GVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zahl 11 11.601-BAS, in Spruchpunkt römisch eins.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei.
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zahl 11 11.601-BAS, eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013, Zahl D12 422212-1/2011/5E,
1, 8 Abs. 1 Z 1 und11 11.601-BAS, eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013, Zahl D12 422212-1/2011/5E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass er gesund sei. Im Übrigen gelangte der erkennende Senat beweiswürdigend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nicht verfolgt worden sei, sondern aus privaten Gründen ausgereist und somit seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen habe. Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht glaubhaft machen habe können, würden die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorliegen. Zwar habe der Beschwerdeführer am 04.12.2012 eine klinische Bestätigung einer österreichischen Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie vorgelegt, wonach er in regelmäßiger ambulanter Behandlung stehe und unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit reaktiv depressiven, manchmal suizidal gefärbten Episoden leide, jedoch existierten nach den Länderfeststellungen in sieben tschetschenischen Bezirken insgesamt 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren, in denen seine Erkrankung behandelt werden könne. Da der Beschwerdeführer sich nur in ambulanter Behandlung befinde, könne davon ausgegangen werden, dass seine Erkrankung nicht derart schwer sei (existenzbedrohende Krankheit im Sinne der dort angeführten Rechtssprechung, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde), dass sie die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertige. Auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht unrechtmäßig erscheinen lassen.10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass er gesund sei. Im Übrigen gelangte der erkennende Senat beweiswürdigend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nicht verfolgt worden sei, sondern aus privaten Gründen ausgereist und somit seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen habe. Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht glaubhaft machen habe können, würden die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorliegen. Zwar habe der Beschwerdeführer am 04.12.2012 eine klinische Bestätigung einer österreichischen Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie vorgelegt, wonach er in regelmäßiger ambulanter Behandlung stehe und unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit reaktiv depressiven, manchmal suizidal gefärbten Episoden leide, jedoch existierten nach den Länderfeststellungen in sieben tschetschenischen Bezirken insgesamt 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren, in denen seine Erkrankung behandelt werden könne. Da der Beschwerdeführer sich nur in ambulanter Behandlung befinde, könne davon ausgegangen werden, dass seine Erkrankung nicht derart schwer sei (existenzbedrohende Krankheit im Sinne der dort angeführten Rechtssprechung, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde), dass sie die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertige. Auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht unrechtmäßig erscheinen lassen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013, Zahl D12 422212-1/2011/5E, wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2013 zugestellt. Asylverfahren im Königreich Schweden I.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Königreich Schweden und stellt dort am 25.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem im Königreich Schweden festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde der Antrag gestellt, Österreich möge den Beschwerdeführer
der Dublin Verordnung zurückübernehmen.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Königreich Schweden und stellt dort am 25.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem im Königreich Schweden festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde der Antrag gestellt, Österreich möge den Beschwerdeführer
der Dublin Verordnung zurückübernehmen.
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zahl 830886502-1677688, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 25.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Russischen Föderation abgewiesenParagraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Russischen Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) abgewiesen, sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
(Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei; die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Abs.1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen wurde unter anderem festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wegen Widersprüchen bzw. fehlenden detaillierten bzw. vagen, sowie ungenauen, Angaben zu seinem Vorbringen nicht als glaubhaft habe erachtet werden können. Ferner wurde ausgeführt, dass es mangels Vorlage von aktuellen medizinischen Befunden zu vom Beschwerdeführer behaupteten starken Rücken- und Kopfschmerzen bzw. seinem beabsichtigten Zahnarztbesuch der erkennenden Behörde nicht möglich gewesen sei, den tatsächlichen Grad bzw. die Schwere seiner Erkrankung festzulegen und zu würdigen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei; die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen wurde unter anderem festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wegen Widersprüchen bzw. fehlenden detaillierten bzw. vagen, sowie ungenauen, Angaben zu seinem Vorbringen nicht als glaubhaft habe erachtet werden können. Ferner wurde ausgeführt, dass es mangels Vorlage von aktuellen medizinischen Befunden zu vom Beschwerdeführer behaupteten starken Rücken- und Kopfschmerzen bzw. seinem beabsichtigten Zahnarztbesuch der erkennenden Behörde nicht möglich gewesen sei, den tatsächlichen Grad bzw. die Schwere seiner Erkrankung festzulegen und zu würdigen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zahl 830886502-1677688, zugestellt am 16.10.2014, wurde fristgerecht am 24.10.2010 Beschwerde erhoben. Dieser beigelegt war unter anderem eine Bestätigung eines österreichischen Psychotherapeuten vom 21.10.2014, wonach sich der Beschwerdeführer seit 14.09.2014 bei diesem in psychotherapeutischer Behandlung befinde und an massiven posttraumatischen Folgen (Angst, Unruhe, Schmerzen, Unsicherheit, Energielosigkeit, starke depressive Verstimmungen mit organischen Symptomen) leide, der Beschwerdeführer könne kaum schlafen und essen; er sei sehr wenig belastbar und benötige eine weiterunterstützende Behandlung. I.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu A)
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wie eben ausgeführt, ist
GVG der IV. Teil des AVG und somit auchWie eben ausgeführt, ist
Paragraph 17, VwGVG der römisch vier. Teil des AVG und somit auch § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, nicht anzuwenden. Über Beschwerden
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass
den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass
den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere Paragraph 28, VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im vorliegenden Fall sind Hinweise hervorgekommen, wonach die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sein könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne eine ärztliche Untersuchung veranlasst zu haben, als unglaubwürdig. Den Angaben des Beschwerdeführers wonach er
der Bestätigung des tschetschenischen Krankenhauses an einer Schädel-Hirn-Verletzung gelitten habe bzw. anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.07.2014, wegen Schlägen auf den Rücken, den Kopf und die Nieren seit 2013 unter starken Kopf- und Rückenschmerzen sowie an Zahnproblemen zu leiden, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht weiter nachgegangen. Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080). Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu untersuchen. So wäre durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der Beschwerdeführer in der Lage ist, gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen, oder ob dem sein Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Erst nach Beantwortung der soeben im Detail angeführten Fragen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers falls nötig eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch entsprechende Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen ist bis dato nicht erfolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren zudem die bisher vorgelegten Beweismittel (Ladungen, Bestätigung des tschetschenischen Krankenhauses, sowie Beilagen zur Beschwerde vom 24.10.2014), soweit noch nicht geschehen, übersetzen lassen müssen, damit diese ins Verfahren einbezogen werden können und danach unter Wahrung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht dem Beschwerdeführer, in einer weiteren niederschriftlichen Befragung, Gelegenheit zur Erstattung seines Vorbringens zu geben haben. Das Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere zum Gesundheitszustand bzw. zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers, fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht abklären ließ, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist konkrete, gleichbleibende bzw. widerspruchsfreie Angaben zu seinen Ausreisegründen machen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht abklären ließ, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist konkrete, gleichbleibende bzw. widerspruchsfreie Angaben zu seinen Ausreisegründen machen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, trotz entsprechender Angaben des Beschwerdeführers, notwendige Ermittlungen zur Fähigkeit in niederschriftlichen Befragungen gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben zu machen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.