die Zuständigkeit des AMS V. gegeben sei und ihm das Arbeitslosengeld zuerkannt werde.Beantragt wurde vom BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern,
die Zuständigkeit des AMS römisch fünf. gegeben sei und ihm das Arbeitslosengeld zuerkannt werde. Zudem beantrage er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei er dies umfassend rechtlich begründete.
der BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus,
Abs 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.Sodann verwies das AMS auf Artikel 65, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004,. Es sei zwar richtig,
der BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 Litera f, der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus,
, Absatz 2, der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Artikel 65, Absatz 2, denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 Litera f, der VO anwendbar sei. Nach Art 65 Abs 5 lit a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden. Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Artikel eins, Litera j, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004,. Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt,
ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten,
der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen,
der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074).Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt,
ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten,
der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen,
der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074). Im Fall des BF ergebe sich,
dieser seit 3.9.2012 in Österreich arbeite, konkret zuletzt vom 10.6.2014 bis zum 3.11.2015 bei der Firma W. Laut seinen Angaben bewohne er in Österreich eine 28 m2 große Mietwohnung; in Ungarn habe er seit ungefähr 30 Jahr ein 80 m2 großes Haus, welches in seinem Eigentum stehe und von seiner Gattin bewohnt werde. Während seiner Beschäftigung sei er einmal pro Monat mit dem Auto ab Mittwoch oder Donnerstag über das Wochenende nach Hause gefahren. Der zitierten Judikatur folgend komme das AMS zur Ansicht,
der BF - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn gehabt habe und diesen weiterhin dort habe. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 4.11.2015 sei daher mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. 5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF ergänzend aus, es sei zwar richtig,
seine Gattin in Ungarn wohne und sich dort auch das Einfamilienhaus der Familie des BF befinde. Allerdings sei es dem BF in den letzten Jahren gelungen, sich hier in Österreich nicht nur beruflich, sondern auch privat einzuleben; er habe hier Freunde und Bekannte. In Ungarn habe er keinerlei berufliche Verbindungen mehr, und er sei derzeit fast ununterbrochen in Österreich intensiv auf der Suche nach einer neuen Arbeit; er habe sich in den letzten Wochen bei diversen - konkret genannten - Firmen beworben. Seine Aktivitäten, die darauf abzielen würden, eine neue Arbeit zu finden, hätte er nicht setzen können, wenn er sich nicht ständig in Oberösterreich aufhalten würde. Auch seinen PKW habe er hier in Österreich gemeldet. Da häufigere Fahrten nach Ungarn aufgrund der großen Entfernung mit hohen Kosten und großen Mühen verbunden wären, seien ihm diese nicht möglich, was eben dazu geführt habe,
er hier seinen eigenen Freundeskreis habe.
er (lediglich) ca. einmal pro Monat nach Ungarn fuhr bzw. fährt.
die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen,
die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
es sich beim BF - da dieser nur gelegentlich (ca. einmal pro Monat) nach Ungarn fuhr bzw. fährt - um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 handelt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art 1 lit j der genannten VO aufgrund der dort gegebenen, unstrittigen intensiven familiären Bindungen (Frau) durchaus Ungarn sein mag. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "unechten Grenzgänger" (siehe z. B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG).Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont,
es sich beim BF - da dieser nur gelegentlich (ca. einmal pro Monat) nach Ungarn fuhr bzw. fährt - um keinen Grenzgänger im Sinne von Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, handelt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Artikel eins, Litera j, der genannten VO aufgrund der dort gegebenen, unstrittigen intensiven familiären Bindungen (Frau) durchaus Ungarn sein mag. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "unechten Grenzgänger" (siehe z. B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu Paragraph 21, AlVG). Das AMS begründet nun die gegenständliche Zurückweisung des Antrags des BF damit,
883/2004 vorsehe,
der Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhalte und
die Leistungen vom Träger des Wohnorts gewährt werden, sodass diesbezüglich nur Ungarn in Betracht komme.Das AMS begründet nun die gegenständliche Zurückweisung des Antrags des BF damit,
883 aus 2004, vorsehe,
der Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhalte und
die Leistungen vom Träger des Wohnorts gewährt werden, sodass diesbezüglich nur Ungarn in Betracht komme. Dabei übersieht das AMS jedoch,
sich Art 65 Abs 5 lit a der VO explizit ausschließlich auf "echte" Grenzgänger bezieht, während es für "unechte Grenzgänger" eigene Regelungen in der VO gibt.Dabei übersieht das AMS jedoch,
sich Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO explizit ausschließlich auf "echte" Grenzgänger bezieht, während es für "unechte Grenzgänger" eigene Regelungen in der VO gibt. Im Hinblick auf "unechte Grenzgänger" besagt nämlich Art 65 Abs 3 dritter Satz (auf den der vom AMS herangezogene Art 65 Abs 5 lit a der VO eben gerade nicht verweist, da sich Art 65 Abs 5 lit a der VO wie gesagt nur auf "echte" Grenzgänger bezieht) Folgendes: "Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben."Im Hinblick auf "unechte Grenzgänger" besagt nämlich Artikel 65, Absatz 3, dritter Satz (auf den der vom AMS herangezogene Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO eben gerade nicht verweist, da sich Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO wie gesagt nur auf "echte" Grenzgänger bezieht) Folgendes: "Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben." Eine weitere Regelung hinsichtlich der "unechten Grenzgänger" enthält zudem Art 65 Abs 5 lit b der VO, der wie folgt lautet:Eine weitere Regelung hinsichtlich der "unechten Grenzgänger" enthält zudem Artikel 65, Absatz 5, Litera b, der VO, der wie folgt lautet: "Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt." Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen geht klar hervor,
der "unechte Grenzgänger" nach eigener Entscheidung in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren oder im letzten Staat der Erwerbstätigkeit verbleiben kann. Wenn er nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss er sich gem. Art 65 Abs 3 dritter Satz der VO der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und erhält folglich Arbeitslosengeld zu dessen Lasten (so explizit etwa auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG). Wenn der "unechte Grenzgänger" sich dann später für die Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat entscheiden sollte, so erhält er gem. Art 65 Abs 5 lit b zunächst Leistungen nach Art 64 der VO für die Dauer von drei Monaten zu Lasten des Beschäftigungsstaats.Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen geht klar hervor,
der "unechte Grenzgänger" nach eigener Entscheidung in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren oder im letzten Staat der Erwerbstätigkeit verbleiben kann. Wenn er nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss er sich gem. Artikel 65, Absatz 3, dritter Satz der VO der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und erhält folglich Arbeitslosengeld zu dessen Lasten (so explizit etwa auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu Paragraph 21, AlVG). Wenn der "unechte Grenzgänger" sich dann später für die Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat entscheiden sollte, so erhält er gem. Artikel 65, Absatz 5, Litera b, zunächst Leistungen nach Artikel 64, der VO für die Dauer von drei Monaten zu Lasten des Beschäftigungsstaats. Gänzlich verfehlt ist für gegenständliches Verfahren somit der Hinweis des AMS auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2015, Zl. 2013/08/0074, zumal diesem Verfahren eben ein "echter" Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 - das AMS kam den vom VwGH nicht beanstandeten Feststellungen zufolge nämlich zum Ergebnis,
der damalige Beschwerdeführer jedes Wochenende zu seiner Familie nach Polen fahre - zugrunde lag. Gleiches gilt auch für den Hinweis des AMS auf das Urteil des EuGH vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), zumal es sich auch hier um einen "echten" (wenngleich aufgrund besonders enger persönlicher und beruflicher Bindungen im Beschäftigungsstaat "atypischen") Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 handelte.Gänzlich verfehlt ist für gegenständliches Verfahren somit der Hinweis des AMS auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2015, Zl. 2013/08/0074, zumal diesem Verfahren eben ein "echter" Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, - das AMS kam den vom VwGH nicht beanstandeten Feststellungen zufolge nämlich zum Ergebnis,
der damalige Beschwerdeführer jedes Wochenende zu seiner Familie nach Polen fahre - zugrunde lag. Gleiches gilt auch für den Hinweis des AMS auf das Urteil des EuGH vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), zumal es sich auch hier um einen "echten" (wenngleich aufgrund besonders enger persönlicher und beruflicher Bindungen im Beschäftigungsstaat "atypischen") Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, handelte. Im konkreten Fall hat sich der BF - der unbestritten kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre sein Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.Im konkreten Fall hat sich der BF - der unbestritten kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre sein Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist (lediglich) mit einer Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen. Zusammengefasst hat das AMS den Antrag des BF zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid (das heißt zunächst: die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Zurückweisung bestätigt wurde) aufzuheben ist (Spruchpunkt I.).Zusammengefasst hat das AMS den Antrag des BF zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid (das heißt zunächst: die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Zurückweisung bestätigt wurde) aufzuheben ist (Spruchpunkt römisch eins.). 3.4. Mit Spruchpunkt I. wurde seitens des BVwG somit die Beschwerdevorentscheidung behoben. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung tritt jedoch der - der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende - Erstbescheid vom 18.11.2015 nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung auch wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Die Herstellung des rechtskonformen Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der Behebung des Erstbescheides, mit welchem zu Unrecht der Antrag des BF zurückgewiesen wurde.3.4. Mit Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des BVwG somit die Beschwerdevorentscheidung behoben. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung tritt jedoch der - der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende - Erstbescheid vom 18.11.2015 nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung auch wieder auflebt vergleiche VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Die Herstellung des rechtskonformen Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der Behebung des Erstbescheides, mit welchem zu Unrecht der Antrag des BF zurückgewiesen wurde. Aus diesem Grunde war auch der Bescheid des AMS vom 18.11.2015 aufzuheben (Spruchpunkt II.).Aus diesem Grunde war auch der Bescheid des AMS vom 18.11.2015 aufzuheben (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.5. Es ist darauf hinzuweisen,
das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet,
über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.3.5. Es ist darauf hinzuweisen,
das AMS gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet,
über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist. 3.6. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die (lediglich in der Beschwerde) beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei einerseits angemerkt sei,
es in gegenständlichem Verfahren zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kam und
andererseits bei gegenständlicher Zurückweisung des Antrags auch gar keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung denkbar wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die sogenannten "unechten Grenzgänger" gibt es in Art 65 Abs 2 dritter Satz und Abs 5 lit b der VO (EG) Nr. 883/2004 eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung, wonach ein "unechter Grenzgänger" - wenn er nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt - sich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen muss und folglich Leistungen zu dessen Lasten erhält.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die sogenannten "unechten Grenzgänger" gibt es in Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 5, Litera b, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung, wonach ein "unechter Grenzgänger" - wenn er nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt - sich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen muss und folglich Leistungen zu dessen Lasten erhält. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand,
der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand,
der angefochtene Bescheid aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L503.2118815.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.