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{'item': 'I402 2113408-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 2§ 3§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI402 2113408-1 SpruchI402 2113408-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, L

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm. §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und machte die folgenden Gesundheitsschädigungen geltend: "Grand Mal Epilepsie - psychische Probleme; Leistenbruch, Heben bis max. 10 kg; Dauernder Durchfall - Magen-Darm-Probleme; HWS-Syndrom mit anhaltenden Migräneanfällen; erhöhter Blutdruck und Zuckerspiegel". Der Beschwerdeführer berief sich im Antrag - jeweils neben den angeführten Gesundheitsschädigungen - auf den/die jeweils behandelnde/n Arzt/Ärztin und gab im Antragsformular an, er ermächtige die belangte Behörde, "bei Bedarf [s]eine Person betreffende Gutachten und Krankenbefunde bei den von [ihm] mitgeteilten behandelnden Ärzten und Ärztinnen, Krankenanstalten und Kureinrichtungen im Rahmen des laufenden Verfahrens einzuholen."
  2. Die belangte Behörde erhob die erwähnten, beim behandelnden praktischen Arzt des Beschwerdeführers über diesen aufliegenden Befunde diverser Ärzte und Einrichtungen (Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 24.10.2006; Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.12.2009; Schlussbericht über eine Koloskopie an der Abteilung für Chirurgie des LKH Bregenz vom 25.10.2011; Befund der Fachärztin für Neurologie vom 01.12.2011; Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 06.04.2014; Befund eines Facharztes für Radiologie vom 25.09.2014; Nervenfachärztliches Attest vom 25.11.2014; Ärztlicher Entlassungsbericht eines Kurbetriebs vom 31.12.2014; Schreiben des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin an einen Rechtsanwalt vom 13.01.2015; Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.01.2015).
  3. Die belangte Behörde beauftragte daraufhin einen ärztlichen Sachverständigen (aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin) mit der persönlichen Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers zur Ermittlung des bei diesem festzustellenden Gesamtgrades der Behinderung.
  4. In seinem Gutachten vom 21.07.2015 gelangte dieser Sachverständige zu folgenden Aussagen (Auszug): " Anamnese: Der Antragsteller berichtet vorwiegend über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, beim längeren Sitzen migräneartige Schübe bei Zn einem Verkehrsunfall. Herr [K] wurde dabei im August 2014 frontal von einem alkoholisierten Lenker abgeschossen dabei hatte er sich ein Schleudertrauma zugezogen. Zusätzlich hätte er seit dem Unfall Schlafstörungen. Des Weiteren besteht eine bekannte Epilepsie seit massivem C2 Abusus mit 18 Jahren und Intensivaufenthalt. Lt AS kaum Anfälle in den letzten Jahren, als auslösender Faktor meist Schlafmangel oder Alkoholkonsum. Durch die medikamentöse Therapie konnte die Anfallshäufigkeit deutlich reduziert werden. Arbeitete als Taxifahrer bis zum Unfall, aktuell nur noch geringfügig. Bis vor Unfall sportlich mit Fitness Training. Derzeitige Beschwerden: chronische Cervikalgie bei Zn Schleudertrauma mit rez. Kopfschmerzattacken Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Trileptal 600mg 2x tgl. Mexalen bei Bedarf, und NSAR bei Bedarf; Zn regelmäßiger Physiotherapie (...) und Zn Kuraufenthalt Sozialanamnese: arbeitete als Taxifahrer; Mobilität uneingeschränkt, wohnt in [b]arrierefreier Wohnung, alleinstehend, keine Kinder. Nikotin 1 Schachtel/Tag; 1-2 Bier/Woche Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Grand Ma[l] Epilepsie seit über 20 Jahren Sigmadivertikulose mit Zn Divertikulitis 08/2011 chronische Cervikalgie bei Zn Schleudertrauma mit rez. Kopfschmerz[a]ttacken 2014 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: adipöser EZ Größe: 175,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 150/90mmHG Klinischer Status - Fachstatus: Cor normfrequent, rythmisch; Pulmo auskultatorisch frei, keine pathologischen Rg's, Abdomen ausladend, weich, keine Resistenzen, die N[ie]renlager frei, die Pulse allseits gut palpabel, keine Beinödeme; Es zeigt sich eine Kyphose der WS, HWS eingeschränkt beweglich vor allem nach rechts 20° klopfschmerzhaft über der LWS, Aufrichten und Beugen gut möglich; Schulter, Ellbogen und Handgelenke frei, ÜE: Hüft- Knie- und Sprunggelenke frei beweglich; grob neurologisch unauffällig, keine motorischen oder sensiblen Defizite fassbar. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild Status Psychicus: wach, klar, in allen Qualitäten orientiert, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen fassbar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung [Anm: Es folgt die nach laufender Nummer geordnete tabellarische Aufstellung der Funktionseinschränkungen mit Angabe der jeweils entsprechenden Positionsnummer der Einschätzungsverordnung und zugeordnetem Grad der Behinderung]: Lfd.Nr. 1; Epilepsie, Epilepsie - leichte Form mit sehr seltenen Anfällen bekannte Epilepsie seit über 20 Jahren Zn schweren generalisierten Krampfanfällen, allerdings unter laufender Therapie seit längerem sehr stabil; Pos.Nr. 04.10.01; GdB 40 % Lfd.Nr. 2; Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Cervikalgie bei Zn Schleudertrauma 2014 mit rez. Kopfschmerzen. An radiologischen Veränderungen zeigen sich lediglich diskrete Bandscheibenveränderungen. Unter laufender Therapie während der Kur eine deutliche Verbesserung der Situation; Pos.Nr. 02.01.01; GdB 20 % Lfd.Nr. 3; Magen und Darm, Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen Sigmadivertikulose mit 1 Schub einer Divertikulitis; Pos.Nr. 07.04.04; GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Auf Grund der Diagnose #1 erfolgt eine Einstufung mit einem GdB von 40%. Es kann keine negative wechselseitige Beeinflussung der oben angeführten Diagnosen gezeigt werden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Anpassungsstörung, kann in den vorliegenden Unterlagen nicht diagnostiziert werden. [...]"
  5. Die belangte Behörde unterließ es, dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Parteiengehör einzuräumen. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 13.08.2015) wies sie den Antrag des Beschwerdeführers ab (erster Satz des Spruches) und stellte fest (zweiter Satz des Spruches), dass der Grad der Behinderung "40 vom Hundert" beträgt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Kopie des dem Bescheid zugrunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Umstand und der Tag der Abfertigung des Bescheides an den Beschwerdeführer sind im vorgelegten Verwaltungsakt ebensowenig dokumentiert wie ein Nachweis über die Zustellung an den Beschwerdeführer.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17.08.2015 per E-Mail eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, es sei nicht zur Kenntnis genommen worden, dass er erhebliche Gehprobleme habe und sein gesundheitlicher Zustand auch sonst "bei weitem nicht der Normalität" entspreche. Er leide unter "Übergewicht, zu hohe[m] Zucker", "Schwei[ß]ausbrüche[n] bei geringster körperlicher Anstrengung" und "teilweise zu hohe[n] Leberwerte[n] aufgrund der langjährigen Medikamenteneinnahme zur Behandlung der Epilepsie".
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung einer kurzen Entgegnung auf das Beschwerdevorbringen zur Entscheidung vor. Darin führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Antragstellung persönlich untersucht worden, wobei im Untersuchungsbefund unter anderem auch Größe und Körpergewicht berücksichtigt worden seien. Das in der Beschwerde angeführte Übergewicht bilde im Übrigen für sich genommen keine Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung, weil nur dadurch bedingte medizinisch nachweisbare Folgeerscheinungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen allenfalls unter den entsprechenden Leiden "einzuschätzen" seien. Die teilweise erhöhten Leberwerte seien in der für die Epilepsie gewählten Position (der Einschätzungsverordnung) mit dem höchsten Rahmensatzwert wegen der laufenden medikamentösen Therapie bereits berücksichtigt. Der Beschwerdeführer lege im Übrigen keine aktuellen Unterlagen bei, mit denen er seinen "angeblich zu hohen Zucker" belegen könnte.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese Äußerung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und erteilte ihm Gelegenheit, sich dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu äußern. Es ersuchte ihn darüber hinaus mitzuteilen, worauf er sein Vorbringen stütze, dass er unter "zu hohem Zucker" leide und falls verfügbar entsprechende Befunde vorzulegen. Weiters gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, einen ausdrücklichen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer an seine zur Beschwerdeerhebung verwendete E-Mail-Adresse zugestellt (die im Schreiben angeführte Endung "@gmx.net" erfolgte irrtümlich, die Abfertigung erging - ausweislich einer im Akt liegenden Sendebestätigung - tatsächlich an die richtige Adresse mit der Endung "@gmx.at"). Es blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Beim Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vor.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Weder sind an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (einschließlich Erhebung des Gangbildes und der derzeitigen Beschwerden) und wurde von einem Facharzt für innere Medizin erstattet. Soweit der Beschwerdeführer nun einen erhöhten Blutzuckerwert ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass die Einschätzungsverordnung eine einschlägige Funktionseinschränkung im Fall von Diabetes vorsieht, dass eine solche Erkrankung aber weder aus den Behauptungen des Beschwerdeführers noch den vorhandenen Befunden oder dem darauf (ebenso wie auf die persönliche Untersuchung und Anamneseerhebung beim Beschwerdeführer) beruhenden Gutachten des Sachverständigen hervorgeht. Was erhöhte Leberwerte aufgrund der Einnahme von Medikamenten zur Epilepsiebehandlung betrifft, findet sich dazu im jüngsten einschlägigen Befund (eines Facharztes für innere Medizin vom 06.04.2014) mit näherer Begründung die Beurteilung: "... sind erhöhte Leberwerte primär Folge der Trileptal-Therapie, wobei die Weitergabe von Trileptal möglich ist, solange die Leberwerte nicht ansteigen". Indizien dafür, dass die erhöhten Leberwerte, die im zitierten Befund zudem zu keiner Empfehlung einer Gegenreaktion geführt haben und in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zu keiner Feststellung von Funktionseinschränkungen geführt haben, einen Hinweis auf eine zusätzliche Funktionseinschränkung bilden könnten, die nicht bereits mit der Einschätzung der Epilepsie-Erkrankung des Beschwerdeführers unter der Positionsnummer 04.10.01 mitberücksichtigt worden wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht dartun. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des ärztlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Er ist diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Gelegenheit, sein Vorbringen (zu Blutzuckerwerten, Leberwerten, Übergewicht) zu substantiieren und/oder entsprechende Befunde bzw. ein anderes (Privat)Sachverständigengutachten vorzulegen, hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. 3.
  14. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
  15. Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest. Zu A) 3.3.1.

§ 2BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.3.3.1.

Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. 3.3.2.

§ 3BEinst

G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.3.2.

Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 3.3.

  1. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.3.3.
  2. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden

§ 14Abs.

2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden

Paragraph 14, Absatz 2, dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt. 3.3.

  1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut:3.3.
  2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut: "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag ... 04.10 Epilepsie 04.10.01 Leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen 20 - 40 % 20 %: Nach 3 Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie 30-40 %: Sehr seltene generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr; Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten 04.10.02 Mittelschwere Formen mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen 50 - 80 % 50 %: Seltene Anfälle Generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten; Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Wochen 80 %: Mittelmäßig gehäuft Anfälle; Generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Wochen; Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Tagen bei Kindern: zusätzlich mittelgradige Retardierung, umfassende Lernunterstützung ... 07.04 Magen und Darm ... 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 - 20 % Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik); Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen; Bei nachgewiesener Unverträglichkeit und erforderlicher Diäteinhaltung ohne Hinweis auf dauernde manifeste Schleimhautveränderungen; alle Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Fruktose-, Lactoseintoleranz ..." 3.4.
  3. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.4.
  4. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). 3.4.
  5. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. 3.4.
  6. Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4.
  7. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).3.4.
  8. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.). 3.
  9. Zur behördlichen Unterlassung des Parteiengehörs 3.5.
  10. Zu der (auch, aber nicht nur) im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentierten Vorgangsweise der belangten Behörde, die darin besteht, der Partei vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör einzuräumen und ihr das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid mitzuteilen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zu folgender Anmerkung veranlasst: 3.5.
  11. Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (zB VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s VwGH 29.01.2015,Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314). 3.5.
  12. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise, zumal wenn sie - wie es derzeit den Anschein hat - systematisch erfolgt, auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.3.5.
  13. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise, zumal wenn sie - wie es derzeit den Anschein hat - systematisch erfolgt, auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären. 3.
  14. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6.
  15. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.6.

  1. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen, VwGH 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).3.6.
  2. Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen, VwGH 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). 3.6.
  3. Nur der Vollständigkeit halber ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ausdrücklich um Klarstellung ersucht wurde, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder auf eine solche verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts der dem Beschwerdeführer explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.3.6.3. Nur der Vollständigkeit halber ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ausdrücklich um Klarstellung ersucht wurde, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder auf eine solche verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts der dem Beschwerdeführer explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. 3.6.

  1. Der Beschwerdefall, in dem zur entscheidenden Frage ein Gutachten verwertet wird, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (und dessen Verwertbarkeit durch sein Vorbringen nicht in Frage gestellt wurde), lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.3.6.
  2. Der Beschwerdefall, in dem zur entscheidenden Frage ein Gutachten verwertet wird, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (und dessen Verwertbarkeit durch sein Vorbringen nicht in Frage gestellt wurde), lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. II.3.4.1. und II.3.4.4), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche römisch zwei.3.4.1. und römisch zwei.3.4.4), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2113408.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.