GVG ein.A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG ein. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom XXXX, legte das XXXX (im Folgenden: XXXX) die Beschwerde des XXXX vomXXXX gegen die Zurückweisung seines Vorlageantrages vom XXXX, welcher mit Bescheid desXXXX vom XXXX, als verspätet zurückgewiesen worden war, vor.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , legte das römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) die Beschwerde des römisch 40 vomXXXX gegen die Zurückweisung seines Vorlageantrages vom römisch 40 , welcher mit Bescheid desXXXX vom römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen worden war, vor. Im angesprochenen Bescheid des XXXX vom XXXX wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Zurückweisung damit, dass ein Bescheid (in Form einer "Beschwerdevorentscheidung") des XXXX wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle am XXXX am Postamt hinterlegt worden sei. Auf Grund der Angabe des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vomXXXXginge die belangte Behörde davon aus, dass der Bescheid ("Beschwerdevorentscheidung") am XXXX am Postamt behoben wurde und er für den Beschwerdeführer mit diesem Datum als zugestellt gelte. Jedoch habe der Beschwerdeführer, der sich seit XXXX durchgehend im Krankenstand befände, gegenüber der Dienstbehörde keine Mitteilung gemacht, dass er sich an der Abgabestelle vorübergehend nicht aufhalten werde, sodass die Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer sich an der Abgabestelle anzutreffen wäre. Der Bescheid gelte deshalb - unbeachtet einer späteren Abholung - mit XXXX als zugestellt. Somit begänne die Frist der Einbringung des Vorlageantrages mit diesem Tag zu laufen, der letzte Tag der Frist ende demgemäß am XXXX. Der Vorlageantrag vom XXXX sei deshalb verspätet.Im angesprochenen Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Zurückweisung damit, dass ein Bescheid (in Form einer "Beschwerdevorentscheidung") des römisch 40 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle am römisch 40 am Postamt hinterlegt worden sei. Auf Grund der Angabe des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vomXXXXginge die belangte Behörde davon aus, dass der Bescheid ("Beschwerdevorentscheidung") am römisch 40 am Postamt behoben wurde und er für den Beschwerdeführer mit diesem Datum als zugestellt gelte. Jedoch habe der Beschwerdeführer, der sich seit römisch 40 durchgehend im Krankenstand befände, gegenüber der Dienstbehörde keine Mitteilung gemacht, dass er sich an der Abgabestelle vorübergehend nicht aufhalten werde, sodass die Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer sich an der Abgabestelle anzutreffen wäre. Der Bescheid gelte deshalb - unbeachtet einer späteren Abholung - mit römisch 40 als zugestellt. Somit begänne die Frist der Einbringung des Vorlageantrages mit diesem Tag zu laufen, der letzte Tag der Frist ende demgemäß am römisch 40 . Der Vorlageantrag vom römisch 40 sei deshalb verspätet. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde des XXXX. In der Begründung wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Postsendung tatsächlich erst am XXXX vom örtlichen Postpartner abholen konnte, da er "nach Rückkehr eines verlängerten Wochenendeausfluges" von der Hinterlegungsnachricht erst am Abend tags zuvor (XXXX nach Geschäftsschluss) Kenntnis erlangt habe. Die zweiwöchige Eingabefrist für den Vorlageantrag habe demnach erst am XXXX begonnen und am XXXX geendet. Die Eingabe vom XXXX sei somit
G fristgerecht erfolgt.Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde des römisch 40 . In der Begründung wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Postsendung tatsächlich erst am römisch 40 vom örtlichen Postpartner abholen konnte, da er "nach Rückkehr eines verlängerten Wochenendeausfluges" von der Hinterlegungsnachricht erst am Abend tags zuvor (römisch 40 nach Geschäftsschluss) Kenntnis erlangt habe. Die zweiwöchige Eingabefrist für den Vorlageantrag habe demnach erst am römisch 40 begonnen und am römisch 40 geendet. Die Eingabe vom römisch 40 sei somit
Paragraph 13, Absatz 3, ZustG fristgerecht erfolgt. In weiterer Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Aufträge an die belangte Behörde (Vorlage des Bescheides ("Beschwerdevorentscheidung") vom XXXX sowie allfälliger Zustellnachweise, welche auch vorgelegt wurden), sowie vom Beschwerdeführer den Nachweis der Ortsabwesenheit von der Abgabestelle und die Mitteilung über seinen ordentlichen Wohnsitz. Da der Beschwerdeführer keine Rechnungen, etwa eines Hotels, vorlegen konnte, er jedoch mitteilte, dass er sich in Graz zu einem verlängerten Wochenende befunden habe, wurde er ersucht, weitere allfällige Nachweise (zB Rechnungen über Einkäufe, Tankstellenrechnungen oder dgl) vorzulegen. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX mitteilte, dass er mit einem Freund mitgefahren sei und in dessen Wohnung einquartiert war. Da er keine Einkäufe getätigt habe, könne er auch keine Rechnungen vorlegen. Als Zeuge wurde somit XXXX angegeben.In weiterer Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Aufträge an die belangte Behörde (Vorlage des Bescheides ("Beschwerdevorentscheidung") vom römisch 40 sowie allfälliger Zustellnachweise, welche auch vorgelegt wurden), sowie vom Beschwerdeführer den Nachweis der Ortsabwesenheit von der Abgabestelle und die Mitteilung über seinen ordentlichen Wohnsitz. Da der Beschwerdeführer keine Rechnungen, etwa eines Hotels, vorlegen konnte, er jedoch mitteilte, dass er sich in Graz zu einem verlängerten Wochenende befunden habe, wurde er ersucht, weitere allfällige Nachweise (zB Rechnungen über Einkäufe, Tankstellenrechnungen oder dgl) vorzulegen. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 mitteilte, dass er mit einem Freund mitgefahren sei und in dessen Wohnung einquartiert war. Da er keine Einkäufe getätigt habe, könne er auch keine Rechnungen vorlegen. Als Zeuge wurde somit römisch 40 angegeben. Daraufhin beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung für den XXXX an.Daraufhin beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung für den römisch 40 an. Mit Schriftsatz vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.Mit Schriftsatz vom römisch 40 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist somit einzustellen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist somit einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof kam in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, zum Ergebnis, dass §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend auszulegen seien, dass die Einstellung eines Verfahrens nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei.Der Verwaltungsgerichtshof kam in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, zum Ergebnis, dass Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend auszulegen seien, dass die Einstellung eines Verfahrens nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W195.2118018.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.