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{'item': 'W209 2115326-1'}

Obsah (21)§ 28§ 20d§ 12bArt. 133§ 108§ 4§ 6§ 20f§ 58§ 17Art. 130§ 54§ 46a§ 1§ 12c§ 41§ 121§ 12a§ 146§ 4b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlW209 2115326-1 SpruchW209 2115326-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Tulln hat dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, als der nach dem NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF zuständigen Behörde

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG, BGBl Nr. 218/1975, idgF iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Herr XXXX, die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Arbeitgeber XXXX, erfüllt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Tulln hat dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, als der nach dem NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF zuständigen Behörde

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Herr römisch 40 , die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG beim Arbeitgeber römisch 40 , erfüllt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 27.02.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX, (im Folgenden die mitbeteiligte Arbeitgeberin) beabsichtige, ihn für die berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.400 monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Logistikleitung, Lagermanagement, Warencontrolling, Personalmanagement, Dolmetscher, Vertrauensperson, Kontrolle der Mitarbeiter". Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin, Herrn XXXX, gearbeitet habe und sich stets als sehr fleißiger, qualifizierter und sehr vertrauenswürdiger Mitarbeiter hervorgetan habe. Nunmehr bestehe die Möglichkeit, bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin hauptberuflich angestellt zu werden. Nachdem sich das Unternehmen derzeit in einer schwierigen Umstrukturierungsphase befinde, wäre der Beschwerdeführer eine sehr große Unterstützung und es bestehe die Chance, in der Zukunft viele neue Arbeitsplätze zu schaffen. Weiters waren dem Antrag u.a. ein Dienstzeugnis der Werbeagentur, ein Zeugnis der Universität Wien vom 21.02.2013 über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch, ein österreichischer Führerschein A und B, ein österreichischer Staplerführerausweis, ein Zertifikat über sehr gute Englischkenntnisse der Cambridge School Pristina, ein Diplom "Bachelor of Law" der juridischen Fakultät der "Colege University - XXXX" in Pristina, ein Maturazeugnis des Gymnasiums "XXXX" in XXXX (Kosovo) sowie ein Bescheid der Universität Wien vom 09.11.2010 über die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die allgemeine Universitätsreife besitzt.1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 27.02.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma römisch 40 , (im Folgenden die mitbeteiligte Arbeitgeberin) beabsichtige, ihn für die berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.400 monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Logistikleitung, Lagermanagement, Warencontrolling, Personalmanagement, Dolmetscher, Vertrauensperson, Kontrolle der Mitarbeiter". Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin, Herrn römisch 40 , gearbeitet habe und sich stets als sehr fleißiger, qualifizierter und sehr vertrauenswürdiger Mitarbeiter hervorgetan habe. Nunmehr bestehe die Möglichkeit, bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin hauptberuflich angestellt zu werden. Nachdem sich das Unternehmen derzeit in einer schwierigen Umstrukturierungsphase befinde, wäre der Beschwerdeführer eine sehr große Unterstützung und es bestehe die Chance, in der Zukunft viele neue Arbeitsplätze zu schaffen. Weiters waren dem Antrag u.a. ein Dienstzeugnis der Werbeagentur, ein Zeugnis der Universität Wien vom 21.02.2013 über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch, ein österreichischer Führerschein A und B, ein österreichischer Staplerführerausweis, ein Zertifikat über sehr gute Englischkenntnisse der Cambridge School Pristina, ein Diplom "Bachelor of Law" der juridischen Fakultät der "Colege University - XXXX" in Pristina, ein Maturazeugnis des Gymnasiums "XXXX" in römisch 40 (Kosovo) sowie ein Bescheid der Universität Wien vom 09.11.2010 über die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die allgemeine Universitätsreife besitzt. 2. Am selben Tag übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG vorliegen.2. Am selben Tag übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.

  1. Mit Schreiben vom 11.03.2015 teilte das Arbeitsmarktservice Tulln der mitbeteiligten Arbeitgeberin mit, dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte nur dann erteilt werden könnten, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger anstelle der beantragten ausländischen Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne aber nur mit Hilfe der mitbeteiligten Arbeitgeberin und ihrem Einverständnis geklärt werden. Es werde daher angeboten, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin vorsprechen würden. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin habe die Gelegenheit, innerhalb von acht Tagen ab Zustellung des Schreibens zu diesem Angebot Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ein auszufüllender Vermittlungsauftrag übermittelt. In einem weiteren Schreiben wurde die mitbeteiligte Arbeitgeberin aufgefordert, konkrete Angaben über die beabsichtigte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen und einen Nachweis über spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten, falls solche für die beabsichtigte Beschäftigung erforderlich seien, sowie einen Nachweis über eine ausbildungsadäquate Berufsausbildung zu erbringen und den Beschäftigtenstand bekannt zu geben.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur 20 von 50

Anlage C erforderlichen Punkten für sein Alter angerechnet werden hätten können. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin sei aufgefordert worden, Angaben zur konkreten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen, Qualifikationsnachweise vorzulegen und einen Vermittlungsauftrag zu erteilen. Dies sei bis dato nicht geschehen, weswegen der Antrag abgelehnt werden habe müssen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur 20 von 50

Anlage C erforderlichen Punkten für sein Alter angerechnet werden hätten können. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin sei aufgefordert worden, Angaben zur konkreten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen, Qualifikationsnachweise vorzulegen und einen Vermittlungsauftrag zu erteilen. Dies sei bis dato nicht geschehen, weswegen der Antrag abgelehnt werden habe müssen.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2015 binnen offener Frist durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er einen Nachwies über Sprachkenntnisse sowie über ein laufendes und ein abgeschlossenes Studium erbracht habe. Nichtsdestotrotz habe die belangte Behörde ihm außer für sein Alter keine Punkte zuerkannt. Die vorgelegten Zeugnisse würden belegen, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und zudem über sehr gute Englischkenntnisse verfüge. Darüber hinaus habe er ein Studium an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer abgeschlossen. Jedenfalls verfüge er - wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei - über die allgemeine Universitätsreife, weswegen er jedenfalls die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreiche und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vorlägen. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin sei auch bereit, das erforderliche monatliche Bruttogehalt zu bezahlen. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass Ersatzkräfte zur Verfügung stünden, obwohl der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ausdrücklich zugestimmt worden sei. Entgegen der Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer keine Aufforderung erhalten, Angaben zur konkreten beruflichen Tätigkeit zu machen sowie diverse Nachweise vorzulegen.
  2. Am 31.08.2015 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der (ergänzenden) Beweisaufnahme in Kenntnis und teilte mit, dass der Beschwerdeführer, wie im Beschwerdeschreiben richtig ausgeführt, in Österreich studiere, somit über die allgemeine Universitätsreife verfüge und ihm demgemäß 25 Punkte für das Kriterium "Qualifikation" angerechnet werden könnten. Vorgelegt worden sei ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Universität Wien vom 20.02.
  3. Laut diesem Zeugnis habe der Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung aus Deutsch mit "Befriedigend" bestanden. Aus diesem Grund könnten ihm zumindest Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zugestanden und somit 10 Punkte angerechnet werden. Eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung habe nicht belegt werden können, weswegen hierfür keine Punkte vergeben werden könnten. Für das Alter könnten 20 Punkte vergeben werden. In Summe verfüge der Beschwerdeführer daher über 55 Punkte. Nachdem die Arbeitgebererklärung keine objektiven Angaben über die geforderten Voraussetzungen für die Besetzung der offenen Stelle enthalte, sei die mitbeteiligte Arbeitgeberin über die Notwendigkeit der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens in Kenntnis gesetzt und ersucht worden, das beigelegte Formular "Vermittlungsauftrag" zur Klärung offener Punkte betreffend die Voraussetzungen für potentielle Stellenbewerber ausgefüllt zu retournieren. Dieses Schreiben sei selbstverständlich der Dienstgeberin übermittelt worden, weswegen der Beschwerdeführer es nicht erhalten habe. Dass die Dienstgeberin den Beschwerdeführer nicht kontaktiert habe, liege nicht im Ermessen der belangten Behörde. Nachdem trotz Fristerstreckung keine Unterlagen vorgelegt worden seien, sei die Zulassung abgelehnt worden. Bis dato lägen keine Angaben vor, welche Voraussetzungen der potentielle Dienstgeber für die Besetzung der offenen Stelle verlange. Der Beschwerdeführer verfüge über eine rechtswissenschaftliche Ausbildung. Ob und inwieweit er für die beantragte Tätigkeit qualifiziert sei, sei bis dato ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus werde ersucht, bekannt zu geben, wieviel Mitarbeiter die mitbeteiligte Arbeitgeberin beschäftige. Dieser Punkt sei auf der Arbeitgebererklärung nicht ausgefüllt worden, erscheine jedoch aufgrund der Tatsache, dass ein Aufgabengebiet die "Kontrolle der Mitarbeiter" sein solle, nicht unerheblich. Um Bekanntgabe einer konkreten Berufsbezeichnung für den Beschwerdeführer werde ebenfalls ersucht.
  4. Am 17.09.2015 übermittelte der Beschwerdeführer den gewünschten Vermittlungsauftrag und nahm zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Zu den Kriterien nach Anlage C führte er aus, dass er über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfüge und diese auch mit der Ergänzungsprüfung aus Deutsch nachgewiesen habe. Dabei handle es sich um Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau B2, weshalb jedenfalls die volle Punkteanzahl von 15 zu vergeben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen lediglich Sprachkenntnisse in Höhe des Niveaus A1 angeführt worden seien, zumal es ihm dann auch nicht möglich wäre, ein Studium im Bundesgebiet erfolgreich zu absolvieren. Zudem sei er bereits jetzt im Logistikbereich für den Geschäftsführer der mitbeteiligten Arbeitgeberin tätig, weshalb er auch eine entsprechende Berufserfahrung vorweisen könne. Von der mitbeteiligten Arbeitgeberin sei ursprünglich in der Arbeitgebererklärung als berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" angegeben worden. Dabei handle es sich um keine Berufsbezeichnung. Diese werde nun dahingehend präzisiert, dass er als Assistent der Geschäftsführung verwendet werden solle. Die Beschreibung der Tätigkeit sei auch im Vermittlungsauftrag präzisiert worden. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin übernehme bei Großveranstaltungen die Betreuung des Gastronomiebereichs. Aufgabe des Assistenten der Geschäftsführung werde es sein, Verträge mit den Veranstaltern aufzusetzen, ebenso wie die Verträge mit den Gastronomen. Weiters seien Fremdgastronomen, an die Aufträge erteilt worden seien, während der Veranstaltung entsprechend zu kontrollieren; dies im Hinblick auf die Einhaltung der Hygienevorschriften, der Vorgaben des Veranstalters sowie der Vorgaben der Sponsoren. Zusätzlich seien Aufgaben des Personalmanagements zu übernehmen, wie die Erstellung von Dienstplänen, An- und Abmeldung der Mitarbeiter, Einstellen sowie Einschulen von Mitarbeitern etc. Ein weiterer Tätigkeitsbereich betreffe den Logistikbereich, der sowohl die Lager- als auch die Warenlogistik enthalte. Der Assistent der Geschäftsführung solle die Projektleitung bei diversen Logistikaufträgen wie XXXX und XXXX übernehmen. Für diese Tätigkeit sei zumindest Maturaniveau erforderlich, weiters sehr gute Deutschkenntnisse und auch gute Englischkenntnisse. Die Kenntnis einer osteuropäischen Sprache sei vorteilhaft, da zahlreiche Mitarbeiter aus Osteuropa kämen und diese oft nur sehr mangelhafte Englisch- oder Deutschkenntnisse hätten. Erforderlich seien zudem juristische Kenntnisse sowie betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse und eine einschlägige Berufserfahrung im Logistikbereich. Auch ein Staplerschein für Lagerlogistik sei erforderlich, da es auch Aufgabe des Assistenten der Geschäftsführung sei, selbst Arbeiten im Lagerlogistikbereich durchzuführen. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzungen, da er Maturaniveau habe und neben seinen sehr guten Deutschkenntnissen auch gute Englischkenntnisse vorweisen könne. Die Englischkenntnisse habe er sich bereits im Rahmen seines Schulbesuchs im Kosovo angeeignet. Darüber hinaus verfüge er über muttersprachliche Albanisch-Kenntnisse. Aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums in Österreich verfüge er mittlerweile über solide juristische Kenntnisse. Im Rahmen dieses Studiums habe er sich auch betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse angeeignet. Er verfüge bereits über einschlägige Berufserfahrung im Logistikbereich und habe auch den Staplerführerschein erworben. Er sei daher in der Lage, das Anforderungsprofil zur Gänze zu erfüllen und diese Tätigkeit auszuüben.
  5. Am 17.09.2015 übermittelte der Beschwerdeführer den gewünschten Vermittlungsauftrag und nahm zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Zu den Kriterien nach Anlage C führte er aus, dass er über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfüge und diese auch mit der Ergänzungsprüfung aus Deutsch nachgewiesen habe. Dabei handle es sich um Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau B2, weshalb jedenfalls die volle Punkteanzahl von 15 zu vergeben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen lediglich Sprachkenntnisse in Höhe des Niveaus A1 angeführt worden seien, zumal es ihm dann auch nicht möglich wäre, ein Studium im Bundesgebiet erfolgreich zu absolvieren. Zudem sei er bereits jetzt im Logistikbereich für den Geschäftsführer der mitbeteiligten Arbeitgeberin tätig, weshalb er auch eine entsprechende Berufserfahrung vorweisen könne. Von der mitbeteiligten Arbeitgeberin sei ursprünglich in der Arbeitgebererklärung als berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" angegeben worden. Dabei handle es sich um keine Berufsbezeichnung. Diese werde nun dahingehend präzisiert, dass er als Assistent der Geschäftsführung verwendet werden solle. Die Beschreibung der Tätigkeit sei auch im Vermittlungsauftrag präzisiert worden. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin übernehme bei Großveranstaltungen die Betreuung des Gastronomiebereichs. Aufgabe des Assistenten der Geschäftsführung werde es sein, Verträge mit den Veranstaltern aufzusetzen, ebenso wie die Verträge mit den Gastronomen. Weiters seien Fremdgastronomen, an die Aufträge erteilt worden seien, während der Veranstaltung entsprechend zu kontrollieren; dies im Hinblick auf die Einhaltung der Hygienevorschriften, der Vorgaben des Veranstalters sowie der Vorgaben der Sponsoren. Zusätzlich seien Aufgaben des Personalmanagements zu übernehmen, wie die Erstellung von Dienstplänen, An- und Abmeldung der Mitarbeiter, Einstellen sowie Einschulen von Mitarbeitern etc. Ein weiterer Tätigkeitsbereich betreffe den Logistikbereich, der sowohl die Lager- als auch die Warenlogistik enthalte. Der Assistent der Geschäftsführung solle die Projektleitung bei diversen Logistikaufträgen wie römisch 40 und römisch 40 übernehmen. Für diese Tätigkeit sei zumindest Maturaniveau erforderlich, weiters sehr gute Deutschkenntnisse und auch gute Englischkenntnisse. Die Kenntnis einer osteuropäischen Sprache sei vorteilhaft, da zahlreiche Mitarbeiter aus Osteuropa kämen und diese oft nur sehr mangelhafte Englisch- oder Deutschkenntnisse hätten. Erforderlich seien zudem juristische Kenntnisse sowie betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse und eine einschlägige Berufserfahrung im Logistikbereich. Auch ein Staplerschein für Lagerlogistik sei erforderlich, da es auch Aufgabe des Assistenten der Geschäftsführung sei, selbst Arbeiten im Lagerlogistikbereich durchzuführen. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzungen, da er Maturaniveau habe und neben seinen sehr guten Deutschkenntnissen auch gute Englischkenntnisse vorweisen könne. Die Englischkenntnisse habe er sich bereits im Rahmen seines Schulbesuchs im Kosovo angeeignet. Darüber hinaus verfüge er über muttersprachliche Albanisch-Kenntnisse. Aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums in Österreich verfüge er mittlerweile über solide juristische Kenntnisse. Im Rahmen dieses Studiums habe er sich auch betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse angeeignet. Er verfüge bereits über einschlägige Berufserfahrung im Logistikbereich und habe auch den Staplerführerschein erworben. Er sei daher in der Lage, das Anforderungsprofil zur Gänze zu erfüllen und diese Tätigkeit auszuüben.
  6. Am 06.10.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie aus, dass für den Beschwerdeführer bereits eine Beschäftigungsbewilligung für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin mit einer Dauer von 01.10.2014 bis 30.09.2015 ausgestellt worden sei. Hierbei handle es sich um eine geringfügige Beschäftigung als "Aushilfskraft". Inwieweit mit diesem Dienstverhältnis eine entsprechende Berufserfahrung im Logistikbereich erworben worden sei, sei anhand der vorliegenden Daten nicht nachvollziehbar. Ein Verlängerungsantrag sei nicht eingebracht worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von 01.10.2014 bis 31.12.2014 als "Arbeiter" über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet worden. Seit 01.04.2015 sei er wieder vollversichert angemeldet. Er sei somit entgegen den Bedingungen, zu denen die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, beschäftigt worden. Im Laufe des Verfahrens sei die Tätigkeitsbeschreibung um ein Vielfaches erweitert und die Voraussetzungen dafür augenscheinlich genau auf die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers abgestimmt worden. Es sei klar, dass auf dem österreichischen Arbeitsmarkt keine Person mit genau diesen Voraussetzungen zu finden sein werde. Für die belangte Behörde sei als erwiesen anzusehen, dass das Anforderungsprofil exakt auf den Antragsteller zugeschnitten und teilweise komplett überzogen sei (Assistent der Geschäftsführung mit Staplerschein). Die gewährte Entlohnung von € 2.400 sei an die gesetzlich geforderte Mindestentlohnung von Schlüsselkräften angepasst worden. Laut Vermittlungsauftrag entspreche diese dem Kollektivvertrag für das Hotel­ und Gastgewerbe, Beschäftigungsgruppe
  7. Tatsächlich müsste der Antragsteller, wenn man von der Anwendung dieses Kollektivvertrages ausgehe, mit € 1.825 entlohnt werden. Nach dem
  8. Dienstjahr würde die Entlohnung € 2.007,50 betragen. Auch dies sei ein starkes Indiz dafür, dass ausschließlich die Einstellung des Beschwerdeführers begehrt werde, da die mitbeteiligte Arbeitgeberin bei allen anderen Vermittlungsaufträgen, die bis dato beim AMS geschalten worden seien, lediglich das kollektivvertraglich festgesetzte Grundgehalt von € 8/Stunde angeboten habe. Es werde dennoch ein Ersatzkraftverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis dem Bundesverwaltungsgericht umgehend nach Beendigung übermittelt werde.
  9. Mit Stellungnahme vom 06.11.2015 gab die belangte Behörde das Ergebnis des Ersatzkraftverfahrens bekannt. Aufgrund des Vermittlungsauftrages sei folgendes Inserat veröffentlicht worden: "Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir Assistent/in der Geschäftsführung für Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit von 09:00 - 18:00 Uhr. Unser Unternehmen wickelt bei Großveranstaltungen die Gastronomie ab. Aufgaben: -Strichaufzählung Verträge mit den Veranstaltern aufsetzen -Strichaufzählung Verträge mit Gastronomen abwickeln -Strichaufzählung Kontrolle der Fremdgastronomen während der Veranstaltung -Strichaufzählung Lagerlogistik -Strichaufzählung Verhandlungen mit Lieferanten -Strichaufzählung Projektleitung bei diversen Logistikprojekten (XXXX)Projektleitung bei diversen Logistikprojekten (römisch 40 ) -Strichaufzählung Personalmanagement (Einstellen, Einschulen, Dienstpläne, Dienstverträge, Personalabrechnung, An- und Abmeldung) Anforderungen: -Strichaufzählung Staplerschein für Lagerlogistik und Logistikprojekte von Vorteil -Strichaufzählung juristische Kenntnisse von Vorteil -Strichaufzählung betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse von Vorteil -Strichaufzählung Deutsch in Wort und Schrift -Strichaufzählung Englischkenntnisse -Strichaufzählung osteuropäische Sprache von Vorteil -Strichaufzählung Berufserfahrung Logistikbereich" Es seien folgende fünf Personen mit folgendem Ergebnis zugewiesen worden: "1) XXXX, bulgar. StA: hat unter anderem die HBLA Tourismus besucht (nach 2 Jahren abgebrochen), Befähigungsnachweis Gastro 07, WIFI2015: Personalverr/BH-Sachbearbeiterpr, spricht englisch, serbisch, kroatisch, bulgarisch. Praxis als Objektleiter Hausbetreuung, Vertrieb"1) römisch 40 , bulgar. StA: hat unter anderem die HBLA Tourismus besucht (nach 2 Jahren abgebrochen), Befähigungsnachweis Gastro 07, WIFI2015: Personalverr/BH-Sachbearbeiterpr, spricht englisch, serbisch, kroatisch, bulgarisch. Praxis als Objektleiter Hausbetreuung, Vertrieb Hat sich beworben: laut seiner Aussage wurde ihm erklärt, die Stelle sei bereits besetzt 2) XXXX, österr. StA.: Büroangestellte, spricht englisch, spanisch. Letztes Dienstverhältnis "Kleinservice und Eventplanung"2) römisch 40 , österr. StA.: Büroangestellte, spricht englisch, spanisch. Letztes Dienstverhältnis "Kleinservice und Eventplanung" hat sich nicht beworben 3) JXXXX, österr. StA Hat sich nicht beworben, sucht Stelle im Außendienst 4) XXXX, österr. StA: war zuletzt "Assistentin der Geschäftsleitung", Abschluss FH Marketing, spricht englisch, italienisch.4) römisch 40 , österr. StA: war zuletzt "Assistentin der Geschäftsleitung", Abschluss FH Marketing, spricht englisch, italienisch. hat sich beworben, hat die Stelle jedoch abgelehnt, da: "Fa. Sucht Lagerlogistiker für Kistentransport" 5) XXXX: Abschluss HAK, 2 Semester Jus, Marketingassistentinnenausbildung, .... Gewünschte Tätigkeit: Assistentin der Geschäftsleitung hat sich mit folgender schriftlicher Begründung nicht beworben: "Ich bin mir nicht sicher, ob eine Bewerbung wirklich Sinn macht, da ich weder einen Staplerschein habe noch eine osteuropäische Sprache spreche. Ebenso habe ich bisher weder Dienstverträge aufgesetzt noch die Personalverrechnung, etc. gemacht. Ich denke, meine Qualifikationen entsprechen leider nicht den Anforderungen des Unternehmens." Ihre Beraterin hat daraufhin von einer Bewerbung abgesehen." Ergänzend führte die belangte Behörde wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2015 aus, dass das Anforderungsprofil bzw. die Stellenbeschreibung nach Einschaltung der Rechtsvertretung derart nach oben geschraubt worden sei, dass dadurch ein reguläres objektives Ersatzkraftverfahren verhindert werde. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin habe in der Arbeitgebererklärung angegeben, dass folgende Tätigkeiten durchzuführen seien: "Logistikleitung, Lagermanagement, Warencontrolling, Personalmanagement, Dolmetscher, Vertrauensperson, Kontrolle der Mitarbeiter". Dies decke sich auch mit der Aussage von Frau XXXX, die Firma suche einen Lagerlogistiker. Erst nach Einschaltung der Rechtsvertretung seien die Anforderungen und der Tätigkeitsbereich derart ausgeweitet und die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers derart adaptiert worden, dass es der belangten Behörde unmöglich gemacht werde, eine adäquate Ersatzkraft zu finden. Abgesehen davon stehe die Aussage von Herrn XXXX im Raum, wonach ihm die Firma mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits besetzt sei.Ergänzend führte die belangte Behörde wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2015 aus, dass das Anforderungsprofil bzw. die Stellenbeschreibung nach Einschaltung der Rechtsvertretung derart nach oben geschraubt worden sei, dass dadurch ein reguläres objektives Ersatzkraftverfahren verhindert werde. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin habe in der Arbeitgebererklärung angegeben, dass folgende Tätigkeiten durchzuführen seien: "Logistikleitung, Lagermanagement, Warencontrolling, Personalmanagement, Dolmetscher, Vertrauensperson, Kontrolle der Mitarbeiter". Dies decke sich auch mit der Aussage von Frau römisch 40 , die Firma suche einen Lagerlogistiker. Erst nach Einschaltung der Rechtsvertretung seien die Anforderungen und der Tätigkeitsbereich derart ausgeweitet und die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers derart adaptiert worden, dass es der belangten Behörde unmöglich gemacht werde, eine adäquate Ersatzkraft zu finden. Abgesehen davon stehe die Aussage von Herrn römisch 40 im Raum, wonach ihm die Firma mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits besetzt sei.
  10. Am 11.11.2015 wurden dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Arbeitgeberin die Stellungnahme der belangten Behörde zum Ergebnis des Ersatzkraftverfahrens vom 06.11.2015 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  11. Mit Schreiben vom 25.11.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass sämtliche Bewerbungen über den Geschäftsführer und 99-prozentigen Eigentümer der mitbeteiligten Arbeitgeberin, Herrn XXXX, laufen würden. Dieser habe mit Herrn XXXXtelefoniert. Herr XXXX habe von Anfang an zu verstehen gegeben, dass er an dem Job kein Interesse habe und sich deswegen bewerbe, weil ihm dies das Arbeitsmarktservice vorgeschrieben habe. Die Behauptung, es sei ihm erklärt worden, dass die Stelle schon besetzt sei, sei definitiv falsch, zumal die Stelle ja noch immer offen sei und der mitbeteiligten Arbeitgeberin daran gelegen sei, die vakante Stelle möglichst bald zu besetzen. Es könne der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht zugemutet werden, jemanden einzustellen, der von vornherein mitteilt, in Wirklichkeit kein Interesse an der Tätigkeit zu haben. Auch mit Frau XXXX habe Herr XXXX ein Telefongespräch geführt. Er habe im Rahmen dieses Gesprächs den genauen Tätigkeitsbereich näher erläutert. Teil der Tätigkeit sei es auch Logistikarbeiten durchzuführen. Dazu würde nicht nur der Auf- und Abbau von Ständen gehören, sondern auch der Transport von Getränken. Aus diesem Grund habe Frau XXXX dann offensichtlich von einer weiteren Bewerbung Abstand genommen und kein Interessen mehr gehabt. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin sei im Gastronomiebereich tätig und übernehme die Logistik für zahlreiche Veranstaltungen. So übernehme das Unternehmen die Produktion und Gastronomie des Surfworldcups in XXXX, die Gastronomie beim XXXX, die Logistik und Produktion beim XXXX, den Auf- und Abbau bei XXXX sowie die Getränkelogistik in der Ballsaison in der XXXX für XXXX. Darüber hinaus betreibe sie viele kleine Gastronomiestände bei Veranstaltungen in Wien. Da es sich hier um ein kleineres Unternehmen mit derzeit vier Mitarbeitern handle, sei es notwendig, dass der Tätigkeitsbereich für die Mitarbeiter breit gefächert sei. Die Anzahl der Mitarbeiter sei saisonabhängig. So gebe es während größerer Veranstaltungen Phasen, wo auch mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt würden. Aufgrund der Tatsache, dass die Unternehmensentwicklung positiv sei und der Geschäftsführer dringend entlastet werden müsse, sei nun beabsichtigt, einen Assistenten bzw. eine Assistentin der Geschäftsführung zu beschäftigen. Aufgabe werde es sein, Projekte vom Anfang bis zum Ende eigenverantwortlich abzuwickeln. Dazu würden nicht nur das Aufsetzen der Verträge mit den jeweiligen Veranstaltern, das Abwickeln der Verträge mit den Gastronomen, eine Kontrolle der Fremdgastronomen während der Veranstaltung, sondern auch ein entsprechendes Personalmanagement gehören. Darüber hinaus sei aber nicht nur administrative Arbeit zu erledigen, sondern müsse auch vor, während und nach Veranstaltungen entsprechend mitgearbeitet werden. Dafür seien Kenntnisse der Lagerlogistik erforderlich. Teil der Arbeit sei somit auch der Auf- und Abbau von Ständen sowie die Herbeischaffung von Getränken. Auch der Geschäftsführer selbst wirke regelmäßig bei Veranstaltungen mit und sei in die organisatorischen Maßnahmen und Arbeiten vor Ort entsprechend eingebunden bzw. wirke hier mit. Aus diesem Grund seien die Anforderungen für diese Tätigkeit breit gefächert. Es könne keine Rede davon sein, dass das Anforderungsprofil nach oben geschraubt worden sei, um ein reguläres objektives Ersatzkraftverfahren zu verhindern. Die Behauptung der belangten Behörde, dass nur ein Lagerlogistiker gesucht werde, greife somit definitiv zu kurz und werde dem Anforderungsprofil nicht gerecht. Richtig sei, dass anfangs als berufliche Tätigkeit lediglich "Logistikbereich" angegeben worden sei. Der mitbeteiligten Arbeitgeberin sei nicht bewusst gewesen, dass sämtliche zu erledigenden Tätigkeiten möglichst detailliert angeben werden müssten. Klar sei jedoch von Anfang an gewesen, dass im Rahmen der Tätigkeit nicht nur logistische Arbeiten übernommen, sondern Projekte vom Anfang bis zum Ende eigenverantwortlich abgewickelt werden sollten. Insgesamt könne daher festgehalten werden, dass die beabsichtigte Tätigkeit einerseits die Organisation der Projekte beinhalte, andererseits auch deren konkrete Umsetzung vor Ort. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Anforderungen und der Tätigkeitsbereich auf die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers angepasst worden seien. Dieser Vorwurf sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin habe von Anfang an dem Ersatzkraftverfahren zugestimmt. Die genannten Anforderungen seien keinesfalls überzogen, sondern würden sich aus den betrieblichen Notwendigkeiten ableiten lassen und seien somit sachlich gerechtfertigt. Da die belangte Behörde selbst ausführe, dass sie keine adäquate Ersatzkraft gefunden habe, sei offenkundig, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt vorlägen.
  12. Mit Schreiben vom 25.11.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass sämtliche Bewerbungen über den Geschäftsführer und 99-prozentigen Eigentümer der mitbeteiligten Arbeitgeberin, Herrn römisch 40 , laufen würden. Dieser habe mit Herrn XXXXtelefoniert. Herr römisch 40 habe von Anfang an zu verstehen gegeben, dass er an dem Job kein Interesse habe und sich deswegen bewerbe, weil ihm dies das Arbeitsmarktservice vorgeschrieben habe. Die Behauptung, es sei ihm erklärt worden, dass die Stelle schon besetzt sei, sei definitiv falsch, zumal die Stelle ja noch immer offen sei und der mitbeteiligten Arbeitgeberin daran gelegen sei, die vakante Stelle möglichst bald zu besetzen. Es könne der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht zugemutet werden, jemanden einzustellen, der von vornherein mitteilt, in Wirklichkeit kein Interesse an der Tätigkeit zu haben. Auch mit Frau römisch 40 habe Herr römisch 40 ein Telefongespräch geführt. Er habe im Rahmen dieses Gesprächs den genauen Tätigkeitsbereich näher erläutert. Teil der Tätigkeit sei es auch Logistikarbeiten durchzuführen. Dazu würde nicht nur der Auf- und Abbau von Ständen gehören, sondern auch der Transport von Getränken. Aus diesem Grund habe Frau römisch 40 dann offensichtlich von einer weiteren Bewerbung Abstand genommen und kein Interessen mehr gehabt. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin sei im Gastronomiebereich tätig und übernehme die Logistik für zahlreiche Veranstaltungen. So übernehme das Unternehmen die Produktion und Gastronomie des Surfworldcups in römisch 40 , die Gastronomie beim römisch 40 , die Logistik und Produktion beim römisch 40 , den Auf- und Abbau bei römisch 40 sowie die Getränkelogistik in der Ballsaison in der römisch 40 für römisch 40 . Darüber hinaus betreibe sie viele kleine Gastronomiestände bei Veranstaltungen in Wien. Da es sich hier um ein kleineres Unternehmen mit derzeit vier Mitarbeitern handle, sei es notwendig, dass der Tätigkeitsbereich für die Mitarbeiter breit gefächert sei. Die Anzahl der Mitarbeiter sei saisonabhängig. So gebe es während größerer Veranstaltungen Phasen, wo auch mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt würden. Aufgrund der Tatsache, dass die Unternehmensentwicklung positiv sei und der Geschäftsführer dringend entlastet werden müsse, sei nun beabsichtigt, einen Assistenten bzw. eine Assistentin der Geschäftsführung zu beschäftigen. Aufgabe werde es sein, Projekte vom Anfang bis zum Ende eigenverantwortlich abzuwickeln. Dazu würden nicht nur das Aufsetzen der Verträge mit den jeweiligen Veranstaltern, das Abwickeln der Verträge mit den Gastronomen, eine Kontrolle der Fremdgastronomen während der Veranstaltung, sondern auch ein entsprechendes Personalmanagement gehören. Darüber hinaus sei aber nicht nur administrative Arbeit zu erledigen, sondern müsse auch vor, während und nach Veranstaltungen entsprechend mitgearbeitet werden. Dafür seien Kenntnisse der Lagerlogistik erforderlich. Teil der Arbeit sei somit auch der Auf- und Abbau von Ständen sowie die Herbeischaffung von Getränken. Auch der Geschäftsführer selbst wirke regelmäßig bei Veranstaltungen mit und sei in die organisatorischen Maßnahmen und Arbeiten vor Ort entsprechend eingebunden bzw. wirke hier mit. Aus diesem Grund seien die Anforderungen für diese Tätigkeit breit gefächert. Es könne keine Rede davon sein, dass das Anforderungsprofil nach oben geschraubt worden sei, um ein reguläres objektives Ersatzkraftverfahren zu verhindern. Die Behauptung der belangten Behörde, dass nur ein Lagerlogistiker gesucht werde, greife somit definitiv zu kurz und werde dem Anforderungsprofil nicht gerecht. Richtig sei, dass anfangs als berufliche Tätigkeit lediglich "Logistikbereich" angegeben worden sei. Der mitbeteiligten Arbeitgeberin sei nicht bewusst gewesen, dass sämtliche zu erledigenden Tätigkeiten möglichst detailliert angeben werden müssten. Klar sei jedoch von Anfang an gewesen, dass im Rahmen der Tätigkeit nicht nur logistische Arbeiten übernommen, sondern Projekte vom Anfang bis zum Ende eigenverantwortlich abgewickelt werden sollten. Insgesamt könne daher festgehalten werden, dass die beabsichtigte Tätigkeit einerseits die Organisation der Projekte beinhalte, andererseits auch deren konkrete Umsetzung vor Ort. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Anforderungen und der Tätigkeitsbereich auf die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers angepasst worden seien. Dieser Vorwurf sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die mitbeteiligte Arbeitgeberin habe von Anfang an dem Ersatzkraftverfahren zugestimmt. Die genannten Anforderungen seien keinesfalls überzogen, sondern würden sich aus den betrieblichen Notwendigkeiten ableiten lassen und seien somit sachlich gerechtfertigt. Da die belangte Behörde selbst ausführe, dass sie keine adäquate Ersatzkraft gefunden habe, sei offenkundig, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt vorlägen.
  13. Am 15.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, der Geschäftsführer der mitbeteiligten Arbeitgeberin, Herr XXXX, und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden Frau Mag. XXXX und Herr XXXX, deren Vermittlung im Ersatzkraftverfahren scheiterte, als Zeugen befragt.
  14. Am 15.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, der Geschäftsführer der mitbeteiligten Arbeitgeberin, Herr römisch 40 , und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden Frau Mag. römisch 40 und Herr römisch 40 , deren Vermittlung im Ersatzkraftverfahren scheiterte, als Zeugen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der 1989 geborene Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 27.02.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX, beabsichtigt, ihn für die berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.400 monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist. Die Berufsbezeichnung wurde später in "Assistent/in der Geschäftsleitung" umgeändert.Der 1989 geborene Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 27.02.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma römisch 40 , beabsichtigt, ihn für die berufliche Tätigkeit "Logistikbereich" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.400 monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist. Die Berufsbezeichnung wurde später in "Assistent/in der Geschäftsleitung" umgeändert. Der Beschwerdeführer erreicht aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seines Alters und seiner Ausbildung (allgemeine Universitätsreife, abgeschlossenes Bachelorstudium der Rechtswissenschaften) zumindest 55 von 50 für die Zulassung als (sonstige) Schlüsselkraft notwendigen Punkten

Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG. Er war bereits für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin auf Veranstaltungen tätig und verfügt daher auch über eine entsprechende Berufserfahrung. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten die Lagerlogistik, der Transport, der Auf- und Abbau, die Abrechnung der Mitarbeiter/innen sowie die Betreuung von Kunden. Er hat den ersten Abschnitt seines Jusstudiums in Österreich abgeschlossen und ist dementsprechend in der Lage, im Bereich der Veranstaltungsgastronomie Verträge zu erstellen und deren Einhaltung zu kontrollieren.Der Beschwerdeführer erreicht aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seines Alters und seiner Ausbildung (allgemeine Universitätsreife, abgeschlossenes Bachelorstudium der Rechtswissenschaften) zumindest 55 von 50 für die Zulassung als (sonstige) Schlüsselkraft notwendigen Punkten

Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Er war bereits für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin auf Veranstaltungen tätig und verfügt daher auch über eine entsprechende Berufserfahrung. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten die Lagerlogistik, der Transport, der Auf- und Abbau, die Abrechnung der Mitarbeiter/innen sowie die Betreuung von Kunden. Er hat den ersten Abschnitt seines Jusstudiums in Österreich abgeschlossen und ist dementsprechend in der Lage, im Bereich der Veranstaltungsgastronomie Verträge zu erstellen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die gebotene Entlohnung soll mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen betragen.Die gebotene Entlohnung soll mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen betragen. Die belangte Behörde führte

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b AuslBG ein Ersatzkraftverfahren durch. Diesem wurde folgende Stellenanzeige (Anforderungsprofil) zugrunde gelegt:Die belangte Behörde führte

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG ein Ersatzkraftverfahren durch. Diesem wurde folgende Stellenanzeige (Anforderungsprofil) zugrunde gelegt: "Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir Assistent/in der Geschäftsführung für Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit von 09:00 - 18:00 Uhr. Unser Unternehmen wickelt bei Großveranstaltungen die Gastronomie ab. Aufgaben: -Strichaufzählung Verträge mit den Veranstaltern aufsetzen -Strichaufzählung Verträge mit Gastronomen abwickeln -Strichaufzählung Kontrolle der Fremdgastronomen während der Veranstaltung -Strichaufzählung Lagerlogistik -Strichaufzählung Verhandlungen mit Lieferanten -Strichaufzählung Projektleitung bei diversen Logistikprojekten (XXXX)Projektleitung bei diversen Logistikprojekten (römisch 40 ) -Strichaufzählung Personalmanagement (Einstellen, Einschulen, Dienstpläne, Dienstverträge, Personalabrechnung, An- und Abmeldung) Anforderungen: -Strichaufzählung Staplerschein für Lagerlogistik und Logistikprojekte von Vorteil -Strichaufzählung juristische Kenntnisse von Vorteil -Strichaufzählung betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse von Vorteil -Strichaufzählung Deutsch in Wort und Schrift -Strichaufzählung Englischkenntnisse -Strichaufzählung osteuropäische Sprache von Vorteil -Strichaufzählung Berufserfahrung Logistikbereich" Insgesamt wurden fünf Personen auf die gemeldete offene Stelle zugewiesen. Beworben haben sich lediglich XXXX.Insgesamt wurden fünf Personen auf die gemeldete offene Stelle zugewiesen. Beworben haben sich lediglich römisch 40 . Frau XXXXbewarb sich telefonisch. Im Gespräch mit dem Geschäftsführer der mitbeteiligten Arbeitgeberin wurde ihr der Tätigkeitsbereich näher erläutert und mitgeteilt, dass Teil der Tätigkeit auch die Durchführung von Logistikarbeiten sei. Dazu würde nicht nur der Auf- und Abbau von Ständen gehören, sondern auch der Transport von Getränken. Aus diesem Grund hat sie dann von einer weiteren Bewerbung Abstand genommen. Herr XXXX schickte ein E-Mail mit einem Standardbewerbungsschreiben samt Lebenslauf und erhielt eine schriftliche Absage, weil sich seine Berufserfahrung im Facility Management nicht mit dem Anforderungsprofil deckte.Herr römisch 40 schickte ein E-Mail mit einem Standardbewerbungsschreiben samt Lebenslauf und erhielt eine schriftliche Absage, weil sich seine Berufserfahrung im Facility Management nicht mit dem Anforderungsprofil deckte. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner bewilligten geringfügigen Beschäftigung für die Werbeagentur von 01.10.2014 bis 31.12.2014 und von 01.04.2015 bis 23.09.2015 über der Geringfügigkeitsgrenze zur Sozialversicherung angemeldet. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt, soweit er die Antragstellung und die Erreichung der Mindestpunkteanzahl

Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG betrifft, ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten.Der Sachverhalt, soweit er die Antragstellung und die Erreichung der Mindestpunkteanzahl

Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG betrifft, ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin gründen sich auf dessen glaubwürdigen Angaben in der am 15.01.2016 durchgeführten Verhandlung, die auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden. Das Jusstudium des Beschwerdeführers an der Universität Wien ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten. Die Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung erscheinen im Hinblick auf das Anforderungsprofil plausibel. Dem Vorbringen der belangten Behörde, die gebotene Entlohnung übersteige das

Kollektivvertag gebührende Entgelt und sei daher nicht nachvollziehbar, kann nicht gefolgt werden, da eine derartige Entlohnung - selbst wenn der ins Treffen geführte Kollektivvertrag für das Hotel­ und Gastgewerbe anwendbar wäre - jedenfalls für einen/eine Assistenten/in der Geschäftsführung als nicht zu hoch gegriffen erscheint, zumal dann eine Einordnung in der Berufsgruppe 0 des vorliegenden Kollektivvertrages (für Wien) erfolgen müsste. Das der Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Ersatzkraftverfahren

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b AuslBG) zugrunde gelegte Anforderungsprofil ergibt sich aus der der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2015 angeschlossenen Stellenbeschreibung (Inserat). Dieser Stellungnahme ist auch zu entnehmen, dass insgesamt 5 Personen zugewiesen wurden, sich jedoch nur Frau XXXX und Herr XXXX beworben haben.Das der Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Ersatzkraftverfahren

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG) zugrunde gelegte Anforderungsprofil ergibt sich aus der der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2015 angeschlossenen Stellenbeschreibung (Inserat). Dieser Stellungnahme ist auch zu entnehmen, dass insgesamt 5 Personen zugewiesen wurden, sich jedoch nur Frau römisch 40 und Herr römisch 40 beworben haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden XXXX zu ihren Bewerbungen befragt. Frau XXXX bestätigte die Angaben der mitbeteiligten Arbeitgeberin, wonach letztlich sie selbst aus den o. a. Gründen von einer weiteren Bewerbung Abstand genommen hat. Als unrichtig stellten sich die Angaben der belangten Behörde heraus, dass Herrn XXXX mitgeteilt worden ist, dass die Stelle bereits besetzt sei. Dieser gab an, wegen seiner mangelnden Berufserfahrung abgelehnt worden zu sein, und konnte dies auch durch Vorlage der schriftlichen Absage belegen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden römisch 40 zu ihren Bewerbungen befragt. Frau römisch 40 bestätigte die Angaben der mitbeteiligten Arbeitgeberin, wonach letztlich sie selbst aus den o. a. Gründen von einer weiteren Bewerbung Abstand genommen hat. Als unrichtig stellten sich die Angaben der belangten Behörde heraus, dass Herrn römisch 40 mitgeteilt worden ist, dass die Stelle bereits besetzt sei. Dieser gab an, wegen seiner mangelnden Berufserfahrung abgelehnt worden zu sein, und konnte dies auch durch Vorlage der schriftlichen Absage belegen. Die zweimalige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und wird von der mitbeteiligten Arbeitgeberin auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:Paragraph 4, AuslBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013: "Abschnitt II"Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  3. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  4. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  5. Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

  1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  2. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  3. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
  4. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  6. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

(2)bis
(7)[...]" §4b in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:§4b in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013: "Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung

Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde."

(2)Die Prüfung

Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde." § 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: "Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013: Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 121

. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler

§ 146

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(4)[...]" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der 1989 geborene Beschwerdeführer erreicht unstrittig zumindest 55 der laut Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG notwendigen 50 Punkte und soll für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.Der 1989 geborene Beschwerdeführer erreicht unstrittig zumindest 55 der laut Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG notwendigen 50 Punkte und soll für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 (mit Ausnahme der Z 1) iVm § 4b AuslBG vorliegen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189).Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, (mit Ausnahme der Ziffer eins,) in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG vorliegen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189). Das ist der Fall, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben, und keiner der in § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 AuslBG genannten Ausschlussgründe vorliegt.Das ist der Fall, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben, und keiner der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 AuslBG genannten Ausschlussgründe vorliegt. Ob für den beantragten Ausländer am inländischen Arbeitsmarkt geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen, ist im Rahmen einer nach den Bestimmungen des § 4b Abs. 1 AuslBG durchzuführen Arbeitsmarktprüfung zu prüfen.

§ 4bdritter Satz Ausl

BG ist der Arbeitsmarktprüfung das vom Arbeitgeber festzulegende Anforderungsprofil zu Grunde zu legen. Dieses Anforderungsprofil muss "in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden" (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189).Ob für den beantragten Ausländer am inländischen Arbeitsmarkt geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen, ist im Rahmen einer nach den Bestimmungen des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG durchzuführen Arbeitsmarktprüfung zu prüfen.

Paragraph 4 b, dritter Satz AuslBG ist der Arbeitsmarktprüfung das vom Arbeitgeber festzulegende Anforderungsprofil zu Grunde zu legen. Dieses Anforderungsprofil muss "in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden" (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189). Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird. Einer begründungslosen Ablehnung der Ersatzkraftstellung ist eine Zulassung der Ersatzkraftstellung unter Bedingungen gleichzuhalten, die nicht dem objektiven Geschäftserfordernis entsprechen (VwGH 20.11.2001, 99/09/0242). Die mitbeteiligte Arbeitgeberin hat der Vermittlung von Ersatzkräften ausdrücklich zugestimmt. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus, dass das Anforderungsprofil derart ausgeweitet und an die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers angepasst worden sei, dass es der belangten Behörde unmöglich gemacht werde, eine adäquate Ersatzkraft zu finden. Soweit sie damit begründen möchte, dass das Anforderungsprofil nicht dem objektiven Geschäftserfordernis der mitbeteiligten Arbeitgeberin entspricht und sie daher von der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens absehen hätte dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass einem Infoblatt der Wirtschaftskammer Niederösterreich zufolge ein Veranstaltungsorganisator für eine breite Palette an Aufgaben hinsichtlich des Zustandekommens, der Organisation und Nachbetreuung von Veranstaltungen zuständig ist, daher das angegebene Anforderungsprofil mit den Geschäftserfordernissen der mitbeteiligten Arbeitgeberin durchaus in Deckung zu bringen ist und auch sonst im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, denen zufolge die Anforderungen nicht als objektiv gerechtfertigt erscheinen würden. Die belangte Behörde hat im Anschluss an die Beschwerdevorlage dennoch ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt, im Zuge dessen sich zwei Personen bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin beworben haben. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat eine Bewerberin die Beschäftigung von sich aus abgelehnt, weil für sie die Durchführung von Logistikarbeiten nicht in Betracht gekommen ist. Ein Bewerber wurde seitens der mitbeteiligten Arbeitgeberin abgelehnt, weil er über keine Berufserfahrung im Logistikbereich verfügt. Im Lichte der o. a. Judikatur ist daher zu prüfen, ob die (abgelehnte) Durchführung von Logistikarbeiten bzw. die (nicht vorhandene) Berufserfahrung im Logistikbereich auch tatsächlich in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden, um feststellen zu können, ob die Ablehnung begründet war. Im der Arbeitsmarktprüfung zu Grunde gelegten Anforderungsprofil ist die Lagerlogistik als eigener Aufgabenbereich definiert. Der Geschäftsführer der mitbeteiligten Arbeitgeberin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Unternehmen nur wenige Mitarbeiter hat und es daher auch Aufgabe seines Assistenten/seiner Assistentin sein soll, Logistikarbeiten durchzuführen. Auch die Berufserfahrung im Logistikbereich ist ausdrücklich im Anforderungsprofil angeführt und als Assistent/in der Geschäftsführung regelmäßig auch erforderlich, um diesen Bereich eigenständig abdecken zu können. Zudem legte die belangte Behörde das von der Arbeitgeberin festgelegte Anforderungsprofil der von ihr durchgeführten Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren) zugrunde und übermittelte den fünf von ihr auf die offene Stelle zugewiesenen Personen eine gegenüber dem festgelegten Anforderungsprofil unveränderte Stellenbeschreibung. Daraus ist zu schließen, dass auch sie offenbar von der Notwendigkeit der angegebenen Anforderungen ausgegangen ist, anderenfalls sie jene Anforderungen, die sie nicht für notwendig erachtet hätte, nicht in das Stelleninserat aufnehmen hätte dürfen, um auch Arbeitsuchende vermitteln zu können, die diese Anforderung nicht erfüllen. Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass sowohl die Durchführung von Logistikarbeiten als auch die geforderte Berufserfahrung in diesem Bereich in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden.

§ 4bAbs. 1 letzter Satz Ausl

BG muss vom Arbeitgeber ein Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft erbracht werden (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011). Dieser Nachweis wurde den Feststellungen zufolge erbracht.

Paragraph 4 b, Absatz eins, letzter Satz AuslBG muss vom Arbeitgeber ein Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft erbracht werden (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011). Dieser Nachweis wurde den Feststellungen zufolge erbracht. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es der belangten Behörde trotz der Bereitschaft der mitbeteiligten Arbeitgeberin, geeignete Bewerber/innen zu akzeptieren, nicht gelungen ist, für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle eine Ersatzkraft zu vermitteln, die bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung (zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen) auszuüben. Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2015 an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bewilligten geringfügigen Beschäftigung für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin zweimal über der Geringfügigkeitsgrenze zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Dieses Vorbringen zielt offensichtlich darauf ab, eine wiederholte Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des AuslBG während der letzten zwölf Monate zu relevieren, welche

§ 4Abs. 1 Z 5 Ausl

BG der Zulassung entgegenstünde.Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2015 an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bewilligten geringfügigen Beschäftigung für die Werbeagentur des Geschäftsführers der mitbeteiligten Arbeitgeberin zweimal über der Geringfügigkeitsgrenze zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Dieses Vorbringen zielt offensichtlich darauf ab, eine wiederholte Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des AuslBG während der letzten zwölf Monate zu relevieren, welche

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG der Zulassung entgegenstünde. Das Vorliegen des Versagungsgrundes § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (VwGH 26.09.1996, 94/09/0073, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3 Z 12). Eine zweimalige unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers wäre bereits als wiederholte Beschäftigung anzusehen, bei der eine Beschäftigungsbewilligung (hier: die Zulassung als Schlüsselkraft) zu versagen ist (VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282).Das Vorliegen des Versagungsgrundes Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (VwGH 26.09.1996, 94/09/0073, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12,). Eine zweimalige unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers wäre bereits als wiederholte Beschäftigung anzusehen, bei der eine Beschäftigungsbewilligung (hier: die Zulassung als Schlüsselkraft) zu versagen ist (VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282). Die vorliegende zweimalige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze könnte somit einen wiederholten Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG darstellen. Fraglich ist, ob die zweimalige Überschreitung als fortgesetztes Delikt zu werten ist, da in diesem Fall nur ein Verstoß vorliegen würde. Der im vorliegenden Fall zwischen den Verstößen liegende Abstand von drei Monaten stünde jedenfalls der Annahme eines fortgesetzten Delikts nicht von vorherein entgegen. Entscheidend wäre, ob die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen wurden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, § 22 Rz 11 mHa VwSlg 17.000 A/2006). Feststellungen dazu erübrigen sich jedoch, weil eine Versagung der Zulassung

§ 4Abs. 1 Z 5 Ausl

BG nur in Betracht kommt, wenn sich die Verstöße während der letzten zwölf Monate ereignet haben. Dies ist vorliegend jedenfalls nicht (mehr) der Fall, weil der erstmalige Verstoß (bei Verneinung eines fortgesetzten Deliktes) bereits mehr als zwölf Monate zurückliegt.Die vorliegende zweimalige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze könnte somit einen wiederholten Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG darstellen. Fraglich ist, ob die zweimalige Überschreitung als fortgesetztes Delikt zu werten ist, da in diesem Fall nur ein Verstoß vorliegen würde. Der im vorliegenden Fall zwischen den Verstößen liegende Abstand von drei Monaten stünde jedenfalls der Annahme eines fortgesetzten Delikts nicht von vorherein entgegen. Entscheidend wäre, ob die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen wurden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, Paragraph 22, Rz 11 mHa VwSlg 17.000 A/2006). Feststellungen dazu erübrigen sich jedoch, weil eine Versagung der Zulassung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG nur in Betracht kommt, wenn sich die Verstöße während der letzten zwölf Monate ereignet haben. Dies ist vorliegend jedenfalls nicht (mehr) der Fall, weil der erstmalige Verstoß (bei Verneinung eines fortgesetzten Deliktes) bereits mehr als zwölf Monate zurückliegt. Sonstige Versagungsgründe wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage. Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der bekämpfte Bescheid zu beheben und der belangten Behörde

§ 28Abs. 5 Vw

GVG aufzutragen, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, indem sie unverzüglich eine Mitteilung (Bestätigung)

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG iVm § 41 Abs. 2 Z 3 NAG erstattet.Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der bekämpfte Bescheid zu beheben und der belangten Behörde

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufzutragen, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, indem sie unverzüglich eine Mitteilung (Bestätigung)

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erstattet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Punkten der (einheitlichen) Rechtsprechung des VwGH, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W209.2115326.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.