GVG iVm § 42 StudFG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, StudFG als unbegründet abgewiesen. XXXX ist weiterhin verpflichtet, die im Kalenderjahr 2013 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 3.800 Euro zurückzuzahlen.römisch 40 ist weiterhin verpflichtet, die im Kalenderjahr 2013 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 3.800 Euro zurückzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
FG), BGBl. Nr. 305/1992 i. d.F. BGBl. I Nr. 47/2015, kann die Partei gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.
Paragraph 42, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015,, kann die Partei gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3 AVG gilt - ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben - das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Paragraph 61, Absatz 3, AVG gilt - ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben - das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2008 ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Absatz 3, leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. 2.2. Zu prüfen ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 23.10.2015 ausgesprochenen Zurückweisung der Vorstellung als verspätet. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Unstrittig ist, dass der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden ist, am Freitag, 06.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung endete demnach
FG mit Ablauf des Freitag, 20.02.2015. Unstrittig ist weiters, dass die mit 02.03.2015 datierte Vorstellung am 03.03.2015 - also jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - bei der Studienbeihilfenbehörde einlangte.Unstrittig ist, dass der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden ist, am Freitag, 06.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung endete demnach
Paragraph 42, StudFG mit Ablauf des Freitag, 20.02.2015. Unstrittig ist weiters, dass die mit 02.03.2015 datierte Vorstellung am 03.03.2015 - also jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - bei der Studienbeihilfenbehörde einlangte. Das Vorbringen des BF, die Frist zur Einbringung der Vorstellung sei ihm von der belangten Behörde per telefonischer Zusage bis 05.03.2015 verlängert worden, geht schon insofern ins Leere, als es sich bei der Frist
FG um eine gesetzliche Frist handelt, die von der Behörde im Allgemeinen nicht geändert werden kann. Selbst wenn ein Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert würde, so führte dies nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist (VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073). Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Berufungen
dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz gelten auch für Vorstellungen im Studienbeihilfenverfahren. Einzig eine von der Behörde im Bescheid fälschlicher Weise festgelegte, zu lange Rechtsmittelfrist hätte zur Folge, dass eine innerhalb dieser zu lange bemessenen Frist eingebrachte Vorstellung als rechtzeitig gelten würde, und somit der Grundsatz, dass die im § 42 StudFG gesetzlich definierte Rechtsmittelfrist von der Behörde nicht abgeändert werden kann, durchbrochen werden könnte (vgl. § 61 Abs. 3 AVG). Dem Fall einer irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung zu lange eingeräumten Rechtsmittelfrist hält der Verwaltungsgerichtshof jene Konstellationen gleich, in denen die Behörde - wenn auch unzulässiger Weise - die Rechtsmittelfrist in förmlicher Weise, etwa durch eine Niederschrift, verlängert hat (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 534 [S. 307] mit Verweis auf VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134). Das ändert aber nichts daran, dass eine allenfalls formlose, mündlich erteilte, rechtswidrige Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht zu deren Erstreckung führt (vgl. VwGH 30.01.2007, 2006/05/0247). Dem verfahrensgegenständlichen Fall liegt weder eine im Bescheid angegebene falsche Rechtsmittelbelehrung zu Grunde, noch finden sich Hinweise darauf, dass die Frist zur Erhebung einer Vorstellung von der belangten Behörde in förmlicher Weise verlängert worden wäre. Somit könnte selbst eine zugesagte Fristverlängerung - wofür sich aber aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ohnehin keinerlei Hinweise ergeben - nichts daran ändern, dass im gegenständlichen Fall die Vorstellungsfrist am 20.02.2015 endete.Das Vorbringen des BF, die Frist zur Einbringung der Vorstellung sei ihm von der belangten Behörde per telefonischer Zusage bis 05.03.2015 verlängert worden, geht schon insofern ins Leere, als es sich bei der Frist
Paragraph 42, StudFG um eine gesetzliche Frist handelt, die von der Behörde im Allgemeinen nicht geändert werden kann. Selbst wenn ein Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert würde, so führte dies nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist (VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073). Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Berufungen
dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz gelten auch für Vorstellungen im Studienbeihilfenverfahren. Einzig eine von der Behörde im Bescheid fälschlicher Weise festgelegte, zu lange Rechtsmittelfrist hätte zur Folge, dass eine innerhalb dieser zu lange bemessenen Frist eingebrachte Vorstellung als rechtzeitig gelten würde, und somit der Grundsatz, dass die im Paragraph 42, StudFG gesetzlich definierte Rechtsmittelfrist von der Behörde nicht abgeändert werden kann, durchbrochen werden könnte vergleiche Paragraph 61, Absatz 3, AVG). Dem Fall einer irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung zu lange eingeräumten Rechtsmittelfrist hält der Verwaltungsgerichtshof jene Konstellationen gleich, in denen die Behörde - wenn auch unzulässiger Weise - die Rechtsmittelfrist in förmlicher Weise, etwa durch eine Niederschrift, verlängert hat vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W203.2118742.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.