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{'item': 'I403 2110643-1'}

Obsah (16)§ 31Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 17Art. 130§ 24§ 13§ 25§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI403 2110643-1 SpruchI403 2110643-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelric

§ 31Abs.

1A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und 24 Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 26.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.06.2015, Zl. 1026662202-14827495 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen.

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.06.2015, Zl. 1026662202-14827495 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

  1. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer am 08.07.2015 gegen den bezeichneten Bescheid Beschwerde. In dieser Beschwerde wurden die Feststellungen der belangten Behörde, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung bekämpft und es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Für den 16.09.2015 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, und den Verfahrensparteien sowie der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers wurden entsprechende Ladungen zugestellt.
  3. Am 14.09.2015 teilte die bevollmächtige Vertretung des Beschwerdeführers per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Nigeria ausreisen wolle. In einem wurde die Abberaumung der für den 16.09.2015 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  4. Mit Schriftsatz vom 15.09.2015 wurden die Verfahrensparteien und die bevollmächtige Vertretung über die Abberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt.
  5. Mit Schreiben vom 20.01.2016 teilte die International Organization for Migration mit, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Nigeria ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste am 06.01.2016 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat Nigeria aus. Der Sachverhalt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz vom 26.07.2014 ist nicht entscheidungsreif.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus dem oben zitierten Schreiben der International Organization for Migration. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2014 nicht fest.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) Einstellung der Verfahren 3.1.

§ 24Abs. 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Ziffer eins,) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) (Ziffer 2,) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Ziffer 3,). Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren

Abs. 2a leg. cit. mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren

Absatz 2 a, leg. cit. mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. 3.2. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 25Abs. 1 Asyl

G 2005 als gegenstandslos abzulegen in den Fällen des § 12a Abs. 3 leg. cit., wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

§ 12aAbs.

4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1) oder wenn der Antrag, soweit dies nicht

§ 17Abs.

3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde (Z 2).3.2. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, leg. cit., wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,) oder wenn der Antrag, soweit dies nicht

Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde (Ziffer 2,). 3.3. Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages

§ 25Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 am 08.01.2016 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (§ 24 Abs. 2a AsylG 2005).3.3. Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages

Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 am 08.01.2016 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005). Daher ist das Verfahren

§ 24Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.Daher ist das Verfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I403.2110643.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.