe ich diese Arbeitstage genannt. L2: Wer hat das gesagt? BF: Das meinte die Dame zu mir. L2: Und das an wie vielen Tagen in der Woche? BF: Das hat sie nicht genau definiert. Ich habe ihr aufgrund der regulären Wochenarbeitsstunden in solchen Stunden die Zeit von Montag bis Mittwoch genannt. Ich sagte ihr, dass ich am Samstag keinen Bus habe. Donnerstag und Freitag war kein Thema. Aber wenn ich von 6 Uhr bis 9 Uhr tagtäglich arbeite, wären die 40 Stunden in der Zeit von Montag bis Mittwoch erfüllt. L2: Sie hätten zu anderen Arbeitszeiten bzw. Stunden pro Tag auch donnerstags und freitags gearbeitet? BF: Ja, das hätte ich. VR: Was haben Sie als Selbständiger gearbeitet? BF: Ich hatte ein Geschäft für Musikanlagen. BehV: Die Ausschreibung war Fahrverkäufer, 20 oder 30 Stunden. Da fährt man mit einem Bus, von dem aus die Waren verkauft werden von Ort zu Ort. Hierbei ist man auch nie alleine, es ist immer eine zweite Person dabei. Man kann sich nicht die Tage aussuchen, aber man hat einen Tag frei die Woche. BF: Wo wurde das gesagt, wo kann ich an diese Information bekommen? Ich habe eine Stunde gewartet und habe keine Information bezüglich der Arbeit bekommen. Es wurde nur gesagt was wir verdienen. VR: Was sagen sie zu der Erläuterung der Arbeit? Wäre das jetzt für Sie vorstellbar, würden sie fahren? BF: Jederzeit. VR: Aber die zweite Person achtet nicht mit Ihnen auf den Verkehr. BF: Besser wäre es, wenn er auch mitschauen würde, aber es genügt mir auch, wenn er einfach nur mit mir im Auto sitzen würde. VR: Also würden Sie den Job annehmen? BF: Ich habe den Job auch angenommen, ich sagte ich fahre schon am nächsten Tag, aber die Dame hat mich aus dem Raum rausgeschmissen. VR: Wieso hat sie das getan? BF: Fragen Sie das die beiden Damen. BehV: Weil sie dem Dienstgeber gesagt haben, dass Sie nur von Montag bis Mittwoch arbeiten würden? BF: Ja, bei 15 Stunden pro Tag würde ich nur von Montag bis Mittwoch arbeiten. Ich würde nach Gesetz jederzeit 40 Stunden arbeiten, aber ich würde dem SOMA-Markt weitere 5 Stunde nicht schenken. BehV: Sie haben in der Niederschrift beim AMS gesagt, dass Sie nur von Montag bis Mittwoch arbeiten würden. Erst in der schriftlichen Beschwerde haben Sie ihre gesundheitlichen Probleme erwähnt. BF: Das stimmt nicht, meine Betreuerin beim AMS hat zuvor gewusst. Das AMS hat mich zum Psychiater geschickt um meine Fahrtauglichkeit festzustellen. Diese wurde festgestellt. L2: Sie meinten der Wunsch der Arbeitstage hat sich darauf bezogen 15 Stunden pro Tag zu arbeiten. Aber in der Niederschrift vom 09.09.2014 haben Sie das nicht erwähnt. BF: Wann ich diese Stunden mache ist mir egal. L2: Warum sagen Sie in dieser Niederschrift nicht, dass Sie so ein unanständiges Arbeitsangebot vom SOMA-Markt erhalten haben? BF: In der Niederschrift steht, dass ich jederzeit die Arbeit annehmen würde, dies habe ich auch unterschrieben. L2: Es steht drinnen, dass sie von Montag bis Mittwoch arbeiten wollen würden. BF: Ja, bei diesem einen Thema stimmt dies auch. Über eine andere Arbeit wurde nicht gesprochen. BehV: Aber man kann maximal 30 Stunden beim SOMA-Markt arbeiten. BF: Warum hat mir die Dame dann diese Arbeitszeit von 6 bis 21 Uhr genannt? Ich habe ihr aufgrund dieser Nennung vorgeschlagen von Montag bis Mittwoch zu arbeiten, da dies bereits 45 Stunden sind. BehV: Das könnte dann aber lediglich ein Missverständnis gewesen sein. Sie wissen ja auch durch ihre Arbeitserfahrung, dass man nicht mehr als 10 Stunden pro Tag arbeiten kann. Sie haben auch von der Jobbörse einen Ausdruck bekommen. BF: Nein das habe ich nicht. BehV legt der VR ein Schreiben "Jobbörse SOMA-SAM 2014-2015" vom AMS XXXXvom
  2. August 2014 an Herrn XXXXvor. BF: Ich habe dieses Schreiben nicht unterschrieben und bleibe dabei das Schreiben nicht bekommen zu haben. BehV: Aber aufgrund dieses Schreibens haben Sie den Termin bei Soma wahrgenommen. BF: Ich habe vorab keinerlei Informationen bekommen. Ich bin seit zwei Jahren beim AMS angemeldet und kann ihnen anhand der Dokumente zeigen welche Arbeitsangebote mir vorgelegt wurden. Wenn ich als Leiharbeiter mit 800-900,- Euro dort bezahlt werde höre ich von den Arbeitgebern was ich dort suche, da ich überqualifiziert bin. BehV: Einen anderen Job wollen Sie nicht annehmen? BF: Ich arbeite jederzeit wenn die Anstellung meinem Kollektivvertrag entspricht. L1: Sie meinten auch, dass sie andere Jobs angeboten bekommen haben, in anderen Branchen, wie der Arbeitskräfteüberlasser. Dort haben Sie einen anderen Kollektivvertrag. BF: Ich kann nicht als Maurer arbeiten, ich bin Verkäufer. L1: Haben Sie Stellen in anderen Branchen vom AMS angeboten bekommen? BF: ich habe in anderen Branchen gearbeitet, aber aus Eigeninitiative, nicht vom AMS vermittelt. Ich habe mit der Betreuerin vom AMS vereinbart, dass ich die XXXXübernehme, da in meinem Bereich kein Job vorlag. Dann habe ich in XXXX Schulungen gegeben, aber sie hatten Einsparungen und mussten mich entlassen, weil sie mir mein Gehalt nicht mehr zahlen konnten. Seitdem versuche ich eine Stelle meiner Qualifikation entsprechend zu bekommen, ist aber derzeit in Österreich unmöglich.BF: ich habe in anderen Branchen gearbeitet, aber aus Eigeninitiative, nicht vom AMS vermittelt. Ich habe mit der Betreuerin vom AMS vereinbart, dass ich die XXXXübernehme, da in meinem Bereich kein Job vorlag. Dann habe ich in römisch 40 Schulungen gegeben, aber sie hatten Einsparungen und mussten mich entlassen, weil sie mir mein Gehalt nicht mehr zahlen konnten. Seitdem versuche ich eine Stelle meiner Qualifikation entsprechend zu bekommen, ist aber derzeit in Österreich unmöglich. L1: Woran ist die Stelle als Pizzazusteller gescheitert? BF: Auch hier war die erste Meldung was ich dort mache. Ich bekam einen Stempel auf meinen Zettel und wurde weggeschickt. L1: Die Entlohnung war nicht einmal ein Thema? BF: Dieses Thema musste man nicht auffassen, es war sofort klar, dass ich zu teuer bin. L1: Woran glauben Sie, dass es liegt, dass Sie gleich wieder weggeschickt werden? BF: An meinen Kosten. L1: Aber bei diesen Jobs unterliegen Sie einem anderen Kollektiv. L2: Als Pizzazusteller haben ihre Dienstjahre im Verkauf nicht eine solche Relevanz. BF: Er nimmt sich die Zeit nicht, weil er weiß, dass er auch Personen günstiger bekommt. L2: Als sich als Pizzazusteller für XXXX vermittelt wurden, dort hätten Sie auch mit dem Auto fahren sollen?L2: Als sich als Pizzazusteller für römisch 40 vermittelt wurden, dort hätten Sie auch mit dem Auto fahren sollen? BF: Die Pizzeria kenne ich gut, ich ging rein, gab ihm den Zettel vom AMS. Er fang zu lachen an, meinte ich solle mich hinsetzen, eine Pizza essen und gab mir einen Stempel auf mein Schreiben vom AMS. L2: Als Sie den Zettel bezüglich dieser Stelle vom AMS bekommen haben, haben Sie dann nicht die Problematik bezüglich des Fahrens angesprochen, dass Sie nicht alleine fahren können? BF: Das habe ich nur beim SOMA-Markt gesagt. L2: Die Pizzeria war ein paar Tage nach dem SOMA-Markt. BF: Ja. Ich gehe zu jedem Jobangebot. Wenn ich den Stempel auf meinem Schreiben nicht bekomme, bekomme ich nicht die Notstandshilfe. VR: Sie fallen ja auch unter die +50 Initiative vom AMS. Was haben Sie da schon gemacht? BF: Das war die Beschäftigung als XXXXbei einer in XXXX ansässigenBF: Das war die Beschäftigung als XXXXbei einer in römisch 40 ansässigen XXXX.römisch 40 . VR: Wie lange waren Sie da beschäftigt? BF: Ein Jahr lang. VR: Sonst noch etwas unter der +50 Initiative? BF: Nein, sonst nichts. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint." Das AMS übermittelte eine mit 11.06.2015 datierte Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2015, in welcher zwei Schreibfehler im Protokoll angemerkt wurden, welche verbessert wurden. Weiters wurde die Betreuungsvereinbarungen vom XXXX und vom XXXX in Vorlage gebracht.Das AMS übermittelte eine mit 11.06.2015 datierte Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2015, in welcher zwei Schreibfehler im Protokoll angemerkt wurden, welche verbessert wurden. Weiters wurde die Betreuungsvereinbarungen vom römisch 40 und vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Mit Schreiben vom 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.06.2015 zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand: 04.12.2014) ergab sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 03.07.2008 bis 31.12.2012 bei XXXXs GmbH als Angestellter vollversichert beschäftigt war. Seit 03.01.2013 (Antragstellung) bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezug und zwar vom 20.04.2014 bis 15.06.
  4. Selbständig unter der Geringfügigkeitsgrenze war er vom 04.01.2013 bis 31.05.2014 gespeichert.Aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand: 04.12.2014) ergab sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 03.07.2008 bis 31.12.2012 bei römisch 40 s GmbH als Angestellter vollversichert beschäftigt war. Seit 03.01.2013 (Antragstellung) bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezug und zwar vom 20.04.2014 bis 15.06.
  5. Selbständig unter der Geringfügigkeitsgrenze war er vom 04.01.2013 bis 31.05.2014 gespeichert. Am 19.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle beim Soma Sozialmarkt in XXXX als Fahrer oder als Fahrverkäufer angeboten. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am XXXX um 15.00 Uhr im Soma Markt XXXX statt.Am 19.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle beim Soma Sozialmarkt in römisch 40 als Fahrer oder als Fahrverkäufer angeboten. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am römisch 40 um 15.00 Uhr im Soma Markt römisch 40 statt. Laut Rückmeldung der Soma Marktes vom 01.09.2014 an das AMS XXXXwurde dem Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er am nächsten Tag sofort beim Soma Markt anfangen könne. Für die Stelle ist die Betätigung eines Fahrzeuges notwendig. Der Beschwerdeführer hatte beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass er aufgrund einer psychischen Krankheit und in Folge eingeschränkter Fahrtüchtigkeit nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug allein zu betätigen. Der Beschwerdeführer hatte weiters beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er nur von Montag bis Mittwoch arbeiten möchte. Laut Soma Markt ist dies jedoch nicht möglich. Außerdem hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab 07.00 Uhr arbeiten könne, nur nicht am Samstag, da er keine Möglichkeit habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln um diese Uhrzeit in XXXX zu sein.Laut Rückmeldung der Soma Marktes vom 01.09.2014 an das AMS XXXXwurde dem Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er am nächsten Tag sofort beim Soma Markt anfangen könne. Für die Stelle ist die Betätigung eines Fahrzeuges notwendig. Der Beschwerdeführer hatte beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass er aufgrund einer psychischen Krankheit und in Folge eingeschränkter Fahrtüchtigkeit nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug allein zu betätigen. Der Beschwerdeführer hatte weiters beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er nur von Montag bis Mittwoch arbeiten möchte. Laut Soma Markt ist dies jedoch nicht möglich. Außerdem hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab 07.00 Uhr arbeiten könne, nur nicht am Samstag, da er keine Möglichkeit habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln um diese Uhrzeit in römisch 40 zu sein. Die aufgrund einer am 20.01.2015 erstellte Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17

FSG-GV, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle XXXX, stellte hinsichtlich des Beschwerdeführers fest, dass eignungsausschließende Defizite hinsichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht festzustellen sind. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Beschwerdeführer laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme vom XXXX jedoch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 geeignet. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen, wurden weder glaubhaft dargelegt noch festgestellt.Paragraph 17, FSG-GV, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle römisch 40 , stellte hinsichtlich des Beschwerdeführers fest, dass eignungsausschließende Defizite hinsichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht festzustellen sind. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Beschwerdeführer laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme vom römisch 40 jedoch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 geeignet. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen, wurden weder glaubhaft dargelegt noch festgestellt. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma Soma Markt als Fahrverkäufer nicht angenommen hatte. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Unstrittig steht fest, dass dem Beschwerdeführer am 19.08.2014 eine Stelle beim Soma Sozialmarkt in XXXX als Fahrer oder als Fahrverkäufer angeboten wurde. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am XXXX um 15.00 Uhr im Soma Markt XXXX statt.Unstrittig steht fest, dass dem Beschwerdeführer am 19.08.2014 eine Stelle beim Soma Sozialmarkt in römisch 40 als Fahrer oder als Fahrverkäufer angeboten wurde. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am römisch 40 um 15.00 Uhr im Soma Markt römisch 40 statt. Laut schlüssiger Rückmeldung des Soma Marktes vom 01.09.2014 an das AMS XXXXwurde dem Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er am nächsten Tag sofort beim Soma Markt anfangen könne und für die Stelle die Betätigung eines Fahrzeuges notwendig sei. Der Beschwerdeführer hatte jedoch beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass er nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug allein zu betätigen. Der Beschwerdeführer hatte weiters beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er nur von Montag bis Mittwoch arbeiten möchte. Laut Soma Markt ist dies jedoch nicht möglich. Außerdem hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab 07.00 Uhr arbeiten könne, nur nicht am Samstag, da er keine Möglichkeit habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln um diese Uhrzeit in XXXX zu sein.Laut schlüssiger Rückmeldung des Soma Marktes vom 01.09.2014 an das AMS XXXXwurde dem Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er am nächsten Tag sofort beim Soma Markt anfangen könne und für die Stelle die Betätigung eines Fahrzeuges notwendig sei. Der Beschwerdeführer hatte jedoch beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass er nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug allein zu betätigen. Der Beschwerdeführer hatte weiters beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er nur von Montag bis Mittwoch arbeiten möchte. Laut Soma Markt ist dies jedoch nicht möglich. Außerdem hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab 07.00 Uhr arbeiten könne, nur nicht am Samstag, da er keine Möglichkeit habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln um diese Uhrzeit in römisch 40 zu sein. Festgestellt wurde bereits von der belangten Behörde, dass der Arbeitsort in XXXX vom Wohnort des Beschwerdeführers in Ennsbach mit öffentlichen Verkehrsmitteln Montag bis Samstag zu den - aufgrund der Arbeitszeiten des potentiellen Arbeitgebers - erforderlichen Zeiten laut ÖBB-Abfrage erreichbar ist. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet der Beschwerdeführer erstmals, er habe bereits beim AMS deponiert gehabt, dass er nicht mit einem Fahrzeug fahren könne. Unter Verweis auf den Umstand, dass in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2014 keinerlei Vermerk diesbezüglich enthalten ist, verwies der Beschwerdeführer lediglich völlig unglaubwürdig darauf, dass er die Betreuungsvereinbarung unterschrieben habe, weil er sonst vom AMS kein Geld erhalten hätte. Zu verweisen ist diesbezüglich darauf, dass auch die Betreuungsvereinbarungen vom XXXX und vom 31.03.2015 keinerlei Anmerkungen darüber enthalten, dass dem Beschwerdeführer das Lenken eines Fahrzeuges allein nicht möglich wäre.Festgestellt wurde bereits von der belangten Behörde, dass der Arbeitsort in römisch 40 vom Wohnort des Beschwerdeführers in Ennsbach mit öffentlichen Verkehrsmitteln Montag bis Samstag zu den - aufgrund der Arbeitszeiten des potentiellen Arbeitgebers - erforderlichen Zeiten laut ÖBB-Abfrage erreichbar ist. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet der Beschwerdeführer erstmals, er habe bereits beim AMS deponiert gehabt, dass er nicht mit einem Fahrzeug fahren könne. Unter Verweis auf den Umstand, dass in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2014 keinerlei Vermerk diesbezüglich enthalten ist, verwies der Beschwerdeführer lediglich völlig unglaubwürdig darauf, dass er die Betreuungsvereinbarung unterschrieben habe, weil er sonst vom AMS kein Geld erhalten hätte. Zu verweisen ist diesbezüglich darauf, dass auch die Betreuungsvereinbarungen vom römisch 40 und vom 31.03.2015 keinerlei Anmerkungen darüber enthalten, dass dem Beschwerdeführer das Lenken eines Fahrzeuges allein nicht möglich wäre. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst bestätigt, auch beim Vorstellungsgespräch in der Pizzeria XXXX laut eigenen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung nicht erwähnt, dass er alleine kein KFZ lenken kann.Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst bestätigt, auch beim Vorstellungsgespräch in der Pizzeria römisch 40 laut eigenen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung nicht erwähnt, dass er alleine kein KFZ lenken kann. Die aufgrund einer am 20.01.2015 erfolgten Untersuchung erstellten Verkehrspsychologischen Stellungnahme

§ 17

FSG-GV, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle XXXX, stellte hinsichtlich des Beschwerdeführers unstrittig fest, dass eignungsausschließende Defizite hinsichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht festzustellen sind. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Beschwerdeführer laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 20.01.2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 geeignet. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen, wurden weder behauptet noch festgestellt.Die aufgrund einer am 20.01.2015 erfolgten Untersuchung erstellten Verkehrspsychologischen Stellungnahme

Paragraph 17, FSG-GV, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle römisch 40 , stellte hinsichtlich des Beschwerdeführers unstrittig fest, dass eignungsausschließende Defizite hinsichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht festzustellen sind. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Beschwerdeführer laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 20.01.2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 geeignet. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen, wurden weder behauptet noch festgestellt. Es ist darauf zu verweisen, dass weder durch ärztliche Befunde noch im verkehrspsychologischen Gutachten Ausführungen über die Gefahr eines "Aussetzers" enthalten sind. Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche und ihm zugewiesene Beschäftigung für 25-30 Wochenstunden beim Sozialökonomischen Betrieb "SOMA MARKT" in XXXX als FAHRVERKÄUFER nicht angenommen hatte, behauptete der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er im Rahmen der Arbeitsstelle Waren verkaufen hätte sollen, welche aus dem Handel gezogen worden wären und neu verpackt worden wären. Als er dies erfahren hätte im Vorstellungsgespräch hätte er entgegnet, dies nicht zu machen, weshalb ihm nunmehr unterstellt werde, er würde Arbeit verweigern. Auf Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer diesen nunmehr erstmals behaupteten Umstand nie - auch nicht in der Beschwerde vom 11.05.2015 - thematisiert hatte, entgegnete der Beschwerdeführer wiederum völlig unglaubwürdig, er habe verhindern wollen, dass der potentielle Arbeitgeber eine Anzeige vom Arbeitsinspektorat erhalte. Der Beschwerdeführer räumte zunächst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ein, geäußert zu haben, Montag bis Mittwoch arbeiten zu wollen. Ein derartiges auf ein offensichtliches Überschreiten der Höchstarbeitszeiten zielendes Begehren ist nach Ansicht des erkennenden Senats eine Vereitelungshandlung.Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche und ihm zugewiesene Beschäftigung für 25-30 Wochenstunden beim Sozialökonomischen Betrieb "SOMA MARKT" in römisch 40 als FAHRVERKÄUFER nicht angenommen hatte, behauptete der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er im Rahmen der Arbeitsstelle Waren verkaufen hätte sollen, welche aus dem Handel gezogen worden wären und neu verpackt worden wären. Als er dies erfahren hätte im Vorstellungsgespräch hätte er entgegnet, dies nicht zu machen, weshalb ihm nunmehr unterstellt werde, er würde Arbeit verweigern. Auf Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer diesen nunmehr erstmals behaupteten Umstand nie - auch nicht in der Beschwerde vom 11.05.2015 - thematisiert hatte, entgegnete der Beschwerdeführer wiederum völlig unglaubwürdig, er habe verhindern wollen, dass der potentielle Arbeitgeber eine Anzeige vom Arbeitsinspektorat erhalte. Der Beschwerdeführer räumte zunächst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ein, geäußert zu haben, Montag bis Mittwoch arbeiten zu wollen. Ein derartiges auf ein offensichtliches Überschreiten der Höchstarbeitszeiten zielendes Begehren ist nach Ansicht des erkennenden Senats eine Vereitelungshandlung. Völlig unglaubwürdig behauptete er weiters, dass sich jedoch nunmehr eine Änderung der Busverbindungen ergeben hätte und nunmehr für ihn doch eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitstag von 6 Uhr in der Früh bis 9 Uhr abends mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar wäre. Der Beschwerdeführer änderte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung seine Angaben sogar dahingehend, dass er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, die verfahrensgegenständliche Stelle würde er nunmehr jederzeit annehmen. Wenngleich sich die Fragestellung aus Anlass des Verkehrspsychologischen Gutachtens nicht explizit darauf bezogen hat, ob der Beschwerdeführer geeignet ist allein ein KFZ zu lenken und dies daher im Befund nicht thematisiert wurde, geht der erkennende Senat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich die bestätigte Eignung zum Lenken eines KFZ auf die alleinige Anwesenheit im KFZ bezieht, da die Problematik des Alleinfahrens Thema im Rahmen der Untersuchung war und eine allfällige Einschränkung sich im Befund wiederfinden hätte müssen. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Beschwerdeführer daher geeignet auch allein ein KFZ zu lenken und ist die Stelle daher zumutbar. Es ist Übrigen des VwGH zu verweisen, dass allfällige Einschränkungen schon gegenüber der Behörde vorzubringen sind und nicht erst beim Vorstellungsgespräch (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113, wonach gesundheitliche Bedenken bereits bei der Zuweisung konkretisiert vorgebracht werden müssen).Es ist Übrigen des VwGH zu verweisen, dass allfällige Einschränkungen schon gegenüber der Behörde vorzubringen sind und nicht erst beim Vorstellungsgespräch vergleiche VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113, wonach gesundheitliche Bedenken bereits bei der Zuweisung konkretisiert vorgebracht werden müssen). Auf Nachfrage durch die vorsitzende Richterin, ob der Beschwerdeführer besagte Arbeitsstelle nun doch annehmen würde, entgegnete der Beschwerdeführer erstmals, er hätte die Stelle sogar angenommen und hätte sich bereit erklärt, am Tag darauf (Anmerkung: nach dem Vorstellungsgespräch) ausschließlich als Fahrer - nicht jedoch als Verpacker abgelaufener Ware - tätig zu sein. Zum subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, Waren, die bereits aus dem Handel gezogen wurden, dürften nicht neu verpackt werden, ist auf die Entscheidung vom VwGH vom 10.03.1998, 98/08/0041, zu verweisen. Die subjektive Meinung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall berechtigt daher nicht, eine zumutbare Beschäftigung abzulehnen. Er sei jedoch beim Vorstellungsgespräch von einer Dame aus dem Raum rausgeschmissen worden, weil er nur von Montag bis Mittwoch hätte arbeiten wollen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens "Jobbörse SOMA-SAM 2014-2015" vom AMS XXXXvom 20. August 2014, gerichtet an den Beschwerdeführer, bereits über die verfahrensgegenständliche Stelle Informationen erhalten hatte, entgegnete der Beschwerdeführer wiederum völlig unglaubwürdig, er habe dieses Schreiben nicht unterzeichnet und daher nicht erhalten. Dieser Aussage ist klar entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt des Schreibens und somit auch die Voraussetzungen für verfahrensgegenständliche Stelle bereits vor dem Vorstellungsgespräch bekannt sein mussten, weil der Beschwerdeführer aufgrund genau dieses Schreibens den Termin bei Soma wahrgenommen hatte. Die widersprüchlichen Ausführungen und das gesteigerte bzw teilweise ausgetauschte Vorbringen des Beschwerdeführers führten in Summe zur Feststellung, dass der Einschätzung im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom erkennenden Senat gefolgt wird. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma Soma Markt als Fahrverkäufer nicht angenommen hatte. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie beweiswürdigend ausgeführte wurde im konkreten Fall dem Beschwerdeführer am 19.08.2014 eine Stelle beim Soma Sozialmarkt in XXXX als Fahrer oder als Fahrverkäufer angeboten. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am XXXX um 15.00 Uhr im Soma Markt XXXX statt. Für die Stelle ist die Betätigung eines Fahrzeuges notwendig. Dem Beschwerdeführer war mitgeteilt worden, dass er am nächsten Tag sofort beim Soma Markt anfangen könne. Der Beschwerdeführer hatte beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass er nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug allein zu betätigen. Der Beschwerdeführer hatte weiters beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er abweichend von den Arbeitszeiten der verfahrensgegenständlichen Arbeitsstelle nur von Montag bis Mittwoch arbeiten möchte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Unfähigkeit eine Fahrzeug zu lenken wurden anhand einer am 20.01.2015 erstellten Verkehrspsychologischen Stellungnahme

§ 17

FSG-GV, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle XXXX, widerlegt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass eignungsausschließende Defizite hinsichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht festzustellen sind. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Beschwerdeführer laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 20.01.2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 geeignet. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen, wurden weder glaubhaft behauptet noch festgestellt. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.Wie beweiswürdigend ausgeführte wurde im konkreten Fall dem Beschwerdeführer am 19.08.2014 eine Stelle beim Soma Sozialmarkt in römisch 40 als Fahrer oder als Fahrverkäufer angeboten. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am römisch 40 um 15.00 Uhr im Soma Markt römisch 40 statt. Für die Stelle ist die Betätigung eines Fahrzeuges notwendig. Dem Beschwerdeführer war mitgeteilt worden, dass er am nächsten Tag sofort beim Soma Markt anfangen könne. Der Beschwerdeführer hatte beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass er nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug allein zu betätigen. Der Beschwerdeführer hatte weiters beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er abweichend von den Arbeitszeiten der verfahrensgegenständlichen Arbeitsstelle nur von Montag bis Mittwoch arbeiten möchte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Unfähigkeit eine Fahrzeug zu lenken wurden anhand einer am 20.01.2015 erstellten Verkehrspsychologischen Stellungnahme

Paragraph 17, FSG-GV, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle römisch 40 , widerlegt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass eignungsausschließende Defizite hinsichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht festzustellen sind. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Beschwerdeführer laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 20.01.2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 geeignet. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen, wurden weder glaubhaft behauptet noch festgestellt. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma Soma Markt als Fahrverkäufer nicht angenommen hatte. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W121.2017424.1.00

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