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{'item': 'W137 2119638-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 40Art. 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW137 2119638-1 SpruchW137 2119638-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER al

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch eins.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. II. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

§ 40Abs. 5 Vw

GVG, wird nicht Folge geleistet.römisch zwei. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG, wird nicht Folge geleistet. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und wurde am 08.01.2016 (im Zug von Italien kommend) in Deutschland festgenommen und nach erfolgter Einreiseverweigerung am folgenden Tag nach Österreich rücküberstellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Antragstellungen in Italien (01.04.2014) und Deutschland (25.11.2014).
  2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am 10.01.2016 gab der Beschwerdeführer einleitend an, er habe bei der Fahrt nicht genau gewusst, welche Grenze er überschreite. Man habe ihm gesagt, dass er zurück nach Italien müsse und das Österreich sich darum kümmern werde. In Italien habe man ihm gesagt, dass er Asyl bekomme. "Dokumente oder dergleichen" habe er jedoch nicht erhalten. Um sich "dort Papiere zu besorgen" sei er nach Deutschland gegangen. Er sei im März 2014 in Italien angekommen und im November 2014 nach Deutschland weitergereist. Im April 2015 sei er nach Italien zurückgekehrt. Er habe kein Geld und keine Möglichkeiten, in Österreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es gebe auch niemanden, bei dem er Unterkunft nehmen könnte; er habe in Österreich weder verwandte noch soziale Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Freilassung würde er zurück nach Italien gehen. Über die aktuelle Lage dort wisse er Bescheid; eine Stellungnahme dazu wolle er auch nicht abgeben.
  3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, wurde

Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, wurde

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idg

F in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei um nach Deutschland weiter zu reisen. Seinem Asylverfahren habe er sich entzogen. Er verfüge in Österreich über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, sei praktisch mittellos und habe auch keine Möglichkeit, bei einer rechtmäßig in Österreich aufhältigen Person Unterkunft zu nehmen. Für ein schützenswertes Privatleben in Österreich gebe es keine Hinweise. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Verfahren als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Da er bereits zweimal Italien illegal verlassen habe sei davon auszugehen, dass er erneut versuchen werde, nach Deutschland weiterzureisen. Damit bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und eine erhebliche Fluchtgefahr. Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als alternative Sicherungsmaßnahme aus. Angesichts der Umstände des Einzelfalles und des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens komme auch eine angeordnete Unterkunftnahme nicht in Betracht. Hinweise auf eine nicht bestehende Haftfähigkeit seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Ein Konsultationsverfahren mit Italien werde umgehend eingeleitet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (gemeinsam mit der Verfahrensanordung betreffend den Rechtsberater) am 10.01.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt; der Beschwerdeführer bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

  1. Am 13.01.2016 wurde das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Mit Schreiben vom 20.01.2016 erklärte Italien seine Zustimmung zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers.
  2. Am 15.01.2016 (15:40 Uhr, daher erfasst am 18.01.2015) langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 10.01.2016, Zl. 16-1101414605/160039489, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 10.01.2016" ein. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der illegale Grenzübertritt nach Österreich nicht vorgeworfen werden könne. Zudem sei aus seinem Verhalten auch keine "erhebliche Fluchtgefahr" ableitbar. So sei der Beschwerdeführer nicht illegal nach Österreich eingereist, sondern aus Deutschland rückübernommen worden. Zudem hätte Deutschland die Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien zu ermöglichen gehabt, womit dem Beschwerdeführer die Haft in Österreich erspart worden wäre. Überdies habe er wiederholt erklärt, freiwillig nach italien zurückkehren zu wollen und habe bei allen Verfahrensschritten mitgewirkt. . Zudem sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig und es sei nicht dargelegt worden, warum das gelindere Mittel nicht zur Anwendung kommen könnte. Die erforderliche "ultima-ratio"-Situation sei nicht gegeben gewesen. Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen. Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen"

§ 40Vw

GVG die kostenlose Beigabe eines "Verfahrenshelfers" beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen"

Paragraph 40, VwGVG die kostenlose Beigabe eines "Verfahrenshelfers" beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Artikel 6, GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, d) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, e) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, f) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, g) dem Beschwerdeführer Aufwendungen

der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen. 6. Am 18.01.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde mit Schreiben vom 19.01.2016 zum gegenständlichen Verfahren Stellung genommen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt und auch ausdrücklich erklärt, dass er nach Deutschland habe reisen wollen. Beantragt werde daher,

  1. a)die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
  2. b)festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen,
  3. c)den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016, Zahl 16-1101414605/160111605, wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23.01.2016 persönlich übernommen. 8. Am 23.01.2016 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner diesbezüglichen Erstbefragung am folgenden Tag erklärte er, in Österreich bleiben zu wollen, weil er in Italien "keinen Aufenthalt" bekommen habe. Er habe in Gambia gelebt und das Land verlassen müssen, da ihn die Familie seiner Freundin habe töten wollen. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Gegen den Beschwerdeführer liegt - mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016 - eine gültige Anordnung der Außerlandesbringung (bezüglich Italien) vor. Italien hat der Rückübernahme des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 20.01.2016 ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer reiste bereits 2014 illegal von Italien nach Deutschland weiter und wurde im Rahmen der Dublin-III-VO rücküberstellt. Am 08.01.2016 versuchte der Beschwerdeführer erneut illegal von Italien nach Deutschland zu reisen. An der Grenzübergangsstelle Kiefersfelden wurde ihm die Einreise nach Deutschland verweigert. Die Begründung einer Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien lag daher nicht vor. Die Übergabe an die diesbezüglich zuständigen österreichischen Behörden erfolgte unmittelbar im oben genannten Rahmen und nicht im Zuge eines "Dublin-Verfahrens". Der Beschwerdeführer stellte in diesem Zusammenhang auch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt agierte der Beschwerdeführer in vollem Bewusstsein bezüglich des illegalen Grenzübertritts und der fehlenden Berechtigung zu einem Aufenthalt in Deutschland. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien steht angesichts der oben dargelegten Umstände zeitnah bevor; in diesem Zusammenhang besteht ein verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall besteht eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Italien durch Untertauchen entziehen würde. Eine selbständige legale Ausreise nach Italien ist dem Beschwerdeführer nicht möglich. Er konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass er eine solche tatsächlich beabsichtigt. Vielmehr stellte er am 23.01.2016 (erstmalig auch) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz um seine Überstellung nach Italien zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel in Höhe von etwa 40€ und ist haftfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: 1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 16-1101414605/160039489 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung der Außerlandesbringung und die Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers. 1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt; die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gibt es keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. 1.3. Die 2014 erfolgte illegale Einreise nach Deutschland ergibt sich aus den EURODAC-Daten; mangels einer direkten Grenze zu Italien steht damit fest, dass der Beschwerdeführer damals zumindest zweimal illegal Staatsgrenzen überschritten hat. Angesichts der Ereignisse von 2014 und der damit verbundenen persönlichen Erfahrungswerte muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer (ungeachtet seines Bildungshorizontes) am 08.01.2016 zumindest der Tatsache bewusst war, dass er zur (illegalen) Einreise nach Deutschland nicht berechtigt ist. Die Feststellungen betreffend die Verweigerung der Einreise nach Deutschland am 08.01.2016, die damit verbundene Übergabe an die österreichischen Behörden sowie zur Frage der Zuständigkeit (Österreichs oder Deutschlands) zur Führung der Konsultationen mit Italien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Da der Beschwerdeführer am 08.01.2016 nicht nach Deutschland einreiste (und auch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte) konnte Deutschland auch nicht für die Führung von Konsultationen zuständig werden und hätte den Beschwerdeführer daher auch nicht nach Italien überstellen können. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach Deutschland Konsultationen hätte führen müssen und Österreich eine Übernahme des Beschwerdeführers (gegenüber Deutschland) verweigern hätte müssen verkennen offenkundig eine klare Rechtslage. 1.4. Aus dem Verwaltungsakt betreffend die Anordnung der Außerlandesbringung ergibt sich der zeitnahe Überstellungstermin nach Italien. Italien hat dem entsprechenden Ansuchen auf Rückübernahme des Beschwerdeführers am 20.01.2015 zugestimmt; eine Überstellung ist jedenfalls noch bis 20.07.2016 möglich. Da die Überstellung angesichts des Verfahrensstandes zeitnah erfolgen kann, steht das Vorliegen eines verdichteten Sicherungsbedarfs außer Zweifel. Dass eine legale selbständige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien nicht möglich ist, ergibt sich aus dem Fehlen von Reisedokumenten. Der Beschwerdeführer konnte überdies auch nicht glaubhaft machen, tatsächlich freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen. Vielmehr hat er - entgegen wiederholter Beteuerungen im Verlauf des Schubhaftverfahrens (insbesondere auch noch in der Beschwerde) - nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und diesbezüglich deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. 1.5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich unstrittig über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Anknüpfungs- oder Bezugspunkte konnten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden. Dies wurde im Übrigen auch in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich bestätigt. 1.6. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise für eine bestehende Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.2. Der Beschwerdeführer hat sich vor der gegen ihn erfolgten Verhängung der Schubhaft in Italien aufgehalten, wo auch über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden ist. Da er sich in Deutschland bessere Chancen erhoffte, reiste er (nach einer erfolglosen Antragstellung in Deutschland 2014 neuerlich) illegal über Österreich nach Deutschland, wo ihm jedoch die Einreise verweigert wurde. Dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren wolle (wie von seinem Vertreter behauptet) erweist sich jedenfalls mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich am 23.01.2016 als tatsachenwidrig. Im Übrigen ist ihm die selbständige (legale) Rückkehr nach Italien - mangels erforderlicher Dokumente - gar nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat damit - unstrittig - Anträge auf internationalen Schutz in Italien

(2014), Deutschland
(2014)und Österreich
(2016)gestellt; er ist illegal nach Österreich (2014, 2016) und Deutschland
(2014)eingereist und beabsichtigte 2016 erneut eine illegale Einreise nach Deutschland. Es ist daher davon auszugehen, dass er erneut versuchen wird, illegal nach Deutschland zu gelangen. Zu den Ausführungen in der Beschwerde sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine illegale Einreise auch dann eine illegale Einreise bleibt, wenn ihr Zweck nur in der "Durchreise" (und einem weiteren illegalen Grenzübertritt) liegt. Die selbständige illegale Einreise nach Österreich hat in diesem Zusammenhang nicht zum Zeitpunkt der Übernahme an der deutschen Grenze sondern beim Grenzübertritt zwischen Italien und Österreich stattgefunden. Ob und welchen Aufenthalt ein Fremder in diesem Zusammenhang plante ist für das (bloße) Faktum der illegalen Einreise jedenfalls bedeutungslos. Angesichts der erfolglosen Antragstellung in Deutschland bereits 2014 kann der Beschwerdeführer auch nicht mit seiner geringen Bildung und Rechtsunkenntnis argumentieren. Vielmehr hat er bereits ein "Dublin-Verfahren" durchlaufen und verfügt damit über einschlägige Erfahrungswerte. Da er zudem über keinerlei familiäre sowie berufliche und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil die geplante Abschiebung nach Italien zeitnah bevorstehen würde. Eine etwaige Verzögerung der Überstellung ergibt sich derzeit allein durch den Antrag auf internationalen Schutz und ist somit der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Im gegenständlichen Fall sind unbestritten die Ziffern 5 und 6a, b, c des § 76 Abs. 3 erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde ausdrücklich verneint). Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert.Im gegenständlichen Fall sind unbestritten die Ziffern 5 und 6a, b, c des Paragraph 76, Absatz 3, erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde ausdrücklich verneint). Hinsichtlich Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis aus substanzielle Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von etwa 40€ wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos). In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung der Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz in den letzten Monaten - im gegenständlichen Fall besonders hoch, weil der Beschwerdeführer nunmehr schon zum zweiten Mal versucht, die europarechtliche Zuständigkeit für die Führung seines Asylverfahrens auszuhebeln. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass Personen im Rahmen der Dublin-III-VO in den für sie zuständigen Mitgliedstaat rücküberstellt werden und/oder durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden. Dies insbesondere, weil ein anderes Vorgehen in massiver Weise unmittelbar zu Lasten jener Asylwerber schlagend würde, für deren Verfahren die Republik Österreich tatsächlich zuständig ist - aber auch (zumindest im Rahmen des öffentlichen Diskurses) jene Menschen negativ treffen würde, die in Österreich bereits den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der zeitnah bevorstehenden Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien wobei etwaige Verzögerungen in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegen, der entgegen seinen früheren Beteuerungen offenkundig nicht bereit ist, nach Italien zurückzukehren und zur Verhinderung der Überstellung nunmehr auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4. Zur unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers Der Beschwerdeführer beantragt - durch seinen bevollmächtigten Vertreter - die Beigabe eines Verfahrenshelfers im Wesentlichen mit dem Verweis auf § 40 VwGVG (Verfahrenshilfeverteidiger). Dieser Bestimmung sei durch die kostenlose amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters nicht genüge getan.Der Beschwerdeführer beantragt - durch seinen bevollmächtigten Vertreter - die Beigabe eines Verfahrenshelfers im Wesentlichen mit dem Verweis auf Paragraph 40, VwGVG (Verfahrenshilfeverteidiger). Dieser Bestimmung sei durch die kostenlose amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters nicht genüge getan.

§ 40Abs. 5 Vw

GVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer aber jedenfalls seit Einbringung der Beschwerde bereits von einem Bevollmächtigten vertreten. Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb dem diesbezügliche Antrag nicht Folge zu geben ist. Im Übrigen ist nicht schlüssig, wieso der Vertreter im gegenständlichen Verfahren - der zunächst als amtswegiger Rechtsberater im Schubhaft-Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und in dieser Funktion regelmäßig tätig ist - offenbar davon ausgeht, für die Vertretung in solchen Verfahren nicht hinreichend kompetent zu sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Abfassung einer Beschwerde für einen Beschwerdeführer in Asyl- oder Schubhaftverfahren nur durch einen gewillkürten Vertreter erfolgen können sollte, zumal dies durchaus im Aufgabenbereich eines amtlich bestellten Rechtsberaters liegt. Festzuhalten ist allerdings, die vorliegende Vertretungsvollmacht auch eine Inkassovollmacht umfasst, die in dieser Form dem Vertreter nicht erteilt werden könnte, wäre er im gegenständlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsberater tätig. Dem jüngst zu dieser Frage ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass § 40 Abs. 5 VwGVG im gegenständlichen Fällen nicht anwendbar wäre oder nicht in dieser Form interpretiert werden dürfte. Die oben dargelegte Rechtsansicht wurde auch im Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (zu Ro 2015/21/0032) nicht vertreten.Dem jüngst zu dieser Frage ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG im gegenständlichen Fällen nicht anwendbar wäre oder nicht in dieser Form interpretiert werden dürfte. Die oben dargelegte Rechtsansicht wurde auch im Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (zu Ro 2015/21/0032) nicht vertreten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass § 40 VwGVG dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks (Besondere Bestimmungen - Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) zugeordnet ist und es sich bei dem gegenständlichen Verfahren auch nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Paragraph 40, VwGVG dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks (Besondere Bestimmungen - Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) zugeordnet ist und es sich bei dem gegenständlichen Verfahren auch nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Den Versuchen, die illegalen Grenzübertritte des Beschwerdeführers rechtlich nicht als solche zu werten, kann nicht gefolgt werden - auch diesbezüglich würde eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert bringen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Den Versuchen, die illegalen Grenzübertritte des Beschwerdeführers rechtlich nicht als solche zu werten, kann nicht gefolgt werden - auch diesbezüglich würde eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert bringen. Darüber hinaus konzentriert sich die Beschwerde auf die Diskussion von (reinen) Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten lässt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage (ob § 76 Abs. 3 FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Art 2 lit. n der Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt für die Versagung eines Verfahrenshelfers bei bereits vertretenen Beschwerdeführern. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage (ob Paragraph 76, Absatz 3, FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt für die Versagung eines Verfahrenshelfers bei bereits vertretenen Beschwerdeführern. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W137.2119638.1.00

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