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{'item': 'W180 1410136-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW180 1410136-1 SpruchW180 1410136-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: (A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 17.09.2008 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 17.09.2008 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

  1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.09.2008 in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer u.a. an, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und Moslem (Schiit). Er sei am XXXX geboren und stamme aus einem näher bezeichneten Ort im Distriktrömisch 40 geboren und stamme aus einem näher bezeichneten Ort im Distrikt XXXX (Provinz Ghazni). Er sei unverheiratet und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und seine drei Brüder würden noch in Afghanistan im Heimatort leben. Er habe drei Jahre lang (2004 - 2007) die Schule besucht.römisch 40 (Provinz Ghazni). Er sei unverheiratet und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und seine drei Brüder würden noch in Afghanistan im Heimatort leben. Er habe drei Jahre lang (2004 - 2007) die Schule besucht. Er habe seine Heimat sechs Monate zuvor verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Land- und Seeweg nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer Probleme mit Nachbarn, die der Familie des Beschwerdeführers Grundstücke wegnehmen wolle und sie daher von der Wasserversorgung abschneide. Sie hätten auch das Haus des Beschwerdeführers zerstört und versucht, den Beschwerdeführer zu töten.
  2. Am 25.09.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers und des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertretung in der Sprache Farsi vom Bundesasylamt, EASt Ost, einvernommen, wobei er angab, er sei am "XXXX" geboren. Daraufhin wurde sein Geburtsdatum umgerechnet und auf XXXX geändert. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei mit einem Nachbarn verfeindet gewesen. Dieser Nachbar habe sich zu Taliban-Zeiten den Taliban angeschlossen und das Haus des Beschwerdeführers vernichtet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seiner Familie in den Iran geflohen und erst nach dem Sturz der Taliban zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr hätten der Nachbar bzw. dessen Sohn mehrmals versucht, den Beschwerdeführer mit dem Auto bzw. dem Motorrad zu töten und man habe einen Auftragskiller auf ihn angesetzt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sei angefahren und verletzt worden. Eine Anzeige bei der Behörde habe nichts gebracht, da der Nachbar einflussreich sei.
  3. Am 25.09.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers und des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertretung in der Sprache Farsi vom Bundesasylamt, EASt Ost, einvernommen, wobei er angab, er sei am "XXXX" geboren. Daraufhin wurde sein Geburtsdatum umgerechnet und auf römisch 40 geändert. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei mit einem Nachbarn verfeindet gewesen. Dieser Nachbar habe sich zu Taliban-Zeiten den Taliban angeschlossen und das Haus des Beschwerdeführers vernichtet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seiner Familie in den Iran geflohen und erst nach dem Sturz der Taliban zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr hätten der Nachbar bzw. dessen Sohn mehrmals versucht, den Beschwerdeführer mit dem Auto bzw. dem Motorrad zu töten und man habe einen Auftragskiller auf ihn angesetzt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sei angefahren und verletzt worden. Eine Anzeige bei der Behörde habe nichts gebracht, da der Nachbar einflussreich sei. Am 01.12.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Anwesenheit eines Dolmetschers und des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertretung in der Sprache Farsi vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei ihm Länderberichte zur Kenntnis gebracht wurden. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, seine Mutter und die Geschwister würden im Heimatort leben und ihnen drohe keine Gefahr. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer später an, die Feindschaft seines Vaters mit dem Nachbarn habe seit zehn bis fünfzehn Jahren bestanden und der Nachbar wolle die gesamte Familie ausrotten. Seine Mutter sei dreimal mit Benzin übergossen worden. Der Nachbar habe aus Bosheit das Wasser der Quelle des Ortes verschwendet, damit die Familie des Beschwerdeführers keines habe. Er sei wie der Beschwerdeführer ein Hazara und Schiit, habe sich jedoch aus Opposition gegen die Regierung den Taliban angeschlossen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu einer ärztlichen Untersuchung seiner Narben. Daraufhin beauftragte das Bundesasylamt einen näher bezeichneten Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens. Am 13.01.2009 langte ein Gutachten eines namentlich genannten Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie beim Bundesasylamt ein, wonach die Narbe an der Stirn fünf Jahre oder älter, jene am Kinn älter als sieben Monate sei. Die Entstehung der Narben könne nicht nachvollzogen werden. Mit Schreiben vom 02.04.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit E-Mail vom 16.04.2009 gab der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter eine Stellungnahme ab.
  4. Mit (dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.11.2009 persönlich ausgefolgtem) Bescheid vom 05.11.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hinsichtlich einer Verfolgung durch eine Nachbarsfamilie wegen des Zugangs zu Wasser nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seinen Familienverhältnissen und zu seinem Fluchtweg gemacht und der Tod seines Vaters sei nicht glaubwürdig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich ein Hazara den Taliban anschließe. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt dargetan habe, der an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfe. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemein instabilen Lage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass derzeit die Kriterien für das Vorliegen einer ausweglosen Lage gegeben seien.
  5. Mit (dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.11.2009 persönlich ausgefolgtem) Bescheid vom 05.11.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hinsichtlich einer Verfolgung durch eine Nachbarsfamilie wegen des Zugangs zu Wasser nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seinen Familienverhältnissen und zu seinem Fluchtweg gemacht und der Tod seines Vaters sei nicht glaubwürdig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich ein Hazara den Taliban anschließe. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt dargetan habe, der an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfe. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemein instabilen Lage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass derzeit die Kriterien für das Vorliegen einer ausweglosen Lage gegeben seien.
  6. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheids richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Unter konkreter Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm kein Asyl zuzuerkennen sei. Der Nachbar wolle sich auch für die Taten eines Onkels des Beschwerdeführers, die dieser als Kommandant verübt habe, rächen. Unter einem stellte er einen Antrag auf Einholung von Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, amnesty international und des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte zur Richtigkeit seiner Angaben zu der ihm drohenden Verfolgung sowie zur Situation im Heimatland.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheids richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Unter konkreter Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm kein Asyl zuzuerkennen sei. Der Nachbar wolle sich auch für die Taten eines Onkels des Beschwerdeführers, die dieser als Kommandant verübt habe, rächen. Unter einem stellte er einen Antrag auf Einholung von Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, amnesty international und des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte zur Richtigkeit seiner Angaben zu der ihm drohenden Verfolgung sowie zur Situation im Heimatland.
  8. Die Beschwerde langte am 25.11.2009 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig. Am 05.08.2014 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung, die mangels geklärtem maßgeblichen Sachverhalt notwendig erschien, wurden die Fluchtgründe ausführlich erörtert und der Beschwerdeführer legte Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor. Der Beschwerdeführer wiederholte zunächst seine bisherigen Angaben zu seiner Person und ergänzte, bei der Erstbefragung habe es hinsichtlich seiner Angaben zu seinen Familienangehörigen Missverständnisse aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, sein Onkel mütterlicherseits sei vor der Machtübernahme durch die Taliban Kommandant im Bürgerkrieg gewesen und habe damals das Haus des Nachbarn gestürmt, Geld gestohlen und die Frauen vergewaltigt. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, sei der Onkel geflohen. Der Nachbar habe sich am Onkel rächen wollen und habe daher die Familie des Beschwerdeführers von der Wasserversorgung abgeschnitten. Der Beschwerdeführer sagte weiters aus, er sei nach seiner Rückkehr aus dem Iran täglich von dem Nachbarn geschlagen worden. Es habe laufend Kämpfe gegeben, wobei Männer gegen Männer und Frauen gegen Frauen gekämpft hätten. Dabei hätten Frauen aus der Nachbarsfamilie die Mutter des Beschwerdeführers mit Benzin überschüttet und ihr Brandverletzungen zugefügt. Auf den Vorhalt, er habe im gesamten Verfahren nicht erwähnt, dass sein Onkel Vergewaltigungen begangen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe vor dem untersuchenden Arzt gesagt, dass sein Onkel Kommandant gewesen sei und daher die Familie mit zahlreichen Personen Probleme gehabt habe. Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte über die allgemeine Situation in Afghanistan zur Einsicht und Stellungnahme ausgehändigt. Mit Schreiben vom 14.12.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt neuerlich aktuelle Länderberichte zur Lage in Afghanistan zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen. In der Folge langte beim Bundesverwaltungsgericht weder eine Stellungnahme des Bundesamtes noch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
  9. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismittel und angesprochenen Länderberichte (UNHCR, amnesty international, Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte) sowie folgende, dem Beschwerdeführer in der Verhandlung übergebene bzw. ihm zur Stellungnahme übersandte Unterlagen eingesehen wurden: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.01.2014 mit zuletzt eingefügter Kurzinformation vom 09.07.2014 * Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Stand: 29.09.2015) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.1 Zur Situation in Afghanistan: Allgemeines: Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in ganz Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. * AA, 31.03.2014; SFH, 03.09.2012 und 03.09.2015 mVa UNAMA, 2015; USDOS, 27.02.2014 Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr
  11. Zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen. Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak ist die Anzahl der Sicherheitsvorfälle angestiegen. Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am
  12. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus: ? von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und anderen; ? von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen; ? von kriminellen Gruppierungen; ? von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen. Sicherheitslage in Ghazni: Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghuri, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari. Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind. In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.701 Vorfälle registriert. * AAN 21.01.2013; AAN 21.01.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; Die Zeit, 16.09.2014; EASO 01.2015; Khaama 20.09.2014; Khaama Press 15.04.2014, 02.09.2014, 03.09.2014, 14.09.2014, 24.10.2014, 25.09.2014, 09.10.2014, 20.10.2014, 28.10.2014; Liaison Officer 14.11.2014; NYT 01.10.2014; Pajhwok o.D.; Peninsula 30.09.2014, 16.10.2014; Reuters 02.10.2014; Reuters 22.03.2014; SFH, 03.09.2015 mVa UNAMA, 2015; SFH, 22.07.2014; Stars and Stripes 17.07.2014; Tolo 16.07.2014; Tolo News 18.02.2014, 06.04.2014; UN OCHA 10.2014; UNAMA 07.2014; UNAMA, 02.2014; UNHCR, 06.08.2013; vertrauliche Quelle 01.2014 Menschenrechte: Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird. Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert. Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen. Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht. Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat. Ethnische Minderheiten: Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Araber, Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kuchi halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kuchi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen. Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. * AA, 31.03.2014; Brookings 31.7.2014; CIA, 24.06.2014; CSR 11.7.2014, 28.7.2014; MRG, 03.07.2014; SFH, 30.9.2013; UNHCR, 06.08.2013; USCIRF 30.4.2014; USDOS, 20.05.2013; USDOS, 27.02.2014 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. * AA, 31.3.2014; SFH, 30.09.2013; UNHCR, 06.08.2013 Medizinische Versorgung: Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014). Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patientinnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen. In Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium beaufsichtigt werden. Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan. * AA 07.07.2014, 31.03.2014; BFA Staatendokumentation 03.2014; BMJ 17.6.2014; GIZ 06.2014; IRIN 02.07.2014; Save the children 2014; UKBA 15.02.2013; USDOS 27.02.2014; The World Bank 2014 a, 2014 b, The World Bank 01.07.2014 Blutrache Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst weden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. * ACCORD, 11.06.2013 und 25.08.2014; CORI, 02.2014; UNHCR, 06.08.2013 1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Er ist unverheiratet. Er stammt aus XXXX in der Provinz Ghazni. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister leben in Pakistan.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , geboren römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Er ist unverheiratet. Er stammt aus römisch 40 in der Provinz Ghazni. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister leben in Pakistan. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie eines Nachbarn, der ebenfalls der Volksgruppe der Hazara angehört, kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen, Kämpfen und tätlichen Angriffen, da der Nachbar mit Gewalt und dadurch, dass er die Familie des Beschwerdeführers von der Wasserversorgung abzuschneiden suchte, an deren Grundstücke herankommen wollte. Im Zuge dessen wurden auch der Beschwerdeführer und sein Bruder im Alter von 10 bzw. 16 und 12 Jahren verletzt. Die Mutter des Beschwerdeführers erlitt Brandverletzungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von diesem Nachbarn mit dem Tod bedroht wurde, da er ihn für die Verbrechen seines Onkels, der früher Kommandant gewesen war, zur Verantwortung ziehen will.
  13. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den unter II.1.1 angeführten Länderberichten (mwN) angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den unter römisch zwei.1.1 angeführten Länderberichten (mwN) angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. 2.2 Die Feststellungen zu Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort, Wohnort und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Insofern seine diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung nicht mit jenem im weiteren Verfahren übereinstimmen, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es sich lediglich um minimale Abweichungen handelt und derartige Divergenzen oder sogar Falschprotokollierungen generell nicht ausgeschlossen werden können. Dass der Beschwerdeführer dies nicht anlässlich der Rückübersetzung gerügt hat, kann ihm insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Stresssituation, die unter Berücksichtigung seiner damaligen Minderjährigkeit nachvollzogen werden kann, nicht zur Last gelegt werden. Auf seine Aussage stützen sich auch die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand. Es sind im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht bei bester Gesundheit wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsbestätigung, dass der Beschwerdeführer in einem Gastronomiebetrieb eine Lehrausbildung macht, was bei Vorliegen schwerer Erkrankungen wohl nicht möglich wäre. Auch aus dem Schreiben seines Lehrbetriebes ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der Narben ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, das durch das fachärztliche Gutachten bestätigt wird, dass diese vollständig verheilt sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.3 Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nur teilweise zugrunde gelegt werden: Der Beschwerdeführer hat behauptet, er werde von der Familie eines namentlich genannten Nachbarn aufgrund einer bereits lange währenden Feindschaft mit dem Tod bedroht. Was, erstens, die Angriffe auf den Beschwerdeführer und die Schwierigkeiten seiner Familie mit der Familie des Nachbarn anbelangt, so erscheint dies dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dies im gesamten Verfahren weitgehend widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert hat. Insofern das Bundesasylamt Widersprüche zu erkennen vermeinte, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben und sich im Übrigen lediglich auf unwesentliche Randbereiche (wie etwa den Ablauf seiner Flucht) beziehen und nicht die Kernpunkte seines Fluchtvorbringens betreffen. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Erstbefragung als auch in den übrigen Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt, dass die Gründe für die Feindschaft zwischen den beiden Familien Grundstücksansprüche und der Zugang zu Wasser seien (vgl. AS 87:Was, erstens, die Angriffe auf den Beschwerdeführer und die Schwierigkeiten seiner Familie mit der Familie des Nachbarn anbelangt, so erscheint dies dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dies im gesamten Verfahren weitgehend widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert hat. Insofern das Bundesasylamt Widersprüche zu erkennen vermeinte, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben und sich im Übrigen lediglich auf unwesentliche Randbereiche (wie etwa den Ablauf seiner Flucht) beziehen und nicht die Kernpunkte seines Fluchtvorbringens betreffen. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Erstbefragung als auch in den übrigen Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt, dass die Gründe für die Feindschaft zwischen den beiden Familien Grundstücksansprüche und der Zugang zu Wasser seien vergleiche AS 87: "BAA: Seit wann hatte ihr Vater eine Feindschaft mit dem Nachbarn? BF: Es war schon seit zehn bis fünfzehn Jahren. [...] BAA: Worum ging es bei dem Streit? BF: Es ging um Wasser"; siehe auch AS 19, S. 6 der Verhandlungsniederschrift). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er dann begründend ausgeführt, dass der Nachbar die Grundstücke für den Bau einer Straße habe verwenden wollen. Auch wenn es ausweislich der Länderberichte (II.1.1) eher unwahrscheinlich ist, dass der Nachbar als Hazara sich den Taliban angeschlossen hat, so liegt Derartiges doch im Bereich des Möglichen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Nachbar eine privilegierte Stellung während der Taliban-Zeit ausgenutzt hat, um die Familie zu schikanieren und so an deren Grundstücke heranzukommen.BF: Es war schon seit zehn bis fünfzehn Jahren. [...] BAA: Worum ging es bei dem Streit? BF: Es ging um Wasser"; siehe auch AS 19, S. 6 der Verhandlungsniederschrift). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er dann begründend ausgeführt, dass der Nachbar die Grundstücke für den Bau einer Straße habe verwenden wollen. Auch wenn es ausweislich der Länderberichte (römisch zwei.1.1) eher unwahrscheinlich ist, dass der Nachbar als Hazara sich den Taliban angeschlossen hat, so liegt Derartiges doch im Bereich des Möglichen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Nachbar eine privilegierte Stellung während der Taliban-Zeit ausgenutzt hat, um die Familie zu schikanieren und so an deren Grundstücke heranzukommen. Was die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Angriffe anbelangt, so hat er auch diese weitgehend widerspruchsfrei geschildert. Auch aus dem fachärztlichen Gutachten ergeben sich keine ausreichenden Hinweise, dass die Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat (Attacken mit Auto bzw. Motorrad), nicht stattgefunden hätten. Zwar ist davon auszugehen, dass der Facharzt als gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger über die nötige Kompetenz zur Erstellung eines derartigen Gutachtens verfügt. Das Gutachten kommt jedoch selbst zu dem Schluss, dass eine genaue Rekonstruktion der Verletzungshergänge und des zeitlichen Zusammenhangs kaum möglich sei. Darüber hinaus stützt es sich in weiten Teilen auf Annahmen bezüglich der medizinischen (Erst-)Versorgung in Afghanistan, die mit den Länderberichten (II.1.1) nicht in Einklang zu bringen sind.Was die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Angriffe anbelangt, so hat er auch diese weitgehend widerspruchsfrei geschildert. Auch aus dem fachärztlichen Gutachten ergeben sich keine ausreichenden Hinweise, dass die Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat (Attacken mit Auto bzw. Motorrad), nicht stattgefunden hätten. Zwar ist davon auszugehen, dass der Facharzt als gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger über die nötige Kompetenz zur Erstellung eines derartigen Gutachtens verfügt. Das Gutachten kommt jedoch selbst zu dem Schluss, dass eine genaue Rekonstruktion der Verletzungshergänge und des zeitlichen Zusammenhangs kaum möglich sei. Darüber hinaus stützt es sich in weiten Teilen auf Annahmen bezüglich der medizinischen (Erst-)Versorgung in Afghanistan, die mit den Länderberichten (römisch zwei.1.1) nicht in Einklang zu bringen sind. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch auch, dass es sich bei diesen Vorfällen nicht um einzelne, zielgerichtete Attacken gerade auf das Leben des Beschwerdeführers handelte, sondern diese als ein Ausfluss der gegen die gesamte Familie gerichteten Schikanen anzusehen sind. Der Beschwerdeführer hat nämlich in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt, dass es mindestens dreimal pro Woche Kampfhandlungen zwischen den Familien gegeben habe, wobei Männer ebenso wie Frauen beteiligt gewesen seien (vgl. S. 13 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Die Männer haben gegen die Männer und die Frauen gegen die Frauen gekämpft", S. 14 der Verhandlungsniederschrift). Auch bezüglich seiner ersten Verletzung sowie des Beinbruchs seines Bruders hat er angegeben, dass diese im Zusammenhang mit Kampfhandlungen entstanden seien (vgl. S. 6, 11 der Verhandlungsniederschrift: "BF: [...] und als ich versucht habe, mich zu wehren, wurde ich mit einem Motorrad angefahren", "BF: [...] diese Verletzungen hat er [Anm.: der Bruder] sich im Zuge eines Kampfes mit dem Nachbarn zugezogen"). Selbiges gilt auch für die angeblichen Brandverletzungen seiner Mutter (vgl. S. 13 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Es ist zu einem Kampf gekommen. [...] Dabei wurde meine Mutter mit Benzin überschüttet", S. 14 der Verhandlungsniederschrift).Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch auch, dass es sich bei diesen Vorfällen nicht um einzelne, zielgerichtete Attacken gerade auf das Leben des Beschwerdeführers handelte, sondern diese als ein Ausfluss der gegen die gesamte Familie gerichteten Schikanen anzusehen sind. Der Beschwerdeführer hat nämlich in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt, dass es mindestens dreimal pro Woche Kampfhandlungen zwischen den Familien gegeben habe, wobei Männer ebenso wie Frauen beteiligt gewesen seien vergleiche S. 13 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Die Männer haben gegen die Männer und die Frauen gegen die Frauen gekämpft", S. 14 der Verhandlungsniederschrift). Auch bezüglich seiner ersten Verletzung sowie des Beinbruchs seines Bruders hat er angegeben, dass diese im Zusammenhang mit Kampfhandlungen entstanden seien vergleiche S. 6, 11 der Verhandlungsniederschrift: "BF: [...] und als ich versucht habe, mich zu wehren, wurde ich mit einem Motorrad angefahren", "BF: [...] diese Verletzungen hat er [Anm.: der Bruder] sich im Zuge eines Kampfes mit dem Nachbarn zugezogen"). Selbiges gilt auch für die angeblichen Brandverletzungen seiner Mutter vergleiche S. 13 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Es ist zu einem Kampf gekommen. [...] Dabei wurde meine Mutter mit Benzin überschüttet", S. 14 der Verhandlungsniederschrift). Was, zweitens, die angebliche Verfolgung wegen einer bestehenden Blutrache anbelangt, erscheint dies dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat zwar zum einen im gesamten Verfahren - ohne freilich näheres dazu sagen zu können - darauf hingewiesen, dass zwischen dem Nachbarn und seinem Vater bereits seit vielen Jahren eine Feindschaft bestehe. Obwohl aufgrund seines damals sehr jungen Alters nicht erwartet werden kann, dass er umfassende Informationen zum Grund dieser Feindschaft geben kann, sprechen doch die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt gegen das Vorliegen einer Blutrache. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich nämlich bei den geschilderten Vorfällen nicht um solche, die sich gezielt gegen einzelne Familienangehörige richten, sondern es kommt nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vielmehr regelmäßig zu Kampfhandlungen und Auseinandersetzungen zwischen den beiden Familien. Mag es in Zusammenhang mit diesen Streitigkeiten auch immer wieder zu teils schweren Verletzungen einzelner Familienmitglieder sogar auch außerhalb von Kampfhandlungen kommen, so ergeben sich doch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere keine Hinweise auf einen Vergeltungscharakter dieser Angriffe, wie sie ausweislich der Länderberichte (II.1.1) im Falle von Blutrache vorausgesetzt werden müssen.Der Beschwerdeführer hat zwar zum einen im gesamten Verfahren - ohne freilich näheres dazu sagen zu können - darauf hingewiesen, dass zwischen dem Nachbarn und seinem Vater bereits seit vielen Jahren eine Feindschaft bestehe. Obwohl aufgrund seines damals sehr jungen Alters nicht erwartet werden kann, dass er umfassende Informationen zum Grund dieser Feindschaft geben kann, sprechen doch die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt gegen das Vorliegen einer Blutrache. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich nämlich bei den geschilderten Vorfällen nicht um solche, die sich gezielt gegen einzelne Familienangehörige richten, sondern es kommt nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vielmehr regelmäßig zu Kampfhandlungen und Auseinandersetzungen zwischen den beiden Familien. Mag es in Zusammenhang mit diesen Streitigkeiten auch immer wieder zu teils schweren Verletzungen einzelner Familienmitglieder sogar auch außerhalb von Kampfhandlungen kommen, so ergeben sich doch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere keine Hinweise auf einen Vergeltungscharakter dieser Angriffe, wie sie ausweislich der Länderberichte (römisch zwei.1.1) im Falle von Blutrache vorausgesetzt werden müssen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer zwar gegenüber dem Gutachter und in der Beschwerdeschrift beiläufig erwähnt, dass ein Grund für die Probleme auch darin liege, dass ein Onkel des Beschwerdeführers früher Kommandant gewesen sei bzw. in dieser Funktion dem Nachbarn Schaden zugefügt habe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er jedoch ausgesagt, dass der Onkel unter anderem im Haus des Nachbarn Frauen vergewaltigt habe und sich der Nachbar daher am Beschwerdeführer rächen wolle. Mag man auch unterstellen, dass der Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich als Kommandant Verbrechen begangen habe und daher die Bevölkerung nicht gut auf ihn bzw. auf die Familie des Beschwerdeführers als dessen (weitere) Verwandtschaft zu sprechen sein wird, so schließt das Bundesverwaltungsgericht auch in dieser Hinsicht das Vorliegen einer Blutrache mit der Familie des Nachbarn aus. Hiezu wird zunächst auf die oben angeführten Ausführungen verwiesen, wonach eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aus Vergeltungsgründen nicht erkennbar ist. Des Weiteren handelt es sich bei dem Onkel nach den Aussagen des Beschwerdeführers um einen Onkel mütterlicherseits. Aus den Länderberichten geht jedoch hervor (II.1.1), dass Ziel einer Blutrache ausschließlich Verwandte der männlichen Linie sind. Es ist daher äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der mit dem Onkel nicht in männlicher Linie verwandt ist, der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt gewesen sein könnte. Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bzw. sein Bruder zum Zeitpunkt der ersten tätlichen Angriffe noch sehr jung (10 bzw. 12 Jahre) gewesen sein müssen und dass auch seine Mutter verletzt worden sei. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch, dass eine Blutrache sich nicht gegen Kinder und Frauen richtet.Zum anderen hat der Beschwerdeführer zwar gegenüber dem Gutachter und in der Beschwerdeschrift beiläufig erwähnt, dass ein Grund für die Probleme auch darin liege, dass ein Onkel des Beschwerdeführers früher Kommandant gewesen sei bzw. in dieser Funktion dem Nachbarn Schaden zugefügt habe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er jedoch ausgesagt, dass der Onkel unter anderem im Haus des Nachbarn Frauen vergewaltigt habe und sich der Nachbar daher am Beschwerdeführer rächen wolle. Mag man auch unterstellen, dass der Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich als Kommandant Verbrechen begangen habe und daher die Bevölkerung nicht gut auf ihn bzw. auf die Familie des Beschwerdeführers als dessen (weitere) Verwandtschaft zu sprechen sein wird, so schließt das Bundesverwaltungsgericht auch in dieser Hinsicht das Vorliegen einer Blutrache mit der Familie des Nachbarn aus. Hiezu wird zunächst auf die oben angeführten Ausführungen verwiesen, wonach eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aus Vergeltungsgründen nicht erkennbar ist. Des Weiteren handelt es sich bei dem Onkel nach den Aussagen des Beschwerdeführers um einen Onkel mütterlicherseits. Aus den Länderberichten geht jedoch hervor (römisch zwei.1.1), dass Ziel einer Blutrache ausschließlich Verwandte der männlichen Linie sind. Es ist daher äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der mit dem Onkel nicht in männlicher Linie verwandt ist, der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt gewesen sein könnte. Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bzw. sein Bruder zum Zeitpunkt der ersten tätlichen Angriffe noch sehr jung (10 bzw. 12 Jahre) gewesen sein müssen und dass auch seine Mutter verletzt worden sei. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch, dass eine Blutrache sich nicht gegen Kinder und Frauen richtet. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seines zum Zeitpunkt der Flucht und der Einvernahmen durch das Bundesasylamt jugendlichen Alters - über die Gründe einer allfälligen Verfolgung ausschließlich um vage Mutmaßungen und Spekulationen, die insbesonders unter Berücksichtigung der Länderberichte (II.1.1) nicht plausibel erscheinen und folglich auch nicht geeignet sind, eine konkrete und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer aus seinen nicht vorhandenen Kenntnissen über die Hintergründe etwaiger Probleme seines Vaters als solchen wegen seines damaligen Alters kein Nachteil erwachsen sollte.Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seines zum Zeitpunkt der Flucht und der Einvernahmen durch das Bundesasylamt jugendlichen Alters - über die Gründe einer allfälligen Verfolgung ausschließlich um vage Mutmaßungen und Spekulationen, die insbesonders unter Berücksichtigung der Länderberichte (römisch zwei.1.1) nicht plausibel erscheinen und folglich auch nicht geeignet sind, eine konkrete und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer aus seinen nicht vorhandenen Kenntnissen über die Hintergründe etwaiger Probleme seines Vaters als solchen wegen seines damaligen Alters kein Nachteil erwachsen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie des Nachbarn schon seit Langem immer wieder zu Auseinandersetzungen und tätlichen Angriffen gekommen ist, im Zuge derer auch der Beschwerdeführer verletzt wurde, in denen es jedoch nicht um Vergeltung ging sondern darum, dass der Nachbar an die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführer herankommen wollte.
  14. Rechtlich ergibt sich daraus: 3.1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.3.1 Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, (BFA-VG). 3.2 Zu A.) 3.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459). 3.2.2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Der Beschwerdeführer befürchtet - wie oben II.1.
  15. festgestellt - letztlich eine Verfolgung durch einen Nachbarn, der sich der Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers mit Gewalt bemächtigen will. Es handelt sich somit um rein kriminelle Motive, derentwegen er verfolgt werden solle und die nicht unter einen in der GFK genannten Grund fallen. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).Der Beschwerdeführer befürchtet - wie oben römisch zwei.1.
  16. festgestellt - letztlich eine Verfolgung durch einen Nachbarn, der sich der Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers mit Gewalt bemächtigen will. Es handelt sich somit um rein kriminelle Motive, derentwegen er verfolgt werden solle und die nicht unter einen in der GFK genannten Grund fallen. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar vergleiche etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Auch die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus: Mag es auch in Afghanistan häufig zu gewaltsamen Grundstücksstreitigkeiten kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren beschränken sich (anders als beispielsweise im Fall von Blutrache) auch in Afghanistan nämlich nicht nur auf Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Mitmenschen aus Habgier oder wegen strittiger Eigentumsverhältnisse misshandelt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Im vorliegenden Fall würde es den Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger seines Vaters sondern - wenn überhaupt - als nach dessen Tod potentieller Erbe bzw. mutmaßlicher Besitzer des Grundstückes treffen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch wie oben ausgeführt per se keine Verfolgung iSd GFK. 3.2.3 Wie oben II.1.1 festgestellt, waren im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat dies auch im gesamten Verfahren gar nicht behauptet, sondern vielmehr angegeben, dass der Verfolger selbst der Volksgruppe der Hazara angehöre.3.2.3 Wie oben römisch zwei.1.1 festgestellt, waren im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat dies auch im gesamten Verfahren gar nicht behauptet, sondern vielmehr angegeben, dass der Verfolger selbst der Volksgruppe der Hazara angehöre. 3.2.4 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).3.2.4 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben). 3.2.5 Die Einholung konkreter Stellungnahmen oder Gutachten war nicht geboten, da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände gegeben hat, welche nicht durch die aktuellen Länderinformationen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden konnten. Hinsichtlich eventueller Recherchen betreffend die Kampfhandlungen und die angeblichen Angriffe gegen den Beschwerdeführer hätten solche bei staatlichen Behörden (bei der örtlichen Polizei) durchgeführt werden müssen, was zum Schutze des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Zum anderen wären - da es sich um ein lokales Problem handelt - Erhebungen direkt im Heimatdorf des Beschwerdeführers notwendig, wobei zu beachten ist, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers gemäß den Länderberichten extrem unsicher unsicher und kaum sicher erreichbar ist, weshalb letztlich auch dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, sodass sich Recherchen in dieser Region und in der im gegenständlichen Fall erforderlichen Art als äußerst schwierig und wenig zielführend gestalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den maßgeblichen Sachverhalt nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als hinreichend geklärt, ohne dass weitere Erhebungen notwendig wären. Davon abgesehen hat das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen Glauben geschenkt und es würde sich auch im Falle, dass die übrigen Angaben des Beschwerdeführers bestätigt werden könnten, in rechtlicher Hinsicht - wie oben zu II.3.21 bis 3.2.4 ausgeführt - am Verfahrensausgang nichts ändern. Aus diesen Gründen konnte von Recherchen in Afghanistan Abstand genommen werden. Bedenkt man darüber hinaus, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer sich ausweislich der auf Deutsch abgefassten Beschwerdeschrift, in der er auch den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen gestellt hat, rechtlicher Unterstützung bedient hat, kann davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Begründung des Beweiswerts derartiger Ermittlungsergebnisse erfolgt wäre, wenn ein entsprechender Beweis(mehr)wert gegeben wäre.3.2.5 Die Einholung konkreter Stellungnahmen oder Gutachten war nicht geboten, da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände gegeben hat, welche nicht durch die aktuellen Länderinformationen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden konnten. Hinsichtlich eventueller Recherchen betreffend die Kampfhandlungen und die angeblichen Angriffe gegen den Beschwerdeführer hätten solche bei staatlichen Behörden (bei der örtlichen Polizei) durchgeführt werden müssen, was zum Schutze des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Zum anderen wären - da es sich um ein lokales Problem handelt - Erhebungen direkt im Heimatdorf des Beschwerdeführers notwendig, wobei zu beachten ist, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers gemäß den Länderberichten extrem unsicher unsicher und kaum sicher erreichbar ist, weshalb letztlich auch dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, sodass sich Recherchen in dieser Region und in der im gegenständlichen Fall erforderlichen Art als äußerst schwierig und wenig zielführend gestalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den maßgeblichen Sachverhalt nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als hinreichend geklärt, ohne dass weitere Erhebungen notwendig wären. Davon abgesehen hat das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen Glauben geschenkt und es würde sich auch im Falle, dass die übrigen Angaben des Beschwerdeführers bestätigt werden könnten, in rechtlicher Hinsicht - wie oben zu römisch zwei.3.21 bis 3.2.4 ausgeführt - am Verfahrensausgang nichts ändern. Aus diesen Gründen konnte von Recherchen in Afghanistan Abstand genommen werden. Bedenkt man darüber hinaus, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer sich ausweislich der auf Deutsch abgefassten Beschwerdeschrift, in der er auch den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen gestellt hat, rechtlicher Unterstützung bedient hat, kann davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Begründung des Beweiswerts derartiger Ermittlungsergebnisse erfolgt wäre, wenn ein entsprechender Beweis(mehr)wert gegeben wäre. 3.2.6 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.3.2.6 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3 Zu B.) Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände (iVm der allgemeinen Lage in Afghanistan) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 12.12.2007, 2006/19/0239), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände in Verbindung mit der allgemeinen Lage in Afghanistan) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zu römisch zwei.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 12.12.2007, 2006/19/0239), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W180.1410136.1.00

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