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{'item': 'W118 2001048-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133Art. 130Art. 151Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 34Artikel 42Art. 2§ 3Art. 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW118 2001048-1 SpruchW118 2001048-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Ei

§ 28Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.486,56 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 5.100,08 ergibt dies eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.613,52. Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt: Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2008 wurde der Beschwerdeführerin (BF) für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.523,21 gewährt. Dabei wurden 29,25 Zahlungsansprüche und eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,10 ha zugrunde gelegt. Folgende Zahlungsansprüche wurden der BF zugewiesen: Zahlungsanspruchs-Nr. 11891865: 18,10 Zahlungsanspruchs-Nr. 12807433: 0,43 10,72 nicht genutzte Zahlungsansprüche erhielten die neue Zahlungsanspruchs-Nr.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008 wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.608,34 gewährt. Dabei wurden 29,25 Zahlungsansprüche und eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,16 ha zugrunde gelegt. Folgende Zahlungsansprüche wurden der BF zugewiesen: Zahlungsanspruchs-Nr. 11891865: 18,10 Zahlungsanspruchs-Nr. 13156504: 1,00 Zahlungsanspruchs-Nr. 12807433: 0,43 9,72 nicht genutzte Zahlungsansprüche der Nummer 13156504 erhielten die neue Zahlungsanspruchs-Nr.
  3. Zusammen mit dem Vordruck zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 wurde der BF zu Zwecken einer allfälligen manuellen Reihung ihrer Zahlungsansprüche im Rahmen der Antragstellung ein Formular "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie" übermittelt. Demnach standen der BF - entsprechend dem o.a. Bescheid für das Antragsjahr 2008 für die Antragstellung im Antragsjahr 2009 folgende Zahlungsansprüche zur Verfügung: Zahlungsanspruchs-Nr. 11891865: 18,10 Zahlungsanspruchs-Nr. 13314979: 9,72 Zahlungsanspruchs-Nr. 13156504: 1,00 Zahlungsanspruchs-Nr. 12807433: 0,43
  4. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 22.04.2009 für das Antragsjahr 2009 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
  5. Mit Datum vom 15.05.2009 nahm die BF unter Verwendung des o.a. Formulars eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche in folgender Form vor: Zahlungsanspruchs-Nr. 11891865: 11,38 Zahlungsanspruchs-Nr. 13314979: 6,72 Zahlungsanspruchs-Nr. 13156504: 0,57 Zahlungsanspruchs-Nr. 12807433: 0,43
  6. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2009" beantragten die BF als Übergeberin sowie die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber zur lfd. Nr. FE 46 die Übertragung von 3 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 13314979.
  7. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2009" beantragten die BF als Übergeberin sowie die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber zur lfd. Nr. FE 46 die Übertragung von 3 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr.
  8. Mit Datum vom 03.09.2009 nahm die BF, vertreten durch ihren Gatten, eine Korrektur der manuellen Beantragung in folgender Form vor: Zahlungsanspruchs-Nr. 11891865: 9,89 Zahlungsanspruchs-Nr. 13314979: 6,72 Zahlungsanspruchs-Nr. 13156504: 1,00 Zahlungsanspruchs-Nr. 12807433: 0,43
  9. Mit Datum vom 01., 02.,
  10. und 09.10.2009 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes mit der BNr. XXXX - dem Nachfolgebewirtschafter des Feldstücks 15 (ab 2007 als Feldstück 69 beantragt), KG-Nr. 50326, GStk.-Nr. 32/3, 35, 37, 40, 43, 50 und 53 - statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen bei Flächen festgestellt, durch die sich rückwirkend auch bei der BF die Nutzung der Zahlungsansprüche geändert hat.
  11. Mit Datum vom 01., 02.,
  12. und 09.10.2009 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes mit der BNr. römisch 40 - dem Nachfolgebewirtschafter des Feldstücks 15 (ab 2007 als Feldstück 69 beantragt), KG-Nr. 50326, GStk.-Nr. 32/3, 35, 37, 40, 43, 50 und 53 - statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen bei Flächen festgestellt, durch die sich rückwirkend auch bei der BF die Nutzung der Zahlungsansprüche geändert hat.
  13. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104612300, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.100,08 gewährt. Dabei wurden 26,25 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß 18,21 ha zugrunde gelegt. Die manuelle Beantragung sowie die beantragte Übertragung von Zahlungsansprüchen wurden positiv beurteilt. Die Zahlungsansprüche wurden als in der Fassung der Korrektur vom 03.09.2009 beantragt gewertet, wobei sich bei Zahlungsanspruch Nr. 11891865 (ausschließlich) die Nummer geändert hat und diese nunmehr 13504977 lautet.
  14. Mit Bescheid der AMA vom 29.09.2010 wurde der Bescheid vom 29.04.2008 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abgeändert. Aufgrund der Nutzungsänderung durch oa. Vor-Ort-Kontrolle vom 01., 02.,
  15. und 09.10.2009 sind 0,43 Zahlungsansprüche mit der Nr. 12807433 verfallen und der BF wurden nunmehr folgende Zahlungsansprüche zugewiesen: Zahlungsanspruchs-Nr. 11891865: 18,10 Zahlungsanspruchs-Nr. 14082232: 0,37 10,35 nicht genutzte Zahlungsansprüche erhielten die Zahlungsanspruchs-Nr.
  16. Mit Bescheid der AMA vom 17.11.2010 wurde der Bescheid vom 30.12.2008 abgeändert und der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.608,34 gewährt. Dabei wurden nunmehr 28,82 Zahlungsansprüche und eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,16 ha zugrunde gelegt. Folgende Zahlungsansprüche wurden der BF zugewiesen: Zahlungsanspruchs-Nr. 11891865: 18,10 Zahlungsanspruchs-Nr. 14082232: 0,37 Zahlungsanspruchs-Nr. 13156504: 10,35 Da die Zahlungsansprüche mit der Nummer 13156504 nunmehr zur Gänze nicht genutzt wurden, existiert die bisherige Zahlungsanspruchsnummer 13314979 nicht mehr (vgl. oben I.2.).Da die Zahlungsansprüche mit der Nummer 13156504 nunmehr zur Gänze nicht genutzt wurden, existiert die bisherige Zahlungsanspruchsnummer 13314979 nicht mehr vergleiche oben römisch eins.2.).
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.01.2011 wurde der Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert, der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.486,56 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 1.613,52 rückgefordert. Dabei wurden 28,82 vorhandene und hievon 10,89 beantragte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß 18,21 ha zugrunde gelegt. Die manuelle Beantragung wurde positiv, die beantragte Übertragung von Zahlungsansprüchen (aufgrund der rückwirkenden Änderungen) negativ beurteilt. Die Zahlungsansprüche mit den Nummern 13504977 (mit der Nummer 11891865 beantragt; vgl. oben I.9.) und 13156504 wurden als in der Fassung der Korrektur vom 03.09.2009 beantragt gewertet, wodurch von Zahlungsanspruchs-Nr. 13156504 9,35 Zahlungsansprüche verfallen sind und von Zahlungsanspruchs-Nr. 13504977 8,21 Zahlungsansprüche nicht genutzt wurden (neue Nr. 13955247). Hinsichtlich der - nicht beantragten - Zahlungsanspruchsnummer 14082232 wurden 0,37 Zahlungsansprüche nicht genutzt.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.01.2011 wurde der Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert, der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.486,56 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 1.613,52 rückgefordert. Dabei wurden 28,82 vorhandene und hievon 10,89 beantragte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß 18,21 ha zugrunde gelegt. Die manuelle Beantragung wurde positiv, die beantragte Übertragung von Zahlungsansprüchen (aufgrund der rückwirkenden Änderungen) negativ beurteilt. Die Zahlungsansprüche mit den Nummern 13504977 (mit der Nummer 11891865 beantragt; vergleiche oben römisch eins.9.) und 13156504 wurden als in der Fassung der Korrektur vom 03.09.2009 beantragt gewertet, wodurch von Zahlungsanspruchs-Nr. 13156504 9,35 Zahlungsansprüche verfallen sind und von Zahlungsanspruchs-Nr. 13504977 8,21 Zahlungsansprüche nicht genutzt wurden (neue Nr. 13955247). Hinsichtlich der - nicht beantragten - Zahlungsanspruchsnummer 14082232 wurden 0,37 Zahlungsansprüche nicht genutzt.
  19. Mit Schreiben vom 07.02.2011 erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid und führte dazu im Wesentlichen aus, sie habe 2009 eine Fläche von 18,21 ha beantragt, laut Bescheid seien jedoch nur 10,89 Zahlungsansprüche ausbezahlt worden. Es sei ihr nicht verständlich, warum 9,35 Zahlungsansprüche mit der Nummer 13156504 verfallen seien, da auch diese aufgrund der vorhandenen Fläche genutzt worden seien. Es scheine, als hätte sich die Nummer 13314979 im Nachhinein auf die Nummer 13156504 geändert. Betroffen sei auch der Betrieb Nr. XXXX (XXXX), welcher von der Beschwerdeführerin drei Zahlungsansprüche mit der Nummer 13314979 gekauft habe. Auch dieser Betrieb habe eine Rückforderung aufgrund der nachträglichen Änderung der Zahlungsansprüche erhalten. Für die BF sei nicht mehr nachvollziehbar, ob die Rückforderung korrekt sei. Es sei für sie auch nicht mehr nachvollziehbar, wann und warum sich welche Zahlungsanspruchsnummern geändert hätten. Sie ersuche um Klärung des Falls sowie um Abstandnahme von einer Rückforderung. Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stelle die BF den Antrag, den oa. Bescheid richtig zu stellen.
  20. Mit Schreiben vom 07.02.2011 erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid und führte dazu im Wesentlichen aus, sie habe 2009 eine Fläche von 18,21 ha beantragt, laut Bescheid seien jedoch nur 10,89 Zahlungsansprüche ausbezahlt worden. Es sei ihr nicht verständlich, warum 9,35 Zahlungsansprüche mit der Nummer 13156504 verfallen seien, da auch diese aufgrund der vorhandenen Fläche genutzt worden seien. Es scheine, als hätte sich die Nummer 13314979 im Nachhinein auf die Nummer 13156504 geändert. Betroffen sei auch der Betrieb Nr. römisch 40 (römisch 40 ), welcher von der Beschwerdeführerin drei Zahlungsansprüche mit der Nummer 13314979 gekauft habe. Auch dieser Betrieb habe eine Rückforderung aufgrund der nachträglichen Änderung der Zahlungsansprüche erhalten. Für die BF sei nicht mehr nachvollziehbar, ob die Rückforderung korrekt sei. Es sei für sie auch nicht mehr nachvollziehbar, wann und warum sich welche Zahlungsanspruchsnummern geändert hätten. Sie ersuche um Klärung des Falls sowie um Abstandnahme von einer Rückforderung. Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stelle die BF den Antrag, den oa. Bescheid richtig zu stellen.
  21. Dem Verwaltungsakt liegt weiters ein "REPORT - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2009" der AMA vom 26.06.2014 mit Berechnungsstand 04.04.2014 bei. Der Report sei aufgrund einer Änderung der Flächendaten erstellt worden. Abweichend von der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle) sind hinsichtlich der Zahlungsanspruchsnummer 13156504 nunmehr 7,35 (statt 10,35) vorhandene, 1,00 beantragte und 6,35 (statt 9,35) verfallene Zahlungsansprüche angeführt. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen, Nr. FE 46, wurde nunmehr wieder positiv beurteilt (Übernehmer BNr. XXXX). Aus der Flächentabelle geht weiterhin eine beantragte Fläche sowie eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle ("VOK und VWK mit Sanktionen") im Ausmaß von 18,21 ha hervor.
  22. Dem Verwaltungsakt liegt weiters ein "REPORT - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2009" der AMA vom 26.06.2014 mit Berechnungsstand 04.04.2014 bei. Der Report sei aufgrund einer Änderung der Flächendaten erstellt worden. Abweichend von der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle) sind hinsichtlich der Zahlungsanspruchsnummer 13156504 nunmehr 7,35 (statt 10,35) vorhandene, 1,00 beantragte und 6,35 (statt 9,35) verfallene Zahlungsansprüche angeführt. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen, Nr. FE 46, wurde nunmehr wieder positiv beurteilt (Übernehmer BNr. römisch 40 ). Aus der Flächentabelle geht weiterhin eine beantragte Fläche sowie eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle ("VOK und VWK mit Sanktionen") im Ausmaß von 18,21 ha hervor.
  23. Mit Datum vom 22.10.2014 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten vor. Im Zuge der Vorlage machte die AMA unter anderem Ausführungen betreffend den oben angeführten Report (mit Berechnungsstand 04.04.2014): Da die Zahlungsanspruchsnummer 13314979 aufgrund einer Nachberechnung nicht mehr existiere, sei diese zwischenzeitig amtswegig auf die Zahlungsanspruchsnummer 13156504 korrigiert worden und habe die Übertragung daher durchgeführt werden können. Die Höhe der verfallenen Zahlungsansprüche habe sich daher auf 6,35 verringert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF beantragte im Antragsjahr 2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 18,21 ha. Aufgrund von Flächenabweichungen bei einem 2006 noch von der BF beantragten Feldstück (FS 15, ab 2007 als FS 69 beantragt), die bei einer am 01., 02.,
  26. und 09.10.2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes mit der BNr. XXXX auch für die Jahre ab 2006 festgestellt wurden, haben sich durch Nachberechnung Änderungen der Zahlungsansprüche der BF ergeben. Infolge geänderter Nutzung bzw. Nicht-Nutzung von Zahlungsansprüchen existierten im gegenständlichen Antragsjahr die Zahlungsanspruchsnummern 13314979 (ursprünglich durch Teilung von Zahlungsanspruchsnummer 13156504 entstanden) und 12807433 (nunmehr bereits im Antragsjahr 2007 verfallen) nicht mehr und mit Zahlungsanspruchsnummer 13156504 standen der BF statt 1,00 nunmehr 10,35 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Zusammen mit 18,10 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchsnummer 13504977 und 0,37 Zahlungsansprüchen der durch die Nachberechnung entstandenen Zahlungsanspruchsnummer 14082232 standen der BF im Antragsjahr 2009 sohin insgesamt 25,82 Zahlungsansprüche zur Verfügung.Aufgrund von Flächenabweichungen bei einem 2006 noch von der BF beantragten Feldstück (FS 15, ab 2007 als FS 69 beantragt), die bei einer am 01., 02.,
  27. und 09.10.2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes mit der BNr. römisch 40 auch für die Jahre ab 2006 festgestellt wurden, haben sich durch Nachberechnung Änderungen der Zahlungsansprüche der BF ergeben. Infolge geänderter Nutzung bzw. Nicht-Nutzung von Zahlungsansprüchen existierten im gegenständlichen Antragsjahr die Zahlungsanspruchsnummern 13314979 (ursprünglich durch Teilung von Zahlungsanspruchsnummer 13156504 entstanden) und 12807433 (nunmehr bereits im Antragsjahr 2007 verfallen) nicht mehr und mit Zahlungsanspruchsnummer 13156504 standen der BF statt 1,00 nunmehr 10,35 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Zusammen mit 18,10 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchsnummer 13504977 und 0,37 Zahlungsansprüchen der durch die Nachberechnung entstandenen Zahlungsanspruchsnummer 14082232 standen der BF im Antragsjahr 2009 sohin insgesamt 25,82 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Mit Datum vom 15.05.2009 nahm die BF unter Verwendung des Formulars der Agrarmarkt Austria - das u.a. den Hinweis enthält, dass nachträglich neu berechnete Zahlungsansprüche als nicht beantragt gelten - eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche vor und korrigierte diese in der Folge (siehe oben I.7.).Mit Datum vom 15.05.2009 nahm die BF unter Verwendung des Formulars der Agrarmarkt Austria - das u.a. den Hinweis enthält, dass nachträglich neu berechnete Zahlungsansprüche als nicht beantragt gelten - eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche vor und korrigierte diese in der Folge (siehe oben römisch eins.7.). Von den im Antragsjahr zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen wurden von der beschwerdeführenden Partei sohin nur 10,89 Zahlungsansprüche beantragt. Aufgrund einer zwischenzeitlich seitens der AMA von Amts wegen durchgeführten Korrektur der Zahlungsanspruchsnummer 13314979 auf die Nummer 13156504 konnte die zur lfd. Nr. FE 46 beantragte Übertragung von drei Zahlungsansprüchen nunmehr doch durchgeführt werden und sind diese Zahlungsansprüche abweichend vom angefochtenen Bescheid nicht verfallen.
  28. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von der BF nicht konkret bestritten.
  29. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom

  1. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...] [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden VO (EG) 795/2004:Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden VO (EG) 795/2004: "Artikel 8 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1)Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum

Artikel 42Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.

(1)Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum

Artikel 42Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, endet, an die nationale Reserve zurück. ‚Nicht genutzt' bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums

Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beziehen, gelten als genutzt.‚Nicht genutzt' bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums

Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, beziehen, gelten als genutzt.

(2)[...]." Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  1. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Art. 2

Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Artikel 2

, Ziffer 22, VO (EG) 796 aus 2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. [...]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
  4. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...] [...]." "Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
(2)Unbeschadet der in Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig." "Artikel 18 Vereinfachung der Verfahren
(1)Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere
(1)Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere
  1. a)der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird;
  2. b)der Betriebsinhaber alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelung erfüllt;
  3. c)die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelung zuverlässig sind; sofern die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder herangezogen werden, muss diese einem Standard in Bezug auf die Sicherheit und Umsetzung genügen, der für die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelungen erforderlich ist;
  4. d)die verlangten Begleitdokumente, sofern sie nicht elektronisch übermittelt werden können, innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingehen, wie sie für nicht elektronische Übermittlung vorgeschrieben sind;
  5. e)keine Diskriminierungen gegenüber den Antragstellern entstehen, die nicht die elektronische Übermittlung wählen.
(2)Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe
  1. a)bis
  2. e)vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind." "Artikel 21 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 72 verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, um 1 % je Arbeitstag Verspätung. Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass sonstige Dokumente rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach Artikel 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2)Bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Termin werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Anträgen nach Absatz 1 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]."

§ 3Abs.

6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Art. 12Abs.

1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).

Paragraph 3, Absatz 6, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung). b) Rechtliche Würdigung: Der vorliegende Fall kreist um die Problematik der Zahlungsanspruchs-Verwaltung und den Verfall der Zahlungsansprüche wegen mehrmaliger Nicht-Nutzung. Die beschwerdeführende Partei erkannte offensichtlich, dass ihr im Antragsjahr 2009 der Verfall von Zahlungsansprüchen drohte und versuchte dem mittels manueller Beantragung vorzubeugen. In Österreich bedarf es - abweichend von Art. 12 Abs. 1 lit. c VO (EG) 796/2004 - grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Art. 18 VO (EG) 796/2004 ("Vereinfachung der Verfahren") erscheint dies legitim.In Österreich bedarf es - abweichend von Artikel 12, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 796 aus 2004, - grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Artikel 18, VO (EG) 796 aus 2004, ("Vereinfachung der Verfahren") erscheint dies legitim. Möchte ein Antragsteller von der automatischen Reihung der Zahlungsansprüche (im Rahmen des vereinfachten Verfahrens) durch die AMA abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche

§ 3Abs.

6 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 vorzunehmen.Möchte ein Antragsteller von der automatischen Reihung der Zahlungsansprüche (im Rahmen des vereinfachten Verfahrens) durch die AMA abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche

Paragraph 3, Absatz 6, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 vorzunehmen. Davon hat die BF Gebrauch gemacht. Eine nachträgliche Änderung der Nutzungsberechnung für das Antragsjahr 2009 führte jedoch dazu, dass beantragte Zahlungsanspruchsnummern nicht mehr existierten (ZA-Nr. 13314979 und 12807433) bzw. zahlenmäßig erhöht wurden (ZA-Nr. 13156504). Von den manuell beantragten 18,04 Zahlungsansprüchen existierten daher infolge der Nachberechnungen nur mehr 10,89 Zahlungsansprüche. Macht ein Antragsteller in Österreich von der Möglichkeit der manuellen Reihung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, ist er auf Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 zurückgeworfen. Eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche ist damit lediglich innerhalb der in Art. 11, 15 und 21 VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Fristen möglich.Macht ein Antragsteller in Österreich von der Möglichkeit der manuellen Reihung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, ist er auf Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, zurückgeworfen. Eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche ist damit lediglich innerhalb der in Artikel 11, 15 und 21 VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Fristen möglich. Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Art. 19 VO (EG) 796/2004, der eine Korrektur des Sammelantrages auch noch nach diesen Fristen ermöglichen würde, liegen keine Hinweise vor und wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet.Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004,, der eine Korrektur des Sammelantrages auch noch nach diesen Fristen ermöglichen würde, liegen keine Hinweise vor und wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern. Daran wird der Antragsteller sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen. Im vorliegenden Fall sprechen auch keine Billigkeitserwägungen dafür, nachträglich eine Änderung der manuellen Beantragung zuzulassen, zumal die Änderung der Zahlungsanspruchsnummern durch die Rückforderung von Prämien für nicht beihilfefähige Flächen verursacht wurde. Der Bezug habende Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2009 basiert auf Art. 73 VO (EG) 796/2004. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich.Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2009 basiert auf Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004,. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich. Der Verfall der Zahlungsansprüche mit der Nr. 13156504 beruht auf Art. 42 VO (EG) 73/2009 sowie Art. 8 Abs. 1, 2. UAbs. VO (EG) 795/2004.Der Verfall der Zahlungsansprüche mit der Nr. 13156504 beruht auf Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, sowie Artikel 8, Absatz eins, 2, UAbs. VO (EG) 795 aus 2004,. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier einschlägigen Bestimmungen liegt noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Die angeführten Bestimmungen erscheinen im vorliegenden Zusammenhang auch nicht so klar, dass von einer eindeutigen Rechtslage ausgegangen werden könnte. Darüber hinaus können die Bestimmungen für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier einschlägigen Bestimmungen liegt noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Die angeführten Bestimmungen erscheinen im vorliegenden Zusammenhang auch nicht so klar, dass von einer eindeutigen Rechtslage ausgegangen werden könnte. Darüber hinaus können die Bestimmungen für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W118.2001048.1.00

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