RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlL503 2118488-1 SpruchL503 2118488-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
§ 36aAlv
G - nach Abzug der Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60 - € 5.940 betrug.3.4.1.
- Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.2.2015 wurden die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 6.000 festgesetzt; als Verlustabzug sind € 4.554,33 angeführt; das Einkommen für das Jahr 2012 beträgt dem Bescheid zufolge € 1.458,
- Da der Verlustabzug gem. Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, AlvG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 6, EStG dem Einkommen hinzuzurechnen ist, gelangte das AMS zum folgerichtigen Ergebnis, dass das
Paragraph 36 a, AlvG - nach Abzug der Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60 - € 5.940 betrug. Da die selbständige Tätigkeit der BF im Jahr 2012 während des gesamten Jahres ausgeübt wurde, hat das AMS diesen Betrag zutreffend durch 12 dividiert (vgl. § 36a Abs 7 AlVG) und gelangte so zu einem maßgeblichen monatlichen Einkommen in Höhe von € 495,
- Dieses monatliche Einkommen überschreitet somit die im Jahr 2012 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26, weshalb Arbeitslosigkeit gem. § 12 Abs 6 lit c AlvG nicht vorlag, wodurch die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht begründet und somit vom AMS zu Recht im Sinne von § 24 Abs 2 AlVG widerrufen wurde.Da die selbständige Tätigkeit der BF im Jahr 2012 während des gesamten Jahres ausgeübt wurde, hat das AMS diesen Betrag zutreffend durch 12 dividiert vergleiche Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG) und gelangte so zu einem maßgeblichen monatlichen Einkommen in Höhe von € 495,
- Dieses monatliche Einkommen überschreitet somit die im Jahr 2012 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26, weshalb Arbeitslosigkeit gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlvG nicht vorlag, wodurch die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht begründet und somit vom AMS zu Recht im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen wurde. 3.4.1.
- Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.2.2015 wurden die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 2.000 festgesetzt; als Verlustabzug sind € 8.376,22 angeführt; das Einkommen für das Jahr 2013 beträgt dem Bescheid zufolge € 2.732,
- Da der Verlustabzug gem. § 36a Abs 3 Z 2 AlvG iVm § 18 Abs 6 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen ist, gelangte das AMS zum folgerichtigen Ergebnis, dass das
§ 36aAlv
G - nach Abzug der Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60 - € 1.940 betrug.3.4.1.
- Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.2.2015 wurden die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 2.000 festgesetzt; als Verlustabzug sind € 8.376,22 angeführt; das Einkommen für das Jahr 2013 beträgt dem Bescheid zufolge € 2.732,
- Da der Verlustabzug gem. Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, AlvG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 6, EStG dem Einkommen hinzuzurechnen ist, gelangte das AMS zum folgerichtigen Ergebnis, dass das
Paragraph 36 a, AlvG - nach Abzug der Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60 - € 1.940 betrug. Da die selbständige Tätigkeit der BF im Jahr 2013 lediglich während der ersten fünf Monate des Jahres 2013 ausgeübt wurde - so wurden die Gewerbeberechtigungen der BF den im Akt befindlichen Unterlagen zufolge per 10.5.2013 zurückgelegt -, hat das AMS diesen Betrag zutreffend durch 5 dividiert (vgl. § 36a Abs 7 AlVG) und gelangte so zu einem maßgeblichen monatlichen Einkommen in Höhe von € 388,
- Dieses monatliche Einkommen überschreitet somit die im Jahr 2013 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80, weshalb Arbeitslosigkeit gem. § 12 Abs 6 lit c AlvG in den verfahrensgegenständlichen Monaten nicht vorlag, wodurch die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht begründet und somit vom AMS zu Recht im Sinne von § 24 Abs 2 AlVG widerrufen wurde.Da die selbständige Tätigkeit der BF im Jahr 2013 lediglich während der ersten fünf Monate des Jahres 2013 ausgeübt wurde - so wurden die Gewerbeberechtigungen der BF den im Akt befindlichen Unterlagen zufolge per 10.5.2013 zurückgelegt -, hat das AMS diesen Betrag zutreffend durch 5 dividiert vergleiche Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG) und gelangte so zu einem maßgeblichen monatlichen Einkommen in Höhe von € 388,
- Dieses monatliche Einkommen überschreitet somit die im Jahr 2013 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80, weshalb Arbeitslosigkeit gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlvG in den verfahrensgegenständlichen Monaten nicht vorlag, wodurch die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht begründet und somit vom AMS zu Recht im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen wurde. 3.4.1.
- Was im Übrigen das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde bzw. ihrem Vorlageantrag anbelangt, sie habe mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nur Verluste erzielt bzw. beruhe der Einkommensteuerbescheid nur auf Schätzungen des Finanzamts und sie habe gegen den Einkommensteuerbescheid kein Rechtsmittel ergriffen, da sie den "Brief" mangels juristischen Verständnisses ungeöffnet an ihren Ex-Mann weitergeleitet habe, so vermag ihr dieses Vorbringen nicht zu Erfolg zu verhelfen: Die einschlägigen Regelungen stellen klar auf den (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid ab; keine Rolle spielt es dabei, ob der Einkommensteuerbescheid nur auf Schätzungen der Finanzbehörden beruht bzw. warum die BF gegen den Einkommensteuerbescheid kein Rechtsmittel ergriffen hatte. Das AMS ist an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids gebunden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. 2015, Rz 726 zu § 36a AlVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Insofern ist es auch unbeachtlich, falls - wie die BF vorbringt - Zeugen bestätigten könnten, dass die BF tatsächlich nur Verluste erwirtschaftet hat.3.4.1.
- Was im Übrigen das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde bzw. ihrem Vorlageantrag anbelangt, sie habe mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nur Verluste erzielt bzw. beruhe der Einkommensteuerbescheid nur auf Schätzungen des Finanzamts und sie habe gegen den Einkommensteuerbescheid kein Rechtsmittel ergriffen, da sie den "Brief" mangels juristischen Verständnisses ungeöffnet an ihren Ex-Mann weitergeleitet habe, so vermag ihr dieses Vorbringen nicht zu Erfolg zu verhelfen: Die einschlägigen Regelungen stellen klar auf den (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid ab; keine Rolle spielt es dabei, ob der Einkommensteuerbescheid nur auf Schätzungen der Finanzbehörden beruht bzw. warum die BF gegen den Einkommensteuerbescheid kein Rechtsmittel ergriffen hatte. Das AMS ist an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids gebunden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. 2015, Rz 726 zu Paragraph 36 a, AlVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Insofern ist es auch unbeachtlich, falls - wie die BF vorbringt - Zeugen bestätigten könnten, dass die BF tatsächlich nur Verluste erwirtschaftet hat. 3.4.
- Zur Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes durch das AMS: 3.4.2.
- Wie weiter unten im Einzelnen dargestellt wird, überschreitet der Rückforderungsbetrag laut bekämpften Bescheid zumeist das von der BF jeweils erzielte Einkommen. Dies ist insofern relevant, als gem. § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz zwar auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.3.4.2.
- Wie weiter unten im Einzelnen dargestellt wird, überschreitet der Rückforderungsbetrag laut bekämpften Bescheid zumeist das von der BF jeweils erzielte Einkommen. Dies ist insofern relevant, als gem. Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz zwar auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Wie dargestellt, hat sich (erst) durch die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 vom 23.2.2015 ergeben, dass die BF in diesen beiden Jahren über der Geringfügigkeitsgrenze lag, sodass eine Rückforderung jedenfalls auf diese Bestimmung gestützt werden kann. Eine Rückforderungsmöglichkeit ohne die erwähnte Deckelung bestünde allerdings nur dann, wenn die BF im Sinne von § 25 Abs 1 erster Satz AlVG den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hätte oder erkennen hätte musste, dass ihr die Leistung nicht gebührt.Eine Rückforderungsmöglichkeit ohne die erwähnte Deckelung bestünde allerdings nur dann, wenn die BF im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hätte oder erkennen hätte musste, dass ihr die Leistung nicht gebührt. Das AMS bejahte ein derartiges Fehlverhalten der BF mit der Begründung, sie habe Einkommen und Umsatz stets mit € 0 angegeben, wobei es jedoch unglaubwürdig sei, dass die BF keinerlei Umsätze gemacht habe. Wenn man nämlich keinen Umsatz mache, könne "man auch keinen Verlust daraus erzielen bzw. erscheine es dann auch nicht logisch, wenn man das Gewerbe monatelang nicht ruhend meldet". Die BF habe somit "zweifelsfrei falsche Angaben gemacht", weshalb das Arbeitslosengeld zur Gänze rückgefordert werde. Diese Argumentation ist nach Ansicht des BVwG nicht tragfähig: So ist zunächst - wie die BF in ihrem Vorlageantrag richtig bemängelte - unzutreffend, dass ein Verlust zwangsläufig einen Umsatz voraussetzt; so kann z. B. aufgrund von Fixkosten ein Verlust entstehen, ohne dass noch ein Umsatz erzielt wurde. Auch die vage Vermutung, dass die BF ihr Gewerbe wohl ruhend gemeldet hätte, wenn sie keine Umsätze erzielt hätte, lässt noch nicht den hinreichenden Schluss zu, die BF habe (mit bedingtem Vorsatz - siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. 2015, Rz 519 zu § 25 AlVG) unwahre Angaben im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG gemacht.Diese Argumentation ist nach Ansicht des BVwG nicht tragfähig: So ist zunächst - wie die BF in ihrem Vorlageantrag richtig bemängelte - unzutreffend, dass ein Verlust zwangsläufig einen Umsatz voraussetzt; so kann z. B. aufgrund von Fixkosten ein Verlust entstehen, ohne dass noch ein Umsatz erzielt wurde. Auch die vage Vermutung, dass die BF ihr Gewerbe wohl ruhend gemeldet hätte, wenn sie keine Umsätze erzielt hätte, lässt noch nicht den hinreichenden Schluss zu, die BF habe (mit bedingtem Vorsatz - siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. 2015, Rz 519 zu Paragraph 25, AlVG) unwahre Angaben im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gemacht. Auch die Umstände, dass die Einkommensteuerbescheide - offensichtlich mangels entsprechender Unterlagen - lediglich auf Schätzungen der Finanzbehörden beruhten (wobei selbst hier entsprechende Verluste ausgewiesen sind), dass keine Umsatzsteuerbescheide erlassen wurden und dass die BF selbst angab, ihr mangle es an entsprechenden Fachkenntnissen (zumal sich ihr Ex-Mann um das Geschäft gekümmert habe) - wobei ihr aber klar gewesen sei, dass nur Verluste entstehen würden -, lassen gerade nicht den Schluss zu, die BF habe den Arbeitslosengeldbezug durch unwahre Angaben zu ihren Umsätzen herbeigeführt. Da die BF die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit dem AMS darüber hinaus stets bekannt gegeben hatte, kann im gegenständlichem Fall entgegen der Auffassung des AMS somit nur § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zur Anwendung gelangen, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, wobei jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf.Da die BF die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit dem AMS darüber hinaus stets bekannt gegeben hatte, kann im gegenständlichem Fall entgegen der Auffassung des AMS somit nur Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zur Anwendung gelangen, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, wobei jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf. 3.4.2.
- Diese erwähnte "Deckelung" in § 25 Abs 1 AlVG dritter Satz3.4.2.
- Diese erwähnte "Deckelung" in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG dritter Satz AlVG führt nun zu folgender Rückforderung: November 2012:
§ 36aAbs 7 Al
VG: € 495; bezogenes Arbeitslosengeld: € 271,60; Rückforderung folglich €November 2012:
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG: € 495; bezogenes Arbeitslosengeld: € 271,60; Rückforderung folglich € 271,60. Dezember 2012:
§ 36aAbs 7 Al
VG: € 495; bezogenes Arbeitslosengeld: € 841,96; Rückforderung folglich gedeckelt mit € 495.Dezember 2012:
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG: € 495; bezogenes Arbeitslosengeld: € 841,96; Rückforderung folglich gedeckelt mit € 495. Jänner 2013:
§ 36aAbs 7 Al
VG: € 388; bezogenesJänner 2013:
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG: € 388; bezogenes Arbeitslosengeld: € 865,52; Rückforderung folglich gedeckelt mit € 388. Februar 2013:
§ 36aAbs 7 Al
VG: € 388; bezogenes Arbeitslosengeld: € 781,76; Rückforderung folglich gedeckelt mit € 388.Februar 2013:
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG: € 388; bezogenes Arbeitslosengeld: € 781,76; Rückforderung folglich gedeckelt mit € 388. März 2013:
§ 36aAbs 7 Al
VG: € 388; bezogenesMärz 2013:
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG: € 388; bezogenes Arbeitslosengeld: € 865,52; Rückforderung folglich gedeckelt mit € 388. April 2013:
§ 36aAbs 7 Al
VG: € 388; bezogenesApril 2013:
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG: € 388; bezogenes Arbeitslosengeld: € 809,68; Rückforderung folglich gedeckelt mit € 388. Mai 2013:
§ 36aAbs 7 Al
VG: € 388; bezogenesMai 2013:
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG: € 388; bezogenes Arbeitslosengeld: € 251,28; Rückforderung folglich € 251,
- Insgesamt ergibt sich folglich eine zulässige Rückforderung in Höhe von € 2.569,88, sodass der Rückforderungsbetrag spruchgemäß abzuändern war. 3.
- Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wobei der Vollständigkeit halber auch angemerkt sei, dass die BF die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eigens bekämpfte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Rückforderung von Arbeitslosengeld aufgrund eines nachträglich erlassenen Einkommensteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. § 25 Abs 1 und § 36a AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Rückforderung von Arbeitslosengeld aufgrund eines nachträglich erlassenen Einkommensteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 36 a, AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L503.2118488.1.00