Obsah (11)
§ 22§ 28Art. 133§ 68§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW106 2014591-1 SpruchW106 2014591-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER
§ 22RGV zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.
Irene BICHLER über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien,
- gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 06.10.2014, Zl. P849209/102/G1/2013, sowie
- gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.06.2014, Zl. P849209/102/G1/2013, betreffend Dienstzuteilungsgebühr
Paragraph 22, RGV zu Recht erkannt: A) 1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 06.10.2014 wird stattgegeben und der Bescheid
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 06.10.2014 wird stattgegeben und der Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. 2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.06.2014 wird nicht stattgegeben und der Bescheid
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 8 RGV und § 23 Abs. 4 RGV bestätigt.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.06.2014 wird nicht stattgegeben und der Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins und 8 RGV und Paragraph 23, Absatz 4, RGV bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (25.01.2016) Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Der Beschwerdeführer (BF) steht als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU). Er war von 23.04.2012 bis 31.03.2013 als Personalaushilfe dem Militärmedizinischen Zentrum (MilMedZ/HSP) dienstzugeteilt.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF) steht als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU). Er war von 23.04.2012 bis 31.03.2013 als Personalaushilfe dem Militärmedizinischen Zentrum (MilMedZ/HSP) dienstzugeteilt. Mit Schreiben vom 08.04.2013 beantragte er die Ausbezahlung einer Dienstzuteilungsgebühr
§ 22Abs.
2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) für den Zeitraum vom 23.04.2012 bis 31.03.2013, wobei er im Falle einer negativen Entscheidung die Ausstellung eines Bescheides begehrte.Mit Schreiben vom 08.04.2013 beantragte er die Ausbezahlung einer Dienstzuteilungsgebühr
Paragraph 22, Absatz 2, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) für den Zeitraum vom 23.04.2012 bis 31.03.2013, wobei er im Falle einer negativen Entscheidung die Ausstellung eines Bescheides begehrte. I.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Dienstbehörde mit Bescheid vom 13.06.2014 fest, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die geforderte Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit von 23.04.2012 bis 31.03.2013
§ 22RGV nicht vorliegen.römisch eins.2.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Dienstbehörde mit Bescheid vom 13.06.2014 fest, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die geforderte Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit von 23.04.2012 bis 31.03.2013
Paragraph 22, RGV nicht vorliegen. Begründend führte die Dienstbehörde dazu im Wesentlichen aus: Der BF sei dem MilMedZ/HSP von 23.04.2012 bis 31.03.2013 zuerst als Personalaushilfe als SanUO (23.04.2012 bis 31.10.2012) und danach als Personalaushilfe als NFSUO (01.11.2012 bis 31.03.2013) dienstzugeteilt gewesen, sodass er dem MilMedZ/HSP einem mehr als 180 Tage überschreitenden Zeitraum zugeteilt gewesen sei. Im Sinne des § 22 Abs. 1 RGV verliere der BF ab dem
- Tag der Dienstzuteilung seinen Anspruch auf Gewährung der Dienstzuteilungsgebühr, sofern nicht die Ausnahme des § 22 Abs. 8 RGV zur Anwendung gelange, wenn also die Überschreitung der Dauer von 180 Tagen in der Natur des Dienstes liege. Diese Ausnahme könne dann der Fall sein, wenn die Zuweisung an einen bestimmten Ort einen zwar vorübergehenden, aber über 180 Tage hinausgehenden Bedarf abdecken solle, wie beispielsweise in folgenden Fallkonstellationen:Im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, RGV verliere der BF ab dem
- Tag der Dienstzuteilung seinen Anspruch auf Gewährung der Dienstzuteilungsgebühr, sofern nicht die Ausnahme des Paragraph 22, Absatz 8, RGV zur Anwendung gelange, wenn also die Überschreitung der Dauer von 180 Tagen in der Natur des Dienstes liege. Diese Ausnahme könne dann der Fall sein, wenn die Zuweisung an einen bestimmten Ort einen zwar vorübergehenden, aber über 180 Tage hinausgehenden Bedarf abdecken solle, wie beispielsweise in folgenden Fallkonstellationen: Dienstzuteilungen zu Ausbildungszwecken, Dienstzuteilungen von Staatsanwälten zu ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen, Dienstzuteilungen von Exekutivbeamten zum Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Dienstzuteilungsgebühr solle jedenfalls nur eintreten, wenn eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig sei. Deswegen würden beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen in keinem Fall unter § 22 Abs. 8 RGV fallen.Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Dienstzuteilungsgebühr solle jedenfalls nur eintreten, wenn eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig sei. Deswegen würden beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen in keinem Fall unter Paragraph 22, Absatz 8, RGV fallen. Die anordnenden Kommandanten bzw. Dienststellenleiter hätten in jenen Bereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite, dies in die Dienstzuteilungsverfügung mit aufzunehmen und klar zum Ausdruck zu bringen. Weiters hätten die Bediensteten darauf zu achten, dass die verfügte Personalmaßnahme über 180 Tage den obigen Bestimmungen entspreche und der Rechnungslegung beigefügt werde. Im gegenständlichen Fall sei dem BF die Dienstzuteilungsgebühr während der gesamten Dienstzuteilung zum KdoMilMedZ in Wien zum Zwecke der Absolvierung der Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) des ÖBH aufgrund der Bejahung der Natur des Dienstes auch über den
- Tag der Dienstzuteilung hinaus gewährt worden. Die Dienstzuteilung zum MilMedZ als Personalaushilfe unterscheide sich hingegen von den demonstrativ aufgezählten Fallkonstellationen dahingehend, dass mit diesen angeführten Beispielen Tätigkeitsfelder sowie Aufgabenstellungen verbunden seien, aus denen von Anfang an deutlich erkennbar sei, dass bei der zugewiesenen Dienststelle ein vorübergehender, aber über 180 Tage hinausgehender Bedarf abgedeckt werden solle. Dies sei jedoch bei einer Dienstzuteilung als Personalaushilfe nicht der Fall, sodass es nicht in der Natur der Sache liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite. Dieser Umstand werde dadurch untermauert, dass die Dienstbehörde in keiner der Dienstzuteilungsverfügungen des BF den Vermerk "die Dienstzuteilung über 180 Tage liegt in der Natur des Dienstes" aufgenommen habe, was dem BF auch nicht aufgefallen sei, wobei das Versäumnis des BF der Dienstbehörde nicht angelastet werden könne. Für die Bestimmung des Zeitpunktes des Endes des Anspruches auf Dienstzuteilungsgebühr müsse nun geprüft werden, ob bei einer Beendigung/Unterbrechung einer Dienstzuteilung die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren zu werten sei oder nicht, wobei hier § 23 Abs. 4 RGV (30-Tage-Frist) analog heranzuziehen sei.Für die Bestimmung des Zeitpunktes des Endes des Anspruches auf Dienstzuteilungsgebühr müsse nun geprüft werden, ob bei einer Beendigung/Unterbrechung einer Dienstzuteilung die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren zu werten sei oder nicht, wobei hier Paragraph 23, Absatz 4, RGV (30-Tage-Frist) analog heranzuziehen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Dienstzuteilung des BF zum MilMedZ/HSP in Wien als Fortsetzung seiner Dienstzuteilung zum KdoMilMedZ in Wien aufgrund der Ausbildung zum DGKP des ÖBH zu werten, da zwischen den beiden Dienstzuteilungen eine nicht mehr als 30-tägige Unterbrechung liege (Ende der Dienstzuteilung zum KdoMilMedZ am 11.04.2012 [richtig: 13.04.2012] und Beginn der Dienstzuteilung zum MilMedZ/HSP am 23.04.2012) und beide Dienstzuteilungen in derselben Ortsgemeinde, nämlich in Wien, erfolgt seien. Von daher seien die Zeiträume der Dienstzuteilungen zusammenzurechnen und der BF habe damit die 180 Tage, in denen er einen Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühr habe, schon erreicht. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr für den Zeitraum von 23.04.2012 bis 31.03.2013 (in eventu für die ersten 180 Tage dieses Zeitraumes) bejaht werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr für den Zeitraum von 23.04.2012 bis 31.03.2013 (in eventu für die ersten 180 Tage dieses Zeitraumes) bejaht werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Als Begründung machte der BF in der Beschwerde formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend. Er führte aus, dass er nach seiner erfolgten Ausbildung zum DGKP des ÖBH ab 23.04.2012 dem MilMedZ/HSP in Wien dienstzugeteilt gewesen sei, da dort einerseits ein sehr dringender Bedarf bestanden habe und die Dienstzuteilung zur Aufrechterhaltung des dortigen Dienstbetriebes erforderlich gewesen sei, und da andererseits erst abzuklären gewesen sei, wo es für den BF eine Dauerverwendung entsprechend seiner neuerworbenen Qualifikation geben werde. Der BF stehe auf dem Standpunkt, dass ihm auch für diese Dienstzuteilung eine Dienstzuteilungsgebühr gebühre. In Übereinstimmung damit habe der Kommandant des MilMedZ mit Schreiben an das KdoEU vom 05.03.2013 beantragt, dass für die Aufnahme des BF ab 23.04.2012 die Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV Anwendung finde. Dienstbehördlich sei diesem Antrag jedoch nicht entsprochen worden.Als Begründung machte der BF in der Beschwerde formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend. Er führte aus, dass er nach seiner erfolgten Ausbildung zum DGKP des ÖBH ab 23.04.2012 dem MilMedZ/HSP in Wien dienstzugeteilt gewesen sei, da dort einerseits ein sehr dringender Bedarf bestanden habe und die Dienstzuteilung zur Aufrechterhaltung des dortigen Dienstbetriebes erforderlich gewesen sei, und da andererseits erst abzuklären gewesen sei, wo es für den BF eine Dauerverwendung entsprechend seiner neuerworbenen Qualifikation geben werde. Der BF stehe auf dem Standpunkt, dass ihm auch für diese Dienstzuteilung eine Dienstzuteilungsgebühr gebühre. In Übereinstimmung damit habe der Kommandant des MilMedZ mit Schreiben an das KdoEU vom 05.03.2013 beantragt, dass für die Aufnahme des BF ab 23.04.2012 die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV Anwendung finde. Dienstbehördlich sei diesem Antrag jedoch nicht entsprochen worden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Erklärung des Einheitskommandanten, der die Situation am besten beurteilen könne, auseinanderzusetzen und habe die Erklärung in der Bescheidbegründung verschwiegen. Hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen angestellt, hätte sich die Richtigkeit der Einschätzung des Kommandanten des MilMedZ ergeben. Auch wenn im Allgemeinen eine Dienstzuteilung zur Deckung eines vorrübergehenden Bedarfes an einer Dienststelle nicht als langzeitlich zu werten sei, müsse bedacht werden, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen besonderen Bereich handle, nämlich um den medizinischen Bereich und damit um die Gesundheit von Menschen, einem der höchsten Güter der Rechtsordnung. Selbst kurze Verzögerungen von gebotenen medizinischen Aktivitäten könnten zu dramatischen Folgen führen, weshalb eine ganz andere Charakteristik gegeben sei als bei Verzögerungen im übrigen Verwaltungsbereich, die typischer Weise geradezu verschwindend geringe Auswirkungen hätten, vor allem, wenn es sich nur um kurzfristige Verzögerungen handle. Es dürfe hier nicht im Vordergrund stehen, dass die Dienstzuteilung nach spätestens 180 Tagen ende, sondern verlange es die Natur des Dienstes vielmehr, dass die Dienstzuteilung solange aufrechterhalten werde, wie es erforderlich sei, negative Folgen abzuhalten. Denkbar wäre höchstens noch, dass auch die konkrete personalmäßige Situation in die Betrachtung einbezogen werde. Geschehe das, so würde sich aber ebenfalls bestätigen, dass wegen eines Mangels an medizinischem Personal an einzelnen Standorten immer wieder das Erfordernis auftrete, dass Dienstzuteilungen mehr als 180 Tage lang aufrechterhalten werden müssten und zwar zwingend, dies wegen der sonst drohenden schwerwiegenden negativen Auswirkungen. Bei einer gehörigen amtswegigen Ermittlung wäre das Ergebnis daher gewesen, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV gegeben seien und dem BF die Zuteilungsgebühr gebühre.Es dürfe hier nicht im Vordergrund stehen, dass die Dienstzuteilung nach spätestens 180 Tagen ende, sondern verlange es die Natur des Dienstes vielmehr, dass die Dienstzuteilung solange aufrechterhalten werde, wie es erforderlich sei, negative Folgen abzuhalten. Denkbar wäre höchstens noch, dass auch die konkrete personalmäßige Situation in die Betrachtung einbezogen werde. Geschehe das, so würde sich aber ebenfalls bestätigen, dass wegen eines Mangels an medizinischem Personal an einzelnen Standorten immer wieder das Erfordernis auftrete, dass Dienstzuteilungen mehr als 180 Tage lang aufrechterhalten werden müssten und zwar zwingend, dies wegen der sonst drohenden schwerwiegenden negativen Auswirkungen. Bei einer gehörigen amtswegigen Ermittlung wäre das Ergebnis daher gewesen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 8, RGV gegeben seien und dem BF die Zuteilungsgebühr gebühre. Geltend gemacht wurde auch, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine "Personalaushilfe" im üblichen Sinn gehandelt habe und die Zuordnung in diese Kategorie auch nicht den negativen Ausschlag geben könne. Die von der belangten Behörde angewandte Betrachtungsweise sei gleichheitswidrig. Sie setze nämlich voraus, dass es nicht auf die Gesamtcharakteristik des Einzelfalles ankomme, sondern durch eine schematische Zuordnung zur "Personalaushilfe" der Anspruch selbst dann verneint werde, wenn im Einzelfall trotz Anwendbarkeit des Begriffes die Interessen des Dienstes zwingend die längere Dauer verlangen würden. Eine Schlechterbehandlung des Dienstnehmers, weil er zwar dringendsten Bedarf des Dienstgebers decke, aber ein Formalkriterium nicht erfüllt werde, sei mit dem verfassungsgesetzlich geschützten Gleichheitsrecht unvereinbar. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde der Standpunkt vertreten, dass die Zusammenrechnung der Zeiträume der Dienstzuteilungen nicht zulässig sei, da dies weder dem Willen des Gesetzgebers entspreche noch als gleichheitskonform rechtfertigbar wäre. Im gegenständlichen Fall seien zunächst unbestrittene Langdienstzuteilungen im Sinne des § 22 Abs. 8 RGV vorgelegen. Daran angeschlossen habe die Dienstzuteilung wegen dringenden Bedarfes zum MilMedZ, welche ebenfalls von den Dienstinteressen her diktiert gewesen sei. Es sei nicht sachlich rechtfertigbar, dass hier eine Zusammenrechnung stattfinde, da es bei den früheren Dienstzuteilungen keine Begrenzung auf 180 Tage gegeben habe. Damit widerspreche es aber deren Natur, sie im Rahmen einer solchen zeitlichen Dimensionsberechnung überhaupt in Ansatz zu bringen. Die Zusammenrechnung einer gesamten Menge undefinierbaren Ausmaßes mit einer definierten Menge bis zu einem definierten Maximum sei nicht möglich. Unter diesem Gesichtspunkt gebühre dem BF zumindest für die ersten 180 Tage der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr.Darüber hinaus wurde in der Beschwerde der Standpunkt vertreten, dass die Zusammenrechnung der Zeiträume der Dienstzuteilungen nicht zulässig sei, da dies weder dem Willen des Gesetzgebers entspreche noch als gleichheitskonform rechtfertigbar wäre. Im gegenständlichen Fall seien zunächst unbestrittene Langdienstzuteilungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 8, RGV vorgelegen. Daran angeschlossen habe die Dienstzuteilung wegen dringenden Bedarfes zum MilMedZ, welche ebenfalls von den Dienstinteressen her diktiert gewesen sei. Es sei nicht sachlich rechtfertigbar, dass hier eine Zusammenrechnung stattfinde, da es bei den früheren Dienstzuteilungen keine Begrenzung auf 180 Tage gegeben habe. Damit widerspreche es aber deren Natur, sie im Rahmen einer solchen zeitlichen Dimensionsberechnung überhaupt in Ansatz zu bringen. Die Zusammenrechnung einer gesamten Menge undefinierbaren Ausmaßes mit einer definierten Menge bis zu einem definierten Maximum sei nicht möglich. Unter diesem Gesichtspunkt gebühre dem BF zumindest für die ersten 180 Tage der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr. I.
- Mit Bescheid vom 06.10.2014 hob die Dienstbehörde den Bescheid vom 13.06.2014 von Amts wegen
§ 68Abs.
2 AVG auf.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 06.10.2014 hob die Dienstbehörde den Bescheid vom 13.06.2014 von Amts wegen
Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. In der Begründung führte sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.09.2010, 2008/11/0166; 23.11.2010, 2010/11/0198) aus, dass ein Feststellungsinteresse dann nicht vorliege, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden könne.In der Begründung führte sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 14.09.2010, 2008/11/0166; 23.11.2010, 2010/11/0198) aus, dass ein Feststellungsinteresse dann nicht vorliege, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden könne. Im vorliegenden Fall bestehe die Möglichkeit, die Gewährung (Auszahlung der Dienstzuteilungsgebühr) ausdrücklich zu beantragen. Weil nur als subsidiärer Rechtsbehelf vorgesehen, sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides im vorliegenden Fall unzulässig. Es werde darauf hingewiesen, dass in einem neuerlichen Bescheid über den Antrag auf Ausbezahlung einer Dienstzuteilungsgebühr
§ 22Abs.
2 RGV für den Zeitraum von 23.04.2012 bis 31.03.2013 abgesprochen werde.Es werde darauf hingewiesen, dass in einem neuerlichen Bescheid über den Antrag auf Ausbezahlung einer Dienstzuteilungsgebühr
Paragraph 22, Absatz 2, RGV für den Zeitraum von 23.04.2012 bis 31.03.2013 abgesprochen werde. I.
- Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte dazu begründend aus:römisch eins.
- Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte dazu begründend aus: In Ansehung des Bescheidspruches könnte die Meinung vertreten werden, der BF würde durch den nunmehrigen Bescheid in keinen Rechten verletzt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Durch den Bescheid vom 13.06.2014 sei eine zulässige Feststellungsentscheidung getroffen worden, woraus ihm ein Recht erwachsen sei, im Anfechtungsumfang die inhaltliche Überprüfung und (allfällige) Richtigstellung zu erreichen. Davon werde er durch die nunmehrige Entscheidung vom 06.10.2014 abgeschnitten. Zuteilungsgebühren gebührten unmittelbar aus dem Gesetz, sie seien daher nicht bescheidmäßig "zu gewähren". Auszahlungsvorgänge seien etwas Faktisches, Bescheide hätten nicht über solche faktischen Vorgänge zu befinden, sondern über Rechtliches. Es sei daher weder eine Entscheidung dahingehend zulässig, dass positiv oder negativ über eine Gewährung abgesprochen werde, noch dahingehend, dass positiv oder negativ über eine Auszahlung abgesprochen werde. Nach der Rechtsprechung hätten in Fällen der gegenständlichen Art positive Entscheidungen nicht in Form bloßer Feststellungen über das Bestehen des Anspruches ergehen dürfen, sondern eine Bemessung der Höhe nach zum Inhalt haben müssen. Unbeschadet des Bescheidspruchs sei Verfahrensgegenstand das Bestehen des Anspruches auf die Zuteilungsgebühr. Es sei daher durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache darüber im Sinne einer Bemessungsentscheidung abzusprechen. Nach weiteren Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen einer Dienstzuteilungsgebühr nach § 22 RGV wurden wie bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.06.2014 dieselben Anträge gestellt.Nach weiteren Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen einer Dienstzuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV wurden wie bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.06.2014 dieselben Anträge gestellt. I.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015, W106 2014591-1/2E, wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.06.2014
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt 1.) sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 06.10.2014
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.)römisch eins.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015, W106 2014591-1/2E, wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.06.2014
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt (Spruchpunkt 1.) sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 06.10.2014
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) I.
- In Erledigung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 mit Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.römisch eins.
- In Erledigung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 mit Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung im Wesentlichen fest, dass sich die Revision aus folgenden Überlegungen als berechtigt erweist: Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch mache, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betreffe die (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung) der Sache, somit die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung.Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch mache, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betreffe die (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung) der Sache, somit die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. Im gegenständlichen Fall habe die Dienstbehörde in ihrem Bescheid vom 06.10.2014 ihren Feststellungsbescheid vom 13.06.2014 mit der Begründung aufgehoben, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit der Gebührlichkeit der Dienstzuteilungsgebühr unzulässig sei, da über den Antrag auf Auszahlung dieser Gebühr vielmehr bescheidmäßig abzusprechen sei. Der gegenständliche Aufhebungsbescheid vom 06.10.2014 sei dahingehend zu verstehen, dass durch die bloße Aufhebung das Verfahren beendet worden sei, ohne den Weg für eine neuerliche Entscheidung frei zu machen. Damit erweise sich der Bescheid vom 06.10.2014 aber in Ansehung seiner inhaltlichen Komponente als rechtswidrig, wenn die Auffassung der Dienstbehörde, wonach die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die in Rede stehenden Reisegebühren unzulässig sei, objektiv unrichtig wäre. Letzteres habe der Revisionswerber in seiner Beschwerde gegen den Bescheid substantiiert behauptet. Das Beschwerdevorbringen erscheine auch nicht von vornherein als ungeeignet, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 13.06.2014 - welcher als zeitraumbezogene Feststellung, wonach keine Dienstzuteilungsgebühren angefallen seien, gedeutet werden könnte - aufzuzeigen. Wie der Revisionswerber zutreffend ausgeführt habe, hätte das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten dieser Reisegebühren auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Gebührlichkeit solcher Reisegebühren verneinenden Feststellungsbescheid seinerseits feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beamten für den maßgeblichen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren gebührten (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).Wie der Revisionswerber zutreffend ausgeführt habe, hätte das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten dieser Reisegebühren auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Gebührlichkeit solcher Reisegebühren verneinenden Feststellungsbescheid seinerseits feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beamten für den maßgeblichen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren gebührten vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher gegen den ersatzlos aufgehobenen Bescheid ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig gewesen sei, sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die
§ 68Abs.
2 AVG getroffene inhaltliche Entscheidung nicht anhand eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber dem aufgehobenen Vorbescheid, hier also jenem vom 13.06.2014, sondern gegenüber der nach der objektiven Rechtslage gebotenen richtigen Entscheidung - wie sie in Ermangelung der Bescheidaufhebung vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beschwerdeerledigung zu treffen gewesen wäre - zu prüfen.Jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher gegen den ersatzlos aufgehobenen Bescheid ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig gewesen sei, sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die
Paragraph 68, Absatz 2, AVG getroffene inhaltliche Entscheidung nicht anhand eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber dem aufgehobenen Vorbescheid, hier also jenem vom 13.06.2014, sondern gegenüber der nach der objektiven Rechtslage gebotenen richtigen Entscheidung - wie sie in Ermangelung der Bescheidaufhebung vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beschwerdeerledigung zu treffen gewesen wäre - zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 06.10.2014 die dort behauptete Zulässigkeit eines Feststellungsantrages in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen, weshalb der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt A.)
- mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die vom Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A.)
- verfügte Einstellung des gegen diesen Bescheid anhängigen Beschwerdeverfahrens gleichfalls als inhaltlich rechtswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der BF steht als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU). Er war von 23.04.2012 bis 31.03.2013 als Personalaushilfe dem Militärmedizinischen Zentrum in Wien (MilMedZ/HSP) dienstzugeteilt und begehrte er für diesen Zeitraum Zuteilungsgebühren. Bis 13.04.2012 absolvierte der BF die Ausbildung zum DGKP beim MilMedZ/HSP und bezog hierfür Dienstzuteilungsgebühr
§ 22Abs.
2 RGV. Die Dauer der Dienstzuteilungen zu Ausbildungszwecken mit Dienstort Wien hatte insgesamt 180 Tage überschritten.Bis 13.04.2012 absolvierte der BF die Ausbildung zum DGKP beim MilMedZ/HSP und bezog hierfür Dienstzuteilungsgebühr
Paragraph 22, Absatz 2, RGV. Die Dauer der Dienstzuteilungen zu Ausbildungszwecken mit Dienstort Wien hatte insgesamt 180 Tage überschritten. Die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF im Übrigen auch nicht beantragt. 2. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zu Spruchpunkt
- (betreffend den Bescheid vom 06.10.2014): Verfahrensgegenstand dieses Bescheides ist die auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2014.Verfahrensgegenstand dieses Bescheides ist die auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 13.06.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 ausführte, hat eine auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Aufhebung sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente. Der Bescheid vom 06.10.2014 erwiese sich in Ansehung seiner inhaltlichen Komponente dann als rechtswidrig, wenn die Auffassung der Dienstbehörde, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die in Rede stehenden Reisegebühren sei unzulässig, objektiv unrichtig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Falle der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten dieser Reisegebühren auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Gebührlichkeit solcher Reisegebühren verneinenden Feststellungsbescheid seinerseits feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beamten für den maßgeblichen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren gebührten. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0131, wurde dabei hingewiesen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 ausführte, hat eine auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Aufhebung sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente. Der Bescheid vom 06.10.2014 erwiese sich in Ansehung seiner inhaltlichen Komponente dann als rechtswidrig, wenn die Auffassung der Dienstbehörde, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die in Rede stehenden Reisegebühren sei unzulässig, objektiv unrichtig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Falle der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten dieser Reisegebühren auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Gebührlichkeit solcher Reisegebühren verneinenden Feststellungsbescheid seinerseits feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beamten für den maßgeblichen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren gebührten. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0131, wurde dabei hingewiesen. Nun ist im Beschwerdefall die Frage strittig, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die vom BF begehrte Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit seiner Dienstzuteilung zum Militärmedizinischen Zentrum mit Dienstort Wien vom 23.04.2012 bis 31.03.2013 vorliegen. Damit ist inhaltlich über die Frage der Gebührlichkeit bzw. Nichtgebührlichkeit des Anspruches zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist in diesem Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131; 29.01.2014, 2013/12/0153, mwN). Vor diesem Hintergrund iVm den oben dargelegten (bindenden) Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029, erweist sich der angefochtene Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 06.10.2014 als rechtswidrig und war daher
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos zu beheben.Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit den oben dargelegten (bindenden) Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029, erweist sich der angefochtene Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 06.10.2014 als rechtswidrig und war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt 2. (betreffend den Bescheid vom 13.06.2014): Mit diesem Bescheid wurden die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die vom BF begehrte Auszahlung einer Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit seiner Dienstzuteilung zum Militärmedizinischen Zentrum mit Dienstort Wien vom 23.03.2012 bis 31.03.2013 verneint. Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 8, 23 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 8, 23 Absatz 4, der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lauten auszugsweise wie folgt: "Dienstzuteilung § 22.
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.Paragraph 22,
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung. ...
(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr
Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.
(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr
Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung. ... § 23. ...Paragraph 23, ...
(4)Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren." Der BF vertritt zum einen den Standpunkt, dass die gegenständliche Dienstzuteilung der vorübergehenden Bedarfsdeckung gedient habe, die Interessen des Dienstes daher zwingend die längere Dauer der Dienstzuteilung verlangt hätten, woraus sich die Nichtanwendbarkeit des § 22 Abs. 8 RGV ergäbe. Darüber hinaus vertritt er die Rechtsansicht, dass die Zusammenrechnung der beiden Zuteilungszeiträume unzulässig sei, in eventu daher für die ersten 180 Tage ab dem 23.04.2012 der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr zu bejahen sei.Der BF vertritt zum einen den Standpunkt, dass die gegenständliche Dienstzuteilung der vorübergehenden Bedarfsdeckung gedient habe, die Interessen des Dienstes daher zwingend die längere Dauer der Dienstzuteilung verlangt hätten, woraus sich die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 22, Absatz 8, RGV ergäbe. Darüber hinaus vertritt er die Rechtsansicht, dass die Zusammenrechnung der beiden Zuteilungszeiträume unzulässig sei, in eventu daher für die ersten 180 Tage ab dem 23.04.2012 der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr zu bejahen sei. § 22 Abs. 1 leg. cit. limitiert den Anspruch auf Zuteilungsgebühr grundsätzlich auf 180 Tage der Dienstzuteilung. Abs. 8 leg. cit. sieht eine Ausnahmeregelung von dieser zeitlichen Limitierung für Dienstbereiche vor, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstleistung 180 Tage überschreitet.Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. limitiert den Anspruch auf Zuteilungsgebühr grundsätzlich auf 180 Tage der Dienstzuteilung. Absatz 8, leg. cit. sieht eine Ausnahmeregelung von dieser zeitlichen Limitierung für Dienstbereiche vor, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstleistung 180 Tage überschreitet. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR, XXIV. GP, S 221, wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR, römisch 24 . GP, S 221, wird zu dieser Bestimmung ausgeführt: "In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit
§ 6Abs.
3 SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand.""In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit
Paragraph 6, Absatz 3, SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand." Mit der Novellierung des § 22 der RGV durch BGBl. I Nr. 111/2010 hat der Gesetzgeber unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den Anspruch auf Zuteilungsgebühr über die 180 Tage hinaus nur für Dienstbereiche zu bejahen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet. In Zusammenhang mit den in den Erläuterungen genannten Beispielen wird eine vom Gesetzgeber tendierte sehr restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmung deutlich.Mit der Novellierung des Paragraph 22, der RGV durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, hat der Gesetzgeber unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den Anspruch auf Zuteilungsgebühr über die 180 Tage hinaus nur für Dienstbereiche zu bejahen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet. In Zusammenhang mit den in den Erläuterungen genannten Beispielen wird eine vom Gesetzgeber tendierte sehr restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmung deutlich. Anders als in den erwähnten Fällen von Dienstzuteilungen zu Ausbildungszwecken, Dienstzuteilungen von Staatsanwälten zu ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen oder Dienstzuteilungen von Exekutivbeamten zum Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit, in denen eine Versetzung gerade nicht zweckmäßig erscheint oder auch rechtlich gar nicht vorgesehen ist, sollte mit der verfahrensgegenständlichen Zuteilung des BF ganz allgemein ein vorhandener Personalmangel beim Militärmedizinischen Zentrum in Wien abgedeckt werden bzw. sollte diese auch dazu dienen, für den BF eine Dauerverwendung im Sinne seiner neuerworbenen Qualifikationen zu finden. Dass diese Verwendung des BF gerade nicht eine solche war, bei der es in der Natur des Dienstes lag, nur eine bloß vorübergehende zu sein oder wohin eine Versetzung nicht zweckmäßig wäre, zeigt sich auch daran, dass er per 01.04.2013 auch tatsächlich zum MilMedZ/HSP in Wien versetzt wurde. Mit der Argumentation, dass der medizinische Bereich, wo es um die Gesundheit von Menschen gehe und Verzögerungen gebotener medizinischer Aktivitäten zu dramatischen Folgen führen können, anders zu behandeln wäre als der übrige Verwaltungsbereich, es daher die Natur dieses Dienstes verlange, Dienstzuteilungen solange aufrecht zu erhalten als sie zwingend notwendig seien, vermag der BF nicht durchzudringen, zumal die Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV nicht auf den konkreten Einzelfall, sondern auf bestimmte "Dienstbereiche" abstellt, ein dringender Personalbedarf an einer bestimmten Dienststelle jedoch nicht darunter zu subsumieren ist. Schon gar nicht kann es nach dieser Bestimmung auf die Einschätzung des Beamten ankommen, ob Interessen des Dienstes eine längere Dienstzuteilung geboten erscheinen ließen. Dies zu beurteilen obliegt nämlich allein dem Dienstgeber. Das Bundesverwaltungsgericht kann in dieser Betrachtungsweise auch keine Gleichheitswidrigkeit erkennen.Mit der Argumentation, dass der medizinische Bereich, wo es um die Gesundheit von Menschen gehe und Verzögerungen gebotener medizinischer Aktivitäten zu dramatischen Folgen führen können, anders zu behandeln wäre als der übrige Verwaltungsbereich, es daher die Natur dieses Dienstes verlange, Dienstzuteilungen solange aufrecht zu erhalten als sie zwingend notwendig seien, vermag der BF nicht durchzudringen, zumal die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV nicht auf den konkreten Einzelfall, sondern auf bestimmte "Dienstbereiche" abstellt, ein dringender Personalbedarf an einer bestimmten Dienststelle jedoch nicht darunter zu subsumieren ist. Schon gar nicht kann es nach dieser Bestimmung auf die Einschätzung des Beamten ankommen, ob Interessen des Dienstes eine längere Dienstzuteilung geboten erscheinen ließen. Dies zu beurteilen obliegt nämlich allein dem Dienstgeber. Das Bundesverwaltungsgericht kann in dieser Betrachtungsweise auch keine Gleichheitswidrigkeit erkennen. Auf die Anordnungen des Erlasses vom 14.01.2011, GZ S91372/2-PersA/2011 (KdoEU vom 26.01.2011, GZ S91372/1-KdoEU/G1/2011) an die Kommanden/Dienststellen, in jenen Bereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, dies in die Dienstzuteilungsverfügung mit aufzunehmen und klar zum Ausdruck zu bringen und dass die Bediensteten darauf zu achten haben, dass die verfügte Personalmaßnahme über 180 Tage den obigen Bestimmungen entspricht und die Rechnungslegung beigefügt werde, kommt es im Beschwerdefall nicht entscheidend an. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall seitens der Dienstbehörde in keiner der Dienstzuteilungsverfügungen des BF der Vermerk "die Dienstzuteilung über 180 Tage liegt in der Natur des Dienstes" aufgenommen, was vom BF auch nicht bestritten wird, ist jedoch ein Indiz dafür, dass die Dienstbehörde gerade nicht davon ausging, die Dienstzuteilungen des BF über 180 Tage würden in der Natur des Dienstes begründet sein. Soweit der BF die Zusammenrechnung der beiden Dienstzuteilungszeiträume rügt, ist auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 RGV zu verweisen, welcher unzweideutig normiert, dass für die Feststellung der Höhe der Zuteilungsgebühr die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren gilt, sofern zwischen den Dienstzuteilungen höchstens 30 Tage liegen und die Zuteilungen innerhalb derselben Ortsgemeinde erfolgen. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Dienstzuteilung zwecks Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger am 13.04.2012 geendet hatte und die darauffolgende antragsgegenständliche Dienstzuteilung am selben Dienstort am 23.04.2012 - und somit innerhalb von 30 Tagen - begonnen hatte. Diese Dienstzuteilung war daher nach dieser Bestimmung als Fortsetzung der ersten zu behandeln.Soweit der BF die Zusammenrechnung der beiden Dienstzuteilungszeiträume rügt, ist auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, RGV zu verweisen, welcher unzweideutig normiert, dass für die Feststellung der Höhe der Zuteilungsgebühr die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren gilt, sofern zwischen den Dienstzuteilungen höchstens 30 Tage liegen und die Zuteilungen innerhalb derselben Ortsgemeinde erfolgen. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Dienstzuteilung zwecks Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger am 13.04.2012 geendet hatte und die darauffolgende antragsgegenständliche Dienstzuteilung am selben Dienstort am 23.04.2012 - und somit innerhalb von 30 Tagen - begonnen hatte. Diese Dienstzuteilung war daher nach dieser Bestimmung als Fortsetzung der ersten zu behandeln. Die belangte Behörde hatte daher einen Anspruch des BF auf eine Zuteilungsgebühr für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum
§ 22Abs. 1 und 8 RGV i
Vm § 23 Abs. 4 RGV zur Gänze zu Recht verneint. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hatte daher einen Anspruch des BF auf eine Zuteilungsgebühr für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum
Paragraph 22, Absatz eins und 8 RGV in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, RGV zur Gänze zu Recht verneint. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Gegenteil wurde zu SpruchpunktDie Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Gegenteil wurde zu Spruchpunkt 1.) in Bindung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0029-6, entschieden. Die zu Spruchpunkt 2.) zu lösende Rechtsfrage eines Anspruches des BF auf Zuteilungsgebühr konnte nach der eindeutigen Rechtslage verneint werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind dabei nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2014591.1.00