RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI402 2116100-1 SpruchI402 2116100-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, L
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer war Inhaber eines ihm im Jahr 2013 bis Ende Juni 2015 befristet ausgestellten Behindertenpasses, in den die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Ausweis nach § 29b StVO" eingetragen waren.1.
- Der Beschwerdeführer war Inhaber eines ihm im Jahr 2013 bis Ende Juni 2015 befristet ausgestellten Behindertenpasses, in den die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Ausweis nach Paragraph 29 b, StVO" eingetragen waren. 1.
- Mit Schreiben vom 09.03.2015 beantragte er beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), die "Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" und verwies auf ein bei einem näher genannten Arzt in Behandlung stehendes Bandscheibenleiden. Gleichzeitig beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines "Ausweises gemäß § 29b StVO".1.
- Mit Schreiben vom 09.03.2015 beantragte er beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), die "Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" und verwies auf ein bei einem näher genannten Arzt in Behandlung stehendes Bandscheibenleiden. Gleichzeitig beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines "Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO". 2.
- Die belangte Behörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen mit der persönlichen Untersuchung zur Begutachtung des Beschwerdeführers und der Einschätzung des Grades der Behinderung sowie der gesundheitlichen Umstände, die für die beantragte Zusatzeintragung von Relevanz sind. 2.
- Dieser Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer am 10.04.2015 und erstattete am 30.04.2015 sein Gutachten, in dem er zur Einschätzung des Beschwerdeführers mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% gelangte, das Vorliegen der für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" einschlägigen Umstände jedoch verneinte. Konkret führte er dazu in seinem Gutachten aus: "Aufgrund der vorliegenden Befunde ist sowohl die Zurücklegung einer beurteilungsrelevanten Gehstrecke wie auch das Besteigen und die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht verhindert und somit zumutbar. [X] Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da -Strichaufzählung weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf [sic] Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt".
- Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Parteiengehör. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit folgenden Ausführungen: "Ich ... beeinspruche hiermit das Sachverständigengutachten ... Anbei lege ich Ihnen eine Facharzt Gutachten von Dr .... Bei. Stellungnahme: Mir wurde vor 20 Jahren ein ‚29b Ausweis' von der BH-Innsbruck ausgestellt mit 70 % Behinderung. Im Jahr 2013 habe ich den alten Ausweis umgetauscht auf einen aktuellen mit Foto. Gleichzeitig habe ich einen Behindertenpass mit dem Zusatzvermerks ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' beantragt. Beides wurde mir befristet bis 30.06.2015 ausgestellt, mit nur mehr 50 % Behinderung. Bei der neuerlichen Verlängerung wurde von Ihrem Gutachter Dr. [S] der Zusatzvermerk ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' gestrichen. Ich bin auf das Auto und den 29b Ausweis angewiesen, da ich sehr oft Arzttermine wahrnehmen muss (Hauttumor alle 3 Monate Kontrolle, Schilddrüsenerkrankung) und Wegstrecken nur unter starken Schmerzen zurück legen kann." Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein 3-seitiges Privatgutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. [W] vor, der (nach näheren Angaben zur Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, den herangezogenen Befunden einem "Gesamteindruck", Status und Diagnose) mit folgenden Worten die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers bejaht: "Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates besteht eine altersentsprechende Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule. Eine Sensibilitätsstörung S1 links sowie eine Verschmächtigung der Wadenmuskulatur links und ein positiver Nervendehnungstest läßt sich erheben. Aus dem aktuellsten Schichtbildverfahren vom Februar 2015 geht eine Bandscheibenextrusion L4/L5 rechts intraforaminell, sowie eine Bandscheibenextrusion L5/S1 mit Maskierung der Nervenwurzel S1 links hervor. Eine zusätzliche neuroforaminelle Stenose L5/S1 besteht, dadurch wird auch die Nervenwurzel L5 intraforaminell komprimiert. Der Patient berichtet[,] Wegstrecken von 300 Metern zwar zurücklegen zu können, selbiges allerdings nur unter Schmerzen. Auf Grund der oben beschriebenen Veränderungen ist diese Symptomatik auch nachvollziehbar. Deshalb erscheint die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin nicht zumutbar. Durch die weiteren Diagnosen ergeben sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen mit Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel."
- Die belangte Behörde holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des von ihr herangezogenen Sachverständigen ein. Dieser verneinte auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens das Vorliegen der für die begehrte Zusatzeintragung maßgeblichen Umstände mit folgenden Worten: "In der Stellungnahme des Patienten wird angeführt, dass 2013 eine Verlängerung der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgte. Dazu ist anzuführen, dass ich in meinem Gutachten vom 27.04.2013 diese Unzumutbarkeit negiert habe, vom Jänner 2013 liegt ein Befundbericht des Kurzentrums ... vor, mit Therapiebestätigung für Nordic walking eine Stunde (Abl 19). Auf Abl. 82 schreibt Kollege Dr. [W], dass die beurteilungsrelevante Wegstrecke zwar funktionell möglich, jedoch wegen der derzeitigen Ischialgie nur unter Schmerzen zurücklegbar ist. Dies ist absolut richtig, ich hätte mir beim eklatanten Vorliegen einer Wurzelirritation mit bereits manifester Wurzelumfangsverminderung hier doch eine akute therapeutische Konsequenz vorgestellt, und habe dies vorerst nicht als Dauerleiden interpretiert. Ich habe dem Patienten bei der Gutachtensuntersuchung nachträglich eine Klinikkontrolle diesbezüglich empfohlen."
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2015, dem sie sowohl das Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen in Kopie beilegte, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Aus dem vorgelegten Akt geht hervor, dass der Bescheid am 01.09.2015 abgefertigt wurde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2015, dem sie sowohl das Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen in Kopie beilegte, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Aus dem vorgelegten Akt geht hervor, dass der Bescheid am 01.09.2015 abgefertigt wurde.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 07.10.2015 datierte, am 08.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, er sei mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden, weil er "Dauerschmerzen im Bandscheibenbereich" habe und daher "kurze Wegstrecken nur mit großen Schmerzen zurücklegen" könne. Darüber hinaus sei sein linker Fuß "aufgrund von Nervenschäden ... schwächer und [er] habe kein Gefühl in drei Zehen". Sein linker Fuß "knick[e] manchmal plötzlich weg, was zu Unsicherheiten beim Gehen und beim Ein- und Aussteigen sowie während des Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln" führe. Seine Rheumaerkrankung führe zu dauernden Schmerzen im Bereich beider Knie sowie der Schultern. Aufgrund dieser Schmerzen könne er sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht festhalten, das mache eine sichere Beförderung unmöglich. Auch wenn er einen Sitzplatz bekomme, würden sich die Schmerzen durch die ruckartigen Bewegungen und durchs schnelle Bremsen und Losfahren verstärken und seien unerträglich. Er müsse Schmerzmittel gegen die Rückenschmerzen sowie regelmäßig Physiotherapie und Cortisontherapien gegen die Rheumaerkrankung in Anspruch nehmen. Im Jahr 2013 sei ihm die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuerkannt worden, seither habe sich sein Gesundheitszustand sicherlich nicht verbessert.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 8.
- Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie) zur Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Vorbefunde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten zusätzlichen Attests. 8.
- Dieser Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer persönlich und hielt in seinem Gutachten (nach Angaben zur Anamnese und zu den derzeitigen Beschwerden) zur festzustellenden Gehleistung als Befundergebnis fest: "Etwa ein paar Kilometer in der Ebene mit Nordic Walking Stöcken. Stiegensteigen - zwei Stockwerke - sei möglich; Handlauf und Haltegriff könne er benützen. Zur Untersuchung sei er mit dem Auto gefahren worden". Nach Ausführungen zum Untersuchungsbefund bezüglich des Bewegungsapparats des Beschwerdeführers gab der Sachverständige zu den ihm gestellten Fragen und zu den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen Folgendes an: "Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, die Auswirkungen auf die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel haben: Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist - allenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (Nordic Walking Stöcke, Gehstock) - ohne Unterbrechung zumutbar. Die Verwendung der erforderlichen Behelfe (siehe oben) erschweren die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendiger Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht aus: Stufensteigen ist möglich - nach Angabe des Beschwerdeführers zwei Stockwerke; das Festhalten an Haltegriffen oder Haltestangen ist zumutbar. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, die Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen, die Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems, die Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, liegen nicht vor Eine hochgradige Sehbehinderung liegt nicht vor. Blindheit liegt nicht vor. Taubblindheit liegt nicht vor. Eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung liegt nicht vor. Es liegen keine sonstigen, sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden Gründe vor, die aus medizinischer Sicht der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen. Unter Berücksichtigung des medizinischen Gesamtzustandes ergibt sich keine Notwendigkeit einer Begleitperson. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: Hinsichtlich einer ‚Rheumaerkrankung' ist auf den rheumatologischen Arztbrief vom 5.11.2015 , Dr. [K], zu verweisen, aus dessen zusammenfassender ‚Beurteilung und Procedere' hervorgeht, dass ‚weiterhin die Gelenksschmerzen nicht einer defizierten entzündlichen Gelenkserkrankung zugeordnet werden können'; bei Bedarf können die gut wirksamen antirheumatischen Medikamente (NSAR) eingenommen werden; es besteht derzeit keine Notwendigkeit einer rheumatologischen Basistherapie. Auch eine Steroidtherapie (Cortisontherapie) ist nicht erforderlich. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, eine Gehstrecke von ein paar Kilometer in der Ebene mit Nordic Walking Stöcken zurücklegen zu können; das Stiegensteigen - zwei Stockwerke - ist ihm möglich; Handlauf und Haltegriff könne er benützen. Allfällige Unsicherheiten beim Gehen (‚linker Fuß ist schwächer', ‚kein Gefühl in drei Zehen', ‚linker Fuß knickt manchmal plötzlich weg') können durch die Verwendung geeigneter Gehhilfen ausgeglichen werden. In der gutachterlichen Untersuchung sind beide Kniegelenke altersentsprechend schmerzfrei beweglich. Die Arme können seitlich bis 120 Grad angehoben werden; Schwellungen oder andere Einschränkungen in den Hand- und Fingergelenken liegen nicht vor; Handläufe, Haltegriffe und Haltestangen können somit zu sicheren Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie beim Ein- und Aussteigen verwendet werden. Gegen die angeführten ‚Dauerschmerzen im Bandscheibenbereich' ist die Einnahme von Schmerzmitteln zumutbar. Zum Vorbringen, dass ihm die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Jahr 2013 zuerkannt worden sei, ist anzumerken, dass auch in dem vom Sachverständigen Dr. [S] mit Datum
- April 2013 erstellten Gutachten die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint worden ist (ABl. 33)".Zum Vorbringen, dass ihm die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Jahr 2013 zuerkannt worden sei, ist anzumerken, dass auch in dem vom Sachverständigen Dr. [S] mit Datum
- April 2013 erstellten Gutachten die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint worden ist Amtsblatt 33)".
- Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde dazu Parteiengehör ein. Dem Beschwerdeführer teilte es in diesem Zusammenhang mit, dass es in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern er eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht nicht ausdrücklich beantragt.
- Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Distanz von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Es ist ihm zuzumuten, die bei ihm eintretenden Schmerzsymptome mit Schmerzmitteln zu bekämpfen und Unsicherheiten beim Gehen mit Gehilfen (zB Stock) auszugleichen. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und die Überwindung von Stufen sind ihm unter Verwendung von Haltegriffen und Haltestangen möglich. Die gesundheitliche Beeinträchtigung hat auf das sichere Stehen im fahrenden Verkehrsmittel, auf die Sitzplatzsuche im fahrenden Verkehrsmittel und auf die bei Sitzplatzsuche und Ein- bzw. Aussteigen notwendige Fortbewegung im Verkehrsmittel keinen Einfluss. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erging und die bisher erstatteten Gutachten und vorgelegten Befunde berücksichtigt und ins Kalkül gezogen hat. Das Gutachten ist auch auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände aus fachlicher Sicht eingegangen und hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese zu keiner Änderung der Beurteilung führen, wobei hervorgehoben wurde, dass eine Schmerzbehandlung und die Benutzung eines Hilfsmittels zielführend und damit zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs schließlich nicht mehr Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts finden, was die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens oder die Person des Sachverständigen in Frage stellen würde. Es geht daher davon aus, dass es dieses Gutachten seinen Feststellungen ohne Bedenken zu Grunde legen kann. Dieses Gutachten bestätigt im Übrigen das Ergebnis des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachtens.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) 3.
- Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.3.
- Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen. Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. 3.
- Der für die hier strittige Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:3.
- Der für die hier strittige Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: "§ 1 ...
(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ...
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen." 3.4.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).3.4.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN). 3.4.
- Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). 3.4.
- Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).3.4.
- Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.4.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.4.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.
- Beim Beschwerdeführer konnten Umstände, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzumutbar machen, nicht festgestellt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung. 3.6.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.6.
- Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).3.6.
- Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). 3.6.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf die Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und dem der Beschwerdeführer schließlich nicht mehr entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, notwendige Hilfsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.6.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf die Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und dem der Beschwerdeführer schließlich nicht mehr entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, notwendige Hilfsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.6.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen; gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - sollte er sich nicht gegenteilig äußern - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.3.6.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen; gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - sollte er sich nicht gegenteilig äußern - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Pkt. II.3.4.1. bis 3.4.3.); die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Pkt. römisch zwei.3.4.1. bis 3.4.3.); die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2116100.1.00