Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 10§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW198 2107221-1 SpruchW198 2107221-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 07.01.2015 wurde festgestellt, dass L XXXX T
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 07.01.2015 wurde festgestellt, dass L römisch 40 T XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 18.12.2014 bis 11.02.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 21.11.2014 der Auftrag erteilt worden sei, wöchentlich zwei Bewerbungen in Eigeninitiative nachzuweisen. Sie sei diesem Auftrag nur bis 08.12.2014 nachgekommen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Gründen (zu erwartende Pfändungen) könnten nicht als Nachsichtgrund gewertet werden, da die Lebenserhaltungskosten üblicherweise leichter mit einem Einkommen aus Beschäftigung als mit Notstandshilfe zu bestreiten seien.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 18.12.2014 bis 11.02.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 21.11.2014 der Auftrag erteilt worden sei, wöchentlich zwei Bewerbungen in Eigeninitiative nachzuweisen. Sie sei diesem Auftrag nur bis 08.12.2014 nachgekommen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Gründen (zu erwartende Pfändungen) könnten nicht als Nachsichtgrund gewertet werden, da die Lebenserhaltungskosten üblicherweise leichter mit einem Einkommen aus Beschäftigung als mit Notstandshilfe zu bestreiten seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.01.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr die ihr zustehende Notstandshilfe zur Anweisung zu bringen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie der Verpflichtung, sich wöchentlich mindestens bei zwei potentiellen Dienstgebern in Eigeninitiative zu bewerben, selbstverständlich nachgekommen sei. Sie habe einen entsprechenden Nachweis erbracht, in dem sie eine Bewerbungsliste für die Kalenderwoche 51 abgegeben habe. In der Bewerbungsliste seien Bewerbungen bei der Firma XXXX und bei der Firma XXXX vermerkt. Darüber hinaus habe sie selbstverständlich noch weitere schriftliche Bewerbungen an mögliche Arbeitgeber gesendet. Sie habe - außer den zwei geforderten - jedoch keinen Vermerk in ihrer Bewerbungsliste gemacht, da ihrer Beraterin offensichtlich nicht klar sei, dass ein Qualitätsmanager ein Job im oberen Management wäre und ihre Beraterin angekündigt habe, nachzutelefonieren, ob sie sich tatsächlich beworben habe. Diese Vorgangsweise würde einen derart schlechten Eindruck hinterlassen, dass der Bewerbung von vornherein kein Erfolg beschieden wäre. Der Beschwerde lege die Beschwerdeführerin die Kopien zweier Absagen vor, die sie als Antwort auf ihre Bewerbungen in der Zeit nach dem 08.12.2014 und ihrem weiteren Besuch bei ihrer Beraterin am 18.12.2014 erhalten habe. Sie werde von ihrer Beraterin in ihren Bemühungen nicht unterstützt, eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden. Sie habe Stellenvorschläge erhalten, die in keiner Weise mit ihrem Profil übereinstimmen würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.01.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr die ihr zustehende Notstandshilfe zur Anweisung zu bringen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie der Verpflichtung, sich wöchentlich mindestens bei zwei potentiellen Dienstgebern in Eigeninitiative zu bewerben, selbstverständlich nachgekommen sei. Sie habe einen entsprechenden Nachweis erbracht, in dem sie eine Bewerbungsliste für die Kalenderwoche 51 abgegeben habe. In der Bewerbungsliste seien Bewerbungen bei der Firma römisch 40 und bei der Firma römisch 40 vermerkt. Darüber hinaus habe sie selbstverständlich noch weitere schriftliche Bewerbungen an mögliche Arbeitgeber gesendet. Sie habe - außer den zwei geforderten - jedoch keinen Vermerk in ihrer Bewerbungsliste gemacht, da ihrer Beraterin offensichtlich nicht klar sei, dass ein Qualitätsmanager ein Job im oberen Management wäre und ihre Beraterin angekündigt habe, nachzutelefonieren, ob sie sich tatsächlich beworben habe. Diese Vorgangsweise würde einen derart schlechten Eindruck hinterlassen, dass der Bewerbung von vornherein kein Erfolg beschieden wäre. Der Beschwerde lege die Beschwerdeführerin die Kopien zweier Absagen vor, die sie als Antwort auf ihre Bewerbungen in der Zeit nach dem 08.12.2014 und ihrem weiteren Besuch bei ihrer Beraterin am 18.12.2014 erhalten habe. Sie werde von ihrer Beraterin in ihren Bemühungen nicht unterstützt, eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden. Sie habe Stellenvorschläge erhalten, die in keiner Weise mit ihrem Profil übereinstimmen würden.
- Mit Schreiben des AMS vom 13.02.2015, ausgefolgt an die Beschwerdeführerin am 20.02.2015, wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Da die Bewerbungen der Beschwerdeführerin vom AMS nach Rückfragen bei den von ihr genannten Dienstgebern nicht verifiziert werden konnten, wurde sie um Nachweise ihrer Bewerbungen, ersucht, da das AMS aufgrund der bis dahin vorliegenden Aktenlage davon ausgehen musste, dass keine Bewerbungen in den Kalenderwochen 49, 50 und 51 erfolgten. Sie wurde insbesondere um Nachreichung der Bewerbungsliste ersucht.
- Mit Schreiben vom 27.02.2015, einlangend beim AMS am 04.03.2015, gab die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme dazu ab. Darin führte sie aus, dass sie ihre Bewerbungen grundsätzlich in schriftlicher Form auf den Weg gebracht habe. Ihre Blindbewerbungen habe sie ausschließlich per Post verschickt. Wenn bei telefonischer Nachfrage die Bewerbungen nicht gefunden würden, könnte dies mehrere Gründe haben. Das Schreiben könnte auf dem Postweg verloren gegangen sein, zumal Sie ihre Blindbewerbungen nicht als Einschreiben aufgegeben habe. Sollte das AMS dies in Zukunft wünschen, müsste es ihr aufgetragen werden und das AMS natürlich die Mehrkosten tragen. Sie könne sich auch vorstellen, dass ihre Blindbewerbungen wegen Nichtinteresses entsorgt worden wären und bei einer nach Tagen oder Wochen erfolgten Nachfrage sich niemand mehr daran erinnern könne oder wolle. Sie habe sich auch beim AMS Wien beworben und von dort keinerlei Rückmeldung erhalten. Zeitgleich mit der Blindbewerbung an das AMS Wien habe sie sich bei der Firma S XXXX beworben und von dort ein Antwortschreiben erhalten. Es sei nicht richtig, dass ihre Bewerbungsliste für die Kalenderwoche 51 nicht eingelangt wäre. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Vorsprache am 18.12.2014 diese Bewerbungsliste übergeben. Was damit geschehen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Auch sei in der Niederschrift vom 18.12.2014 nicht vermerkt, dass keine Bewerbungsliste für die Kalenderwoche 51 abgegeben worden wäre. Sie habe nach Ihrem Gespräch am 18.12.2014 mit Fr. D XXXX , in dem diese der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass eine Telefonnummer falsch wäre, was sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hätte, gewartet, weil sie ihr Kopien der Bewerbungslisten der KW 49 und 50 übergeben wollte, damit die Beschwerdeführerin die Telefonnummern überprüfen könnte. Fr. D XXXX habe ihr dann tatsächlich einige Kopien übergeben, so zum Beispiel für die KW 49 und 50, die Liste für die KW 51 sei nicht dabei gewesen und sei möglicherweise im Kopierer verblieben. Die Beschwerdeführerin legte als Beweis Kopien ihrer Bewerbungsschreiben der KW 49 bis 51 vor. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie vom AMS immer wieder Stellenvorschläge mit zwingenden Buchhaltungskenntnissen erhalte, obwohl sie über keine Buchhaltungskenntnisse verfüge. Eine diesbezügliche Schulung habe sie trotz Nachfrage nicht erhalten. Zum Vorhalt, sie habe ihre Bewerbungen nicht ordentlich verfasst, führte sie aus, dass dies nicht richtig sei. Diesbezüglich verwies sie auf ein Absageschreiben, bei dem sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass ihre Bewerbung sehr gefallen habe. Der Stellungnahme wurden 7 Kopien von Bewerbungsschreiben beigelegt.
- Mit Schreiben vom 27.02.2015, einlangend beim AMS am 04.03.2015, gab die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme dazu ab. Darin führte sie aus, dass sie ihre Bewerbungen grundsätzlich in schriftlicher Form auf den Weg gebracht habe. Ihre Blindbewerbungen habe sie ausschließlich per Post verschickt. Wenn bei telefonischer Nachfrage die Bewerbungen nicht gefunden würden, könnte dies mehrere Gründe haben. Das Schreiben könnte auf dem Postweg verloren gegangen sein, zumal Sie ihre Blindbewerbungen nicht als Einschreiben aufgegeben habe. Sollte das AMS dies in Zukunft wünschen, müsste es ihr aufgetragen werden und das AMS natürlich die Mehrkosten tragen. Sie könne sich auch vorstellen, dass ihre Blindbewerbungen wegen Nichtinteresses entsorgt worden wären und bei einer nach Tagen oder Wochen erfolgten Nachfrage sich niemand mehr daran erinnern könne oder wolle. Sie habe sich auch beim AMS Wien beworben und von dort keinerlei Rückmeldung erhalten. Zeitgleich mit der Blindbewerbung an das AMS Wien habe sie sich bei der Firma S römisch 40 beworben und von dort ein Antwortschreiben erhalten. Es sei nicht richtig, dass ihre Bewerbungsliste für die Kalenderwoche 51 nicht eingelangt wäre. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Vorsprache am 18.12.2014 diese Bewerbungsliste übergeben. Was damit geschehen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Auch sei in der Niederschrift vom 18.12.2014 nicht vermerkt, dass keine Bewerbungsliste für die Kalenderwoche 51 abgegeben worden wäre. Sie habe nach Ihrem Gespräch am 18.12.2014 mit Fr. D römisch 40 , in dem diese der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass eine Telefonnummer falsch wäre, was sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hätte, gewartet, weil sie ihr Kopien der Bewerbungslisten der KW 49 und 50 übergeben wollte, damit die Beschwerdeführerin die Telefonnummern überprüfen könnte. Fr. D römisch 40 habe ihr dann tatsächlich einige Kopien übergeben, so zum Beispiel für die KW 49 und 50, die Liste für die KW 51 sei nicht dabei gewesen und sei möglicherweise im Kopierer verblieben. Die Beschwerdeführerin legte als Beweis Kopien ihrer Bewerbungsschreiben der KW 49 bis 51 vor. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie vom AMS immer wieder Stellenvorschläge mit zwingenden Buchhaltungskenntnissen erhalte, obwohl sie über keine Buchhaltungskenntnisse verfüge. Eine diesbezügliche Schulung habe sie trotz Nachfrage nicht erhalten. Zum Vorhalt, sie habe ihre Bewerbungen nicht ordentlich verfasst, führte sie aus, dass dies nicht richtig sei. Diesbezüglich verwies sie auf ein Absageschreiben, bei dem sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass ihre Bewerbung sehr gefallen habe. Der Stellungnahme wurden 7 Kopien von Bewerbungsschreiben beigelegt.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.04.2015
§ 14Vw
GVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 27.03.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausführlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag des AMS, sich eigeninitiativ zu bewerben, nicht im ausreichenden Umfang nachgekommen sei. Ihre Bewerbungen entsprächen nicht dem erforderlichen Standard und hätten größtenteils nicht bestätigt werden können. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, die Art und das Ausmaß und auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen würden nicht dem Auftrag entsprechen und ließen keine ausreichenden zielgerichtete Eigeninitiative erkennen, zumal sie von ihrer Beraterin bereits über die geforderten Mindeststandards informiert worden sei. Es sei daher der Anspruchsverlust
§ 10Al
VG vom 28.11.2014 bis 22.01.2015 zu bestätigen.5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.04.2015
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine mit 27.03.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausführlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag des AMS, sich eigeninitiativ zu bewerben, nicht im ausreichenden Umfang nachgekommen sei. Ihre Bewerbungen entsprächen nicht dem erforderlichen Standard und hätten größtenteils nicht bestätigt werden können. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, die Art und das Ausmaß und auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen würden nicht dem Auftrag entsprechen und ließen keine ausreichenden zielgerichtete Eigeninitiative erkennen, zumal sie von ihrer Beraterin bereits über die geforderten Mindeststandards informiert worden sei. Es sei daher der Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG vom 28.11.2014 bis 22.01.2015 zu bestätigen.
- Mit Schreiben vom 23.04.2015, beim AMS am 28.04.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem kein neues Vorbringen erstattet wurde.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht seit 10.11.2006 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 17.09.2007 bezieht sie Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin war von Juni 1988 bis Juni 2000 in der Kanzlei des Schwiegervaters Herrn XXXX und von Juni 2003 bis Oktober 2006 mit Unterbrechungen bei der Firma T XXXX beschäftigt. Ihre letzte Beschäftigung bei der Firma T XXXX dauerte vom 02.05.2006 bis 31.10.
- Seither hat sie keine Beschäftigung mehr ausgeübt.Die Beschwerdeführerin war von Juni 1988 bis Juni 2000 in der Kanzlei des Schwiegervaters Herrn römisch 40 und von Juni 2003 bis Oktober 2006 mit Unterbrechungen bei der Firma T römisch 40 beschäftigt. Ihre letzte Beschäftigung bei der Firma T römisch 40 dauerte vom 02.05.2006 bis 31.10.
- Seither hat sie keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Am 29.8.2014 wurde mit der Beschwerdeführerin niederschriftlich vereinbart, dass sie ihre Anstrengungen zur Wiedererlangung einer Beschäftigung dadurch dokumentiert, dass sie sich zweimal wöchentlich bewirbt und diese Bewerbungen dem AMS nachweist. Zur Dokumentation wurde ihr ein Formular, eine sogenannte Bewerbungsliste, ausgefolgt, in die sie ihre Bewerbungen einzutragen hatte. Über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Eigeninitiative wurde sie informiert. Bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 10.10.2014 gab die Beschwerdeführerin niederschriftlich an, dass sie sich bei diversen Firmen in Bratislava über Internet, sowie über private Kontakte und allgemeinen Recherchen beworben habe. Sie ist von ihrer Beraterin informiert worden, dass in die Bewerbungsliste die Telefonnummern oder E-Mail- Adressen einzutragen seien, damit das AMS bei den entsprechenden Firmen nachprüfen kann. Ebenso wurde sie darüber informiert, dass dies andernfalls nicht als Bewerbungsnachweis gilt und eine Leistungssperre die Folge sein kann. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift dieser Niederschrift. Bei der nächsten persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 16.10.2014 hatte sie keine Bewerbungsliste mit ihren Eigenbewerbungen dabei. Sie gab an, dass das Internet in letzter Zeit nicht so gut funktioniert hätte. Es wurde vereinbart, dass sie die Nachweise über Ihre Eigenbewerbungen beim nächsten Termin vorlegen wird. Der Beschwerdeführerin wurde ein Stellenvorschlag ausgefolgt und sie wurde informiert, dass es im e-Jobroom des AMS genügend passende Stellen als Bürokraft, im Verkauf, als Callcenter-Mitarbeiterin etc. gibt. Zur Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt wurde die Beschwerdeführerin am 24.09.2014 zu der Maßnahme XXXX mit Beginn am 23.10.2014 zugewiesen. Die Maßnahme dient der Beseitigung von Vermittlungshindernissen wie z.B. Orientierungslosigkeit bzgl. der weiteren beruflichen Laufbahn, falsches Bewerbungsverhalten, Fehlen der für den Beruf erforderlichen Qualifikationen, usw. und zur Erarbeitung von Karriereplänen. Ziel der Maßnahme ist es, die Person durch diese intensive Betreuung in ein Transitdienstverhältnis bei Trendwerk mit einer Eingliederungsbeihilfe und/oder sofort in den Arbeitsmarkt zu integrieren.Zur Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt wurde die Beschwerdeführerin am 24.09.2014 zu der Maßnahme römisch 40 mit Beginn am 23.10.2014 zugewiesen. Die Maßnahme dient der Beseitigung von Vermittlungshindernissen wie z.B. Orientierungslosigkeit bzgl. der weiteren beruflichen Laufbahn, falsches Bewerbungsverhalten, Fehlen der für den Beruf erforderlichen Qualifikationen, usw. und zur Erarbeitung von Karriereplänen. Ziel der Maßnahme ist es, die Person durch diese intensive Betreuung in ein Transitdienstverhältnis bei Trendwerk mit einer Eingliederungsbeihilfe und/oder sofort in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Beschwerdeführerin hat diese Maßnahme am 23.10.2014 nicht angetreten. Sie hat sich für die Zeit vom 22.10.2014 bis 23.10.2014 wegen Auslandsaufenthalt vom Leistungsbezug abgemeldet. Am 28.10.2014 legte die Beschwerdeführerin diverse Ablehnungen auf Bewerbungen vor. Eine Bewerbung bei der Firma S XXXX konnte bestätigt werden. Eine Bewerbungsliste legte sie wieder nicht vor. Sie wurden wiederholt informiert, dass diese Bewerbungsliste bei jedem Termin vorzulegen ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie auf keinen Fall mehr als zwei Bewerbungen eintragen würde, da sie nicht möchte, dass das AMS bei Firmen anruft, die ihr wirklich wichtig sind.Am 28.10.2014 legte die Beschwerdeführerin diverse Ablehnungen auf Bewerbungen vor. Eine Bewerbung bei der Firma S römisch 40 konnte bestätigt werden. Eine Bewerbungsliste legte sie wieder nicht vor. Sie wurden wiederholt informiert, dass diese Bewerbungsliste bei jedem Termin vorzulegen ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie auf keinen Fall mehr als zwei Bewerbungen eintragen würde, da sie nicht möchte, dass das AMS bei Firmen anruft, die ihr wirklich wichtig sind. Bei Ihrer nächsten persönlichen Vorsprache am 4.11.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Bewerbungsliste mit zwei Bewerbungen vom 30.10.2014 vor. Am 10.11.2014 legte sie eine Bewerbungsliste mit zwei Eigeninitiativbewerbungen vom 06.11.2014 vor. Am 14.11.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Bewerbungsliste vor; nach wie vor tätigte sie ausschließlich Blindbewerbungen als Qualitätsmanagerin. Sie gab wiederholt an, dass sie eigeninitiativ mehr Bewerbungen machen würde, ihr diese aber zu wichtig wären, um sie auf die Liste zu schreiben. Sie möchte nicht, dass das AMS nachprüfe und somit ihre Chancen bei den Firmen sinken würden. Am 19.11.2014 wurde von der Beraterin der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer persönlichen Vorsprache dokumentiert, dass sie keine zwei Eigenbewerbungen vorweisen könnte, deshalb wurde ein Termin für Freitag den 21.11.2014 vereinbart. Es wurde ebenfalls festgehalten, dass die Bewerbungsliste kontrolliert wurde und von der Firma S XXXX (Bewerbung laut Liste am 6.11.2014), XXXX , nach telefonischer Nachfrage keine Bewerbung per E-Mail oder Post gefunden werden konnte.Am 19.11.2014 wurde von der Beraterin der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer persönlichen Vorsprache dokumentiert, dass sie keine zwei Eigenbewerbungen vorweisen könnte, deshalb wurde ein Termin für Freitag den 21.11.2014 vereinbart. Es wurde ebenfalls festgehalten, dass die Bewerbungsliste kontrolliert wurde und von der Firma S römisch 40 (Bewerbung laut Liste am 6.11.2014), römisch 40 , nach telefonischer Nachfrage keine Bewerbung per E-Mail oder Post gefunden werden konnte. Am 21.11.2014 wollte die Beraterin der Beschwerdeführerin neuerlich die Vorgabe des AMS, dass zwei Eigeninitiativewerbungen pro Woche nachgewiesen werden müssen, niederschriftlich zur Kenntnis bringen. Die Beschwerdeführerin hat die Unterschrift verweigert. Am 25.11.2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben nach, in dem sie zu dem Gespräch am 21.11.2014 ausführte, dass immer schon vereinbart war, dass sie zwei Eigenbewerbungen pro Woche tätigen und den Nachweis darüber durch Eintrag in die Bewerbungsliste erbringen soll. In der Kalenderwoche 48 habe sie bereits am 19.11.2014 einen Termin gehabt. Die Frist zum Nachweis ihrer Bewerbungen gehe jedoch bis Freitag und sei sie ihrer Verpflichtung zur Eigeninitiative nachgekommen und habe die Liste termingerecht vervollständigt. Am 05.12.2014 legte die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsliste wieder mit 2 Stellen im Qualitätsmanagement (Blindbewerbungen) vor. Es war nur eine Telefonnummer angegeben, aber keine E-Mail Adresse und kein Firmensitz. Die Beraterin besprach mit der Beschwerdeführerin die nicht effektiven Bewerbungsunterlagen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie kein Bewerbungsschreiben, sondern nur den Lebenslauf und ein kurzes Mail schicken würden. Sie wurde von ihrer Beraterin über Sanktionen
§ 10
informiert, vor allem, dass eine Arbeitsvereitelung auch dann vorliegen kann, wenn eine Bewerbung so verfasst ist, dass sie einen potentiellen Arbeitgeber davon abhält, sie einzustellen. Der Beschwerdeführerin wurden drei Stellen über jobkralle.at ausgefolgt: Jeweils als Bürokraft bei Fa. T XXXX , RA XXXX , B XXXX .Am 05.12.2014 legte die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsliste wieder mit 2 Stellen im Qualitätsmanagement (Blindbewerbungen) vor. Es war nur eine Telefonnummer angegeben, aber keine E-Mail Adresse und kein Firmensitz. Die Beraterin besprach mit der Beschwerdeführerin die nicht effektiven Bewerbungsunterlagen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie kein Bewerbungsschreiben, sondern nur den Lebenslauf und ein kurzes Mail schicken würden. Sie wurde von ihrer Beraterin über Sanktionen
Paragraph 10, informiert, vor allem, dass eine Arbeitsvereitelung auch dann vorliegen kann, wenn eine Bewerbung so verfasst ist, dass sie einen potentiellen Arbeitgeber davon abhält, sie einzustellen. Der Beschwerdeführerin wurden drei Stellen über jobkralle.at ausgefolgt: Jeweils als Bürokraft bei Fa. T römisch 40 , RA römisch 40 , B römisch 40 . Am 12.12.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Bewerbungsliste mit zwei Eigeninitiativbewerbungen vom 8.12.2014 vor. Auf telefonische Nachfrage des AMS am 16.12.2014 wurde von der Firma A XXXX angegeben, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin per E-Mail oder postalisch eingelangt ist. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde mit der Firma C XXXX , Kontakt aufgenommen. Es lag bei der Firma keine Bewerbung der Beschwerdeführerin auf. Ein Rückruf bei der Firma A XXXX ergab, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt ist. Auf Nachfrage bei der Firma U XXXX wurde von der zuständigen Mitarbeiterin mitgeteilt, dass sie sich an die Bewerbung nicht erinnern könne, jedoch nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen könne, dass eine Bewerbung eingelangt ist.Auf telefonische Nachfrage des AMS am 16.12.2014 wurde von der Firma A römisch 40 angegeben, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin per E-Mail oder postalisch eingelangt ist. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde mit der Firma C römisch 40 , Kontakt aufgenommen. Es lag bei der Firma keine Bewerbung der Beschwerdeführerin auf. Ein Rückruf bei der Firma A römisch 40 ergab, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt ist. Auf Nachfrage bei der Firma U römisch 40 wurde von der zuständigen Mitarbeiterin mitgeteilt, dass sie sich an die Bewerbung nicht erinnern könne, jedoch nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen könne, dass eine Bewerbung eingelangt ist. Bei der nächsten Vorsprache der Beschwerdeführerin vor dem AMS am 18.12.2014 wurde von Ihrer Beraterin in den zur Person der Beschwerdeführerin chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen dokumentiert, dass sie eine Absage von RA XXXX erhalten habe. Eine Sanktion nach § 10 wegen unzureichender Nachweise über die Eigenbewerbungen wurde besprochen und eine diesbezügliche Niederschrift aufgenommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bei Verhängung einer Sperre alle möglichen Beschwerden und rechtlichen Schritte einleiten würde.Bei der nächsten Vorsprache der Beschwerdeführerin vor dem AMS am 18.12.2014 wurde von Ihrer Beraterin in den zur Person der Beschwerdeführerin chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen dokumentiert, dass sie eine Absage von RA römisch 40 erhalten habe. Eine Sanktion nach Paragraph 10, wegen unzureichender Nachweise über die Eigenbewerbungen wurde besprochen und eine diesbezügliche Niederschrift aufgenommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bei Verhängung einer Sperre alle möglichen Beschwerden und rechtlichen Schritte einleiten würde. Seit Jahren können Schriftstücke nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt werden, weil sie immer beim Postamt den Vermerk "ortsabwesend" hat. Sie wurde bereits mehrfach aufgefordert, diesen Vermerk bei der Post löschen zu lassen, was jedoch nicht erfolgte.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Aus dem Akteninhalt geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin seitens des AMS aufgefordert wurde, wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen und diese in eine Bewerbungsliste einzutragen. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin vom AMS immer wieder zur Eigeninitiative aufgefordert und darüber informiert wurde, wie sie ihre Bewerbungen dokumentieren soll. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie weitere Bewerbungen gemacht habe, aber nur zwei Firmen pro Woche in die Liste eingetragen habe, weil die Beraterin angekündigt hätte, "nachzutelefonieren" und sich dieses Vorgehen kontraproduktiv ausgewirkt hätte, ist auszuführen, dass das Nachprüfen der Bewerbungsaktivitäten erforderlich war, zumal die Beschwerdeführerin dem Auftrag des AMS, sich zu bewerben, nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nie mehr als zwei Bewerbungen in die Bewerbungsliste eingetragen hat, obwohl sie ihren Angaben zufolge angeblich mehr Bewerbungen vorgenommen habe, entzog sie dem AMS jegliche Möglichkeit, ihre Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung über die zwei eingetragenen Bewerbungen hinaus zu überprüfen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Bewerbungen, die nicht eingeschrieben verschickt wurden, verloren gehen könnten, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: es kann durchaus vorkommen, dass in Ausnahmefällen ein nicht eingeschrieben verschickter Brief nicht ankommt; dass allerdings - wie im Falle der Beschwerdeführerin - mehrere Briefe, die an unterschiedlichen Tagen verschickt wurde, allesamt verloren gehen, ist keineswegs plausibel und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Es ist der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, ihre Bewerbungen glaubhaft zu machen, zumal diese größtenteils nicht bestätigt werden konnten. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt nicht darauf schließen bzw. konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar war, zwei Bewerbungen wöchentlich vorzunehmen. Hinsichtlich des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin ist zudem beweiswürdigend auszuführen, dass sie eine ihr zugewiesene Maßnahme mit Beginn am 23.10.2014 nicht angetreten hat und sie sich gerade für die Zeit vom 22.10.2014 bis 23.10.2014 wegen Auslandsaufenthalt vom Leistungsbezug abgemeldet hat. Dieses Vorgehen lässt Zweifel an der Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach Schriftstücke nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt werden können, ist auszuführen, dass das AMS die Vermutung aufstellt, dass dies in Zusammenhang mit dem Konkursverfahren ihres Gatten mit seiner Firma T XXXX stehe. Diese Vermutung erscheint durchaus plausibel, zumal die Lebenserfahrung auch nahelegt, dass eine solche "Ortsabwesenheit" durchaus mit einem Konkursverfahren zusammenhängen kann um dadurch allfälligen Vollstreckungsmaßnahmen zu entgehen.Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach Schriftstücke nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt werden können, ist auszuführen, dass das AMS die Vermutung aufstellt, dass dies in Zusammenhang mit dem Konkursverfahren ihres Gatten mit seiner Firma T römisch 40 stehe. Diese Vermutung erscheint durchaus plausibel, zumal die Lebenserfahrung auch nahelegt, dass eine solche "Ortsabwesenheit" durchaus mit einem Konkursverfahren zusammenhängen kann um dadurch allfälligen Vollstreckungsmaßnahmen zu entgehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)... Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 9 Abs. 1 AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des § 9 AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen (vgl etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD5359/12/2002).Paragraph 9, Absatz eins, AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des Paragraph 9, AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD5359/12/2002). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen) in einer dem Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung. (vgl. auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11)Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen) in einer dem Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung. vergleiche auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, Paragraphen 9 -, 11,) Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und-Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und-Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, RZ 222) Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein."Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur Regierungsvorlage der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein." Beispielsweise führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.04.1996, Zl. 94/08/0069 aus, dass der Auftrag, aufgrund von Eigeninitiative zwei Vorstellungen bzw. Bewerbungen innerhalb von drei Wochen nachweislich vorzuweisen, gerechtfertigt ist. Diese Vorgabe sowie die Rückmeldemodalitäten nach Bewerbungen mit der arbeitslosen Person sind niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten. Der Betreuungsplan ist auszudrucken, wie eine Niederschrift zu unterschreiben und als Nachweis im Leistungsakt der betroffenen Person aufzubewahren. Der arbeitslosen Person ist jedenfalls eine Kopie der Niederschrift bezüglich des Betreuungsplanes auszuhändigen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)Diese Vorgabe sowie die Rückmeldemodalitäten nach Bewerbungen mit der arbeitslosen Person sind niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten. Der Betreuungsplan ist auszudrucken, wie eine Niederschrift zu unterschreiben und als Nachweis im Leistungsakt der betroffenen Person aufzubewahren. Der arbeitslosen Person ist jedenfalls eine Kopie der Niederschrift bezüglich des Betreuungsplanes auszuhändigen. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, RZ 222) Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, RZ 222) Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin der Vereinbarung mit dem AMS, deren Inhalt ihr bekannt war und wonach sie wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen nachzuweisen hatte, nicht entsprochen. Sie ist dem Auftrag des AMS, sich eigeninitiativ zu bewerben, nicht im ausreichenden Umfang nachgekommen. Wie oben bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnten die von der Beschwerdeführerin angeführten Bewerbungen nicht verifiziert werden. Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Bewerbungsradius selbst einschränkte, indem für sie ausschließlich Beschäftigungen, die ihrem Ausbildungsgrad entsprachen, in Frage gekommen sind, gegen das Vorliegen ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung. Sie wurde mehrmals von ihrer Beraterin aufgefordert, ihre Bewerbungsaktivitäten auf andere Berufsfelder auszuweiten. Zumal die Beschwerdeführerin bereits seit 2006 arbeitslos ist und Notstandhilfe bezieht, besteht in ihrem Fall daher kein Berufsschutz. Gegen das Vorliegen ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung spricht weiters der Umstand, dass es sich bei den Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin jeweils um sehr kurze Einheitsschreiben handelte, bei welchen lediglich der Adressat ausgewechselt wurde. Es ist diesen Schreiben keinesfalls zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv mit den jeweiligen Firmen auseinandergesetzt hätte, was jedoch für eine erfolgreiche Bewerbung, insbesondere bei höheren Positionen - wie von der Beschwerdeführerin angestrebt - eine unabdingbare Voraussetzung darstellt. Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat die Beschwerdeführerin nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichende zielgerichtete Eigeninitiative erkennen ließ. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W198.2107221.1.00