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{'item': 'I404 2017846-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlI404 2017846-1 SpruchI404 2017846-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde am 22.10.2013 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt.1. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde am 22.10.2013 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB % 1. Zustand nach Keilresektion des linken Lungenlappens 02/2013 bei Endometriose mit Lungenbefall, COPD IIZustand nach Keilresektion des linken Lungenlappens 02 aus 2013, bei Endometriose mit Lungenbefall, COPD römisch zwei 06.02.02 40 2 KHK mit Zustand nach PTCA 2011, arterielle Hypertonie 05.05.02 30 3 Diabetes mellitus Typ 2, kombinierte Therapie 09.02.01 20 4 Zervikobrachialgie 02.01.02 30 2. Mit formularmäßigem Vordruck vom 15.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in ihrem Behindertenpass. Der Antrag war nicht begründet. 3. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an einer Lungenerkrankung und einer schweren Dreigefäßerkrankung leide. Dem Schreiben war eine ärztliche Bestätigung beigelegt. 4. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eines Arztes für Innere Medizin und Angiologie eingeholt. In seinem Gutachten vom 10.09.2014 führt Dr. D. I. nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen an:4. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eines Arztes für Innere Medizin und Angiologie eingeholt. In seinem Gutachten vom 10.09.2014 führt Dr. D. römisch eins. nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen an: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB % 1. Zustand nach Keilresektion des linken Lungenlappens 02/2013 bei Endometriose mit Lungenbefall, COPD IIZustand nach Keilresektion des linken Lungenlappens 02 aus 2013, bei Endometriose mit Lungenbefall, COPD römisch zwei 06.02.02 40 2 KHK mit Zustand nach PTCA 2011, arterielle Hypertonie 05.05.02 40 3 Diabetes mellitus Typ 2, kombinierte Therapie 09.02.02 40 4 Zervikobrachialgie 02.01.02 30 Zur Einstufung des Diabetes mellitus unter Pos. Nr. 09.02.02. führte der Gutachter aus, dass neu eine Insulintherapie sei. Es liege keine der angeführten Einschränkungen oder Erkrankungen vor:

  1. a)erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten,
  2. b)erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit,
  3. c)erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen,
  4. d)eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems,
  5. e)eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Weiters ging der Sachverständige auf folgende Fragestellungen ein: 1) Welche Wegstrecke kann die/der Untersuchte aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Benützung einer Gehhilfe - zurücklegen? 200-300 Meter, dann Pause notwendig, keine Gehhilfe 2) Ist die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwindenden Niveauunterschiede gegeben? Ja 3) Wirkt sich die dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung der/des Untersuchten auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen (Stehen, Festhalten, Sitzplatzsuche etc.) aus? Nein 4) Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand der/des Untersuchten ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein Ergebnis der durchgeführten Prüfung: die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt vor. Aus internistischer Sicht ist die Benützung der öffentl. Verkehrsmittel möglich, aus psychiatrischer Sicht ist eine Einschätzung meinerseits nicht möglich bzw. liegen keine Befunde vor. 5. Mit Schreiben vom 29.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin dieses Gutachten mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt, die hiervon insofern Gebrauch gemacht hat, als sie mit 19.11.2014 ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin übermittelte. 6. Die belangte Behörde holte auf Grund des vorgelegten Schreibens eine medizinische Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Kinder- und Jugendheilkunde ein, die in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2014 wie folgt ausführte (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht, Unterstreichungen im Original): Befund Dr. [M] (Abl. 55) = leichte depressive Episode
  6. a)derzeit kein chronisches Leiden
  7. b)ergibt auch bei evt zu erwartender Chronizität keine Beeinflussung des GdB und auch keine Beeinflussung der Unzumutbarkeit. 7. Mit Bescheid vom 04.12.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar. 8. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Mit Schriftsätzen vom 12.01.2015 und vom 19.01.2015 brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie "mit ihrem Herzen erhebliche Schmerzen" habe, zudem komme noch, dass sie Bandscheibenbeschwerden habe und sie zuckerkrank sei. Außerdem werde Sie wegen ihrer Panikängste betreut. Sie könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, da sie mit Stehen und Laufen Probleme habe und Platzangst bekomme, in Panik gerate und Atemprobleme bekomme. Sie könne auch nicht längere Zeit stehen, da die Kraft ihrer Beine nachlasse und sie Rückenschmerzen bekomme. Sie sei auch zuckerkrank. 9. Das Bundesverwaltungsgericht holte zur Frage des Vorliegens erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. T. S. ein, welcher in seinem ausführlichen Gutachten vom 01.09.2015 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): Psychiatrische Diagnosen in der Übersicht: 1. Rezidivierende (wiederkehrende) depressive Störung, gegenwärtig remittiert (gegenwärtig keine manifeste depressive Episode vorhanden), ICD-10: F 33.4 2. Berichtete rezidivierende (wiederkehrende) Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), ICD-1 0: F 41.0 Zusammenfassende psychiatrische Beurteilung: bei der Untersuchten stehen sicherlich die internistischen Diagnosen im Vordergrund, wie sie weiter oben unter "Aktenlage" auch angeführt worden sind. Im Vergleich dazu sind zum jetzigen Zeitpunkt die psychiatrischen Diagnosen deutlich hintergründig. Es besteht hier in affektiver Hinsicht eine (vom Psychiater Dr. [M] auch schon attestierte) rezidivierende (wiederkehrende) depressive Störung, welche aber derzeit nicht manifest bzw. gegenwärtig in Remission ist. Frau [Die Beschwerdeführerin] schildert nun auch zusätzlich eine in den Vorbefunden nicht vermerkte rezidivierende Panikstörunq, wobei aber die Schilderung solcher Panikattacken durch Frau [die Beschwerdeführerin] und ihre bei dieser Begutachtung durchgehend anwesenden (und fließend Deutsch sprechenden) Tochter nicht sehr präzise ist, in auffälliger Weise wurde bisher im Rahmen oder nach einer solchen Panikattacke kein niedergelassener Arzt und keine Krankenhausambulanz aufgesucht (was für einen Panikpatienten eher atypisch ist). Frau [Die Beschwerdeführerin] hat daneben auch angegeben, daß sie die ihr verordneten Medikamente alle regelmäßig einnehme - nach Ankündigung einer vorgesehenen Blutabnahme zwecks Überprüfung des Medikamentenspiegels für das Medikament Trittico retard (ein antidepressiv und angstlösendes, nicht suchterzeugendes Psychopharmakon) hat sie dann plötzlich angegeben, daß sie dieses Medikament zumindest am Vorabend doch nicht eingenommen habe. [...] Die im Gutachtensauftrag gestellten beiden Fragen können somit wie folgt auch noch beantwortet werden:
  8. a)es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen, welche Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben.
  9. b)es ergeben sich rein aus psychiatrischer Sicht bisher keine Gründe sonstiger Art, welche der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen (auch eine leichte depressive Episode, wie sie im Attest des Psychiaters Dr. [M] vom 7.10.2014 vermerkt ist, führt grundsätzlich zu keiner Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel). 10. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde ihr aufgetragen, zu den vorgebrachten Bandscheibenproblemen rezente medizinische Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge weder zum Gutachten Stellung genommen noch medizinische Unterlagen vorgelegt. 11. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde Dr. D. I. aufgefordert, zu den in der Beschwerde angegebenen körperlichen Beschwerden Stellung zu nehmen. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 25.11.2015 aus, dass bezugnehmend auf seine Untersuchung und der nochmaligen Einsicht in die Akte die ursprüngliche Beurteilung wie folgt begründet werde: Im persönlichen Gespräch habe die Patientin keine Angina Pectoris oder relevante Dyspnoe beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke angegeben, doch könne sie wegen Ermüdung am Stück nur 200-300 m gehen. In einem Bericht, welchen die Patientin mitgebracht habe, beschreibe der Arzt vielgestaltige Thoraxschmerzen, Angina Pectoris ergometrisch erst bei Ausbelastung. Hinsichtlich der Schmerzen, die sie bei längerem Stehen angebe, gebe es ebenfalls keine Befunde, die vorliegenden Berichte würden sich auf die Halswirbelsäule beziehen. Ebenso sei das von der Patientin im persönlichen Gespräch nicht angegeben worden. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin möglich ein- und auszusteigen, sowie sicher im Verkehrsmittel befördert zu werden.11. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde Dr. D. römisch eins. aufgefordert, zu den in der Beschwerde angegebenen körperlichen Beschwerden Stellung zu nehmen. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 25.11.2015 aus, dass bezugnehmend auf seine Untersuchung und der nochmaligen Einsicht in die Akte die ursprüngliche Beurteilung wie folgt begründet werde: Im persönlichen Gespräch habe die Patientin keine Angina Pectoris oder relevante Dyspnoe beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke angegeben, doch könne sie wegen Ermüdung am Stück nur 200-300 m gehen. In einem Bericht, welchen die Patientin mitgebracht habe, beschreibe der Arzt vielgestaltige Thoraxschmerzen, Angina Pectoris ergometrisch erst bei Ausbelastung. Hinsichtlich der Schmerzen, die sie bei längerem Stehen angebe, gebe es ebenfalls keine Befunde, die vorliegenden Berichte würden sich auf die Halswirbelsäule beziehen. Ebenso sei das von der Patientin im persönlichen Gespräch nicht angegeben worden. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin möglich ein- und auszusteigen, sowie sicher im Verkehrsmittel befördert zu werden. 12. Auch diese gutachterliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. In der Folge äußterte sich die Beschwerdeführerin auch zu dieser gutachterlichen Stellungnahme nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde am 22.10.2013 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde am 22.10.2013 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt. 1.2 Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Sie ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin möglich. Weiters kann sie auch kurze Wegstrecken (bis 300 Meter) ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter der Beschwerdeführerin sowie zum Pass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.2. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (zu Punkt 1.2.) basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Dr. T. S. vom 01.09.2015, und den Ergänzungen von Dr. D. I. vom 25.11.2015, welchen von den Parteien nicht entgegen getreten wurde.2.2. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (zu Punkt 1.2.) basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Dr. T. S. vom 01.09.2015, und den Ergänzungen von Dr. D. römisch eins. vom 25.11.2015, welchen von den Parteien nicht entgegen getreten wurde. So wurde vom Gutachter Dr. D. I. in seiner Stellungnahme vom 25.11.2015 ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ein- und auszusteigen sowie sicher im Verkehrsmittel befördert zu werden. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke bis 300 Meter ohne Pause und ohne Hilfsmittel zurücklegen kann. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt und hat sie in der Folge keine Stellungnahme dazu abgegeben.So wurde vom Gutachter Dr. D. römisch eins. in seiner Stellungnahme vom 25.11.2015 ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ein- und auszusteigen sowie sicher im Verkehrsmittel befördert zu werden. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke bis 300 Meter ohne Pause und ohne Hilfsmittel zurücklegen kann. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt und hat sie in der Folge keine Stellungnahme dazu abgegeben. Bezüglich der psychischen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von Dr. T. S. vom 01.09.2015 eingeholt, welches alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychiatrischen Leiden berücksichtigt und auch auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Schreiben des Dr. B. M. vom 17.10.2014 eingeht. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen bestehen, welche Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Aus psychiatrischer Sicht würden sich auch keine Gründe sonstiger Art ergeben, welche der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen. Die Gutachten stehen mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, sind schlüssig und vollständig und ihnen wurde nicht (auf derselben fachlichen Ebene) entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Im Übrigen wäre es jedoch der Partei frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).Im Übrigen wäre es jedoch der Partei frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt vergleiche VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210). 2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. ... § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. 3.2.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Die Beschwerdeführerin kann nach den Ausführungen des Gutachters Dr. D. I. eine kurze Wegstrecke (bis 300 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt.Die Beschwerdeführerin kann nach den Ausführungen des Gutachters Dr. D. römisch eins. eine kurze Wegstrecke (bis 300 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt. Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und sie weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und sie weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Folgendes ausgeführt ist: Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. ... Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie-COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Bei der Beschwerdeführerin liegt jedenfalls keine dieser ausdrücklich angeführten Einschränkungen vor. Auch wurden die bei ihr festgestellten cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen nicht als erheblich oder schwer eingestuft. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I404.2017846.1.00

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