GVG behoben.römisch eins. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zl. 355399110-14024627, wird
Paragraphen 8 und 16 VwGVG behoben. II. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölfrömisch zwei. römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste im Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 11.12.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2003, Zl. 02 38.378-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2003, Zl. 02 38.378-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2003, Zl. 02 38.378-BAW, wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zl. 241.209/8-VIII/40/06,
G abgewiesen wurde.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2003, Zl. 02 38.378-BAW, wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zl. 241.209/8-VIII/40/06,
Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2009, Zl. 2006/20/0589-9, ab. 2. Am 18.03.2010 brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 10 02.430-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2010
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 10 02.430-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2010
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. D7 241209-2/2010/2E, wurde die Beschwerde
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005,Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. D7 241209-2/2010/2E, wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. 3. Nachdem die Beschwerdeführerin in Folge des rechtskräftigen Ausspruchs einer Ausweisung weder freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat noch eine Abschiebung in Ermangelung von Dokumenten durchgeführt werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Duldung ihres Aufenthaltes gewährt und eine bis 03.08.2012 gültige Karte
1 Z 1 FPG ausgestellt.3. Nachdem die Beschwerdeführerin in Folge des rechtskräftigen Ausspruchs einer Ausweisung weder freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat noch eine Abschiebung in Ermangelung von Dokumenten durchgeführt werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Duldung ihres Aufenthaltes gewährt und eine bis 03.08.2012 gültige Karte
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgestellt. 4. Am 02.08.2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
NAG, welche ihr antragsgemäß mit Gültigkeitsdauer vom 19.12.2012 bis 19.12.2013 ausgestellt wurde.4. Am 02.08.2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 69 a, NAG, welche ihr antragsgemäß mit Gültigkeitsdauer vom 19.12.2012 bis 19.12.2013 ausgestellt wurde. 5. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels brachte die Beschwerdeführerin am 09.12.2013 einen Verlängerungsantrag
NAG ein, welcher in Folge der Änderung der Behördenzuständigkeit nach dem FRÄG 2013 am 02.01.2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten wurde.5. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels brachte die Beschwerdeführerin am 09.12.2013 einen Verlängerungsantrag
Paragraph 69 a, NAG ein, welcher in Folge der Änderung der Behördenzuständigkeit nach dem FRÄG 2013 am 02.01.2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten wurde. 6. Mit Fax vom 23.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde und beantragte die Erlassung einer Entscheidung innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG normierten Frist von drei Monaten, in eventu die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG normierten Frist von drei Monaten, in eventu die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den Antrag bereits im Juli 2013 bei der damals zuständigen MA35 gestellt habe und das BFA bis jetzt keinen Termin zur Einvernahme anberaumt, kein Parteiengehör eingeräumt, geschweige denn über ihren Antrag entschieden habe. Das BFA gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2014 schriftliches Parteiengehör, wobei die Zustellung durch Hinterlegung am 20.01.2015 erfolgte. Mit Fax vom 15.02.2015 stellte sie einen Antrag
G-DÜV. Sie beantragte, dass das BFA von der Verpflichtung zur Vorlage eines Identitätsdokumentes Abstand nehmen wolle, da die Beschaffung desselben nicht möglich sei.Mit Fax vom 15.02.2015 stellte sie einen Antrag
Paragraph 4, AsylG-DÜV. Sie beantragte, dass das BFA von der Verpflichtung zur Vorlage eines Identitätsdokumentes Abstand nehmen wolle, da die Beschaffung desselben nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren über die Erteilung einer Duldungskarte bereits ihre Geburtsurkunde abgegeben, dennoch hätten sich die russischen Behörden (damals) geweigert, ein Heimreisezertifikat auszustellen, dies unter Verweis darauf, dass sie nicht als Staatsbürgerin registriert sei. Im Übrigen sei der Aufenthaltstitel
NAG ein Identitätsdokument.Im Übrigen sei der Aufenthaltstitel
Paragraph 69 a, NAG ein Identitätsdokument. 7. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 13.02.2015 wurde gegenständlicher Antrag
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig gegen die Antragstellerin
F eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.7. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 13.02.2015 wurde gegenständlicher Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig gegen die Antragstellerin
Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Dieser Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 19.02.2015
G durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt und wurde der Beginn der Abholfrist mit selben Tag festgesetzt.Dieser Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 19.02.2015
Paragraph 17, ZustG durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt und wurde der Beginn der Abholfrist mit selben Tag festgesetzt. 8. Mit FAX vom 06.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der der Bescheid des BFA vom 13.02.2015 seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde. Sie habe am 23.09.2014 Säumnisbeschwerde eingebracht und habe das BFA am 13.02.2015 ihren Antrag zurückgewiesen, da sie ihre Identität nicht nachweisen habe können. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das BFA - wegen Ablauf der Dreimonatsfrist, nach der der Akt dem Gericht vorzulegen gewesen wäre - die die Erlassung eines Bescheides nicht mehr zuständig sei. Es handle sich daher um einen sogenannten Nichtbescheid. Vorsichtshalber führte sie an inhaltlichen Beschwerdegründen an, dass sie ihre Identität durch Vorlage des Aufenthaltstitels
NAG nachgewiesen habe.Vorsichtshalber führte sie an inhaltlichen Beschwerdegründen an, dass sie ihre Identität durch Vorlage des Aufenthaltstitels
Paragraph 69 a, NAG nachgewiesen habe. Das BFA habe zu Unrecht festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie zulässig sei, zumal es im Verfahren keine Hinweise darauf gebe, dass irgendwelche Ermittlungen zur Frage, ob sie hier vielleicht ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut habe, getätigt worden seien. Sie sei immerhin schon 13 Jahre lang im Bundesgebiet aufhältig. Beantragt wurde entweder dem Antrag
G stattzugeben, festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen Privat- und Familienlebens in Österreich auf Dauer unzulässig sei, oder eventualiter festzustellen, dass der Bescheid aus dem Rechtsbestand behoben werde und in der Folge der Akt wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist dem Gericht vorgelegt werde.Beantragt wurde entweder dem Antrag
Paragraph 57, AsylG stattzugeben, festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen Privat- und Familienlebens in Österreich auf Dauer unzulässig sei, oder eventualiter festzustellen, dass der Bescheid aus dem Rechtsbestand behoben werde und in der Folge der Akt wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist dem Gericht vorgelegt werde. Am 11.03.2015 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
GVG zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zl. G171/2015, womit § 16 Abs. 1 BFA-VG idF. BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht hat.Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015, Zl. W189 1241209-3/10E,
Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zl. G171/2015, womit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht hat. 11. Die erkennende Richterin beraumte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.09.2015 an, an der die Beschwerdeführerin und ihre bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen, wobei mit Schreiben vom 15.09.2015 mitgeteilt wurde, dass kein Vertreter entsandt werde und der Antrag gestellt werde, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin erklärte, psychische und physische Probleme zu haben, zu denen sie in der Folge näher befragt wurde. Sie legte in diesem Zusammenhang Befunde aus den Jahren 2011 und 2012 vor und erklärte nach Rückfrage, dass sie über aktuelle Befunde nicht verfüge. Sie wurde daraufhin zu ihrer Identität und ihren persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt und schließlich zu ihrer derzeitigen Lebensstituation im Bundesgebiet. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin erläuterte die erkennende Richterin am Ende der Beschwerdeverhandlung unter Verweis auf § 58 Abs. 6 AsylG iVm § 13 Abs. 3 AVG dass der Zweck Ihres Aufenthaltes sich offensichtlich derart gestalte, dass sie infolge ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel
G 2005 anstreben sollte.Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin erläuterte die erkennende Richterin am Ende der Beschwerdeverhandlung unter Verweis auf Paragraph 58, Absatz 6, AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG dass der Zweck Ihres Aufenthaltes sich offensichtlich derart gestalte, dass sie infolge ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 anstreben sollte. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Beschwerdeführervertreterin, dass sie ihren ehemaligen Antrag, der einen Aufenthaltstitel nach § 69a NAG vorgesehen hätte, modifizieren wolle und die Beschwerdeführerin nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG anstrebe. Bei dieser Gelegenheit wolle sie auch ihren Antrag vom 15.02.2015
G DV zurückziehen.Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Beschwerdeführervertreterin, dass sie ihren ehemaligen Antrag, der einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 69 a, NAG vorgesehen hätte, modifizieren wolle und die Beschwerdeführerin nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG anstrebe. Bei dieser Gelegenheit wolle sie auch ihren Antrag vom 15.02.2015
Paragraph 4, Absatz 2, AsylG DV zurückziehen. Mit FAX vom 06.10.2015 und 13.10.2015 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: * Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.09.2015; * Rezept vom 01.10.2015; * Sowie Terminkarte eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie für 05.11.2015 sowie * Arbeitszusage im Falle einer Niederlassungsbewilligung/Arbeitsgenehmigung der Firma SATPOINT vom 09.10.
F BGBl. I Nr. 122/2009 mit Gültigkeitsdauer vom 19.12.2012 bis 19.12.2013 erteilt. Am 09.12.2013 brachte sie den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag ein. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war demnach durchwegs rechtmäßig.Die Beschwerdeführerin war über Jahre im Zusammenhang mit ihren anhängigen Asylverfahren zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Seit 04.08.2011 war die Beschwerdeführerin nach dem Fremdenrecht geduldet und wurde ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 69 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit Gültigkeitsdauer vom 19.12.2012 bis 19.12.2013 erteilt. Am 09.12.2013 brachte sie den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag ein. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war demnach durchwegs rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, hat keine Bindungen zum Herkunftsstaat und liegt die Dauer des gegenständlichen Verfahrens in der Säumnis des BFA begründet.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A), I. (Säumnis, Behebung des Bescheides):Zu A), römisch eins. (Säumnis, Behebung des Bescheides): 1.
1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.1.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 16 VwGVG samt Überschrift lautet:Paragraph 16, VwGVG samt Überschrift lautet: "Nachholung des Bescheides: § 16.
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
GVG den Bescheid zu erlassen.Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am 23.09.2014 hat das BFA es unterlassen innerhalb der Dreimonatsfrist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG den Bescheid zu erlassen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erweist sich daher jedenfalls als zulässig und ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. In Verkennung des Zuständigkeitsübergangs hat das BFA in der Folge den Antrag mit Bescheid vom 13.02.2015 erledigt und wurde der Verwaltungsakt erst nach Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin vom 09.12.2013 auf das BVwG übergegangen ist. Der Bescheid des BFA vom 13.02.2015 war mangels Zuständigkeit demnach ersatzlos zu beheben. Zu A) II. (Erteilung eines Aufenthaltstitels):Zu A) römisch zwei. (Erteilung eines Aufenthaltstitels): 1. Wie unter A) I.) dargelegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuständig.1. Wie unter A) römisch eins.) dargelegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuständig.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung" nach § 69a NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009 wurde am 09.12.2013 gestellt.Die Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung" nach Paragraph 69 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wurde am 09.12.2013 gestellt. Nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 24, NAG ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu Ende zu führen. § 58. Abs. 6 AsylG 2005 normiert, dass im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 normiert, dass im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen ist. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar."
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar." § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Ob ein schützenswertes Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob ein schützenswertes Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. E
, MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche E
Sd. Art. 8 EMRK geboten.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten.
4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Das Modul 1 dient
2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat
3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist
1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet
2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten
4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 dient
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat
Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist
Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet
Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten
Paragraph 9, Absatz 4, IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte"
1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH" (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Sie erfüllt daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG.Die Beschwerdeführerin hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). Sie verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH" (Paragraph 9, Absatz 2, IV-V) vorgelegt. Sie erfüllt daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG. Es ist ihr somit
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Es ist ihr somit
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Der Antrag vom 15.02.2015
G-DÜV wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen (S. 9 Verhandlungsprotokoll), weshalb sich weitere Überlegungen hiezu erübrigen.Der Antrag vom 15.02.2015
Paragraph 4, AsylG-DÜV wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen (S. 9 Verhandlungsprotokoll), weshalb sich weitere Überlegungen hiezu erübrigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W189.1241209.3.00
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