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{'item': 'G303 2015763-1'}

Obsah (17)§§ 3Art. 133§ 2§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlG303 2015763-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrich

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1 Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, stellte am 29.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005).1 Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, stellte am 29.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); zudem wurde einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2014 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2014 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Mit dem am 10.12.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz wurde für den BF gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; sowie die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Abschiebung nach Mazedonien nicht zulässig sei, sowie die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2014 vom BFA vorgelegt.
  3. Mit Beschluss vom 23.12.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss vom 23.12.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.12.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Eltern sowie die Rechtsberaterin vom Verein XXXX teilnahmen. Unmittelbar vor Schluss der Verhandlung musste diese aufgrund gesundheitlicher Probleme der Mutter des BF unterbrochen werden, konnte jedoch nach medizinischer Versorgung dieser mit dem Vater des BF fortgesetzt werden. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht) und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.12.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Eltern sowie die Rechtsberaterin vom Verein römisch 40 teilnahmen. Unmittelbar vor Schluss der Verhandlung musste diese aufgrund gesundheitlicher Probleme der Mutter des BF unterbrochen werden, konnte jedoch nach medizinischer Versorgung dieser mit dem Vater des BF fortgesetzt werden. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht) und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
  3. Mit Schreiben vom 23.12.2015 wurde auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet und ein internistischer Befund betreffend die Mutter des BF vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist das Romanes. Der BF ist (leiblicher) minderjähriger Sohn des XXXX, geb. XXXX, und der XXXX, geb.XXXX, die ebenfalls mazedonische Staatsangehörige sind. Der BF lebt mit seinen Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.Der BF ist (leiblicher) minderjähriger Sohn des römisch 40 , geb. römisch 40 , und der römisch 40 , geb.XXXX, die ebenfalls mazedonische Staatsangehörige sind. Der BF lebt mit seinen Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt. 1.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl G303 2015756-1 und G303 2015764-1 protokollierten Beschwerden des Vaters und der Mutter des BF gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des BFA jeweils als unbegründet abgewiesen. 1.
  7. Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe des minderjährigen BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. 1.
  8. Der BF besucht die
  9. Klasse der Neuen Mittelschule XXXX im Schuljahr 2015/16.1.
  10. Der BF besucht die
  11. Klasse der Neuen Mittelschule römisch 40 im Schuljahr 2015/
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf den Angaben der Eltern des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.12.
  15. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Dass der BF die Neue Mittelschule XXXX besucht, ergibt sich aus einer vorgelegten Bestätigung des Schuldirektors und den Angaben des BF selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung.Dass der BF die Neue Mittelschule römisch 40 besucht, ergibt sich aus einer vorgelegten Bestätigung des Schuldirektors und den Angaben des BF selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.
  16. Zum Grund der Antragstellung: Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung des BF als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf die Beschwerdeverfahren der Mutter und des Vaters des BF und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter und des Vaters des BF vor der belangten Behörde.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A): 3.2.

  1. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:3.2.
  2. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet wie folgt: "§ 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber
  5. einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese

§ 16Abs.

3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese

Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, [Abs. 1] Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt. 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF ist minderjähriger und unverheirateter Sohn und daher Familienangehöriger eines Asylwerbers und einer Asylwerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.Der BF ist minderjähriger und unverheirateter Sohn und daher Familienangehöriger eines Asylwerbers und einer Asylwerberin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG
  2. Die Beschwerden der Mutter und des Vaters des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Da eigene Fluchtgründe oder sonstige eigene Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde ebenso

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 i

Vm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da eigene Fluchtgründe oder sonstige eigene Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde ebenso

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G303.2015763.1.00

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