GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Tulln hat dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, als der nach dem NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF zuständigen Behörde
BG, BGBl Nr. 218/1975, idgF iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Herr XXXX, die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft
BG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Arbeitgeber XXXX, erfüllt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Tulln hat dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, als der nach dem NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF zuständigen Behörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Herr römisch 40 , die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG beim Arbeitgeber römisch 40 , erfüllt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 27.02.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft
BG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX, (im Folgenden die mitbeteiligte Arbeitgeberin) beabsichtige, ihn für die berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.400 monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Logistikleitung, Lagermanagement, Warencontrolling, Personalmanagement, Dolmetscher, Vertrauensperson, Kontrolle der Mitarbeiter". Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin, Herrn XXXX, gearbeitet habe und sich stets als sehr fleißiger, qualifizierter und sehr vertrauenswürdiger Mitarbeiter hervorgetan habe. Nunmehr bestehe die Möglichkeit, bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin hauptberuflich angestellt zu werden. Nachdem sich das Unternehmen derzeit in einer schwierigen Umstrukturierungsphase befinde, wäre der Beschwerdeführer eine sehr große Unterstützung und es bestehe die Chance, in der Zukunft viele neue Arbeitsplätze zu schaffen. Weiters waren dem Antrag u.a. ein Dienstzeugnis der Werbeagentur, ein Zeugnis der Universität Wien vom 21.02.2013 über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch, ein österreichischer Führerschein A und B, ein österreichischer Staplerführerausweis, ein Zertifikat über sehr gute Englischkenntnisse der Cambridge School Pristina, ein Diplom "Bachelor of Law" der juridischen Fakultät der "Colege University - XXXX" in Pristina, ein Maturazeugnis des Gymnasiums "XXXX" in XXXX (Kosovo) sowie ein Bescheid der Universität Wien vom 09.11.2010 über die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die allgemeine Universitätsreife besitzt.1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 27.02.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma römisch 40 , (im Folgenden die mitbeteiligte Arbeitgeberin) beabsichtige, ihn für die berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.400 monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Logistikleitung, Lagermanagement, Warencontrolling, Personalmanagement, Dolmetscher, Vertrauensperson, Kontrolle der Mitarbeiter". Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin, Herrn römisch 40 , gearbeitet habe und sich stets als sehr fleißiger, qualifizierter und sehr vertrauenswürdiger Mitarbeiter hervorgetan habe. Nunmehr bestehe die Möglichkeit, bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin hauptberuflich angestellt zu werden. Nachdem sich das Unternehmen derzeit in einer schwierigen Umstrukturierungsphase befinde, wäre der Beschwerdeführer eine sehr große Unterstützung und es bestehe die Chance, in der Zukunft viele neue Arbeitsplätze zu schaffen. Weiters waren dem Antrag u.a. ein Dienstzeugnis der Werbeagentur, ein Zeugnis der Universität Wien vom 21.02.2013 über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch, ein österreichischer Führerschein A und B, ein österreichischer Staplerführerausweis, ein Zertifikat über sehr gute Englischkenntnisse der Cambridge School Pristina, ein Diplom "Bachelor of Law" der juridischen Fakultät der "Colege University - XXXX" in Pristina, ein Maturazeugnis des Gymnasiums "XXXX" in römisch 40 (Kosovo) sowie ein Bescheid der Universität Wien vom 09.11.2010 über die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die allgemeine Universitätsreife besitzt. 2. Am selben Tag übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
BG vorliegen.2. Am selben Tag übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
BG ab und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur 20 von 50
Anlage C erforderlichen Punkten für sein Alter angerechnet werden hätten können. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin sei aufgefordert worden, Angaben zur konkreten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen, Qualifikationsnachweise vorzulegen und einen Vermittlungsauftrag zu erteilen. Dies sei bis dato nicht geschehen, weswegen der Antrag abgelehnt werden habe müssen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur 20 von 50
Anlage C erforderlichen Punkten für sein Alter angerechnet werden hätten können. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin sei aufgefordert worden, Angaben zur konkreten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen, Qualifikationsnachweise vorzulegen und einen Vermittlungsauftrag zu erteilen. Dies sei bis dato nicht geschehen, weswegen der Antrag abgelehnt werden habe müssen.
BG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX, beabsichtigt, ihn für die berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.400 monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist. Die Berufsbezeichnung wurde später in "Assistent/in der Geschäftsleitung" umgeändert.Der 1989 geborene Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 27.02.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma römisch 40 , beabsichtigt, ihn für die berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.400 monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist. Die Berufsbezeichnung wurde später in "Assistent/in der Geschäftsleitung" umgeändert. Der Beschwerdeführer erreicht aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seines Alters und seiner Ausbildung (allgemeine Universitätsreife, abgeschlossenes Bachelorstudium der Rechtswissenschaften) zumindest 55 von 50 für die Zulassung als (sonstige) Schlüsselkraft notwendigen Punkten
Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG. Er war bereits für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin auf Veranstaltungen tätig und verfügt daher auch über eine entsprechende Berufserfahrung. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten die Lagerlogistik, der Transport, der Auf- und Abbau, die Abrechnung der Mitarbeiter/innen sowie die Betreuung von Kunden. Er hat den ersten Abschnitt seines Jusstudiums in Österreich abgeschlossen und ist dementsprechend in der Lage, im Bereich der Veranstaltungsgastronomie Verträge zu erstellen und deren Einhaltung zu kontrollieren.Der Beschwerdeführer erreicht aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seines Alters und seiner Ausbildung (allgemeine Universitätsreife, abgeschlossenes Bachelorstudium der Rechtswissenschaften) zumindest 55 von 50 für die Zulassung als (sonstige) Schlüsselkraft notwendigen Punkten
Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Er war bereits für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin auf Veranstaltungen tätig und verfügt daher auch über eine entsprechende Berufserfahrung. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten die Lagerlogistik, der Transport, der Auf- und Abbau, die Abrechnung der Mitarbeiter/innen sowie die Betreuung von Kunden. Er hat den ersten Abschnitt seines Jusstudiums in Österreich abgeschlossen und ist dementsprechend in der Lage, im Bereich der Veranstaltungsgastronomie Verträge zu erstellen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die gebotene Entlohnung soll mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen betragen.Die gebotene Entlohnung soll mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen betragen. Die belangte Behörde führte
Vm § 4b AuslBG ein Ersatzkraftverfahren durch. Diesem wurde folgende Stellenanzeige (Anforderungsprofil) zugrunde gelegt:Die belangte Behörde führte
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG ein Ersatzkraftverfahren durch. Diesem wurde folgende Stellenanzeige (Anforderungsprofil) zugrunde gelegt: "Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir Assistent/in der Geschäftsführung für Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit von 09:00 - 18:00 Uhr. Unser Unternehmen wickelt bei Großveranstaltungen die Gastronomie ab. Aufgaben: -Strichaufzählung Verträge mit den Veranstaltern aufsetzen -Strichaufzählung Verträge mit Gastronomen abwickeln -Strichaufzählung Kontrolle der Fremdgastronomen während der Veranstaltung -Strichaufzählung Lagerlogistik -Strichaufzählung Verhandlungen mit Lieferanten -Strichaufzählung Projektleitung bei diversen Logistikprojekten (XXXX)Projektleitung bei diversen Logistikprojekten (römisch 40 ) -Strichaufzählung Personalmanagement (Einstellen, Einschulen, Dienstpläne, Dienstverträge, Personalabrechnung, An- und Abmeldung) Anforderungen: -Strichaufzählung Staplerschein für Lagerlogistik und Logistikprojekte von Vorteil -Strichaufzählung juristische Kenntnisse von Vorteil -Strichaufzählung betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse von Vorteil -Strichaufzählung Deutsch in Wort und Schrift -Strichaufzählung Englischkenntnisse -Strichaufzählung osteuropäische Sprache von Vorteil -Strichaufzählung Berufserfahrung Logistikbereich" Insgesamt wurden fünf Personen auf die gemeldete offene Stelle zugewiesen. Beworben haben sich lediglich XXXX.Insgesamt wurden fünf Personen auf die gemeldete offene Stelle zugewiesen. Beworben haben sich lediglich römisch 40 . Frau XXXXbewarb sich telefonisch. Im Gespräch mit dem Geschäftsführer der mitbeteiligten Arbeitgeberin wurde ihr der Tätigkeitsbereich näher erläutert und mitgeteilt, dass Teil der Tätigkeit auch die Durchführung von Logistikarbeiten sei. Dazu würde nicht nur der Auf- und Abbau von Ständen gehören, sondern auch der Transport von Getränken. Aus diesem Grund hat sie dann von einer weiteren Bewerbung Abstand genommen. Herr XXXX schickte ein E-Mail mit einem Standardbewerbungsschreiben samt Lebenslauf und erhielt eine schriftliche Absage, weil sich seine Berufserfahrung im Facility Management nicht mit dem Anforderungsprofil deckte.Herr römisch 40 schickte ein E-Mail mit einem Standardbewerbungsschreiben samt Lebenslauf und erhielt eine schriftliche Absage, weil sich seine Berufserfahrung im Facility Management nicht mit dem Anforderungsprofil deckte. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner bewilligten geringfügigen Beschäftigung für die Werbeagentur von 01.10.2014 bis 31.12.2014 und von 01.04.2015 bis 23.09.2015 über der Geringfügigkeitsgrenze zur Sozialversicherung angemeldet. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt, soweit er die Antragstellung und die Erreichung der Mindestpunkteanzahl
Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG betrifft, ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten.Der Sachverhalt, soweit er die Antragstellung und die Erreichung der Mindestpunkteanzahl
Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG betrifft, ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin gründen sich auf dessen glaubwürdigen Angaben in der am 15.01.2016 durchgeführten Verhandlung, die auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden. Das Jusstudium des Beschwerdeführers an der Universität Wien ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten. Die Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung erscheinen im Hinblick auf das Anforderungsprofil plausibel. Dem Vorbringen der belangten Behörde, die gebotene Entlohnung übersteige das
Kollektivvertag gebührende Entgelt und sei daher nicht nachvollziehbar, kann nicht gefolgt werden, da eine derartige Entlohnung - selbst wenn der ins Treffen geführte Kollektivvertrag für das Hotel und Gastgewerbe anwendbar wäre - jedenfalls für einen/eine Assistenten/in der Geschäftsführung als nicht zu hoch gegriffen erscheint, zumal dann eine Einordnung in der Berufsgruppe 0 des vorliegenden Kollektivvertrages (für Wien) erfolgen müsste. Das der Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Ersatzkraftverfahren
Vm § 4b AuslBG) zugrunde gelegte Anforderungsprofil ergibt sich aus der der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2015 angeschlossenen Stellenbeschreibung (Inserat). Dieser Stellungnahme ist auch zu entnehmen, dass insgesamt 5 Personen zugewiesen wurden, sich jedoch nur Frau XXXX und Herr XXXX beworben haben.Das der Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Ersatzkraftverfahren
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG) zugrunde gelegte Anforderungsprofil ergibt sich aus der der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2015 angeschlossenen Stellenbeschreibung (Inserat). Dieser Stellungnahme ist auch zu entnehmen, dass insgesamt 5 Personen zugewiesen wurden, sich jedoch nur Frau römisch 40 und Herr römisch 40 beworben haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden XXXX zu ihren Bewerbungen befragt. Frau XXXX bestätigte die Angaben der mitbeteiligten Arbeitgeberin, wonach letztlich sie selbst aus den o. a. Gründen von einer weiteren Bewerbung Abstand genommen hat. Als unrichtig stellten sich die Angaben der belangten Behörde heraus, dass Herrn XXXX mitgeteilt worden ist, dass die Stelle bereits besetzt sei. Dieser gab an, wegen seiner mangelnden Berufserfahrung abgelehnt worden zu sein, und konnte dies auch durch Vorlage der schriftlichen Absage belegen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden römisch 40 zu ihren Bewerbungen befragt. Frau römisch 40 bestätigte die Angaben der mitbeteiligten Arbeitgeberin, wonach letztlich sie selbst aus den o. a. Gründen von einer weiteren Bewerbung Abstand genommen hat. Als unrichtig stellten sich die Angaben der belangten Behörde heraus, dass Herrn römisch 40 mitgeteilt worden ist, dass die Stelle bereits besetzt sei. Dieser gab an, wegen seiner mangelnden Berufserfahrung abgelehnt worden zu sein, und konnte dies auch durch Vorlage der schriftlichen Absage belegen. Die zweimalige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und wird von der mitbeteiligten Arbeitgeberin auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:Paragraph 4, AuslBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013: "Abschnitt II"Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde."
Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde." § 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: "Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013: Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.Der 1989 geborene Beschwerdeführer erreicht unstrittig zumindest 55 der laut Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG notwendigen 50 Punkte und soll für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 (mit Ausnahme der Z 1) iVm § 4b AuslBG vorliegen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189).Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, (mit Ausnahme der Ziffer eins,) in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG vorliegen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189). Das ist der Fall, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben, und keiner der in § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 AuslBG genannten Ausschlussgründe vorliegt.Das ist der Fall, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben, und keiner der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 AuslBG genannten Ausschlussgründe vorliegt. Ob für den beantragten Ausländer am inländischen Arbeitsmarkt geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen, ist im Rahmen einer nach den Bestimmungen des § 4b Abs. 1 AuslBG durchzuführen Arbeitsmarktprüfung zu prüfen.
BG ist der Arbeitsmarktprüfung das vom Arbeitgeber festzulegende Anforderungsprofil zu Grunde zu legen. Dieses Anforderungsprofil muss "in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden" (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189).Ob für den beantragten Ausländer am inländischen Arbeitsmarkt geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen, ist im Rahmen einer nach den Bestimmungen des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG durchzuführen Arbeitsmarktprüfung zu prüfen.
Paragraph 4 b, dritter Satz AuslBG ist der Arbeitsmarktprüfung das vom Arbeitgeber festzulegende Anforderungsprofil zu Grunde zu legen. Dieses Anforderungsprofil muss "in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden" (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189). Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird. Einer begründungslosen Ablehnung der Ersatzkraftstellung ist eine Zulassung der Ersatzkraftstellung unter Bedingungen gleichzuhalten, die nicht dem objektiven Geschäftserfordernis entsprechen (VwGH 20.11.2001, 99/09/0242). Die mitbeteiligte Arbeitgeberin hat der Vermittlung von Ersatzkräften ausdrücklich zugestimmt. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus, dass das Anforderungsprofil derart ausgeweitet und an die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers angepasst worden sei, dass es der belangten Behörde unmöglich gemacht werde, eine adäquate Ersatzkraft zu finden. Soweit sie damit begründen möchte, dass das Anforderungsprofil nicht dem objektiven Geschäftserfordernis der mitbeteiligten Arbeitgeberin entspricht und sie daher von der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens absehen hätte dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass einem Infoblatt der Wirtschaftskammer Niederösterreich zufolge ein Veranstaltungsorganisator für eine breite Palette an Aufgaben hinsichtlich des Zustandekommens, der Organisation und Nachbetreuung von Veranstaltungen zuständig ist, daher das angegebene Anforderungsprofil mit den Geschäftserfordernissen der mitbeteiligten Arbeitgeberin durchaus in Deckung zu bringen ist und auch sonst im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, denen zufolge die Anforderungen nicht als objektiv gerechtfertigt erscheinen würden. Die belangte Behörde hat im Anschluss an die Beschwerdevorlage dennoch ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt, im Zuge dessen sich zwei Personen bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin beworben haben. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat eine Bewerberin die Beschäftigung von sich aus abgelehnt, weil für sie die Durchführung von Logistikarbeiten nicht in Betracht gekommen ist. Ein Bewerber wurde seitens der mitbeteiligten Arbeitgeberin abgelehnt, weil er über keine Berufserfahrung im Logistikbereich verfügt. Im Lichte der o. a. Judikatur ist daher zu prüfen, ob die (abgelehnte) Durchführung von Logistikarbeiten bzw. die (nicht vorhandene) Berufserfahrung im Logistikbereich auch tatsächlich in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden, um feststellen zu können, ob die Ablehnung begründet war. Im der Arbeitsmarktprüfung zu Grunde gelegten Anforderungsprofil ist die Lagerlogistik als eigener Aufgabenbereich definiert. Der Geschäftsführer der mitbeteiligten Arbeitgeberin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Unternehmen nur wenige Mitarbeiter hat und es daher auch Aufgabe seines Assistenten/seiner Assistentin sein soll, Logistikarbeiten durchzuführen. Auch die Berufserfahrung im Logistikbereich ist ausdrücklich im Anforderungsprofil angeführt und als Assistent/in der Geschäftsführung regelmäßig auch erforderlich, um diesen Bereich eigenständig abdecken zu können. Zudem legte die belangte Behörde das von der Arbeitgeberin festgelegte Anforderungsprofil der von ihr durchgeführten Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren) zugrunde und übermittelte den fünf von ihr auf die offene Stelle zugewiesenen Personen eine gegenüber dem festgelegten Anforderungsprofil unveränderte Stellenbeschreibung. Daraus ist zu schließen, dass auch sie offenbar von der Notwendigkeit der angegebenen Anforderungen ausgegangen ist, anderenfalls sie jene Anforderungen, die sie nicht für notwendig erachtet hätte, nicht in das Stelleninserat aufnehmen hätte dürfen, um auch Arbeitsuchende vermitteln zu können, die diese Anforderung nicht erfüllen. Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass sowohl die Durchführung von Logistikarbeiten als auch die geforderte Berufserfahrung in diesem Bereich in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden.
BG muss vom Arbeitgeber ein Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft erbracht werden (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011). Dieser Nachweis wurde den Feststellungen zufolge erbracht.
Paragraph 4 b, Absatz eins, letzter Satz AuslBG muss vom Arbeitgeber ein Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft erbracht werden (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011). Dieser Nachweis wurde den Feststellungen zufolge erbracht. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es der belangten Behörde trotz der Bereitschaft der mitbeteiligten Arbeitgeberin, geeignete Bewerber/innen zu akzeptieren, nicht gelungen ist, für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle eine Ersatzkraft zu vermitteln, die bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung (zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen) auszuüben. Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2015 an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bewilligten geringfügigen Beschäftigung für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin zweimal über der Geringfügigkeitsgrenze zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Dieses Vorbringen zielt offensichtlich darauf ab, eine wiederholte Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des AuslBG während der letzten zwölf Monate zu relevieren, welche
BG der Zulassung entgegenstünde.Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2015 an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bewilligten geringfügigen Beschäftigung für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin zweimal über der Geringfügigkeitsgrenze zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Dieses Vorbringen zielt offensichtlich darauf ab, eine wiederholte Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des AuslBG während der letzten zwölf Monate zu relevieren, welche
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG der Zulassung entgegenstünde. Das Vorliegen des Versagungsgrundes § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (VwGH 26.09.1996, 94/09/0073, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3 Z 12). Eine zweimalige unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers wäre bereits als wiederholte Beschäftigung anzusehen, bei der eine Beschäftigungsbewilligung (hier: die Zulassung als Schlüsselkraft) zu versagen ist (VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282).Das Vorliegen des Versagungsgrundes Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (VwGH 26.09.1996, 94/09/0073, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12,). Eine zweimalige unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers wäre bereits als wiederholte Beschäftigung anzusehen, bei der eine Beschäftigungsbewilligung (hier: die Zulassung als Schlüsselkraft) zu versagen ist (VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282). Die vorliegende zweimalige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze könnte somit einen wiederholten Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG darstellen. Fraglich ist, ob die zweimalige Überschreitung als fortgesetztes Delikt zu werten ist, da in diesem Fall nur ein Verstoß vorliegen würde. Der im vorliegenden Fall zwischen den Verstößen liegende Abstand von drei Monaten stünde jedenfalls der Annahme eines fortgesetzten Delikts nicht von vorherein entgegen. Entscheidend wäre, ob die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen wurden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, § 22 Rz 11 mHa VwSlg 17.000 A/2006). Feststellungen dazu erübrigen sich jedoch, weil eine Versagung der Zulassung
BG nur in Betracht kommt, wenn sich die Verstöße während der letzten zwölf Monate ereignet haben. Dies ist vorliegend jedenfalls nicht (mehr) der Fall, weil der erstmalige Verstoß (bei Verneinung eines fortgesetzten Deliktes) bereits mehr als zwölf Monate zurückliegt.Die vorliegende zweimalige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze könnte somit einen wiederholten Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG darstellen. Fraglich ist, ob die zweimalige Überschreitung als fortgesetztes Delikt zu werten ist, da in diesem Fall nur ein Verstoß vorliegen würde. Der im vorliegenden Fall zwischen den Verstößen liegende Abstand von drei Monaten stünde jedenfalls der Annahme eines fortgesetzten Delikts nicht von vorherein entgegen. Entscheidend wäre, ob die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen wurden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, Paragraph 22, Rz 11 mHa VwSlg 17.000 A/2006). Feststellungen dazu erübrigen sich jedoch, weil eine Versagung der Zulassung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG nur in Betracht kommt, wenn sich die Verstöße während der letzten zwölf Monate ereignet haben. Dies ist vorliegend jedenfalls nicht (mehr) der Fall, weil der erstmalige Verstoß (bei Verneinung eines fortgesetzten Deliktes) bereits mehr als zwölf Monate zurückliegt. Sonstige Versagungsgründe wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage. Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der bekämpfte Bescheid zu beheben und der belangten Behörde
GVG aufzutragen, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, indem sie unverzüglich eine Mitteilung (Bestätigung)
BG iVm § 41 Abs. 2 Z 3 NAG erstattet.Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der bekämpfte Bescheid zu beheben und der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufzutragen, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, indem sie unverzüglich eine Mitteilung (Bestätigung)
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erstattet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Punkten der (einheitlichen) Rechtsprechung des VwGH, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W209.2115326.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.