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{'item': 'W104 2114070-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 17Art. 130§ 31

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW104 2114070-1 SpruchW104 2114070-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX XXXX und auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die beide durch den Vertretungsbevollmächtigten der jeweiligen Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 römisch 40 und auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die beide durch den Vertretungsbevollmächtigten der jeweiligen Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 134,68 gewährt. Dabei wurden 10,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 3,83 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,76 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Mit Änderungsbescheid vom 26.9.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 207,76 gewährt. Dabei wurden 10,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 5,87 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,80 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde wieder u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 134,68 gewährt. Dabei wurden 10,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 3,83 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,76 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Mit Änderungsbescheid vom 26.9.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 207,76 gewährt. Dabei wurden 10,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 5,87 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,80 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde wieder u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.2.2014, AZ II/XXXX, wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben, es wurden sogar 0,44 ZA weniger als nicht genutzt und keine zusätzlichen ZA als verfallen erklärt. Auch wurde der an Einheitlicher Betriebsprämie ausbezahlte Betrag nicht verändert. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich in weitwendigen Ausführungen gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. XXXX wendet.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich in weitwendigen Ausführungen gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. römisch 40 wendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist (vgl. Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28,), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist vergleiche Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu Paragraph 63,). Der angefochtene Bescheid stellt den Beschwerdeführer nicht schlechter als der Bescheid, der durch ihn abgeändert wurde und der mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr bekämpft werden kann. Aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.3. Zu Spruchteil B: Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W104.2114070.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.