F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins a und eins b FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 04.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er behauptete erst 17 Jahre alt zu sein und die ärztlichen Gutachten zur wissenschaftlichen Altersfeststellung zumindest ein Lebensalter von 19 Jahren oder älter konstatierten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost vom 27.08.2010 Zahl XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Asylwerber nach Gambia ausgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2010 Zahl XXXX
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In der Beweiswürdigung wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Identitätsdaten bewusst falsche Angaben gemacht habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 04.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er behauptete erst 17 Jahre alt zu sein und die ärztlichen Gutachten zur wissenschaftlichen Altersfeststellung zumindest ein Lebensalter von 19 Jahren oder älter konstatierten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost vom 27.08.2010 Zahl römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Asylwerber nach Gambia ausgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2010 Zahl römisch 40
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In der Beweiswürdigung wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Identitätsdaten bewusst falsche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin das Bundesgebiet Richtung Italien, kehrte jedoch - ohne zum Aufenthalt in Österreich berechtigt zu sein - bereits am 23.12.2010 - wieder nach Österreich zurück. Es erfolgten mehrere Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.03.2011 Zahl XXXX wegen §§ 27 Abs. 1, 2 und 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.03.2011 Zahl XXXX wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.03.2011 Zahl III- XXXX wurde ein Aufenthaltsverbot auf einen Dauer von zehn Jahren über den Beschwerdeführer ausgesprochen. Es wurde in der Folge versucht, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was jedoch nicht gelang, weswegen der Beschwerdeführer am 06.04.2011 wiederum aus der Schubhaft entlassen wurde.Der Beschwerdeführer verließ daraufhin das Bundesgebiet Richtung Italien, kehrte jedoch - ohne zum Aufenthalt in Österreich berechtigt zu sein - bereits am 23.12.2010 - wieder nach Österreich zurück. Es erfolgten mehrere Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.03.2011 Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, 2 und 3 SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.03.2011 Zahl römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.03.2011 Zahl III- römisch 40 wurde ein Aufenthaltsverbot auf einen Dauer von zehn Jahren über den Beschwerdeführer ausgesprochen. Es wurde in der Folge versucht, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was jedoch nicht gelang, weswegen der Beschwerdeführer am 06.04.2011 wiederum aus der Schubhaft entlassen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.06.2011 III-XXXX wurde neuerlich die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet. Neuerlich konnte jedoch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden, sodass der Beschwerdeführer am 03.06.2011 wiederum aus der Schubhaft entlassen werden musste. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.08.2011 Zahl III- XXXX wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der bezughabenden Befragung vom 06.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm bewusst sei, dass er illegal in Österreich aufhältig sei und dass sein Asylverfahren bereits seit dem 01.12.2010 rechtskräftig negativ mit in einer Ausweisung verbunden beendet worden sei. Er habe seit diesem Zeitpunkt bei seiner Freundin XXXX gewohnt, deren Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und genaue Wohnadresse er nicht nennen könne. Laut Aktenvermerk vom 09.08.2011 sei eine Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nur nach vorheriger Identitätsfeststellung durch die Vertretungsbehörde möglich und sei derzeit keine Identitätsprüfung durch eine Delegation von Gambia in Aussicht, sodass die Entlassung aus der Schubhaft verfügt wurde.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.08.2011 Zahl III- römisch 40 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der bezughabenden Befragung vom 06.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm bewusst sei, dass er illegal in Österreich aufhältig sei und dass sein Asylverfahren bereits seit dem 01.12.2010 rechtskräftig negativ mit in einer Ausweisung verbunden beendet worden sei. Er habe seit diesem Zeitpunkt bei seiner Freundin römisch 40 gewohnt, deren Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und genaue Wohnadresse er nicht nennen könne. Laut Aktenvermerk vom 09.08.2011 sei eine Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nur nach vorheriger Identitätsfeststellung durch die Vertretungsbehörde möglich und sei derzeit keine Identitätsprüfung durch eine Delegation von Gambia in Aussicht, sodass die Entlassung aus der Schubhaft verfügt wurde. Am 25.03.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich festgenommen, wobei er sich mit einer Asylkarte lautend auf XXXX , geboren XXXX StA., XXXX auswies und dazu angab, dass es sich um seine Asylkarte handle.Am 25.03.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich festgenommen, wobei er sich mit einer Asylkarte lautend auf römisch 40 , geboren römisch 40 StA., römisch 40 auswies und dazu angab, dass es sich um seine Asylkarte handle. Am 14.02.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Niederschrift aufgenommen, wobei der Beschwerdeführer angab, nach wie vor in der XXXX (obdachlos) gemeldet zu sein und manchmal bei Freunden zu schlafen, er habe nichts unternommen um ein Reisedokument zu bekommen, weil er nicht wisse, wo sich seine Botschaft befinde. Seine Familie befinde sich in Gambia, in Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. Er werde von " XXXX " verköstigt und bekomme gelegentlich Unterstützung von Freunden, für Deutschkurse habe er kein Geld.Am 14.02.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Niederschrift aufgenommen, wobei der Beschwerdeführer angab, nach wie vor in der römisch 40 (obdachlos) gemeldet zu sein und manchmal bei Freunden zu schlafen, er habe nichts unternommen um ein Reisedokument zu bekommen, weil er nicht wisse, wo sich seine Botschaft befinde. Seine Familie befinde sich in Gambia, in Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. Er werde von " römisch 40 " verköstigt und bekomme gelegentlich Unterstützung von Freunden, für Deutschkurse habe er kein Geld. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.06.2014 Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (rechtskräftig) wegen § 231 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 24.03.2013 mit einem Asylausweis und Meldezettel, lautend auf XXXX , ausgewiesen habe und diesen damit im Rechtsverkehr gebraucht habe.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.06.2014 Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (rechtskräftig) wegen Paragraph 231, Absatz eins und 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 24.03.2013 mit einem Asylausweis und Meldezettel, lautend auf römisch 40 , ausgewiesen habe und diesen damit im Rechtsverkehr gebraucht habe. Mit Eingabe vom 17.12.2014 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlich nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete, wobei eine Vollmacht angeschlossen wurde.Mit Eingabe vom 17.12.2014 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlich nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete, wobei eine Vollmacht angeschlossen wurde. Hinsichtlich dieses Antrages wurde mit Schreiben vom 21.01.2015 das Parteiengehör eingeräumt und machte der Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 09.02.2015 von seinem Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.06.2015 XXXX wurde
1 und 1a FPG der Antrag vom 17.12.2014 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Karte für Geduldete
46a Abs. 1b abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und weiters aufgeführt, dass der Antragsteller es unterlassen habe, entsprechende Angaben zu seiner Person zu machen, sodass die Vertretungsbehörde in der Lage gewesen wäre, ihn zu identifizieren und ein entsprechendes Ersatzdokument auszustellen. Aufgrund des persönlichen Verhaltens sei eindeutig ersichtlich, dass der Antragsteller kein Interesse habe, Österreich zu verlassen und bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, nach Gambia zurückzukehren und seiner Ausreiseverpflichtung nach dem FPG nachzukommen. Bei entsprechenden Angaben wäre die Vertretungsbehörde in London sehr wohl in der Lage ein Ersatzdokument auszustellen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.06.2015 römisch 40 wurde
Paragraph 46, Absatz eins und eins a FPG der Antrag vom 17.12.2014 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Karte für Geduldete
46a Absatz eins b, abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und weiters aufgeführt, dass der Antragsteller es unterlassen habe, entsprechende Angaben zu seiner Person zu machen, sodass die Vertretungsbehörde in der Lage gewesen wäre, ihn zu identifizieren und ein entsprechendes Ersatzdokument auszustellen. Aufgrund des persönlichen Verhaltens sei eindeutig ersichtlich, dass der Antragsteller kein Interesse habe, Österreich zu verlassen und bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, nach Gambia zurückzukehren und seiner Ausreiseverpflichtung nach dem FPG nachzukommen. Bei entsprechenden Angaben wäre die Vertretungsbehörde in London sehr wohl in der Lage ein Ersatzdokument auszustellen. Rechtlich begründend wurde unter anderem dargelegt, dass es zuzumuten sei, aus eigenem entsprechende Handlungen zu setzen, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass der Antragsteller versucht habe seine wahre Identität zu verschleiern, beispielsweise habe er im Asylverfahren ein Geburtsdatum angegeben, welches nicht der Realität entsprochen habe und sei er während seines Aufenthaltes in Österreich immer nur obdachlos gemeldet gewesen, obwohl er tatsächlich an Privatadressen wohne, sei jedoch über Nachfrage nicht bereit, diese zu nennen. Es sei somit eindeutig, dass es in seinem Verschulden liege, dass die tatsächliche Identität nicht festgestellt werden könne. Er habe durch sein persönliches Verhalten die drohende Abschiebung vereitelt. Da er bei der Feststellung der Identität nicht im ausreichenden Maße mitgewirkt habe, sei keine Duldung auszusprechen. Gegen diesem Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurden insbesondere mangelhafte Feststellungen zu den Gründen für die fehlende Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretung von Gambia gerügt. Es gehe aus der Aufzählung der belangten Behörde nicht hervor, aus welchem Grund die Prüfung der Identität abgesagt worden sei und könne dem Antragsteller keineswegs vorgeworfen werden, dass er seine Mitwirkungspflicht in irgendeiner Weise verletzt habe. Dass laut BFA der Beschwerdeführer der gambischen Delegation am 04.04.2011 nicht vorgeführt habe werden können, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, da dies nicht in seiner Sphäre liege. Es sei festzuhalten, dass trotz Mitwirkung des Beschwerdeführers kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe werde können. Wenn die Behörde auf ein vermeintliches Verhalten des Beschwerdeführers im Jahre 2010 rekurriere, so sei dies aufgrund der Mitwirkung des Beschwerdeführers im späteren Verfahren und der offenkundigen Unmöglichkeit, ein Heimreisezeritfikat zu erlangen, vollkommen irrelevant. Nach der Judikatur sei "Mitwirkung in einem Verfahren" auch bei weitester Auslegung nicht das freiwillige Befolgen eines am Ende des Verfahrens erteilten Auftrages, für dessen Durchsetzung ein anderes Verfahren vorgesehen sei. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt zu werden und habe er auch nie versucht seine Identität zu verschleiern. Auch die Behauptung der belangten Behörde untergetaucht zu sein, sei nicht begründet und gehe der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung ins Leere. Die Weigerung freiwillig auszureisen sei für die Beurteilung ob eine Duldung zuzuerkennen völlig unerheblich, vielmehr habe der Beschwerdeführer seit März 2011 trotz seiner Mitwirkung und mehrmaliger Inschubhaftnahme nicht abgeschoben werden können, weil kein Heimreisezertifikat erlangt habe werden können. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a FPG vor. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der maßgebliche Sachverhalt bestritten worden sei.Gegen diesem Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurden insbesondere mangelhafte Feststellungen zu den Gründen für die fehlende Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretung von Gambia gerügt. Es gehe aus der Aufzählung der belangten Behörde nicht hervor, aus welchem Grund die Prüfung der Identität abgesagt worden sei und könne dem Antragsteller keineswegs vorgeworfen werden, dass er seine Mitwirkungspflicht in irgendeiner Weise verletzt habe. Dass laut BFA der Beschwerdeführer der gambischen Delegation am 04.04.2011 nicht vorgeführt habe werden können, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, da dies nicht in seiner Sphäre liege. Es sei festzuhalten, dass trotz Mitwirkung des Beschwerdeführers kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe werde können. Wenn die Behörde auf ein vermeintliches Verhalten des Beschwerdeführers im Jahre 2010 rekurriere, so sei dies aufgrund der Mitwirkung des Beschwerdeführers im späteren Verfahren und der offenkundigen Unmöglichkeit, ein Heimreisezeritfikat zu erlangen, vollkommen irrelevant. Nach der Judikatur sei "Mitwirkung in einem Verfahren" auch bei weitester Auslegung nicht das freiwillige Befolgen eines am Ende des Verfahrens erteilten Auftrages, für dessen Durchsetzung ein anderes Verfahren vorgesehen sei. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt zu werden und habe er auch nie versucht seine Identität zu verschleiern. Auch die Behauptung der belangten Behörde untergetaucht zu sein, sei nicht begründet und gehe der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung ins Leere. Die Weigerung freiwillig auszureisen sei für die Beurteilung ob eine Duldung zuzuerkennen völlig unerheblich, vielmehr habe der Beschwerdeführer seit März 2011 trotz seiner Mitwirkung und mehrmaliger Inschubhaftnahme nicht abgeschoben werden können, weil kein Heimreisezertifikat erlangt habe werden können. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, FPG vor. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der maßgebliche Sachverhalt bestritten worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, gelangte spätestens am 04.05.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des Asylverfahrens machte er falsche Angaben zu seinem Alter. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010 Zahl 10 XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein subsidiärer Schutz ausgesprochen und eine Ausweisung nach Gambia ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2010 Zahl A2 XXXX
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Seit der rechtskräftigen Zustellung dieses Erkenntnisses ist der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig. In dem Erkenntnis wurde unter anderem auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinen Identitätsdaten bewusst falsche Angaben gemacht hat.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, gelangte spätestens am 04.05.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des Asylverfahrens machte er falsche Angaben zu seinem Alter. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010 Zahl 10 römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein subsidiärer Schutz ausgesprochen und eine Ausweisung nach Gambia ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2010 Zahl A2 römisch 40
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Seit der rechtskräftigen Zustellung dieses Erkenntnisses ist der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig. In dem Erkenntnis wurde unter anderem auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinen Identitätsdaten bewusst falsche Angaben gemacht hat. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrmals in Schubhaft genommen und versucht ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was jedoch misslang. Er hat auch von sich aus keine Schritte unternommen, ein solches zu erlangen, ist regelmäßig nur obdachlos gemeldet gewesen und war tatsächlich (unangemeldet) an verschiedenen Adressen aufhältig. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.06.2014 Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer (rechtskräftig) für schuldig befunden, einen Asylausweis und Meldezettel lautend auf XXXX verwendet zu haben und wurde er deswegen
GB zu einer Freiheitsstrafe mit der Dauer von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrmals in Schubhaft genommen und versucht ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was jedoch misslang. Er hat auch von sich aus keine Schritte unternommen, ein solches zu erlangen, ist regelmäßig nur obdachlos gemeldet gewesen und war tatsächlich (unangemeldet) an verschiedenen Adressen aufhältig. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.06.2014 Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (rechtskräftig) für schuldig befunden, einen Asylausweis und Meldezettel lautend auf römisch 40 verwendet zu haben und wurde er deswegen
Paragraphen 229, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe mit der Dauer von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 46a FPG in der nunmehr seit dem 20.07.2015 gültigen Fassung (BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I. Nr. 70/2015) lautet (unverändert) wie folgt:Paragraph 46 a, FPG in der nunmehr seit dem 20.07.2015 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 70 aus 2015,) lautet (unverändert) wie folgt: § 46a.
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Z. 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Paragraph eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegt eine ohnedies klare Rechtslage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegt eine ohnedies klare Rechtslage vor. In Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung legt das Bundesverwaltungsgericht die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH und VfGH aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W159.1415222.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.