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{'item': 'I403 1403189-3'}

Obsah (23)§ 14Art 133§ 10§§ 57§ 52§ 46§ 18§ 53§ 146§ 27§ 6§ 28Art. 130§ 31§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67§ 1§ 70§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI403 1403189-3 SpruchI403 1403189-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 46, 52 par 1. N. 1 and par. 3, 53 par. 3 n. 1 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 55, 57, Asylgesetz 2005 idgF., Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF. und Paragraphen 46, 52, par 1. N. 1 and par. 3, 53 par. 3 n. 1 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird

§ 14TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (Geb

G) idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, hatte erstmals am 17.11.2008 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Erstverfahren wurde am 21.06.2011 in zweiter Instanz negativ abgeschlossen (Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.06.2011, A9 403.189-1) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, hatte erstmals am 17.11.2008 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Erstverfahren wurde am 21.06.2011 in zweiter Instanz negativ abgeschlossen (Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.06.2011, A9 403.189-1) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
  3. Für den 10.08.2012 wurde der Beschwerdeführer zur Vorführung vor die nigerianische Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen. Er stellte allerdings am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  4. Am 27.08.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.
  5. Nach der Erstbefragung am 10.08.2012 wurde der Beschwerdeführer am 23.08.2012 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, sich seit 2008 durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben. Er habe manchmal Schwarzarbeit verrichtet; in Österreich habe er seit 2011 eine Freundin.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zl. 12 12.317 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 10Abs.

1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Bescheid konnte nur dem rechtsfreundlichen Vertreter und nicht dem Beschwerdeführer zugestellt werden; Nachforschungen durch die Landespolizeidirektion ergaben, dass die im Zentralen Melderegister angegebene Adresse nur eine Postanschrift war und dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich nicht dort aufgehalten hatte.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zl. 12 12.317 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Bescheid konnte nur dem rechtsfreundlichen Vertreter und nicht dem Beschwerdeführer zugestellt werden; Nachforschungen durch die Landespolizeidirektion ergaben, dass die im Zentralen Melderegister angegebene Adresse nur eine Postanschrift war und dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich nicht dort aufgehalten hatte.

  1. Gegen den Bescheid vom 15.04.2013 erhob der Beschwerdeführer am 29.04.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.12.2013, A9 403.189-2 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Der zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt befindliche Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2015 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht erstattet.
  3. Der Beschwerdeführer erklärte am 30.10.2015 gegenüber der Rückkehrberatung, einen anderen Namen zu tragen als den bisher im Asylverfahren angegebenen; er legte einen nigerianischen Reisepass auf den Namen XXXX vor und gab an, nach Italien ausreisen zu wollen. Er wies zudem auf einen italienischen Aufenthaltstitel hin.
  4. Der Beschwerdeführer erklärte am 30.10.2015 gegenüber der Rückkehrberatung, einen anderen Namen zu tragen als den bisher im Asylverfahren angegebenen; er legte einen nigerianischen Reisepass auf den Namen römisch 40 vor und gab an, nach Italien ausreisen zu wollen. Er wies zudem auf einen italienischen Aufenthaltstitel hin.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2015, zugestellt am 19.11.2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

und 55 Asylgesetz nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.).

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2015, zugestellt am 19.11.2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
  2. In offener Frist wurde am 01.12.2015 Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
  3. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2015 übermittelt und von Seiten des Bundesamtes mitgeteilt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, I403 1403189-3/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zum 26.01.2016 zuerkannt und dies folgendermaßen begründet: "Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet hatte, wurde für den
  5. Jänner 2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtern zu können. Sollte der Beschwerdeführer aber am
  6. Jänner 2016 unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG nach aktueller Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte."Sollte der Beschwerdeführer aber am
  7. Jänner 2016 unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nach aktueller Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte."
  8. Der Beschwerdeführer blieb der Beschwerdeverhandlung am 26.01.2016 unentschuldigt fern. Auch seine rechtsfreundliche Vertretung erschien nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  11. Der (spätestens) im November 2008 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1.
  12. Der (spätestens) im November 2008 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.1.
  13. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Allerdings hatte er im Verlauf seiner zwei Asylverfahren eine falsche Identität benützt. 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche beide in zweiter Instanz abgewiesen wurden. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. 1.1.
  16. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Beim Beschwerdeführer kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung im österreichischen Bundesgebiet gesprochen werden. 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er ist Inhaber eines italienischen "Permesso di Soggiorno", ausgestellt am XXXX und gültig bis zum XXXX.1.1.
  18. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er ist Inhaber eines italienischen "Permesso di Soggiorno", ausgestellt am römisch 40 und gültig bis zum römisch 40 . 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt: * Mit Urteil des XXXX

§ 146St

GB zu einer Geldstrafe* Mit Urteil des römisch 40

Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe * Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.07.2013

§ 27Abs.

1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, bei Setzung einer 3-jährigen Probezeit (Widerruf der bedingten Strafnachsicht und Probezeit verlängert auf 5 Jahre mit Urteil des LG Strafsachen* Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.07.2013

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, bei Setzung einer 3-jährigen Probezeit (Widerruf der bedingten Strafnachsicht und Probezeit verlängert auf 5 Jahre mit Urteil des LG Strafsachen XXXXrömisch 40 * Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX

§ 27Abs.

1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten.* Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig. 1.1.
  2. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.1.1.
  3. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
  4. Zur Lage in Nigeria: Die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram konzentrieren sich weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes. Für Benin City, den Heimatort des Beschwerdeführers, liegen keine besonderen Sicherheitsbedenken und auch keine Reisewarnung des Beschwerdeführers vor. Eine grundsätzliche medizinische Versorgung ist gewährleistet, wenn auch der Standard nicht mit dem europäischen verglichen werden kann. Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram konzentrieren sich weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes. Für Benin City, den Heimatort des Beschwerdeführers, liegen keine besonderen Sicherheitsbedenken und auch keine Reisewarnung des Beschwerdeführers vor. Eine grundsätzliche medizinische Versorgung ist gewährleistet, wenn auch der Standard nicht mit dem europäischen verglichen werden kann. Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
  5. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  8. Der Beschwerdeführer hatte erstmals am 17.11.2008 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und war bis zum 30.10.2015 unter diesem Namen in Österreich aufgetreten. Erst im Rahmen des Gesprächs zur Rückkehrberatung legte er einen nigerianischen Reisepass auf den Namen XXXX vor, der am XXXX in Wien ausgestellt worden war und bis XXXX gültig ist. Der Beschwerdeführer legte außerdem eine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte vor, die im Kopie dem Verwaltungsakt beiliegt.2.2.
  9. Der Beschwerdeführer hatte erstmals am 17.11.2008 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und war bis zum 30.10.2015 unter diesem Namen in Österreich aufgetreten. Erst im Rahmen des Gesprächs zur Rückkehrberatung legte er einen nigerianischen Reisepass auf den Namen römisch 40 vor, der am römisch 40 in Wien ausgestellt worden war und bis römisch 40 gültig ist. Der Beschwerdeführer legte außerdem eine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte vor, die im Kopie dem Verwaltungsakt beiliegt. 2.2.
  10. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. 2.2.
  11. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.2.
  12. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG i

Vm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus den im § 52 Abs.

9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.2.2.4. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus den im Paragraph 52, Absatz 9, FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. 2.2.

  1. Da es der Beschwerdeführer vorgezogen hat, der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernzubleiben, konnte seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst der Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben. Dies stellt zugleich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführer berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318).Dies stellt zugleich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführer berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318). Dieses prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers hindert jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet nach der Aktenlage auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers entscheidungsreif ist. Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens selbst zu bestimmen hat und sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen muss.Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens selbst zu bestimmen hat und sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen muss. Vor diesem rechtlichen Hintergrund darf das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdesache (weiter) zuzuwarten, noch ist es angezeigt, einzelne rechtswirksam gesetzte Verfahrensschritte zu wiederholen. 2.
  4. Zu den Länderfeststellungen: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.07.2015; abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1728_1437124701_nigr-lib-2015-07-14-as.doc) übermittelt. Der Beschwerdeführer bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung traten den Länderfeststellungen nicht entgegen. Zu den Quellen des Länderinformationsblattes wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den Quellen des Länderinformationsblattes wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Verfahrensbestimmungen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.
  4. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): 3.2.
  5. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:3.2.
  6. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz eins, FPG lautet: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, dass trotz des - erst im Oktober 2015 vorgelegten italienischen Aufenthaltstitels - nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann, da sich der Beschwerdeführer mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufhielt und dies offensichtlich zur Begehung von strafbaren Handlungen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes

§ 31FPG ist daher erfüllt, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt.Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, dass trotz des - erst im Oktober 2015 vorgelegten italienischen Aufenthaltstitels - nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann, da sich der Beschwerdeführer mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufhielt und dies offensichtlich zur Begehung von strafbaren Handlungen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes

Paragraph 31, FPG ist daher erfüllt, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, FPG erfüllt. 3.2.2.

§ 58Abs.

1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.3.2.2.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.2.3.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.2.3.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...]" Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit 2008 im Bundesgebiet auf; es ist unklar, auf welcher Basis er in Italien zu seinem Aufenthaltstitel gelangte und wieviel Zeit er dort verbracht hat, d.h. es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. Sein gesamter bisheriger Aufenthalt basierte zudem auf zwei Asylanträgen, die er unter einem falschen Namen gestellt hatte. Würde sich nun ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Außerdem würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Ausreisebestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit 2008 im Bundesgebiet auf; es ist unklar, auf welcher Basis er in Italien zu seinem Aufenthaltstitel gelangte und wieviel Zeit er dort verbracht hat, d.h. es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. Sein gesamter bisheriger Aufenthalt basierte zudem auf zwei Asylanträgen, die er unter einem falschen Namen gestellt hatte. Würde sich nun ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Außerdem würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Ausreisebestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Wohnsitz, doch sind keinerlei Anzeichen einer Integration im Bundesgebiet ersichtlich geworden. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde nur ausgeführt: "Der BF bemüht sich sich zu integrieren und hat sich die gerichtlichen Verurteilungen nunmehr zu Herzen genommen." Dieses Vorbringen vermag nur schwerlich von einer nachhaltigen Verfestigung im Bundesgebiet zu überzeugen. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftat weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe. Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nicht zu mehrjährigen Haftstrafen, sondern "nur" zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt (wobei die bedingte Strafnachsicht in der Folge widerrufen wurde) und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden war. Insbesondere der Umstand, dass es sich beide Male um ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz handelte und der Beschwerdeführer innerhalb der Probefrist wieder straffällig geworden war, spricht aber gegen den Beschwerdeführer. Im Fall des Beschwerdeführers kann trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass er sich in Österreich integriert hätte. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich selbst die Gelegenheit nahm, sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich darzulegen, nahm er doch unentschuldigt nicht an der für den 26.01.2016 anberaumten Verhandlung teil. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. 3.2.4. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asylgesetz zu erteilen.3.2.4.

Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides im Umfang des ersten Spruchteiles als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides im Umfang des ersten Spruchteiles als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 20015 nicht erteilt, ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wie bereits dargelegt war weder ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen, noch ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Es wurde daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 20015 nicht erteilt, ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wie bereits dargelegt war weder ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, noch ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Es wurde daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung aus einem der in § 50 FPG genannten Gründe für unzulässig zu erklären wäre.Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung aus einem der in Paragraph 50, FPG genannten Gründe für unzulässig zu erklären wäre. So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. In der Beschwerde war (unter Verweis auf den gegenständlich gar nicht anzuwendenden § 75 Abs. 20 AsylG 2005) angeführt worden, dass die belangte Behörde den Sachverhalt zu ermitteln gehabt habe und dass sie verpflichtet sei, aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen. Die aktuellste verfügbare Dokumentation zu Nigeria sei das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.07.
  3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ihm im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung jene Quellen, auf Basis derer die erstinstanzliche Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung begründet, bekanntzugeben sind. Dies scheint im Verwaltungsverfahren nicht der Fall gewesen zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht im Wege der Ladung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.07.2015 übermittelt und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bzw. Äußerung in der mündlichen Verhandlung gewährt. Dies wurde allerdings nicht wahrgenommen und blieben die Länderfeststellungen daher unwidersprochen.In der Beschwerde war (unter Verweis auf den gegenständlich gar nicht anzuwendenden Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) angeführt worden, dass die belangte Behörde den Sachverhalt zu ermitteln gehabt habe und dass sie verpflichtet sei, aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen. Die aktuellste verfügbare Dokumentation zu Nigeria sei das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.07.
  4. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ihm im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung jene Quellen, auf Basis derer die erstinstanzliche Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung begründet, bekanntzugeben sind. Dies scheint im Verwaltungsverfahren nicht der Fall gewesen zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht im Wege der Ladung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.07.2015 übermittelt und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bzw. Äußerung in der mündlichen Verhandlung gewährt. Dies wurde allerdings nicht wahrgenommen und blieben die Länderfeststellungen daher unwidersprochen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Solche konkreten bzw. individuellen Umstände wurden auch nicht vorgebracht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Solche konkreten bzw. individuellen Umstände wurden auch nicht vorgebracht. § 52 FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu RV 1078 BlgNR
  5. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer zunächst in einem Gespräch zur Rückkehrberatung am 30.10.2015 erklärt, nach Italien ausreisen zu wollen. Diese Bereitschaft wurde allerdings dadurch widerrufen, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der zuständigen Rechtberatung am 01.12.2015 "untergetaucht" war. Die unverzügliche Ausreise nach Italien ist daher nicht erfolgt. Aber auch für eine - von der belangten Behörde angenommene - Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 2 letzter Satz zweiter Fall FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Einrieseverbots zurückgegriffen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom
  6. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Diesbezüglich ist auf die unter Punkt 3.
  7. getroffenen Darlegungen zu verweisen.Paragraph 52, FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 29). Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer zunächst in einem Gespräch zur Rückkehrberatung am 30.10.2015 erklärt, nach Italien ausreisen zu wollen. Diese Bereitschaft wurde allerdings dadurch widerrufen, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der zuständigen Rechtberatung am 01.12.2015 "untergetaucht" war. Die unverzügliche Ausreise nach Italien ist daher nicht erfolgt. Aber auch für eine - von der belangten Behörde angenommene - Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz zweiter Fall FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Einrieseverbots zurückgegriffen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom
  9. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Diesbezüglich ist auf die unter Punkt 3.
  10. getroffenen Darlegungen zu verweisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher trotz Vorhandenseins eines italienischen Aufenthaltstitels rechtmäßig. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteiles des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides bzw. hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteiles des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides bzw. hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides): Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, I403 1403189-3/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zum 26.01.2016 zuerkannt und dies folgendermaßen begründet: "Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet hatte, wurde für den
  3. Jänner 2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtern zu können. Sollte der Beschwerdeführer aber am
  4. Jänner 2016 unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG nach aktueller Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte."Sollte der Beschwerdeführer aber am
  5. Jänner 2016 unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nach aktueller Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte." Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Eine Überprüfung einer weiteren Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich aufgrund des Umstandes, dass vorliegendes Erkenntnis am Tag der mündlichen Verhandlung verfasst wurde. 3.
  6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen.Im angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG lauten wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, FPG lauten wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. ...
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ....

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX

§ 27Abs.

1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Das Strafgericht nahm im bezeichneten Urteil das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd an. Als erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung binnen offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer hatte einem anderem am 13.05.2015 Heroin überlassen. Er handelte laut Urteil in der Absicht, sich durch den wiederkehrenden gewinnbringenden Verkauf von Heroin eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zumindest für einige Wochen zu verschaffen. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht an den Konsum von Suchtgiften gewöhnt. Durch sein wiederholtes strafwidriges Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer noch innerhalb der Probezeit wiederum straffällig wurde und daher von keiner Einsicht ausgegangen werden kann. Aus dem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei ein begründeter Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr zu schließen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein schützenswertes Privat- oder Familienleben nicht behauptet wurde.Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein schützenswertes Privat- oder Familienleben nicht behauptet wurde. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren erweist sich als angemessen. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren wäre im vorliegenden Fall aber sicherlich überschießend gewesen, da die verhängten Freiheitsstrafen sich im niederen Bereich bewegen. Zudem sind von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität bzw. entsprechende Wiederholungstäterschaft. Aufgrund der Wiederholungstat und der Begehung innerhalb der Probezeit sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich der österreichischen Rechtsordnung auch dadurch widersetzte, dass er jahrelang im Behördenverkehr eine falsche Identität vortäuschte, wäre eine kürzere Daue als acht Jahre aber ebenfalls unangemessen. Insgesamt erscheint die von der belangten Behörde zugemessene Dauer des Einreiseverbots angemessen.Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren erweist sich als angemessen. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren wäre im vorliegenden Fall aber sicherlich überschießend gewesen, da die verhängten Freiheitsstrafen sich im niederen Bereich bewegen. Zudem sind von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität bzw. entsprechende Wiederholungstäterschaft. Aufgrund der Wiederholungstat und der Begehung innerhalb der Probezeit sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich der österreichischen Rechtsordnung auch dadurch widersetzte, dass er jahrelang im Behördenverkehr eine falsche Identität vortäuschte, wäre eine kürzere Daue als acht Jahre aber ebenfalls unangemessen. Insgesamt erscheint die von der belangten Behörde zugemessene Dauer des Einreiseverbots angemessen. 3.6. Spruchpunkt II (Eingabengebühr):3.6. Spruchpunkt römisch zwei (Eingabengebühr): Es wurde außerdem beantragt, festzustellen, dass die Einhebung der Eingabegebühr unzulässig sei. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Es wurde außerdem beantragt, festzustellen, dass die Einhebung der Eingabegebühr unzulässig sei. Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

§ 70

Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Grundlage der gegenständlichen Entscheidung war aber ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr zurückzuweisen.

Paragraph 70, Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Grundlage der gegenständlichen Entscheidung war aber ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr zurückzuweisen. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV €Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers angeregt wurde, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, da die Rechtsmittelfrist 4 Wochen zu betragen habe. Diesbezüglich wird von der erkennenden Richterin darauf verwiesen, dass dies außerhalb der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt und im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG eingebracht worden war.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers angeregt wurde, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, da die Rechtsmittelfrist 4 Wochen zu betragen habe. Diesbezüglich wird von der erkennenden Richterin darauf verwiesen, dass dies außerhalb der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt und im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG eingebracht worden war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I403.1403189.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.