Obsah (8)
§ 34Art. 133§ 113§ 35§ 4§ 58§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlI402 2111469-1 TextI402 2111469-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.
§ 34Abs. 2 und § 113 Abs. 4 ASVG i
Vm. § 28 Abs. 1 und 2 sowie §§ 14, 15 VwGVG teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2015, Zl. VII-AP1007-13/0144, wird bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 14, 15, VwGVG teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2015, Zl. VII-AP1007-13/0144, wird bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.03.2013 wurde über den Beschwerdeführer
§ 113Abs.
4 ASVG ein Beitragszuschlag verhängt. Das gegen diese Erledigung erhobene Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.02.2015 I404 2004149-1/5E, wegen Fehlens der Bescheidqualität der Erledigung als unzulässig zurück.1. Mit Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.03.2013 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag verhängt. Das gegen diese Erledigung erhobene Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.02.2015 I404 2004149-1/5E, wegen Fehlens der Bescheidqualität der Erledigung als unzulässig zurück. 2. In weiterer Folge verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.05.2015, Zl 18-2013-BW-MS2BG-0005S, über die beschwerdeführende Gesellschaft
§ 113Abs.
4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 140,-. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer
§ 34Abs.
2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Lohnzettel für sieben (näher bezeichnete) Dienstnehmer des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 seien erst am 01.03.2013 übermittelt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.2. In weiterer Folge verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.05.2015, Zl 18-2013-BW-MS2BG-0005S, über die beschwerdeführende Gesellschaft
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 140,-. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Lohnzettel für sieben (näher bezeichnete) Dienstnehmer des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 seien erst am 01.03.2013 übermittelt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (mit 27.05.2015 datierte) Beschwerde, in der der durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die Lohnzettel hätten auf Grund von ELDA-Übermittlungsproblemen sowie teilweise fehlender Versicherungsnummern von Dienstnehmern nicht rechtzeitig ("erst um einige Tage nach dem 28.02.2013") übermittelt werden können. Die Verhängung von Beitragszuschlägen
§ 113Abs.
4 ASVG sei eine Ermessensentscheidung, bei der auch das Verschulden, die Art der Meldepflichtverletzung, das Ausmaß der Verspätung der Meldung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das bisherige Meldeverhalten des Meldepflichtigen zu berücksichtigen seien. Der durch den Meldeverstoß verursachte Mehraufwand sei die Obergrenze, die Verzugszinsen (im konkreten Fall seien solche nicht angefallen) seien die Untergrenze. Dass der belangten Behörde ein Mehraufwand entstanden sei, habe diese nicht dargelegt, es sei konkret auch keiner entstanden. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Meldeverstöße gesetzt und Beiträge immer pünktlich beglichen, es treffe ihn auch kein Verschulden am ELDA-Übermittlungsproblem. Er ersuche daher um Nachsicht für das einmalige Versehen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (mit 27.05.2015 datierte) Beschwerde, in der der durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die Lohnzettel hätten auf Grund von ELDA-Übermittlungsproblemen sowie teilweise fehlender Versicherungsnummern von Dienstnehmern nicht rechtzeitig ("erst um einige Tage nach dem 28.02.2013") übermittelt werden können. Die Verhängung von Beitragszuschlägen
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sei eine Ermessensentscheidung, bei der auch das Verschulden, die Art der Meldepflichtverletzung, das Ausmaß der Verspätung der Meldung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das bisherige Meldeverhalten des Meldepflichtigen zu berücksichtigen seien. Der durch den Meldeverstoß verursachte Mehraufwand sei die Obergrenze, die Verzugszinsen (im konkreten Fall seien solche nicht angefallen) seien die Untergrenze. Dass der belangten Behörde ein Mehraufwand entstanden sei, habe diese nicht dargelegt, es sei konkret auch keiner entstanden. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Meldeverstöße gesetzt und Beiträge immer pünktlich beglichen, es treffe ihn auch kein Verschulden am ELDA-Übermittlungsproblem. Er ersuche daher um Nachsicht für das einmalige Versehen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zur Begründung führt sie aus, dass die Meldefrist für die Lohnzettel für acht namentlich angeführte Dienstnehmer für das Kalenderjahr 2012 am 28.02.2013 geendet hätte, die Übermittlung der Nachweise jedoch erst am 01.03.2013 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Meldeverstöße zu verzeichnen; die belangte Behörde sehe hinsichtlich eines Dienstnehmers von der Sanktionierung ab. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich € 26,57 brutto betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 79,71 ergebe. Dieser Betrag sei als Obergrenze anzusetzen, da er die absolute Obergrenze
§ 113Abs.
4 ASVG jedenfalls unterschreite.
§ 113Abs.
4 ASVG und der Judikatur zum Verwaltungsmehraufwand als zweiter Obergrenze betrage der konkrete Entscheidungsrahmen im Beschwerdefall zwischen € 0,- und €4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zur Begründung führt sie aus, dass die Meldefrist für die Lohnzettel für acht namentlich angeführte Dienstnehmer für das Kalenderjahr 2012 am 28.02.2013 geendet hätte, die Übermittlung der Nachweise jedoch erst am 01.03.2013 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Meldeverstöße zu verzeichnen; die belangte Behörde sehe hinsichtlich eines Dienstnehmers von der Sanktionierung ab. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich € 26,57 brutto betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 79,71 ergebe. Dieser Betrag sei als Obergrenze anzusetzen, da er die absolute Obergrenze
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG jedenfalls unterschreite.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG und der Judikatur zum Verwaltungsmehraufwand als zweiter Obergrenze betrage der konkrete Entscheidungsrahmen im Beschwerdefall zwischen € 0,- und € 637,68.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich kein Rechtfertigungsgrund für die Verspätung. Darüber hinaus würden Probleme bei der elektronischen Datenübertragung zum Verantwortungsbereich des Meldepflichtigen zählen. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Verspätung nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte er aus, dass das gesamte Verfahren wegen eines Beitragszuschlages von € 140,- "erneut wiederholt" werde, was weitere Beschwerden provoziere und weitere Verfahren mit sich bringen würde (gemeint ist wohl die Erlassung des Bescheides nach der Zurückweisung der gegen einen Nichtbescheid gerichteten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang). Auch die belangte Behörde sei an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Amtshandlungen gebunden. Wirtschaftlichkeit bzw. Effizienz bedeute einen günstigen Zusammenhang zwischen Ressourceneinsatz und Ergebnis. Von Wirtschaftlichkeit könne in diesem Fall, insbesondere bei geringfügigem Fehlverhalten, nicht gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer seien durch den Fehler der belangten Behörde im Jahr 2013 (Erlassung von Nichtbescheiden) Kosten erwachsen, Derartiges sei für die Wirtschaft unerträglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Jahr 2012 Dienstgeberin von (mindestens) acht versicherungspflichtigen Dienstnehmern gewesen und hat der belangten Behörde sieben Beitragsnachweisungen für das Kalenderjahr 2012 am 01.03.2013 übermittelt. Es handelt sich um sieben von acht Fällen verspäteter Übermittlung an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten. Durch die Nachbearbeitung von verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweisen entsteht der belangten Behörde durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 pro Dienstnehmer.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt folgt aus dem Akteninhalt und wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bestritten. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes ergibt sich aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, die insofern nicht bestritten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 6 BVwGG und § 414 Abs. 2 ASVG iVm. § 410 Abs. 1 ASVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraph 6, BVwGG und Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft 3.2.
- § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
- des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
- Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.3.2.
- Paragraph 34, Absatz 2, ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
- des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
- Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. 3.2.2.
§ 35Abs.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs.
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.3.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. 3.2.3.
§ 58Abs.
4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.3.2.3.
Paragraph 58, Absatz 4, ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. 3.2.4.
§ 113Abs.
4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.3.2.4.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. 3.2.
- Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232). Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 4 ASVG (entspricht der Vorgängerbestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG nach der Rechtslage vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I 31) eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben und sie handelt dabei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung (§ 113 Abs. 4 ASVG) jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687/1964 und 9691/1983 zur Frage der Verfassungskonformität des § 113 Abs. 1 ASVG angestellt hat. Vor der
- ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 6/1968, sah der Wortlaut des § 113 sowohl im Abs. 1 als auch im Abs. 2 (der Vorgängerbestimmung des im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Abs. 4) einen Rahmen für die Festsetzung der Zuschlagshöhe vor, ohne dass die Ermessenskriterien im Einzelnen im Gesetzestext ausformuliert gewesen wären. Der Verfassungsgerichtshof hielt diese Rechtslage nicht für verfassungswidrig und erkannte, dass sich dem Sinn des Gesetzes ausreichende Kriterien ableiten ließen. Diese Kriterien erkannte der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 4687/1964, also zur Rechtslage vor der
- ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 6/1968, , mit der dem § 113 Abs. 1 ASVG der folgende Satz angefügt wurde: "Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen". Im Erkenntnis VfSlg. 9691/1983 meinte der Verfassungsgerichtshof, es sei durch diese Novelle der Gesetzestext "auch verbal in einer Weise ergänzt (worden), wie sie als Inhalt der3.2.
- Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232). Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG (entspricht der Vorgängerbestimmung des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach der Rechtslage vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 - SRÄG 2007, BGBl. römisch eins 31) eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben und sie handelt dabei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung (Paragraph 113, Absatz 4, ASVG) jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687 aus 1964, und 9691 aus 1983, zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG angestellt hat. Vor der
- ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, sah der Wortlaut des Paragraph 113, sowohl im Absatz eins, als auch im Absatz 2, (der Vorgängerbestimmung des im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Absatz 4,) einen Rahmen für die Festsetzung der Zuschlagshöhe vor, ohne dass die Ermessenskriterien im Einzelnen im Gesetzestext ausformuliert gewesen wären. Der Verfassungsgerichtshof hielt diese Rechtslage nicht für verfassungswidrig und erkannte, dass sich dem Sinn des Gesetzes ausreichende Kriterien ableiten ließen. Diese Kriterien erkannte der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 4687 aus 1964,, also zur Rechtslage vor der
- ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, , mit der dem Paragraph 113, Absatz eins, ASVG der folgende Satz angefügt wurde: "Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen". Im Erkenntnis VfSlg. 9691 aus 1983, meinte der Verfassungsgerichtshof, es sei durch diese Novelle der Gesetzestext "auch verbal in einer Weise ergänzt (worden), wie sie als Inhalt der Regelung vom Verfassungsgerichtshof (schon) mit dem ... Erkenntnis (VfSlg. 4687/1964) als dem Sinn der Bestimmung entsprechend erschlossen wurde". Da der Verfassungsgerichtshof diese Kriterien bereits nach der Rechtslage vor der
- ASVG-Novelle dem Gesetz entnehmen konnte und weil sich nach dieser früheren Rechtslage der Wortlaut des Abs. 1 und des Abs. 2 (entspricht heute: Abs. 4) - was die Frage der Ermessenskriterien betrifft - nicht unterschied, wohnen derartige Kriterien nach Auffassung des erkennenden Richters auch dem § 113 Abs. 4 (bis zum SRÄG 2007: Abs. 2) ASVG inne. Diese Kriterien, die - dem Verfassungsgerichtshof folgend - auch der Verwaltungsgerichtshof für den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 ASVG übernommen hat (und die der Verwaltungsgerichtshof für § 113 Abs. 4 [vormals Abs. 2] zumindest nie verworfen hat), lassen sich wie folgt zusammenfassen (sinngemäß wiedergegeben aus VwGH 18.12.1981, 2083/79):(VfSlg. 4687 aus 1964,) als dem Sinn der Bestimmung entsprechend erschlossen wurde". Da der Verfassungsgerichtshof diese Kriterien bereits nach der Rechtslage vor der
- ASVG-Novelle dem Gesetz entnehmen konnte und weil sich nach dieser früheren Rechtslage der Wortlaut des Absatz eins und des Absatz 2, (entspricht heute: Absatz 4,) - was die Frage der Ermessenskriterien betrifft - nicht unterschied, wohnen derartige Kriterien nach Auffassung des erkennenden Richters auch dem Paragraph 113, Absatz 4, (bis zum SRÄG 2007: Absatz 2,) ASVG inne. Diese Kriterien, die - dem Verfassungsgerichtshof folgend - auch der Verwaltungsgerichtshof für den Anwendungsbereich des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG übernommen hat (und die der Verwaltungsgerichtshof für Paragraph 113, Absatz 4, [vormals Absatz 2 ], zumindest nie verworfen hat), lassen sich wie folgt zusammenfassen (sinngemäß wiedergegeben aus VwGH 18.12.1981, 2083/79): Der Beitragszuschlag ist eine - inhaltlich ausreichend determinierte - Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; Beitragszuschläge gegen den säumigen Verpflichteten sind aber außerdem sachlich gerechtfertigt wegen des durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung. Aber auch der Sinn der Ermessensübung bei der Vorschreibung und Bemessung der Zuschläge im Einzelfall ist ausreichend bestimmt; dieser Sinn ergibt sich bei der Bemessung der Zuschläge innerhalb des engen gesetzlichen Rahmens (...) offenkundig aus dem Gewicht des jeweiligen Verstoßes gegen die Beitragsbestimmungen, d. h. durch den mit solchen Verstößen verbundenen Mehraufwand der Verwaltung und dort, wo ein Verschulden vorliegt, auch aus dem Grad des Verschuldens. Daraus ist zu ersehen, dass auch der Verfassungsgerichtshof ein Verschulden des Dienstgebers nicht als Tatbestandsvoraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlages ansieht, wenn er auch die Ansicht vertritt, dass ein allfälliges Verschulden des Meldepflichtigen bei der Handhabung des Ermessens anlässlich der Festsetzung der Zuschlagshöhe zu berücksichtigen sein werde. 3.2.
- Dass die zu § 113 Abs. 1-3 entwickelten Ermessenskriterien für § 113 Abs. 4 ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach § 113 Abs. 4 ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (zB Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist: Folglich kommt der Beitragsentgang weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des § 113 Abs. 4 keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie zB das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1-3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 ASVG wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, sodass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).3.2.
- Dass die zu Paragraph 113, Absatz eins -, 3, entwickelten Ermessenskriterien für Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (zB Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist: Folglich kommt der Beitragsentgang weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des Paragraph 113, Absatz 4, keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie zB das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu Paragraph 113, Absatz eins -, 3, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für Paragraph 113, Absatz 4, ASVG wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, sodass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). 3.2.
- Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).3.2.
- Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). 3.2.
- Der Beschwerdeführer ist als Dienstgeber der termingerechten Einhaltung seiner Meldeverpflichtung in acht Fällen (für acht Dienstnehmer) nicht nachgekommen, wobei die Behörde den Meldeverstoß hinsichtlich von sieben Dienstnehmern zum Anlass der Verhängung des Beitragszuschlages genommen hat. 3.2.
- Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen. Bei dem in diesem Zusammenhang ausgeübten Ermessen der Behörde ist - wie oben dargestellt wurde - auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand (als weitere Höchstgrenze) sowie (für die Bemessung der Höhe) den Grad des Verschuldens, das Ausmaß der Verspätung sowie den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist.3.2.
- Nach dem Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) verhängen. Bei dem in diesem Zusammenhang ausgeübten Ermessen der Behörde ist - wie oben dargestellt wurde - auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand (als weitere Höchstgrenze) sowie (für die Bemessung der Höhe) den Grad des Verschuldens, das Ausmaß der Verspätung sowie den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. 3.2.
- Zu dem noch in der Beschwerde angeführten Argument, der belangten Behörde seien durch die verspätete Übermittlung "keinerlei Kosten" angefallen, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung näher begründete Ausführungen zum durchschnittlich durch die Nachbearbeitung von verspäteten Meldungen entstehenden Aufwand getätigt, denen die beschwerdeführende Gesellschaft im Vorlageantrag nicht mehr entgegen getreten ist. Er hat dazu (im Vorlageantrag) jedoch sinngemäß damit argumentiert, dass das Verwaltungsverfahren und das ihm nachfolgende Beschwerdeverfahren einen zusätzlichen Aufwand herbeiführen würden, der außer Verhältnis zum verhängten Beitragszuschlag stehe und der die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit verletze. Dieser (offenbar auf Art. 126b Abs. 5 B-VG gestützten) Argumentation ist zu erwidern, dass die besagten Grundsätze den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht zurückdrängen können und dass eine Herabsetzung oder ein Entfall des Beitragszuschlags allein aus dem Grund, dass das zuvor bereits geführte Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) einen größeren Umfang eingenommen hat, dem Zweck des Beitragszuschlags als Sicherungsmittel entgegenstünde und als eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung jener Personen erschiene, deren Verfahren sich - wodurch auch immer - in die Länge gezogen hat, gegenüber solchen, bei denen dies nicht der Fall war.3.2.
- Zu dem noch in der Beschwerde angeführten Argument, der belangten Behörde seien durch die verspätete Übermittlung "keinerlei Kosten" angefallen, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung näher begründete Ausführungen zum durchschnittlich durch die Nachbearbeitung von verspäteten Meldungen entstehenden Aufwand getätigt, denen die beschwerdeführende Gesellschaft im Vorlageantrag nicht mehr entgegen getreten ist. Er hat dazu (im Vorlageantrag) jedoch sinngemäß damit argumentiert, dass das Verwaltungsverfahren und das ihm nachfolgende Beschwerdeverfahren einen zusätzlichen Aufwand herbeiführen würden, der außer Verhältnis zum verhängten Beitragszuschlag stehe und der die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit verletze. Dieser (offenbar auf Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG gestützten) Argumentation ist zu erwidern, dass die besagten Grundsätze den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht zurückdrängen können und dass eine Herabsetzung oder ein Entfall des Beitragszuschlags allein aus dem Grund, dass das zuvor bereits geführte Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) einen größeren Umfang eingenommen hat, dem Zweck des Beitragszuschlags als Sicherungsmittel entgegenstünde und als eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung jener Personen erschiene, deren Verfahren sich - wodurch auch immer - in die Länge gezogen hat, gegenüber solchen, bei denen dies nicht der Fall war. 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht bemerkt zudem, dass die Behörde den von ihr angenommenen (letztlich unbestritten gebliebenen) Verwaltungsmehraufwand als Obergrenze ins Kalkül gezogen hat und mit den in der Beschwerdevorentscheidung verhängten € 70,- sehr weit unterhalb des so kalkulierten Höchstbetrags geblieben ist. Diese Höhe kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil ein Aufwand für 7 Dienstnehmer betroffen war, auch wenn das Ausmaß des Verschuldens und der Verspätung gering war. Zur näheren Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Behörde den Beschwerdeführer im Verfahren aufgefordert; dieser hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. 3.2.
- Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie - wie in der Beschwerdevorentscheidung näher ausgeführt - zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag
§ 113Abs.
4 ASVG in der Höhe von € 70,- vorzuschreiben ist.3.2.12. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie - wie in der Beschwerdevorentscheidung näher ausgeführt - zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in der Höhe von € 70,- vorzuschreiben ist. 3.2.
- Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. 3.
- Auswirkung auf Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Folgendes ausgeführt: Auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung, gegen die ein Vorlageantrag erhoben wurde, bleibt das Rechtsmittel, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, die Beschwerde, zumal sich der Vorlageantrag nach dem VwGVG (nur) darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist, oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber, außer im Fall der Beschwerdezurückweisung, nur die an Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Im Fall, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise berechtigt ist, ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen. 3.3.
- Diesen Grundsätzen entsprechend war daher der Spruch dieses Erkenntnisses zu formulieren. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.4.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.4.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.4.2. Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer bereits bei Einbringung der Beschwerde (ebenso wie auch bei Stellung des Vorlageantrages) ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.3.4.2. Aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer bereits bei Einbringung der Beschwerde (ebenso wie auch bei Stellung des Vorlageantrages) ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. 3.4.3. Da der Sachverhalt letztlich unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.4.4. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.4.4. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2111469.1.00