RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI404 2013427-1 SpruchI404 2013427-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 25.08.2014 ausschließlich betreffend die Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen des "Bedarfs einer Begleitperson" und der "hochgradigen Sehbehinderung" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 25.08.2014 ausschließlich betreffend die Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen des "Bedarfs einer Begleitperson" und der "hochgradigen Sehbehinderung" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), am 18.11.2013 erstmals ein Behindertenpass ausgestellt.
- Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), am 18.11.2013 erstmals ein Behindertenpass ausgestellt.
- Mit Schriftsatz vom 28.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Bedarf einer Begleitperson und der hochgradigen Sehbehinderung in den Behindertenpass.
- In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In seinem Gutachten vom 21.05.2014 führt Dr. A. W. zusammengefasst wie folgt aus (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): Zu og. Betreff und Bezug wird mitgeteilt, dass ich den Obg. am 19.
- vorgeladen habe. Er erschien pünktlich mit der übermittelten Ladung, war aber dann erregt und ungehalten, dass er untersucht werden sollte. Schließlich erklärte er mir, dass er persönlich keinen Antrag zur Untersuchung auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt habe.... Obwohl ich den Obg. nicht genau untersuchen konnte, sind mir im Gespräch doch deutl. kognitive Defizite, wohl als Folge seiner 2 Schlaganfälle, aufgefallen. Bezüglich seines deutlich red. Sehvermögens habe ich mit dem Augenarzt Dr. [A.S.] Kontakt aufgenommen. Er teilte mir tel. mit, daß der Obg. an beiden Augen parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes habe, re. schweren Grades, li. mäßigen Grades. Man müßte also bei den Augenleiden (Abl. 33) noch den Richtsatz 11.02.11 mit 50% anhängen. Damit würde sich auch der Gesamtleidenszustand entspr. erhöhen. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel stelle ich fest, daß beim Obg. keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unt. Extr. vorliegt, weshalb eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft bewältigbar ist, auch das Ein- und Aussteigen in ein öffentl. VM ist möglich, kann allerdings durch das deutliche verminderte Sehvermögen problematisch sein. Der sichere Transport im VM unter üblichen Transportbedingungen ist möglich, weil der li. Arm voll benützbar ist. Eine Aussage über erhebliche Einschränkungen intellektueller Fähigkeiten kann ich mangels gründlicher Austestung nicht machen. Eine Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.
- Der Leiter des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde merkte hierzu am 07.07.2014 handschriftlich an wie folgt: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben. Keine Begleitperson medizinisch erforderlich. Die in Abl. 44 angeführten Gesichtsfeldeinschränkungen sind im Gutachten vom
- Nov. 2013 unter 11.02.01 bereits berücksichtigt.
- Das Gutachten von Dr. A. W. wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge ist bei der belangten Behörde keine Stellungnahme eingelangt.
- Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurden die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Bedarf einer Begleitperson und hochgradige Sehbehinderung abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund der durchgeführten Untersuchung vom 19.05.2014 festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer trotz Augenleidens, Lungenerkrankung, Zuckerkrankheit, erhöhten Blutdruckes und Zustandes nach zwei Schlaganfällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen, weshalb eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft bewältigbar sei. Es liege auch keine Gesundheitsschädigung vor, welche das Ein- und Aussteigen unzumutbar mache. Auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei unter den üblichen Transportbedingungen trotz der Lähmung des rechten Armes gegeben, da der linke Arm voll funktionsfähig sei. Es bestünden keine Funktionsbeeinträchtigungen, die die Sitzplatzsuche, das Stehen oder das Festhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel einschränken würden. Es liege auch keine Immunerkrankung vor, die dem Beschwerdeführer das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar mache. Auf Grund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sei aus medizinischer Sicht keine Begleitperson notwendig. Die Eintragung "hochgradige Sehbehinderung" erfolge ab einem Grad der Behinderung des Augenleidens von 90 %, der festgestellte Grad der Behinderung betrage 50 %.
- Mit Schreiben vom 07.10.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen den Bescheid, in welchem eine Abweisung der Eintragungen "hochgradige Sehbehinderung" und "Bedarf einer Begleitperson" erfolgte. Zur hochgradigen Sehbehinderung werde ein neuer Befund vom Augenarzt Dr. A. S. vom 22.09.2014 vorgelegt. Zum Punkt Begleitperson führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur mehr in der Lage sei, vor das Haus zu gehen, weitere Wegstrecken seien auf Grund der starken Rückenprobleme und der Sehbehinderung ohne Hilfe nicht mehr bewältigbar. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er fürs Einkaufen und die Erledigungen des täglichen Lebens die Hilfe des Sozialsprengels benötige. Für Arztbesuche sei er auf Taxidienste angewiesen. Er beziehe Pflegegeld der Stufe
- Das Bundesverwaltungsgericht holte zur Frage der Sehkraft des Berschwerdeführers in der Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie ein. Frau Dr. V. H.-H. führt in ihrem Gutachten vom 16.04.2015 aus, dass die Sehkraft am besseren Auge 0,4 betrage und keine höhergradige Gesichtsfeldeinschränkung vorliege. Somit bestehe keine hochgradige Sehbehinderung.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte zur Frage der Sehkraft des Berschwerdeführers in der Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie ein. Frau Dr. römisch fünf. H.-H. führt in ihrem Gutachten vom 16.04.2015 aus, dass die Sehkraft am besseren Auge 0,4 betrage und keine höhergradige Gesichtsfeldeinschränkung vorliege. Somit bestehe keine hochgradige Sehbehinderung.
- Weiters wurde zur Frage des Bedarfs einer Begleitperson ein Gutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt. Dr. T. R. führt in seinem Gutachten vom 02.06.2015 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer auf kurzen Gehstrecken (50 Meter) keine Gehhilfe benötige, es bestehe eine leichte Parese des rechten Armes bei normaler Funktionstüchtigkeit der nicht betroffenen Seite. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Hauptprobleme eher durch die Visusminderung und weniger durch die Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates gegeben seien. Bei der Untersuchung falle die schon bekannte milde Hemiparese im Bereich des rechten Armes auf, es sei ein freies Stehen und Gehen ohne Gehhilfe möglich, der Finger-Nase-Versuch sowie der Armvorhalteversuch zeigen keine gravierenden Einschränkungen, der Finger-Boden-Abstand sei mit 20 cm für das Alter ein recht guter Wert. Alles in Allem liege eine signifikante Bewegungseinschränkung nicht vor. Es liege zwar zweifellos eine Visusminderung vor, diese sei allerdings nicht so stark ausgeprägt, als dass eine Orientierung im Raum nicht möglich wäre. Also sei auch von kognitiver Seite der ständige Bedarf an einer Begleitperson nicht gegeben.
- Diese Gutachten wurden dem Beschwerdeführer nachweislich zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 18.11.2013 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 70 %. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen keine derartigen Bewegungseinschränkungen vor, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Der Beschwerdeführer ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Weiters liegt beim Beschwerdeführer keine derartige kognitive Einschränkung vor, dass er im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. Die Sehkraft des Beschwerdeführers am besseren Auge beträgt 0,4, es liegt keine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung vor.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zu Wohnort und Alter des Beschwerdeführers sowie zum Behindertenpass des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den Gutachten von Dr. A. W. und Dr. V. H-H welche nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgten. Die Gutachten sind vollständig, befinden sich mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang und sind ausreichend begründet, sodass der erkennende Senat die Gedankengänge der Gutachter nachvollziehen kann. Zweifel am Gutachten sind auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht geäußert worden, sodass der erkennende Senat diese Gutachten in freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung (in Zusammenschau mit den weiteren Gutachten) zu Grunde legt.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den Gutachten von Dr. A. W. und Dr. römisch fünf. H-H welche nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgten. Die Gutachten sind vollständig, befinden sich mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang und sind ausreichend begründet, sodass der erkennende Senat die Gedankengänge der Gutachter nachvollziehen kann. Zweifel am Gutachten sind auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht geäußert worden, sodass der erkennende Senat diese Gutachten in freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung (in Zusammenschau mit den weiteren Gutachten) zu Grunde legt. Zum vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgelegten Gutachten des Augenarztes Dr. A S. vom 22.09.2014 ist anzuführen, dass auch dieses eine Sehkraft am besseren linken Auge von 0,40% bescheinigt und es keinen Hinweis auf eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung gibt. 2.
- Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
- Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. ... § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 2013/495, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl römisch zwei Nr. 2013/495, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). § 4a des Bundespflegegeldgesetzes BPGG lautet wie folgt:Paragraph 4 a, des Bundespflegegeldgesetzes BPGG lautet wie folgt: Mindesteinstufungen § 4a.
(1)Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.Paragraph 4 a,
(1)Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2)Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(2)Liegt bei Personen gemäß Absatz eins, eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(3)Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
(3)Liegt bei Personen gemäß Absatz eins, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
(4)Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit -Strichaufzählung einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder -Strichaufzählung einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder -Strichaufzählung einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder -Strichaufzählung einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5)Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit -Strichaufzählung einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder -Strichaufzählung einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder -Strichaufzählung einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder -Strichaufzählung einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6)Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
(7)Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß § 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.
(7)Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß Paragraph 4, festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld. 3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung seiner Anträge auf Eintragung der hochgradigen Sehbehinderung und des Bedarfs einer Begleitperson wendet. Somit ist die Abweisung des Antrages auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in Rechtskraft erwachsen. 3.2.3 Zum Antrag auf Eintragung der "hochgraden Sehbehinderung" ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am besseren Auge eine Sehkraft von 0,4 hat. Da keine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung vorliegt, liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a VO BGBl II Nr. 2013/495 i.V.m. § 4a Abs. 4 BPGG für die Zusatzeintragung der hochgradigen Sehbehinderung nicht vor und war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.3.2.3 Zum Antrag auf Eintragung der "hochgraden Sehbehinderung" ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am besseren Auge eine Sehkraft von 0,4 hat. Da keine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung vorliegt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, VO BGBl römisch zwei Nr. 2013/495 in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG für die Zusatzeintragung der hochgradigen Sehbehinderung nicht vor und war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.2.
- Zum Antrag auf Eintragung "Bedarf einer Begleitperson" ist auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, er nicht derart bewegungseingeschränkt ist, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf und er keine kognitiven Einschränkungen hat, sodass er im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. In Zusammenschau mit den Ausführungen zu Punkt 3.2.
- liegen somit die Voraussetzungen für die Eintragung "Bedarf einer Begleitperson" gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a VO BGBl II 2013/495 nicht vor, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen war.3.2.
- Zum Antrag auf Eintragung "Bedarf einer Begleitperson" ist auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, er nicht derart bewegungseingeschränkt ist, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf und er keine kognitiven Einschränkungen hat, sodass er im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. In Zusammenschau mit den Ausführungen zu Punkt 3.2.
- liegen somit die Voraussetzungen für die Eintragung "Bedarf einer Begleitperson" gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, VO BGBl römisch zwei 2013/495 nicht vor, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen war. 3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Frage des Bedarfs einer Begleitperson bzw. des Bestehens einer hochgradigen Sehbehinderung aufgrund der gutachterlich Stellungnahmen eindeutig verneint wurde. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Frage des Bedarfs einer Begleitperson bzw. des Bestehens einer hochgradigen Sehbehinderung aufgrund der gutachterlich Stellungnahmen eindeutig verneint wurde. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I404.2013427.1.00