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{'item': 'W184 2114733-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlW184 2114733-1 SpruchW184 2114733-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 01.09.2015, GZ. Skopje-ÖB/KONS/2204/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 09.07.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 01.09.2015, GZ. Skopje-ÖB/KONS/2204/2015, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 09.07.2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, VO (EG) 2009/810 in der Fassung VO (EU) 2013/610, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 18.06.2015 bei der österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C. In dem Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Gültig vom XXXX bis XXXX , Anzahl der Einreisen: mehrfach, Anzahl der Tage: 60,römisch 40 bis römisch 40 , Anzahl der Einreisen: mehrfach, Anzahl der Tage: 60, Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen, geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: XXXX , geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: XXXX , einladende Person: der namentlich genannte Neffe. Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt, insbesondere eine Verpflichtungserklärung des Einladers und eine Urlaubsgenehmigung des Dienstgebers im Kosovo vom XXXX über einen Urlaub samt anschließender unbezahlter Freistellung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX .Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen, geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: römisch 40 , geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: römisch 40 , einladende Person: der namentlich genannte Neffe. Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt, insbesondere eine Verpflichtungserklärung des Einladers und eine Urlaubsgenehmigung des Dienstgebers im Kosovo vom römisch 40 über einen Urlaub samt anschließender unbezahlter Freistellung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 . Hierauf erging seitens der Botschaft ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage des Nachweises der Beitragszahlungen an den kosovarischen Pensionsfonds für die letzten sechs Monate sowie eines Kontoauszuges über die letzten sechs Monate. Mit Schreiben vom 24.06.2015 erklärte die beschwerdeführende Partei zu diesem Verbesserungsauftrag, dass der Nachweis der Beitragszahlungen an den kosovarischen Pensionsfonds über die letzten sechs Monate nicht erbracht werden könne, weil sein Arbeitsverhältnis "vor kurzem" aufgelöst worden sei. Er verfüge jedenfalls über ausreichendes Barvermögen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der Botschaft vom 25.06.2015 unter anderem mitgeteilt, dass Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet sowie die finanziellen Mittel zu gering seien. Die beschwerdeführende Partei übermittelte in einer weiteren Stellungnahme vom 02.07.2015 eine Schenkungsurkunde aus dem Jahr 2009 über die Schenkung einiger Parzellen an ihn sowie mit Schreiben vom 18.08.2015 einige weitere Beweismittel sowie Übersetzungen. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die Botschaft das Visum mit der Begründung, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen worden seien, dass der Nachweis ausreichender Mittel nicht erbracht worden sei und dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin im Wesentlichen die bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei über ausreichende Barmittel verfüge, die vorgewiesen werden könnten. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 01.09.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unklar geblieben, warum auf dem im Jahr 2009 eröffneten Konto erst kurz vor der Beantragung des Visums eine Einzahlung erfolgt sei, und zwar eine Überweisung des Einladers in Höhe von EUR 4.

  1. Die vorgelegte Schenkungsurkunde sei nicht beglaubigt und ein aktueller Katasterauszug fehle. Insgesamt seien ausreichende finanzielle Mittel als unwahrscheinlich anzusehen. Die Verpflichtungserklärung des Einladers sei hingegen als tragfähig zu beurteilen. Die beschwerdeführende Partei sei zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegen seinen Angaben arbeitslos gewesen und der Nachweis der Beitragszahlungen an den kosovarischen Pensionsfonds sei nicht vorgelegt worden, weshalb offenbar kein reguläres Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Die ungewöhnlich lange Besuchsdauer von 60 Tagen ohne entsprechende Begründung und die Berufstätigkeit des Einladers als Bauunternehmer legen den Verdacht auf eine geplante illegale Arbeitsaufnahme nahe.In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 01.09.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unklar geblieben, warum auf dem im Jahr 2009 eröffneten Konto erst kurz vor der Beantragung des Visums eine Einzahlung erfolgt sei, und zwar eine Überweisung des Einladers in Höhe von EUR 4.
  2. Die vorgelegte Schenkungsurkunde sei nicht beglaubigt und ein aktueller Katasterauszug fehle. Insgesamt seien ausreichende finanzielle Mittel als unwahrscheinlich anzusehen. Die Verpflichtungserklärung des Einladers sei hingegen als tragfähig zu beurteilen. Die beschwerdeführende Partei sei zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegen seinen Angaben arbeitslos gewesen und der Nachweis der Beitragszahlungen an den kosovarischen Pensionsfonds sei nicht vorgelegt worden, weshalb offenbar kein reguläres Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Die ungewöhnlich lange Besuchsdauer von 60 Tagen ohne entsprechende Begründung und die Berufstätigkeit des Einladers als Bauunternehmer legen den Verdacht auf eine geplante illegale Arbeitsaufnahme nahe. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin gerügt wurde, dass der beschwerdeführenden Partei keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, das Vorhandensein ausreichender Barmittel unter Beweis zu stellen. Die beschwerdeführende Partei habe die finanziellen Mittel, wie dies im Kosovo gebräuchlich sei, nicht auf ein Konto eingezahlt, sondern in bar aufbewahrt. Ein Katasterauszug über den Grundbesitz wäre auf Verlangen unverzüglich beigebracht worden. Der Besuch bei dem Neffen sei mit 60 Tagen nicht ungewöhnlich lang und diene keineswegs zur Arbeitsaufnahme in dessen Betrieb. Das Arbeitsverhältnis der beschwerdeführenden Partei sei erst nach der Visumsantragstellung aufgelöst worden. Schließlich habe die belangte Behörde die Manuduktionspflicht verletzt. Mit einem am 23.09.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.06.2015 bei der österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum vom XXXX bis XXXX , für mehrfache Einreisen, für 60 Tage und für den Hauptzweck Besuch von Familienangehörigen. Das geplante Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde mit XXXX und das geplante Abreisedatum mit XXXX angegeben und als einladende Person wurde der namentlich genannte Neffe angeführt.Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.06.2015 bei der österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , für mehrfache Einreisen, für 60 Tage und für den Hauptzweck Besuch von Familienangehörigen. Das geplante Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde mit römisch 40 und das geplante Abreisedatum mit römisch 40 angegeben und als einladende Person wurde der namentlich genannte Neffe angeführt. Als Beweismittel wurde unter anderem eine Urlaubsgenehmigung des Dienstgebers im Kosovo vom XXXX über einen Urlaub samt anschließender unbezahlter Freistellung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX vorgelegt. Das Bestehen eines regulären Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Antragstellung kann nicht festgestellt werden.Als Beweismittel wurde unter anderem eine Urlaubsgenehmigung des Dienstgebers im Kosovo vom römisch 40 über einen Urlaub samt anschließender unbezahlter Freistellung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 vorgelegt. Das Bestehen eines regulären Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Antragstellung kann nicht festgestellt werden.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft. Der Nachweis der Beitragszahlungen an den kosovarischen Pensionsfonds wurde trotz Aufforderung nicht übermittelt und die Angaben zum Arbeitsverhältnis waren widersprüchlich.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. ..." Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810 in der Fassung VO (EU) 2013/610, lauten: "Art. 2""Art". 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ... 2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen; b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten; ... Art. 21Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. ...
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, ... b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; ...
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern. ... Art. 32Artikel 32 Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 wird das Visum verweigert,
(1)Unbeschadet des Artikel 25, Absatz eins, wird das Visum verweigert, ... b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. ..." Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344). Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhalts der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestehen. Denn die Angaben der beschwerdeführenden Partei stellen sich in mehrfacher Hinsicht als unplausibel und widersprüchlich dar. Die Urlaubsgenehmigung des Dienstgeber beginnt erst mit XXXX , während der Aufenthalt in Österreich vom XXXX bis XXXX geplant war. Ein reguläres Arbeitsverhältnis im Kosovo wurde zwar behauptet, aber nicht durch Vorlage des Nachweises der Beitragszahlungen an den kosovarischen Pensionsfonds unter Beweis gestellt. Und ein Verwandtenbesuch in der Dauer von 60 Tagen erscheint unter den vorliegenden Umständen ohne nähere Begründung als unplausibel.Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhalts der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestehen. Denn die Angaben der beschwerdeführenden Partei stellen sich in mehrfacher Hinsicht als unplausibel und widersprüchlich dar. Die Urlaubsgenehmigung des Dienstgeber beginnt erst mit römisch 40 , während der Aufenthalt in Österreich vom römisch 40 bis römisch 40 geplant war. Ein reguläres Arbeitsverhältnis im Kosovo wurde zwar behauptet, aber nicht durch Vorlage des Nachweises der Beitragszahlungen an den kosovarischen Pensionsfonds unter Beweis gestellt. Und ein Verwandtenbesuch in der Dauer von 60 Tagen erscheint unter den vorliegenden Umständen ohne nähere Begründung als unplausibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W184.2114733.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.