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{'item': 'I402 2115178-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 2§ 3§ 14§§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI402 2115178-1 SpruchI402 2115178-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, L

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm. §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf diverse Gesundheitsschädigungen und Vorlage verschiedener Befunde und ärztlicher Atteste die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  2. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgende: belangte Behörde), beauftragte eine ärztliche Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zur Einschätzung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Diese Sachverständige erstattete auf Basis der vorliegenden Befunde das nachfolgend auszugsweise wiedergegebene "Aktengutachten": "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Orthopädie 2010, 2014, MR LWS 2015: Der präsacrale Bandscheibenraum leicht bis mäßig stark verschmälert. Alle Bandscheiben mäßig stark dehydriert, lntra-/extraforaminelle Discusherniation LWK 4/ 5 rechts mit deutlicher Kompression und Verdrängung der L 4-Wurzel rechts intra- und extraforaminell. Desweiteren mäßige altersentsprechende degenerative Veränderungen. NB eines partiell mitdargestellten infrarenalen Aortenaneurysmas mit einem Lumensdurchmesser von 3,4 cm; ISG-Syndrom links, incip. Coxarthrose links Arztbrief Gefäßchirurgie 2015: Aortenektasie infrarenal mit maximaler 3 cm im Durchmesser, Nierenarterienstenose re. Arztbrief Neurologe 2014: geleg. Vertigo bei Bücken oder Aufrichten, geleg. Flimmern vor den Augen, geleg. Muskel- und Gelenksschmerzen, lt. Pat. Rheuma-FU o.B., ehr. Cervikocephalea, rez. Parästhesien der Mittelfinger li>re, ehr. Lumbago mit Parästhesien der mittleren Zehen re>li, it. Pat. seit dem Motorradunfail, ehr. Müdigkeit Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo Ass 50mg 1x1 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. 1; Arterielles Gefäßsystem, Arterielles Gefäßsystem - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation, unter Beobachtung; Pos.Nr. 05.03.02; GdB 40 % Lfd.Nr. 2; Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades - rez. Lumboischialgie bei Abnützungen der LWS und Prolaps L4/5; Pos.Nr. 02.01.02; GdB 30 % Lfd.Nr. 3; Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig posttraumat. beginnende Coxarthrose links; Pos.Nr. 02.05.07; GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung: 50 % Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 um 1 Stufe auf insgesamt 50%, da eine negative wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Leiden 3 ist von geringer funktioneller Relevanz und erhöht deshalb den GdB nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Knieleiden: keine näheren Angaben in den Arztbriefen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -Strichaufzählung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -Strichaufzählung [X] Dauerzustand Herr [Name des Beschwerdeführers] kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb {allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] Ja."
  3. Die belangte Behörde unterließ es, dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachten vor Bescheiderlassung Parteiengehör einzuräumen.
  4. Mit Bescheid vom 31.07.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 17.04.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und dass der Grad der Behinderung "50 vom Hundert" beträgt. Das im vorangehenden Verfahren eingeholte Gutachten stellte sie dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid zu.
  5. Dagegen richtet sich die per E-Mail (vom 28.08.2015) bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vorbringt: Aktuell betrage seine "Erwerbsminderung" 30 %. Aufgrund eines Unfalls vom 13.06.1978 sei er hinsichtlich seiner rechten Hüfte ("nur was die rechte Hüfte betrifft") mit der Positionsnummer 02.05.07 einzuschätzen. Dies werde im "Bescheid der BG Bau" vom 09.04.2015 erläutert. Ein "aktuelles Gutachten" sei "dieses Jahr" von einem näher bezeichneten Arzt in Bayern erstellt worden. Allein aufgrund der Einschränkungen im rechten Hüftgelenk falle es dem Beschwerdeführer schwer, längere Zeit auf einem Fleck zu stehen oder in einer anderen Zwangshaltung zu verharren. "Maßgeblich" sei die rechte Hüfte betroffen, nicht die linke Hüfte, wie dies im Gutachten der belangten Behörde angeführt worden sei. Dazu kämen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Nur durch regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln sei es ihm möglich, "bestimmte Sachen auszuüben". Auch bei längeren ungewohnten Tätigkeiten wie zu tiefem Bücken, starrer Haltung, Schuhe schnüren, bei Wetterumschwüngen etc, würden sich die Schmerzen verstärken. Er leide unter Beweglichkeitseinschränkungen in allen Richtungen, fortgeschrittener Arthrose, Entzündung des Hüftknopfes und an einem Knochendefekt. Er beantrage die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und eine "Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Als Beilage zu seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Einen Bescheid der "Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main" vom 13.06.78 vor, in dem nach deutscher Rechtslage eine bestimmte Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt und eine Rente zugesprochen wurde. -Strichaufzählung Eine Aufforderung der "Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft" vom 24.03.2014, die im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung, ob eine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten ist, ergangen ist, -Strichaufzählung ein in Auszügen vorgelegter Bescheid der "Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft" vom 09.04.2015 über die "Rentenerhöhung" mit neuer Feststellung der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (auf 30 %).
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste zur Verfahrensergänzung die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers.
  8. Dieser Sachverständige gelangte nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zu folgendem Gutachten: "Anamnese Operationen / Unfälle: Blinddarm, Leistenbruch beidseits, Kniegelenksspiegelung rechts, Sehnenscheidenoperation rechter Unterarm; Bruch des linkes Sprunggelenks (operiert); verschiedene kleinere Schnittverletzungen, Rippenbrüche, Zehenbrüche, Wirbelverrenkungen Erkrankungen: Hypercholesterinämie, Bauchaortaerweiterung, Nierenarterienverengung Derzeitige Beschwerden Das rechte Hüftgelenk schmerze bei manchen Bewegungen, längerem Sitzen, beim Bücken oder bei längeren Zwangshaltungen. Das rechte Knie schmerze beim Niederknien und bei stärkerer Belastung. Das Kreuz schmerze bei Drehbewegungen; eine Ausstrahlung könne er nicht feststellen. Beim Husten verspüre er Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, nicht beim Niesen oder bei der Bauchpresse. Stuhl- und Harnkontrolle sei nicht eingeschränkt. Gelegentlich verspüre er Kopfschmerzen und Schwindel. Weitere orthopädische Gesundheitsstörungen werden auf Nachfrage nicht angegeben. Mobilität Zur Untersuchung sei er mit dem eigenen Auto gefahren. Kommt selbstständig gehend, ohne Gehhilfe zur Untersuchung; trägt Straßenschuhe. Das Umkleiden erfolgt in üblicher Zeit. Das Gangbild ist unbeschuht auf ebener Fläche unauffällig, ein normales Abrollen ist möglich. Der Zellenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist beidseits sicher. Tiefe Hocke sowie Aufrichten aus der Hocke erfolgt ohne Armhilfe. Gehleistung Etwa einen Kilometer könne er zurücklegen. Stiegensteigen - zwei Stockwerke - sei möglich, Haltestangen und Haltegriffe könne er benützen. Orthopädische / technische Hilfsmittel Schuheinlagen Derzeitige Behandlung Hausarzt; mehrere Kontrollen seien vorgesehen. Medikamente Thrombo-ASS, Cholesterinsenker, Seractil Allergien Keine. Sozialanamnese Lagerist; geschieden. Untersuchungsbefund Bewegungsapparat
  9. Untere Extremitäten Laseque beidseits negativ. Rechtes Hüftgelenk: Beugung 90 Grad, endlagiger Beugeschmerz, Streckung frei, Rotation deutlich eingeschränkt und endlagig schmerzhaft, Abduktion 30 Grad. Linkes Hüftgelenk: altersentsprechend beweglich. Beide Kniegelenke: keine Entzündungszeichen, Bewegung nicht eingeschränkt, kein endlagiger Beuge- oder Streckungsschmerz, kein Kniescheibenanpressschmerz. Oberes Sprunggelenk beidseits frei beweglich. Senk-Spreizfuß beidseits. Beinlängendifferenz links von etwa minus 1 cm. Keine Vorfußheberschwäche beidseits.
  10. Wirbelsäule Rundrücken, seitliche Abweichung der Lendenwirbelsäule, Lendenwirbelsäulenbereich klopfschmerzempfindlich, Beckenschiefstand. Bewegungsprüfung: HWS-Rotation 80-0-80 Grad. Kinn-Brustbein-Abstand (KJA): 3 Querfinger. Rumpf-Seitneigung rechts 30-0-20 Grad. Finger-Boden-Abstand: mit beiden Händen wird die Unterschenkelmitte erreicht.
  11. Obere Extremitäten Beide Schultergelenke frei beweglich, Kreuz-, Nacken- und Gegenschultergriff beidseits frei. Ellbogengelenke, Hand- und Fingergelenke beidseits frei. Händedruck kräftig, Oppositionsgriff und Pinzettengriff sowie Faustschluss beidseits frei. Keine Gefühlsstörungen an den oberen Extremitäten Bildgebende Diagnostik / Zusatzbefunde Aktenbefunde Befundkonvolut vorgelegt, davon relevant: Arztbrief vom 4.11.2015, Orthopädie Klinik Innsbruck. DIAGNOSE Lfd.Nr. 1; Funktionseinschränkungen des arteriellen Gefäßsystems; Pos. Nr. 05.03.02; GdB 40vH Begründung: Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation Lfd.Nr. 2 Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule; Pos.Nr. 02.01.02; GdB 30 vH Begründung: wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden bei röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen; Beweglichkeit ist uneingeschränkt, neurologische Ausfälle liegen nicht vor, daher unterer Rahmensatz. Lfd.Nr. 3; Funktionsstörung der rechten Hüfte; Pos.Nr. 02.05.07; GdB 20 vH Begründung: Leichtgradige Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks mit einer Beugefähigkeit von 90 Grad und entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit Gesamtgrad der Behinderung 50 vH. Zu den Fragestellungen ... bei den Funktionseinschränkungen handelt es sich jeweils um Dauerzustände; eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ... Für das Hüftleiden rechts wurde entsprechend der festgestellten Funktionseinschränkung und der vorliegenden röntgenologischen Befunde nunmehr der obere Rahmensatz der entsprechenden Richtsatzposition gewählt. Die im Aktengutachten (A-Bl. 24 RS) falsch bezeichnete Hüfte ist offenbar auf einen Fehler in der Diagnose des Arztbriefes vom 5.2.2015, Dr. Gehmacher (A-Bl. 9) zurückzuführen. ... Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Keine Änderung der Einschätzung zum Vorgutachten: Die Stufensteigerung des führenden Leidens lfd Nr. 1 durch Leiden lfd. Nr. 2 wird im Sinne des Antragstellers beibehalten. Funktionseinschränkungen hinsichtlich des Aortenaneurysmas werden nicht angegeben. Leiden lfd. Nr. 3 erhöht wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung bzw. geringer funktioneller Relevanz nicht weiter, ... Die Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb liegt vor. Die weiters angegebenen Kniebeschwerden rechts können derzeit bei fehlender Funktionseinschränkung nicht objektiviert werden Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vom 28.8.2015 (unnummeriert): Im gegenständlichen Verfahren ist die Einstufung der festgestellten Funktionseinschränkungen nach der - österreichischen - Einschätzungsverordnung (EVO) vorzunehmen. Auf welche Rechtsgrundlage bzw. Kriterien sich das angesprochene ‚aktuelle Gutachten' stützt, ist nicht beurteilbar, da dieses Gutachten nicht vorgelegt worden ist."
  12. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Gutachten der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zu und gewährte eine Frist von zwei Wochen zur allfälligen Äußerung. Dabei teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, aufgrund der Aktenlage, zu entscheiden, sofern er eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen sollte.
  13. Der Beschwerdeführer nahm dazu wie folgt Stellung (Schreibfehler im Original): "Leider kann ich mich dem Gutachten ... nicht anschließen. Mir kam die Untersuchung nur oberflächlich vor und es wurde gar nicht auf Details eingegangen. Beschwerden und Schmerzen habe ich schon Morgens beim Aufstehen, mindestens 15 Minuten Strecken und Dehnen damit meine Gelenke, vor allem meine rechte Hüfte und Lendenwirbel/Brustwirbel einigermaßen funktionstüchtig zum Ankleiden und alltäglichen Toilette sind. Wobei Ankleiden nur im sitzen möglich ist. Beim Gutachten hatte ich auch keine Straßenschuh, sondern hinten offene schnürlose Schuhe getragen, weil mir das schnüren von Schuhen sehr schwer fällt! Sitzen auf zu niedrigen Gelegenheiten fällt mir genau so schwer, wie Minutenlanges stehen auf einem Punkt. Deshalb habe ich mir auch ein extra höhergelegtes Auto gekauft, da mir das Ein und Aussteigen aus normalen Autos relativ schwer fällt und nach kurzer Zeit die Schmerzen zu nehmen. Zudem sind längere Steigungen/200m (Tagesformabhängig) nur unter starken Schmerzen zu bewältigen. Deswegen versuche ich die kürzesten Wege zu nehmen. Zudem habe ich schon aus den genannten Problemen, vor zwei Jahren, Hobbys aufgeben müssen..wie Schi und Motorradfahren. In den letzten 3 Jahren habe ich zwei Kuren, diverse Schmerztherapien und Anwendungen gemacht, was nur kurzfristigen Erfolg brachte. Bis heute nehme ich noch diverse Schmerzmittel. Weiter war ich in 2015 stationär in Kufstein/Neurologie in Behandlung, wegen Gleichgewichtsstörungen, Schwindel und Engegefühl. Was ich wegen fehlender Vorbereitungszeit gar nicht angegeben habe! Mir auch unmöglich erschien, in der Kürze der Zeit, alle Krankheitsbilder auf Anhieb aufzuzählen. Ich arbeite in einem Lager für Sanitärgroßhandel 40 Std/Woche ... wobei ich Kälte und Zugluft ausgesetzt bin, was mir zunehmend immer mehr zusetzt. Desweiteren bin ich zuständig für das Kommisionieren der Ware. Da viele der Waren in Bodennähe gelagert sind, ist es unvermeidbar sich in tief gebückte Haltung zu begeben, was mir in letzter Zeit immer schwerer fällt, oder nur unter großer Anstrengung bewältigen kann. Auch das Heben von schweren Gegenständen/zb. Heizkörpern vermeide ich so oft es geht. Zur Zeit bemühe ich mich darum meine Wochenstunden zu veringern, damit ich mehr Ruhe und Erholungsphasen habe. Was aber finanzielle Einbußen bedeutet...! Aufgrund von zu großer Belastung und Bewegungseinschränkungen war ich in der letzten Zeit des öfteren Arbeitsunfähig geschrieben. Auf Dauer werde ich meine jetzige Arbeit nicht mehr machen können! Gerne würde ich meiner Zukunft positiver entgegen sehen, was mir aber im Moment schwer fällt. Leider bin ich kein Fachmann was Diagnosen und Gutachten angeht, habe nur versucht meine derzeitige gesundheitliche Lage zu beschreiben. Eine Einstufung in den Behindertengrad, mit dem Zusatz ‚G' würde mir schon sehr weiter helfen."
  14. Die belangte Behörde erhob keine Einwände gegen das Gutachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er steht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er steht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Ausschlussgründe iSd. Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG sind nicht festzustellen. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Der beim Beschwerdeführer festzustellende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 17.04.2015 bei der belangten Behörde eingebracht.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellung zu den Personalien des Beschwerdeführers und seinem Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beruht auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, das auf Grund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstattet wurde und sich als widerspruchsfrei und vollständig erwies. Der Sachverständige ist darin insbesondere auf die in der Beschwerde relevierten Einwände eingegangen und hat die noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichten Befunde des Beschwerdeführers - soweit relevant - mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und hat auch nichts vorgebracht, was an dessen Schlüssigkeit und/oder Vollständigkeit zweifeln ließe. Entgegengetreten ist der Beschwerdeführer diesem Vorbringen lediglich mit neuerlichem Vorbringen zu seinen Beschwerdezuständen, wobei er geltend macht, dass die Untersuchung "oberflächlich" erfolgt sei. Die jeweils für diese Behauptung ins Treffen geführten Punkte lassen aber nicht erkennen, worin die vom Sachverständigen herangezogenen (bei der Untersuchung durch Nachfrage oder Beobachtung festgestellten) Umstände unzutreffend wären: So hat der Sachverständige Umstände wie die mögliche Gehdistanz, Möglichkeit des Stiegensteigens durch Nachfrage beim Beschwerdeführer erhoben und andere Teile seiner Feststellungen (Aufrichten aus der Hocke; Gangbild, Umkleiden, etc) aufgrund eigener Beobachtung konstatiert. Aus den im Rahmen des Parteiengehörs vorgetragenen Einwänden geht nicht hervor, inwiefern diese Beobachtungen und nachgefragten Umstände unzutreffend erhoben worden sein sollten. Schmerzen bei Belastung und Schwierigkeiten - etwa beim Sitzen und Knien - wurden in der dem Gutachten zugrundeliegenden Anamnese festgehalten. Bei der Kritik an der vom Sachverständigen verwendeten Bezeichnung der vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung getragenen Schuhe ("Straßenschuhe") ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer daraus einen relevanten Fehler bei der Befunderhebung ableiten möchte, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, auf medizinische Heilbehelfe beim Schuhwerk angewiesen zu sein und der Sachverständige die in diesem Zusammenhang, nämlich dem Schnüren von Schuhen behaupteten Schwierigkeiten beim Knien/Bücken ohnehin veranschlagt hat. Soweit das Vorbringen Neuerungen enthält, scheitert es am Neuerungsverbot (s. dazu in der rechtlichen Beurteilung).
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Beschlussfassung durch einen Senat (unter Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters) ergeben sich aus § 14 Abs. 2 iVm. § 19b BEinstG.3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Beschlussfassung durch einen Senat (unter Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters) ergeben sich aus Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, BEinstG. 3.
  20. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie richtet sich zwar gegen einen den Beschwerdeführer insofern begünstigenden Bescheid, als die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten - wie vom Beschwerdeführer beantragt - festgestellt wurde. Eine Beschwerdelegitimation ist jedoch insofern nicht auszuschließen, als das Beschwerdevorbringen der Sache nach auch so verstanden werden kann, dass eine Einschätzung mit einem höheren Gesamtgrad der Behinderung (als 50 %) gewünscht wird. Zu A) 3.3.1.

§ 2BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.3.3.1.

Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. 3.3.2.

§ 2Abs.

2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die3.3.2.

Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die "

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind". 3.3.3.

§ 3BEinst

G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.3.3.

Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 3.3.

  1. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.3.3.
  2. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. 3.3.
  3. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden

§ 14Abs.

2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird.3.3.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden

Paragraph 14, Absatz 2, dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. 3.3.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Einschätzungsverordnung) hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und auch nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung) hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). 3.
  3. Zur behördlichen Unterlassung des Parteiengehörs 3.4.
  4. Zu der (auch, aber nicht nur) im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentierten Vorgangsweise der belangten Behörde, die darin besteht, der Partei vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör einzuräumen und ihr das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid mitzuteilen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zu folgender Anmerkung veranlasst: 3.4.
  5. Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (zB VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s VwGH 29.01.2015,Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314). 3.4.
  6. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise, zumal wenn sie - wie es derzeit den Anschein hat - systematisch erfolgt, auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.3.4.
  7. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise, zumal wenn sie - wie es derzeit den Anschein hat - systematisch erfolgt, auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären. 3.
  8. Zur Anwendung der Neuerungsbeschränkung des § 19 BEinStG3.
  9. Zur Anwendung der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, BEinStG 3.5.
  10. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Der im Beschwerdefall anwendbare § 19 Abs. 1 BEinstG lautet:3.5.
  11. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Der im Beschwerdefall anwendbare Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG lautet: "

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." 3.5.

  1. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
  2. GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
  3. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." 3.5.
  5. Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340/2004 zur AsylG-Novelle 2003, BGBl. I 101/2003): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen).3.5.
  6. Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340 aus 2004, zur AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen). 3.5.
  7. Mangelhaft war das Verfahren der belangten Behörde im vorliegenden Fall einerseits deswegen, weil sie dem Beschwerdeführer zum eingeholten Gutachten vor Bescheiderlassung kein Parteiengehör gewährt hat (siehe dazu Näheres bereits unter Pkt. 3.4.), und andererseits, weil das eingeholte Gutachten, wie die im gerichtlichen Verfahren befasste Sachverständige näher ausführt, insofern unvollkommen geblieben ist, als sich das im Aktengutachten festgestellte Hüftleiden auf die falsche Hüfte bezogen hat. Mit der Erstellung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens und der Einräumung von Parteiengehör dazu ist dieser Mangel des Verfahrens des behördlichen Verfahrens behoben. Die noch im Zuge der ärztlichen Begutachtung vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Befunde waren noch zu berücksichtigen, weil sie erst im Zuge dieser Gutachtenserstellung (und somit im Zuge der Behebung des Verfahrensmangels) eingeflossen sind. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Ladung zur ärztlichen Untersuchung ausdrücklich aufgefordert, alle ihm vorliegenden aktuellen Befunde zur Untersuchung mitzubringen. Hingegen unterfällt das danach erstattete neue Vorbringen von Tatsachen dem Neuerungsverbot, was im Ergebnis dem Zweck dieser Regelung, wie er in der Regierungsvorlage skizziert wurde, entsprechen dürfte. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, allenfalls neue Befunde oä. - sollte er daraus ein anderes Verfahrensergebnis (etwa einen höheren Grad der Behinderung) ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend zu machen. 3.
  8. Den von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen, weshalb ein Grad der Behinderung von 50 v. H. objektiviert werden konnte. 3.
  9. Dass die sonstigen Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gegeben sind, wurde von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise festgestellt. 3.
  10. Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten den "Zusatz ‚G'" beantragt. Dabei meint er offenbar das nach deutschem Recht zuzusprechende Merkzeichen "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (§146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), welches das deutsche Versorgungsamt in Schwerbeschädigtenausweisen vornimmt. Abgesehen davon, dass Begünstigungen nach deutschem Recht im Verfahren nach dem BEinstG nicht relevant sind, geht dieser Antrag selbst dann ins Leere, wenn man unterstellt, der Beschwerdeführer beantrage die vergleichbare österreichische Begünstigung: Gegenstand des angefochtenen Bescheides war ausschließlich die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nicht aber die Ausstellung eines Behindertenpasses oder die Verweigerung von Zusatzeintragungen in einen solchen. Auf das genannte Begehren kann daher nicht eingegangen werden, weil dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritte.3.
  11. Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten den "Zusatz ‚G'" beantragt. Dabei meint er offenbar das nach deutschem Recht zuzusprechende Merkzeichen "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (§146 Absatz eins, Satz 1 SGB römisch neun), welches das deutsche Versorgungsamt in Schwerbeschädigtenausweisen vornimmt. Abgesehen davon, dass Begünstigungen nach deutschem Recht im Verfahren nach dem BEinstG nicht relevant sind, geht dieser Antrag selbst dann ins Leere, wenn man unterstellt, der Beschwerdeführer beantrage die vergleichbare österreichische Begünstigung: Gegenstand des angefochtenen Bescheides war ausschließlich die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nicht aber die Ausstellung eines Behindertenpasses oder die Verweigerung von Zusatzeintragungen in einen solchen. Auf das genannte Begehren kann daher nicht eingegangen werden, weil dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritte. 3.
  12. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  13. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung. 3.10.
  14. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.10.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.10.

  1. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).3.10.
  2. Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). 3.10.
  3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf die Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und dem der Beschwerdeführer schließlich nicht mehr in einer Weise entgegengetreten ist, die die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen würde. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, notwendige Hilfsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist und anlässlich der Untersuchung fachlich erhoben wurde. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.10.
  4. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf die Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und dem der Beschwerdeführer schließlich nicht mehr in einer Weise entgegengetreten ist, die die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen würde. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, notwendige Hilfsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist und anlässlich der Untersuchung fachlich erhoben wurde. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.10.
  5. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage in Aussicht genommen werde, sofern er eine mündliche Verhandlung nicht explizit beantragt. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag sodann nicht gestellt.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.3.10.4. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage in Aussicht genommen werde, sofern er eine mündliche Verhandlung nicht explizit beantragt. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag sodann nicht gestellt.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig. Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung auf der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. 3.5.1. zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage (insb. hinsichtlich § 24 VwGVG), so dass insoweit keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG idF BGBl. I 57/2015 fehlt.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung auf der einschlägigen Rechtsprechung vergleiche die in Pkt. 3.5.1. zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage (insb. hinsichtlich Paragraph 24, VwGVG), so dass insoweit keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2115178.1.00

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