VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.05.2015 liegen vor.Der Beschwerde wird
Paragraph 7 und Paragraph 12, AlVG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.05.2015 liegen vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer hat seit 11.01.2013 an der XXXX studiert. Im Zeitraum vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 hat er eine Bildungskarenz
AVRAG in Anspruch genommen.Der Beschwerdeführer hat seit 11.01.2013 an der römisch 40 studiert. Im Zeitraum vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 hat er eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG in Anspruch genommen. Im Zeitraum 7.9.2014 bis 12.12.2014 hat er ein Auslandssemester an der XXXX in XXXX absolviert.Im Zeitraum 7.9.2014 bis 12.12.2014 hat er ein Auslandssemester an der römisch 40 in römisch 40 absolviert. Am 20.5.2015 hat er sich beim Arbeitsmarktservice online zur Arbeitsuche gemeldet. Mit Schreiben des AMS vom 21.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das AMS die Meldung des Beschwerdeführers zur Arbeitssuche erhalten habe. Die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Daten seien im EDV-System erfasst worden und er sei als arbeitssuchend vorgemerkt worden. Es sei notwendig, sich spätestens zehn Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich einmal beim AMS vorzusprechen, um sich rechtzeitig allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern und es wurde ein Termin beim AMS am 29.05.2015 bestätigt. Am 29.5.2015 hatte der Beschwerdeführer erstmalig einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.06.2015 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 29.05.2015 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im gegenständlichen Fall Arbeitslosigkeit
VG nicht gegeben sei. Das ordentliche Ermittlungsverfahren habe laut AMS ergeben, dass der Beschwerdeführer ordentlicher Student an der XXXX sei. Er sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.06.2015 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 29.05.2015 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im gegenständlichen Fall Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht gegeben sei. Das ordentliche Ermittlungsverfahren habe laut AMS ergeben, dass der Beschwerdeführer ordentlicher Student an der römisch 40 sei. Er sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in der mit 30.06.2015 datierten Beschwerdeergänzung wie folgt aus: "(...) Im Februar 2014 (Ende meiner Bildungskarenz) wurde mir am AMS XXXX angeboten, mich arbeitslos zu melden, sollte ich noch keine Teilzeitstelle begleitend zu meinem Studium haben. Ein Erhalt des Arbeitslosengeldes war zu diesem Zeitpunkt möglich. Da ich noch über ausreichende Ersparnisse verfügte, entschied ich mich jedoch unser soziales System der Arbeitslosenversicherung zu schonen und auf eigene Faust einen Job zu finden! Da ich von August - Dezember 2014 ein Auslandssemester absolvierte, war eine dementsprechend befristete Anstellung nicht zu finden. Nach meiner Rückkehr habe ich mich bis jetzt kontinuierlich bei verschiedensten Stellen beworben (31 Bewerbungen insgesamt); leider ohne Erfolg. Mir wird im Bescheid mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weil ich ordentlicher Student bin. Dazu muss ich Ihnen mitteilen, dass meine Ersparnisse am Ende sind und ich das Studium mit Ende dieses Semesters abbrechen muss, sofern ich keine Unterstützung erhalte! Ich bitte Sie hiermit um erneute Überprüfung der Fakten unter Berücksichtigung des oben angegebenen Sachverhalts. Ich habe mehr als 10 Jahre Vollzeit gearbeitet und bin der Meinung, dass mir Arbeitslosengeld zusteht und bitte um die entsprechende Rahmenfristerstreckung.Im Februar 2014 (Ende meiner Bildungskarenz) wurde mir am AMS römisch 40 angeboten, mich arbeitslos zu melden, sollte ich noch keine Teilzeitstelle begleitend zu meinem Studium haben. Ein Erhalt des Arbeitslosengeldes war zu diesem Zeitpunkt möglich. Da ich noch über ausreichende Ersparnisse verfügte, entschied ich mich jedoch unser soziales System der Arbeitslosenversicherung zu schonen und auf eigene Faust einen Job zu finden! Da ich von August - Dezember 2014 ein Auslandssemester absolvierte, war eine dementsprechend befristete Anstellung nicht zu finden. Nach meiner Rückkehr habe ich mich bis jetzt kontinuierlich bei verschiedensten Stellen beworben (31 Bewerbungen insgesamt); leider ohne Erfolg. Mir wird im Bescheid mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weil ich ordentlicher Student bin. Dazu muss ich Ihnen mitteilen, dass meine Ersparnisse am Ende sind und ich das Studium mit Ende dieses Semesters abbrechen muss, sofern ich keine Unterstützung erhalte! Ich bitte Sie hiermit um erneute Überprüfung der Fakten unter Berücksichtigung des oben angegebenen Sachverhalts. Ich habe mehr als 10 Jahre Vollzeit gearbeitet und bin der Meinung, dass mir Arbeitslosengeld zusteht und bitte um die entsprechende Rahmenfristerstreckung. (...)" Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS vom 05.08.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 29.05.2015 mangels Arbeitslosigkeit
Vm § 12 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS vom 05.08.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 29.05.2015 mangels Arbeitslosigkeit
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde vor allem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 11.01.2013 an der XXXX studiert habe. Im Zeitraum vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 habe er eine Bildungskarenz
Am 29.5.2015 habe der Beschwerdeführer erstmalig einen Antrag auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ordentlicher Hörer einer Hochschule sei, die Bestimmung gelange daher zur Anwendung. Die Regelung vom § 12 Abs. 4 AlVG wurde hervorgehoben, wonach abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos gelte, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung mache oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfülle, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Begründend wurde vor allem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 11.01.2013 an der römisch 40 studiert habe. Im Zeitraum vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 habe er eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG in Anspruch genommen. Am 29.5.2015 habe der Beschwerdeführer erstmalig einen Antrag auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ordentlicher Hörer einer Hochschule sei, die Bestimmung gelange daher zur Anwendung. Die Regelung vom Paragraph 12, Absatz 4, AlVG wurde hervorgehoben, wonach abweichend von Absatz 3, Litera f, während einer Ausbildung als arbeitslos gelte, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung mache oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfülle, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
VG erfüllt würden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelte. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genüge die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG. In der Folge wurden die im Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Versicherungsnummer des Beschwerdeführers gespeicherten Daten für den maßgeblichen Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2015 wiedergegeben. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 29.5.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die Rahmenfrist erstrecke sich daher auf den Zeitraum 29.5.2013 bis 29.5.2015. In diesem Zeitraum würden 274 Tage (Bildungskarenz) liegen, die rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden könnten. Die Rahmenfrist habe daher bis 27.8.2012 erstreckt werden können. Innerhalb dieses Zeitraumes würden 90 Tage Bildungskarenz liegen, die Erstreckung habe daher bis 30.5.2012 vorgenommen werden können. Im Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2013 würden 245 Anwartschaftstage liegen. Die Bezugszeit des Weiterbildungsgeldes habe als rahmenfristerstreckend
VG herangezogen werden können, nicht berücksichtigt werden könne des Studium des Beschwerdeführers, daher auch nicht das vom Beschwerdeführer nachgewiesene Auslandssemester
VG undParagraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt würden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelte. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genüge die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG. In der Folge wurden die im Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Versicherungsnummer des Beschwerdeführers gespeicherten Daten für den maßgeblichen Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2015 wiedergegeben. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 29.5.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die Rahmenfrist erstrecke sich daher auf den Zeitraum 29.5.2013 bis 29.5.2015. In diesem Zeitraum würden 274 Tage (Bildungskarenz) liegen, die rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden könnten. Die Rahmenfrist habe daher bis 27.8.2012 erstreckt werden können. Innerhalb dieses Zeitraumes würden 90 Tage Bildungskarenz liegen, die Erstreckung habe daher bis 30.5.2012 vorgenommen werden können. Im Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2013 würden 245 Anwartschaftstage liegen. Die Bezugszeit des Weiterbildungsgeldes habe als rahmenfristerstreckend
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG herangezogen werden können, nicht berücksichtigt werden könne des Studium des Beschwerdeführers, daher auch nicht das vom Beschwerdeführer nachgewiesene Auslandssemester
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und § 15 Abs.1 Zif 4 AlVG. Im Fall des Beschwerdeführers seien somit laut Feststellung der belangten Behörde insgesamt lediglich 245 (anstelle) von 364 Anwartschaftstagen gegeben. Mangels Erfüllung der Anwartschaft liege daher Arbeitslosigkeit
VG nicht vor.Paragraph 15, Absatz eins, Zif 4 AlVG. Im Fall des Beschwerdeführers seien somit laut Feststellung der belangten Behörde insgesamt lediglich 245 (anstelle) von 364 Anwartschaftstagen gegeben. Mangels Erfüllung der Anwartschaft liege daher Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht vor. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Beschwerdevorentscheidung insbesondere aus, dass er seit Beendigung seiner Bildungskarenz am 28.05.2015 arbeitslos sei. Weshalb die Meldung erst am 28.05.2015 erfolgt sei, habe er bereits angegeben. Vor dem Auslandssemester sei kein entsprechend befristeter Job zu finden gewesen, daher gebe es für den Zeitraum 01.03.2014 bis 26.08.2014 (Abflug Auslandssemester) keine Bewerbungen. Ab seiner Rückkehr am 21.12.2014 habe er aktiv Arbeit gesucht. Die erste passende Ausschreibung hab er am 09.02.2015 gefunden und sich sofort beworben. Er sei finanziell insbesondere vom Arbeitslosengeld abhängig, als dass seine privaten finanziellen Mittel inzwischen soweit abgeschöpft seien, dass er sein Studium spätestens nach dem Wintersemester 2015/16 abbrechen müsse, sofern er keine Arbeit finde oder Unterstützung erhalte. Es sei ihm durchaus bewusst, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine unübliche Situation handle, daher ersuche er
VG um eine erneute Überprüfung, ob die Rahmenfrist entsprechend verlängert werden könne. Um die Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausbildung zu unterstreichen, verwies der Beschwerdeführer auf einen Nachweis der XXXX , der belege, dass er zu den besten 20 Prozent der Studenten gehöre, die mit ihm das Studium begonnen hätten. Er halte es für unverantwortlich, diese Ausbildung abbrechen zu müssen und damit die gesamte investierte Zeit und das investierte Kapital nutzlos erscheinen zu lassen. Die Auflistung aller seiner Eigenbewerbungen sei im eAMS-System eingetragen, zusätzlich übermittelte der Beschwerdeführer die pdf-Version und verwies darauf, auf Wunsch einzelne davon durch Darlegung des email-Verkehrs belegen zu können.In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Beschwerdevorentscheidung insbesondere aus, dass er seit Beendigung seiner Bildungskarenz am 28.05.2015 arbeitslos sei. Weshalb die Meldung erst am 28.05.2015 erfolgt sei, habe er bereits angegeben. Vor dem Auslandssemester sei kein entsprechend befristeter Job zu finden gewesen, daher gebe es für den Zeitraum 01.03.2014 bis 26.08.2014 (Abflug Auslandssemester) keine Bewerbungen. Ab seiner Rückkehr am 21.12.2014 habe er aktiv Arbeit gesucht. Die erste passende Ausschreibung hab er am 09.02.2015 gefunden und sich sofort beworben. Er sei finanziell insbesondere vom Arbeitslosengeld abhängig, als dass seine privaten finanziellen Mittel inzwischen soweit abgeschöpft seien, dass er sein Studium spätestens nach dem Wintersemester 2015/16 abbrechen müsse, sofern er keine Arbeit finde oder Unterstützung erhalte. Es sei ihm durchaus bewusst, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine unübliche Situation handle, daher ersuche er
Paragraph 15, Absatz 6, AlVG um eine erneute Überprüfung, ob die Rahmenfrist entsprechend verlängert werden könne. Um die Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausbildung zu unterstreichen, verwies der Beschwerdeführer auf einen Nachweis der römisch 40 , der belege, dass er zu den besten 20 Prozent der Studenten gehöre, die mit ihm das Studium begonnen hätten. Er halte es für unverantwortlich, diese Ausbildung abbrechen zu müssen und damit die gesamte investierte Zeit und das investierte Kapital nutzlos erscheinen zu lassen. Die Auflistung aller seiner Eigenbewerbungen sei im eAMS-System eingetragen, zusätzlich übermittelte der Beschwerdeführer die pdf-Version und verwies darauf, auf Wunsch einzelne davon durch Darlegung des email-Verkehrs belegen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 25.11.2015 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern ( XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) befragt. Ein Vertreter/eine Vertreterin der belangten Behörde hatte entschuldigt nicht teilgenommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 25.11.2015 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern ( römisch 40 = LR 1, römisch 40 = LR 2) befragt. Ein Vertreter/eine Vertreterin der belangten Behörde hatte entschuldigt nicht teilgenommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "(...) VR: Inwiefern fühlen Sie sich durch die Entscheidung des AMS beschwert? BF: Es geht um die Rahmenfristerstreckung und die 245 Tage Anwartschaftszeiten. LR1: Es gibt eine Bestätigung von der XXXX , wonach Sie vom 07.
VR schließt
Paragraph 39, Absatz 3, AVG das Beweisverfahren Eine Ausfertigung der Niederschrift wird an die Partei persönlich ausgefolgt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu innerhalb von zwei Wochen eingeräumt." Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Anmeldebestätigung bei www.karriere.at vom 31.01.2015, ein Lebenslauf und eine Email von XXXX vom 27.02.2015 vorgelegt, in welcher dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Bewerbung bei der XXXX GmbH eine Absage erteilt wurde.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Anmeldebestätigung bei www.karriere.at vom 31.01.2015, ein Lebenslauf und eine Email von römisch 40 vom 27.02.2015 vorgelegt, in welcher dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Bewerbung bei der römisch 40 GmbH eine Absage erteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Auf Grundlage des Akteninhalts und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2015, an der ein Vertreter/eine Vertreterin der belangten Behörde entschuldigt nicht teilgenommen hat, werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer studiert seit XXXX an der XXXX . Er war vom 1.9.2008 bis Februar 2014 als Angestellter bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt. Im Zeitraum 1.3.2013 bis 28.2.2014 hat er eine Bildungskarenz
AVRAG in Anspruch genommen.Der Beschwerdeführer studiert seit römisch 40 an der römisch 40 . Er war vom 1.9.2008 bis Februar 2014 als Angestellter bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt. Im Zeitraum 1.3.2013 bis 28.2.2014 hat er eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG in Anspruch genommen. Im Zeitraum 7.9.2014 bis 12.12.2014 hat er ein Auslandssemester an der XXXX in XXXX absolviert.Im Zeitraum 7.9.2014 bis 12.12.2014 hat er ein Auslandssemester an der römisch 40 in römisch 40 absolviert. Am 20.5.2015 hat er sich beim Arbeitsmarktservice online zur Arbeitsuche gemeldet. Am 29.5.2015 hat er seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 1.6.2015 wurde seinem Antrag mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, er sei ordentlicher Student und sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 1.6.2015 wurde seinem Antrag mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, er sei ordentlicher Student und sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dagegen hat er fristgerecht am 2.6.2015 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2015 wurde seine Beschwerde abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass als arbeitslos insbesondere nicht gilt, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Abweichend davon gilt jedoch als arbeitslos, wer (...) die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
VG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme während der Ausbildung gelten. In der Folge werden gesetzliche Bestimmungen und die laut Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger "für den maßgeblichen Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2015" zur Versicherungsnummer des Beschwerdeführers gespeicherten Daten widergegeben.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2015 wurde seine Beschwerde abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass als arbeitslos insbesondere nicht gilt, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Abweichend davon gilt jedoch als arbeitslos, wer (...) die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme während der Ausbildung gelten. In der Folge werden gesetzliche Bestimmungen und die laut Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger "für den maßgeblichen Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2015" zur Versicherungsnummer des Beschwerdeführers gespeicherten Daten widergegeben. Der Beschwerdeführer habe am 29.5.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Rahmenfrist würde sich daher auf den Zeitraum 29.5.2013 bis 29.5.2015 (richtig: 28.5.2015, da der Tag der Geltendmachung nicht zur Rahmenfrist gerechnet wird) erstrecken. In diesem Zeitraum würden 274 Tage (Bildungskarenz), die rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden können, liegen. Die Rahmenfrist konnte
Beschwerdevorentscheidung daher bis 27.8.2012 erstreckt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes (offenbar im Erstreckungszeitraum 27.8.2012 bis 28.5.2013) seien 90 Tage Bildungskarenz gelegen und konnte daher die Erstreckung bis 30.5.2012 vorgenommen werden. Im Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2013 würden 245 Anwartschaftstage liegen. Weiters wird ausgeführt, dass die Bezugszeit des Weiterbildungsgeldes als rahmenfristerstreckend
VG (offenbar gemeint § 15 Abs. 1 Z 6 AlVG) herangezogen werden konnte. Nicht berücksichtigt werden konnte das Studium, daher auch nicht das vom Beschwerdeführer nachgewiesene Auslandssemester
VG und § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG.Weiters wird ausgeführt, dass die Bezugszeit des Weiterbildungsgeldes als rahmenfristerstreckend
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (offenbar gemeint Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AlVG) herangezogen werden konnte. Nicht berücksichtigt werden konnte das Studium, daher auch nicht das vom Beschwerdeführer nachgewiesene Auslandssemester
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG. Da somit lediglich 245 (anstelle) von 364 Anwartschaftstagen gegeben seien, würde Arbeitslosigkeit nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen mit 19.8.2015 datierten Vorlageantrag eingebracht. In der mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Gericht damit konfrontiert, dass der im Akt einliegende Lebenslauf des Beschwerdeführers ein durchgehendes Dienstverhältnis zur Firma XXXX GmbH in der Zeit vom September 2008 bis Februar 2014 aufweist, während die in der Beschwerdevorentscheidung aufgelisteten Versicherungsdaten eine Unterbrechung im Zeitraum 6.8.2012 bis 4.9.2012 erkennen lassen. Der Beschwerdeführer erklärt dazu glaubhaft, dass er in diesem Zeitraum mit seinem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub vereinbart hatte, wofür auch die Weiterführung der Beschäftigung nach kurzer Unterbrechung spricht.In der mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Gericht damit konfrontiert, dass der im Akt einliegende Lebenslauf des Beschwerdeführers ein durchgehendes Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 GmbH in der Zeit vom September 2008 bis Februar 2014 aufweist, während die in der Beschwerdevorentscheidung aufgelisteten Versicherungsdaten eine Unterbrechung im Zeitraum 6.8.2012 bis 4.9.2012 erkennen lassen. Der Beschwerdeführer erklärt dazu glaubhaft, dass er in diesem Zeitraum mit seinem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub vereinbart hatte, wofür auch die Weiterführung der Beschäftigung nach kurzer Unterbrechung spricht. Zur Aufklärung dieser auf Grund der Aktenlage offensichtlichen Divergenz wurde der Beschwerdeführer laut seiner Aussage von der belangten Behörde nicht befragt, wie überhaupt Feststellungen dazu im Akt fehlen. Da das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe zentraler Punkt der gegenständlichen Beschwerdesache ist, liegt damit eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor. Dazu konnte die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht befragt werden, da kein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auch Angaben zu ausbildungsbedingten Vorlauf- und Nachlaufzeiten im Zusammenhang mit seinem Auslandssemester gemacht. Die Bescheide der belangten Behörde sind wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu beheben. Arbeitslosigkeit liegt im Falle des Beschwerdeführers vor. 2. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen
6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
Paragraph 56,
Paragraph 18, Absatz 6, entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zu Spruchteil A - Behebung der Bescheide: Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AlVG lauten: § 12 Abs 1 bis 4 AlVG lautet:Paragraph 12, Absatz eins bis 4 AlVG lautet: Arbeitslosigkeit § 12.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.Paragraph 14, § 14 AlVG lautet:Paragraph 14, AlVG lautet: Anwartschaft § 14.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15 Abs. 1 und 2 AlVG lautet: § 15.
oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
VG gilt nicht als arbeitslos, wer z.B. als ordentliche Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Höher an der XXXX studiert.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer z.B. als ordentliche Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Höher an der römisch 40 studiert.
VG gilt abweichend davon jedoch als arbeitslos, wer z.B. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
VG gilt abweichend davon jedoch als arbeitslos, wer z.B. die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins Z 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG.Ziffer 4, AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG. § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ordnet an, dass bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war ("lange Anwartschaft").Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG ordnet an, dass bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war ("lange Anwartschaft"). § 14 Abs. 7 AlVG bestimmt, dass, wenn nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird, dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG gilt.Paragraph 14, Absatz 7, AlVG bestimmt, dass, wenn nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird, dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AlVG gilt. § 14 Abs 2 AlVG besagt, dass bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war ("kurze Anwartschaft"). Bei weiterer Inanspruchnahme ist die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die "lange Anwartschaft"
VG erfüllt.Paragraph 14, Absatz 2, AlVG besagt, dass bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war ("kurze Anwartschaft"). Bei weiterer Inanspruchnahme ist die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die "lange Anwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nur dann als arbeitslos gilt, wenn er den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nur dann als arbeitslos gilt, wenn er den Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt. Die belangte Behörde hat nur eine Überprüfung dahingehend angestellt, ob der Beschwerdeführer die "lange Anwartschaft" erfüllt. Feststellungen dazu, ob auf Grund des vor der Geltendmachung von Arbeitslosengeld liegenden Bezuges von Weiterbildungsgeld allenfalls "eine wiederholte Inanspruchnahme während einer Ausbildung" im Sinne des § 12 Abs. 4 letzter Satz vorliegt (wofür
VG 28 Wochen Anwartschaftszeit innerhalb einer Rahmenfrist von 12 Monaten ausreichend wären), hat sie nicht getroffen. Dazu wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob die Gleichstellung von Weiterbildungsgeld und Arbeitslosengeld
VG auch für den § 12 Abs. 4 AlVG gilt. Wäre nämlich die Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 29.5.2015 nach dem davor liegenden Weiterbildungsgeldbezug als wiederholte bzw. weitere Inanspruchnahme während einer Ausbildung zu qualifizieren, würde auch für die Erfüllung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG die Erfüllung der "kurzen Anwartschaft" ausreichend sein. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedenfalls dann nicht, wenn die "lange Anwartschaft" nicht erfüllt wäre.Die belangte Behörde hat nur eine Überprüfung dahingehend angestellt, ob der Beschwerdeführer die "lange Anwartschaft" erfüllt. Feststellungen dazu, ob auf Grund des vor der Geltendmachung von Arbeitslosengeld liegenden Bezuges von Weiterbildungsgeld allenfalls "eine wiederholte Inanspruchnahme während einer Ausbildung" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz vorliegt (wofür
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG 28 Wochen Anwartschaftszeit innerhalb einer Rahmenfrist von 12 Monaten ausreichend wären), hat sie nicht getroffen. Dazu wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob die Gleichstellung von Weiterbildungsgeld und Arbeitslosengeld
Paragraph 14, Absatz 7, AlVG auch für den Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt. Wäre nämlich die Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 29.5.2015 nach dem davor liegenden Weiterbildungsgeldbezug als wiederholte bzw. weitere Inanspruchnahme während einer Ausbildung zu qualifizieren, würde auch für die Erfüllung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG die Erfüllung der "kurzen Anwartschaft" ausreichend sein. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedenfalls dann nicht, wenn die "lange Anwartschaft" nicht erfüllt wäre. a) Lange Anwartschaft Die belangte Behörde hat die Erfüllung der "langen Anwartschaft" und damit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verneint. Die belangte Behörde hat die Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ("24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches") mit dem Zeitraum 29.5.2013 bis 29.5.2015 bestimmt. Damit hat sie fälschlich den Tag der Geltendmachung (29.5.2015), der i.d.R. bereits derDie belangte Behörde hat die Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG ("24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches") mit dem Zeitraum 29.5.2013 bis 29.5.2015 bestimmt. Damit hat sie fälschlich den Tag der Geltendmachung (29.5.2015), der i.d.R. bereits der
VG zu erstrecken ist.Der Beschwerdeführer hat vom 1.3.2013 bis 28.2.2014 Weiterbildungsgeld bezogen. In die Rahmenfrist entfällt der Zeitraum vom 28.5.2013 bis 28.2.2014, somit 277 Tage (nicht 274 Tage), um die die Rahmenfrist
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zu erstrecken ist. Wird die Rahmenfrist um 277 Tage verlängert, erstreckt sie sich auf den Zeitraum vom 24.8.2012 bis 28.5.2015. Weiterbildungsgeldbezug lag auch im Zeitraum 1.3.2013 bis 27.5.2013, somit für 88 Tage, vor. Nach abermaliger Erstreckung um 88 Tage ist von einer Rahmenfrist vom 28.5.2012 bis 28.5.2015 auszugehen. In den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sind während dieses Zeitraumes 247 Anwartschaftstage ersichtlich. Die belangte Behörde hat die Rahmenfrist, ausgehend vom Tag der Geltendmachung, nur um die Zeit des Weiterbildungsgeldbezuges erstreckt. Dabei hat die belangte Behörde aber nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich bereits am 20.5.2015 online arbeitslos gemeldet hat. So scheint beginnend mit 20.5.2015 die Arbeitssuche in den Versicherungsdaten des Beschwerdeführers (aufgelistet in der Beschwerdevorentscheidung) als Arbeitssuche auf. In diesem Sinne ist auch das Schreiben des AMS vom 21.5.2015 zu verstehen, wonach der Beschwerdeführer als arbeitsuchend vorgemerkt wurde. Diese Arbeitslosmeldung wird vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
VG ist auch die Zeit rahmenfristerstreckend, in der die betreffende Person arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist. Die Rahmenfrist ist daher um weitere 9 Tage zu erstrecken (19.5.2012 bis 28.5.2015).
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ist auch die Zeit rahmenfristerstreckend, in der die betreffende Person arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist. Die Rahmenfrist ist daher um weitere 9 Tage zu erstrecken (19.5.2012 bis 28.5.2015). Der Beschwerdeführer teilt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mit, dass er vom 6.8.2012 bis 4.9.2012 einen unbezahlten Urlaub vereinbart hatte (30 Tage), was mit seinen Versicherungsdaten korrespondiert.
VG ist auch jene Zeit, in der eine Person in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist, rahmenfristerstreckend. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Karenzierung unter Entfall der Bezüge (VwGH 21.9.2013, 92/08/0016).Der Beschwerdeführer teilt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mit, dass er vom 6.8.2012 bis 4.9.2012 einen unbezahlten Urlaub vereinbart hatte (30 Tage), was mit seinen Versicherungsdaten korrespondiert.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist auch jene Zeit, in der eine Person in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist, rahmenfristerstreckend. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Karenzierung unter Entfall der Bezüge (VwGH 21.9.2013, 92/08/0016). Daraus ergibt sich, dass die Rahmenfrist um weitere 30 Tage zu verlängern ist, sohin auf den Zeitraum 19.4.2012 bis 28.5.2015. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 7.9.2014 bis 12.12.2014 (97 Tage) ein Auslandssemester absolviert hat. Diesen Tatbestand hat die belangte Behörde nicht als rahmenfristerstreckend berücksichtigt. Das wird unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG damit begründet, dass ein Studium
VG nicht für die relevante Rahmenfristerstreckung herangezogen werden kann. Die Behörde übersieht jedoch, dass sich § 15 Abs. 1 Z 4 nur auf Ausbildungen im Inland bezieht, während Ausbildungszeiten im Ausland
VG rahmenfristerstreckend sind. Auf diese Bestimmung verweist § 12 Abs. 4 AlVG gerade nicht!Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 7.9.2014 bis 12.12.2014 (97 Tage) ein Auslandssemester absolviert hat. Diesen Tatbestand hat die belangte Behörde nicht als rahmenfristerstreckend berücksichtigt. Das wird unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG damit begründet, dass ein Studium
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht für die relevante Rahmenfristerstreckung herangezogen werden kann. Die Behörde übersieht jedoch, dass sich Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, nur auf Ausbildungen im Inland bezieht, während Ausbildungszeiten im Ausland
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG rahmenfristerstreckend sind. Auf diese Bestimmung verweist Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gerade nicht! Auf Grund der klaren, eindeutigen Anordnung in § 12 Abs. 4 AlVG, wo der nicht zu berücksichtigende Tatbestand "Ausbildung" ausdrücklich durch konkrete Nennung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG angeführt und somit auf inländische Ausbildungen beschränkt ist, verbietet sich eine Analogie in der Form, dass ausländische Ausbildungszeiten darunter zu subsumieren sind. Der Wille des Gesetzgebers, eben nur Ausbildungen iSd § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG ausschließen zu wollen, erscheint unzweifelhaft und gibt es keinen Hinweis, dass sich dieser Ausschluss auch auf Zeiten
VG beziehen sollte. Es kann daher nicht, so wie von der belangten Behörde vorgenommen, ohne jegliche Begründung eine im Ausland
VG absolvierte Ausbildung mit einer Ausbildung im Inland
VG gleichgesetzt werden.Auf Grund der klaren, eindeutigen Anordnung in Paragraph 12, Absatz 4, AlVG, wo der nicht zu berücksichtigende Tatbestand "Ausbildung" ausdrücklich durch konkrete Nennung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG angeführt und somit auf inländische Ausbildungen beschränkt ist, verbietet sich eine Analogie in der Form, dass ausländische Ausbildungszeiten darunter zu subsumieren sind. Der Wille des Gesetzgebers, eben nur Ausbildungen iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG ausschließen zu wollen, erscheint unzweifelhaft und gibt es keinen Hinweis, dass sich dieser Ausschluss auch auf Zeiten
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG beziehen sollte. Es kann daher nicht, so wie von der belangten Behörde vorgenommen, ohne jegliche Begründung eine im Ausland
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG absolvierte Ausbildung mit einer Ausbildung im Inland
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG gleichgesetzt werden. Beim Auslandssemester des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Ausbildung
VG, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde, und ist dieser Zeitraum somit nicht
VG, der ausschließlich auf Ausbildungszeiten
VG verweist, ausgeschlossen, wenn die Erfüllung der "langen Anwartschaft" unter Heranziehung von Rahmenfristerstreckungsgründen festgestellt werden soll.Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde, und ist dieser Zeitraum somit nicht
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG, der ausschließlich auf Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verweist, ausgeschlossen, wenn die Erfüllung der "langen Anwartschaft" unter Heranziehung von Rahmenfristerstreckungsgründen festgestellt werden soll. Dabei schadet auch nicht, dass der Beschwerdeführer während desselben Zeitraumes auch sein Studium im Inland fortgesetzt hat, da bei gleichzeitigem Vorliegen unterschiedlicher Rahmenfristerstreckungsgründe (z.B. Studium und geringfügige Beschäftigung) jeder Tatbestand für sich gesondert beurteilt werden muss. Im Ergebnis erstreckt sich die (erstreckte) Rahmenfrist somit auf den Zeitraum 13.1.2012 bis 28.5.2015. Innerhalb dieser Rahmenfrist liegen 383 Anwartschaftstage und ist die
VG erforderliche "lange Anwartschaft" (364 Tage) somit erfüllt.Innerhalb dieser Rahmenfrist liegen 383 Anwartschaftstage und ist die
Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz AlVG erforderliche "lange Anwartschaft" (364 Tage) somit erfüllt. Der Vollständigkeitshalber sei aber darauf hinzuweisen, dass durch die Normierung von Rahmenfristerstreckungsgründen dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass eine arbeitslose Person aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere auf Grund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten (z.B. wegen Absolvierung einer Ausbildung) daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfrist des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben (vgl. Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 361).Der Vollständigkeitshalber sei aber darauf hinzuweisen, dass durch die Normierung von Rahmenfristerstreckungsgründen dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass eine arbeitslose Person aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere auf Grund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten (z.B. wegen Absolvierung einer Ausbildung) daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfrist des Paragraph 14, AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben vergleiche Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 361). Es erscheint daher sachgerecht, die Rahmenfristerstreckung, insbesondere bei Ausbildung im Ausland, nicht erst mit dem ersten Ausbildungstag beginnen bzw mit dem letzten Ausbildungstag enden zu lassen, sondern auch für die Absolvierung der Ausbildung erforderliche Vor- und Nachlaufzeiten (z.B: An- und Abreise, Quartiersuche, Amtswege) zu berücksichtigen, da diese Zeiten mit der Ausbildung untrennbar verknüpft sind (die Ausbildung ohne sie gar nicht möglich ist) und auch sie den gleichzeitigen Erwerb von Anwartschaftszeiten verhindern (vgl. die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 563).Es erscheint daher sachgerecht, die Rahmenfristerstreckung, insbesondere bei Ausbildung im Ausland, nicht erst mit dem ersten Ausbildungstag beginnen bzw mit dem letzten Ausbildungstag enden zu lassen, sondern auch für die Absolvierung der Ausbildung erforderliche Vor- und Nachlaufzeiten (z.B: An- und Abreise, Quartiersuche, Amtswege) zu berücksichtigen, da diese Zeiten mit der Ausbildung untrennbar verknüpft sind (die Ausbildung ohne sie gar nicht möglich ist) und auch sie den gleichzeitigen Erwerb von Anwartschaftszeiten verhindern vergleiche die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 563). Da im gegenständlichen Beschwerdefall die Anwartschaft im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG auch ohne Berücksichtigung allfälliger Vor- und Nachlaufzeiten erfüllt ist, erübrigt es sich aber, auf eine weitere Erstreckung der Rahmenfrist auf Grund allfälliger Vor- und Nachlaufzeiten einzugehen.Da im gegenständlichen Beschwerdefall die Anwartschaft im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG auch ohne Berücksichtigung allfälliger Vor- und Nachlaufzeiten erfüllt ist, erübrigt es sich aber, auf eine weitere Erstreckung der Rahmenfrist auf Grund allfälliger Vor- und Nachlaufzeiten einzugehen. b) Kurze Anwartschaft Wie bereits ausgeführt, gilt eine sich in Ausbildung befindliche Person (§ 12 Abs. 3 lit f AlVG) nur dann als arbeitslos, wenn der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG verwirklicht wurde.Wie bereits ausgeführt, gilt eine sich in Ausbildung befindliche Person (Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG) nur dann als arbeitslos, wenn der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG verwirklicht wurde. § 12 Abs. 4 letzter Satz AlVG bestimmt, dass bei wiederholter Inanspruchnahme (des Arbeitslosengeldes) während einer Ausbildung die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG genügt. In diesem Fall ist somit nicht die Erfüllung der "langen Anwartschaft"
Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz AlVG bestimmt, dass bei wiederholter Inanspruchnahme (des Arbeitslosengeldes) während einer Ausbildung die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG genügt. In diesem Fall ist somit nicht die Erfüllung der "langen Anwartschaft"
VG erforderlich, sondern reicht für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes jede in § 14 AlVG genannte Anwartschaftserfüllung, somit auch jene des § 14 Abs. 2 AlVG ("kurze Anwartschaft").Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG erforderlich, sondern reicht für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes jede in Paragraph 14, AlVG genannte Anwartschaftserfüllung, somit auch jene des Paragraph 14, Absatz 2, AlVG ("kurze Anwartschaft"). Somit wäre, unter Berücksichtigung der Rahmenfristerstreckungsgründe mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG), die Anwartschaft schon dann erfüllt, wenn in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches 28 Wochen Anwartschaftszeit vorliegen.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG), die Anwartschaft schon dann erfüllt, wenn in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches 28 Wochen Anwartschaftszeit vorliegen. Voraussetzung im gegenständlichen Fall ist jedoch, dass die Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 29.5.2015 auf Grund des zuvor in Anspruch genommenen Weiterbildungsgeldes als "wiederholte Inanspruchnahme" zu qualifizieren wäre. Obwohl § 12 Abs. 4 AlVG von "wiederholter" Inanspruchnahme und § 14 Abs. 2 und Abs. 7 AlVG von "weiterer" Inanspruchnahme spricht, ist kein Grund ersichtlich, diesen Bestimmungen eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen. Es geht in allen Fällen darum, dass, wenn nach einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld später noch einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird, eine kürzere Anwartschaftsdauer ausreichend sein soll. Wenn insofern durch § 14 Abs. 7 AlVG der Bezug von Weiterbildungsgeld der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld hinsichtlich der Anwartschaftserfüllung
VG gleichgestellt wird, muss diese Gleichstellung auch im Hinblick aufParagraph 12, Absatz 4, AlVG von "wiederholter" Inanspruchnahme und Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 7, AlVG von "weiterer" Inanspruchnahme spricht, ist kein Grund ersichtlich, diesen Bestimmungen eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen. Es geht in allen Fällen darum, dass, wenn nach einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld später noch einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird, eine kürzere Anwartschaftsdauer ausreichend sein soll. Wenn insofern durch Paragraph 14, Absatz 7, AlVG der Bezug von Weiterbildungsgeld der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld hinsichtlich der Anwartschaftserfüllung
Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, AlVG gleichgestellt wird, muss diese Gleichstellung auch im Hinblick auf § 12 Abs. 4 AlVG gelten, der auf § 14 AlVG Bezug nimmt.Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gelten, der auf Paragraph 14, AlVG Bezug nimmt. Im Ergebnis wäre daher im gegenständlichen Fall bei Verneinung der "langen Anwartschaft" durch die belangte Behörde die Erfüllung der "kurzen Anwartschaft" zu prüfen gewesen, da § 12 Abs. 4 letzter Satz AlVG Anwendung findet. Da jedoch wie oben ausgeführt die "lange Anwartschaft" erfüllt ist und somit der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG jedenfalls vorliegt kann diese Überprüfung unterbleiben.Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz AlVG Anwendung findet. Da jedoch wie oben ausgeführt die "lange Anwartschaft" erfüllt ist und somit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG jedenfalls vorliegt kann diese Überprüfung unterbleiben. Auf Grund der oben dargestellten Erwägungen liegt Arbeitslosigkeit im gegenständlichen Beschwerdefall vor und war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W121.2114514.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.