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{'item': 'W208 2117103-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW208 2117103-1 SpruchW208 2117103-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Beschluss des Bezirksgerichtes BAD ISCHL (im Folgenden: BG) vom 02.07.2010 in der Grundbuchssache TZ 1528/10 des BG die neue EZ 809 in der KG 42021 ST. WOLFGANG (im Folgenden: W.) eröffnet (ON 1). Von der bestehenden EZ 241, KG W. wurde das Grundstück 338/2 abgeschrieben und in die neu eröffnete EZ 809, unter Mitübertragung von A-LNr. 6a (Bauplatzeigenschaft lt. Bescheid der W.) sowie Mitübertragung der C-LNr. 12a, 13a, 14a (Dienstbarkeiten) und 20b (Pfandrecht im Höchstbetrag von € 1.651.000,00 für die Volksbank SALZBURG - und die Anmerkung der Simultanhaftung mit der EZ 241 als Haupteinlage und der EZ 809 als Nebeneinlage) und 21a (Rangordnung für Pfandrecht im Höchstbetrag von € 2.556.000,00 (hier unter Beisetzung der Bedingung des § 53 GBG), übertragen.Von der bestehenden EZ 241, KG W. wurde das Grundstück 338/2 abgeschrieben und in die neu eröffnete EZ 809, unter Mitübertragung von A-LNr. 6a (Bauplatzeigenschaft lt. Bescheid der W.) sowie Mitübertragung der C-LNr. 12a, 13a, 14a (Dienstbarkeiten) und 20b (Pfandrecht im Höchstbetrag von € 1.651.000,00 für die Volksbank SALZBURG - und die Anmerkung der Simultanhaftung mit der EZ 241 als Haupteinlage und der EZ 809 als Nebeneinlage) und 21a (Rangordnung für Pfandrecht im Höchstbetrag von € 2.556.000,00 (hier unter Beisetzung der Bedingung des Paragraph 53, GBG), übertragen. Die an der EZ 241, KG W. zu CLNr. 20c bereits bestehende Simultanhaftung an der Nebeneiniage EZ 69 blieb aufrecht. Es wurde somit in der neuen EZ 809 eine neue Simultanhaftung begründet. Weiters wurde in der neu eröffneten EZ 809 KG. W. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die BF vollzogen. Das unter C-LNr 20b an der Liegenschaft EZ 241, KG W. befindliche Pfandrecht, im Höchstbetrag von € 1.651.000,00 war bereits unter TZ 784/2010 am 16.04.2009 einverleibt worden.Das unter C-LNr 20b an der Liegenschaft EZ 241, KG W. befindliche Pfandrecht, im Höchstbetrag von € 1.651.000,00 war bereits unter TZ 784 aus 2010, am 16.04.2009 einverleibt worden.
  2. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (zugestellt am 13.07.2015) der belangten Behörde, dem Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG), wurden der BF (Antragsteller) und der Bank (Pfandgläubiger), nach einer Beanstandung des Revisors, für die neue EZ 809 eine Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 4 für die Eintragung des Pfandrechts zu Gunsten der Bank (Bemessungsgrundlage € 1.651.000,-) i. H.v. € 19.812,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebür gem. § 6a Abs. 1 GEG nachträglich vorgeschrieben (ON 8). Davor war der Einzug mittels Lastschriftanzeige aufgrund von Einwendungen des Rechtvertreters der BF gescheitert (ON 3).
  3. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (zugestellt am 13.07.2015) der belangten Behörde, dem Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG), wurden der BF (Antragsteller) und der Bank (Pfandgläubiger), nach einer Beanstandung des Revisors, für die neue EZ 809 eine Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4, für die Eintragung des Pfandrechts zu Gunsten der Bank (Bemessungsgrundlage € 1.651.000,-) i. H.v. € 19.812,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebür gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG nachträglich vorgeschrieben (ON 8). Davor war der Einzug mittels Lastschriftanzeige aufgrund von Einwendungen des Rechtvertreters der BF gescheitert (ON 3).
  4. Dagegen brachte die BF am 23.07.2015 (eingelangt beim BG am 24.07.2015) fristgerecht Vorstellung ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es zu keiner Neueintragung eines Pfandrechtes gekommen sei, sondern lediglich zu einer Mitübertragung einer bereits bestehenden Eintragung durch die Teilung und den Verkauf eines Teils des belasteten Grundstückes. Die Übernahme durch den Erwerber löse keine neuerliche Eintragungsgebühr aus.
  5. Mit Schreiben vom 24.07.2015 legte die Kostenbeamtin der Präsidentin des LG den Gebührenteilakt mit der Bitte um Überprüfung und Bekanntgabe des weiteren Vorgehens vor.
  6. Mit Schreiben vom 31.07.2015 an den Rechtvertreter der BF wurde fristgerecht das Ermittlungsverfahren eingeleitet sowie der maßgebliche Sachverhalt, die Rechtsgrundlagen samt Erläuterungen und die Rechtsmeinung der belangten Behörde mitgeteilt (ON 11). Der Rechtvertreter äußerte sich dazu und führte zum Sachverhalt zusammengefasst an, dass in concreto für eine Finanzierung der Bank eine Simultanhypothek auf den Liegeschaften EZ 241 und EZ 69 der KG einverleibt und damit auch das gegenständliche, später abgeschriebene Grundstück belastet worden sei. Das Grundstück sei lediglich deshalb an die BF übertragen worden, um das allenfalls auf dem übertragenen Grundstück statthabende Garagenprojekt von dem auf der EZ 241 verbleibendem Wohnungseigentumsprojekt zu trennen. Dabei seien keine neuen Kreditverträge ausgestellt, sondern schlicht die Simultanhypothek belassen worden. Es bestehe daher ein erkennbarer Zusammenhang.
  7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.09.2015 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 14.09.2015), entschied die Präsidentin des LG, dass dem Antrag der BF keine Folge gegeben und der Zahlungsauftrag bestätigt werde (ON 13). In der Begründung wurde nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhaltes, rechtlich ausgeführt, wie folgt [Anonymisierung durch BVwG]: "Gem. Anm. 7 zu TP 9 GGG ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird."Gem. Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen nach dem Gesagten an den formalen äußeren Tatbestand - vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG - an. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist.Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen nach dem Gesagten an den formalen äußeren Tatbestand - vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG - an. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Im vorliegenden Fall wurde mit TZ 784/10 das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 1.615.000,00 an EZ 241 als Haupteinlage und EZ 69 als Nebeneinlage einverleibt, d.h. am 25.3.2010 vollzogen. Die Simultanhaftung der Liegenschaften EZ 241 mit der Liegenschaft EZ 809 wurde allerdings erst in einem zweiten Schritt, nämlich durch die Abschreibung von Teilflächen und Zuschreibung der Teilflächen in die neu eröffneten Einlagezahlen und die Einverleibung des Pfandrechtes in den neu eröffneten Einlagezahlen hergestellt, womit der die Simultanhaftung herstellende Grundbuchstand weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarobjekte, nämlich Liegenschaften, gleichzeitig begehrt worden war. Damit war keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt.Die Simultanhaftung der Liegenschaften EZ 241 mit der Liegenschaft EZ 809 wurde allerdings erst in einem zweiten Schritt, nämlich durch die Abschreibung von Teilflächen und Zuschreibung der Teilflächen in die neu eröffneten Einlagezahlen und die Einverleibung des Pfandrechtes in den neu eröffneten Einlagezahlen hergestellt, womit der die Simultanhaftung herstellende Grundbuchstand weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarobjekte, nämlich Liegenschaften, gleichzeitig begehrt worden war. Damit war keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG erfüllt. Es liegt damit aber sehr wohl die Eintragung einer Simultanhypothek insofern vor, als diese in den neu eröffneten Einlagezahlen 809 (mit der Anmerkung der Simultanhaftung mit der EZ 241 als Haupteinlage und den neu eröffneten Liegenschaften 809 als Nebeneinlagen) erfolgten, womit die Simultanhaftung der neu eröffneten Einlagezahlen mit der ursprünglichen hergestellt wurde, denen jeweils - im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer Einlagezahl - Sonderrechtsfähigkeit zukommt, (vgl. VwGH 2013/16/0219 E
  8. März 2014).Es liegt damit aber sehr wohl die Eintragung einer Simultanhypothek insofern vor, als diese in den neu eröffneten Einlagezahlen 809 (mit der Anmerkung der Simultanhaftung mit der EZ 241 als Haupteinlage und den neu eröffneten Liegenschaften 809 als Nebeneinlagen) erfolgten, womit die Simultanhaftung der neu eröffneten Einlagezahlen mit der ursprünglichen hergestellt wurde, denen jeweils - im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer Einlagezahl - Sonderrechtsfähigkeit zukommt, vergleiche VwGH 2013/16/0219 E
  9. März 2014). Damit ist im Vorstellungsfall keine der Voraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt.Damit ist im Vorstellungsfall keine der Voraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG erfüllt. Wobei noch anzumerken ist, dass die Frage aus welchen Gründen es zu den zeitlich auseinander liegenden Grundbuchsgesuchen kam, für die Frage der Gleichzeitigkeit ohne Bedeutung ist (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 11, TP 9 GGG, E.26, - VwGH 2013/16/0172 vom 16.12.2014).Wobei noch anzumerken ist, dass die Frage aus welchen Gründen es zu den zeitlich auseinander liegenden Grundbuchsgesuchen kam, für die Frage der Gleichzeitigkeit ohne Bedeutung ist vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 11, TP 9 GGG, E.26, - VwGH 2013/16/0172 vom 16.12.2014). im Hinblick auf die Abschreibung des belasteten Grundstückes und eine Gebührenbefreiung darf weiters auf die Anmerkung 12 zu TP 9 verwiesen werden. Nach dieser liegt eine Befreiung von der Eintragungsgebühr nur dann vor, wenn (lit c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes durchgeführt werden.im Hinblick auf die Abschreibung des belasteten Grundstückes und eine Gebührenbefreiung darf weiters auf die Anmerkung 12 zu TP 9 verwiesen werden. Nach dieser liegt eine Befreiung von der Eintragungsgebühr nur dann vor, wenn (Litera c,) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes durchgeführt werden. Die E34 zu TP9 besagt klar, dass Ab- und Zuschreibungen dann nicht von der Eintragungsgebühr befreit sind, wenn sich das Eigentumsrecht ändert (Anm 12 lit c zu TP 9 GGG; VwGH 26.9.2006, 2006/16/0022, ÖstZB 2007/203, 271). Der vormalige Eigentümer des Grundstückes war die [...] Immobilien GmbH. Das Grundstück .338/2 der KG [W.] wurde von EZ 241 abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 809 zugeschrieben. Hinsichtlich dieser neuen EZ wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes [...] vom 2.7.2010 das Eigentumsrecht der [BF] einverleibt. Somit liegt eine Änderung des Eigentumsrechtes vor und kommt auch unter diesem Aspekt einer Gebührenbefreiung keine Bedeutung zu.Die E34 zu TP9 besagt klar, dass Ab- und Zuschreibungen dann nicht von der Eintragungsgebühr befreit sind, wenn sich das Eigentumsrecht ändert Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG; VwGH 26.9.2006, 2006/16/0022, ÖstZB 2007/203, 271). Der vormalige Eigentümer des Grundstückes war die [...] Immobilien GmbH. Das Grundstück .338/2 der KG [W.] wurde von EZ 241 abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 809 zugeschrieben. Hinsichtlich dieser neuen EZ wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes [...] vom 2.7.2010 das Eigentumsrecht der [BF] einverleibt. Somit liegt eine Änderung des Eigentumsrechtes vor und kommt auch unter diesem Aspekt einer Gebührenbefreiung keine Bedeutung zu. Gem. § 25 Abs. 1 GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt (lit. a), somit die [BF] und derjenigen, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (lit b), somit die Volksbank [...], zahlungspflichtig. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (§ 7 Abs. 4 GGG)."Gem. Paragraph 25, Absatz eins, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt (Litera a,), somit die [BF] und derjenigen, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (Litera b,), somit die Volksbank [...], zahlungspflichtig. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (Paragraph 7, Absatz 4, GGG)."
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 12.10.2015 datierte (Poststempel vom selben Tag) fristgerechte Beschwerde der nunmehr unvertretenen BF (ON 14). Beantragt wurden die Durchführung einer Verhandlung und die Aufhebung der Gebührenvorschreibung. In der Begründung wendet sich die BF nach Ausführung des Sachverhalts zusammengefasst dagegen, dass, obwohl außer der Eröffnung einer Einlage keine weiteren Leistungen des Gerichtes erbracht worden seien, die Gebühren vorgeschrieben worden seien. Es sei insbesondere zu keiner Pfandausdehnung gekommen. Das Pfandrecht und die Rangordnung die in der EZ 241 bestanden hätten, seien unverändert übertragen und nicht neuerlich einverleibt/angemerkt/gelöscht worden. Die Gebührenbefreiungstatbestände seien zu Unrecht verneint worden. Dem Gesetzgeber könne auch bei einer formalistischen Sicht nicht zugesonnen werden, dass er für die Abschreibung eines belasteten Grundstückes nochmalig eine Eintragungsgebühr für das Pfandrecht verlange. Im Zuge der Finanzierung durch die Bank seien die Pfandrechte eingetragen und dafür auch bezahlt worden. Nur weil das Grundstück nunmehr einer anderen EZ zugeordnet werde, habe sich an den bestehenden Rechten der Bank nichts geändert.
  11. Mit Schreiben vom 21.10.2015 (eingelangt beim BVwG 13.11.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt. Die BF hat die Anschaffung der Liegenschaft EZ 241 fremdfinanziert und dafür einer Bank ein Pfandrecht iHv € 1.651.000,- eingeräumt, welches mit Pfandurkunde vom 15.04.2009 gleichzeitig mit einer Simultanhaftung mit EZ 69 im Grundbuch eingetragen wurde. Dafür wurden - von der belangten Behörde unbestritten - die Eintragungsgebühren geleistet. Mit Antrag vom 24.06.2010 wurde aufgrund eines Verkaufs eines Teils der EZ 241 (Grundstück Nr. 338/2; Kaufvertrag 22.06.2010) die Eröffnung einer neuen EZ 809, die Abschreibung des betreffenden Grundstückes von der EZ 809 und unter anderem die Mitübertragung des oa. Pfandrechtes sowie der Anmerkung zur Simultanhaftung mit der EZ 241 und der EZ 809 begehrt. Diesem Antrag wurde durch Beschluss des BG vom 02.07.2010 Rechnung getragen. Die Simultanhaftung der EZ 241 mit der erst später neu eröffneten EZ 809 (das Grundstück Nr. 338/2 war vorher Bestandteil der EZ 241) wurde daher nicht in einem einzigen Gesuch und nicht für alle Hypothekarobjekte (Liegenschaften) gleichzeitig begehrt.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und wurden auch nicht substantiiert bestritten. Der BF geht es um die Klärung der Rechtsfrage, ob trotz bereits erfolgter Bezahlung der Eintragungsgebühren beim Kauf des Gesamtgrundstückes, bei einem zeitlich nachfolgenden Verkauf von Teilen dieses Grundstückes unter Mitübertragung des bereits bestehenden und hinsichtlich der Höhe unveränderten Pfandrechtes der finanzierenden Bank, neuerlich Gebühren für die Eintragung des Pfandrechtes auf der abgetrennten Liegenschaft (der neuen EZ) vorgeschrieben werden dürfen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit

Art. 130Abs.

1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG - trotz des Antrages der BF - vor diesem Hintergrund entfallen, der Sachverhalt steht fest. Die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Es liegt eine klare Rsp des VwGH vor.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG - trotz des Antrages der BF - vor diesem Hintergrund entfallen, der Sachverhalt steht fest. Die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Es liegt eine klare Rsp des VwGH vor. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. I Nr. 106/1997 in der für den Fall geltenden Fassung lautet (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997, in der für den Fall geltenden Fassung lautet (auszugsweise): "Tarifpost 9 [...]

  1. b)Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z6), vom Wert des Rechtes 1,2 vH [...] Anmerkung 7: Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. [...] Anmerkung 12: Von der Eintragungsgebühr sind befreit [...]
  2. c)Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes; [...]" Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) idgF lauten (auszugsweise): "§ 6a.

(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."§ 6a.
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. § 6b.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.Paragraph 6 b,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4)Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden." Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012 lautet (auszugsweise):Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012, lautet (auszugsweise): "§ 15.
(1)Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).
(2)Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen. [...] §
  1. Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.Paragraph 86, Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden. Anmerkung
  2. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: § 108 sowie § 23 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930).
  3. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: Paragraph 108, sowie Paragraph 23, LiegTeilG, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,).
  4. Die Verbindung eines Antrags mit Anmerkung der Rangordnung mit anderen Eintragungen ist mit Rücksicht auf § 54 unzulässig."
  5. Die Verbindung eines Antrags mit Anmerkung der Rangordnung mit anderen Eintragungen ist mit Rücksicht auf Paragraph 54, unzulässig." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bzw. der Verfassungsgerichtshof (VfGH) haben zur Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmungen ua. ausgeführt: "Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, MGA GGG10, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen nach dem Gesagten an den formalen äußeren Tatbestand - vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG - an. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218)."Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, MGA GGG10, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen nach dem Gesagten an den formalen äußeren Tatbestand - vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG - an. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Bei einer Simultanhypothek kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung zwar auf zwei oder mehreren Liegenschaften bzw. auch auf Liegenschaftsanteilen bestehen (Hinweis OGH vom
  8. Dezember 1995, 3 Ob 138/95), bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann aber nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (Hinweis E 12.1.1978, 2272/77; VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469). Grundsätzlich weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren; strenge Äquivalenz im Hinblick auf den bei Gericht verursachten Aufwand nicht erforderlich; jedoch konsistente Ausgestaltung des Systems notwendig (VfGH 30.06.2012, G14/12 ua). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Festlegung in Abhängigkeit vom Streitwert üblich (siehe die zitierte Rechtsprechung des EGMR). Einbringung von Gerichtsgebühren nicht im Kernbereich der civil rights, nachprüfende Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof daher ausreichend (VfGH 01.03.2007, B301/06).Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Festlegung in Abhängigkeit vom Streitwert üblich (siehe die zitierte Rechtsprechung des EGMR). Einbringung von Gerichtsgebühren nicht im Kernbereich der civil rights, nachprüfende Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof daher ausreichend (VfGH 01.03.2007, B301/06). Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). " 3.
  9. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die BF sehen sich durch Vorschreibung der Eintragungsgebühr beschwert und begehren die Anwendung der Gebührenbefreiung gem. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG.

Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Unbestritten liegt im vorliegenden Fall eine Simultanhypothek nach der zitierten Rsp des VwGH vor. Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen nach dem Gesagten an den formalen äußeren Tatbestand - vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG - an. Eine ausdehnende oder einschränkende Interpretation die sich über diesen klaren Wortlaut hinwegsetzt wäre unzulässig. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist daher lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist.Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG erfordert jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen nach dem Gesagten an den formalen äußeren Tatbestand - vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG - an. Eine ausdehnende oder einschränkende Interpretation die sich über diesen klaren Wortlaut hinwegsetzt wäre unzulässig. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist daher lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Durch die zeitlich spätere Abschreibung des Grundstückes 338/2 von der EZ 241 sowie der Neueröffnung der EZ 809 und der Einbringung dieses Grundstückes als Haupteinlage wurde eine Simultanhaftung dieser neuen EZ mit der ursprünglichen hergestellt. Dieser Liegenschaft kommt im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer EZ Sonderrechtsfähigkeit zu, sodass - entgegen der Ansicht der BF - formell von der Eintragung einer neuen Pfandsache iSd des § 15 Abs. 2 Grundbuchsgesetz und damit auch einer neuen Simultanhypothek ausgegangen werden muss (vgl. dazu VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).Durch die zeitlich spätere Abschreibung des Grundstückes 338/2 von der EZ 241 sowie der Neueröffnung der EZ 809 und der Einbringung dieses Grundstückes als Haupteinlage wurde eine Simultanhaftung dieser neuen EZ mit der ursprünglichen hergestellt. Dieser Liegenschaft kommt im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer EZ Sonderrechtsfähigkeit zu, sodass - entgegen der Ansicht der BF - formell von der Eintragung einer neuen Pfandsache iSd des Paragraph 15, Absatz 2, Grundbuchsgesetz und damit auch einer neuen Simultanhypothek ausgegangen werden muss vergleiche dazu VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Da die Anträge auf Eintragung vor diesem Hintergrund weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig eigebracht wurden, ist der Tatbestand der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG nicht erfüllt. Die ErläutRV zur EGN, 759 BlgNR XXI. GP 33 f, wonach die Gebührenbefreiungen der Anmerkungen 7 und 8 enger gefasst würden, weil sie in ihrer derzeitigen weiten Textierung in der Praxis - unterstützt auch durch eine diesbezüglich großzügige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - häufig für Konstellationen missbraucht worden seien, die mit dem Konzept der Simultanhypothek kaum mehr in einem erkennbaren Zusammenhang stünden. Deshalb zögen die neuen Formulierungen vor allem in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat klare formale Einschränkung für die Inanspruchnahme der Begünstigung beabsichtigt und umgesetzt.Die ErläutRV zur EGN, 759 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 33 f, wonach die Gebührenbefreiungen der Anmerkungen 7 und 8 enger gefasst würden, weil sie in ihrer derzeitigen weiten Textierung in der Praxis - unterstützt auch durch eine diesbezüglich großzügige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - häufig für Konstellationen missbraucht worden seien, die mit dem Konzept der Simultanhypothek kaum mehr in einem erkennbaren Zusammenhang stünden. Deshalb zögen die neuen Formulierungen vor allem in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat klare formale Einschränkung für die Inanspruchnahme der Begünstigung beabsichtigt und umgesetzt. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht ausschließlich auf das Nichtvorliegen der formalen Tatbestände gestützt. Im Übrigen ist auch die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand bzw. wie die BF dies formulieren, die Leistung des Gerichts sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, vor dem Hintergrund der Rsp nicht zutreffend. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine strenge Äquivalenz mit dem verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich ist. Da dem angefochtenen Bescheid aus den von den BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus den von den BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2117103.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.