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{'item': 'L504 2114530-1'}

Obsah (17)§ 3Art 133§ 8§ 15§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 68§ 4§ 9§ 2Art 15Art 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlL504 2114530-1 SpruchL504 2114530-1/6E Schriftliche Ausfertigung des am 20.01.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER RE

§ 3Asyl

G 2005 BGBl. I 100/2005 idgFA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) ist ein Staatsangehöriger des Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Schengengebiet und in weiterer Folge nach Österreich, am 16.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. Bundesamt) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge zweier niederschriftlicher Einvernahmen brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass sie von einer bewaffneten, schiitischen verfolgt werde. Sie habe in Bagdad eine Autospenglerei betrieben und sollte für die schiitische Miliz "Asaib al Haq" [in weiterer Folge kurz als "Miliz" bezeichnet) Autos reparieren bzw auch einige dieser Autos beschusssicher umrüsten. Nachdem sie sich in weiterer Folge wegen Nichtbezahlung der Rechnungen geweigert habe weiterhin Arbeiten für die Miliz durchzuführen, sei sie bedroht worden. Sie habe sich die nächsten Monate bei den Geschwistern versteckt und habe letztlich das Land verlassen.
  2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs 4 Asyl

G bis zum 18.08.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 18.08.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die als ausreisekausal dargestellte individuelle Verfolgungssituation aus im Bescheid näher ausgeführten Gründen als nicht glaubhaft und erkannte daher den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Auf Grund des derzeitigen innerstaatlichen Konfliktes und der dadurch gegebenen prekären allgemeinen Sicherheitslage wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und folglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  2. Durch das BFA wurde der bP per Verfahrensanordnung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und dahin gehend auch manuduziert.
  3. Innerhalb offener Frist wurde gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eine mündliche Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde beantragt. Im Wesentlichen wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, insbesondere habe sich die Behörde nicht mit der Situation von Sunniten in Bagdad, die in großer Angst vor schiitischen Milizen leben würden, auseinander gesetzt.
  4. Innerhalb offener Frist wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde erhoben. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eine mündliche Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde beantragt. Im Wesentlichen wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, insbesondere habe sich die Behörde nicht mit der Situation von Sunniten in Bagdad, die in großer Angst vor schiitischen Milizen leben würden, auseinander gesetzt.
  5. Am 20.01.2016 führte das BVwG eine Verhandlung durch, zu der die bP erschien. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  7. Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft steht fest; sie lebte zuletzt in Bagdad. Sie ist Moslem; nicht festgestellt werden kann ob sie Sunnit oder Schiit ist. Sie arbeitete im Irak als Autospengler; sie ist Analphabet und kann auch nicht rechnen. Im Irak, Bagdad, leben nach wie vor Geschwister in verschiedenen Stadtteilen, wobei diese im Taxigewerbe und Kfz Gewerbe tätig sind. Ebenso leben seine ehemalige Ehegattin sowie die 3 gemeinsamen Kinder im Irak. Die bP verließ im April 2015 den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad aus. 1.
  8. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Es ist nicht glaubhaft, dass die bP in Bagdad den von ihr behaupteten Repressalien durch die schiitische Miliz "Asaib al Haq" (Asa'ib Ahl al-Haqq) unterlag bzw. im Falle der Rückkehr unterliegen würde. 2.
  9. Die Lage im Herkunftsstaat Der Konflikt im Irak war 2014 der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet - damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). UNAMI berichtet für den Monat Mai 2015, dass zumindest 665 Zivilisten getötet und 1,313 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 343 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (134 getötete Zivilisten), Anbar (102 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten), Salahdin (24 getötete Zivilisten) und Kirkuk (16 getötete Zivilisten). UNAMI wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden (UNIRAQ 5.2015). Die IS-Kämpfer töteten Hunderte überwiegend schiitische Gefangene, als sie das Zentralgefängnis von Badush, westlich von Mossul, im Juni 2014 einnahmen. Der IS tötete immer wieder auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf, für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten oder in Diensten der US-Streitkräfte im Irak gestanden zu haben. Im Oktober 2014 ermordete der IS mehr als 320 Angehörige des sunnitischen Albu-Nimr-Stammes in Anbar, nachdem die Regierung sunnitische Stämme zum Kampf gegen den IS aufgerufen hatte und plante, sie mit Waffen auszurüsten. Im April 2015 erschoss der IS in der westirakischen Provinz Al-Anbar zusätzlich rund 300 gefangene Angehörige sunnitischer Stämme (AI 25.2.2015). Die finanzielle Situation des IS ist mach wie vor stark. Bei den Einnahmenquellen des IS liegen laut einem Bericht der Rand Corporation Schutzgeld und Steuern, sowie Diebstahl aus irakischen Banken mittlerweile weit vor den Einnahmen aus Ölverkäufen (NY Times 19.5.2015). Der Konflikt ist auch in Iraks Hauptstadt deutlich spürbar. In Bagdad finden immer wieder Bombenanschläge statt, die dem IS zugerechnet werden. So starben am 02.05.15 bei einem Autobombenanschlag vor einem Restaurant im Zentrum mindestens 13 Menschen, mindestens 40 wurden verletzt. Bei ähnlichen Anschlägen am 01.05.15 soll es 23 Tote gegeben haben (BAMF 5.5.2015). Alleine im Zeitraum von Jänner bis Mai 2015 gab es in Bagdad 5.717 Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 1.609 Personen ums Leben und 4.108 wurden verletzt (UNIRAQ 1.-5.2015). Die Menschenrechtsverhältnisse im Irak verschlechterten sich im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr erheblich. Selbstmordattentate, Autobomben und Mordanschläge wurden häufiger. Der Konflikt breitete sich nach Norden aus, nachdem der IS Mossul eroberte. Besonders der IS beging im Irak zahlreiche Gräueltaten, einschließlich Autobomben, Selbstmordattentate, Massenexekutionen, Folter in Gefangenschaft, Diskriminierungen von Frauen, erzwungene Heirat, [...], Zerstörung religiöser Stätten und Ermordung und Entführung von Mitgliedern bestimmter religiöser und ethnischer Minderheiten - insbesondere von Schiiten und Jesiden in der Provinz Nineveh (HRW 29.1.2015). Die Menschenrechtsverletzungen des IS kommen laut den Vereinten Nationen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, womöglich auch einem Genozid, gleich. Im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen hat der IS mehrfach gezielt Zivilisten ins Visier genommen und dabei keinerlei Sinn für Proportionalität gezeigt: viele Zivilisten wurden getötet, teilweise sogar hingerichtet. Weiters kam es zu Entführungen, auch von AusländerInnen. Kinder sind Opfer von Gewalt bis hin zur Tötung geworden und viele wurden vom IS als Kindersoldaten rekrutiert - zudem sollen Kinder immer wieder als menschliche Schutzschilder für die Kämpfer des IS dienen. Mehrfach wurden Massengräber in vom IS-befreiten Gebieten gefunden - u.a. im Bezirk Saadiya, in der Region Albu Ajil und im Dorf Shamsa (südlich von Kirkuk). In ihrem Herrschaftsgebiet stellten die sunnitischen IS-Kämpfer die Anhänger anderer Religionen bzw. Konfessionen vor die Wahl, sich entweder zum Islam zu bekehren, Strafzahlungen zu leisten oder "dem Schwert entgegenzusehen" (ÖB Amman 5.2105). Aber auch die irakische Armee und ihre Verbündeten, v.a. die schiitischen Milizen, haben sich schwerer Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen ohne Gerichtsverfahren von Gefangenen und Festgenommenen durchgeführt zu haben. Nach der Vertreibung des IS aus der Stadt Amerli und ihrer Umgebung plünderten die Milizen demnach das Eigentum sunnitischer ZivilistInnen, die vor den Kämpfen geflüchtet waren, brannten ihre Häuser und Geschäfte nieder und zerstörten mindestens zwei Dörfer vollständig. Zudem liegen Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Berichte über mutmaßliche Tötungen und andere Kriegsverbrechen in weiteren Regionen des Irak vor (ÖB Amman 5.2105). Es gab im gesamten Irak beträchtliche systemische Probleme in der Justiz, z.B. bezüglich des Vertrauens auf Verurteilungen, die auf Grund von Geständnissen zustande kamen, bezüglich Folterungen, die durchgeführt wurden, um Geständnisse zu erlangen, bezüglich der schlechten Zustände in Gefängnissen, und bezüglich des Festhaltens an der Todesstrafe insbesondere bei terroristischen Vergehen (FCO 12.3.2015). Die irakischen Behörden hielten Tausende Menschen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft, denen Verstöße gegen die Antiterrorgesetze vorgeworfen wurden (AI 25.2.2015). Die Behörden in Bagdad befürchten, dass IS-Kräfte die Krise benutzen könnten, um sich unter die nach Bagdad drängenden IDPs zu mischen und auf diese Weise die irakische Hauptstadt zu infiltrieren. In einer ersten Reaktion auf die IS-Eroberung von Ramadi wurde die Bzebiz-Brücke, der Hauptzugang von Anbar nach Bagdad, gesperrt, wodurch viele Flüchtende festsaßen. Die Zugangssperre an der Brücke wurde inzwischen wieder gelockert, jedoch wurde ein "Bürgen-System" eingeführt, nachdem IDPs einen Bürgen ("Sponsor") innerhalb Bagdads benötigen, um in die Stadt kommen zu können. Die derzeitige Situation bezüglich dieses Bürgen-Systems ist unklar. Obwohl die Behörden einige IDPs mit chronischen Erkrankungen auch ohne Bürgen nach Bagdad hineinließen, benötigen die übrigen nach wie vor einen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu dürfen. Der UNHCR wertet es auch als problematisch, dass ein etwaiger Bürge nunmehr nach Amiriyat al-Fallujah reisen müsste, um die flüchtende Familie abzuholen, dass aber vielen diese Reise zu gefährlich ist. Viele finden keinen Bürgen und manche Einwohner Bagdads machen ein Geschäft daraus und verlangen Geld als Gegenleistung. Die Situation ist angespannt und es kam Berichten zufolge auch zu Kämpfen zwischen IDPs aus Anbar und irakischen Sicherheitskräften. Die vor Bagdad wartenden IDPs sind ohne richtige Unterkünfte schutzlos der Hitze und auch der Ausbeutung durch andere ausgesetzt (RFERL 3.6.2015, vgl. UNHCR 29.5.2015).Die Behörden in Bagdad befürchten, dass IS-Kräfte die Krise benutzen könnten, um sich unter die nach Bagdad drängenden IDPs zu mischen und auf diese Weise die irakische Hauptstadt zu infiltrieren. In einer ersten Reaktion auf die IS-Eroberung von Ramadi wurde die Bzebiz-Brücke, der Hauptzugang von Anbar nach Bagdad, gesperrt, wodurch viele Flüchtende festsaßen. Die Zugangssperre an der Brücke wurde inzwischen wieder gelockert, jedoch wurde ein "Bürgen-System" eingeführt, nachdem IDPs einen Bürgen ("Sponsor") innerhalb Bagdads benötigen, um in die Stadt kommen zu können. Die derzeitige Situation bezüglich dieses Bürgen-Systems ist unklar. Obwohl die Behörden einige IDPs mit chronischen Erkrankungen auch ohne Bürgen nach Bagdad hineinließen, benötigen die übrigen nach wie vor einen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu dürfen. Der UNHCR wertet es auch als problematisch, dass ein etwaiger Bürge nunmehr nach Amiriyat al-Fallujah reisen müsste, um die flüchtende Familie abzuholen, dass aber vielen diese Reise zu gefährlich ist. Viele finden keinen Bürgen und manche Einwohner Bagdads machen ein Geschäft daraus und verlangen Geld als Gegenleistung. Die Situation ist angespannt und es kam Berichten zufolge auch zu Kämpfen zwischen IDPs aus Anbar und irakischen Sicherheitskräften. Die vor Bagdad wartenden IDPs sind ohne richtige Unterkünfte schutzlos der Hitze und auch der Ausbeutung durch andere ausgesetzt (RFERL 3.6.2015, vergleiche UNHCR 29.5.2015). Auch der Umweg durch die Provinz Babil nach Bagdad ist nur beschränkt möglich. 18- bis 50-Jährige dürfen nicht über Babil nach Bagdad reisen (IRIN 20.4.2015). In Bagdad finden sich aktuell 11 Flüchtlingslager, ein weiteres befindet sich im Aufbau; in der Provinz Dohuk 10 bzw. 1; in der Provinz Anbar 7; in der Provinz Ninava 5 bzw. 1; in der Provinz Diyala 4 bzw. 1; in der Provinz Suleimaniya 3 bzw. 1; in der Provinz Erbil 3 bzw. 1; in der Provinz Kirkuk 2 bzw. 1; in den Provinzen Salah al-Din, Wassit, Najaf, Kerbala, Missan und Babel (Babylon) jeweils
  10. Insgesamt wurden bis dato 82% der gesamten geplanten Aufnahmekapazität in Lagern beansprucht, weitere ca. 7% stehen aktuell zur Verfügung. 38 sogenannte kollektive Verteilungszentren finden sich in 11 verschiedenen Provinzen des Iraks, darunter 2 in Suleimaniya und 1 in Erbil. Den 3,2 Millionen IDP standen bis dato ca. 400.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen gegenüber, darunter über 60.000 in die Bezirke Telafar und Telkaif in der Provinz Ninava. (Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population & Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix sowie CCCM Cluster vom 06.10.2015; Zugriff vom 20.10.2015) Bei der "Asa'ib Ahl al-Haqq" handelt es sich um eine paramilitärisch geführte, schiitische Extremistengruppe (Miliz) im Irak und in Syrien. Diese Terrorzelle soll vom Iran unterstützt werden (Quelle: wikipedia). Aus Rache verüben schiitische Milizen im Irak immer häufiger Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen an Sunniten. Demnach wurden bereits zahlreiche sunnitische Zivilisten entführt und ermordet und auch Regierungstruppen foltern und töten Gefangene. Amnesty international berichtet über religiös motivierte Gewalttaten von schiitischen Milizen unter anderem auch in Bagdad. Diese Milizen rächen sich offenbar für Angriffe der Terrorgruppe, die sich selbst islamischer Staat nennt (www.amnesty.at/de/irak).
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie im Rahmen einer durchgeführten Verhandlung, in der die bP persönlich zu ihren Erlebnissen befragt wurde, Beweis erhoben. Die Entscheidung am Ende der Verhandlung mündlich verkündet. 2.
  13. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336 uvm).2.
  14. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Paragraph 3, AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336 uvm). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des BVwG, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig ( vgl. § 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  15. 12 1987, 87/01/0299;
  16. 1988, 87/01/0332;
  17. 1990, 90/01/0133;
  18. 1990, 90/01/0171;
  19. 1990, 89/01/0446;
  20. 1991, 90/01/0196;Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des BVwG, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig ( vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  21. 12 1987, 87/01/0299;
  22. 1988, 87/01/0332;
  23. 1990, 90/01/0133;
  24. 1990, 90/01/0171;
  25. 1990, 89/01/0446;
  26. 1991, 90/01/0196;
  27. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  28. 1987, 87/01/0299;
  29. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  30. 1987, 87/01/0299;
  31. 1988, 86/01/0187;
  32. 1988, 87/01/0332;
  33. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). So auch UNHCR im "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft": Es ist in erster Linie Aufgabe des Antragstellers selbst, die für seinen Fall relevanten Faktoren vorzubringen. [...] Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Person, die den Anspruch stellt. [...]. Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  34. 2000, 2000/01/0356). Der Antragsteller sollte die Wahrheit sagen und den Prüfer voll bei der Tatbestandsermittlung unterstützen; sich bemühen seine Behauptungen durch alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu unterstützen, zusätzliche Beweismittel zu beschaffen und gegebenenfalls eine befriedigende Erklärung für das Nichtvorhandensein bestimmter Beweise zu liefern; alle Informationen zur Verfügung stellen, die über ihn und das, was er in der Vergangenheit erlebt hat, Aufschluss geben. Diese Informationen sollten so detailliert wie möglich sein, damit der Prüfer in der Lage ist die relevanten Fakten zu ermitteln. [....].(UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 205) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen. Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben]) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). 2.
  35. Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis den aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden: Das BVwG legt hier bei der Beurteilung den zentralen Blickpunkt auf die Angaben der bP im Rahmen der bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen, einschließlich der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung, zumal es hier im Wesentlichen um ihre persönlichen Erlebnisse im Herkunftsstaat geht. Dies insbesondere auch deshalb, weil die bP keine tauglichen bzw. stichhaltigen Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung einer relevanten persönlichen Gefährdungslage vorgelegt hat und ihre Aussagen damit das wesentliche Beweismittel im Verfahren darstellen. In der Beschwerdeverhandlung hatte die bP - trotz ausdrücklicher Beantragung einer Verhandlung im Beschwerdeschriftsatz - selbst kein Bedürfnis weitere Angaben zum Beweisthema zu machen. Sie habe bisher immer die Wahrheit angegeben, habe bereits beim BFA alles vorbringen können was sie wollte und möchte nichts mehr ergänzen. Sie habe auch keine Kenntnis über den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes. Sie habe beim Rechtsberater alle Unterlagen vorgelegt, was aufgeschrieben wurde, wisse sie nicht.

§ 15AVG liefert eine gem.

§ 14 aufgenommene Niederschrift vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung. Die bP gab in der Verhandlung zu den beiden Niederschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren befragt, nicht an, dass dort ihre Aussagen nicht richtig zu Protokoll gebracht worden wären. Hinsichtlich der Angabe bei der Erstbefragung, sie sei "Schiit", machte sie auf Vorhalt des widersprüchlichen, späteren Vorbringens, Einwendungen. Beim BFA gab sie in der Einvernahme dazu an, dass das ein "Fehler" sei, sie wäre nämlich Sunnit. In der Verhandlung dazu befragt, begründete sie diese unterschiedlichen Angaben damit, dass sie vor der Erstbefragung sehr müde gewesen sei. Sie könne sich nicht an die Situation erinnern.

Paragraph 15, AVG liefert eine gem. Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung. Die bP gab in der Verhandlung zu den beiden Niederschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren befragt, nicht an, dass dort ihre Aussagen nicht richtig zu Protokoll gebracht worden wären. Hinsichtlich der Angabe bei der Erstbefragung, sie sei "Schiit", machte sie auf Vorhalt des widersprüchlichen, späteren Vorbringens, Einwendungen. Beim BFA gab sie in der Einvernahme dazu an, dass das ein "Fehler" sei, sie wäre nämlich Sunnit. In der Verhandlung dazu befragt, begründete sie diese unterschiedlichen Angaben damit, dass sie vor der Erstbefragung sehr müde gewesen sei. Sie könne sich nicht an die Situation erinnern. Festzuhalten ist, dass die bP ansonsten hinsichtlich der Niederschrift der Erstbefragung keinerlei Einwände der Unrichtigkeit des Protokollierten machte. Angesichts des Umstandes, dass sie zu weit konkreteren und teilweise komplexeren Fakten, die doch eine erheblich Konzentration abverlangen, befragt wurde und sie offenbar durchaus in der Lage war dies ohne jegliche Fehler zu Protokoll zu geben, erachtet das BVwG diese Rechtfertigung, nämlich die Ermüdung sei ursächlich für die "falsche" Angabe ihres Religionsbekenntnisses, als Schutzbehauptung aus asyltaktischen Überlegungen. Vielmehr gelangt das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass diese erste Angabe vermutlich das richtige Religionsbekenntnis widergibt, sie jedoch rund 3 Monate später zur Ansicht gelangte, ihre behauptete Gefährdungssituation durch die schiitische Miliz sei als Sunnit plausibler. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Vorgänge ist somit nicht gelungen und liefern die aufgenommenen Niederschriften in diesem Verfahren allesamt vollen Beweis iSd § 15Festzuhalten ist, dass die bP ansonsten hinsichtlich der Niederschrift der Erstbefragung keinerlei Einwände der Unrichtigkeit des Protokollierten machte. Angesichts des Umstandes, dass sie zu weit konkreteren und teilweise komplexeren Fakten, die doch eine erheblich Konzentration abverlangen, befragt wurde und sie offenbar durchaus in der Lage war dies ohne jegliche Fehler zu Protokoll zu geben, erachtet das BVwG diese Rechtfertigung, nämlich die Ermüdung sei ursächlich für die "falsche" Angabe ihres Religionsbekenntnisses, als Schutzbehauptung aus asyltaktischen Überlegungen. Vielmehr gelangt das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass diese erste Angabe vermutlich das richtige Religionsbekenntnis widergibt, sie jedoch rund 3 Monate später zur Ansicht gelangte, ihre behauptete Gefährdungssituation durch die schiitische Miliz sei als Sunnit plausibler. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Vorgänge ist somit nicht gelungen und liefern die aufgenommenen Niederschriften in diesem Verfahren allesamt vollen Beweis iSd Paragraph 15 AVG. Ad II. 1.1.1.:Ad römisch zwei. 1.1.1.: Die Identität ergibt sich zweifelsfrei aus dem beim BFA im Original vorgelegten und einer erkennungsdienstlich durchgeführten Überprüfung des irakischen Personalausweises. Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion ergibt sich stimmig aus dem oa. Dokument sowie ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Ebenso legte sie regionale Kenntnisse zutage, die daran keine begründeten Zweifel aufkommen lassen. Ob die bP nun Sunnit (lt.Einvernahme beim BFA) oder Schiit (lt. Erstbefragung) ist, kann letztlich nicht festgestellt, da ihr diesbezügliches Vorbringen im Zuge zweier Einvernahmen konträr war und auch nicht belegt werden konnte. In der Verhandlung machte sie im Großen und Ganzen halbwegs detaillierte Angaben, die es durchaus als real erscheinen lassen, dass sie im Bereich der Autospenglerei gearbeitet hat und mit Arbeiten beschäftigt war, um Autos mit Stahlplatten "beschusssicher" zu machen. Auf Grund des Umstandes, dass sie jedoch Analphabet ist, nicht rechnen kann bzw. sie mit Zahlen und Geld offenbar ganz erhebliche Probleme hat, lässt es nicht als wahrscheinlich erachten, dass sie eigenverantwortlich und wirtschaftlich einen Betrieb mit zwei Arbeitskräften betrieben hat. Wahrscheinlicher ist es auf Grund dieser Fakten vielmehr, dass sie höchstens als Mitarbeiter tätig war. So soll etwa ein Bruder ebenfalls Autospengler und ein weiterer Bruder ebenfalls in der Kfz Branche tätig sein. Dass sie etwa bei diesen mitgearbeitet haben könnte, wäre durchaus naheliegend. Im Zuge mehrer Einvernahmen machte die bP auch einhellige Angaben über ihre noch immer im Irak lebenden Geschwister, weshalb dies glaubhaft erscheint und auch mit realen Gegebenheiten, die in den Berichten zum Vorschein kommen, nicht im Widerspruch steht. Die legale Ausreise per Flugzeug von Bagdad aus erscheint nicht lebensfremd und deckt sich durchaus mit Angaben anderer Asylwerber aus der Region. Ad II.1.1.2.:Ad römisch zwei.1.1.2.: Die bP brachte im Wesentlichen vor, dass sie für die schiitische Miliz Spenglerarbeiten an deren Autos durchgeführt habe. Konkret habe sie diese unter anderem "beschusssicher" gemacht. Als sich die bP geweigert hätte weiterhin diese Arbeiten durchzuführen - die Bezahlung sei ihr von der Miliz letztlich wiederholt verweigert worden - sei sie mit dem Umbringen bedroht worden. Die beschwerdeführende Partei habe dann ihre Arbeit und den Betrieb aufgegeben und sich in weiterer Folge über mehrere Monate bei ihren Geschwistern in Bagdad in deren Einfamilienhäusern versteckt. Ihr Bruder habe sie letztlich heimlich und in der Nacht zum Flughafen gefahren. Dieser Bruder habe auch die sonstigen Ausreiseformalitäten für die bP organisiert. Nicht plausibel erscheint es auf Grund oben dargestellter persönlicher Fähigkeiten, dass sie als "Chef" eines kleinen Unternehmens mit 2 Mitarbeiter wirkte. Dies insbesondere deshalb, da sie Analphabet ist, nicht rechnen kann, generell mit Zahlen große Probleme hat. Wie die bP damit aber wirtschaftlich den Einkauf von Material, die Kalkulation samt Preisgestaltung, die Preisverhandlung und Abrechnung sowie die Bezahlung der Mitarbeiter erfolgreich und letztlich gewinnbringend abwickeln sollte, erscheint auch unter Berücksichtigung der dortigen und nicht mit Österreich vergleichbaren einfacher strukturierten wirtschaftlichen Verhältnisse doch eher schleierhaft. Vielmehr erscheint es realer, dass die beschwerdeführende Partei allenfalls als bloßer Mitarbeiter in einem Betrieb tätig wurde. Dadurch wäre es aber auch näher liegend, dass, wenn man annehmen würde, dass derartige Arbeiten tatsächlich für die schiitische Miliz durchgeführt wurden, realistischerweise eher die Verantwortlichen für den Betrieb einer Gefährdung ausgesetzt wären und nicht ein einfacher Mitarbeiter in untergeordneter Funktion, welcher keine relevanten Einfluss auf Geschäftsentscheidungen hat. Selbst wenn man hypothetisch ihr Vorbringen für wahr erachten würde, erscheint es nicht plausibel, dass die schiitische Miliz sich ausgerechnet an einen Sunniten - die bP behauptete in der zweiten Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung sie sei kein Schiit sondern Sunnit - wenden und diesem durch solche Arbeiten quasi ihr Leben anvertrauen. Aus der einhelligen und unbestreitbaren Berichtslage und den auch als notorisch bekannten Umständen ergibt sich nämlich, dass diese schiitische Miliz Sunniten zum Feindbild haben und daher ein derartiges, notwendiges Vertrauensverhältnis hier zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wenig wahrscheinlich ist. Gegen ein Verstecken nach Weigerung die Arbeiten durchzuführen spricht auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeverhandlung etwa Fotos vorlegte, die sie vor einem Haus zeigen, welches von der schiitischen Miliz als Reaktion für ihre Weigerung, angeblich mit einer Bombe beworfen und alles verbrannt sei. Die beschwerdeführende Partei posiert dabei alleine und in Zivilkleidung vor einer Eingangstür sowie vor einem Fenster und wurde offenbar dabei von einer anderen Person in ihrem Auftrag fotografiert. Dieses Foto muss demnach zu einem Zeitpunkt entstanden sein, wo sie sich aber angeblich bei ihren Geschwistern in einem anderen Teil von Bagdad, fern ihres bisherigen Wohnsitzes, ständig versteckt haben soll. Dies lässt es nicht als glaubhaft erachten, dass sie sich wirklich immer versteckt hat bzw. sie tatsächlich Angst vor Repressalien hatte. Abgesehen davon, kann auf den Fotos nicht konkret erkannt werden, dass dieses Haus tatsächlich durch eine Bombe beschädigt wurde und in Folge dessen abgebrannt wäre. Die Fotos zeigen nur wie die bP vor einem Haus steht, wobei lediglich ein kleiner Teil der Fassade, wie etwa Eingangstüre oder ein Fenster sichtbar sind. Verschiedene dunklere Flächen könnten auf Ruß hinweisen, jedoch sind keiner relevanten Beschädigungen erkennbar wie sie etwa idR durch eine Bombe entstehen würden. Weiters gibt es keine konkreten Hinweise, dass es sich hierbei tatsächlich um das Haus der beschwerdeführenden Partei handelt. Vielmehr könnte es sich um jedes beliebige Haus an irgend einem Ort handeln. Diese Fotos bilden somit keinen hinreichenden Anhaltspunkt um die von ihr behaupteten Bedrohungen durch die Miliz glaubhaft erscheinen zu lassen. Selbst wenn man hypothetisch annehmen würde die beschwerdeführende Partei sei tatsächlich von der schiitischen Miliz wegen Nichtausführung dieser Arbeiten bedroht worden, ergebe sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei dessen ungeachtet zu ihrem Haus ging, um dort ein Fotoshooting zu machen, keine glaubhafte Verfolgungsgefahr der Partei. Dies spräche vielmehr für eine mangelnde subjektive Furcht vor Verfolgung, was sie auch nicht objektivierbar macht. Vielmehr wäre in einer solchen Situation zu erwarten gewesen, dass sie sich keinesfalls an jenen Ort begibt wo sie ihren Lebensmittelpunkt hatte. Die bP brachte auch nicht vor, dass sie die schiitische Miliz bei ihren Geschwistern gesucht oder gar gefunden hätten. Dies obwohl die Geschwister zu fraglichem Zeitpunkt als Taxilenker, Autospengler sowie in der Kfz Branche durchaus öffentlichkeitswirksam tätig waren. Es kam nicht hervor dass die schiitische Miliz etwa versucht hätte über ihre Geschwister an die beschwerdeführende Partei zu gelangen. Ein nachhaltiges Interesse der beschwerdeführenden Partei tatsächlich habhaft zu werden bzw. Repressalien gegen sie auszuüben, könnte durch eine solche Verhaltensweise nicht als glaubhaft erachtet werden. Im Ergebnis gelangt das BVwG nach Durchführung der Verhandlung, so wie auch schon das BFA, zum Ergebnis, dass es nicht glaubhaft ist, dass die bP derartig in den Blickpunkt der schiitischen Miliz geraten ist, woraus sich auch keine Glaubhaftmachung einer daraus resultierenden konkreten Gefährdungslage ergibt. Ad II.2.:Ad römisch zwei.2.: BVwG hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Die Berichte stammen aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem BVwG. Die sich daraus ergebende allgemeine, bedenkliche Sicherheitslage im Irak ist im Wesentlich unstreitig und erhielt die bP deshalb auch vom BFA bereits den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine der bP im konkreten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv, lässt sich daraus nicht ableiten. So leben auch nach wie vor ihre Geschwister im Raum Bagdad und kam nicht glaubhaft hervor, dass sich die Lage der bP relevant von jener der Geschwister unterscheiden würde. 2. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  4. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 75, Absatz 19, AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz ---------- 1.-den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, 2.-jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,2.-jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3.-den zurückweisenden Bescheid

§ 4

des Bundesasylamtes,3.-den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4.-jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,4.-jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9

aberkannt wird,6.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen. Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins 1. § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)[...]
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Art 6

Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Artikel 6

, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom

  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
  13. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Aufgrund den oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L504.2114530.1.00

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