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{'item': 'I402 2114980-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI402 2114980-1 SpruchI402 2114980-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, L

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin war Inhabern eines vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) am 20.02.2014 bis 31.01.2015 befristet ausgestellten Behindertenpasses, in den ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% eingetragen war. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein medizinisches Gutachten zugrunde, in dem dieser Gesamtgrad der Behinderung damit begründet wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung vorliege, die als "Die- und infracondylärer Schienbeinbruch links am 08.02.2012" zu bezeichnen und "analog" der Positionsnummer 02.05.30 der Einschätzungsverordnung zuzuordnen sei. Der Sachverständige gab ergänzend bekannt, dass eine Nachuntersuchung nach einem Jahr empfohlen werde, weil "bezüglich der Frakturheilung an sich Besserung zu erwarten", jedoch eine "unsichere Prognose seitens des Kniegelenkes" abzugeben sei.
  2. Mit Antrag vom 27.03.2015 (eingelangt am 10.04.2015) beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses.
  3. Die belangte Behörde beauftragte einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit der Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin.
  4. Dieser führte in seinem nach Untersuchung am 12.06.2015 erstatteten Gutachten Folgendes aus: "Anamnese: Siehe auch Vorgutachten. Zusammenfassend offene dia- und infracondyläre sowie diaphysäre Schienbeinfraktur links am 08.02.2012, komplizierte operative Behandlung mit massiv komplikativem Verlauf. Vor drei Wochen teilweise Metallentfernung nach eingehender radiologischer Abklärung, siehe beiliegende Befunde. Als Indikation dazu wird eine fortgeschrittene knöcherne Durchbauung angeführt. Derzeitige Beschwerden: Die Patientin kann an der Klinik normalen Dienst verrichten, ist auch privat belastbar, lediglich nach langzeitiger Belastung oder stärkerer Belastung noch Schmerzen und Schwellneigung im Bereich des proximalen Unterschenkels. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Die Patientin steht weiterhin in aktivem Muskeltraining und Bewegungsübungen. Keine regelmäßige Medikation. Sozialanamnese: Oberärztin HNO-Klinik Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Siehe beiliegender Befund Unfallklinik sowie radiologischer Befund vom April
  5. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 173 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: 53jährige Frau, mittelgroß, normaler Habitus mit guter Muskulatur, guter AZ, Sensorium frei. Becken im Stehen in der Frontalebene waagrecht, an Rumpf und oberen Extremitäten grobklinisch und subjektiv kein Funktionsdefizit. An beiden Beinen normale Achsen, die Muskulatur des linken Beines gegenüber der Letztuntersuchung deutlich gebessert, Umfangsverminderung am Oberschenkel noch knapp 1,5cm; Wadenumfang nunmehr fast seitengleich. Normale motorische Kraft in allen Qualitäten. Die linke Hüfte artiku[l]är frei, das linke Kniegele[n]k gebessert beweglich S 0/0/100, unverändert in den Seitenbändern und nach vorn etwas instabil mit weichem Anschlag, derzeit kein Erguss, keine artikulare Symptomatik. Die Wadenmuskulatur seitengleich locker, unveränderte Narbenverhältnisse ohne Funktionsdefizit, unverändert zur Voruntersuchung, jedoch deutlich geringer, findet sich etwa in Schaftmitte eine leicht überwärmte flächenhafte Zone. Derzeit jedoch kein Ödem in diesem Bereich. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild im Untersuchungsraum in allen Qualitäten frei. Status Psychicus: Grobklinisch normal. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. 1; Dia- und infracondylärer Schienbeinbruch links am 08.02.2012; analog 02.05.20; GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gegenüber der Vorbegutachtung ist es erfreulicherweise zu der erhofften deutlichen Besserung im Sinn eines fortschreitenden knöchernen Durchbaues der ehemaligen Fraktur gekommen, so dass vor drei Wochen ein Teil der Metallimplantate entfernt werden konnte. Die Patientin kann ihrem privaten und beruflichen Tag mit einer gewissen endlagigen zeitlichen Beschränkung weitgehend nachkommen, es bestehen klinisch noch gewisse Aktivitätszeichen im unteren Frakturbereich, die komplikative Behandlung des Unfallbefundes ist zwar in der Endphase, jedoch sicher noch nicht abgeschlossen. Ich erhoffe eine weitere Besserung. Die nunmehrige Befundlage zwingt zu einem Wechsel der Position, ich habe nunmehr auf eine kniegelenksbezogene Analog-Position umgestellt, hier wären ja auch allenfalls Langzeitfolgen möglich. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Siehe oben. ... [X] Dauerzustand ..."
  6. Die belangte Behörde unterließ es, der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten vor Bescheiderlassung Parteiengehör einzuräumen, und sprach mit Bescheid vom 07.08.2015, gestützt auf §§ 40, 41, 45 BBG, aus: "Mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass Ihr Antrag vom 10.04.2015 abzuweisen ist". Das Gutachten fügte die Behörde diesem Bescheid als Beilage an.
  7. Die belangte Behörde unterließ es, der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten vor Bescheiderlassung Parteiengehör einzuräumen, und sprach mit Bescheid vom 07.08.2015, gestützt auf Paragraphen 40, 41, 45, BBG, aus: "Mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass Ihr Antrag vom 10.04.2015 abzuweisen ist". Das Gutachten fügte die Behörde diesem Bescheid als Beilage an.
  8. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 13.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt sie Folgendes vor: "Im beiliegenden Gutachten sind die verbliebenen dauerhaften Beschwerden nach dem Unfall vom 08.02.2015 nicht in wie von mir geäußerter Form aufgelistet. Ich habe dauerhaft Schmerzen bei jedem Schritt und benötige regelmäßig Analgetika. Beruflich kann ich meinen normalen Dienst nicht zur Gänze wie vor dem Unfall verrichten. ‚Normal' wäre, wie im GA vermerkt, 40 Stunden Normarbeitszeit während der Woche mit zusätzlichen Journaldiensten von 16.00 bis 09:00 werktags und 25 Stunden durchgehend an Wochenendtagen zwischen 4-6 x pro Monat. Aufgrund meiner Beschwerden habe ich diese Dienste und meine berufliche Belastung durch einen Teilzeitvertrag von mir aus eingeschränkt. Ich bin auch privat nicht ‚normal' belastbar, sportliche Betätigung zur Gesundheitspflege fällt seit dem Unfall komplett aus, ich kann nur gehen, keinen Schritt schneller gehen, nicht laufen, geschweige denn springen, spurten oder rennen! Eine Schwellungsneigung und Schmerzen habe ich täglich nach ca. 6-7 Std Belastung (d.h. ab ca. 12:30 - 13:00 mittags, und ich laufe und stehe die ganzen Tag während der Arbeit!). Des Weiteren habe ich eine Beugeeinschränkung des rechten Kniegelenks um ca. 90°, und erhebliche Narbenzüge am Unterschenkel, weshalb ich in regelmäßiger physiotherapeutischer Betreuung bin. Ein Gelenkknorpelschaden am Knie ist offensichtlich und gewiss. Durch das Beugedefizit ist auch die Hüftbeweglichkeit links nicht ganz frei bei Z.n. Kompartmentsyndrom leide ich an starker Verkrampfung der US-Muskulatur mehrmals täglich, sowohl Wadenumfang als auch Oberschenkelumfang sind sichtbar geringer, obwohl ich 3x wöchentlich am Ergometer und zum Muskelaufbau unter physiktherapeutischer Aufsicht trainiere. Lt. dem letzten, Ihnen vorgelegten Röntgenbefund ist der noch vorhandene Knochenspalt nach 3 Jahren noch nicht ganz durchbaut (daher wurde auch nur ein Teil des Osteosynthesematerials entfernt), d.h. die Gefahr der Tibia-Pseudoarthrose links ist noch nicht ausgeschlossen, ebenso besteht eine Wadenbeinpseudoarthrose links. Wegen des noch vorhandenen Ostheosynthesematerials habe ich ein permanentes Fremdkörpergefühl, große Areale am Unterschenkel sind ohne Sensibilität. Insgesamt ist das Ende der Behandlung und die Entwicklung des Befundes noch nicht abgeschlossen. Ich sehe alle meine Beschwerden und Befunde in dem vorgelegten Gutachten nicht entsprechend repräsentiert und bitte sie um eine weitere Überprüfung."
  9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den bereits von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen mit einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin. Dieser Sachverständige beantwortete dieses Ersuchen wie folgt: "Ergänzung zum medizinischen Befund: Nach dem bekannten langwierigen und komplikativen Verlauf konnte bei der Patientin im Mai dieses Jahres ein Teil des liegenden Osteosynthesematerials entfernt werden. Die zuvor durchgeführte eingehende radiologische Abklärung ergab eine fortgeschrittene knöcherne Durchbauung, welche diese Maßnahme zuließ. Dies wird in solchen Fällen durchgeführt, um die Kraftableitung durch das liegende Osteosynthesematerial auszuschalten, und dadurch eine weitere Kräftigung des Knochens zu erreichen, und allenfalls eine Spongiosierung desselben zu vermeiden. Die Patientin konnte zum Zeitpunkt der Gutachtensuntersuchung beide Beine im Alltagsbetrieb normal belasten und benützen, die frühere Stützhilfenverwendung ist nicht mehr gegeben, sie konnte an der Klinik ihren Dienst als Oberärztin [...], allenfalls mit gewissen zeitlichen Einschränkungen, verrichten, gab lediglich nach längerzeitiger oder stärkerer Belastung durch Schmerzen und Schwellneigung im Bereich des proximalen linken Unterschenkels an. Sie gab weiterhin aktives Muskeltraining und Bewegungsübungen, sowie bedarfsorientierte und keine regelmäßige Schmerzmitteleinnahme an. Klinisch fand sich vorrangig eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes auf S 0/0/100, ein geringgradig verminderter Umfang der linken Oberschenkelmuskulatur bei normaler motorischer Kraftleistung, wie die bekannten reizlosen und nicht funktionsbehindernden Narbenverhältnisse, weiters im ehemaligen Frakturbereich am ventralen proximalen linken Unterschenkel eine kleinflächige Zone mit leichter Druckdolenz und geringer Überwärmung, zum Zeitpunkt der Gutachtensuntersucbung ohne Ödem (diesbezüglich habe ich der Patientin bei Persistieren eine kurzfristige Kontrolle beim behandelnden Arzt empfohlen). Zur Bewertung: Bewertet habe ich vorrangig die Funktionsstörung des Kniegelenkes mit Beugeeinschränkung ab 90°- 100° bei voller Streckbarkeit, die diesbezügliche Position der Einschätzungsverordnung enthält einen Fixwert, würde auch ein Streckdefizit von 10° beinhalten. Die übrigen Funktionsstörungen wie lokale imitierende, möglicherweise auch wetterabhängige Restbeschwerden und auch mögliche fallweise lokale Schwellneigung, die kosmetisch, aber nicht funktionell störenden Narben, die funktionell unbedeutende Wadenbeinpseudarthrose links, ein gewisses Fremdkörpergefühl und Störungen einzelner Hautnerven bei sonst voll erhaltener sensibler Rückmeldung sehe ich in dieser Einstufung enthalten. Zu den übrigen Einwendungen der Patientin: Der erwähnte Gelenkknorpelschaden am Kniegelenk ist möglich, diagnostisch jedoch nicht belegt, wegen dieser möglichen Spätfolge habe ich auch auf die kniegelenksbezogene Einschätzungsposition gewechselt. Eine Auswirkung des Befundes auf die Hüftbeweglichkeit links ist nicht anzunehmen, bezüglich des in Teilen noch radiologisch sichtbaren ehemaligen Frakturspaltes siehe oben, die Gesamtfestigkeit des Knochens erschien der Klinik Innsbruck ausreichend für die stattgehabte Metallentfernung und für eine normale Alltagsbelastung ohne Stützhilfe. Der Verzicht auf gängige Sportarten ist vernünftig und risikomindernd, dies wird sinnvoller Weise durch regelmäßige Muskelkräftigungs- und Bewegungsübungen ersetzt. Der derzeitige Funktionszustand ist im Grenzbereich als Dauerzustand zu sehen, bezüglich der ehemaligen Unterschenkelfraktur erwarte ich eher eine weitere Besserung, prognostische Unsicherheit besteht bezüglich des Kniegelenkes, diesbezüglich empfehle ich Nachuntersuchung eher auf Antragstellung als Festsetzung eines Nachuntersuchungstermins."
  11. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zu dieser Gutachtensergänzung Parteiengehör ein. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass es in Aussicht nehme, über die Beschwerde aufgrund der Aktenlage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nicht ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt werde. Die Behörde schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an, die Beschwerdeführerin gab keine Äußerung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Bei der Beschwerdeführerin ist ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festzustellen.
  13. Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Gutachten, das durch die Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme, in der er auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen einging, bestätigt wurde. Diesen näheren Erläuterungen des Gutachters, die sich im Zusammenhalt mit dem Gutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar darstellen, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die im Gutachten vorgenommene Zuordnung zur gewählten Positionsnummer der Einschätzungsverordnung ist plausibel. Der Sachverständige, an dessen Eignung und Unbefangenheit keine Zweifel hervorgekommen sind, gelangte auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Schlussfolgerung eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 %. Das Bundesverwaltungsgericht legt dieses (ergänzte) Gutachten seinen Feststellungen in freier Beweiswürdigung zugrunde.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
  16. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) 3.
  17. Ein Behindertenpass ist einem behinderten Menschen vom Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) unter den in § 40 Abs. 1 BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht.3.
  18. Ein Behindertenpass ist einem behinderten Menschen vom Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) unter den in Paragraph 40, Absatz eins, BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht. 3.
  19. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.3.
  20. Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 41, Absatz eins, BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. 3.4.
  21. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.4.
  22. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "§ 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.4.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen und Einfügung von Satzzeichen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.4.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen und Einfügung von Satzzeichen durch das Bundesverwaltungsgericht): "Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 02.05.20 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 % Streckung/Beugung 0-10-90° 02.05.21 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 40 % Streckung/Beugung 0-10-90°" 3.
  3. Den Anforderungen der Einschätzungsverordnung ist das im Verwaltungsverfahren eingeholte und im Beschwerdeverfahren mit näheren Erläuterungen ergänzte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % objektiviert. Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines (Verlängerung des befristeten) Behindertenpasses wegen Vorliegens eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 % abgewiesen wurde, ist daher nicht rechtswidrig. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung. 3.6.
  5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.
  6. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.6.
  7. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).3.6.
  8. Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). 3.6.
  9. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen näher erläuterten Gutachten, das auf die Einwände der Beschwerdeführerin präzise eingeht. Die Beschwerdeführerin ist dem schließlich nicht mehr entgegengetreten. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.6.
  10. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen näher erläuterten Gutachten, das auf die Einwände der Beschwerdeführerin präzise eingeht. Die Beschwerdeführerin ist dem schließlich nicht mehr entgegengetreten. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.6.
  11. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs darauf hingewiesen wurde, dass in Aussicht genommen werde, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, falls sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.3.6.
  12. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs darauf hingewiesen wurde, dass in Aussicht genommen werde, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, falls sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile der Einschätzungsverordnung und des BBG sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile der Einschätzungsverordnung und des BBG sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2114980.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.