RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI402 2115648-1 SpruchI402 2115648-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 02.08.2015, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingelangt am 06.08.2015, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Als antragsbegründende Gesundheitsschädigung gab er "Multiple Sklerose" an und nannte den ihn behandelnden Arzt. Beigelegt waren ein neurologischer Befundbericht vom 16.06.2015 und ein Abschlussbefund/Dekurs vom 28.07.2015 der Universitätsklinik für Neurologie der Medizinischen Universität Innsbruck, eine Kopie aus dem Reisepass und eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Beschwerdeführers.
- Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) befasste eine ärztliche Sachverständige (Fachgebiet: Orthopädie) mit der "aktenmäßigen" Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung seines Gesamtgrades der Behinderung. Diese Sachverständige gelangte in ihrem Gutachten vom 15.08.2015 zu folgenden Aussagen: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Neurologie von 6/2015, 7/2015:Arztbrief Neurologie von 6 aus 2015,, 7/2015: Schubhaft remittierende Multiple Sklerose seit 2012; ziehende Beinschmerzen, geringe Schwäche linkes Bein, leichte Gangunsicherheit Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Gilenya 0.5 mg 1x1 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. 1; Demyelinisierende Erkrankungen, Demyelinisierende Erkrankung mit Funktionseinschränkungen leichten Grades - geringe Schwäche des linken Beines, ziehende Schmerzen beider Beine, leichte Gangstörung; Pos.Nr. 04.08.01; GdB 40 % Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: [X] Dauerzustand [Der Beschwerdeführer] kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA ..."
- Die belangte Behörde unterließ es, dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Parteiengehör einzuräumen. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 19.08.2015) wies sie den Antrag des Beschwerdeführers ab (erster Satz des Spruches) und stellte fest (zweiter Satz des Spruches), dass der Grad der Behinderung "40 vom Hundert" beträgt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Kopie des dem Bescheid zugrunde liegenden "Aktengutachtens".
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17.09.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde . Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des Bescheides nach Neueinschätzung seines Grades der Behinderung und legt zur Untermauerung einen Befund der Universitätsklinik für Neurologie der Medizinischen Universität Innsbruck vom 02.09.2015 sowie eine "ärztliche Bestätigung" seines behandelnden Arztes vor.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Verfügung vom 22.10.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie mit der persönlichen Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Die Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer am 13.11.
- Anlässlich dieser Untersuchung legte der Beschwerdeführer der Sachverständigen zwei weitere Befunde vor (neurologischer Befundbericht vom 29.10.2015 und neurologischer Befundbericht vom 02.11.2015), die die Sachverständige ihrem Gutachten (auch) zugrunde legte. Das Gutachten erstattete die Sachverständige am 11.12.
- Darin führt sie Folgendes aus: "... Anamnese : erlernter Beruf: Elektriker zuletzt bei [Name des Dienstgebers], DV 38,5 Std, dzt im Krankenstand Schulbildung: 4 Jahre VS, 4 Jahre HS, Polytechnischer Lehrgang, Berufsschule Familienanamnese: Tante Multiple Sklerose Frühere Erkrankungen: Tonsillektomie, Appendektomie, Beckenfraktur im Rahmen eines Arbeitsunfalls mit Beckentrauma, Fraktur linke Hand, Multiple Sklerose Erstdiagnose 2012 Sexualanamnese sei unauffällig Krankheitsanamnese: ein erster Schub samt ED habe sich 2012 ereignet, bisher drei Schübe, zuletzt Mai und Oktober 2015, MRl Veränderungen nachgewiesen Derzeitige Beschwerden: Er hinke links und benütze für längere Wege eine Unterarmstützkrücke. Das Humpeln habe sich seit 11/2 Monaten verstärkt. So habe er Schmerzen in den Beinen, links mehr als rechts. Sie hätten einen ziehenden Charakter, insbesondere bei längerer Belastung, v.a. beim Stehen. Er sei Rechtshänder, das Autofahren gelinge mit einer Automatik. Er leide unter Durchschlafstörungen eine Nacht pro Woche, Sehstörungen habe er keine. Die Stimmung schwanke schmerzabhängig. Im Durchschnitt gebe es 2-3 schlechte Tage pro Halbjahr. Er habe Angst, den Job zu verlieren, wegen des Kredits, den er für das Haus aufgenommen habe. Selbstmordgedanken habe er keine, auch keine Selbstmordversuche unternommen. Er habe gute soziale Kontakte und sei in Vereinen. Seine Hobbies wären das Berggehen, das traue er sich nicht mehr, das Computerspielen, das Fernsehen und Ausflüge, insbesondere im Sommer, im Winter sei er eher zu Hause. Da lese er gerne. Sein Gehirn funktioniere gut, er liebe seine Arbeit und habe auch einen guten Arbeitsplatz. Auch das Arbeitsumfeld sei in Ordnung. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Gilenya-Tabletten, Neurontin 1200mg, in Kontrolle Neurologie IBK, zuletzt 09/2015 Sozialanamnese: Antragsteller (AS) sei mit einer aus Thailand stammenden Frau verheiratet, die Hausfrau wäre, die Eltern würden noch leben, zu diesen bestehe ein gutes Verhältnis, ebenso zu den drei Geschwistern, man bewohne ein Einfamilienhaus mit Garten und habe drei Hunde Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde seit Aktengutachten vom 15.08.2015: Neurologischer Befundbericht, Neurologie IBK, 02.09.2015: Zunahme der neurologischen Symptomatik bei schubhaft remittierender MS, insbesondere Missempfindungen beider UEX insbesondere schmerzhafte Sensationen, Verschlechterung der Gangunsicherheit Neurologischer Befundbericht, 29.10.2015, Neurologie IBK: Diagnose MS, hochgradige spastische Paraparese des linken Beines, Urbasontherapie bei Zunahme der hochgradigen distal betonten Parese des linken Beines Neurologischer Befundbericht, 02.11.2015: akuter Schub im Rahmen der schubhaft verlaufenden MS, ausgeprägte spastische Monoparese an der linken UEX, distal betont, Expanded Disability Status Scale (EDSS): 5,0, Verlängerung der Cortisontherapie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: mäßig red Wasserlassen und Stuhlgang oB, keine Allergie Toxika: Nikotin abstinent seit 5 Jahren, Alkohol gelegentlich Rechtshänder, Autofahrer mit Automatik, Brillenträger Ernährungszustand: normal Größe: 180 cm Gewicht: 82 kg Blutdruck: normal Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Hirnnervenaustrittspunkte frei, unauffällige Oculo- und Pupillomotorik, die Zunge kommt gerade, Sensibilität und Motorik im Gesichtsbereich unauffällig, freie Beweglichkeit im Nacken. OE: Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar, Sensibilität und Motorik seitengleich unauffällig, grobe Kraft seitengleich nicht red., AW und FNV unauffällig, Schürzen- u. Nackengriff sowie Fracktaschengriff, sowie Elevation u. Abduktion ohne Einschränkung möglich. Stamm: Bauchdeckenreflexe seitengleich unauffällig, kein sensibles Niveau, gute Rumpfkontrolle UE: Muskeleigenreflexe links betont gesteigert auslösbar, stumme Sohle bds, Sensibilität bds nicht beeinträchtigt, Tonus re betont gesteigert, grobe Kraft: re oB, li hochgradige distal betonte Parese, Beinhalteversuch nicht möglich, Babinski bds. negativ, Lasegue bds. negativ, Zehenspitzen- und Fersenstand nur re möglich, Romberg- Unterberger- Tretversuch neg, keine Bewegungseinschränkung. Gesamtmobilität - Gangbild: starkes Hinken links bei spastischer Parese des linken Beines Status Psychicus: wach, allseits orientiert, im Affekt depressiv ängstlich, im pos Skalenbereich erschwert affizierbar, Stimmung schwankend, Psychomotorik unauffällig, Antrieb unauffällig, Gedankengang kohärent, auf Krankheitsinhalte eingeengt, Konzentration, Aufmerksamkeit und Mnestik ausreichend, keine paranoiden Ideen, keine Halluzinationen, keine akute Suizidalität Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. 1; Demyelisierende Erkrankung mit Funktionseinschränkung leichten Grades; Pos.Nr. 04.08.01; GdB 40 % Lfd.Nr. 2; Chronisches Schmerzsyndrom, mittelschwere Verlaufsform - Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat, depressive Begleitreaktionen fassbar, stationäre bzw. ambulante Aufenthalte nachzuweisen, Polypharmazie bzgl. Schmerzmedikamenten gegeben; Pos.Nr. 04.11.02; GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die neurologische Störung in Form einer schubhaft verlaufenden MS-Erkrankung hat sich seit der letzten Begutachtung nicht wesentlich verändert. Hierhin liegen die Kriterien für eine 40%ige Behinderung weiterhin vor, eine 50%ige Behinderung kann nicht attestiert werden, da die wesentlichen Voraussetzungen wie mangelnde Rumpfkontrolle, Dysarthrie, Schluckstörungen, Augenmuskelparesen, Doppelbilder, Stuhl- und Harndrang sowie fallweise Inkontinenz völlig fehlen. Ebenso zeigt der AS keine kognitiven Leistungseinschränkungen. Nicht gewürdigt wurde im Vorgutachten die bereits im Juni beschriebene Missempfindung im Bereich beider Beine, li mehr als re, und zunehmende ziehende Schmerzen, die bereits im Juni mit Neurontin behandelt wurden und hierhin die Dosis gesteigert werden musste, ohne ausreichende Schmerzkontrolle bis Dato. Hierhin zeigen sich bereits Symptome einer leichten depressiven Reaktion durch die chronischen Beschwerden, die insgesamt zuzunehmen scheinen und auch nicht auf die aktuelle Cortisonmedikation ansprechen. Die chronischen Schmerzen führen zu einer neg. Beeinflussung der MS-Erkrankung und werden gesondert codiert, da sie explizit in der Einschätzverordnung bei den demyelinisierenden Erkrankungen nicht erfasst sind und somit der GdB auf 50% ansteigt. Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: siehe oben Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Rückwirkende Bestätigung des GdB: 06/2015 ... Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. [X] ja"
- Mit Schreiben vom 18.12.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde und räumte ihnen Gelegenheit zur Äußerung ein. Die belangte Behörde teilte mit, sie "schließ[e] sich dem Gutachten vollinhaltlich an". Der Beschwerdeführer übermittelte mit E-Mail vom 22.12.2015 einen weiteren, mit 10.12.2015 datierten "Neurologischen Befundbericht". Mit E-Mail vom 30.12.2015 teilte er mit, er verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist österreichischer Staatsangehöriger und befindet sich in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er wäre in der Lage, trotz dieser Behinderung auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, ist österreichischer Staatsangehöriger und befindet sich in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er wäre in der Lage, trotz dieser Behinderung auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 1.
- Sein Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ist am 06.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Behinderung lag schon im Juni 2015 vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus den mit dem Antrag vorgelegten Urkunden, einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug sowie den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen, das als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden konnte und dessen Inhalt im Rahmen des Parteiengehörs im Ergebnis unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde: Der Beschwerdeführer hat zum Gutachten selbst nichts vorgebracht, sondern einen weiteren Befund vorgelegt, der somit erst nach der Begutachtung vorlag. Auf diesen war wegen der im BEinstG nunmehr geltenden Neuerungsbeschränkung (s. Näheres dazu in den rechtlichen Erwägungen) jedoch nicht mehr einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde. Das im Verfahren der belangten Behörde eingeholte Gutachten erweist sich dem gegenüber als weniger aktuell und beruhte auf einer bloß "aktenmäßigen" Beurteilung, ohne vorherige Untersuchung des Beschwerdeführers. Dazu kommt, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige einen zum Zeitpunkt des Vorgutachtens bereits vorhandenen Aspekt festgestellt hat, der darin nicht gewürdigt wurde (chronische Schmerzen unter Behandlung, derzeit ohne Schmerzkontrolle, depressive Reaktion). Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft (Pkt. 1.4.) ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus dem Gutachten, aus dem hervorgeht, dass die Behinderung in der hier konstatierten Form seit Juni 2015 besteht ("Rückwirkende Bestätigung des GdB: 06/2015"). Der Antrag des Beschwerdeführers wurde (Eingangsstempel) erst Anfang August gestellt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. 3.
- Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
- Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest. Zu A) 3.3.
- Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.3.3.
- Gemäß Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. 3.3.
- Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die3.3.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die "a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das
- Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind". 3.3.
- Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.3.
- Gemäß Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 3.3.
- Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.3.3.
- Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. 3.3.
- Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.3.3.
- Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß Paragraph 14, Absatz 2, dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt. 3.3.
- Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut:3.3.
- Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut: "04.08 Demyelinisierende Erkrankungen 04.08.01 Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades 20 - 40 % 20 %: Es liegen eindeutige MS Kriterien vor, keine anhaltende klinische Symptomatik 30 %: Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite, Leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang 40 %: Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde 04.08.02 Mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades 50 - 70 % 50 %: Paraparese , Monoparese , Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkungen 70 %: Mäßige Tetraparese, intermittierende Inkontinenz, generalisierte Ataxie, deutliche kognitive Leistungseinschränkung, Wesensveränderung ... 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 - 20 % 10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat 04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform 30 - 40 % 30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden; Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat; Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung; Schmerzattacken fast täglich; Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie ..." 3.
- Zur Anwendung der Neuerungsbeschränkung des § 19 BEinStG3.
- Zur Anwendung der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, BEinStG 3.4.
- Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Der im Beschwerdefall anwendbare § 19 Abs. 1 BEinstG lautet:3.4.
- Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Der im Beschwerdefall anwendbare Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG lautet: "
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." 3.4.
- Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
- GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." 3.4.
- Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340/2004 zur AsylG-Novelle 2003, BGBl. I 101/2003): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen).3.4.
- Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340 aus 2004, zur AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen). 3.4.
- Mangelhaft ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im vorliegenden Fall einerseits deswegen gewesen, weil sie dem Beschwerdeführer zum eingeholten Gutachten vor Bescheiderlassung kein Parteiengehör gewährt hat (siehe dazu Näheres noch unter Pkt. 3.8.), und andererseits, weil das eingeholte Gutachten, wie die im gerichtlichen Verfahren befasste Sachverständige näher ausführt, insofern unvollständig geblieben ist, als der Aspekt der Schmerzen bzw. depressiven Reaktion im Vorgutachten nicht gewürdigt worden ist. Mit der Erstellung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens und der Einräumung von Parteiengehör dazu ist dieser Mangel des Verfahrens des behördlichen Verfahrens behoben. Die noch im Zuge der ärztlichen Begutachtung vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Befunde waren noch zu berücksichtigen, weil sie erst im Zuge dieser Gutachtenserstellung (und somit im Zuge der Behebung des Verfahrensmangels) eingeflossen sind. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Ladung zur ärztlichen Untersuchung ausdrücklich aufgefordert, alle ihm vorliegenden aktuellen Befunde zur Untersuchung mitzubringen. Hingegen unterfallen die weiteren neueren Befunde, die der Beschwerdeführer erst nach Fertigstellung dieses Gutachtens vorgelegt hat und die daher in diesem Gutachten nicht mehr Berücksichtigung finden konnten, dem Neuerungsverbot, was im Ergebnis dem Zweck dieser Regelung, wie er aus der Regierungsvorlage hervorgeht, entsprechen dürfte. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, diese Befunde - sollte er daraus ein anderes Verfahrensergebnis (etwa einen höheren Grad der Behinderung) ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend zu machen. 3.
- Zum festgestellten Gesamtgrad der Behinderung 3.5.
- Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.5.
- Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). 3.5.
- Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen kommt das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen nach. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. objektiviert. 3.5.
- Wie unter Pkt 3.3.
- ausgeführt wurde, werden die Begünstigungen des BEinstG frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam; eine Ausnahme davon gilt nur, wenn der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt, zumal der von der Sachverständigen festgestellte Zustand seit Juni 2015 besteht und der Antrag am 06.08.2015 (Eingangsstempel) gestellt wurde. 3.
- Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und es liegen auch sonst keine Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG vor.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und es liegen auch sonst keine Ausschließungsgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. 3.
- Der Beschwerde war daher mit dem Ausspruch Folge zu geben, dass der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % seit 06.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. 3.
- Zur behördlichen Unterlassung des Parteiengehörs 3.8.
- Zu der (auch, aber nicht nur) im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentierten Vorgangsweise der belangten Behörde, die darin besteht, der Partei vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör einzuräumen und ihr das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid mitzuteilen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zu folgender Anmerkung veranlasst: 3.8.
- Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (zB VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s VwGH 29.01.2015,Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314). 3.8.
- Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise, zumal wenn sie - wie es derzeit den Anschein hat - systematisch erfolgt, auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.3.8.
- Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise, zumal wenn sie - wie es derzeit den Anschein hat - systematisch erfolgt, auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG entfallen, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet hat (eine Zustimmung der belangten Behörde iSd. § 24 Abs. 3 letzter Satz VwGVG erübrigt sich, weil die Verhandlung vor Abgabe dieses Verzichtes nicht ausdrücklich beantragt war).3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG entfallen, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet hat (eine Zustimmung der belangten Behörde iSd. Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz VwGVG erübrigt sich, weil die Verhandlung vor Abgabe dieses Verzichtes nicht ausdrücklich beantragt war). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig. Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung auf der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. II.3.5.1. zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage (insb. hinsichtlich § 24 VwGVG), so dass insoweit keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG idF BGBl. I 57/2015 fehlt.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung auf der einschlägigen Rechtsprechung vergleiche die in Pkt. römisch zwei.3.5.1. zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage (insb. hinsichtlich Paragraph 24, VwGVG), so dass insoweit keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2115648.1.00