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{'item': 'W108 2014867-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 31§ 15§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW108 2014867-1 SpruchW108 2014867-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichte

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens und die Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers, mit dem sie einen gemeinsamen Sohn hat, der ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Sie war im Jahr 2010 legal von Syrien nach Österreich gelangt und ihr wurde im Jahr 2013 der (im Entscheidungszeitpunkt gültige) Aufenthaltstitel "Rot-Weiss-Rot - Karte Plus" ausgestellt. Am 18.08.2014 stellte sie - nach legalem Aufenthalt in Österreich - einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete die Beschwerdeführerin, die kurdischer Abstammung ist, die Asylantragstellung damit, dass sie Angst habe, nach Syrien zurückkehren und ihre Familie in Österreich zurücklassen zu müssen. Nach Syrien könne sie nicht zurück, da dort Krieg herrsche, sonst habe sie keine Fluchtgründe. Syrien habe sie verlassen, weil sie mit ihrem Ehemann in Österreich habe leben wollen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Syrien habe sie Angst vor dem Krieg und deshalb, weil sie dort niemanden mehr habe. Ihre Eltern seien ebenfalls außer Landes geflohen, weil der "IS" ["Islamische Staat"] ihr Heimatdorf eingenommen habe.Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete die Beschwerdeführerin, die kurdischer Abstammung ist, die Asylantragstellung damit, dass sie Angst habe, nach Syrien zurückkehren und ihre Familie in Österreich zurücklassen zu müssen. Nach Syrien könne sie nicht zurück, da dort Krieg herrsche, sonst habe sie keine Fluchtgründe. Syrien habe sie verlassen, weil sie mit ihrem Ehemann in Österreich habe leben wollen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Syrien habe sie Angst vor dem Krieg und deshalb, weil sie dort niemanden mehr habe. Ihre Eltern seien ebenfalls außer Landes geflohen, weil der "IS" ["Islamische Staat"] ihr Heimatdorf eingenommen habe. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einvernommen. Laut der Niederschrift über diese Vernehmung gab die Beschwerdeführerin an, dass eine ihrer Schwestern in der Schweiz lebe und sich neben ihrem Ehemann und ihrem Kind zwei Brüder und eine Schwester in Österreich aufhielten, einer ihrer Brüder sei in Österreich als Flüchtling anerkannt worden. Ihr Ehemann und ihr Sohn seien Österreicher und sie wolle ebenfalls um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen. Sie stelle den Asylantrag um bei ihrem Mann bleiben zu können. Nach Syrien könne sie wegen der allgemeinen (Sicherheits)Lage, des Krieges, nicht zurück. Die Lage in Syrien habe sich verschlechtert. In Syrien sei sie niemals persönlich einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen.
  2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung.2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die belangten Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig und versagte den Asylstatus mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben, mit ihrem Mann in Österreich leben zu wollen und aufgrund der derzeitigen Lage nicht nach Syrien zurückkehren zu können, keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geltend gemacht habe. Auf konkrete Befragung hin habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in Syrien niemals einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und folgerte daraus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage (Sicherheitslage) in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich sei, zumal sie einer ernsthaften Gefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ausgesetzt wäre (der Beschwerdeführerin wurde deshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt).Die belangten Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig und versagte den Asylstatus mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben, mit ihrem Mann in Österreich leben zu wollen und aufgrund der derzeitigen Lage nicht nach Syrien zurückkehren zu können, keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geltend gemacht habe. Auf konkrete Befragung hin habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in Syrien niemals einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und folgerte daraus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage (Sicherheitslage) in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich sei, zumal sie einer ernsthaften Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ausgesetzt wäre (der Beschwerdeführerin wurde deshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt). 3. Mit Schriftsatz des (rechtsfreundlichen) Vertreters der Beschwerdeführerin wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) fristgerecht (

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG) in Beschwerde gezogen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Fall der Beschwerdeführerin entgegen der Annahme der belangten Behörde eine individuelle Verfolgung, die die Beschwerdeführerin zwar noch nicht ereilt, aber sie unmittelbar zu ereilen gedroht habe, anzunehmen sei. Als alleinstehende Frau, Kurdin und aufgrund ihrer religiösen Überzeugung müsse die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie von "IS" oder anderen Kriegsparteien umgebracht würde. Es bestünden somit konkrete Verfolgungsgründe.3. Mit Schriftsatz des (rechtsfreundlichen) Vertreters der Beschwerdeführerin wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) fristgerecht (

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) in Beschwerde gezogen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Fall der Beschwerdeführerin entgegen der Annahme der belangten Behörde eine individuelle Verfolgung, die die Beschwerdeführerin zwar noch nicht ereilt, aber sie unmittelbar zu ereilen gedroht habe, anzunehmen sei. Als alleinstehende Frau, Kurdin und aufgrund ihrer religiösen Überzeugung müsse die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie von "IS" oder anderen Kriegsparteien umgebracht würde. Es bestünden somit konkrete Verfolgungsgründe.

  1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 15Abs. 1 Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Paragraph 15, Absatz eins, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Ziffer eins,). Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 3.2.

  1. Im vorliegenden Fall erblickte die belangte Behörde im Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylantrages keine Fluchtgründe im Sinne der GFK. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in Syrien niemals einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt jedoch der vorliegende Stand der Ermittlungen eine derartige Beurteilung, eine Verneinung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, nicht zu. Entscheidend ist nicht, ob die Beschwerdeführerin einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr ob die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aus nicht asylrelevanten Gründen ausgereist wäre oder sie bisher keinen Verfolgungshandlungen (etwa durch das syrische Regime) ausgesetzt gewesen und unbehelligt geblieben wäre, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass sie im Falle eines aktuellen, neuerlichen Aufenthaltes in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) weiterhin mit einem Desinteresse der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei rechnen könnte und sie weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Ausgehend davon, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom
  2. Oktober 2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015), beinhaltet der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" jedenfalls auch die Feststellung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente im Hinblick auf eine Unterstellung einer politischen (oppositionellen) Gesinnung/Zugehörigkeit bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer Rückkehr/Wiedereinreise. Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, die für die (aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes) zu treffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen.3.2.
  3. Im vorliegenden Fall erblickte die belangte Behörde im Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylantrages keine Fluchtgründe im Sinne der GFK. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in Syrien niemals einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt jedoch der vorliegende Stand der Ermittlungen eine derartige Beurteilung, eine Verneinung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, nicht zu. Entscheidend ist nicht, ob die Beschwerdeführerin einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr ob die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte vergleiche dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aus nicht asylrelevanten Gründen ausgereist wäre oder sie bisher keinen Verfolgungshandlungen (etwa durch das syrische Regime) ausgesetzt gewesen und unbehelligt geblieben wäre, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass sie im Falle eines aktuellen, neuerlichen Aufenthaltes in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) weiterhin mit einem Desinteresse der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei rechnen könnte und sie weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Ausgehend davon, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch zwei vom
  4. Oktober 2013, Update römisch drei vom Oktober 2014 und Update römisch vier vom November 2015), beinhaltet der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" jedenfalls auch die Feststellung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente im Hinblick auf eine Unterstellung einer politischen (oppositionellen) Gesinnung/Zugehörigkeit bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer Rückkehr/Wiedereinreise. Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, die für die (aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes) zu treffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen. Im vorliegenden Fall fehlen fundierte und nachvollziehbare Feststellungen und Erwägungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin und zur Frage, warum die Beschwerdeführerin - losgelöst von ihren Gründen/Motiven für ihre Ausreise und vom Nichtvorliegen einer Verfolgung vor ihrer Ausreise - nicht schon wegen ihres individuellen Profils im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in das Blickfeld der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei [etwa "IS"]) geraten würde. Zwar traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Syrien betreffend "Behandlung nach Rückkehr", sie unterließ jedoch ein Ermittlungsverfahren (durch Befragung der Beschwerdeführerin) hinsichtlich ihrer individuellen Rückkehrsituation, sodass der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfrage keinesfalls ausreichend ist. Schon ausgehend von ihren eigenen Feststellungen (denen zufolge Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden; die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhaftete, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren; öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden; bei einer Einreise nach Syrien mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden kann und mitunter auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert werden, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen und es zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen könne) hätte die belangte Behörde Feststellungen zum individuellen Profil der Beschwerdeführerin und zu daraus sich ergebenden Umständen, derentwegen die Beschwerdeführerin bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (nicht) Gefahr laufen würde, ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt zu sein und als Regimegegnerin/Oppositionelle angesehen zu werden, treffen müssen. In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime hätte neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen der Beschwerdeführerin zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem syrischen Regime - die der Beschwerdeführerin auch nur unterstellt werden könnte - und mit einer allfälligen regimekritischen Betätigung der Beschwerdeführerin und/oder naher Angehöriger/Freunde in und außerhalb Syriens erfolgen müssen und es wäre (unter Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes) die Frage zu klären gewesen, ob die Beschwerdeführerin aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann und ihr wegen ihrer ethnischen/religiösen Zugehörigkeit eine Nähe zu bzw. Unterstützung von gegnerischen Konfliktparteien zugeschrieben werden würde, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) der Beschwerdeführerin zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die oben dargelegte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund; vgl. zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (etwa Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten.Im vorliegenden Fall fehlen fundierte und nachvollziehbare Feststellungen und Erwägungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin und zur Frage, warum die Beschwerdeführerin - losgelöst von ihren Gründen/Motiven für ihre Ausreise und vom Nichtvorliegen einer Verfolgung vor ihrer Ausreise - nicht schon wegen ihres individuellen Profils im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in das Blickfeld der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei [etwa "IS"]) geraten würde. Zwar traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Syrien betreffend "Behandlung nach Rückkehr", sie unterließ jedoch ein Ermittlungsverfahren (durch Befragung der Beschwerdeführerin) hinsichtlich ihrer individuellen Rückkehrsituation, sodass der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfrage keinesfalls ausreichend ist. Schon ausgehend von ihren eigenen Feststellungen (denen zufolge Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden; die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhaftete, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren; öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden; bei einer Einreise nach Syrien mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden kann und mitunter auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert werden, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen und es zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen könne) hätte die belangte Behörde Feststellungen zum individuellen Profil der Beschwerdeführerin und zu daraus sich ergebenden Umständen, derentwegen die Beschwerdeführerin bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (nicht) Gefahr laufen würde, ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt zu sein und als Regimegegnerin/Oppositionelle angesehen zu werden, treffen müssen. In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime hätte neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen der Beschwerdeführerin zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem syrischen Regime - die der Beschwerdeführerin auch nur unterstellt werden könnte - und mit einer allfälligen regimekritischen Betätigung der Beschwerdeführerin und/oder naher Angehöriger/Freunde in und außerhalb Syriens erfolgen müssen und es wäre (unter Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes) die Frage zu klären gewesen, ob die Beschwerdeführerin aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann und ihr wegen ihrer ethnischen/religiösen Zugehörigkeit eine Nähe zu bzw. Unterstützung von gegnerischen Konfliktparteien zugeschrieben werden würde, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) der Beschwerdeführerin zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht abgesprochen werden kann vergleiche die oben dargelegte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund; vergleiche zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (etwa Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. Im vorliegenden Fall ist es augenscheinlich, dass die belangte Behörde - sichtlich auch in Verkennung der Reichweite des Verfolgungsgrundes der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa jener der "Familie") - dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin bzw. der Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" im familiären Umfeld der Beschwerdeführerin befinden, keine Beachtung schenkte und diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterließ. Obwohl die Beschwerdeführerin angab, dass Angehörige ihrer Familie in Österreich und in der Schweiz leben und einer ihrer in Österreich lebenden Brüder anerkannter Flüchtlinge ist, traf die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zu den außerhalb Syriens lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin, zu deren Gründen, Syrien zu verlassen und nicht dorthin zurückzukehren und zu deren allfälliger Verfolgung in Syrien. Die belangte Behörde ließ insbesondere den von der Beschwerdeführerin angesprochenen asylberechtigten Bruder in Österreich außer Acht und stellte nicht fest, welche Gründe in dessen Fall zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben. Da angesichts der besonderen Lage in Syrien ein "Durchschlagen" einer Verfolgung eines Angehörigen der Beschwerdeführerin - etwa ihres asylberechtigten Bruders - auf die Beschwerdeführerin als Familienangehörige - sei es in Form einer der Beschwerdeführerin wegen ihrer Angehörigen selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - in Betracht zu ziehen ist, hätte die belangte Behörde unter Anführung begründeter Feststellungen zu beleuchten gehabt, ob im Fall der Beschwerdeführerin die asylrelevante Gefährdung von Angehörigen Auswirkungen auf ihre eigene Bedrohungssituation (bei einer Rückkehr) hat und ob eine vergleichbare Gefährdungslage besteht (oder warum davon nicht auszugehen ist) bzw. ob die Zuerkennung des Asylstatus an Angehörige der Beschwerdeführerin ein Umstand ist, der das Risiko für die Beschwerdeführerin, der Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein, begründet/erhöht (oder aus welchen Gründen davon nicht auszugehen ist). Dazu sowie zu den oben angesprochenen weiteren hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich fehlen die notwendigen Feststellungen und Ermittlungen. Überdies verkannte die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin (bei der Erstbefragung) betreffend ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (Minderheit), die Einnahme ihres Heimatdorfes durch den "IS" und den Wegzug ihrer Eltern die mögliche Asylrelevanz und unterlies (auch dahingehend) die notwendigen Sachverhaltserhebungen und Feststellungen. Mit dem zuletzt erwähnten Vorbringen führte die Beschwerdeführerin - erkennbar - ihre Verfolgung als Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. als Frau ohne Familienanschluss durch die fundamentalistische islamistische Gruppierung "IS" ins Treffen (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vgl. etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; zu einer asylrelevanten Verfolgung von Frauen/Mädchen durch extrem diskriminierende Vorschriften/Maßnahmen in Afghanistan VwGH 16.04.2002, 99/20/0483). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 betreffend Sabäer im Irak;Überdies verkannte die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin (bei der Erstbefragung) betreffend ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (Minderheit), die Einnahme ihres Heimatdorfes durch den "IS" und den Wegzug ihrer Eltern die mögliche Asylrelevanz und unterlies (auch dahingehend) die notwendigen Sachverhaltserhebungen und Feststellungen. Mit dem zuletzt erwähnten Vorbringen führte die Beschwerdeführerin - erkennbar - ihre Verfolgung als Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. als Frau ohne Familienanschluss durch die fundamentalistische islamistische Gruppierung "IS" ins Treffen (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vergleiche etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; zu einer asylrelevanten Verfolgung von Frauen/Mädchen durch extrem diskriminierende Vorschriften/Maßnahmen in Afghanistan VwGH 16.04.2002, 99/20/0483). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche etwa VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 betreffend Sabäer im Irak; 10.09.2015, Ra 2015/20/0079, betreffend Turkmenen im Irak; 10.12.2014, Ra 2014/18/0078 betreffend Jeziden im Irak). Die belangte Behörde hatte unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze zu beurteilen, ob die aktuelle Lage in Syrien eine derartige Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin begründet. Die von der belangten Behörde zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen, die lediglich in überblicksartiger, allgemeiner Form auf die Lage der Minderheiten und der Frauen in Syrien eingehen, sind für die Einschätzung der diesbezüglichen Lage in Syrien nicht ausreichend. Vielmehr hätte die belangte Behörde vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund und der Erwähnung von Angriffen/Übergriffen extremistischer bewaffneter Oppositionsgruppen auf die (kurdische) Zivilbevölkerung und von diskriminierenden Regeln für Frauen und Mädchen weiterführende, konkrete Feststellungen zum länderspezifischen Hintergrund betreffend die Situation der kurdischen Volksgruppe (Minderheit) und der (kurdischen) Frauen in Syrien (im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin) im Hinblick auf eine Bedrohung durch fundamentalistische islamistische Gruppierungen (wie etwa den "IS") und zum individuellen (persönlichen/familiären risikobegründenden) Profil der Beschwerdeführerin treffen müssen. In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde insbesondere mit (möglicherweise vorliegenden, potentiell risikoerhöhenden) Faktoren wie dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat oder einer - aus der Sicht fundamentalistischer Islamisten vorliegenden - "Ungläubigkeit" bzw. Übertretung religiöser/sozialer Wert infolge "westlicher" Lebensweise (sachverhaltsmäßig) auseinandersetzen müssen. Die belangte Behörde unterließ jedoch (auch) dahingehende Ermittlungen und Feststellungen, der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder geklärt (erhoben) noch liegt er im vorliegenden Fall auf der Hand. Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung der Beschwerdeführerin) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur äußerst mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor), wobei insbesondere die von der belangten Behörde durchgeführte Befragung der Beschwerdeführerin als völlig unzureichend qualifiziert werden muss, zumal im Rahmen dieser Einvernahme die Beschwerdeführerin bloß oberflächlich befragt wurde, wesentliche Themenbereiche ausgespart blieben und auf den relevanten Sachverhalt nicht sachgerecht eingegangen wurde. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich.Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des Paragraph 39, Absatz 2, AVG und der aus Paragraph 18, AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung der Beschwerdeführerin) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur äußerst mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor), wobei insbesondere die von der belangten Behörde durchgeführte Befragung der Beschwerdeführerin als völlig unzureichend qualifiziert werden muss, zumal im Rahmen dieser Einvernahme die Beschwerdeführerin bloß oberflächlich befragt wurde, wesentliche Themenbereiche ausgespart blieben und auf den relevanten Sachverhalt nicht sachgerecht eingegangen wurde. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich. Hinzuweisen ist darauf, dass nach der (bereits zitierten) Einschätzung des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden, und Frauen zählen und nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes und der Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens der Beschwerdeführerin sich daran orientiert hätte.Hinzuweisen ist darauf, dass nach der (bereits zitierten) Einschätzung des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden, und Frauen zählen und nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes und der Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens der Beschwerdeführerin sich daran orientiert hätte. Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine ernsthafte Bedrohung der Beschwerdeführerin mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich. 3.2.
  5. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass die Beschwerdeführerin die sie individuell treffenden Umstände und erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme der Beschwerdeführerin) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass die Beschwerdeführerin die sie individuell treffenden Umstände und erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme der Beschwerdeführerin) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung

§ 3Abs. 1 Asyl

G treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls

§ 18Abs. 1 Asyl

G darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W108.2014867.1.00

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