GVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 17.12.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot
Paragraph 69, Absatz 2, FPG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX,
Vm Abs. 2 Z. 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde das Aufenthaltsverbot damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129/1 u. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei.1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 63, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde das Aufenthaltsverbot damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129 /, eins, u. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei. Der Bescheid erwuchs am 25.10.2003 in Rechtskraft und wurde dieses Aufenthaltsverbot ebenfalls mit 25.10.2003 durchsetzbar.
F, abgewiesen.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 30.01.2015, wurde der Antrag des BF
Paragraph 69, Absatz 2, FPG idgF, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen der Landesgerichte XXXX, XXXX und XXXX rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund seiner massiven strafrechtlichen Verurteilungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut straffällig werde. Es bestehe gegenwärtig eine Aufenthaltsermittlung wegen eines Vergehens gegen seine Person. Dass er über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet verfüge, habe aufgrund der Aktenlage festgestellt werden können. Die geforderte Beziehungsintensität habe jedoch nicht festgestellt werden können, zumal auch seine zahlreichen Verurteilungen und die damit einhergehenden Gefängnisaufenthalte dagegen sprechen würden. Die Gründe, die zur Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes (gemeint wohl: Aufenthaltsverbotes) geführt hätten, seien dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 09.10.2003 entnommen. Gegenwärtig bestehe eine aufrechte Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens vom 29.11.2013 gegen seine Person. Im Fall des BF könne vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würden, nicht ausgegangen werden. Es könne von einer wesentlichen Änderung seiner Situation nicht gesprochen werden. Er sei zwar mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, jedoch rechtfertige dieser Umstand keinesfalls die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes. Das gegen ihn mit Bescheid der BPD XXXX erlassene Aufenthaltsverbot sei aufgrund seiner strafbaren Handlungen zu erlassen gewesen. Der BF sei mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129/1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 unbedingt (richtigerweise: bedingt), mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1 und 2, 130
2 FPG dürfe ein Aufenthaltsverbot gegen begünstigte Drittstaatsangehörige nur für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Da diese 10 Jahre seit Verhängung bereits vergangen seien, sei das Aufenthaltsverbot schon allein aus diesem Grunde aufzuheben. Strafrechtliche Verurteilungen alleine seien außerdem keine Grundlage, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde, sodass der Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen durch die belangte Behörde fehl gehe. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Im Wesentlichen zusammengefasst wurde vorgebracht, dass er begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Er wäre mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet und habe mit dieser ein gemeinsames Kind, welches am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Seit seiner Verurteilung vor nunmehr fast 10 Jahren sei er nicht wieder strafrechtlich verurteilt worden. Einerseits seien die Gründe für das Aufenthaltsverbot auf Grund des bisherigen Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung weggefallen und führe er ein Familienleben mit einer ungarischen Staatsangehörigen sowie einem gemeinsamen Kind. Andererseits sei er auch begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG dürfe ein Aufenthaltsverbot gegen begünstigte Drittstaatsangehörige nur für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Da diese 10 Jahre seit Verhängung bereits vergangen seien, sei das Aufenthaltsverbot schon allein aus diesem Grunde aufzuheben. Strafrechtliche Verurteilungen alleine seien außerdem keine Grundlage, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde, sodass der Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen durch die belangte Behörde fehl gehe. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Vm Abs. 2 Z. 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 25.10.2003 in Rechtskraft erwuchs.Gegen den BF wurde mit Bescheid vom Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 63, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 25.10.2003 in Rechtskraft erwuchs. Der BF befindet sich seit 14.02.2015 erneut in Haft. Im Bundesgebiet lebt die Ehegattin des BF, XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn. Der BF und seine Ehegattin sind Eltern des Kindes XXXX, geb. XXXX.Im Bundesgebiet lebt die Ehegattin des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn. Der BF und seine Ehegattin sind Eltern des Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 . Mit Telefax vom 21.01.2016 legte der BF die Namensänderungsurkunde einschließlich seiner Eheschließung auf den Namen XXXX vor.Mit Telefax vom 21.01.2016 legte der BF die Namensänderungsurkunde einschließlich seiner Eheschließung auf den Namen römisch 40 vor.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A): 3.1. Anzuwendendes Recht:
3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer.
Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer.
16 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 leg. cit. oder Rückkehrverbote gem. § 62 leg. cit. bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Paragraph 125, Absatz 16, leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gem. Paragraph 60, leg. cit. oder Rückkehrverbote gem. Paragraph 62, leg. cit. bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25, S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
GB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G313.1311655.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.