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§ 28Art. 133§ 2§ 3§ 14§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI402 2114647-1 SpruchI402 2114647-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, L
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm. §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte beim Bundessozialamt, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und berief sich dabei auf unterschiedliche Gesundheitsschädigungen, die sie durch Vorlage diverser Befunde untermauerte (Befund eines Facharztes für Radiologie JH vom 18.04.2012, Befund des Facharztes für Radiologie MA vom 07.08.2012, Befund des Facharztes für Radiologie MA vom 13.08.2012, Ärztlicher Entlassungsbericht eines Kur- und Rehabilitationszentrums vom 07.07.2014, ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.10.2014).
- Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen (aus dem Fachbereich der Orthopädie) mit der Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Einschätzung ihres Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 22.07.2015 und erstattete am selben Tag das wie folgt auszugsweise wiedergegebene Gutachten: "Anamnese: Keine Operationen am Bewegungsapparat. 1999 Strabismus OP links Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin berichtet, dass sie chronische Kreuzschmerzen, Schmerzen in beiden Hüftgelenken und beiden Kniegelenken hat. Die Schmerzen können nach 30 Minuten spazieren bis in die Zehen ausstrahlen. Sie hat in den letzten Jahren Behandlungen beim Orthopäden und Cortisonspritzen erhalten. Im letzten Jahr war sie auf Kur. Daraufhin war sie eine Zeit lang recht zufrieden. Speziell in den letzten Monaten sind die Schmerzen stärker geworden. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Deflamat bei Bedarf Sozialanamnese: Verheiratet. Keine Kinder. Angelernte Stickerin (37 Jahre erwerbstätig), seit 10 Monaten arbeitslos Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen Beckenübersicht, Knie beidseits, OSG beidseits vom 18.4.2012: Beginnende Coxarthrose rechts mehr wie links, beginnende OSG-Arthrose links mehr wie rechts, plantarer Fersensporn beidseits. Röntgen LWS 7.8.2012: Linkskonvexe Skoliose. Geringe SIG Arthrose beidseits. Spondylose inzipient L1-L5 und Thl2/Ll MRT LWS vom 13.8.2012: Angedeuteter Keilwirbel Th
- Höhenverlust L4/5 und fraglich L3/
- Links mediolaterale Auswalzung des Diskus L4/5 mit Dorsalverlagerung der Wurzel L5 links. Minimale Spondylarthrose L5/S1 beidseits und beginnend L4/5 rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal Ernährungszustand: Adipositas Größe: 156,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Schultergeradstand, WS im Lot. Beckengeradstand. Verstärkter Hohl-Rundrücken. Keine Klopfschmerzen im Bereich der WS. Kinn-Jugulumabstand 1/
- HWS-Rotation 60° bds., HWS-Lateralflexion 25 bds. Ottzeichen 30/33, Schoberzeichen 10/14,
- Finger-Bodenabstand 20 cm. Schmerzlos freie Beweglichkeit in beiden Schultergelenken. Krepitation in beiden Gelenken spürbar. Der Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar. Kein Kapselmuster auslösbar, Impingementzeichen neg. Schmerzlos freie Beweglichkeit in beiden Ellbogengelenken und Handgelenken. Faustschluß und Fingerstreckung bds. durchführbar. Unauffällige Sensomotorik der Arme. Periphere Pulse tastbar. BSR und TSR mittellebhaft seitengleich auslösbar. Beinachsen leicht valgisch bds. Keine Beinlängendifferenz. Unauffällige Sensomotorik der Beine. Lasegue bds. neg. PSR und ASR mittellebhaft seitengleich auslösbar. Periphere Pulse tastbar. Hüftgelenke bds. schmerzlos frei beweglich. Kein Kapselmuster auslösbar. Kein Trochanterdruckschmerz bds. Kniegelenke ergußfrei, frei beweglich. Bandstabilität gegeben. Retropatelläres Krepitieren bds. spürbar. Patellaanpreß- und Verschiebeschmerz bds. neg. Beide OSG-Gelenke ergußfrei, frei beweglich, bandstabil. Spreizfuß beidseits. Gesamtmobilität - Gangbild: Normales hinkfreies Gangbild. Fersen- und Zehengang demonstrierbar. Der Einbeinstand bds. durchführbar. Status Psychicus: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung [es folgt eine tabellarische Aufstellung der Funktionseinschränkungen, geordnet nach laufender Nummer unter Beifügung einer Begründung, der korrespondierenden Positionsnummer der Einschätzungsverordnung und des jeweils dazu festgestellten Grades der Behinderung]: Lfd.Nr. 1 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades; Es bestehen chronisch rezidivierende Kreuzschmerzen die im Bedarfsfall mit Schmerzmittel behandelt werden. Keine radikulären Zeichen. Radiologisch leichte bis mäßiggradige degenerative Veränderungen bekannt; Pos.Nr. 02.01.01; GdB 20 % Lfd.Nr. 2 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades; Es bestehen Belastungsschmerzen in den Hüftgelenken Kniegelenken und Sprunggelenken. Radiologisch ist eine beginnende Arthrose in den Hüftgelenken und in den Sprunggelenken bekannt. Eine synoviale Reizung, Bewegungseinschränkung oder wesentliche Leistungseinschränkung ist an den angegebenen Gelenken nicht feststellbar; Pos.Nr. 02.02.01; GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Gesamtbehinderung ergibt sich aus der Summe der beiden oben erwähnten Leiden. Aufgrund einer negativen Leidensbeeinflussung ergibt [sich] eine Gesamtbehinderung von 30 % Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - [...] [X] Frau [Name der Beschwerdeführerin] kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA ..."
- Die belangte Behörde unterließ es, der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten Parteiengehör zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 12.08.2015) wies sie den Antrag der Beschwerdeführerin ab (erster Satz des Spruches) und stellte fest (zweiter Satz des Spruches), dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des dem Bescheid zugrunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
- In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr nach "mehrmaliger Durchsicht" des Bescheides aufgefallen sei, dass "gewisse Punkte nicht korrekt" seien, nämlich dass insbesondere "das Gutachten .. dem Ärztlichen Entlassungsbericht von der Kur" widerspreche.
- Das Bundesverwaltungsgericht konfrontierte den im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen mit diesem Beschwerdevorbringen und ersuchte ihn, mit näherer Begründung mitzuteilen, ob die Ausführungen in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten ärztlichen Entlassungsbericht Einfluss auf die im Gutachten abgegebene Einschätzung haben, und verneinendenfalls, aus welchen Gründen dies nicht der Fall sei.
- Dies beantwortete der Sachverständige mit folgender ergänzender Stellungnahme: "Bei Durchsicht des ärztlichen Entlassungsbericht[s] des Kur- und Rehabilitationszentrums [...] kann ich keinen Widerspruch zu meinem ärztlichen Gutachten finden. Die im ärztlichen Entlassungsbericht erwähnten Diagnosen ‚Lumbalsyndrom, Osteochondrose, Diskopathie untere LWS, Ischialgie' sind in meinem Gutachten unter Position 1 ‚Wirbelsäule-Funktionseinschränkungen geringen Grades' ausreichend berücksichtigt worden. Die im ärztlichen Entlassungsbericht erwähnten Diagnosen ‚Valgusknie, Knie/Senkfuß, Coxarthrose' sind in meinem Gutachten unter Position 2 ‚generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades' ausreichend berücksichtigt worden. Die im ärztlichen Entlassungsbericht erwähnte Diagnose des Fersensporn ist in meinem Gutachten nicht berücksichtigt worden, da diese Diagnose keinen Einfluss auf die Gesamtbehinderung hat. Bei der Entlassungsuntersuchung vom 18.6.2014 von Dr [WF] wird in der Beurteilung festgehalten, dass sich der Zustand der Patientin gebessert hat, es würden noch Restprobleme in den Zehen bestehen. Im Rahmen seiner Empfehlung gibt er an, weiter aktiv zu bleiben und Gewicht zu reduzieren. Weiters empfiehlt er Einlagen zur Unterstützung der Großzehengrundgelenke. Diese angegebenen Zehenprobleme sind bei der klinischen Untersuchung am 22.7.2015 nicht aufgefallen und von mir nicht festgehalten worden und würden auch zu keiner Erhöhung der Gesamtbehinderung führen."
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde und erteilte ihnen die Gelegenheit zur Äußerung. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ausdrücklich klarzustellen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheidet, sofern nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Eine Äußerung der Parteien ist nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % vor.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Weder sind an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und wurde von einem Facharzt für Orthopädie erstattet. Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zum Entlassungsbericht der Kuranstalt erblickt, kann ihr angesichts des Inhalts des Gutachtens (das sich - unter anderem - auf diesen Entlassungsbericht stützt) und der ergänzenden Stellungnahme nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte damit weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist sie ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. 3.
- Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
- Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest. Zu A) 3.3.1.
§ 2BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.3.3.1.
Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. 3.3.2.
§ 3BEinst
G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.3.2.
Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 3.3.
- Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.3.3.
- Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden
§ 14Abs.
2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden
Paragraph 14, Absatz 2, dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt. 3.3.
- Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut (es werden zur Nachvollziehbarkeit der Abgrenzung auch die jeweils nächsthöheren Positionsnummern zitiert):3.3.
- Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut (es werden zur Nachvollziehbarkeit der Abgrenzung auch die jeweils nächsthöheren Positionsnummern zitiert): "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Band-scheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag ... 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funk-tionellen Defiziten nach Abschnitt
- "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität" 3.4.
- Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.4.
- Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). 3.4.
- Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten (ergänzt durch die zusätzlich abgegebene Stellungnahme) den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert. 3.4.
- Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4.
- Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).3.4.
- Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.). 3.
- Zur behördlichen Unterlassung des Parteiengehörs 3.5.
- Zu der (auch, aber nicht nur) im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentierten Vorgangsweise der belangten Behörde, die darin besteht, der Partei vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör einzuräumen und ihr das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid mitzuteilen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zu folgender Anmerkung veranlasst: 3.5.
- Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (zB VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s VwGH 29.01.2015,Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314). 3.5.
- Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise, zumal wenn sie - wie es derzeit den Anschein hat - systematisch erfolgt, auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.3.5.
- Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise, zumal wenn sie - wie es derzeit den Anschein hat - systematisch erfolgt, auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.6.
- Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht (mehr) substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen, VwGH 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).3.6.
- Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht (mehr) substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen, VwGH 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). 3.6.
- Nur der Vollständigkeit halber ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ausdrücklich um Klarstellung ersucht wurde, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder auf eine solche verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts der der Beschwerdeführerin explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.3.6.3. Nur der Vollständigkeit halber ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ausdrücklich um Klarstellung ersucht wurde, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder auf eine solche verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts der der Beschwerdeführerin explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. 3.6.
- Der Beschwerdefall, in dem zur entscheidenden Frage ein Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) verwertet wird, dem die Beschwerdeführerin (zunächst) nicht substantiiert bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene bzw. (nach ergänzender Erläuterung) gar nicht entgegengetreten ist, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.3.6.
- Der Beschwerdefall, in dem zur entscheidenden Frage ein Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) verwertet wird, dem die Beschwerdeführerin (zunächst) nicht substantiiert bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene bzw. (nach ergänzender Erläuterung) gar nicht entgegengetreten ist, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. II.3.4.1. und II.3.4.4), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche römisch zwei.3.4.1. und römisch zwei.3.4.4), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2114647.1.00