Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 31§ 15§ 18§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW108 2013733-1 SpruchW108 2013733-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichte
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2013 illegal aus Syrien ausgereist, weil in seinem Herkunftsstaat Syrien Krieg herrsche und er bis jetzt auf der Rebellenseite gestanden sei. In Syrien zu leben sei nicht mehr möglich. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben. Über Vorhalt von EURODAC-Ergebnissen betreffend Asylantragstellung in Zypern (im Jahr 2005) und Griechenland (im Jahr 2010) gab der Beschwerdeführer an, gedacht zu haben, dass dies keine Relevanz habe, da das Asylverfahren in Zypern schon abgeschlossen sei. In Griechenland habe er eine Griechin heiraten wollen, die Eheschließung sei aber daran gescheitert, dass er die Erlaubnis der syrischen Regierung nicht erhalten habe. In Zypern sei er von 2005 bis 2007 gewesen, dann sei er nach Syrien angeschoben worden und weniger als ein halbes Jahr zu Hause gewesen. In Griechenland habe er sich von 2008 bis 2011 aufgehalten, im November 2011 sei er freiwillig nach Hause zurückgekehrt.Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2013 illegal aus Syrien ausgereist, weil in seinem Herkunftsstaat Syrien Krieg herrsche und er bis jetzt auf der Rebellenseite gestanden sei. In Syrien zu leben sei nicht mehr möglich. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben. Über Vorhalt von EURODAC-Ergebnissen betreffend Asylantragstellung in Zypern (im Jahr 2005) und Griechenland (im Jahr 2010) gab der Beschwerdeführer an, gedacht zu haben, dass dies keine Relevanz habe, da das Asylverfahren in Zypern schon abgeschlossen sei. In Griechenland habe er eine Griechin heiraten wollen, die Eheschließung sei aber daran gescheitert, dass er die Erlaubnis der syrischen Regierung nicht erhalten habe. In Zypern sei er von 2005 bis 2007 gewesen, dann sei er nach Syrien angeschoben worden und weniger als ein halbes Jahr zu Hause gewesen. In Griechenland habe er sich von 2008 bis 2011 aufgehalten, im November 2011 sei er freiwillig nach Hause zurückgekehrt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab: Er sei im Jahr 2011 von Griechenland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt und habe sich in der Folge bis November 2013 in Syrien aufgehalten, was er aber nicht nachweisen könne. Er habe lediglich traditionell geheiratet und seine Ehefrau halte sich bei seinen Eltern in Syrien, XXXX, Gouvernement XXXX, auf. Zuletzt sei er illegal aus Syrien ausgereist. Es sei ihm in Syrien viel zu langweilig gewesen. Die Regierung sei sehr streng mit dem Volk, er habe aktiv an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Es gebe viele Spione in seinem Dorf. Er sei sich sicher, dass diese Spione Informationen über ihn weitergeleitet hätten, er habe gehört, dass die Geheimpolizei ihn in seinem Dorf gesucht und drei seiner Freunde getötet habe. Sein Bruder sei immer noch im Gefängnis, weil die Geheimpolizei nach ihm suche. Eine Woche vor seiner Ausreise habe er miterlebt, wie seine Freunde getötet worden seien, deshalb habe er Syrien verlassen. Die folgende Frage der belangten Behörde, welche Probleme der Beschwerdeführer persönlich in Syrien gehabt habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er keine persönlichen Probleme in Syrien gehabt habe. Er sei weder politisch tätig gewesen noch sei er von der Regierung verfolgt worden. Er sei nur wegen der allgemeinen schlechten Situation in Syrien geflüchtet. Es sei ihm in Syrien langweilig gewesen. Er habe dort kein normales Leben führen können. Er sei auf keiner Suchliste gestanden. Er könne auch nicht mit Sicherheit sagen, dass seine Freunde wegen ihm getötet worden seien, das sei seine Vermutung. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde vorgehalten, dass seine Angaben bei der Erstbefragung im krassen Widerspruch zu seinen ersten Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde stünden und diese Angaben wiederum seinen nunmehrigen Angaben entgegenstünden, wonach er nur wegen der allgemeinen schlechten Situation ausgereist sei, er nicht politisch tätig gewesen sei und nicht vom Staat verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er bei seiner Aussage bleibe und dass alle Angaben stimmen würden. Er sei bei den Rebellen gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen und er sei nicht politisch tätig gewesen. Nochmals aufgefordert, seine Probleme in Syrien konkret anzugeben, sagte der Beschwerdeführer aus, nur sagen zu können, dass ihm in Syrien langweilig gewesen sei. Er habe persönlich keine Probleme in Syrien gehabt. Er habe seine Heimat wie viele andere Syrer auch aus Angst verlassen. Weder sei er politisch tätig gewesen noch sei er von der Regierung verfolgt worden. Er werde in Syrien nicht gesucht. Er habe dort nicht mehr in Ruhe leben können. Er könne nur sagen, dass sein Bruder spurlos verschwunden und nicht bekannt sei, ob er im Gefängnis sei, noch lebe oder tot sei. Er wisse auch nicht, weshalb seine Freunde getötet worden seien. Er wiederhole nochmals, dass er keine Probleme in Syrien gehabt habe und er weder politisch tätig gewesen sei noch Probleme mit der Regierung gehabt habe. Er habe Syrien wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen. Er sei weder gesucht noch verfolgt worden. Er könne nicht nachweisen, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe. Die Frage, was er bei einer eventuellen Rückkehr nach Syrien konkret zu befürchten habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er wegen der allgemeinen Situation nicht mehr zurückkehren könne. Er habe Angst um sein Leben. Niemand kehre mehr nach Syrien zurück. Er würde keine Probleme mit der Polizei bekommen.In der Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab: Er sei im Jahr 2011 von Griechenland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt und habe sich in der Folge bis November 2013 in Syrien aufgehalten, was er aber nicht nachweisen könne. Er habe lediglich traditionell geheiratet und seine Ehefrau halte sich bei seinen Eltern in Syrien, römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , auf. Zuletzt sei er illegal aus Syrien ausgereist. Es sei ihm in Syrien viel zu langweilig gewesen. Die Regierung sei sehr streng mit dem Volk, er habe aktiv an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Es gebe viele Spione in seinem Dorf. Er sei sich sicher, dass diese Spione Informationen über ihn weitergeleitet hätten, er habe gehört, dass die Geheimpolizei ihn in seinem Dorf gesucht und drei seiner Freunde getötet habe. Sein Bruder sei immer noch im Gefängnis, weil die Geheimpolizei nach ihm suche. Eine Woche vor seiner Ausreise habe er miterlebt, wie seine Freunde getötet worden seien, deshalb habe er Syrien verlassen. Die folgende Frage der belangten Behörde, welche Probleme der Beschwerdeführer persönlich in Syrien gehabt habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er keine persönlichen Probleme in Syrien gehabt habe. Er sei weder politisch tätig gewesen noch sei er von der Regierung verfolgt worden. Er sei nur wegen der allgemeinen schlechten Situation in Syrien geflüchtet. Es sei ihm in Syrien langweilig gewesen. Er habe dort kein normales Leben führen können. Er sei auf keiner Suchliste gestanden. Er könne auch nicht mit Sicherheit sagen, dass seine Freunde wegen ihm getötet worden seien, das sei seine Vermutung. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde vorgehalten, dass seine Angaben bei der Erstbefragung im krassen Widerspruch zu seinen ersten Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde stünden und diese Angaben wiederum seinen nunmehrigen Angaben entgegenstünden, wonach er nur wegen der allgemeinen schlechten Situation ausgereist sei, er nicht politisch tätig gewesen sei und nicht vom Staat verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er bei seiner Aussage bleibe und dass alle Angaben stimmen würden. Er sei bei den Rebellen gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen und er sei nicht politisch tätig gewesen. Nochmals aufgefordert, seine Probleme in Syrien konkret anzugeben, sagte der Beschwerdeführer aus, nur sagen zu können, dass ihm in Syrien langweilig gewesen sei. Er habe persönlich keine Probleme in Syrien gehabt. Er habe seine Heimat wie viele andere Syrer auch aus Angst verlassen. Weder sei er politisch tätig gewesen noch sei er von der Regierung verfolgt worden. Er werde in Syrien nicht gesucht. Er habe dort nicht mehr in Ruhe leben können. Er könne nur sagen, dass sein Bruder spurlos verschwunden und nicht bekannt sei, ob er im Gefängnis sei, noch lebe oder tot sei. Er wisse auch nicht, weshalb seine Freunde getötet worden seien. Er wiederhole nochmals, dass er keine Probleme in Syrien gehabt habe und er weder politisch tätig gewesen sei noch Probleme mit der Regierung gehabt habe. Er habe Syrien wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen. Er sei weder gesucht noch verfolgt worden. Er könne nicht nachweisen, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe. Die Frage, was er bei einer eventuellen Rückkehr nach Syrien konkret zu befürchten habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er wegen der allgemeinen Situation nicht mehr zurückkehren könne. Er habe Angst um sein Leben. Niemand kehre mehr nach Syrien zurück. Er würde keine Probleme mit der Polizei bekommen.
- Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung.2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die belangte Behörde erachtete es als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Syriens sei und stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in Zypern, im Jahr 2010 in Griechenland sowie im Jahr 2013 in Österreich Asylanträge gestellt habe. Zu "den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates" stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht vorbestraft sei, nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Er habe nie Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses gehabt. Er sei von der syrischen Regierung nicht gesucht worden, habe an keinen Demonstrationen teilgenommen, sei nicht auf der Seite der Rebellen gestanden, der Bruder des Beschwerdeführers sei nicht wegen des Beschwerdeführers spurlos verschwunden, die Freunde des Beschwerdeführers seien nicht wegen des Beschwerdeführers umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage verlassen und er sei in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können, es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, dass es glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Syriens sei und aus XXXX stamme, weiters ist den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aufgrund - nach Ansicht der belangten Behörde - widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtete und sie nicht davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2005 jemals wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Die belangte Behörde führte aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien jemals Probleme gehabt habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen, weshalb sie zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht geeignet sei. Der Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrsche, führe allein noch nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und folgerte daraus (insbesondere aus den Feststellungen betreffend "Bewegungsfreiheit" und "Behandlung nach Rückkehr"), dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen/innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).Die belangte Behörde erachtete es als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Syriens sei und stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in Zypern, im Jahr 2010 in Griechenland sowie im Jahr 2013 in Österreich Asylanträge gestellt habe. Zu "den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates" stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht vorbestraft sei, nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Er habe nie Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses gehabt. Er sei von der syrischen Regierung nicht gesucht worden, habe an keinen Demonstrationen teilgenommen, sei nicht auf der Seite der Rebellen gestanden, der Bruder des Beschwerdeführers sei nicht wegen des Beschwerdeführers spurlos verschwunden, die Freunde des Beschwerdeführers seien nicht wegen des Beschwerdeführers umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage verlassen und er sei in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können, es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, dass es glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Syriens sei und aus römisch 40 stamme, weiters ist den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aufgrund - nach Ansicht der belangten Behörde - widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtete und sie nicht davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2005 jemals wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Die belangte Behörde führte aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien jemals Probleme gehabt habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen, weshalb sie zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht geeignet sei. Der Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrsche, führe allein noch nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und folgerte daraus (insbesondere aus den Feststellungen betreffend "Bewegungsfreiheit" und "Behandlung nach Rückkehr"), dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen/innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). 3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur rebellischen Gruppierung "Al Karame" und der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich nachzuweisen, dass er nach 2005 wieder in seinem Herkunftsstaat gewesen sei, es sei jedoch üblich, dass Asylwerber nicht jedes Detail ihres Vorbringens mittels entsprechender Unterlagen beweisen könnten. Dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass ihm in Syrien "langweilig" gewesen sei, sei nicht zutreffend, es handle sich um einen eklatanten Übersetzungsfehler. Dieser resultiere daraus, dass der Beschwerdeführer aus XXXX komme und den in dieser Region üblichen Dialekt spreche, das bei der Einvernahme als "langweilig" übersetzte Wort bedeute in der Heimatregion des Beschwerdeführers so viel wie "traurig", der ägyptisch sprechende Dolmetscher habe eine derartige sprachliche Besonderheit nicht gekannt. Der Beschwerdeführer habe in Syrien regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen, sein Cousin habe die Demonstrationen angeführt und auch organisiert. Der Beschwerdeführer und seine Freunde seien bei "Al Karame" organisiert gewesen. Bei diesen Demonstrationen sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, schließlich seien die Freunde des Beschwerdeführers von Regierungsmitgliedern getötet worden. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund seines Naheverhältnisses zu diesen ebenfalls gefährdet zu sein.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur rebellischen Gruppierung "Al Karame" und der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich nachzuweisen, dass er nach 2005 wieder in seinem Herkunftsstaat gewesen sei, es sei jedoch üblich, dass Asylwerber nicht jedes Detail ihres Vorbringens mittels entsprechender Unterlagen beweisen könnten. Dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass ihm in Syrien "langweilig" gewesen sei, sei nicht zutreffend, es handle sich um einen eklatanten Übersetzungsfehler. Dieser resultiere daraus, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 komme und den in dieser Region üblichen Dialekt spreche, das bei der Einvernahme als "langweilig" übersetzte Wort bedeute in der Heimatregion des Beschwerdeführers so viel wie "traurig", der ägyptisch sprechende Dolmetscher habe eine derartige sprachliche Besonderheit nicht gekannt. Der Beschwerdeführer habe in Syrien regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen, sein Cousin habe die Demonstrationen angeführt und auch organisiert. Der Beschwerdeführer und seine Freunde seien bei "Al Karame" organisiert gewesen. Bei diesen Demonstrationen sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, schließlich seien die Freunde des Beschwerdeführers von Regierungsmitgliedern getötet worden. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund seines Naheverhältnisses zu diesen ebenfalls gefährdet zu sein. 4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 15Abs. 1 Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Ziffer eins,). Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 3.2.
- Im vorliegenden Fall bewertete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages gemachten Angaben zu "den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates" als unglaubwürdig, und zwar sichtlich (auch) deshalb, weil die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2005 nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei, und verneinte im Wesentlichen deshalb das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Ansicht der belangten Behörde, das - gesamte - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (neuerlichen) Aufenthalt in Syrien und zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner Bedrohungssituation in Syrien sei - offensichtlich - den Tatsachen widersprechend, nicht teilen kann, ist es nicht entscheidend, ob eine ("persönliche") Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Selbst wenn daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und zu seinem Aufenthalt in Syrien nach dem Jahr 2005 nicht den Tatsachen entsprechen sollte und der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen (etwa durch das syrische Regime) ausgesetzt gewesen und unbehelligt geblieben wäre, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle eines aktuellen, neuerlichen Aufenthaltes in Syrien/bei einer Rückkehr bzw. Wiedereinreise nach Syrien weiterhin mit einem Desinteresse der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei rechnen könnte und er weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Ausgehend davon, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom
- Oktober 2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015), beinhaltet der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" jedenfalls auch die Feststellung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente im Hinblick auf eine Unterstellung einer politischen (oppositionellen) Gesinnung/Zugehörigkeit bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer Rückkehr/Wiedereinreise. Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, die für die (aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes) zu treffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen.3.2.
- Im vorliegenden Fall bewertete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages gemachten Angaben zu "den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates" als unglaubwürdig, und zwar sichtlich (auch) deshalb, weil die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2005 nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei, und verneinte im Wesentlichen deshalb das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Ansicht der belangten Behörde, das - gesamte - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (neuerlichen) Aufenthalt in Syrien und zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner Bedrohungssituation in Syrien sei - offensichtlich - den Tatsachen widersprechend, nicht teilen kann, ist es nicht entscheidend, ob eine ("persönliche") Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte vergleiche dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Selbst wenn daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und zu seinem Aufenthalt in Syrien nach dem Jahr 2005 nicht den Tatsachen entsprechen sollte und der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen (etwa durch das syrische Regime) ausgesetzt gewesen und unbehelligt geblieben wäre, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle eines aktuellen, neuerlichen Aufenthaltes in Syrien/bei einer Rückkehr bzw. Wiedereinreise nach Syrien weiterhin mit einem Desinteresse der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei rechnen könnte und er weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Ausgehend davon, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch zwei vom
- Oktober 2013, Update römisch drei vom Oktober 2014 und Update römisch vier vom November 2015), beinhaltet der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" jedenfalls auch die Feststellung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente im Hinblick auf eine Unterstellung einer politischen (oppositionellen) Gesinnung/Zugehörigkeit bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer Rückkehr/Wiedereinreise. Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, die für die (aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes) zu treffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen. Im vorliegenden Fall fehlen fundierte und nachvollziehbare Feststellungen und Erwägungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und zur Frage, warum der Beschwerdeführer - losgelöst von seinen Gründen/Motiven für seine Ausreise und vom Nichtvorliegen einer Verfolgung vor seiner Ausreise - nicht schon wegen seines individuellen Profils im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in das Blickfeld der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei geraten würde. Zwar hat die belangte Behörde diesbezüglich (durch Befragung des Beschwerdeführers, was den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien erwarten würde) ermittelt und Feststellungen zur "Behandlung nach Rückkehr" getroffen, jedoch nur ansatzweise und für die Beurteilung der Rechtsfrage keinesfalls ausreichend. Schon ausgehend von ihren eigenen Feststellungen zur "Behandlung nach Rückkehr" (denen zufolge Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden; die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhaftete, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren) hätte die belangte Behörde Feststellungen zum individuellen Profil des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Umständen, derentwegen der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (nicht) Gefahr laufen würde, ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt zu sein und als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, treffen müssen. In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime hätte neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime - die dem Beschwerdeführer auch nur unterstellt und auch in einer Weigerung, das syrische Regime durch Teilnahme an den Kampfhandlungen gegen "oppositionelle" Kräfte zu unterstützen, gesehen werden könnte - und mit einer allfälligen regimekritischen Betätigung des Beschwerdeführers und/oder naher Angehöriger/Freunde außerhalb Syriens erfolgen müssen und es wäre (unter Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes) die Frage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann und ihm wegen seiner ethnischen/religiösen Zugehörigkeit eine Nähe zu bzw. Unterstützung von gegnerischen Konfliktparteien zugeschrieben werden würde, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die oben dargelegte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund; vgl. zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa unerlaubte Ausreise; unerlaubter Aufenthalt und Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten.Im vorliegenden Fall fehlen fundierte und nachvollziehbare Feststellungen und Erwägungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und zur Frage, warum der Beschwerdeführer - losgelöst von seinen Gründen/Motiven für seine Ausreise und vom Nichtvorliegen einer Verfolgung vor seiner Ausreise - nicht schon wegen seines individuellen Profils im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in das Blickfeld der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei geraten würde. Zwar hat die belangte Behörde diesbezüglich (durch Befragung des Beschwerdeführers, was den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien erwarten würde) ermittelt und Feststellungen zur "Behandlung nach Rückkehr" getroffen, jedoch nur ansatzweise und für die Beurteilung der Rechtsfrage keinesfalls ausreichend. Schon ausgehend von ihren eigenen Feststellungen zur "Behandlung nach Rückkehr" (denen zufolge Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden; die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhaftete, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren) hätte die belangte Behörde Feststellungen zum individuellen Profil des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Umständen, derentwegen der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (nicht) Gefahr laufen würde, ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt zu sein und als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, treffen müssen. In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime hätte neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime - die dem Beschwerdeführer auch nur unterstellt und auch in einer Weigerung, das syrische Regime durch Teilnahme an den Kampfhandlungen gegen "oppositionelle" Kräfte zu unterstützen, gesehen werden könnte - und mit einer allfälligen regimekritischen Betätigung des Beschwerdeführers und/oder naher Angehöriger/Freunde außerhalb Syriens erfolgen müssen und es wäre (unter Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes) die Frage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann und ihm wegen seiner ethnischen/religiösen Zugehörigkeit eine Nähe zu bzw. Unterstützung von gegnerischen Konfliktparteien zugeschrieben werden würde, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht abgesprochen werden kann vergleiche die oben dargelegte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund; vergleiche zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa unerlaubte Ausreise; unerlaubter Aufenthalt und Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. Im vorliegenden Fall ist besonders hervorzuheben, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Syrien nicht politisch aktiv war, an keinen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat, nicht bei den "Rebellen" war und keine "persönlichen" Probleme (mit der syrischen Regierung) hatte, noch nicht abgeleitet werden kann, dass dies bei Angehörigen/Freunden des Beschwerdeführers ebenfalls nicht der Fall war/ist, sodass der Beschwerdeführer schon wegen familiärer/freundschaftlicher Nahebeziehungen zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" einer "persönlichen" Verfolgung in Syrien ausgesetzt sein könnte. Obwohl der Beschwerdeführer eine Verfolgung von ihm nahestehenden Personen durch das syrische Regime bereits vor der belangten Behörde (erkennbar) dargetan hat (Tötung seiner Freunde; Verschwinden seines Bruders), hat die belangte Behörde der Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" im familiären/freundschaftlichen Umfeld des Beschwerdeführers befinden, keine Beachtung geschenkt und hat diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen. Die belangte Behörde hätte allerdings angesichts der besonderen Lage in Syrien unter Anführung begründeter Feststellungen ein allfälliges (nunmehriges) "Durchschlagen" einer Verfolgung eines Angehörigen/Freundes auf den Beschwerdeführer - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - zu beleuchten gehabt und sich nicht auf die - das (umgekehrte) "Durchschlagen" einer Verfolgung des Beschwerdeführers auf andere Personen verneinende - Feststellung beschränken dürfen, dass die Tötung der Freunde und das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers nicht wegen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Bei einer Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem Jahr 2005 nicht mehr in Syrien gewesen sei, wäre die belangte Behörde überdies zu einer sachverhaltsmäßigen Auseinandersetzung dahingehend gehalten gewesen, ob nicht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach langjährigem (möglicherweise [teilweise] unerlaubtem) Auslandsaufenthalt unter (mehrfacher) Asylantragstellung nach Syrien zurückkehren würde, geeignet wäre, besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden und den Eindruck eines gegen den syrischen Staat/das syrische Regime gerichteten ("oppositionellen") Verhaltens zu erwecken. Zudem wäre (auch/besonders) zu beachten (gewesen), dass der Beschwerdeführer aus der Region XXXX stammt, die Schauplatz der Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Gruppierungen wurde. Da die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien etwa (bloß) auf der Abstammung aus einem umstrittenen Gebiet basieren kann und die Bewohner solcher Gebiete als einer gegnerischen Konfliktpartei zugehörig bzw. als diese unterstützend wahrgenommen werden, könnte dieser Umstand (ebenfalls) geeignet sein, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) als der "Opposition" zugehörig bzw. als diese unterstützend angesehen wird. Dazu, insbesondere auch betreffend den (möglicherweise "regimefeindlichen") Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX, sowie zu den oben angesprochenen weiteren hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich fehlen die notwendigen Feststellungen und Ermittlungen.Im vorliegenden Fall ist besonders hervorzuheben, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Syrien nicht politisch aktiv war, an keinen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat, nicht bei den "Rebellen" war und keine "persönlichen" Probleme (mit der syrischen Regierung) hatte, noch nicht abgeleitet werden kann, dass dies bei Angehörigen/Freunden des Beschwerdeführers ebenfalls nicht der Fall war/ist, sodass der Beschwerdeführer schon wegen familiärer/freundschaftlicher Nahebeziehungen zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" einer "persönlichen" Verfolgung in Syrien ausgesetzt sein könnte. Obwohl der Beschwerdeführer eine Verfolgung von ihm nahestehenden Personen durch das syrische Regime bereits vor der belangten Behörde (erkennbar) dargetan hat (Tötung seiner Freunde; Verschwinden seines Bruders), hat die belangte Behörde der Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" im familiären/freundschaftlichen Umfeld des Beschwerdeführers befinden, keine Beachtung geschenkt und hat diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen. Die belangte Behörde hätte allerdings angesichts der besonderen Lage in Syrien unter Anführung begründeter Feststellungen ein allfälliges (nunmehriges) "Durchschlagen" einer Verfolgung eines Angehörigen/Freundes auf den Beschwerdeführer - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - zu beleuchten gehabt und sich nicht auf die - das (umgekehrte) "Durchschlagen" einer Verfolgung des Beschwerdeführers auf andere Personen verneinende - Feststellung beschränken dürfen, dass die Tötung der Freunde und das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers nicht wegen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Bei einer Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem Jahr 2005 nicht mehr in Syrien gewesen sei, wäre die belangte Behörde überdies zu einer sachverhaltsmäßigen Auseinandersetzung dahingehend gehalten gewesen, ob nicht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach langjährigem (möglicherweise [teilweise] unerlaubtem) Auslandsaufenthalt unter (mehrfacher) Asylantragstellung nach Syrien zurückkehren würde, geeignet wäre, besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden und den Eindruck eines gegen den syrischen Staat/das syrische Regime gerichteten ("oppositionellen") Verhaltens zu erwecken. Zudem wäre (auch/besonders) zu beachten (gewesen), dass der Beschwerdeführer aus der Region römisch 40 stammt, die Schauplatz der Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Gruppierungen wurde. Da die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien etwa (bloß) auf der Abstammung aus einem umstrittenen Gebiet basieren kann und die Bewohner solcher Gebiete als einer gegnerischen Konfliktpartei zugehörig bzw. als diese unterstützend wahrgenommen werden, könnte dieser Umstand (ebenfalls) geeignet sein, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) als der "Opposition" zugehörig bzw. als diese unterstützend angesehen wird. Dazu, insbesondere auch betreffend den (möglicherweise "regimefeindlichen") Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 , sowie zu den oben angesprochenen weiteren hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich fehlen die notwendigen Feststellungen und Ermittlungen. Die belangte Behörde hat allerdings auch gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) deshalb zum Kreis der Personen, an denen die syrische Regierung interessiert ist, zählen könnte, weil er für den Militärdienst bzw. Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder einer Miliz der syrischen Regierung in Frage kommen könnte. Schon angesichts des (von der belangten Behörde zu Grunde gelegten) Alters des Beschwerdeführers (er ist im Entscheidungszeitpunkt 37 Jahre alt) und der von ihr zum Themenkreis "Wehrdienst" festgestellten Verhältnisse in Syrien wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner individuellen Situation und Haltung in Bezug auf die Wehrdienstpflicht/den Militäreinsatz in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit in der syrischen Armee auch unabhängig vom Alter), vom syrischen Regime für den Militärdienst/Militäreinsatz (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte rekrutiert bzw. angeworben zu werden, ob er dies verweigert und die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, und ob der Beschwerdeführer von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die eine Rekrutierung bzw. Anwerbung bzw. eine Bestrafung ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; zu einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung vgl. VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496 mwN). Aufgrund mangelnder Erhebungen/Feststellungen (insbesondere hinsichtlich der den Beschwerdeführer individuell betreffenden Umstände) kann nicht beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer aktuell maßgeblich wahrscheinlich der (formelle) Militärdienst (als Reservist der syrischen Armee) bzw. ein sonstiger Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung und/oder die Zwangsrekrutierung droht bzw. ob der Militärdienst bzw. Militäreinsatz und/oder die Zwangsrekrutierung im Fall des Beschwerdeführers asylrelevant sind. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder geklärt (erhoben) noch liegt er im vorliegenden Fall auf der Hand.Die belangte Behörde hat allerdings auch gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) deshalb zum Kreis der Personen, an denen die syrische Regierung interessiert ist, zählen könnte, weil er für den Militärdienst bzw. Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder einer Miliz der syrischen Regierung in Frage kommen könnte. Schon angesichts des (von der belangten Behörde zu Grunde gelegten) Alters des Beschwerdeführers (er ist im Entscheidungszeitpunkt 37 Jahre alt) und der von ihr zum Themenkreis "Wehrdienst" festgestellten Verhältnisse in Syrien wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner individuellen Situation und Haltung in Bezug auf die Wehrdienstpflicht/den Militäreinsatz in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit in der syrischen Armee auch unabhängig vom Alter), vom syrischen Regime für den Militärdienst/Militäreinsatz (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte rekrutiert bzw. angeworben zu werden, ob er dies verweigert und die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, und ob der Beschwerdeführer von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die eine Rekrutierung bzw. Anwerbung bzw. eine Bestrafung ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vergleiche etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; zu einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung vergleiche VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496 mwN). Aufgrund mangelnder Erhebungen/Feststellungen (insbesondere hinsichtlich der den Beschwerdeführer individuell betreffenden Umstände) kann nicht beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer aktuell maßgeblich wahrscheinlich der (formelle) Militärdienst (als Reservist der syrischen Armee) bzw. ein sonstiger Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung und/oder die Zwangsrekrutierung droht bzw. ob der Militärdienst bzw. Militäreinsatz und/oder die Zwangsrekrutierung im Fall des Beschwerdeführers asylrelevant sind. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder geklärt (erhoben) noch liegt er im vorliegenden Fall auf der Hand. Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur äußerst mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor), wobei insbesondere die von der belangten Behörde durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers als völlig unzureichend qualifiziert werden muss, zumal im Rahmen dieser Einvernahme der Beschwerdeführer bloß oberflächlich befragt wurde, wesentliche Themenbereiche ausgespart blieben und auf den relevanten Sachverhalt nicht sachgerecht eingegangen wurde. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich.Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des Paragraph 39, Absatz 2, AVG und der aus Paragraph 18, AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur äußerst mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor), wobei insbesondere die von der belangten Behörde durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers als völlig unzureichend qualifiziert werden muss, zumal im Rahmen dieser Einvernahme der Beschwerdeführer bloß oberflächlich befragt wurde, wesentliche Themenbereiche ausgespart blieben und auf den relevanten Sachverhalt nicht sachgerecht eingegangen wurde. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich. Hinzuweisen ist darauf, dass nach der (bereits zitierten) Einschätzung des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), zählen und nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes und der Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich daran orientiert hätte.Hinzuweisen ist darauf, dass nach der (bereits zitierten) Einschätzung des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), zählen und nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes und der Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich daran orientiert hätte. Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich. 3.2.
- Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die ihn individuell treffenden Umstände und erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die ihn individuell treffenden Umstände und erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung
§ 3Abs. 1 Asyl
G treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls
§ 18Abs. 1 Asyl
G darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W108.2013733.1.00