RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI402 2115961-1 SpruchI402 2115961-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vor
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt:
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.09.2015 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 22.09.2015 mit 60 % gemäß den §§ 41 und 45 BBG neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel in der Form, dass er den Bescheid, versehen mit handschriftlichen Anmerkungen in schwarzer und roter Schrift an die belangte Behörde zurück sendete. Diese Anmerkungen enthalten in leserlicher Schrift das Wort "Einspruch", sonst aber Ausführungen, die in einzelnen Worten kaum, darüber hinaus aber gar nicht leserlich sind.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.09.2015 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 22.09.2015 mit 60 % gemäß den Paragraphen 41 und 45 BBG neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel in der Form, dass er den Bescheid, versehen mit handschriftlichen Anmerkungen in schwarzer und roter Schrift an die belangte Behörde zurück sendete. Diese Anmerkungen enthalten in leserlicher Schrift das Wort "Einspruch", sonst aber Ausführungen, die in einzelnen Worten kaum, darüber hinaus aber gar nicht leserlich sind.
- Die belangte Behörde legte dieses Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 22.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seines Rechtsmittels, teilte ihm mit, dass dieses teilweise in unleserlicher Schrift verfasst sei und forderte ihn auf, es innerhalb einer Frist von 2 Wochen in leserlicher Schrift einzubringen. Weiters wies es darauf hin, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, wenn der Beschwerdeführer diese Frist ungenützt verstreichen lasse. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2015 (durch Hinterlegung beim Postamt) zugestellt.
- Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Aufforderung zunächst nicht, übermittelte dann aber ein mit 05.01.2016 datiertes Schreiben, welches er am selben Tag der belangten Behörde sandte (dort eingelangt am 08.01.2016), die es dann an das Bundesverwaltungsgericht weiter leitete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat (unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters) ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat (unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters) ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
- Die Abs. 1 und 3 des § 13 AVG lauten:
- Die Absatz eins und 3 des Paragraph 13, AVG lauten: "
- Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
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(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." 4.
- Zu den Mängeln eines schriftlichen Anbringens zählt es - unter anderem - wenn dieses nicht in deutscher Sprache oder etwa nicht in Lateinschrift, zB in Kurzschrift, verfasst wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I,
- Ausgabe [2014], § 13, Rz 7). Diesen Fällen ist die Unleserlichkeit eines Anbringens gleichzuhalten.4.
- Zu den Mängeln eines schriftlichen Anbringens zählt es - unter anderem - wenn dieses nicht in deutscher Sprache oder etwa nicht in Lateinschrift, zB in Kurzschrift, verfasst wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins,
- Ausgabe [2014], Paragraph 13,, Rz 7). Diesen Fällen ist die Unleserlichkeit eines Anbringens gleichzuhalten. 4.
- Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte erst außerhalb der gesetzten Frist. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Kommt eine Partei dem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist, aber vor Erlassung der zurückweisenden Entscheidung nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 31). Die Beschwerdefrist war zum Zeitpunkt der Postaufgabe des zweiten Schreibens des Beschwerdeführers (nach 05.01.2016) abgelaufen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.4.
- Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte erst außerhalb der gesetzten Frist. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Kommt eine Partei dem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Frist, aber vor Erlassung der zurückweisenden Entscheidung nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 31). Die Beschwerdefrist war zum Zeitpunkt der Postaufgabe des zweiten Schreibens des Beschwerdeführers (nach 05.01.2016) abgelaufen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
- Abschließend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht gehindert ist, beim Sozialministeriumservice (ggf. unter Vorlage neuer ärztlicher Befunde und Unterlagen) einen neuen Antrag auf Festsetzung des Grades der Behinderung zu stellen, wenn sich seine gesundheitliche Lage seit der Rechtskraft des letzten Bescheides geändert hat.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
- Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2115961.1.00