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{'item': 'W105 2119973-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW105 2119973-1 SpruchW105 2119973-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der am XXXXgeborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 21.07.2015 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.07.2015, verneinte der Antragsteller auf Befragen das Bestehen familiärer Bindungen in Österreich oder in einem Staat der Europäischen Union, bezog er sich lediglich darauf, dass ein Cousin sich im EU-Raum aufhalte. Auf Befragen führte er an, ab dem Jahr 2014 in XXXX/BRD und am dem 13.05.2015 in XXXX wohnhaft zu sein. Seit dem 18.07.2015 sei er bei seiner Lebensgefährtin (namentlich genannt) in XXXX aufhältig. Weiterhin führte er zu seiner Reiseroute aus, dass er in der Nacht des 10.05.2015 in XXXX angekommen sei und sich dort mit seiner Lebensgefährtin getroffen habe und halte er sich hier bei seiner Lebensgefährtin in XXXX auf. Da seine Lebensgefährtin hier in XXXX lebe und diese auch ein Kind von ihm erwarte, mit Geburtstermin Jänner 2016, wolle er hierbleiben und suche deshalb um Asyl an; im Übrigen spreche eigentlich nichts gegen eine Rückkehr nach der Bundesrepublik Deutschland.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.07.2015, verneinte der Antragsteller auf Befragen das Bestehen familiärer Bindungen in Österreich oder in einem Staat der Europäischen Union, bezog er sich lediglich darauf, dass ein Cousin sich im EU-Raum aufhalte. Auf Befragen führte er an, ab dem Jahr 2014 in XXXX/BRD und am dem 13.05.2015 in römisch 40 wohnhaft zu sein. Seit dem 18.07.2015 sei er bei seiner Lebensgefährtin (namentlich genannt) in römisch 40 aufhältig. Weiterhin führte er zu seiner Reiseroute aus, dass er in der Nacht des 10.05.2015 in römisch 40 angekommen sei und sich dort mit seiner Lebensgefährtin getroffen habe und halte er sich hier bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 auf. Da seine Lebensgefährtin hier in römisch 40 lebe und diese auch ein Kind von ihm erwarte, mit Geburtstermin Jänner 2016, wolle er hierbleiben und suche deshalb um Asyl an; im Übrigen spreche eigentlich nichts gegen eine Rückkehr nach der Bundesrepublik Deutschland. Auf Grund des Vorliegens eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Konsultationen mit der Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom 17.09.2015 teilte die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass dem Übernahmeersuchen gemäß 12 Abs. 4 Dublin-III-VO entsprochen werde.Auf Grund des Vorliegens eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Konsultationen mit der Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom 17.09.2015 teilte die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass dem Übernahmeersuchen gemäß 12 Absatz 4, Dublin-III-VO entsprochen werde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2015 führte der Antragsteller ins Treffen, dass mit der angeführten in Österreich wohnhaften Person eine Lebensgemeinschaft seit etwa 4 Jahren bestehe und wohne er seit 10.05.2015 mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Er werde auch von seiner Lebensgefährtin unterstützt und habe selbst gespartes Geld. Auf Vorhalt der durchgeführten Konsultationen mit der Bundesrepublik Deutschland sowie den Vorhalt, dass die dem Antragsteller unter Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Deutschland nicht verletzt würden, führte der Antragsteller an, seine Freundin sei schwanger und könne er deshalb dort nicht hingehen. Er wolle hier leben, wegen seines Psychologenberufes und habe hier auch Sigmund Freud gelebt. Der der Einvernahme beiwohnende Rechtsberater beantragte Antrag auf Zulassung, da eine Überstellung nach Deutschland dem Artikel 8 EMRK widerspreche. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO, Deutschland zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Antragsteller die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid enthält nachstehende Individualfeststellungen:Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Absatz 4, der Dublin-III-VO, Deutschland zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Antragsteller die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid enthält nachstehende Individualfeststellungen: "C) Feststellungen Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. -Strichaufzählung zur Begründung des Dublin-Tatbestandes: Festgestellt wird, dass Sie einen Aufenthaltstitel für Deutschland haben, mit Gültigkeit bis zum 31.05.

  1. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht." Begründend führte die Behörde erster Instanz in Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK zentral aus wie folgt: "Im Zusammenhang mit einer Ausweisungsentscheidung und im Hinblick auf die Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer wird zudem auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, verwiesen: ,Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer erst seit ungefähr 3 Monaten in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt.,Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer erst seit ungefähr 3 Monaten in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Auch in Ihrem Fall geht die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht über die vorstehend angeführte Vergleichsentscheidung des VfGH hinaus. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet haben sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben, insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich illegal, während Ihres gesamten Aufenthalts in Österreich musste Ihnen - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein und es sind im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Die Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleiste Recht auf Achtung des Privatlebens dar.Die Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleiste Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist.Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist. Der im Spruch genannte Staat ist bereit, Sie einreisen zu lassen und Ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen Ihnen gegenüber zu erfüllen. Es ist festzuhalten, dass in DEUTSCHLAND, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in DEUTSCHLAND keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG trifft daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG trifft daher zu. Es ergab sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintritts-rechts des Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Aufgrund der unionsrechtlich gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz, war somit spruchgemäß zu entscheiden."Es ergab sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintritts-rechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO. Aufgrund der unionsrechtlich gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz, war somit spruchgemäß zu entscheiden." Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral gerügt, dass die Behörde erster Instanz der ihr auferlegten Ermittlungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen sei. Es bestünden offenbar seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zweifel am Bestehen eines Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner namentlich genannten Lebensgefährtin. Zumutbare Ermittlungen habe die Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang zum Familienleben unterlassen. In den Feststellungen des angeführten Bescheides, gehe die Behörde in keiner Weise auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ein; dies obwohl er im Verfahren gleichlautend vorgebracht habe, mit der genannten Lebensgefährtin seit ca. 4 Jahren eine Lebensgemeinschaft zu führen. Die belangte Behörde übergehe daher einen zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wesentlichen Aspekt im Verfahren. Auch stehe die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insofern in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, als das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung ausführe, die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien auf Grund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, eine Lebensgemeinschaft mit der namentlich genannten Lebensgefährtin zu führen, die in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und ein gemeinsames Kind zu erwarten sei, hätte auch dies festgestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten sich bereits in Georgien gekannt und würden der Antragsteller seit 10.05.2015 bei seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin würden ein gemeinsames Kind mit errechnetem Geburtstermin XXXX (Kopie des Mutter-Kind-Passes beigeschlossen) sei. Der Beschwerdeführer kümmere sich um die gesamte Hausarbeit und erledige er Einkäufe. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, wolle die Lebensgefährtin bald wieder arbeiten und habe sie bisher bei einer Werbefirma gearbeitet und würde sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit um das Kind und den Haushalt kümmern. Die Lebensgefährtin sei daher dringend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag angewiesen, dass im vorliegenden Fall kein schützenswertes Familienleben bestehe, sei völlig unnachvollziehbar.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral gerügt, dass die Behörde erster Instanz der ihr auferlegten Ermittlungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen sei. Es bestünden offenbar seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zweifel am Bestehen eines Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner namentlich genannten Lebensgefährtin. Zumutbare Ermittlungen habe die Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang zum Familienleben unterlassen. In den Feststellungen des angeführten Bescheides, gehe die Behörde in keiner Weise auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ein; dies obwohl er im Verfahren gleichlautend vorgebracht habe, mit der genannten Lebensgefährtin seit ca. 4 Jahren eine Lebensgemeinschaft zu führen. Die belangte Behörde übergehe daher einen zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wesentlichen Aspekt im Verfahren. Auch stehe die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insofern in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, als das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung ausführe, die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien auf Grund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, eine Lebensgemeinschaft mit der namentlich genannten Lebensgefährtin zu führen, die in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und ein gemeinsames Kind zu erwarten sei, hätte auch dies festgestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten sich bereits in Georgien gekannt und würden der Antragsteller seit 10.05.2015 bei seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin würden ein gemeinsames Kind mit errechnetem Geburtstermin römisch 40 (Kopie des Mutter-Kind-Passes beigeschlossen) sei. Der Beschwerdeführer kümmere sich um die gesamte Hausarbeit und erledige er Einkäufe. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, wolle die Lebensgefährtin bald wieder arbeiten und habe sie bisher bei einer Werbefirma gearbeitet und würde sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit um das Kind und den Haushalt kümmern. Die Lebensgefährtin sei daher dringend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag angewiesen, dass im vorliegenden Fall kein schützenswertes Familienleben bestehe, sei völlig unnachvollziehbar. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK begründe, stelle der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, dies sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung und der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern könne. Hinsichtlich des schützenwerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch spreche und einen Kurs auf dem Niveau A2.
  2. besucht habe. Am 12.01.2016 habe er einen weiterführenden Kurs zu Erlangung des Niveaus A2.
  3. begonnen. Im vorliegenden Fall stehe insbesondere ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, welches zu berücksichtigen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass kein Familienverfahren gem. § 34 AsylG durchzuführen ist, da die beiden im Bundesgebiet subsidiären Schutz genießenden Söhne des BF nicht Minderjährig sind.Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass kein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG durchzuführen ist, da die beiden im Bundesgebiet subsidiären Schutz genießenden Söhne des BF nicht Minderjährig sind. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls begründet: Deutschland hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt gänzlich jegliche fundierte Feststellungen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft des Antragstellers bzw. insbesondere zur Dauer der Lebensgemeinschaft sowie zur Tatsache der nunmehr unmittelbar bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes sowie zu den persönlichen Verhältnissen der Lebensgefährtin vermissen. Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Ausführungen dazu, stehen daher einer Überprüfung der Ermessensausübung - allenfalls im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-III-VO iVm Artikel 16 Dublin-III-VO sowie insgesamt zur Verhältnismäßigkeit des angeordneten Eingriffes zur Außerlandesbringung im Sinne des Artikel Absatz 2 EMRK - im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Ausführungen dazu, stehen daher einer Überprüfung der Ermessensausübung - allenfalls im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Artikel 16 Dublin-III-VO sowie insgesamt zur Verhältnismäßigkeit des angeordneten Eingriffes zur Außerlandesbringung im Sinne des Artikel Absatz 2 EMRK - im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben war. Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren nach einer abwägenden Auseinandersetzung innerhalb seines Ermessensspielraumes zum Ergebnis gelangen, dass in casu ausreichende humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages gegeben wären, so würde dies - selbstverständlich unvorgreiflich der dortigen Entscheidung - seitens des BVwG jedenfalls keinen Bedenken begegnen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W105.2119973.1.00

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