Obsah (14)
§ 28Art 133§ 2§ 25§ 93§ 35§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 131§ 4§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlL512 2116050-1 SpruchL512 2116050-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGW
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft, Landesstelle OÖ, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") hat mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.07.2015 festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 4.795,00, vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 € 3.442,55 und vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 3.294,11 betrage.
- Die Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft, Landesstelle OÖ, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") hat mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.07.2015 festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), römisch 40 , in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 4.795,00, vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 € 3.442,55 und vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 3.294,11 betrage. Weiters wurde ausgesprochen, dass die bP verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung für die Dauer der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von € 779,19, im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von € 602,45 und im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 576,47 zu leisten. Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 366,82, im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 € 263,35 und im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 252,
- In diesem Zusammenhang wurde zudem ausgesprochen, dass die bP verpflichtet ist, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG, den
- Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 5.264,14 bis 28.02.2015 zu bezahlen. Weiters sei die bP verpflichtet ist, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG, den
- Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 5.264,16 bis 31.05.2015 zu bezahlen.In diesem Zusammenhang wurde zudem ausgesprochen, dass die bP verpflichtet ist, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27, ff GSVG) und unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 3, GSVG, den
- Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 5.264,14 bis 28.02.2015 zu bezahlen. Weiters sei die bP verpflichtet ist, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27, ff GSVG) und unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 3, GSVG, den
- Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 5.264,16 bis 31.05.2015 zu bezahlen. Begründend führte die SVA aus, mit Schreiben vom 22.04.2014 habe die bP die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttungen aus der Firma XXXX ( XXXX ) beantragt. Zudem wurde mit Schreiben vom 02.06.2014 die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für das Jahr 2010 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttung aus der Firma XXXX ( XXXX ) beantragt.Begründend führte die SVA aus, mit Schreiben vom 22.04.2014 habe die bP die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttungen aus der Firma römisch 40 ( römisch 40 ) beantragt. Zudem wurde mit Schreiben vom 02.06.2014 die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für das Jahr 2010 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttung aus der Firma römisch 40 ( römisch 40 ) beantragt. Mit Schreiben an die steuerliche Vertretung vom 12.05.2014 und 04.06.2014 teilte die Behörde mit, dass die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2010 bis 2012 erst im
- Quartal 2015 nach Vorschreibung der ersten Teilbeträge möglich sei und die Bescheidanträge bis dahin in Evidenz gehalten werden. Mit vorliegendem Bescheid werde daher über die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (und die daraus resultierende Beitragspflicht) für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 abgesprochen. Zum Sachverhalt führte die SVA aus, laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 02.04.2015 sei die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Beteiligung i.H.v. 50 %) der kammerzugehörigen Firma XXXX eingetragen gewesen. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
§ 2Abs. 1 Z. 3 GSVG.Zum Sachverhalt führte die SVA aus, laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 02.04.2015 sei die b
P jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Beteiligung i.H.v. 50 %) der kammerzugehörigen Firma römisch 40 eingetragen gewesen. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 03.08.2011 (eingelangt am 30.9.2011) seien Einkünfte der bP aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 13.524,80 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2010 Beiträge
§ 25Abs.
2 Z. 2 GSVG in Höhe von €In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 03.08.2011 (eingelangt am 30.9.2011) seien Einkünfte der bP aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 13.524,80 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2010 Beiträge
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von € 5.823,72 vorgeschrieben worden. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 05.07.2012 (eingelangt am 03.09.2012) seien Einkünfte der bP aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 25.191,30 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.840,92 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2011 Beiträge
§ 25Abs.
2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 5.701,92 vorgeschrieben worden.In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 05.07.2012 (eingelangt am 03.09.2012) seien Einkünfte der bP aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 25.191,30 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.840,92 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2011 Beiträge
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von € 5.701,92 vorgeschrieben worden. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 17.04.2013 (eingelangt am 14.06.2013) seien Einkünfte der bP aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 12.450,61 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.816,79 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2012 Beiträge
§ 25Abs.
2 Z. 2 GSVG in Höhe von €In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 17.04.2013 (eingelangt am 14.06.2013) seien Einkünfte der bP aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 12.450,61 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.816,79 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2012 Beiträge
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von € 7.726,56 vorgeschrieben worden. Mit den Kontoauszügen
- Quartal 2010 bis
- Quartal 2012 seien der bP vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gem. § 25a GSVG vorgeschrieben worden. Mit dem Kontoauszug
- Quartal 2011 sei die bP über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2010 (Gutschrift in Höhe von € 32,64), mit dem Kontoauszug
- Quartal 2012 über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2011 (Gutschrift in Höhe von € 1.194,48) und mit dem Kontoauszug
- Quartal 2013 über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2012 (Gutschrift in Höhe von € 1.653,12) informiert worden.Mit den Kontoauszügen
- Quartal 2010 bis
- Quartal 2012 seien der bP vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gem. Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben worden. Mit dem Kontoauszug
- Quartal 2011 sei die bP über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2010 (Gutschrift in Höhe von € 32,64), mit dem Kontoauszug
- Quartal 2012 über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2011 (Gutschrift in Höhe von € 1.194,48) und mit dem Kontoauszug
- Quartal 2013 über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2012 (Gutschrift in Höhe von € 1.653,12) informiert worden. Es seien der bP daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung iHv € 262,01 und in der Krankenversicherung iHv € 123,35 vorgeschrieben worden. Für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 seien der bP bisher monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung iHv € 263,26 und in der Krankenversicherung iHv € 115,08 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 bisher monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung iHv € 224,01 und in der Krankenversicherung iHv € 97,92 vorgeschrieben worden Mit Schreiben vom 10.03.2014 und 10.04.2014 sei die bP um Übermittlung der in den Jahren 2011 bis 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma XXXX ersucht worden.Mit Schreiben vom 10.03.2014 und 10.04.2014 sei die bP um Übermittlung der in den Jahren 2011 bis 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma römisch 40 ersucht worden. Mit Schreiben vom 22.04.2014 habe die bP im Wege ihrer steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass ihr als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma XXXX im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung iHv € 23.258,31 und im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung iHv € 24.168,92 zugeflossen sei. Weiters wurde mit Schreiben vom 02.06.2014 mitgeteilt, dass der bP als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma XXXX im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 42.968,39 zugeflossen sei.Mit Schreiben vom 22.04.2014 habe die bP im Wege ihrer steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass ihr als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma römisch 40 im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung iHv € 23.258,31 und im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung iHv € 24.168,92 zugeflossen sei. Weiters wurde mit Schreiben vom 02.06.2014 mitgeteilt, dass der bP als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma römisch 40 im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 42.968,39 zugeflossen sei. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Mit dem Kontoauszug
- Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) seien der bP die ersten Teilbeträge der Nachbelastung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2010 in Höhe von € 1.551,60, für das Jahr 2011 in Höhe von € 1.017,60 und für das Jahr 2012 in Höhe von € 1.057,44 vorgeschrieben worden. Weiters seien der bP mit dem Kontoauszug
- Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Nachbelastung in der Krankenversicherung für das Jahr 2010 in Höhe von € 730,44, für das Jahr 2011 in Höhe von € 444,84 und für das Jahr 2012 in Höhe von € 462,24 vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 09.04.2015 sei die bP nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben; seitens der bP seien keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben worden. In beweiswürdigender Hinsicht führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, den Mitteilungen der bP über der Gewinnausschüttung für die Jahre 2010 bis 2012 und den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden beziehungsweise Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei. In rechtlicher Hinsicht stellte die SVA sodann den Inhalt der einzelnen Absätze des § 25 GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG dar.In rechtlicher Hinsicht stellte die SVA sodann den Inhalt der einzelnen Absätze des Paragraph 25, GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG dar. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen führte die SVA wie folgt aus: " Zu den Einkünften aus Gewinnausschüttung ist festzustellen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt hat, handelt es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH
§ 25Abs.
1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind, ist nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt (vgl. VwGH 2011/08/0108).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt hat, handelt es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, EStG 1998 um Einkünfte, die nach Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind, ist nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt vergleiche VwGH 2011/08/0108). Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen: Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, ZI, 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt, so muss daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG führt, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1998).Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, ZI, 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt, so muss daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG führt, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1998).
§ 93Abs. 1 ESt
G 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge
§ 93Abs. 2 Z 1 ESt
G 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Paragraph 93, Absatz eins, EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Absatz 2, leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Ziffer eins,). Nach Paragraph 97, Absatz eins, EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge
Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach Paragraph 97, Absatz 3, EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Paragraph 97, Absatz 4, EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung vergleiche Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Paragraph 93, Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, Paragraph 97,, Tz 6). Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vergleiche näher Jakom/Marschner EStG 2013, Paragraph 27, Tz 11 ff) handelt. Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077)." Abschließend hielt die SVA fest, aufgrund des Umstands, dass die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma XXXX ( XXXX ) der Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Ziffer 3 GSVG unterlegen sei, seien unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) und der oben dargestellten Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttung) der Firma XXXX ( XXXX )
§ 25Abs.
1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.Abschließend hielt die SVA fest, aufgrund des Umstands, dass die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma römisch 40 ( römisch 40 ) der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 GSVG unterlegen sei, seien unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG) und der oben dargestellten Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttung) der Firma römisch 40 ( römisch 40 )
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Davon ausgehend würden sich - näher begründet - die spruchgemäß festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen und konkret zu leistenden Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung in den Zeiträumen vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010, 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 und 01.01.2012 bis 31.12.2012 ergeben. Schließlich wies die SVA darauf hin, dass
§ 35Abs.
3 GSVG Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten Pflichtversicherung in 4 Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben wären. Da die endgültige Beitragsfeststellung der Jahre 2010, 2011 und 2012 im Jahr 2014 erfolgte und die bP jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliege, waren im
- Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im
- Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 iHv € 2.282,04, für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 iHv € 1.462,44 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 iHv € 1.519,68 (somit gesamt: je € 5.264,16) vorzuschreiben und von der bP bis zum 28.02.2015 bzw. 31.05.2015 zu bezahlen.Schließlich wies die SVA darauf hin, dass
Paragraph 35, Absatz 3, GSVG Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten Pflichtversicherung in 4 Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben wären. Da die endgültige Beitragsfeststellung der Jahre 2010, 2011 und 2012 im Jahr 2014 erfolgte und die bP jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliege, waren im
- Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im
- Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 iHv € 2.282,04, für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 iHv € 1.462,44 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 iHv € 1.519,68 (somit gesamt: je € 5.264,16) vorzuschreiben und von der bP bis zum 28.02.2015 bzw. 31.05.2015 zu bezahlen.
- Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente: 2.
- Mit Schreiben der SVA vom 09.04.2015 erging an die bP eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurden der bP genau jene Feststellungen zu Gehör gebracht, welche die SVA letztlich im verfahrensgegenständlichen Bescheid tätigte. Der bP wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. 2.
- Mit Schreiben der SVA an die bP vom 10.04.2014 wurde die bP darauf hingewiesen, dass die SVA bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH zur Berechnung der Beiträge die Einkünfte als Geschäftsführer und als Gesellschafter heranziehe (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG). Die bP wurde ersucht, der SVA die in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma XXXX ( XXXX ) innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln; falls es keine Gewinnausschüttungen gegeben haben sollte, werde die bP darum ersucht, eine entsprechende Bestätigung der steuerlichen Vertretung der GmbH zu übermitteln.2.
- Mit Schreiben der SVA an die bP vom 10.04.2014 wurde die bP darauf hingewiesen, dass die SVA bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH zur Berechnung der Beiträge die Einkünfte als Geschäftsführer und als Gesellschafter heranziehe (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG). Die bP wurde ersucht, der SVA die in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma römisch 40 ( römisch 40 ) innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln; falls es keine Gewinnausschüttungen gegeben haben sollte, werde die bP darum ersucht, eine entsprechende Bestätigung der steuerlichen Vertretung der GmbH zu übermitteln. 2.
- Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 22.04.2014 teilte die steuerliche Vertretung der bP der SVA mit, dass es im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttungen der Firma XXXX ( XXXX ) iHv € 23.258,31 und im Jahr 2012 iHv € 24.168,92 gegeben habe. Gleichzeitig wurde die Bescheiderlassung für die Jahre 2011 und 2012 beantragt.2.
- Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 22.04.2014 teilte die steuerliche Vertretung der bP der SVA mit, dass es im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttungen der Firma römisch 40 ( römisch 40 ) iHv € 23.258,31 und im Jahr 2012 iHv € 24.168,92 gegeben habe. Gleichzeitig wurde die Bescheiderlassung für die Jahre 2011 und 2012 beantragt. 2.
- Am 07.05.2014 wurde eine Telefonnotiz angefertigt, in der ausgeführt wurde, dass es sich bei den mitgeteilten Gewinnausschüttungen um Bruttoausschüttungen der jeweiligen Jahre handeln würde. Zudem wurde die weitere Vorgehensweise besprochen. 2.
- Mit Schreiben vom 12.05.2014 teilte die SVA der steuerlichen Vertretung der bP im Hinblick auf den Bescheidantrag mit, dass nach derzeitiger Lage die Vorschreibung der Nachbelastung für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttung erst im Jahr 2015 in vier Teilbeträgen erfolgen werde. Eine Bescheidausstellung sei daher erst im ersten Quartal 2015 nach Vorschreibung der ersten Teilbeträge möglich. Die bP wurde zudem ersucht binnen 14 Tage des im Jahr 2010 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlusses der Firma XXXX ( XXXX ) zu übermitteln. Die SVA wies zudem darauf hin, dass sofern die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden die Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden müssen.2.
- Mit Schreiben vom 12.05.2014 teilte die SVA der steuerlichen Vertretung der bP im Hinblick auf den Bescheidantrag mit, dass nach derzeitiger Lage die Vorschreibung der Nachbelastung für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttung erst im Jahr 2015 in vier Teilbeträgen erfolgen werde. Eine Bescheidausstellung sei daher erst im ersten Quartal 2015 nach Vorschreibung der ersten Teilbeträge möglich. Die bP wurde zudem ersucht binnen 14 Tage des im Jahr 2010 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlusses der Firma römisch 40 ( römisch 40 ) zu übermitteln. Die SVA wies zudem darauf hin, dass sofern die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden die Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden müssen. 2.
- Mit Schreiben vom 02.06.2014 teilte die steuerliche Vertretung der bP der SVA mit, dass es im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttungen der Firma XXXX ( XXXX ) iHv € 42.968,39 gegeben habe. Gleichzeitig wurde die Bescheiderlassung für das Jahr 2010 beantragt.2.
- Mit Schreiben vom 02.06.2014 teilte die steuerliche Vertretung der bP der SVA mit, dass es im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttungen der Firma römisch 40 ( römisch 40 ) iHv € 42.968,39 gegeben habe. Gleichzeitig wurde die Bescheiderlassung für das Jahr 2010 beantragt. 2.
- Mit Schreiben vom 04.06.2014 teilte die SVA der steuerlichen Vertretung der bP im Hinblick auf den Bescheidantrag mit, dass nach derzeitiger Lage die Vorschreibung der Nachbelastung für das Jahr 2010 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttung erst im Jahr 2015 in vier Teilbeträgen erfolgen werde. Eine Bescheidausstellung sei daher erst im ersten Quartal 2015 nach Vorschreibung der ersten Teilbeträge möglich. 2.
- Im Akt befinden sich schließlich Auszüge aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger der bP betreffend für die Jahre 2010, 2011 und 2012, diverse Firmenbuchauszüge und die Daten des Einkommensteuerbescheides der bP für 2010, 2011 und 2012 sowie Schreiben bzw. Telefonnotizen der SVA an die bP aus den Jahren 2011 und
- Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der bP vom 29.07.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 07.07.
- Eingangs merkte die bP an, der angefochtene Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeiten zur Gänze angefochten. Sodann führte die bP aus, Gewinnausschüttungen aus einer GmbH würden kein Erwerbseinkommen, sondern Einkommen aus Kapitalvermögen darstellen. Die SVA stütze ihre Rechtsansicht auf § 25 GSVG und unterstelle diesem damit einen verfassungswidrigen - weil gleichheitswidrigen - Inhalt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Gewinnausschüttungen im System des ASVG nicht beitragspflichtig seien. Damit werde in gleichheitswidriger Weise zwischen solchenSodann führte die bP aus, Gewinnausschüttungen aus einer GmbH würden kein Erwerbseinkommen, sondern Einkommen aus Kapitalvermögen darstellen. Die SVA stütze ihre Rechtsansicht auf Paragraph 25, GSVG und unterstelle diesem damit einen verfassungswidrigen - weil gleichheitswidrigen - Inhalt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Gewinnausschüttungen im System des ASVG nicht beitragspflichtig seien. Damit werde in gleichheitswidriger Weise zwischen solchen Gesellschafter-Geschäftsführern, die der ASVG-Pflicht und jenen Gesellschafter-Geschäftsführern, die der GSVG-Pflicht unterliegen, differenziert. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung liege nicht vor. Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid in jenem Umfang rechtswidrig, in welchem die belangte Behörde darin die Gewinnausschüttungen für die Jahre 2010-2012 in die Beitragsgrundlage einbezieht. Unter Berücksichtigung dieses Umstands hätten im angefochtenen Bescheid richtigerweise lediglich die bereits von der bP für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 in korrekter Höhe entrichteten Beiträge bescheidmäßig festgestellt werden dürfen, wodurch sich auch keine Nachzahlung für die bP ergeben hätte. Zudem wurde zusammengefasst erörtert, dass
§ 40
(1)GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei die Verjährung durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen werde. Es wurden diesbezüglich Ausführungen für den gegenständlichen Fall getätigt.Zudem wurde zusammengefasst erörtert, dass
Paragraph 40,
(1)GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei die Verjährung durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen werde. Es wurden diesbezüglich Ausführungen für den gegenständlichen Fall getätigt. Abschließend wurde beantragt, die vollständige Behebung des Bescheides vorzunehmen. Sollte es nicht zu einer vollständigen Aufhebung des Bescheides kommen, wurde die teilweise Abänderung des Bescheides beantragt, sodass es iZm mit der Gewinnausschüttung wenn überhaupt nur zu einer Nachzahlung für den Zeitraum 01.03.2011 bis 31.12.2012 komme.
- Am 19.10.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG zur Entscheidung vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab. Was die von der SVA vorgenommene Einbeziehung der Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage anbelangt, so wurde lediglich auf die Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die bP (jedenfalls) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 geschäftsführender (mit 50 % beteiligter) Gesellschafter der (kammerzugehörigen) Firma XXXX ( XXXX ) und unterlag als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Laut Einkommensteuerbescheid 2010 (vom 03.08.2011) erzielte die bP Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €Die bP (jedenfalls) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 geschäftsführender (mit 50 % beteiligter) Gesellschafter der (kammerzugehörigen) Firma römisch 40 ( römisch 40 ) und unterlag als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Laut Einkommensteuerbescheid 2010 (vom 03.08.2011) erzielte die bP Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 13.524,
- Laut Einkommensteuerbescheid 2011 (vom 05.07.2012) erzielte die bP Einkünfte aus selbständiger Arbeit in von Höhe von € 25.191,30 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.840,
- Laut Einkommensteuerbescheid 2012 (vom 17.04.2013)erzielte die bP Einkünfte aus selbständiger Arbeit in von Höhe von € 12.450,61 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.816,
- Im Jahr 2010 erfolgte an die bP eine Gewinnausschüttung iHv € 42.968,39, im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung iHv € 23.258,31 und im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung iHv € 24.168,
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere dem bekämpften Bescheid der SVA. Die bP trat diesen Feststellungen in keiner Weise entgegen. Sofern von der belangten Behörde als auch von der bP angeführt wurde, dass mit Schreiben vom 10.03.2014 die bP um Übermittlung der in den Jahren 2011 bis 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse ersucht wurde bzw. es sich hierbei um die erste zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme handelt, beziehen sich die Parteien irrtümlich auf ein falsches Datum, aus dem vorliegenden Akt ist zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich hierbei um ein Schreiben datiert mit 10.4.2014 handelt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: [...] 3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
§ 131
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; [...] § 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. [...] § 40.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage strittig ist, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die bP im hier relevanten Zeitraum war, an die bP für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind. Der Sachverhalt als solcher ist hingegen völlig unstrittig und hat die bP gegen die Berechnung der Beitragsgrundlage und der zu leistenden Beiträge durch die SVA per se keine Einwände vorgebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.3.3.
- Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage strittig ist, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die bP im hier relevanten Zeitraum war, an die bP für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. Paragraph 25, Absatz eins, GSVG heranzuziehen sind. Der Sachverhalt als solcher ist hingegen völlig unstrittig und hat die bP gegen die Berechnung der Beitragsgrundlage und der zu leistenden Beiträge durch die SVA per se keine Einwände vorgebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Wie die SVA im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage durch den VwGH bereits geklärt worden. So führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wie folgt aus: "Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG]"Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG] Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wörtlich aus: "Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen ... handelt." Explizit merkt der VwGH hier noch an: "Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen". Somit hat der VwGH die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmissverständlich dahingehend geklärt, dass Gewinnausschüttungen jedenfalls bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind. 3.3.
- Was konkret die Einwände der bP im Hinblick auf eine mangelnde Sachlichkeit des dargestellten Ergebnisses, nämlich dass auch Kapitaleinkünfte bei der Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind, anbelangt, so ist hier nochmals zu betonen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, diesbezüglich eingehende und nachvollziehbare Überlegungen (insbesondere im Hinblick auf die Thematik Kapitalertragsteuer/Einkommensteuer) angestellt hat und - wie dargestellt - explizit zum Ergebnis gelangte, dass "eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen" muss. Somit ist diese Frage bereits höchstgerichtlich geklärt. 3.3.
- Hinsichtlich des Vorbringen der bP, das Recht der SVA auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei
§ 40Abs.
1 GSVG im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen von 2010 und 2011 verjährt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 mit 03.08.2011 und der Einkommensteuerbescheid 2011 mit 03.09.2012 datiert. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist (frühestens) mit Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheids zu laufen beginnen könne, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich ist (vgl. z. B. VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147).3.3.3. Hinsichtlich des Vorbringen der bP, das Recht der SVA auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen von 2010 und 2011 verjährt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 mit 03.08.2011 und der Einkommensteuerbescheid 2011 mit 03.09.2012 datiert. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist (frühestens) mit Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheids zu laufen beginnen könne, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich ist vergleiche z. B. VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147). Die SVA hatte die bP bereits am 10.04.2014 - und somit innerhalb der Dreijahresfrist (gerechnet von der Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2010) - von ihrer Ansicht, dass die Gewinnausschüttungen bei Bemessung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen seien, unterrichtet und sie hat die bP noch im April 2014 bzw. Mai 2014 aufgefordert, zu diesem Zwecke die Gewinnverteilungsbeschlüsse der Jahre 2010, 2011 und 2012 vorzulegen. Insofern wurde - im Sinne des § 40 Abs 1 dritter Satz GSVG - durch (rechtzeitige), zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahmen, die Verjährung des Feststellungsrechts im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen im Jahr 2010 unzweifelhaft verhindert. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem, dass auch für das Jahr 2011 (und 2012) selbstverständlich keine Verjährung eingetreten ist.Insofern wurde - im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, dritter Satz GSVG - durch (rechtzeitige), zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahmen, die Verjährung des Feststellungsrechts im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen im Jahr 2010 unzweifelhaft verhindert. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem, dass auch für das Jahr 2011 (und 2012) selbstverständlich keine Verjährung eingetreten ist. 3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer war, an den Beschwerdeführer für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer war, an den Beschwerdeführer für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. Paragraph 25, Absatz eins, GSVG heranzuziehen sind, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; von der bP wurde ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L512.2116050.1.00