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{'item': 'L512 2101434-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlL512 2101434-1 SpruchL512 2101434-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 26.01.2015, Zl. 1049846602-150028056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 26.01.2015, Zl. 1049846602-150028056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2015, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 10.01.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 10.01.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 12.01.2015 Folgendes vor: Er sei ledig, Moslem, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe 10 Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Pakistan habe er am 07.10.2014 illegal mit einem PKW in Richtung Iran verlassen. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe mit den Taliban Probleme gehabt. Weiter hätte er keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst um sein Leben. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 23.01.2015 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei gesund, verstehe den Dolmetscher einwandfrei und habe keine Personendokumente oder sonstigen Beweismittel, die er in Vorlage bringen möchte. Er habe keine Angehörigen, in einem anderen Staat der EU oder Familienangehörigen in Österreich. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe bezüglich seiner Fluchtgründe nichts hinzuzufügen und möchte auch nichts ändern. Er habe in Pakistan Probleme mit der Polizei gehabt. Im Jahr 2010 sei er von der Polizei bzw. der ISI gewarnt worden. Sie hätten gegen die Regierung demonstriert und Rechte eingefordert. Von 2007 bis 2010 habe es in XXXX heftige Probleme aufgrund der Taliban gegeben. Die Taliban hätten die Wege versperrt, man habe nirgend wohin gehen können. Die Regierung habe nichts unternommen. Der BF habe von März 2009 bis Juli 2014 freiwillig für die ISO gearbeitet. ISO sei eine schiitische studentische Organisation. Er sei ein Mitglied gewesen. Im Juli 2014 hätten sie gegen die Regierung, die ISI, protestiert, da die Lage weiterhin schlecht war. Seitens der ISI seien Schreiben an die ISO verfasst worden. Darin seien Haftbefehle verkündet worden. Es würde sich um eine Liste handeln, die der BF ca. 11 Tage nach dem Protest gesehen habe. Die ISI habe gegen den BF einen Haftbefehl erlassen. Es seien einige Leute festgenommen worden, was mit denen passiert sei, wisse man nicht. Der BF sei aus seinem Dorf geflüchtet. Der BF habe mit der Regierung Probleme. Die allgemeine Lage mit den Taliban sei zudem sehr schlecht.Er habe in Pakistan Probleme mit der Polizei gehabt. Im Jahr 2010 sei er von der Polizei bzw. der ISI gewarnt worden. Sie hätten gegen die Regierung demonstriert und Rechte eingefordert. Von 2007 bis 2010 habe es in römisch 40 heftige Probleme aufgrund der Taliban gegeben. Die Taliban hätten die Wege versperrt, man habe nirgend wohin gehen können. Die Regierung habe nichts unternommen. Der BF habe von März 2009 bis Juli 2014 freiwillig für die ISO gearbeitet. ISO sei eine schiitische studentische Organisation. Er sei ein Mitglied gewesen. Im Juli 2014 hätten sie gegen die Regierung, die ISI, protestiert, da die Lage weiterhin schlecht war. Seitens der ISI seien Schreiben an die ISO verfasst worden. Darin seien Haftbefehle verkündet worden. Es würde sich um eine Liste handeln, die der BF ca. 11 Tage nach dem Protest gesehen habe. Die ISI habe gegen den BF einen Haftbefehl erlassen. Es seien einige Leute festgenommen worden, was mit denen passiert sei, wisse man nicht. Der BF sei aus seinem Dorf geflüchtet. Der BF habe mit der Regierung Probleme. Die allgemeine Lage mit den Taliban sei zudem sehr schlecht. Bei seiner Rückkehr würde die ISI den BF verschwinden lassen. Der BF habe keine Freunde oder Bekannten in Österreich. Er erhalte staatliche Unterstützung. Er lebe alleine und habe nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen. I.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.
  4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. I.2.
  5. Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, die Angaben des BF seien nicht glaubhaft gewesen. Anlässlich seiner Asylantragstellung habe der BF im Zuge der Erstbefragung angeführt, er habe mit den Taliban Probleme. Weiter habe er keine Fluchtgründe. Bei dem nachträglichen Vorbringen betreffend die geschilderte Verfolgung durch pakistanische Behörden würde es sich um ein gesteigertes, unglaubwürdiges Vorbringen handeln. Auch wenn die Erstbefragung von Gesetzes wegen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und nicht der näheren Fluchtgründe, würde das spätere Vorbringen des BF von seinen Erstaussagen völlig abweichen und würde seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. In Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ausreise des BF aus Pakistan und den genannten Einvernahmen würden sich derart massiv widersprüchliche Angaben nicht nachvollziehen lassen, dies unter Berücksichtigung der behaupteten Persönlichkeitsstruktur (mehrjährige Schulausbildung). Der BF habe zudem keine konkreten oder substantiierten Auskünfte rund um die behauptete Mitgliedschaft bei der Organisation ISO sowie der Teilnahme an Demonstrationen machen können. Gegen eine Verfolgung seitens heimatlicher Behörden spreche auch die Tatsache, dass der BF einerseits die Existenz eines behördlichen Haftbefehls gegen seine Person behauptet, andererseits sich aus Furcht zwei Monate lang bei einem Onkel versteckt hält. Personen, die tatsächlich Furcht vor Verfolgung durch Behörden befürchten, hätten sich nicht monatelang bei einem engen Verwandten aufgehalten, zumal davon ausgegangen werden könne, dass sicherheitsbehördliche Ausforschungen von Personen im engeren Umfeld des Gesuchten stattfinden.römisch eins.2.
  6. Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, die Angaben des BF seien nicht glaubhaft gewesen. Anlässlich seiner Asylantragstellung habe der BF im Zuge der Erstbefragung angeführt, er habe mit den Taliban Probleme. Weiter habe er keine Fluchtgründe. Bei dem nachträglichen Vorbringen betreffend die geschilderte Verfolgung durch pakistanische Behörden würde es sich um ein gesteigertes, unglaubwürdiges Vorbringen handeln. Auch wenn die Erstbefragung von Gesetzes wegen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und nicht der näheren Fluchtgründe, würde das spätere Vorbringen des BF von seinen Erstaussagen völlig abweichen und würde seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. In Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ausreise des BF aus Pakistan und den genannten Einvernahmen würden sich derart massiv widersprüchliche Angaben nicht nachvollziehen lassen, dies unter Berücksichtigung der behaupteten Persönlichkeitsstruktur (mehrjährige Schulausbildung). Der BF habe zudem keine konkreten oder substantiierten Auskünfte rund um die behauptete Mitgliedschaft bei der Organisation ISO sowie der Teilnahme an Demonstrationen machen können. Gegen eine Verfolgung seitens heimatlicher Behörden spreche auch die Tatsache, dass der BF einerseits die Existenz eines behördlichen Haftbefehls gegen seine Person behauptet, andererseits sich aus Furcht zwei Monate lang bei einem Onkel versteckt hält. Personen, die tatsächlich Furcht vor Verfolgung durch Behörden befürchten, hätten sich nicht monatelang bei einem engen Verwandten aufgehalten, zumal davon ausgegangen werden könne, dass sicherheitsbehördliche Ausforschungen von Personen im engeren Umfeld des Gesuchten stattfinden. I.2.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
  9. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.
  10. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden. I.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  12. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid der belangten Behörde wurde aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung angefochten und die Anträge gestellt, -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid zu beheben; -Strichaufzählung dem BF internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz zu gewähren; -Strichaufzählung in eventu der belangten Behörde die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen und -Strichaufzählung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; Im Wesentlichen erörterte der BF, dass er sich nicht bei seinem Onkel, sondern bei einem Bekannten versteckt hielt, dies sei nicht richtig übersetzt worden. Der BF legte eine Kopie der Liste mit Haftbefehlen vor. I.
  13. Für den 22.09.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.
  14. Für den 22.09.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. I.4.
  15. Mit Schreiben vom 27.08.2015 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt.römisch eins.4.
  16. Mit Schreiben vom 27.08.2015 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. I.
  17. Mit Schreiben vom 01.09.2015 sowie 08.09.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.römisch eins.
  18. Mit Schreiben vom 01.09.2015 sowie 08.09.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. I.
  19. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete der BF Ausführungen zu der im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei.römisch eins.
  20. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete der BF Ausführungen zu der im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei. Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.
  21. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  22. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: II.1.
  24. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  25. Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus dem Dorf XXXX , XXXX in FATA stammt, die Sprachen Paschtu und Urdu und etwas Englisch spricht und dem muslimischen bzw. schiitischen Glauben angehört.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus dem Dorf römisch 40 , römisch 40 in FATA stammt, die Sprachen Paschtu und Urdu und etwas Englisch spricht und dem muslimischen bzw. schiitischen Glauben angehört. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch, der zuletzt Gelegenheitsarbeiten durchführte. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF verfügt in Österreich über keine eigene, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Er lebt von der Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF hat keine Freunde oder Bekannten in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. II.1.
  26. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.
  27. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 16.06.2014: Großoffensive in Nord Waziristan, Warnungen vor Vergeltung (relevant für Abschnitt 2 / Politische Lage und 3/ Sicherheitslage). Eine Woche nach dem Terrorangriff auf den Flughafen von Karachi (siehe KI vom 10.6.2014) hat die pakistanische Armee zum ersten Mal auch eine Bodenoffensive in Nord-Waziristan - einer Agency (~Bezirk) der Federal Administered Tribal Areas (FATA) - gegen islamistische Terroristen begonnen. Seit Sonntag, 15.6.2014, bombardiert die Luftwaffe Stellungen von Islamisten in Nord-Waziristan (FAZ 15.6.2014). 167 militante Extremisten sollen dabei laut staatlichen Angaben seit gestern getötet worden sein (Dawn 16.6.2014). Laut Militärangaben wurden für die Operation 40.000 Truppen sowie Artillerie und Kampfhubschrauber nach Nord-Waziristan verlegt. Die dortige Truppenstärke liegt damit bei 80.000 (Reuters 15.6.2014a). Die Bodentruppen sind, laut Militärs, noch nicht direkt in aktive Kampfhandlungen involviert (Reuters 15.6.2014b). Die Grenze der Agency zu Afghanistan wurde abgeriegelt (Reuters 15.6.2014a). Um ein Fliehen der Terroristen über die Grenze zu verhindern wurden die afghanischen Sicherheitskräfte ebenfalls gebeten ihre Seite der Grenze abzuriegeln. Auch innerhalb des Landes wurde die Grenzen Nord-Waziristan zu seinen Nachbaragencies abgeriegelt und die Agency isoliert (Dawn 15.6.2014). Unabhängige Berichte aus der Region sind nicht erhältlich. Die Taliban scheinen indes entschlossen zurück zu schlagen. Beim ersten Gegenschlag der Taliban seit der Großoffensive wurden mit einer Straßenbombe mindestens fünf Soldaten in Nord-Waziristan getötet (Reuters 15.6.2014b). Den pakistanischen Sicherheitskräften wird seit Jahren vorgeworfen, zwischen ihrer Ansicht nach "guten Taliban", die von Pakistan aus Ziele in Afghanistan angreifen, und "schlechten Taliban", die in Pakistan selber Anschläge verüben, zu unterscheiden. Gegen die "guten Taliban" in Nord-Waziristan gingen die Streitkräfte bislang nicht vor. Dazu zählt das Hakkani-Netzwerk, das die Vereinigten Staaten für die gefährlichste Taliban-Gruppe in Afghanistan halten. Das Netzwerk operiert von Nord-Waziristan an der afghanischen Grenze aus. Die Verlautbarung des Militärs "Terroristen ohne Ansehen ihrer Art" würden bekämpft, deutet darauf hin, dass diesmal alle Extremistengruppen zum Ziel erklärt wurden (FAZ 15.6.2014). Intern Vertriebene Für die durch die Kampfhandlungen intern vertriebene Bevölkerung (IDPs) seien, nach offiziellen Angaben, Registrierungsstellen und Camps eingerichtet worden (Dawn 15.6.2014). Zwei Drittel der Familien in der Region sollen aus Angst vor einer Eskalation bereits geflohen sein (Reuters 15.6.2014b), viele in die Städte der Nachbarprovinz Khyber Pakhtunkhwa, aber auch der Provinzen Punjab und Sindh (Dawn 16.6.2014). Um die 10.000 Personen sollen auch nach Afghanistan, in den Gorbaz Distrikt der Provinz Khost, geflohen sein (Reuters 15.6.2014b). Auswirkungen auf den Rest des Landes Die Taliban erklärten, Rache an der Regierung nehmen zu wollen (Dawn 16.6.2014). Der Sprecher der Taliban warnte alle ausländischen Investoren, Fluglinien und Firmen sofort ihre Tätigkeiten auszusetzen und das Land zu verlassen, andernfalls seien sie selbst verantwortlich für ihre Verluste (The Independent 16.6.2014). Nach Beginn der Offensive wurden die Sicherheitsvorkehrungen in der Hauptstadt Islamabad verschärft. Auf den Flughäfen im Land sei die höchste Alarmstufe ausgerufen worden, hieß es aus dem Innenministerium (FAZ 15.6.2014). Laut Regierungsangaben wurden die Sicherheitsvorkehrungen in allen größeren Städten des Landes und bei sensiblen Einrichtungen erhöht. Armeetruppen wurde positioniert um im Ernstfall die Rechtsdurchsetzungsbehörden zu unterstützen. Alle Krankenhäuser in Khyber Pakhtunkhwa (Nachbarprovinz zur FATA) wurden in Alarmbereitschaft versetzt (Dawn 16.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung Dawn (16.6.2014): N Waziristan operation: 6 soldiers killed, 3 injured, http://www.dawn.com/news/1113108/n-waziristan-operation-6-soldiers-killed-3-injured, Zugriff 16.6.
  28. -Strichaufzählung Dawn (15.6.2014): Zarb-e-Azb operation: 120 suspected militants killed in N Waziristan, http://www.dawn.com/news/1112909/zarb-e-azb-operation-120-suspected-militants-killed-in-n-waziristan, Zugriff 16.6.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.6.2014): Pakistan Armee startet Offensive gegen Terroristenbasen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/pakistanische-armee-startet-bodenoffensive-gegen-terroristen-12992389.html, Zugriff 16.6.
  29. -Strichaufzählung The Independent (16.6.2014): Pakistan military steps-up operation to oust Taliban militants http://www.independent.co.uk/news/world/asia/pakistan-military-stepsup-operation-to-oust-taliban-militants-9539611.html, Zugriff 16.6.2014 -Strichaufzählung Reuters (15.6.2014): Pakistan army launches big operation after airport attack, http://www.reuters.com/article/2014/06/15/us-pakistan-airstrikes-idUSKBN0EQ0F720140615, Zugriff 16.6.2014 -Strichaufzählung Reuters (15.6.2014b): Pakistan jets strike insurgents in new government offensive, http://www.reuters.com/article/2014/06/16/us-pakistan-airstrikes-idUSKBN0ER08R20140616, Zugriff 16.6.
  30. KI vom 10.6.2014: 2 Taliban Offensiven Flughafen Karatschi, Allgemeines Update (relevant für Abschnitt 2 / Politische Lage und 3/ Sicherheitslage). Taliban Angriffe auf Internationalen Flughafen Karatschi, Luftschläge des Militärs in FATA Bei einem Angriff von Taliban auf den internationalen Flughafen in Karatschi wurden in der Nacht von Sonntag, 8.6.2014, auf Montag 34 Personen getötet (Reuters 10.6.2014). Es war der ambitionierteste Angriff der Islamisten seit dem Sturm auf die Luftwaffenbasis von Karatschi vor drei Jahren. Zehn offenbar gut ausgebildete Angreifer in Uniformen von Sicherheitskräften, bewaffnet mit Raketenwerfern und Sturmgewehren, lieferten sich fünf Stunden lang Gefechte mit pakistanischen Soldaten, Paramilitärs und Polizisten. Dabei griffen sie den Flughafen von zwei Seiten an, wobei sie nicht bis zum Passagierterminal vordringen konnten, wo Hunderte Fluggäste ausharrten. Unter den Angreifern waren mindestens drei Selbstmordattentäter, die Sprengstoffgürtel zündeten; sieben weitere wurden von Sicherheitskräften erschossen. In ihren Rucksäcken fanden die Behörden große Mengen Wasser und Trockenfrüchten, die darauf hindeuten, dass sich die Täter auf eine längere Belagerung eingestellt hatten (FAZ 9.6.2014a; vgl. auch Dawn 10.6.2014a). An den internationalen Flughäfen Lahore und Islamabad wurden die Sicherheitsvorkehrungen stark erhöht (Dawn 9.6.2014).Es war der ambitionierteste Angriff der Islamisten seit dem Sturm auf die Luftwaffenbasis von Karatschi vor drei Jahren. Zehn offenbar gut ausgebildete Angreifer in Uniformen von Sicherheitskräften, bewaffnet mit Raketenwerfern und Sturmgewehren, lieferten sich fünf Stunden lang Gefechte mit pakistanischen Soldaten, Paramilitärs und Polizisten. Dabei griffen sie den Flughafen von zwei Seiten an, wobei sie nicht bis zum Passagierterminal vordringen konnten, wo Hunderte Fluggäste ausharrten. Unter den Angreifern waren mindestens drei Selbstmordattentäter, die Sprengstoffgürtel zündeten; sieben weitere wurden von Sicherheitskräften erschossen. In ihren Rucksäcken fanden die Behörden große Mengen Wasser und Trockenfrüchten, die darauf hindeuten, dass sich die Täter auf eine längere Belagerung eingestellt hatten (FAZ 9.6.2014a; vergleiche auch Dawn 10.6.2014a). An den internationalen Flughäfen Lahore und Islamabad wurden die Sicherheitsvorkehrungen stark erhöht (Dawn 9.6.2014). Heute, 10.6.2014, erfolgte mit einem Angriff auf die Akademie der Flughafensicherheitskräfte ein weiterer - bedeutend kleinerer Anschlag - auf das Flughafengelände Karatschi. Je nach Quelle zwei bis vier bewaffnete Angreifer auf Motorrädern lieferten sich an einem Kontrollposten vor der Akademie einen Schusswechsel mit Sicherheitsbeamten. Die Taliban bekannten sich auch dazu. Der Flugbetrieb wurde nochmals ausgesetzt, konnte jedoch bald wieder aufgenommen werden (Reuters 10.6.2014). Nachdem die Angreifer bei Eintreffen eines großen Kontingents an Sicherheitskräften flohen, konnten bisher zwei Angreifer gefasst werden. Eine Suchoperation dauert an. Ersten Aussagen von Sicherheitskräften zufolge gab es bei diesem Angriff keine Todesopfer (Dawn 10.6.2014b). Das pakistanische Militär hatte in den vergangenen zwei Wochen Luftangriffe auf Stellungen der Taliban in Nordwasiristan (FATA) geflogen und nach eigenen Angaben Dutzende Kämpfer und "wichtige Kommandeure" getötet. Ein Sprecher der TTP bezeichnete den groß angelegten Angriff von Sonntag auf den Flughafen als Vergeltung für die Luftangriffe sowie für den Tod des früheren Talibanführer Hakimullah Mehsud im November 2013 bei einem amerikanischen Drohnenangriff. Der Angriff von Sonntag könnte in der Bevölkerung die Zustimmung zu einer Bodenoffensive in Nordwasiristan, dem Stammland der Taliban, wachsen lassen, vor der die Regierung bislang zurückgeschreckt war. Eine Bodenoffensive, die mit Tausenden Flüchtlingen einhergehen würde, ist für Ministerpräsident Sharif riskant, weil ihm einer der populärste Kritiker eines solchen Vorgehens, der Parteichef der Pakistan Tehrik-e-Insaf (PTI) Imran Khan, politisch gefährlich werden kann (FAZ 9.6.2014a). Unterdessen wurden heute bei einem Luftangriff auf Verstecke von Militanten im Tirah Tal in der Khyber Agency (FATA) nach Angaben des Militärs 25 Militante getötet (Dawn 10.6.2014c). Mehrere Anläufe für einen politischen Dialog mit den Taliban sind bereits fehlgeschlagen (Zeit-online 9.6.2014; siehe KI vom 10.4.2014 zu Verhandlungen mit Taliban). Die Taliban konnten ihren Einfluss in Karachi in den vergangenen Jahren stark ausbauen. Grund dafür ist der Zustrom von Millionen von Paschtunen aus den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan, die ab 2009 unter anderem vor den Militäroperationen im Swat-Tal und Südwasiristan geflohen waren (FAZ 9.6.2014a). Taliban Kämpfer konnten die Deckung der Migrationsströme nutzen um in Karatschi Fuß zu fassen (siehe LIB). Karatschi ist das wirtschaftliche Zentrum Pakistans. 70 Prozent des Bruttoinlandsprodukts Pakistans werden in der 23-Millionen-Einwohner-Metropole erwirtschaftet (FAZ 9.6.2014a). Sie beheimatet eine dynamische Börse, die Zentralbank sowie den wichtigsten Hafen des Landes, ist allerdings auch von Gewalt geprägt. Der groß angelegte Angriff von Sonntag auf den wichtigsten Flughafen im Wirtschaftszentrum des Landes bedeutet einen schweren Schlag gegen die Bemühungen des Premierministers die Ökonomie des Landes anzukurbeln und verstärkt internationale Investoren zu gewinnen (Reuters 9.6.2014). Anschlag auf schiitische Pilger in Belutschistan Ebenfalls am Sonntag, 8.6.2014, starben bei einem Selbstmordanschlag auf zwei Hotels mit schiitischen Pilgern in Taftan, Belutschistan, 24 Pilger (Dawn 10.6.2014d). Auch drei Terroristen wurden getötet. Zu den Selbstmordanschlägen nahe der iranischen Grenze bekannte sich die sunnitische Extremistengruppe Jaishul Islam (FAZ 9.6.2014b) Update: Anschlagszahlen April, Mai 2014 laut Aufzeichnungen von PIPS (Für
  31. Quartal 2014 siehe KI vom 10.4.2014 sowie LIB) Im April zeichnete PIPS 84 Terroranschläge in Pakistan auf, ein Rückgang von 26 Prozent. 123 Menschen starben dabei, 365 wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 23 Anschläge mit 17 Toten; Sindh - 20 Anschläge (16 davon in Karatschi) mit 27 Toten; Belutschistan - 23 Anschläge mit 41 Toten; FATA - 13 Anschläge mit 12 Toten; der Punjab war von 17 Toten in 4 Anschlägen betroffen; Islamabad von einem Großanschlag mit 24 Toten (PIPS 8.5.2014). Im Mai war Pakistan von 107 Terroranschlägen mit 106 Toten und 165 Verletzten betroffen. Die regionale Verteilung zeigt: Khyber Pakhtunkhwa - 30 Anschläge mit 18 Toten; FATA - 29 Anschläge mit 37 Toten; Belutschistan - 20 Anschläge mit 23 Toten; Sindh - 17 Anschläge (davon 13 in Karatschi) mit 22 Toten; Punjab - 6 Anschläge mit 5 Toten; Islamabad verzeichnete 3 Anschläge niedriger Intensität mit insgesamt einem Todesopfer (PIPS 9.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung Dawn (10.6.2014a): Karachi airport attack: Bid to disable aviation system thwarted, http://www.dawn.com/news/1111768/karachi-airport-attack-bid-to-disable-aviation-system-thwarted, Zugriff 10.6.
  32. -Strichaufzählung Dawn (10.6.2014b). Attackers flee Karachi ASF camp, http://www.dawn.com/news/1111791/attackers-flee-karachi-asf-camp, Zugriff 10.6.
  33. -Strichaufzählung Dawn (10.6.2014c) At least 25 killed in airstrikes in Tirah valley, http://www.dawn.com/news/1111785/at-least-25-killed-in-airstrikes-in-tirah-valley, Zugriff 10.6.2014 -Strichaufzählung Dawn (10.6.2014d): Taftan tragedy victims laid to rest, http://www.dawn.com/news/1111794/taftan-tragedy-victims-laid-to-rest, -Strichaufzählung Dawn (9.6.2014): Islamabad, Lahore airports on red alert http://www.dawn.com/news/1111550/islamabad-lahore-airports-on-red-alert, Zugriff 10.6.
  34. -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (9.6.2014a): Pakistan Angriff auf die ökonomische Herzkammer, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/pakistan-angriff-auf-die-oekonomische-herzkammer-12980355.html, Zugriff 10.6.
  35. -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (9.6.2014b): Karachi Dutzende Tote bei Taliban-Angriff auf Flughafen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/taliban-greifen-flughafen-von-karachi-an-mindestens-55-tote-darunter-zivilisten-12979889.html, Zugriff 10.6.
  36. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (8.5.2014): Security Analysis Pakistan: April 2014, http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=409, Zugriff 10.6.
  37. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (9.6.2014): PIPS Security Analysis - Pakistan: May 2014, http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=412, Zugriff 10.6.
  38. -Strichaufzählung Reuters (10.6.2014): In second attack, gun battle at Karachi airport academy, http://www.reuters.com/article/2014/06/10/us-pakistan-army-idUSKBN0EL09I20140610, Zugriff 10.6.
  39. -Strichaufzählung Reuters 9.6.2014): More than two dozen dead as Taliban assault Pakistan's main airport, http://www.reuters.com/article/2014/06/09/us-pakistan-airport-attacks-idUSKBN0EJ0TW20140609, Zugriff 10.6.2014 -Strichaufzählung Zeit-online (9.6.2014): Viele Tote durch Angriff auf Flughafen von Karatschi, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2014-06/pakistan-karatschi-flughafen KI vom 10.4.2014 Übersicht: Großanschlag in Islamabad, rezente Anschläge, Taliban Gespräche, Militäroperationen (relevant für Abschnitt 2 / Politische Lage und 3/ Sicherheitslage) Am Mittwoch, dem 9.4.2014, wurden bei einem Anschlag auf einen Markt am Stadtrand der Hauptstadt Islamabad mindestens 20 Personen getötet. Erste offizielle Angaben sprachen von 23, später 20 Toten. Es ist dies der blutigste Anschlag in der Hauptstadt seit Jahren (Reuters 9.4.2014a). Mehr als 100 Personen wurden verletzt (BBC 9.4.2014). Laut offizieller Stellungnahme würde der Markt regelmäßig patrouilliert, doch sei es nicht möglich alle Lieferwägen zu durchsuchen. Die Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP) - die pakistanischen Taliban - hatten zuvor ihre verkündete Waffenruhe bis
  40. April ausgedehnt und stritten eine Involvierung in den Anschlag ab (The News International 9.4.2014). Die belutschische Separatistengruppe United Baloch Army erklärte sich verantwortlich - als Racheakt für eine Militäroperation im Kalat Distrikt in Belutschistan (Dawn 9.4.2014a). Der Innenminister jedoch verneinte eine mögliche Involvierung der United Baloch Army, der bisherige Stand der Ermittlungen deute in eine andere Richtung (Dawn 10.4.2014). Es wäre dies, der erste Anschlag belutschischer Separatisten in der Hauptstadt, diese beschränken ihre Anschläge für gewöhnlich auf Belutschistan oder auf Pipelines (Reuters 9.4.2014b). Am Tag zuvor, dem 8.4.2014, starben mindestens 17 Menschen in Sibi, Belutschistan, bei einem Anschlag auf einen Zug am Weg von Quetta nach Rawalpindi. Auch zu diesem Anschlag bekannte sich die United Baloch Army (Dawn 9.4.2014b). Am Montag, dem 7.4.2014, waren bei einem der größten Zusammenstöße der letzten Monate im Rahmen einer Offensive der Sicherheitskräfte 30 [Anm. mutmaßliche] Separatisten in Belutschistan getötet worden (NYT 7.4.2014). Die Geheimdienste hatten bereits am 3.4.2014 Warnungen an die Polizei ausgegeben, dass Militante, welche Friedensgespräche zwischen den Taliban und der Regierung ablehnen, Anschläge in Islamabad, Peschawar und Quetta planten. Ausgegangen wurde von Anschlägen durch eine neue Splitter Gruppe der Taliban. Es gab allerdings auch Vermutungen, die Taliban würden diese jedoch unterstützen und die Ziele vorgeben (Dawn 8.4.2014). In den letzten Jahren waren Anschläge in der Hauptstadt sehr selten (siehe u.a. Dawn 4.3.2014). Doch bereits am 3.3.2014, innerhalb von nur 24 Stunden nach der Erklärung einer Waffenruhe durch die Taliban kam es zu einem größeren Anschlag in Islamabad (The News International 28.3.2014). Dabei wurden 11 Personen, darunter ein Richter, in einem Gerichtsgebäude getötet. Zu dem Anschlag bekannte sich die "Ahrarul Hind", eine neu formierte Gruppe, die sich von der TTP aufgrund der Friedensgespräche abspaltete (Dawn 4.3.2014). Auch für Anschläge am 14.3.2014 in Peschawar mit mindestens 9 Toten und in Quetta mit 10 Toten übernahm die Gruppe die Verantwortung (Reuters 14.3.2014). Ebenso bekannte sich sie zu einem Doppelanschlag am 21.3.2014 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa, bei dem 20 Menschen getötet wurden (The News International 28.3.2014). An Untersuchungen Beteiligte sprechen der pakistanischen "News International" zufolge jedoch davon, dass der Doppelanschlag von Peschawar und der Anschlag auf das Gericht in Islamabad der "Ahrarul Hind" von Führern der TTP geplant und in Auftrage gegeben wurden. Militärs weisen darauf hin, dass bis jetzt jede Waffenruhe nur von den Taliban genutzt wurde um sich nach Schwächungen zu konsolidieren und Freilassungen zu erreichen (The News International 28.3.2014). Friedengespräche, weitergehende Anschläge und Militäroperationen Ende Jänner hatte der Premierminister, trotz einer vorangegangenen Welle an Anschlägen, die Formierung eines Vier-Personen Komitees bekannt gegeben, welches die Gespräche mit den Taliban führt (The News International 29.1.2014). Anfang Februar nominierten die TTP ein Fünf-Personen Komitee für Gespräche (The News International 2.2.2014). Am 6.
  41. begannen erste Gespräche (Reuters 2.3.2014). Für konkrete Friedensverhandlungen verlangen die Taliban die Freilassung von Gefangenen, den Abzug der Armee aus den Gebieten, die von ihrem Aufstand betroffen sind, und Kompensationszahlungen (The News International 9.2.2014). Trotz der Gespräche kam es im Februar weiterhin zu Anschlägen. Der Premierminister erklärte, dass es zu wenig sei, nur zu verkünden, die Taliban seien nicht involviert, diese müssten auch jene identifizieren, die hinter den Anschlägen stünden (The News International 14.2.2014). Zu einem Anschlag auf einen Polizeibus am 13.2.2014 in Karatschi, bei dem 13 Polizisten getöteten wurden, bekannte sich die TTP selbst und erklärte es sei dies die Reaktion auf die Tötung von Taliban Kämpfer (The News International 13.2.2014). Nach der Exekution von 23 im Jahr 2010 entführten Soldaten am 16.2.2014 durch die TTP (The News International 17.2.2014), reagierte die pakistanische Führung schließlich mit dem Abbruch der Gespräche und vier Luftangriffen auf Taliban Verstecke in Nord- und Süd-Wasiristan zwischen dem 20 und 25.2 (The News International 25.2.2014). Im Vorfeld hatte die Armee bekannt gegeben, dass in den vorangegangenen fünf Monaten um die 100 Soldaten durch Taliban getötet wurden (The Express Tribune 20.2.2014). Dutzende Militante wurden laut offiziellen Angaben bei den Luftschlägen getötet. Da die Region für Journalisten nicht zugänglich ist, ist es nicht möglich unabhängige Zahlen zu den Todesopfern zu geben. Medien und Analysten gingen indes davon aus, dass das Militär eine Offensive in Wasiristan vorbereite. Am 1.
  42. verkündeten die TTP schließlich eine einmonatige Waffenruhe, die sich ausdrücklich auch an alle Untergruppen richtet (Reuters 2.3.2014). Am 5.
  43. wurden wieder erste Gespräche aufgenommen (LAT 5.3.2014). Die verkündete Waffenruhe wurde bis 10.4 verlängert, nachdem die Regierung 16 Gefangene frei ließ, laut offiziellen Angaben, solche die nicht direkt in Gewalt involviert waren (Reuters 4.4.2014). Update: Anschlagszahlen des
  44. Quartals 2014 laut Aufzeichnungen von PIPS Im Jänner war Pakistan von 171 Terroranschlägen betroffen, bei denen 258 Personen starben - eine immense Steigerung von 190 Prozent im Vergleich zum Vormonat. 446 wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 59 Anschläge mit 90 Toten; Sindh - 42 Anschläge mit 54 Toten (davon 53 in Karatschi); Belutschistan - 37 Anschläge (darunter 2 auf Busse mit schiitischen Pilgern) mit 46 Toten; FATA - 21 Anschläge mit 34 Toten; auch der Punjab war stärker betroffen als sonst, mit 31 Toten in 9 Anschlägen, darunter ein Anschlag auf das Armee Hauptquartier in Rawalpindi; in Islamabad forderten 3 Attentate 3 Tote (PIPS 6.2.2014). Im Februar gingen die Anschläge und Opferzahlen zurück auf 192 Tote und 356 Verletzte in 132 Anschlägen. Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 42 Anschläge mit 78 Toten; Belutschistan - 38 Anschläge mit 29 Toten; Sindh - 50 Tote (davon 41 in Karatschi) in 28 Anschlägen; Punjab - 4 Anschläge mit 2 Toten (PIPS 14.3.2014); FATA - 20 Anschläge mit 33 Toten (PIPS 8.4.2014). Im März sanken die Zahlen weiterhin auf 114 Anschläge mit 129 Toten und 274 Verletzten. Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 24 Anschläge, 29 Tote; FATA - 13 Anschläge, 31 Tote; Belutschistan - 54 Anschläge, 41 Tote; Sindh - 18 Anschläge (16 davon in Karatschi), 13 Tote; Punjab - 3 Anschläge, 2 Tote; Islamabad 2 Anschläge, 13 Tote (PIPS 8.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (9.4.2014): Pakistan market bomb 'kills at least 20' in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-26949797, Zugriff 9.4.
  45. -Strichaufzählung Dawn (8.4.2014): Intelligence sees TTP lurking behind new terrorism threats, http://www.dawn.com/news/1098493/intelligence-sees-ttp-lurking-behind-new-terrorism-threats, Zugriff 9.4.
  46. -Strichaufzählung Dawn (9.4.2014a) Baloch separatists claim Islamabad terror attack; 24 killed, http://www.dawn.com/news/1098742/baloch-separatists-claim-islamabad-terror-attack-24-killed, Zugriff 9.4.
  47. -Strichaufzählung Dawn (9.4.2014b): 17 burn to death in train blast at Sibi, https://www.dawn.com/news/1098671/17-burn-to-death-in-train-blast-at-sibi, Zugriff 9.4.
  48. -Strichaufzählung Dawn (10.4.2014): Interior ministry rules out UBA hand, http://www.dawn.com/news/1098849/interior-ministry-rules-out-uba-hand, Zugriff 10.4.
  49. -Strichaufzählung Dawn (4.3.2014): Judge, 10 others killed in Islamabad blasts, firing, https://www.dawn.com/news/1090737/judge-10-others-killed-in-islamabad-blasts-firing, Zugriff 9.4.2014 -Strichaufzählung The News International (9.4.2014): 20 killed in Islamabad fruit market blast, http://www.thenews.com.pk/article-143955-20-killed-in-Islamabad-fruit-market-blast, Zugriff 9.4.
  50. -Strichaufzählung The Express Tribune (20.2.2014): 40 militants killed in North Waziristan aerial bombing, http://tribune.com.pk/story/674090/fighter-jets-bomb-militant-hideouts-in-north-waziristan-killing-20-militants/, Zugriff 9.4.
  51. -Strichaufzählung LAT - Los Angeles Times (5.3.2014): Peace talks resume in Pakistan amid more violence, http://www.latimes.com/world/worldnow/la-fg-wn-pakistan-peace-talks-resume-20140305,0,4025286.story#ixzz2yTfAiJvC, Zugriff 9.4.2014 -Strichaufzählung The News International (28.3.2014): TTP had ordered attack on Islamabad court, say findings, http://www.thenews.com.pk/Todays-News-2-240761-TTP-had-ordered-attack-on-Islamabad-court-say-findings, Zugriff 9.4.
  52. -Strichaufzählung The News International (9.2.2014): TTP shura apprises negotiating team members of their demands, http://www.thenews.com.pk/article-137200-TTP-demands-withdrawal-of-army,-release-of-prisoners-&-compensation, Zugriff 9.4.
  53. -Strichaufzählung The News International (2.2.2014) Taliban formally announce five member committee, http://www.thenews.com.pk/article-136422-Taliban-formally-announce-five-member-committee, Zugriff 9.4.2014 -Strichaufzählung The News International (29.1.2014): Four member committee formed for Taliban talks, http://www.thenews.com.pk/article-135941-PM-forms-four-member-committee-for-Taliban-talks-, Zugriff 9.4.2014 -Strichaufzählung The News International (14.2.2014) Taliban should identify those behind terror attacks, http://www.thenews.com.pk/Todays-News-5-232415-Taliban-should-identify-those-behind-terror-attacks, Zugriff 9.4.2014 -Strichaufzählung The News International (13.2.2014): TTP claim responsibility for Karachi police bus attack, http://www.thenews.com.pk/article-137676-Taliban-claim-responsibility-for-Karachi-police-bus-attack-, Zugriff 9.4.
  54. -Strichaufzählung The News International 17.2.2014, TTP claims killing 23 FC personnel in custody, http://www.thenews.com.pk/article-138048-TTP-claims-killing-23-FC-personnel-in-custody, Zugriff 9.4.
  55. -Strichaufzählung The News International (25.2.2014): Air strikes death toll rises to 30 in Waziristan Agency, http://www.thenews.com.pk/article-139068-Air-strikes-death-toll-rises-to-30-in-Waziristan-Agency, Zugriff 9.4.
  56. -Strichaufzählung NYT (7.4.2014): Pakistan: Security Forces Press Offensive Against Separatists, http://www.nytimes.com/2014/04/08/world/asia/pakistan-security-forces-press-offensive-against-separatists.html?_r=0, Zugriff 9.4.2014). -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.2.2014) Security Analysis (Pakistan): January 2014, http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=391, Zugriff 9.4.
  57. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (14.3.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): February 2014, http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=399, Zugriff 10.4.
  58. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (8.4.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): March 2014 http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=402, Zugriff 10.4.
  59. -Strichaufzählung Reuters (14.3.2014) Nearly two dozen killed in attacks across Pakistan despite talks, http://www.reuters.com/article/2014/03/14/us-pakistan-attacks-idUSBREA2D0Q920140314, Zugriff 9.4.2014 -Strichaufzählung Reuters (9.4.2014a): Bomb kills 20 in market on edge of Pakistani capital, 5:05 EDT, http://www.reuters.com/article/2014/04/09/us-pakistan-blast-idUSBREA380A520140409, Zugriff 9.4.
  60. -Strichaufzählung Reuters (9.4.2014b): Bomb kills 20 in market on edge of Pakistani capital, 12:35 EDT, http://www.reuters.com/article/2014/04/09/us-pakistan-blast-idUSBREA380A520140409, Zugriff -Strichaufzählung Reuters (4.4.2014) Pakistan Taliban extend ceasefire for 10 days after prisoner release, http://www.reuters.com/article/2014/04/04/us-pakistan-taliban-talks-idUSBREA330CI20140404, Zgriff 9.4.
  61. -Strichaufzählung Reuters (2.3.2014) Pakistani Taliban announces ceasefire to revive peace talks, http://www.reuters.com/article/2014/03/01/pakistan-taliban-ceasefire-idUSL3N0LY07B20140301, Zugriff 9.4.2014 KI vom 18.11.2013 - Ausschreitungen zu Ashura (betrifft Abschnitt 16 Religionsfreiheit, Abschnitt 3 Sicherheitslage: Ausschreitungen bei einer schiitischen Ashura Prozession im Rahmen des zehnten Muharrams am Freitag, 15.11., in Rawalpindi (Punjab), kosteten mindestens 10 Menschenleben (Dawn 18.11.2013). Außerdem wurden ein sunnitisches Seminar und ein Markt in Brand gesetzt. Eine Ausgangssperre wurde verhängt und Truppen des Militärs in die Stadt verlegt (Dawn 18.11.2013a; vgl. BBC 16.11.2013) Auslöser waren Beschimpfungen gegen die schiitische Prozession durch sunnitische Kleriker des Seminars (Dawn 17.11.2013, vgl. NZZ 15.11.2013).Ausschreitungen bei einer schiitischen Ashura Prozession im Rahmen des zehnten Muharrams am Freitag, 15.11., in Rawalpindi (Punjab), kosteten mindestens 10 Menschenleben (Dawn 18.11.2013). Außerdem wurden ein sunnitisches Seminar und ein Markt in Brand gesetzt. Eine Ausgangssperre wurde verhängt und Truppen des Militärs in die Stadt verlegt (Dawn 18.11.2013a; vergleiche BBC 16.11.2013) Auslöser waren Beschimpfungen gegen die schiitische Prozession durch sunnitische Kleriker des Seminars (Dawn 17.11.2013, vergleiche NZZ 15.11.2013). Die Ausgangssperre wurde am Montag, 18.11.2013, aufgehoben, die Lage in Rawalpindi bleibt allerdings angespannt. Truppen sind weiterhin vor Ort (Dawn 18.11.2013b). Ausgehend von diesen Vorfällen kam es auch zu Unruhen in Multan und Bhawalnagar (Punjab) am Wochenende (BBC 16.11.2013) sowie am Montag in Kohat und Hangu in Khyber Pakhtunkhwa. Truppen wurden in die betroffenen Gebiete verlegt. In Kohat und Hangu wurde ebenfalls eine Ausgangssperre ausgerufen. In Kohat wurden 2 Polizisten und 1 Zivilist getötet sowie ein Markt in Brand gesetzt (Dawn 18.11.2013c; vgl. BBC 16.11.2013).Die Ausgangssperre wurde am Montag, 18.11.2013, aufgehoben, die Lage in Rawalpindi bleibt allerdings angespannt. Truppen sind weiterhin vor Ort (Dawn 18.11.2013b). Ausgehend von diesen Vorfällen kam es auch zu Unruhen in Multan und Bhawalnagar (Punjab) am Wochenende (BBC 16.11.2013) sowie am Montag in Kohat und Hangu in Khyber Pakhtunkhwa. Truppen wurden in die betroffenen Gebiete verlegt. In Kohat und Hangu wurde ebenfalls eine Ausgangssperre ausgerufen. In Kohat wurden 2 Polizisten und 1 Zivilist getötet sowie ein Markt in Brand gesetzt (Dawn 18.11.2013c; vergleiche BBC 16.11.2013). Bereits im Vorfeld der Ashura Feiern wurden die Sicherheitsmaßnahmen erhöht und zehntausende Sicherheitskräfte zusätzlich postiert um Übergriffe auf die schiitische Minderheit zu verhindern (BBC 16.11.2013) Quellen: -Strichaufzählung BBC (16.11.2013): Pakistan imposes curfew in Rawalpindi after clashes, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-24970233, Zugriff 18.11.
  62. -Strichaufzählung Dawn (18.11.2013a): Curfew lifted in Rawalpindi, http://dawn.com/news/1056940/curfew-lifted-in-rawalpindi, Zugriff 18.11.2013 -Strichaufzählung Dawn (18.11.2013b): Parts of Rawalpindi tense after lifting of curfew, http://dawn.com/news/1056965/parts-of-rawalpindi-tense-after-lifting-of-curfew, Zugriff 18.11.
  63. -Strichaufzählung Dawn (18.11.2013c): Three killed in Kohat violence; curfew in place, http://dawn.com/news/1056959/three-killed-in-kohat-violence-curfew-in-place, 18.11.
  64. -Strichaufzählung Dawn (17.11.2013): Govt blamed for Ashura violence, http://dawn.com/news/1056744/govt-blamed-for-ashura-violence, Zugriff 18.11.
  65. -Strichaufzählung NZZ (15.11.2013): Schiiten erschlagen drei Sunniten, http://www.nzz.ch/aktuell/newsticker/schiiten-erschlagen-drei-sunniten-in-pakistan-1.18186329#ticker-page:2, Zugriff 18.11.
  66. Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2013a). Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2013 auf über 193 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der sechstbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 11.9.2013). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 10.2013a). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 10.2013a). Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am
  67. Mai 2013 war überraschend hoch. In vielen Wahlkreisen blieben die Lokale wegen des großen Ansturms länger offen. Unter den Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen. Eine Wahlhelferin in einer zum Wahllokal umfunktionierten Mädchenschule in Rawalpindi, erklärte, eine so hohe Beteiligung habe sie in ihrer langen Karriere noch nie gesehen. Die Tehrik-e Taliban Pakistan hatten am Freitag einmal mehr zum Wahlboykott aufgerufen (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hält die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (Die Zeit 11.5.2013). Rund ein Drittel der Wahlkreise wurde als riskant eingestuft. Noch nie war eine Parlamentswahl in Pakistan so blutig wie diese. Doch die Wähler haben bewiesen, dass ihnen die Demokratie wichtig ist und sie sich von Extremisten nicht einschüchtern lassen (NZZ 11.5.2013). Drohungen der Taliban hatten die Wahlkampagnen der ANP, der PPP (Pakistan People's Party), und der MQM (Muttahida Qaumi Movement) geschwächt. Ein Sprecher der Taliban warnte pakistanische Wähler, Veranstaltungen dieser säkularen Parteien fern zu bleiben. Alle drei Parteien sind säkular und waren in der Regierungskoalition. Die ANP, welche die Regierung in Khyber Pakhtunkhwa führte, war am stärksten betroffen. Die durch die Drohungen eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zu den Wählern erschwerten es für diese Parteien die Unbeliebtheit, die sie während ihrer Regierungszeit erlangten, wieder auszugleichen (BBC 5.4.2013). Insgesamt starben zwischen
  68. Jänner und 15.Mai laut Daten des Sicherheitsinstituts PIPS bei 148 Anschlägen, die spezifisch politische Führer, politische Aktivisten, Kandidaten, Parteibüros und Wahllokale betrafen, 170 Menschen in Pakistan. Die Hauptlast der Anschläge entfiel auf die bis zur Übergangsregierung in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa regierende und an der nationalen Regierungskoalition beteiligte ANP, mit 37 Anschlägen, gefolgt von unabhängigen Kandidaten, der PPP und der in Karatschi regierenden MQM. Die konservativen Parteien blieben allerdings nicht verschont, Aktivisten und Kandidaten der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N), der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI), der islamistischen Jamiat Ulema-e-Islami, Jamaat-e-Islami, belutschische nationalistische Parteien sowie einige kleinere Parteien waren, etwas seltener, ebenfalls von Attacken betroffen (PIPS 5.2013). Bei den Wahlen wurde die bisherige Regierungspartei Pakistan Peoples Party (PPP) von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karachi und Hyderabad, stellt jetzt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am
  69. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 10.2013a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 2.11.2012). Ebenfalls am
  70. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird nunmehr von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 10.2013a). Am
  71. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am
  72. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 10.2013a). Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Bereits wenige Monate nach seinem Amtsantritt rückt allerdings auch die Sicherheitslage in Pakistan, und insbesondere die Bedrohung durch die islamistischen Extremisten der pakistanischen Taliban (TTP), wieder in den Vordergrund. Eine Allparteienkonferenz am
  73. September 2013 hat die Regierung einvernehmlich mandatiert, mit den Taliban in Gespräche einzutreten. Dieser Dialogansatz wurde allerdings bereits wenige Tage nach der Konferenz durch mehrere blutige Taliban-Anschläge in Frage gestellt (AA 10.2013a). Überschwemmungen / Katastrophen Pakistan wurde in der zweiten Jahreshälfte 2010 von der größten humanitären Krise seiner Geschichte getroffen, als starke Monsunregenfälle Anfang August sintflutartige Überschwemmungen auslösten. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur wurde in den betroffenen Gebieten beschädigt oder zerstört (AA 6.2011). Ein Fünftel Pakistans stand unter Wasser. Etwa 20 Millionen Menschen in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh waren davon betroffen (HSS 17.10.2011). Mitte April 2011 wurden offiziell die letzten flutbedingten humanitären Hilfsmaßnahmen im Land beendet und der Wiederaufbau eingeleitet (AA 6.2011). Doch Anfang August 2011 verursachten erneut starke Regenfälle große Zerstörungen. In der Provinz Sindh waren mehr als 8,5 Millionen Menschen von der Flut betroffen. Etwa 450 Menschen kamen ums Leben (HSS 17.10.2011). Die pakistanische Regierung reagierte nur langsam auf die Flut (Reuters 12.12.2011). Auch im August und September 2012 starben bei Überschwemmungen durch Monsunregen in Pakistan mehr als 450 Menschen. Insgesamt waren mehr als fünf Millionen Menschen von den Fluten betroffen (DS 17.10.2012). Humanitäre Hilfsorganisationen sind vor Ort, um von den Fluten Betroffen Unterstützung zu leisten (OCHA 8.11.2012). Mit Stand 10.1.2013 waren laut FAO 97,6% des Flutwassers abgeebbt (UNICEF 18.1.2013). Im August 2013 sind eine Million von den Fluten 2012 betroffene Menschen in Südpakistan noch ohne adäquate Unterkunft, Großbritannien unterstützt für 50.000 Familien den Wiederaufbau der Häuser (Reliefweb 26.8.2013). Ein Problem ist, dass die aufeinanderfolgenden Regierungen nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen tätigten. 2012 wurden Katastrophenmanagement Behörden eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildeten Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013). Bei einem Erdbeben am 24.9.2013 in der Unruheprovinz Belutschistan, das mindestens 515 Menschenleben kostete, war die Katastrophenhilfe der Regierung erschwert durch Angriffe separatistischer Terrorgruppen, die fürchteten den Hilfsarbeiten der Armee könnten mehr Truppen in der Region folgen (Reuters 28.9.2013) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.11.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Pakistan - Innenpolitik, , http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.10.2013 -Strichaufzählung BBC (5.4.2013): Pakistan election: Taliban threats hamper secular campaign, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-22022951, Zugriff 11.10.2013 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.8.2013): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 3.9.2013 -Strichaufzählung HSS - Hanns Seidel Stiftung (17.10.2011): Quartalsbericht Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 23.10.2013 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 30.10.2013 -Strichaufzählung OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.11.2012): Pakistan, Monsoon Monsoon Situation Report No. 7, http://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-monsoon-situation-report-no-7-2012, Zugriff 30.10.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.2013): Elections 2013: Violence against Political Parties, Candidates and Voters -Strichaufzählung Reliefweb (26.8.2013): New UK support for 700,000 people affected by 2012 floods, http://reliefweb.int/report/pakistan/new-uk-support-700000-people-affected-2012-floods-0, Zugriff 22.9.2013 -Strichaufzählung Reuters (28.9.2013): Aftershock kills 15 in quake-hit Pakistan province, http://in.reuters.com/article/2013/09/28/pakistan-earthquake-aftershocks-idINDEE98R03B20130928, Zugriff 30.9.
  74. -Strichaufzählung Reuters (12.12.2011): Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 5.9.2013 -Strichaufzählung TRF - Thomas Reuters Foundation (9.9.2013): Floods have halved Pakistan's economic growth - expert (http://www.trust.org/item/20130909134725-rm708/, Zugriff 22.9.
  75. -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.10.2012): Mehr als 450 Tote bei Überflutungen in Pakistan, http://derstandard.at/1350258581257/Mehr-als-450-Tote-bei-Ueberschwemmungen-in-Pakistan, Zugriff 5.9.2013 -Strichaufzählung UNICEF (18.1.2013): Pakistan Update 2012 Floods: Needs and Response 19 December 2012 - 18 January 2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%202012%20Floods%20Update%2018%20January%202013.pdf, Zugriff 5.9.2013 -Strichaufzählung Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlag, Zugriff 30.10.2013 Sicherheitslage Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 2.11.2012). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. USDOS 19.4.2013). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013).Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 2.11.2012). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vergleiche USDOS 19.4.2013). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013). In den vergangenen Jahren hatten Taliban-Gruppen in Teilen der Stammesgebiete an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Lashkars (Bürgerwehren der Stämme) (AA 2.11.2012). Das Heranziehen von Stammesmilizen, die die Menschenrechte verletzten, um militärische Ziele zu erreichen, ging auf Kosten der Rechte von IDPs und anderer Bürger (Brookings Institution 11.2011). Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen. Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Mit einer Offensive im April 2009 beendete die Armee die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war (AA 10.2013a; vgl. Reuters 11.4.2013). Die meisten Taliban-Kämpfer sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen (AA 2.11.2012).Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen. Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Mit einer Offensive im April 2009 beendete die Armee die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war (AA 10.2013a; vergleiche Reuters 11.4.2013). Die meisten Taliban-Kämpfer sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen (AA 2.11.2012). Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Einerseits müssen, um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die große Zahl der Binnenvertriebenen bewältigt und die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden (AA 10.2013a). Schließlich wird die Verbreitung der Taliban in den Grenzgebieten auf Jahre der Vernachlässigung und schlechter Regierungsführung sowie auf die Unsicherheit in Afghanistan zurückgeführt (Reuters 11.4.2013). In Teilen der FATA finden darüber hinaus weiterhin immer wieder Gefechte statt (AA 10.2013a). Die Armee führt hier Militäroperationen durch, um die Taliban und al Qaida Militante zu vertreiben. Dies vertreibt weiterhin Menschen aus der FATA, auch aus Gebieten, die offiziell als von Militanten befreit erklärt wurden (Reuters 11.4.2013). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013). Die Taliban reagieren auf die Militäroperationen weiterhin mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber-Pakhtunkhwa und die FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten (AA 10.2013a; vgl. Reuters 11.4.2013). Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt allerdings sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan; dort sind auch die meisten Opfer zu beklagen (AA 24.10.2013; vgl. Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 10.2013a).Die Taliban reagieren auf die Militäroperationen weiterhin mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber-Pakhtunkhwa und die FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten (AA 10.2013a; vergleiche Reuters 11.4.2013). Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt allerdings sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan; dort sind auch die meisten Opfer zu beklagen (AA 24.10.2013; vergleiche Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 10.2013a). Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge mit 2.391 Todesopfern. Terroristischen Anschläge, militärische Operationen, Drohnen, ethno-politische Gewalt, Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und grenzüberschreitende Gewalt zusammen genommen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen 7.107 Menschen getötet. Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12% im Vergleich zu 2010 zurück (22% im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29% (PIPS 4.1.2012). 2012 führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan 1.577 Terrorattacken aus, welche 2.050 Menschen töteten, bei 501 Anschlägen gab es keine Opfer. In 202 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten -Terrorakten verschiedener Gruppen, wie der TTP (Tehreek-i Taliban) wurden 537 Menschen getötet (PIPS 4.1.2013). Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Attacken sowie Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei zusammengerechnet, wurden 2012 5.047 Menschen bei 2.217 solchen Gewaltvorfällen getötet. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfer, der 2010 begann, hielt 2011 und 2012 an (PIPS 4.1.2013). Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die TTP aussprechen, hielten an. Neben Trauerumzügen wurden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die FATA (HSS 5.4.2012). Im dritten Quartal 2012 weitete die TTP ihre Angriffe auf pakistanische Sicherheitskräfte und ihre Einrichtungen aus. Nicht nur in der vorwiegend betroffenen Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, sondern auch in anderen Landesteilen kommt es zu Anschlägen. Schiiten sind weiterhin Ziel von Angriffen (HSS 10.10.2012). Die Taktiken der Terroristen waren divers, der größte Anteil aller Anschläge, 587 bzw. 37 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 177 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. improvisierte Sprengsätze

(375)und ferngezündete Bomben
(139)(PIPS 4.1.2013). Bis Ende 2012 sind die Vorfälle von Terror und Gewalt, Terroranschläge und Opferzahlen insgesamt zurückgegangen. So führten staatliche Maßnahmen in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal und in Südwasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar. Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. Der Staat geht gegen die Militanten vor, für eine substantielle Verbesserung der Unsicherheiten fehlt eine breitere, konsistente Strategie. Die distriktweise Auswertung der digitalen Datenbank zeigt allerdings, dass die roten Zonen, jene Distrikte, die von einer hohen Anzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle betroffen sind, über die letzten Jahre zurückgegangen sind (BAA 6.2013). Die Sicherheitsstruktur, die lange nicht den wachsenden Einfluss von Extremisten auf das Land erkennen wollte, sieht diesen nun formal als Bedrohung. Zwischen den einzelnen Behörden mangelt es jedoch an Koordination und Vertrauen. Die öffentliche Meinung ist noch geteilt, wie mit den Terroristen in den Stammesgebieten umgegangen werden soll. Trotzdem reduzierten die militärischen Offensiven im Swat und in Südwasiristan die Terror-Bedrohung. Ernste Sicherheitsherausforderungen bleiben der Anstieg der Gewalt zwischen den muslimischen Glaubensrichtungen; die verstärkten ethnopolitischen Spannungen in Karatschi; die TTP und ihre Verbündeten; die Situation in Belutschistan (PIPS 4.1.2013). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 19.4.2013). 107 operative Militärschläge wurden im Jahr 2012 in dieser Region durchgeführt. 79 Suchoperationen gegen Terroristen verzeichnet PIPS für 2012 im ganzen Land, 27 in Khyber Pakhtunkhwa, 24 in der FATA, elf in Belutschistan und vier im Sindh. Dabei wurden hohe Mengen an Sprengstoff, Selbstmordjacken und Waffen gefunden. 1.287 mutmaßliche Militante wurden 2012 verhaftet, allerdings nur wenige davon verurteilt. Oft werden Verdächtige ohne Verfahren verhaftet oder aufgrund mangelnder Beweise wieder freigelassen (PIPS 4.1.2013). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 19.4.2013). Mindestens 14 Anschläge konnten z.B. auch im August 2013 vereitelt werden (PIPS 11.9.2013). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013). Die Vorwahlzeit war allerdings von überdurchschnittlich stark ausgeprägter terroristischer Gewalt geprägt. Militante Kräfte versuchten die politische Lage zu destabilisieren, um die Wahlen zu verhindern. Bereits zum Jahresende 2012 kulminierten Anschläge und Attentate in einer Gewaltwelle. Obwohl Ende November landesweit die Sicherheitsmaßnahmen anlässlich des Aschura-Festes in einem außergewöhnlich starken Ausmaß erhöht wurden, kam es zu zahlreichen Anschlägen, bei denen dutzende Menschen starben (BAA 6.2013). In einer landesweiten Welle der Gewalt starben in der vorletzten Woche des Jahres 2012 mindestens 75 Menschen durch Anschläge. Beobachter verbinden die drastische Zunahme der Gewalt mit den Parlamentswahlen. Auch im
  1. Quartal 2012 standen viele Attentate im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Die meisten Angriffe ereigneten sich in Karatschi, doch auch in der Provinz Belutschistan starben zahlreiche Menschen (HSS 17.1.2013). Der Anstieg der Gewalt hielt 2013 weiter an. Die ersten beiden Monate 2013 verzeichneten darüber hinaus einen außergewöhnlich hohen Anstieg der interkonfessionellen Gewalt (BAA 6.2013). Mindestens 92 Tote, davon 86 Angehörige der schiitischen Hazara Minderheit, forderte ein Doppelanschlag in einer Billardhalle in einem Hazara-Viertel der belutschischen Provinzhauptstadt Quetta am
  2. Jänner. Der Anschlag, zu dem sich die sunnitische Extremistengruppe Lashkar-i-Jhangvi bekannte, war der schwerste seit fast zwei Jahren und der blutigste Anschlag auf die schiitische Minderheit in Pakistan bisher (BAA 6.2013; vgl. Spiegel 11.1.2013, Dawn 11.1.2013b). Insgesamt wurden im Jänner von PIPS 215 Anschläge mit 321 Toten verzeichnet (PIPS 13.2.2013; Anmerkung; wissenschaftliches Institut - zur Methodik siehe BAA 6.2013). Von der NGO CRSS wird nach ihrer endgültigen Auswertung die Zahl der Toten durch verschiedene Arten sicherheitsrelevanter Gewalt für Jänner mit 591 angegeben (CRSS 25.9.2013).Der Anstieg der Gewalt hielt 2013 weiter an. Die ersten beiden Monate 2013 verzeichneten darüber hinaus einen außergewöhnlich hohen Anstieg der interkonfessionellen Gewalt (BAA 6.2013). Mindestens 92 Tote, davon 86 Angehörige der schiitischen Hazara Minderheit, forderte ein Doppelanschlag in einer Billardhalle in einem Hazara-Viertel der belutschischen Provinzhauptstadt Quetta am
  3. Jänner. Der Anschlag, zu dem sich die sunnitische Extremistengruppe Lashkar-i-Jhangvi bekannte, war der schwerste seit fast zwei Jahren und der blutigste Anschlag auf die schiitische Minderheit in Pakistan bisher (BAA 6.2013; vergleiche Spiegel 11.1.2013, Dawn 11.1.2013b). Insgesamt wurden im Jänner von PIPS 215 Anschläge mit 321 Toten verzeichnet (PIPS 13.2.2013; Anmerkung; wissenschaftliches Institut - zur Methodik siehe BAA 6.2013). Von der NGO CRSS wird nach ihrer endgültigen Auswertung die Zahl der Toten durch verschiedene Arten sicherheitsrelevanter Gewalt für Jänner mit 591 angegeben (CRSS 25.9.2013). Für Februar 2013 verzeichnete PIPS 129 Terroranschläge mit 247 Toten, sowie insgesamt 492 Tote bei 183 unterschiedlichen relevanten Gewaltvorfällen in Pakistan. Sektiererische Anschläge stiegen im Februar, hauptsächlich in Quetta und Karatschi (PIPS 11.3.2013). Von CRSS wird nach der endgültigen Auswertung die Zahl der Toten durch sicherheitsrelevante Gewalt für Februar mit 454 angegeben (CRSS 25.9.2013). Allein bei einem erneuten Anschlag in einer überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Enklave in Quetta starben am
  4. Februar mindestens 84 Personen. Es kam zu weiten Protestaktionen (BAA 6.2013; vgl. NYT 17.2.2013).Für Februar 2013 verzeichnete PIPS 129 Terroranschläge mit 247 Toten, sowie insgesamt 492 Tote bei 183 unterschiedlichen relevanten Gewaltvorfällen in Pakistan. Sektiererische Anschläge stiegen im Februar, hauptsächlich in Quetta und Karatschi (PIPS 11.3.2013). Von CRSS wird nach der endgültigen Auswertung die Zahl der Toten durch sicherheitsrelevante Gewalt für Februar mit 454 angegeben (CRSS 25.9.2013). Allein bei einem erneuten Anschlag in einer überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Enklave in Quetta starben am
  5. Februar mindestens 84 Personen. Es kam zu weiten Protestaktionen (BAA 6.2013; vergleiche NYT 17.2.2013). Nach dem Höhepunkt im Jänner und Februar nahm diese interkonfessionelle Kategorie des Terrors in den nächsten beiden Monaten ab, im April sank die Zahl signifikant. Nichtsdestotrotz traf ein weiterer der größeren Anschläge der Vorwahlzeit am
  6. März ebenfalls die schiitische Minderheit, diesmal in Karatschi, 48 Menschen starben bei einem Anschlag auf ein schiitisches Viertel (BAA 6.2013). Insgesamt wurden im März laut PIPS 152 Terroranschläge in ganz Pakistan durchgeführt mit 220 Toten, zusammengenommen gab es 206 berichtete Vorfälle von Gewalt mit 504 Toten. Der Zuwachs geht hauptsächlich auf die nationalistische Gewalt in Belutschistan und die Taliban in Khyber Pakhtunkhwa zurück (PIPS 11.4.2013). Von CRSS wird nach der endgültigen Auswertung die Zahl der Toten durch Gewaltvorfälle für März mit 570 angegeben (CRSS 25.9.2013). Im April verzeichnete PIPS 198 Anschläge mit 183 Toten, insgesamt starben bei 253 relevanten Sicherheitsvorfällen 404 Personen in Pakistan. Entsprechend der Vorwahlzeit war ein hoher Anteil (56 Anschläge) auf politische Ziele - politische Parteien, Kandidaten, Wahlkampfbüros und Wahlveranstaltungen (PIPS 8.5.2013). Von CRSS wird die Zahl der Toten durch Gewalt für April mit 429 angegeben (CRSS 25.9.2013). Im Mai wurden vom PIPS 197 Terroranschläge in ganz Pakistan berichtet mit 242 Toten, alle sicherheitsrelevante Gewaltvorfälle zusammen forderten 514 Todesopfer (PIPS 13.6.2013). CRSS spricht für Mai von 622 Toten durch Gewalt (CRSS 25.9.2013). Unter den zivilen Opfern befand sich eine hohe Zahl politischer Kandidaten, politischer Aktivisten und Unterstützern aller Parteien (CRSS 18.6.2013; vgl. PIPS 13.6.2013).Im Mai wurden vom PIPS 197 Terroranschläge in ganz Pakistan berichtet mit 242 Toten, alle sicherheitsrelevante Gewaltvorfälle zusammen forderten 514 Todesopfer (PIPS 13.6.2013). CRSS spricht für Mai von 622 Toten durch Gewalt (CRSS 25.9.2013). Unter den zivilen Opfern befand sich eine hohe Zahl politischer Kandidaten, politischer Aktivisten und Unterstützern aller Parteien (CRSS 18.6.2013; vergleiche PIPS 13.6.2013). Zwischen
  7. Jänner und
  8. Mai starben insgesamt bei 148 spezifisch auf politische Führer, politische Aktivisten, Kandidaten, Parteibüros und Wahllokale gerichtete Anschlägen, laut Daten des Sicherheitsinstituts PIPS, 170 Menschen in Pakistan, die meisten davon im April und Mai. Zusätzlich zu terroristischen Anschlägen wurden 97 Vorfälle von Gewalt und Zusammenstöße zwischen den Aktivisten und Anhänger verschiedener Parteien im selben Zeitraum aufgezeichnet, bei denen 128 Menschen starben (PIPS 5.2013). Im Juni zählte PIPS 130 Anschläge mit 283 Toten und insgesamt 202 Gewaltvorfälle mit 510 Toten (PIPS 8.7.2013). CRSS gibt für Juni 616 Todesopfer durch Gewalt an (CRSS 25.9.2013). Für Juli verzeichnete PIPS 122 Anschläge, die 208 Todesopfer forderten. Insgesamt gab es bei 179 verschiedensten Gewaltvorkommnissen 399 Tote (PIPS 8.8.2013). Nach der Auswertung wird die Zahl der Toten durch Gewalt von CRSS für Juli mit 572 angegeben (CRSS 25.9.2013). Für August berichtet PIPS von insgesamt 124 terroristischen Anschlägen mit 171 Todesopfern. Alle sicherheitsrelevante Gewalt zusammen genommen starben in 227 Gewaltvorfällen 272 Menschen (PIPS 11.9.2013). CRSS verzeichnete im August 432 Todesopfer in verschiedenen Arten der Gewalt (CRSS 25.9.2013). Es gab insgesamt einen starken Rückgang der Gewaltvorfälle im August 2013, der Rückgang der im Wahljahr stark angestiegenen Gewalt begann ab Juni. In Khyber Pakhtunkhwa und FATA fiel die Gewalt stark, in Belutschistan und Sindh (Karatschi) nahm sie allerdings stark zu (CRSS 25.9.2013; vgl. PIPS 11.9.2013).Für August berichtet PIPS von insgesamt 124 terroristischen Anschlägen mit 171 Todesopfern. Alle sicherheitsrelevante Gewalt zusammen genommen starben in 227 Gewaltvorfällen 272 Menschen (PIPS 11.9.2013). CRSS verzeichnete im August 432 Todesopfer in verschiedenen Arten der Gewalt (CRSS 25.9.2013). Es gab insgesamt einen starken Rückgang der Gewaltvorfälle im August 2013, der Rückgang der im Wahljahr stark angestiegenen Gewalt begann ab Juni. In Khyber Pakhtunkhwa und FATA fiel die Gewalt stark, in Belutschistan und Sindh (Karatschi) nahm sie allerdings stark zu (CRSS 25.9.2013; vergleiche PIPS 11.9.2013). Im September stiegen aufgrund zweier großer Anschläge in Peschawar die Opferzahlen in Khyber Pakhtunkhwa stark an. Insgesamt wurden im September landesweit 135 Anschläge mit 270 Toten verzeichnet, bei allen 219 Gewaltvorfällen zusammen 380 Tote (PIPS 14.10.2013). Von CRSS wurden 493 Todesopfer recherchiert (CRSS 21.10.2013). Es werden 2013 immer wieder auch Schulen und andere Infrastruktureinrichtungen in der FATA, in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zerstört (z.B. CRSS 11.2.2013). Außerdem kommt es in Teilen von Khyber Pakhtunkhwa, FATA, Belutschistan und Karatschi 2013 immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten (z.B. PIPS 8.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.11.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 14.10.2013 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.10.2013): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html, Zugriff 24.10.2013 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.2013): Annual Report 2013, The state of the world's human rights, Pakistan, http://www.amnesty.org/en/region/pakistan/report-2013, Zugriff 2.9.2013 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung Brookings Institution (11.2011): From Responsibility to Response: Assessing National Approaches to Internal Displacement, http://www.brookings.edu/~/media/research/files/reports/2011/11/responsibility%20response%20ferris/from%20responsibility%20to%20response%20nov%202011doc.pdf, Zugriff 19.10.2013 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (11.2.2013): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report (January 2013), http://crss.pk/story/3868/pakistan-conflict-tracker-monthly-report-january-2013/, Zugriff 29.9.2013 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (18.6.2013): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report (May 2013), http://crss.pk/story/4397/pakistan-conflict-tracker-monthly-report-may-2013/, Zugriff 22.9.2013 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (25.9.2013): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report (August 2013), http://crss.pk/story/4756/monthly-report-august-2013/, Zugriff 30.9.2013 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (21.10.2013): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report (September 2013), http://crss.pk/story/4871/monthly-report-september-2013/, Zugriff 23.10.2013 -Strichaufzählung Dawn (11.1.2013b): Desperate Hazaras want army rule in Quetta, http://dawn.com/2013/01/12/relatives-refuse-to-bury-blast-victims-hold-sit-in-with-coffins-desperate-hazaras-want-army-rule-in-quetta/, Zugriff 13.10.2013 -Strichaufzählung HSS - Hanns-Seidel-Stiftung (17.1.2013): Quartalsbericht, Pakistan IV/2012, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_IV.pdf, Zugriff 13.10.2013 -Strichaufzählung HSS - Hanns-Seidel-Stiftung (5.4.2012): Quartalsbericht, Pakistan I/2012, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf, Zugriff 13.10.2013 -Strichaufzählung HSS - Hanns-Seidel-Stiftung (10.10.2012): Quartalsbericht, Pakistan III/2012, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 5.10.2013 -Strichaufzählung NYT - New York Times (17.2.2013): Shiite Protesters Demand Arrests After Deadly Bombing in Pakistan, http://www.nytimes.com/2013/02/18/world/asia/explosion-in-crowded-market-kills-dozens-in-pakistan.html?partner=rss&emc=rss&_r=0, Zugriff 18.10.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.2013): Elections 2013: Violence against Political Parties, Candidates and Voters -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2012): Pakistan Security Report 2011, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 13.10.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2013): Pakistan Security Report 2012, http://san-pips.com/index.php?action=reports&id=psr_list_1, Zugriff 13.10.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (13.2.2013): Pakistan Security Report (January 2013), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=315, Zugriff 4.10.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.3.2013): Pakistan Security Report (February 2013), http://www.san-pips.com/index.php?action=reports&id=320, Zugriff 20.10.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.4.2013): Pakistan Security Report (March 2013), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=325, Zugriff 29.9.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.5.2013): Pakistan Security Report (April 2013), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=328, Zugriff 22.10.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (13.6.2013): Pakistan Security Report (May 2013) http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=334, Zugriff 18.9.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.7.2013): Pakistan Security Report (June 2013), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=337; Zugriff 16.9.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.8.2013): Pakistan Security Report (July 2013), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=345, Zugriff 14.10.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.9.2013): Pakistan Security Report (August 2013), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=350, Zugriff 29.9.2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.10.2013): Pakistan Security Report (September 2013), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=360, Zugriff 15.10.2013 -Strichaufzählung Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 21.9.2013 -Strichaufzählung Spiegel (11.1.2013): Sunniten bekennen sich zu Anschlägen in Pakistan, http://www.spiegel.de/politik/ausland/sunnitische-terrorgruppe-bekennt-sich-zu-anschlaegen-in-pakistan-a-876945.html, Zugriff 22.9.2013 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/517e6df418.html, Zugriff 15.10.2013 Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 2.11.2012). Das pakistanische Justizwesen behauptete auch 2012 weiterhin seine Unabhängigkeit von der Regierung (HRW 31.1.2013). Erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 2.11.2012). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz (USDOS 19.4.2013).Erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 2.11.2012). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz (USDOS 19.4.2013). Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 2.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013). Laut dem Obersten Richter gab es 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 19.4.2013). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 2.11.2012; vgl. HRW 31.1.2013). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 2.11.2012).Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 2.11.2012; vergleiche USDOS 19.4.2013). Laut dem Obersten Richter gab es 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 19.4.2013). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 2.11.2012; vergleiche HRW 31.1.2013). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 2.11.2012). Im Januar 2010 wurde der "Public Defender and Legal Aid Office Act (PDLAOA) 2009" verabschiedet. Das Gesetz soll insbesondere sicherstellen, dass alle Angeklagten unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten gleichermaßen Zugang zu einem Rechtsbeistand vor Gericht und, soweit notwendig, Anspruch auf Armenrecht haben. Eine Implementierung des Gesetzes steht allerdings bislang noch aus (AA 2.11.2012). Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 19.4.2013). Der in den vergangenen Jahren durch die hartnäckige Verfolgung von Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, scheint inzwischen auch ranghohe Angehörige des pakistanischen Militärs und Geheimdienstes nicht mehr zu schonen. Erstmals in der facettenreichen Justizgeschichte Pakistans wird die de facto Immunität von Armee- und Militärvertretern aufgehoben und - mit dem früheren Chef des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) sowie dem früheren Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee - Generälen in aller Öffentlichkeit der Prozess gemacht (HSS 10.10.2012). Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung darüber hinaus Premierminister Gilani aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen gegen Präsident Zardari zu übermitteln. Der Supreme Court war im Aufgreifen der Thematik von Regierungsmissbräuchen in Belutschistan aktiv. Allerdings wurde kein hoher Militär dafür zur Verantwortung gezogen. Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war exzessiv. Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Medienkritik mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts" Verfahrens (HRW 31.1.2013). Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 19.4.2013). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemiefällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 19.4.2013). In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen aber davon Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch in Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 19.4.2013). Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt. Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012). Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 19.4.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.11.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012 -Strichaufzählung Dawn (29.3.2013): Jirga system and plight of women, http://dawn.com/2013/03/29/jirga-system-and-plight-of-women/, Zugriff 23.9.2013 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/237129/360003_de.html, Zugriff 15.10.2013 -Strichaufzählung HSS - Hanns-Seidel-Stiftung (10.10.2012): Quartalsbericht, Pakistan III/2012, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 27.8.2013 -Strichaufzählung LAT - Los Angeles Times (1.8.2012): Pakistan's tribal justice system: Often a vehicle for revenge, http://articles.latimes.com/2012/aug/01/world/la-fg-pakistan-jirga-justice-20120801, 23.9..2013 -Strichaufzählung Reuters (14.3.2013): In Pakistan, ancient and modern justice collide, http://in.reuters.com/article/2013/03/13/pakistan-jirgas-idINDEE92C0HM20130313, Zugriff 23.9.2013 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/517e6df418.html, Zugriff 15.10.2013 FATA Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ als Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst. Diese gliedern sich in sieben sogenannte Agencies (Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan) denen jeweils ein Political Agent vorsteht, sowie in Frontier Regions, die von den Bezirken Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank in Khyber Pakhtunkhwa aus verwaltet werden. In den FATA gelten die bereits von den Briten eingeführten Frontier Crimes Regulations, die gewisse paschtunische Rechtsvorstellungen mit dem Versuch einer externen Kontrolle kombinieren. Die Zentralregierung verfügt mit Hilfe des Political Agent über indirekte Einflussmöglichkeiten, während die Stämme über eine gewisse Autonomie verfügen (BAA 6.2013). Die FATA unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist. 2011 wurde der Geltungsbereich des Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" FATA ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden (AA 2.11.2012). Der administrative Vorstand jeder "Agency" (Bezirk) der FATA ist ein political agent, der extensive administrative und juristische Macht hat. Jede Agency hat je nach Größe zwei bis drei Assistant Political Agents. Administrativ ist der Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa die oberste exekutive Führungsperson (chief executive) der FATA, als Agent bzw. Repräsentant des Präsidenten von Pakistan. Es gibt drei administrative Einrichtungen, das Ministry of States and Frontier Regions, das FATA Sekretariat und die FATA Development Authority, welche das Gebiet unter der Leitung des Gouverneurs von Khyber Pakhtunkhwa verwalten und unterstützen. Die FATA wird rechtlich durch den Frontier Crimes Regulation Act (FCR) von 1901, novelliert 2011, geregelt (FRC 9.2013). Administrativ finden sich in den FATA zwei regionale Kategorien: "geschützte" Gebiete sind Gebiete unter direkter Kontrolle der Regierung, "nicht-geschützte" Gebiete sind solche, welche indirekt - über lokale Stämme - administriert werden (Gov FATA o.D.). In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 2.11.2012; vgl. TET 31.5.2012).In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 2.11.2012; vergleiche TET 31.5.2012). Die Kategorie 'Sarkari Jirga' wurde unter der Frontier Crimes Regulation (FCR) 1901 eingerichtet, welche den Magistrat oder den Political Agent oder seinen Assistenten ermächtigt, einen Rat von Älteren einzusetzen um zivile oder Kriminalfälle zu verfolgen. Sie darf höchstens eine Strafe von 15 Jahren Haft aussprechen (INP 23.10.2012). In den "geschützten" Gebieten der FATA findet die vom Staat unterstützte Form der Jirga, deren Regelungen in der Frontier Crimes Regulation festgehalten ist, Anwendung. Die Jirga wird durch den Political Agent der jeweiligen Agency ernannt, der als District Magistrat [Funktion eines Distriktrichters] fungiert. Der Agent ist auch für die Implementierung des Urteils zuständig. Die Urteile sind vor einer übergeordneten Jirga anfechtbar, allerdings meist ohne Erfolg. In den "nicht geschützten" Gebieten der FATA werden die Entscheidungen durch informelle, vom Staat nicht sanktionierte Jirgas gefällt und können sehr harte Strafen beinhalten, die von der für diesen Zweck von der Dorfgemeinschaft selbst aufgestellten Lashkar [~Stammesmiliz] implementiert werden (CAMP 2010). Eine Todesstrafe, die in den "nicht-geschützten" Stammesgebieten sehr häufig ist, ist nicht erlaubt, wo es eine Regierungskontrolle über die Stammesgesetze gibt. Allerdings wird sie auch dort als rechtens erachtet. In den "nicht-geschützten" Stammesgebieten kann die Todesstrafe für unterschiedliche Verbrechen ausgesprochen werden. Allerdings gibt es keine Gefängnisstrafe. In den Stammesgebieten in Verbindung mit der Regierung sind Gefängnisse vorhanden und hier hat die Jirga keine Befugnis eine Todesstrafe auszusprechen (Hassan M. Yousufzai & Ali Gohar 2005; Anmerkung: es handelt sich hierbei um eine ältere Quelle, die als Handbuch zu Jirgas diese allerdings genau erläutert, während die Aussagen im Groben z.B. mit INP 23.10.2012 übereinstimmen). Kollektivstrafen werden unter der FCR angewandt. Terrorismus-Verdächtige dürfen ein Jahr ohne Anklage unter der FCR festgehalten werden. Berichten zufolge werden viele "incommunicado" festgehalten. Die FCR wird seit langem für ihre harten und inhumanen Regelungen kritisiert, einige davon wurden durch die Novellierung von August 2011 gemildert. So wurde die Kollektivverantwortung des Stammes und die übermäßige Macht der politischen Agenten eingeschränkt sowie den Bürgern das Recht gegen die Entscheidungen der politischen Agenten vor einem Gericht (FATA Tribunal) zu berufen eingeräumt (USDOS 19.4.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.11.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung CAMP - Community Appraisal and Motivation Programme
(2010): Understanding FATA: Attitudes Towards Governance, Religion & Society in Pakistan's Federally Administered Tribal Areas, http://www.understandingfata.org/files/Understanding-FATA-Vol-IV.pdf, Zugriff 23.9.2013 -Strichaufzählung FRC - FATA Research Centre (9.2013): FRC Security Report Second Quarter, April - June 2013, http://frc.com.pk/wp-content/uploads/2013/08/Second-Quarter-Security-Report-2013.pdf, Zugriff, 10.10.2013 -Strichaufzählung Gov FATA - Government of Federally Administered Tribal Areas (o.D.): Administrative System, http://fata.gov.pk/index.php?option=com_content&view=article&id=50&Itemid=84, Zugriff 10.10.2013 -Strichaufzählung Hassan M. Yousufzai & Ali Gohar
(2005): Towards Understanding Pukhtoon Jiirga, 2005 http://peace.fresno.edu/docs/Pukhtoon_Jirga.pdf, Zugriff 23.9.2013 [Anmerkung: es handelt sich hierbei um eine ältere Quelle, die als Handbuch zu Jirgas diese allerdings genau erläutert, während die Aussagen im Groben mit neueren Quellen z.B. INP 23.10.2012 übereinstimmen] -Strichaufzählung INP - Insaf Network Pakistan (23.10.2012): Voices of the Unheard - Legal Empowerment of the Poor, http://www.inp.org.pk/sites/default/files/job%20description/%20Executive%20/National%20Research%20on%20Legal%20Empowerment%20in%20Pakistan%201.pdf, S.111; Zugriff -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (31.5.2012): Rights' activists urge SC to ban jirga system, http://tribune.com.pk/story/386606/parallel-courts-rights-activists-urge-sc-to-ban-jirga-system/, Zugriff 11.8.2013 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/517e6df418.html, Zugriff 15.10.2013 Sicherheitsbehörden, inkl. Dokumente Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung; organisierte Kriminalität; Interpol; Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenen Ministerium, dem Ministry for Narcotics Control. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 2.11.2012). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Mitglieder der Polizei verübten Menschenrechtsverletzungen oder ließen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 19.4.2013). Die Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte werden sind weitreichend (AI 5.2013). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2011 wurden bei 254 Polizeieinsätzen 337 Verdächtige getötet und 71 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 2.11.2012). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". In den Stammesgebieten im Nordwesten des Landes verzerren Sicherheitskräfte Gesetze um Gerichte zu umgehen (AI 5.2013). Bei Anti-Terror-Operationen verletzen Sicherheitskräfte regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 31.1.2013). Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen werden in der Praxis auch manchmal eingesetzt. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 19.4.2013). Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechtseinheit ein, um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten (persönlich, per Telefon-Hotline oder Email). Außerdem wurden in allen Polizeistationen Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinde postiert. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Zwischen 2008 und 2010 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2.000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet (USDOS 8.4.2011). Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Dabei ist es gleichgültig, ob plausible Beweise vorliegen. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einen Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 19.4.2013). Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 2.11.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.11.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.2013): Annual Report 2013, The state of the world's human rights, Pakistan, http://www.amnesty.org/en/region/pakistan/report-2013, Zugriff 2.9.2013 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/237129/360003_de.html, Zugriff 15.10.2013 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/517e6df418.html, Zugriff 15.10.2013 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (8.4.2011): Country Report on Human Rights Practices 2010 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/4da56d9c8e.html, Zugriff 15.10.2013 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft folterten und misshandelten. Gelegentlich führte Folter zum Tod oder zu schweren Verletzungen (USDOS 19.4.2013). So ist zu vermuten, dass bei den 2011 in Haft verstorbenen 92 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig; sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen; dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren. 2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden (AA 2.11.2012). Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt gegen Folter; es sanktioniert nur "Verletzen" und enthält keine Hinweise auf eine Bestrafung von Folterern. Laut der Asian Human Rights Commission trägt das Fehlen eines angemessenen Beschwerdezentrums und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch gegen Folter zur Verbreitung bei (USDOS 19.4.2013). Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 2.11.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.11.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/517e6df418.html, Zugriff 15.10.2013 Korruption Die Korruption in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen ist weiterhin endemisch (AA 2.11.2012). Im Transparency International Corruption Perceptions Index 2012 nimmt Pakistan den 139. Platz von 174 Ländern ein (TI 5.12.2012). Korruption ist bei den unteren Ebenen der Polizei üblich. Eine Umfrage von Tranparency International vom Juli 2010 besagt, dass der Hauptgrund für Korruption ein Mangel an Rechenschaftspflicht, gefolgt von niedrigen Gehältern, war. Einige Polizeiangehörige verlangen für die Annahme von Beschwerden Gebühren, oder sie nehmen falsche Beschwerden gegen Bestechungsg

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