Obsah (20)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 46§ 44§ 23Art 1Art 11Artikel 65Art 61§ 65§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW198 2107994-1 SpruchW198 2107994-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER a
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), iVm § 56 und § 44 iVm § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, a u f g e h o b e n und der Beschwerde stattgegeben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 56 und Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, a u f g e h o b e n und der Beschwerde stattgegeben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 02.02.2015 stellte I XXXX P XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Ungarn, beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er an, geschieden zu sein und seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX , Brückenweg 57/1 zu haben. Die Frage, ob in seinem Haushalt Angehörige leben, hat der Beschwerdeführer verneint. Er hätte einen Antrag auf Invaliditätspension am 01.12.2014 gestellt, der am 28.01.2015 abgelehnt worden sei.
- Am 02.02.2015 stellte römisch eins römisch 40 P römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Ungarn, beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er an, geschieden zu sein und seinen ordentlichen Wohnsitz in römisch 40 , Brückenweg 57/1 zu haben. Die Frage, ob in seinem Haushalt Angehörige leben, hat der Beschwerdeführer verneint. Er hätte einen Antrag auf Invaliditätspension am 01.12.2014 gestellt, der am 28.01.2015 abgelehnt worden sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom selben Tag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Grenzgänger die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhielten, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten (Art 71 Abs 1 lit a sublit. ii EG-VO 1408/71). Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art 67 Abs 3 EG-VO 1408/71 gelte nicht. Daher hätte der Wohnstaat die EU(EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben worden seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Grenzgänger die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhielten, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten (Artikel 71, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, EG-VO 1408/71). Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Artikel 67, Absatz 3, EG-VO 1408/71 gelte nicht. Daher hätte der Wohnstaat die EU(EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben worden seien. Bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2014 sei der Status des Beschwerdeführers als "echter" Grenzgänger festgestellt worden, und sei daher der Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Mit Schriftsatz vom 09.03.2015, am gleichen Tag bei der belangten Behörde einlangend, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte darin aus, dass als Beschwerdegrund die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht werde. Tatsächlich sei seit 18.11.2013 sein Hauptwohnsitz in XXXX , Brückenweg XXXX . Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Er sei seit 03.11.2008 geschieden. Seine Exfrau und die Kinder lebten in Ungarn. Seine Kinder seien 31 Jahre und 29 Jahre. Nach Ungarn fahre er nur einmal in Monat um seine Kinder zu sehen, oder würden diese ihn in Österreich besuchen.Tatsächlich sei seit 18.11.2013 sein Hauptwohnsitz in römisch 40 , Brückenweg römisch 40 . Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Er sei seit 03.11.2008 geschieden. Seine Exfrau und die Kinder lebten in Ungarn. Seine Kinder seien 31 Jahre und 29 Jahre. Nach Ungarn fahre er nur einmal in Monat um seine Kinder zu sehen, oder würden diese ihn in Österreich besuchen.
- Am 23.03.2015 teilt die Gemeinde Hohe Wand aufgrund einer entsprechenden Meldeanfrage der belangten Behörde vom 18.03.2015 mit, dass außer dem Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , Brückenweg 57/1 niemand gemeldet sei und es sich dabei um ein Einfamilienhaus handle.
- Am 23.03.2015 teilt die Gemeinde Hohe Wand aufgrund einer entsprechenden Meldeanfrage der belangten Behörde vom 18.03.2015 mit, dass außer dem Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , Brückenweg 57/1 niemand gemeldet sei und es sich dabei um ein Einfamilienhaus handle.
- Am
- 2015 richtete die belangte Behörde ein Rechtshilfeersuchen betreffend "Kfz-Zulassung, I XXXX P XXXX , Geburtsdatum" an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Verkehr-Kfz-Wesen.
- Am
- 2015 richtete die belangte Behörde ein Rechtshilfeersuchen betreffend "Kfz-Zulassung, römisch eins römisch 40 P römisch 40 , Geburtsdatum" an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Verkehr-Kfz-Wesen.
- Am 30.03.2015 teilt die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Verkehr-Kfz-Wesen mit, dass auf den Beschwerdeführer folgendes Fahrzeug seit 15.03.2014 angemeldet sei: Kennzeichen: WB-XXXX , Fahrzeug: Pkw, Marke: BMW/346L, 320 D Touring E 46 M 47, FIN: XXXX .römisch 40 .
- Am 09.04.2015 führte die belangte Behörde ein "Ermittlungsverfahren zum erstinstanzlichen Bescheid" unter Beiziehung von Frau M XXXX O XXXX als Dolmetscherin durch (angemerkt wird: Bei der Dolmetscherin handelte es sich um die Schwägerin des Vermieters der Wohnung des Beschwerdeführers; weiters wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit Frau M XXXX O XXXX in weiterer Folge verehelicht hat; siehe OZ 7- des Aktes: Auszug aus dem Standesamt-und Staatsbürgerschaftsverband Bad-Fischau-Brunn vom 03.08.2015).
- Am 09.04.2015 führte die belangte Behörde ein "Ermittlungsverfahren zum erstinstanzlichen Bescheid" unter Beiziehung von Frau M römisch 40 O römisch 40 als Dolmetscherin durch (angemerkt wird: Bei der Dolmetscherin handelte es sich um die Schwägerin des Vermieters der Wohnung des Beschwerdeführers; weiters wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit Frau M römisch 40 O römisch 40 in weiterer Folge verehelicht hat; siehe OZ 7- des Aktes: Auszug aus dem Standesamt-und Staatsbürgerschaftsverband Bad-Fischau-Brunn vom 03.08.2015). Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen an, dass er im Haus seiner Schwester in K XXXX XXXX utca 41, gewohnt hätte und laut "behördlichem Zeugnis" diesen Wohnsitz aufgegeben hätte. Seine Schwester wohne in der Schweiz und das Haus stünde jetzt leer. Einen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Schwester gebe es nicht. Er hätte bis November 2013 zusätzlich eine Wohnung in Sopron gehabt und hätte er diese verkauft. Ein Kaufvertrag existiere in ungarischer Sprache und werde nachgereicht. Auf dem Scheidungsurteil sei die Adresse ersichtlich. Momentan habe er keine Besitztümer oder Liegenschaften in Ungarn. Möbel vom Haus seiner Schwester seien im Haus verblieben, da diese ihr Eigentum gewesen seien. Daher habe er keine Möbel nach Österreich transportiert. Er hätte hauptsächlich nur seine Kleider mitgenommen. Bei seinem jetzigen Wohnsitz in XXXX sei das Haus bereits vollständig eingerichtet gewesen. Der Vorbesitzer sei vor ca. 5 Jahren verstorben und die Einrichtung wäre relativ neu. So hätte er ohne finanziellen Aufwand sofort einziehen können.Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen an, dass er im Haus seiner Schwester in K römisch 40 römisch 40 utca 41, gewohnt hätte und laut "behördlichem Zeugnis" diesen Wohnsitz aufgegeben hätte. Seine Schwester wohne in der Schweiz und das Haus stünde jetzt leer. Einen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Schwester gebe es nicht. Er hätte bis November 2013 zusätzlich eine Wohnung in Sopron gehabt und hätte er diese verkauft. Ein Kaufvertrag existiere in ungarischer Sprache und werde nachgereicht. Auf dem Scheidungsurteil sei die Adresse ersichtlich. Momentan habe er keine Besitztümer oder Liegenschaften in Ungarn. Möbel vom Haus seiner Schwester seien im Haus verblieben, da diese ihr Eigentum gewesen seien. Daher habe er keine Möbel nach Österreich transportiert. Er hätte hauptsächlich nur seine Kleider mitgenommen. Bei seinem jetzigen Wohnsitz in römisch 40 sei das Haus bereits vollständig eingerichtet gewesen. Der Vorbesitzer sei vor ca. 5 Jahren verstorben und die Einrichtung wäre relativ neu. So hätte er ohne finanziellen Aufwand sofort einziehen können. Er hätte in Ungarn sein altes Auto verkauft und hätte sich hier in Österreich im März/ April ein neues Auto gekauft und angemeldet. Der Kaufvertrag werde nachgereicht. Es gebe eine mündliche Vereinbarung mit seinem Vermieter (B XXXX W XXXX ). Der Vermieter sei der Schwager von Fr. M XXXX O XXXX . Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht.Es gebe eine mündliche Vereinbarung mit seinem Vermieter (B römisch 40 W römisch 40 ). Der Vermieter sei der Schwager von Fr. M römisch 40 O römisch 40 . Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Er zahle ca. € 300,- in bar monatlich an den Vermieter. Mit diesem Geld würden die laufenden Kosten wie Strom, Gas, Wasser etc. abgedeckt. Darum kümmert sich der Vermieter. Dafür pflege er den Garten und verrichte Ausbesserungsarbeiten. Er habe keine weiteren Kosten fürs Haus. Ein ev. Hausplan werde nachgereicht. Fr. Monika Orosz sei nicht seine Lebensgefährtin und er habe auch nichts mit ihrem Kind zu tun. Dies dürfte in der Beschwerde nicht richtig angeführt sein. Er sei bei keinem Verein. Seine Freizeittätigkeit beschränke sich auf wandern und spazieren gehen (Gebiet Hohe Wand). Als Beweis wurden das Scheidungsurteil vom 03.11.2008 und ein Zulassungsschein, wonach er am 05.03.2014 einen PKW in Österreich angemeldet hat, vorgelegt.
- Am 16.04.2015 hat der Beschwerdeführer ohne Dolmetscherin bei der belangten Behörde vorgesprochen und folgende Unterlagen dem Arbeitsmarktservice vorgelegt: • Einen österreichischen Kaufvertrag eines PKWs Marke BMW, Type 320 D Touring, Fahrgestellnr. WVAAP710909908226 vom 03.03.2014, • eine grobe Skizze der Räumlichkeiten in XXXX , Brückenweg 57,• eine grobe Skizze der Räumlichkeiten in römisch 40 , Brückenweg 57, • eine Ambulanzkarte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder, 7000 Eisenstadt, vom 12.11.2013, Diagnose: Periphere Gefäßkrankheiten, • einen Kurzbefund der Ärztegemeinschaft Dr. Hannes Kovacs und Dr. Karl-Heinz Lippl, Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, Diagnose: länger dauernd depressive Reaktion, vom 24.11.2014, • eine Übersetzung aus dem Ungarischen, Bestätigung der Änderung des Eigentumrechts des im Register für Straßenverkehr eingetragenen Fahrzeuges, BMW, Limousine, ID-Nr. XXXX ; als Verkäufer ist der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in XXXX K XXXX XXXX utca 41 angeführt. Der Kaufvertrag ist mit 16.06.2014 datiert und mit dem Rundsiegel des Regierungsamtes des Komitats Györ- Moson-Sopron, Bezirksamt Sopron, unterfertigt. Laut diesem Kaufvertrag war der PKW noch zum Zeitpunkt des Verkaufes am 13.06.2014 auf den Beschwerdeführer in Ungarn zugelassen.• eine Übersetzung aus dem Ungarischen, Bestätigung der Änderung des Eigentumrechts des im Register für Straßenverkehr eingetragenen Fahrzeuges, BMW, Limousine, ID-Nr. römisch 40 ; als Verkäufer ist der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in römisch 40 K römisch 40 römisch 40 utca 41 angeführt. Der Kaufvertrag ist mit 16.06.2014 datiert und mit dem Rundsiegel des Regierungsamtes des Komitats Györ- Moson-Sopron, Bezirksamt Sopron, unterfertigt. Laut diesem Kaufvertrag war der PKW noch zum Zeitpunkt des Verkaufes am 13.06.2014 auf den Beschwerdeführer in Ungarn zugelassen. • Übersetzung aus dem Ungarischen eines Immobilienkaufvertrages, wonach er am 28.08.2013 seine Wohnung in Sopron Innengebiet 5245/1/A/18 an Herrn S XXXX T XXXX verkauft hat.• Übersetzung aus dem Ungarischen eines Immobilienkaufvertrages, wonach er am 28.08.2013 seine Wohnung in Sopron Innengebiet 5245/1/A/18 an Herrn S römisch 40 T römisch 40 verkauft hat. Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer am 16.04.2015 an, dass er sich, als er noch laufend in Österreich gearbeitet hätte und nach Ungarn gependelt sei, vorgenommen hätte in der Pension in Österreich zu verbleiben. Er wandere gerne, weshalb er unbedingt in Bergnähe wohnen wolle. Er mache seit 20 Jahren eine Wallfahrt von K XXXX nach Mariazell (140 Km), bei der er seit zwei Jahren mit dem Auto mitfahre. Da er bei seinem letzten Dienstverhältnis Probleme mit seinem Venendurchfluss bekommen hätte und lange im Krankenstand gewesen sei und sich die Möglichkeit ergab, sei er dann Ende 2013 übersiedelt. Ein weiterer Grund sei die bessere ärztliche Behandlung in Österreich. Wahrscheinlich müsse er wieder Venen operieren gehen. Er leide zusätzlich an einer Depression. Für die Nachbringung der Übersetzung des Autokauf- und Wohnungskaufvertrages wurde ihm eine Frist bis 23.04.2015 gewährt.Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer am 16.04.2015 an, dass er sich, als er noch laufend in Österreich gearbeitet hätte und nach Ungarn gependelt sei, vorgenommen hätte in der Pension in Österreich zu verbleiben. Er wandere gerne, weshalb er unbedingt in Bergnähe wohnen wolle. Er mache seit 20 Jahren eine Wallfahrt von K römisch 40 nach Mariazell (140 Km), bei der er seit zwei Jahren mit dem Auto mitfahre. Da er bei seinem letzten Dienstverhältnis Probleme mit seinem Venendurchfluss bekommen hätte und lange im Krankenstand gewesen sei und sich die Möglichkeit ergab, sei er dann Ende 2013 übersiedelt. Ein weiterer Grund sei die bessere ärztliche Behandlung in Österreich. Wahrscheinlich müsse er wieder Venen operieren gehen. Er leide zusätzlich an einer Depression. Für die Nachbringung der Übersetzung des Autokauf- und Wohnungskaufvertrages wurde ihm eine Frist bis 23.04.2015 gewährt.
- Am 04.05.2015 teilt die Polizeiinspektion Bad Fischau aufgrund eines entsprechenden Amtshilfeersuchens der belangten Behörde mit, dass an der do. Adresse (Anmerkung: Es handelt sich dabei um die Meldeadresse des Beschwerdeführers in XXXX , Brückenweg 57/1) Kontrollen durchgeführt worden seien. Es handle sich um eine Ferienwohnung des Hauses Neue Welt. Die Kontrollen hätten am 17.04.2015 um 10:25 Uhr, am 18.04.2015 um 11:45 Uhr, am 19.04.2015 um 10:00 Uhr, am 22.04.2015 um 10:40 Uhr-, am 24.04.2015 um 9:30 Uhr, am 26.06.2015 um 15:30 Uhr und am 01.05.2015 um 11:15 Uhr stattgefunden. Bei keiner dieser Kontrollen sei der Beschwerdeführer von den Exekutivbeamten angetroffen worden. Die Beamten hätten an diesen Tagen auch keinen PKW vor dem Haus stehen sehen.
- Am 04.05.2015 teilt die Polizeiinspektion Bad Fischau aufgrund eines entsprechenden Amtshilfeersuchens der belangten Behörde mit, dass an der do. Adresse (Anmerkung: Es handelt sich dabei um die Meldeadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 , Brückenweg 57/1) Kontrollen durchgeführt worden seien. Es handle sich um eine Ferienwohnung des Hauses Neue Welt. Die Kontrollen hätten am 17.04.2015 um 10:25 Uhr, am 18.04.2015 um 11:45 Uhr, am 19.04.2015 um 10:00 Uhr, am 22.04.2015 um 10:40 Uhr-, am 24.04.2015 um 9:30 Uhr, am 26.06.2015 um 15:30 Uhr und am 01.05.2015 um 11:15 Uhr stattgefunden. Bei keiner dieser Kontrollen sei der Beschwerdeführer von den Exekutivbeamten angetroffen worden. Die Beamten hätten an diesen Tagen auch keinen PKW vor dem Haus stehen sehen.
- Die belangte Behörde legte die bei ihr rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 09.03.2015 samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2015 vor. Die belangte Behörde bringt dabei verfahrensgegenständlich relevant im Wesentlichen vor, dass dem Beschwerdeführer nicht innerhalb der zehnwöchigen Beschwerdefrist, welche am 18.05.2015 endete, der festgestellte Sachverhalt im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden konnte und deshalb keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Das Ergebnis der Vorortkontrollen würden die Zweifel der belangten Behörde bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich bestätigen. Es wurden bis dato keine Mietzahlungsnachweise vorgelegt. Die Lebensgemeinschaft mit Frau Orosz wurde erst in diesem Beschwerdeverfahren bestritten. Dies werde als Schutzbehauptung gewertet, da es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche, wenn kein persönliches Naheverhältnis zum Vermieter besteht, der Mieter ohne Mietvertrag und ohne Bestätigungen der Mietzahlungen im Wohnhaus wohnen dürfe. Es seien im gesamten Verfahren keine Nachweise vorgelegt und nicht einmal ein Indiz hervorgekommen, welche für eine Übersiedlung sprächen, wie z. B. Rechnungen für Möbeltransporte bzw. Anschaffung von neuen elektrischen Haushaltsgeräten. Die Familie, die Kinder aus erster Ehe, hielten sich in Ungarn auf. Es sei für die belangte Behörde auf Grund der kurzen räumlichen Distanz - mit dem PKW lediglich eine Stunde - zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz in Ungarn (das Haus steht laut Angaben des Beschwerdeführers leer) nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt haben soll, wenn alle seine Freunde und Bezugspersonen, besonders seine Lebensgefährtin, noch in Ungarn leben würden. "Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nämlich die Familie und Freunde in Österreich lägen nicht vor."
- Mit Schreiben vom 06.07.2015 (zu Zahl W198 2107994-1/3Z) brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage vom 03.06.2015 zur Kenntnis und forderte ihn auf, dazu bis längstens 20.07.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
- Am 17.07.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 14.08.2015, welche mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 zu Zahl W198 2107994-1/5Z gewährt wurde.
- Am 13.08.2015 erstattete der mittlerweile beauftragte rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine ausführliche Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 23.09.2015 reichte die belangte Behörde die niederschriftliche Aussage des Beschwerdeführers vom 04.08.2015 nach, wonach dieser erklärt hätte, dass er am 01.08.2015 in Bad Fischau-Brunn geheiratet hätte. Gleichzeitig wurde eine Adressänderung bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer wohne jetzt in XXXX , Brückenweg 57/2., wo er gemeinsam mit seiner Gattin M XXXX P
- Am 23.09.2015 reichte die belangte Behörde die niederschriftliche Aussage des Beschwerdeführers vom 04.08.2015 nach, wonach dieser erklärt hätte, dass er am 01.08.2015 in Bad Fischau-Brunn geheiratet hätte. Gleichzeitig wurde eine Adressänderung bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer wohne jetzt in römisch 40 , Brückenweg 57/2., wo er gemeinsam mit seiner Gattin M römisch 40 P XXXX (Anmerkung: Name vor Verehelichung "M XXXX O XXXX ") und deren Kind C XXXX Patrick lebe. Sie wohnten im selben Gebäude, nur jetzt im
- Stock.römisch 40 (Anmerkung: Name vor Verehelichung "M römisch 40 O römisch 40 ") und deren Kind C römisch 40 Patrick lebe. Sie wohnten im selben Gebäude, nur jetzt im
- Stock. Als Beweis wurde ein Auszug aus dem Heiratsregister des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Bad Fischau-Brunn vom 03.08.2015 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt und dabei teilweise auf Ermittlungsergebnisse, die schon beim vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers vorlagen, zurückgegriffen und wurde vom Bundeverwaltungsgericht auch ein ergänzendes Beweisverfahren gemacht. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war vom 28.05.1990 bis 04.12.2012 bei verschiedenen Dienstgebern in Österreich beschäftigt. Zuletzt war er bei der Österreichischen Kuvertindustrie beschäftigt. In der Zeit vom 05.12.2012 bis 03.12.2013 bezog er Krankengeld. Von 01.01.2014 bis 31.12.2014 bezog er eine Berufsunfähigkeitspension. Während seiner Beschäftigung in Österreich hatte er keinen Wohnsitz in Österreich. Seinen Wohnsitz in Ungarn hat er endgültig am 28.01.2014 aufgegeben. Er hat Ungarn mit der Absicht verlassen, sich im Ausland niederzulassen. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe in Ungarn (28.01.2014) im Haus seiner Schwester in H- XXXX K XXXX XXXX utca 41 seinen letzten Wohnsitz in Ungarn gehabt.Er hat bis zu diesem Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe in Ungarn (28.01.2014) im Haus seiner Schwester in H- römisch 40 K römisch 40 römisch 40 utca 41 seinen letzten Wohnsitz in Ungarn gehabt. Die Möbel vom Haus seiner Schwester sind im Haus verblieben, da diese in ihrem Eigentum waren. Der Beschwerdeführer hat daher keine Möbel nach Österreich transportiert. Der Beschwerdeführer war auch Eigentümer einer Wohnung in Sopron (Ungarn). Diese Wohnung hat er schon vor seiner Wohnsitzaufgabe am 28.08.2013 an Herrn S XXXX T XXXX verkauft.Der Beschwerdeführer war auch Eigentümer einer Wohnung in Sopron (Ungarn). Diese Wohnung hat er schon vor seiner Wohnsitzaufgabe am 28.08.2013 an Herrn S römisch 40 T römisch 40 verkauft. Seit 18.11.2013 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich, XXXX , Brückenweg 57/
- Er ist an dieser Adresse Mieter einer Wohnung in einem Einfamilienhaus, für die er dem Vermieter monatlich € 300,- bezahlt. Es existiert für dieses Mietverhältnis kein schriftlicher Mietvertrag. Vermieter (Unterkunftsgeber) dieser Wohnung ist Herr W XXXX B XXXX , welcher der Schwager von Frau M XXXX O XXXX ist. Dieser Wohnsitz ist in einem Einfamilienhaus, welches vor dem Bezug durch den Beschwerdeführer bewohnt war und beim Bezug durch den Beschwerdeführer bereits vollständig eingerichtet war. Der Wohnsitz wurde vom Vorbesitzer relativ neu eingerichtet und wurde zum Zeitpunkt des Bezuges von Saisonarbeitern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer genutzt. Der Beschwerdeführer konnte daher dort "ohne finanziellen Aufwand" (das heißt ohne Anschaffungen) sofort einziehen. Er hat bei seiner Übersiedlung von Ungarn nach Österreich im Wesentlichen nur seine Kleider mitgenommen.Seit 18.11.2013 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich, römisch 40 , Brückenweg 57/
- Er ist an dieser Adresse Mieter einer Wohnung in einem Einfamilienhaus, für die er dem Vermieter monatlich € 300,- bezahlt. Es existiert für dieses Mietverhältnis kein schriftlicher Mietvertrag. Vermieter (Unterkunftsgeber) dieser Wohnung ist Herr W römisch 40 B römisch 40 , welcher der Schwager von Frau M römisch 40 O römisch 40 ist. Dieser Wohnsitz ist in einem Einfamilienhaus, welches vor dem Bezug durch den Beschwerdeführer bewohnt war und beim Bezug durch den Beschwerdeführer bereits vollständig eingerichtet war. Der Wohnsitz wurde vom Vorbesitzer relativ neu eingerichtet und wurde zum Zeitpunkt des Bezuges von Saisonarbeitern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer genutzt. Der Beschwerdeführer konnte daher dort "ohne finanziellen Aufwand" (das heißt ohne Anschaffungen) sofort einziehen. Er hat bei seiner Übersiedlung von Ungarn nach Österreich im Wesentlichen nur seine Kleider mitgenommen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung an dieser Adresse alleine im Melderegister gemeldet. Ob zum Zeitpunkt der Antragstellung auch schon seine damalige Lebensgefährtin Frau M XXXX O XXXX bei ihm gewohnt hat, konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung an dieser Adresse alleine im Melderegister gemeldet. Ob zum Zeitpunkt der Antragstellung auch schon seine damalige Lebensgefährtin Frau M römisch 40 O römisch 40 bei ihm gewohnt hat, konnte nicht festgestellt werden. Frau M XXXX O XXXX ist seit 01.08.2015 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Seit 04.08.2015 wohnen Frau M XXXX O XXXX , sowie deren minderjähriges Kind C XXXX P XXXX , in XXXX , Brückenweg 57/
- Diese Wohnung befindet sich im ersten Stock des Hauses, in welchem der Beschwerdeführer bis zum 04.08.2015 gewohnt hat und auch gemeldet war.Frau M römisch 40 O römisch 40 ist seit 01.08.2015 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Seit 04.08.2015 wohnen Frau M römisch 40 O römisch 40 , sowie deren minderjähriges Kind C römisch 40 P römisch 40 , in römisch 40 , Brückenweg 57/
- Diese Wohnung befindet sich im ersten Stock des Hauses, in welchem der Beschwerdeführer bis zum 04.08.2015 gewohnt hat und auch gemeldet war. Der Beschwerdeführer hat sich schon in der Zeit als er noch laufend in Österreich gearbeitet hat und nach Ungarn gependelt ist vorgenommen, dass er in der Pension in Österreich bleiben möchte, weil er gern wandert und deshalb unbedingt in Bergnähe wohnen wollte. Ein weiterer Grund, warum er in Österreich wohnen wollte, war die bessere medizinische Behandlungsmöglichkeit in Österreich. Es war daher seine Absicht, dass er sich in der Pension in Österreich niederlässt und hat er aus diesem Grund seinen Wohnsitz in Ungarn aufgegeben. Der Beschwerdeführer macht seit 20 Jahren eine Wallfahrt von K XXXX (Ungarn) nach Mariazell.Der Beschwerdeführer macht seit 20 Jahren eine Wallfahrt von K römisch 40 (Ungarn) nach Mariazell. Am 03.03.2014 hat der Beschwerdeführer in Österreich ein Kraftfahrzeug gekauft. Dieses Kraftfahrzeug ist auf dem Beschwerdeführer in Österreich zugelassen und versichert. Der Beschwerdeführer hat am 13.06.2014 sein in Ungarn zugelassenes Kraftfahrzeug verkauft. Der Beschwerdeführer hat am 02.02.2015 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld in der belangten Behörde eingebracht. Er ist ungarischer Staatsangehöriger und ist vom Familienstand seit
- November 2008 von seiner ungarischen Ehefrau geschieden. Zum Zeitpunkt seiner Scheidung von seiner ungarischen Ehefrau war der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Sobron, Handler N. u 4 wohnhaft. Er hat sich am 01.08.2015 in Österreich wieder verehelicht und lebt seit 04.08.2015 mit seiner Ehefrau und deren Kind in XXXX , Brückenweg 57/2.Der Beschwerdeführer hat am 02.02.2015 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld in der belangten Behörde eingebracht. Er ist ungarischer Staatsangehöriger und ist vom Familienstand seit
- November 2008 von seiner ungarischen Ehefrau geschieden. Zum Zeitpunkt seiner Scheidung von seiner ungarischen Ehefrau war der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Sobron, Handler N. u 4 wohnhaft. Er hat sich am 01.08.2015 in Österreich wieder verehelicht und lebt seit 04.08.2015 mit seiner Ehefrau und deren Kind in römisch 40 , Brückenweg 57/
- Seine Exfrau und seine beiden erwachsenen Kinder im Alter von 29 und 31 Jahren leben in Ungarn. Zu den Kindern hat der Beschwerdeführer Kontakt und gibt es unregelmäßige Treffen mit ihnen entweder in Ungarn oder in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich. Seine Freizeit Tätigkeit beschränkt sich auf wandern und spazieren gehen im Gebiet der Hohen Wand. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Kontakt zu Bekannten und Freunden in Ungarn hat. Der Beschwerdeführer hat somit seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wodurch Österreich im Sinne der GVO 883/2004 Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat ist.Der Beschwerdeführer hat somit seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wodurch Österreich im Sinne der GVO 883 aus 2004, Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat ist.
- Beweiswürdigung: Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers, sein Krankengeld und seine Berufsunfähigkeitspension ergeben sich aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungszeiten des Beschwerdeführers. Dass er während seiner Beschäftigung in Österreich keinen Wohnsitz hatte, ergibt sich aus dem Melderegister, wonach er erstmalig am 18.11.2013 als in Österreich gemeldet aufscheint. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Ungarn endgültig am 28.01.2014 aufgegeben hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das ho. bereits anhängig gewesene Verfahren des Beschwerdeführers über die Zurückweisung (mangels Zuständigkeit) seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom am 02.12.2013, welches nunmehr - nachdem der vorangehende Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom
- Februar 2015, Zl. W 151 2006468-1/3E, vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.12.2015, zu Zl W145 2006468-2/4E, abgeschlossen wurde. In Verfahren zu ho Zl. W 151 2006468-1/3E legte der Beschwerdeführer am 10.03.2014 ein vom Ungarischen ins Deutsche übersetztes behördliches Zeugnis vom 03.03.2014 vor, wonach er bis 28.01.2014 in Ungarn wohnhaft gewesen ist und Ungarn am 28.01.2014 mit der Absicht der Niederlassung im Ausland verlassen hat. Aktenmäßig dokumentiert ist dies in der Beschwerdevorlage OZ 1, Anhang 13, zu ho Zahl W145 2006468-1/. Dass der Beschwerdeführer in Ungarn bis zur Wohnsitzaufgabe am 28.01.2014 im Haus seiner Schwester in H- XXXX K XXXX XXXX XXXX seinen letzten Wohnsitz hatte, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 09.04.2015 und wird dies auch von der belangten Behörde nicht bestritten.Dass der Beschwerdeführer in Ungarn bis zur Wohnsitzaufgabe am 28.01.2014 im Haus seiner Schwester in H- römisch 40 K römisch 40 römisch 40 römisch 40 seinen letzten Wohnsitz hatte, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 09.04.2015 und wird dies auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Dass die Möbel vom Haus seiner Schwester im Haus verblieben sind, da diese in ihrem Eigentum waren und dass der Beschwerdeführer daher keine Möbel nach Österreich transportiert hat, ergibt sich ebenfalls aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 09.04.2015, die das Gericht als glaubwürdig wertet. Dies insbesondere auch deswegen, weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich bei dessen Bezug bereits vollständig eingerichtet war und sich somit keine Notwendigkeit einer Möblierung ergab. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers am 09.04.2015 sowie der Aussage der Frau des Unterkunftsgebers, Frau P XXXX B XXXX , am 21.03.2014 (siehe OZ 1 der gegenständlichen Beschwerdevorlage, Anhang 20). Es ergibt sich dies weiters aus dem Umstand, dass dieser Wohnsitz auch zuvor bewohnt, vom Vorbesitzer relativ neu eingerichtet und von Saisonarbeitern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer genutzt wurde. Das ergibt sich ebenfalls aus den voranstehend genannten Aussagen des Beschwerdeführers und der Frau des Unterkunftgebers. Der Beschwerdeführer konnte daher in seinem Wohnsitz in Österreich "ohne finanziellen Aufwand" (das heißt ohne Anschaffungen) sofort einziehen. Wenn ihm daher die belangte Behörde in ihrer Entscheidung und der Beschwerdevorlage vorhält, dass er keine keine Rechnungen für Möbeltransporte oder Anschaffung von neuen elektrischen Haushaltsgeräten vorgelegt hätte, dann sind ihr die voranstehend genannten Umstände entgegenzuhalten, wonach es zum einen keine rechtliche Möglichkeit (weil nicht im Eigentum des Beschwerdeführers) und zum anderen auch kein Grund für Möbeltransporte und Anschaffungen von elektrischen Haushaltsgeräten bestand.Dass die Möbel vom Haus seiner Schwester im Haus verblieben sind, da diese in ihrem Eigentum waren und dass der Beschwerdeführer daher keine Möbel nach Österreich transportiert hat, ergibt sich ebenfalls aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 09.04.2015, die das Gericht als glaubwürdig wertet. Dies insbesondere auch deswegen, weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich bei dessen Bezug bereits vollständig eingerichtet war und sich somit keine Notwendigkeit einer Möblierung ergab. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers am 09.04.2015 sowie der Aussage der Frau des Unterkunftsgebers, Frau P römisch 40 B römisch 40 , am 21.03.2014 (siehe OZ 1 der gegenständlichen Beschwerdevorlage, Anhang 20). Es ergibt sich dies weiters aus dem Umstand, dass dieser Wohnsitz auch zuvor bewohnt, vom Vorbesitzer relativ neu eingerichtet und von Saisonarbeitern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer genutzt wurde. Das ergibt sich ebenfalls aus den voranstehend genannten Aussagen des Beschwerdeführers und der Frau des Unterkunftgebers. Der Beschwerdeführer konnte daher in seinem Wohnsitz in Österreich "ohne finanziellen Aufwand" (das heißt ohne Anschaffungen) sofort einziehen. Wenn ihm daher die belangte Behörde in ihrer Entscheidung und der Beschwerdevorlage vorhält, dass er keine keine Rechnungen für Möbeltransporte oder Anschaffung von neuen elektrischen Haushaltsgeräten vorgelegt hätte, dann sind ihr die voranstehend genannten Umstände entgegenzuhalten, wonach es zum einen keine rechtliche Möglichkeit (weil nicht im Eigentum des Beschwerdeführers) und zum anderen auch kein Grund für Möbeltransporte und Anschaffungen von elektrischen Haushaltsgeräten bestand. Dass der Beschwerdeführer auch Eigentümer einer Wohnung in Sopron (Ungarn) war und er diese Wohnung schon vor seiner Wohnsitzaufgabe am 28.08.2013 an Herrn S XXXX T XXXX verkauft hat, ergibt sich aus der vorgelegten Verkaufsurkunde (Übersetzung aus dem Ungarischen eines Immobilienkaufvertrages, wonach der Beschwerdeführer am 28.08.2013 seine Wohnung in Sopron Innengebiet XXXX an Herrn Sandor Toth verkauft hat). Im vorgelegten Scheidungsurteil vom
- November 2008 ist diese Wohnung als Wohnsitz des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesen.Dass der Beschwerdeführer auch Eigentümer einer Wohnung in Sopron (Ungarn) war und er diese Wohnung schon vor seiner Wohnsitzaufgabe am 28.08.2013 an Herrn S römisch 40 T römisch 40 verkauft hat, ergibt sich aus der vorgelegten Verkaufsurkunde (Übersetzung aus dem Ungarischen eines Immobilienkaufvertrages, wonach der Beschwerdeführer am 28.08.2013 seine Wohnung in Sopron Innengebiet römisch 40 an Herrn Sandor Toth verkauft hat). Im vorgelegten Scheidungsurteil vom
- November 2008 ist diese Wohnung als Wohnsitz des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesen. Dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2013 seinen Hauptwohnsitz in Österreich, XXXX , Brückenweg 57/1 hatte, ergibt sich aus dem Melderegister.Dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2013 seinen Hauptwohnsitz in Österreich, römisch 40 , Brückenweg 57/1 hatte, ergibt sich aus dem Melderegister. Dass er diese Wohnung aufgrund eines bloß mündlichen Mietverhältnisses mit Herr W XXXX B XXXX (welcher der Schwager von Frau M XXXX O XXXX ist) bewohnt und dafür monatlich € 300,- bezahlt, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers am 09.04.2015 sowie der Aussage der Frau des Unterkunftsgebers, Frau P XXXX B XXXX , am 21.03.2014 (siehe OZ 1 der gegenständlichen Beschwerdevorlage, Anhang 20). Dass in diesem Fall keine Mietzahlungsnachweise vorliegen, ist nachvollziehbar und ist das der belangten Behörde entgegenzuhalten.Dass er diese Wohnung aufgrund eines bloß mündlichen Mietverhältnisses mit Herr W römisch 40 B römisch 40 (welcher der Schwager von Frau M römisch 40 O römisch 40 ist) bewohnt und dafür monatlich € 300,- bezahlt, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers am 09.04.2015 sowie der Aussage der Frau des Unterkunftsgebers, Frau P römisch 40 B römisch 40 , am 21.03.2014 (siehe OZ 1 der gegenständlichen Beschwerdevorlage, Anhang 20). Dass in diesem Fall keine Mietzahlungsnachweise vorliegen, ist nachvollziehbar und ist das der belangten Behörde entgegenzuhalten. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Meldeadresse XXXX , Brückenweg 57/1 alleine lebte und es sich um ein Einfamilienhaus handle, ergibt sich aus der Auskunft der Gemeinde Hohe Wand an die belangte Behörde mittels E-mail vom 23.03.2015.Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Meldeadresse römisch 40 , Brückenweg 57/1 alleine lebte und es sich um ein Einfamilienhaus handle, ergibt sich aus der Auskunft der Gemeinde Hohe Wand an die belangte Behörde mittels E-mail vom 23.03.
- Bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau M XXXX O XXXX ist der belangten Behörde insofern beizupflichten, als diesbezüglich widersprüchliche Angaben dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen sind. So hat sowohl der Beschwerdeführer als auch der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers, Herr W XXXX B XXXX , in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung am 20.03.2014 (siehe OZ 1 der gegenständlichen Beschwerdevorlage, Anhang 21) angegeben, dass Frau M XXXX O XXXX die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist. Auch die Schwester der Frau M XXXX O XXXX , die gleichzeitig die Frau des Unterkunftgebers (P XXXX B XXXX ) ist, hat angegeben (siehe OZ 1 der gegenständlichen Beschwerdevorlage, Anhang 20), dass der Beschwerdeführer der Lebensgefährte der Frau M XXXX O XXXX ist. Nicht zuletzt durch die Verehelichung, welche durch die vorgelegten Auszug aus dem Heiratsregister belegt ist (OZ 7 des Gerichtsaktes) und dem gemeinsamen Hauptwohnsitz mit ihr und ihren minderjährigen Sohn in XXXX , Brückenweg 57/2, was aus dem Melderegister ersichtlich ist, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers am 09.04.2015, wonach er nicht der Lebensgefährte der Frau M XXXX O XXXX sei, widerlegt und wird sein diesbezügliches Vorbringen als unglaubwürdig bewertet. Beweiswürdigend ist zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers am 09.04.2015 weiters auszuführen, dass die schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 20.03.2014 die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E).Bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau M römisch 40 O römisch 40 ist der belangten Behörde insofern beizupflichten, als diesbezüglich widersprüchliche Angaben dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen sind. So hat sowohl der Beschwerdeführer als auch der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers, Herr W römisch 40 B römisch 40 , in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung am 20.03.2014 (siehe OZ 1 der gegenständlichen Beschwerdevorlage, Anhang 21) angegeben, dass Frau M römisch 40 O römisch 40 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist. Auch die Schwester der Frau M römisch 40 O römisch 40 , die gleichzeitig die Frau des Unterkunftgebers (P römisch 40 B römisch 40 ) ist, hat angegeben (siehe OZ 1 der gegenständlichen Beschwerdevorlage, Anhang 20), dass der Beschwerdeführer der Lebensgefährte der Frau M römisch 40 O römisch 40 ist. Nicht zuletzt durch die Verehelichung, welche durch die vorgelegten Auszug aus dem Heiratsregister belegt ist (OZ 7 des Gerichtsaktes) und dem gemeinsamen Hauptwohnsitz mit ihr und ihren minderjährigen Sohn in römisch 40 , Brückenweg 57/2, was aus dem Melderegister ersichtlich ist, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers am 09.04.2015, wonach er nicht der Lebensgefährte der Frau M römisch 40 O römisch 40 sei, widerlegt und wird sein diesbezügliches Vorbringen als unglaubwürdig bewertet. Beweiswürdigend ist zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers am 09.04.2015 weiters auszuführen, dass die schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 20.03.2014 die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E). Bezüglich der Absicht des Beschwerdeführers, dass er sich in der Pension in Österreich niederlassen wollte, weil er in Bergnähe wohnen wollte und wegen der besseren medizinischen Versorgung in Österreich, wird auf das niederschriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers am 16.04.2015 verwiesen, welches das Gericht als glaubwürdig und nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, welcher sich in den vorgelegten medizinischen Befunden und der befristeten Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension manifestiert, würdigt. Gleiches gilt für die Wallfahrten des Beschwerdeführers, die er 20 Jahre hindurch gemacht hat. Hinsichtlich des Autoverkaufs in Ungarn und des Autoankaufs in Österreich wird auf die vorgelegten Verkaufsurkunden und den ebenfalls vorgelegten österreichischen Zulassungsschein sowie der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Verkehr-Kfz-Wesen, vom 30.03.2015 verwiesen. Dass der Beschwerdeführers zwei erwachsene Kinder im Alter von 29 und 31 Jahren hat, diese in Ungarn leben und es zu diesen Kontakt sowie unregelmäßige Treffen entweder in Ungarn oder in Österreich gibt, ergibt sich aus dem vorgelegten Scheidungsdokument (bezüglich des Alters der Kinder) und der Beschwerde. Wenn die belangte Behörde hier vermeint, dass damit die Bezugspersonen in Ungarn seien und es unrealistisch sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Wohnsitz begründet hätte, so ist darauf zu verweisen, dass Kinder im Alter von 29 und 31 Jahren nicht mehr im Sinn eines klassischen Kontaktrechts aufgesucht werden, sondern, dass sich die familiären Beziehungen hier völlig individuell gestalten. Auch aus dem beschriebenen Kontakt sowie den unregelmäßigen Treffen mit den erwachsenen Kindern lässt sich aufgrund der Lebenserfahrung nicht allein der Mittelpunkt der Lebensinteressen eine Person zwingend und generell ableiten. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz überhaupt nach Österreich verlegte, wenn seine Freunde und Bezugspersonen in Ungarn lebten. Zum einen hat die belangte Behörde überhaupt keine Erhebungen angestellt, welche "Freunde und Bezugspersonen" der Beschwerdeführer in Ungarn hat und zum anderen würde, wenn man der Argumentation der belangten Behörde folgt, jeder Wohnsitzwechsel über eine Grenze hinaus, genau genommen, sogar über eine Gemeindegrenze hinaus - nicht nachvollziehbar sein, da man doch damit zwingend einen gewissen Wechsel in Freundschaften beziehungsweise in Bekanntschaften und den Lebensumständen allgemein unterworfen ist. Die Aufgabe sämtlicher Wohnsitze in Ungarn sowie die Absichten des Beschwerdeführers, warum er in Österreich seinen Wohnsitz begründet hat, lassen das Gericht eher vermuten, dass der Beschwerdeführer keine für ihn "wesentlichen" Kontakte zu Freunden und Bezugspersonen - mit Ausnahme seiner erwachsenen Kinder - in Ungarn aufrecht erhält. Dass die Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Umständen noch in Ungarn gewohnt hat, was allerdings nicht festgestellt werden konnte, schadet nicht, da davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls schon eine Lebensgemeinschaft bestand und beide die Absicht hatten, in Österreich ihren Wohnsitz zu nehmen, zumal die Schwester der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich verheiratet ist und deren Mann der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung unstreitig war. Frau M XXXX O XXXX , die seinerzeitige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, hat bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.04.2015 laut Protokoll als Dolmetscherin fungiert, was auch darauf hindeutet, dass sie sich schon zu diesem Zeitpunkt um die "Belange" des Beschwerdeführers bezüglich des Wohnsitzes gekümmert hat und jedenfalls an diesem Tag in Österreich aufhältig war. Das erkennende Gericht würdigt diesen Umstand dahingehend, dass beide schon damals die Absicht hatten, in Österreich ihren Wohnsitz zu nehmen. Nunmehr ist ein solcher durch das Melderegister belegt.Weiters führt die belangte Behörde aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz überhaupt nach Österreich verlegte, wenn seine Freunde und Bezugspersonen in Ungarn lebten. Zum einen hat die belangte Behörde überhaupt keine Erhebungen angestellt, welche "Freunde und Bezugspersonen" der Beschwerdeführer in Ungarn hat und zum anderen würde, wenn man der Argumentation der belangten Behörde folgt, jeder Wohnsitzwechsel über eine Grenze hinaus, genau genommen, sogar über eine Gemeindegrenze hinaus - nicht nachvollziehbar sein, da man doch damit zwingend einen gewissen Wechsel in Freundschaften beziehungsweise in Bekanntschaften und den Lebensumständen allgemein unterworfen ist. Die Aufgabe sämtlicher Wohnsitze in Ungarn sowie die Absichten des Beschwerdeführers, warum er in Österreich seinen Wohnsitz begründet hat, lassen das Gericht eher vermuten, dass der Beschwerdeführer keine für ihn "wesentlichen" Kontakte zu Freunden und Bezugspersonen - mit Ausnahme seiner erwachsenen Kinder - in Ungarn aufrecht erhält. Dass die Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Umständen noch in Ungarn gewohnt hat, was allerdings nicht festgestellt werden konnte, schadet nicht, da davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls schon eine Lebensgemeinschaft bestand und beide die Absicht hatten, in Österreich ihren Wohnsitz zu nehmen, zumal die Schwester der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich verheiratet ist und deren Mann der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung unstreitig war. Frau M römisch 40 O römisch 40 , die seinerzeitige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, hat bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.04.2015 laut Protokoll als Dolmetscherin fungiert, was auch darauf hindeutet, dass sie sich schon zu diesem Zeitpunkt um die "Belange" des Beschwerdeführers bezüglich des Wohnsitzes gekümmert hat und jedenfalls an diesem Tag in Österreich aufhältig war. Das erkennende Gericht würdigt diesen Umstand dahingehend, dass beide schon damals die Absicht hatten, in Österreich ihren Wohnsitz zu nehmen. Nunmehr ist ein solcher durch das Melderegister belegt. Zu den von der belangten Behörde veranlassten "Vorort-Kontrollen" durch die Polizeiinspektion Bad Fischau ist zu sagen, dass dem Beschwerdeführer dazu keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Das erkennende Gericht vermeint darüber hinaus, dass die Kontrollen durchwegs zu Tageszeiten durchgeführt wurden, in denen man "unterwegs sein" darf, ja sogar üblicherweise nicht zu Hause ist. Die Kontrollen wären vermutlich sinnvoller in den frühen Morgenstunden oder in den späten Abendstunden gewesen, um festzustellen ob der Beschwerdeführer zu Hause ist. Jedenfalls ist nicht zwingend und nicht ohne weitere Prüfung, ob der Beschwerdeführer allenfalls in den frühen Morgenstunden oder in den späten Abendstunden am Wohnsitz aufhältig ist, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht überwiegend an seinem Wohnsitz aufhält, wie die belangte Behörde im Rahmen ihres Amtshilfeersuchen an die Polizeiinspektion Bad Fischau vom 13.04.2015 festhält. Sie führt darin aus, dass "trotzdem der Beschwerdeführer mittlerweile seine Wohnsitze in Ungarn aufgegeben hat, die belangte Behörde jedoch gewisse Wahrnehmungen hat, die nahelegen, dass sich der Beschwerdeführer trotz alledem nicht (überwiegend) auf der österreichischen Adresse aufhält". Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein in Österreich ist und seine Freizeit auf Wanderungen und Spaziergängen im Gebiet der Hohen Wand beschränkt, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers am 09.04.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil A) Stattgebung der Beschwerde
§ 46Abs. 1 Al
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44Abs. 1 Al
VG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
Paragraph 44, Absatz eins, AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Ist
Abs. 2 leg. cit. auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.
1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.Ist
Absatz 2, leg. cit. auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Art 1lit.
f GVO 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Artikel eins, Litera f, GVO 883 aus 2004, ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Art 1lit.
j GVO 883/2004 ist "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Artikel eins, Litera j, GVO 883 aus 2004, ist "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Art 11Abs.
1 GVO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, welche sich nach den folgenden Bestimmungen bestimmt:
Artikel 11
, Absatz eins, GVO 883 aus 2004, unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, welche sich nach den folgenden Bestimmungen bestimmt:
Art 11Abs.
3 lit. a GVO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Artikel 11
, Absatz 3, Litera a, GVO 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Art. 11Abs.
3 lit. c GVO 883/2004 unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 65
erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Artikel 11
, Absatz 3, Litera c, GVO 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 65
erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Art 61
GVO 883/2004 (Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit) berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Artikel 61
, GVO 883 aus 2004, (Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit) berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Abs. 2 leg. cit. gilt Abs. 1 außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
Absatz 2, leg. cit. gilt Absatz eins, außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: -Strichaufzählung Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, -Strichaufzählung Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen -Strichaufzählung Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen
Art 65Abs.
2 GVO 883/2004 muss eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Artikel 65
, Absatz 2, GVO 883 aus 2004, muss eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
Abs. 3 leg. cit. muss sich der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
Absatz 3, leg. cit. muss sich der in Absatz 2, Satz 1 genannte Arbeitslose bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
Abs. 4 leg. cit. werden die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in der Durchführungsverordnung geregelt.
Absatz 4, leg. cit. werden die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in der Durchführungsverordnung geregelt.
Abs. 5 Buchstabe a leg. cit. erhält der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannte Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
Absatz 5, Buchstabe a leg. cit. erhält der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannte Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. Abs. 2 S. 1 des Artikels 65 spricht von einer vollarbeitslosen Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat. Die Differenzierung zwischen echtem und unechtem Grenzgänger ergibt sich aus den Bestimmungen des Unterabs.
- Somit umfasst Unterabs. 1 S. 1 auch den unechten Grenzgänger, also den Arbeitslosen, der kein Grenzgänger ist, weil er zB nicht wenigstens einmal wöchentlich nach Hauszurückkehrt. Nach Judikatur des EuGH (Rs 76/76, Slg 1977, 350) hat der Gerichtshof den Begriff des Wohnmitgliedstaats dahingehend bestimmt, dass dieser den Ort meint, an dem "der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet". Es seien daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Art 65 Rn 7-8, 15).Absatz 2, S. 1 des Artikels 65 spricht von einer vollarbeitslosen Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat. Die Differenzierung zwischen echtem und unechtem Grenzgänger ergibt sich aus den Bestimmungen des Unterabs.
- Somit umfasst Unterabs. 1 S. 1 auch den unechten Grenzgänger, also den Arbeitslosen, der kein Grenzgänger ist, weil er zB nicht wenigstens einmal wöchentlich nach Hauszurückkehrt. Nach Judikatur des EuGH (Rs 76/76, Slg 1977, 350) hat der Gerichtshof den Begriff des Wohnmitgliedstaats dahingehend bestimmt, dass dieser den Ort meint, an dem "der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet". Es seien daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Artikel 65, Rn 7-8, 15). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Zu prüfen ist, ob verfahrensgegenständlich gem. § 44 Abs 2 AlVG der Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich zulässig ist.Zu prüfen ist, ob verfahrensgegenständlich gem. Paragraph 44, Absatz 2, AlVG der Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich zulässig ist. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidungen im angefochtenen Bescheid damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sei, "da bereits mit Bescheid vom 07.01.2014 die belangte Behörde den Status Beschwerdeführer als "echter" Grenzgänger festgestellt hätte." Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht. Nach den Gemeinschaftsbestimmungen unterliegt eine erwerbstätige Person, die sich innerhalb der Europäischen Union in einen anderen Staat begibt, den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist. Die Verordnung trifft in den Art 61 - 65a Regelungen eine Sonderkoordinierung, die auf alle Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anwendung findet.Die Verordnung trifft in den Artikel 61, - 65a Regelungen eine Sonderkoordinierung, die auf alle Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anwendung findet. Liegt - wie im konkreten Fall - Vollarbeitslosigkeit vor, so kommt Art 65 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Zentraler Regelungsgegenstand dieser Norm ist ein Statutenwechsel. Zuständiger Staat ist demnach nicht - wie nach den allgemeinen Grundsätzen - der Staat der letzten Beschäftigung (Art 11) - als solcher gilt jener Ort an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Art 1 lit a), dies wäre gegenständlich Österreich - sondern
§ 65Abs 5 lit a der Wohnsitzstaat.
Das gilt für alle Fälle in denen der Staat der letzten Beschäftigung und der Wohnsitzstaat nicht deckungsgleich sind, entweder weil die betr. Person während der letzten Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat wohnte und weiterhin dort wohnt oder weil sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes in den ehemaligen Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist. Folglich erfasst Art 65 Abs 2 sowohl echte Grenzgänger iSd Art 1 lit f, dh Personen, die idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger, die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 5 zu Art 65).Liegt - wie im konkreten Fall - Vollarbeitslosigkeit vor, so kommt Artikel 65, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, zur Anwendung. Zentraler Regelungsgegenstand dieser Norm ist ein Statutenwechsel. Zuständiger Staat ist demnach nicht - wie nach den allgemeinen Grundsätzen - der Staat der letzten Beschäftigung (Artikel 11,) - als solcher gilt jener Ort an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Artikel eins, Litera a,), dies wäre gegenständlich Österreich - sondern
Paragraph 65, Absatz 5, Litera a, der Wohnsitzstaat. Das gilt für alle Fälle in denen der Staat der letzten Beschäftigung und der Wohnsitzstaat nicht deckungsgleich sind, entweder weil die betr. Person während der letzten Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat wohnte und weiterhin dort wohnt oder weil sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes in den ehemaligen Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist. Folglich erfasst Artikel 65, Absatz 2, sowohl echte Grenzgänger iSd Artikel eins, Litera f,, dh Personen, die idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger, die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 5 zu Artikel 65,). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine vollarbeitslose Person, die in Österreich gewohnt und gearbeitet hat. Aufgrund der von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend dargelegt laut Einschätzung des erkennenden Gerichts seinen Lebensmittelpunkt sowie seinen Wohnsitz in Österreich. Seinen Wohnsitz und die Beziehungen zu Ungarn hat er mit Ausnahme des Kontaktes zu seinen beiden erwachsenen Kindern - nachweislich - aufgegeben und verfügt er über keinen Wohnsitz in Ungarn. Er hat in Österreich seinen Wohnsitz begründet, da er schon immer geplant hat seine Pension in Österreich zu verbringen und sich einen Wohnsitz suchen wollte, der es ihm ermöglichen würde seiner bevorzugten Freizeittätigkeit, nämlich Wandern und Spazierengehen, nachzugehen. Vor diesem Hintergrund ist die Wohnungsnahme an der gegenständlichen Adresse nur allzu nachvollziehbar. Auch der gesundheitliche Zustand und seine Absicht hinsichtlich der Wohnsitzverlegung in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung in Österreich, lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegen wollte und dies auch getan hat. Die Verordnung unterscheidet zwischen Wohnort (Art 1 lit j) und Aufenthalt (Art 1 lit f). Wohnort ist demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person; Aufenthalt bezeichnet den vorübergehenden Aufenthalt.Die Verordnung unterscheidet zwischen Wohnort (Artikel eins, Litera j,) und Aufenthalt (Artikel eins, Litera f,). Wohnort ist demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person; Aufenthalt bezeichnet den vorübergehenden Aufenthalt. Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (Spiegel, Europäisches Sozialrecht, Art 1, Rn 31; sowie Spiegel in Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (Spiegel, Europäisches Sozialrecht, Artikel eins,, Rn 31; sowie Spiegel in Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Artikel eins,). Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vergleiche auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde). Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Ungarn, und lag - und wie bereits ausgeführt beweiswürdigend dargelegt - der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zweifellos in Österreich. Daher kann der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in Österreich das Arbeitslosengeld bei Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen beanspruchen. Es kommt daher zu keinem Auseinanderfallen zwischen Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat. Österreich ist Wohn- und Beschäftigungsstaat und somit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig. 3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 1. Satz Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 13.08.2015 im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es wird diesbezüglich auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W198.2107994.1.00