Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 56§ 9§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW122 2003368-2 SpruchW122 2003368-2/9E Im NAMEN DER Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG idgF in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): 1. Bisheriges Verfahren vor der Dienstbehörde und dem BVwG: Mit Schreiben vom 09.11.2010 der Bezirkshauptmannschaft M. an den Landesschulrat für Niederösterreich wurde die Überstellung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei am 09.11.2010 untersucht worden und hätte angegeben, dass sie unter Depressionen, Schlafstörungen und einem Burn-Out Syndrom leiden würde. Seit dreieinhalb Jahren sei die Beschwerdeführerin einer Mobbing-Situation ausgesetzt, die sich mit der Zeit verschlimmert hätte. Sie hätte schließlich einen Zusammenbruch gehabt. Trotz einer langjährigen psychotherapeutischen Behandlung, einer zusätzlichen fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und einem Kuraufenthalt bestünden zu diesem Zeitpunkt nach wie vor ausgeprägte Beschwerden und eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität. Schlafen würde die Beschwerdeführerin fast gar nicht, höchstens stundenweise mit Unterbrechungen. Es würden Einschlaf- und Durchschlafstörungen bestehen, tagsüber sei die Beschwerdeführerin zerfahren und hätte auffallende Konzentrationsstörungen. Sie würde nicht aus dem Haus gehen, da sie Angst hätte, Bekannte zu treffen. Tagsüber hätte sie mit der Therapeutin vereinbart, ganz gezielt im engen zeitlichen Rahmen drei bis vier kleine, ca. halbstündige Aufgaben zu verrichten. Die medikamentöse Behandlung, die die Beschwerdeführerin seit längerem einnehme, habe bisher lediglich zu einer Symptomlinderung geführt. Eine neuerliche Rehabilitation im Frühjahr 2011 sei vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hätte angegeben, beim Gedanken an ihre Arbeitsplatzsituation enormem Stress ausgesetzt zu sein. In vorgelegten Befunden bestätigte ein Psychotherapeut in M. eine mittelgradige depressive Episode und Burnout-Syndrom; eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in W. am 27.05.2010 diagnostizierte Burn-Out, die Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit seien massiv herabgesetzt; eine Institution in O. bestätigte nach einem Aufenthalt vom 26.08.2010 bis 16.09.2010 Burnout-Syndrom, Lumbalgie, Cervicalgie und Zustand nach Bruch im Lendenwirbelsäulenbereich. Die Beschwerdeführerin hätte das Vollbild eines Burnout-Syndromes und es sei eine intensive Psychotherapie empfohlen worden. Als Therapie wurde Mirtabene und Cipralex empfohlen. In der Stellungnahme der Amtsärztin wurde zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren ein massives Burnout-Syndrom sowie eine Depression hätte. Trotz der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung, die bereits 2007 begonnen worden wäre, und der zusätzlichen fachärztlichen Behandlung hätte sich der Zustand der Beschwerdeführerin praktisch nicht gebessert. Die Beschwerdeführerin sei derzeit mit der Bewältigung des Alltages noch bei weitem überfordert. Sie sei keineswegs in der Lage, ihren Aufgaben als Direktorin an der genannten Schule nachzukommen. Da trotz der Therapie bisher keine Besserung der Beschwerden eingetreten wäre und eine dauerhafte Besserung, die es der Beschwerdeführerin erlauben würde, ihren beruflichen Aufgaben, wenn auch eventuell in eingeschränktem Umfang, für die Zukunft aus gegenwärtiger Sicht nicht zu erwarten wäre, sei eine Überstellung in den Ruhestand empfohlen. Mit Gutachten vom 18.08.2011 von Univ. Prof. Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut und Chefarzt des Krankenhauses M., wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 2007/2008 an einer depressiven Störung, welche ursprünglich durch Belastungsfaktoren an ihrem Arbeitsplatz ausgelöst worden wäre, sich als "Burnout-Syndrom" etabliert hätte und dann den Verlauf einer ausgeprägten depressiven Episode genommen hätte, leide. Gegenwärtig sei eine deutliche Besserung, aber noch kein vollständiges Abklingen der Gemütskrankheit feststellbar. Generell seien depressive Störungen therapierbar, wobei allerdings nicht sicher wäre, dass es zum vollständigen Ausheilen kommen könne. In Anbetracht des schweren Verlaufs und der langen Dauer der Depressivität, sowie ihres derzeitigen Zustandes sei bei der Beschwerdeführerin von einer dauerhaften oder zumindest lang dauernden Leistungseinschränkung auszugehen, sodass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit gegeben wären. Die Beschwerdeführerin hätte sich einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und befände sich auch gegenwärtig noch in Psychotherapie. Sie sei auf antidepressive Medikamente eingestellt worden, die sie nach wie vor einnehme. Eine stationäre Behandlung in einem Gesundheitszentrum hätte sie nach drei Wochen beendet. Diese Therapien "waren/sind" indiziert und würden sich als zielgerichtet und ausreichend erweisen. Da bereits eine deutliche Besserung eingetreten wäre und mittel- bis langfristig mit weiteren Fortschritten gerechnet werden könne, sei eine Nachuntersuchung in ein bis zwei Jahren erforderlich, um die Fragen hinsichtlich dauernder Dienstunfähigkeit definitiv klären zu können. Die für die Frage der Dienstfähigkeit relevanten Störungen lägen auf psychiatrischem/psychotherapeutischem Gebiet, sodass es zur Beantwortung der relevanten Fragen keines zusätzlichen medizinischen Sachverständigen-Gutachtens aus einer anderen Fachdisziplin bedürfe.Mit Gutachten vom 18.08.2011 von Univ. Prof. Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut und Chefarzt des Krankenhauses M., wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 aus 2008, an einer depressiven Störung, welche ursprünglich durch Belastungsfaktoren an ihrem Arbeitsplatz ausgelöst worden wäre, sich als "Burnout-Syndrom" etabliert hätte und dann den Verlauf einer ausgeprägten depressiven Episode genommen hätte, leide. Gegenwärtig sei eine deutliche Besserung, aber noch kein vollständiges Abklingen der Gemütskrankheit feststellbar. Generell seien depressive Störungen therapierbar, wobei allerdings nicht sicher wäre, dass es zum vollständigen Ausheilen kommen könne. In Anbetracht des schweren Verlaufs und der langen Dauer der Depressivität, sowie ihres derzeitigen Zustandes sei bei der Beschwerdeführerin von einer dauerhaften oder zumindest lang dauernden Leistungseinschränkung auszugehen, sodass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit gegeben wären. Die Beschwerdeführerin hätte sich einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und befände sich auch gegenwärtig noch in Psychotherapie. Sie sei auf antidepressive Medikamente eingestellt worden, die sie nach wie vor einnehme. Eine stationäre Behandlung in einem Gesundheitszentrum hätte sie nach drei Wochen beendet. Diese Therapien "waren/sind" indiziert und würden sich als zielgerichtet und ausreichend erweisen. Da bereits eine deutliche Besserung eingetreten wäre und mittel- bis langfristig mit weiteren Fortschritten gerechnet werden könne, sei eine Nachuntersuchung in ein bis zwei Jahren erforderlich, um die Fragen hinsichtlich dauernder Dienstunfähigkeit definitiv klären zu können. Die für die Frage der Dienstfähigkeit relevanten Störungen lägen auf psychiatrischem/psychotherapeutischem Gebiet, sodass es zur Beantwortung der relevanten Fragen keines zusätzlichen medizinischen Sachverständigen-Gutachtens aus einer anderen Fachdisziplin bedürfe. Zur Fragestellung und zur Aktenlage führte der Gutachter an, dass aus dem Auftragsschreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom 14.03.2011 hervorginge, dass die Beschwerdeführerin die Höhere Bundeslehranstalt seit 01.12.2004 leiten würde, mit dieser Funktion seit diesem Datum betraut worden wäre und mit 01.12.2005 ernannt worden wäre. Davor sei sie an diesem Schulstandort als Lehrerin eingesetzt worden. Die Schulaufsichtsfunktion würde Frau HR Mag. R. ausüben. Der Landesschulrat würde sich mit der Frage konfrontiert sehen, ob ein Ruhestandsversetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet werden sollte. Die Einholung des gegenständlichen Sachverständigen-Gutachtens durch den Landesschulrat für Niederösterreich wäre zugesagt. Der Landesschulrat sei vom Wiederantritt der Beschwerdeführerin ausgegangen. Zum Tätigkeitsprofil eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin sei mangels Arbeitsplatzbeschreibung folgendes auszuführen:
§ 56
Schulunterrichtsgesetz 1986 sei der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten aus diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlege. Der Schulleiter wäre der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm würden die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten, obliegen. Der Schulleiter hätte die Lehrer in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17 SchuG) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig überzeugen. Außer den unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hätte er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften, sowie schulbehördlichen Weisungen, sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hätte er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hätte dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden. Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund anderer, insbesondere dienstrechtlicher Vorschriften obliegen würden, blieben unberührt. Das Anforderungsprofil könne dahingehend zusammengefasst werden, als der Schulleitung im dienstrechtlichen Sinn gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sowohl des lehrenden, als auch des verwaltungsmäßigen Personals die Dienststellenleitung obliegen würde, das heiße die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die Mitarbeiterführung und die unmittelbare Personalverantwortung. In schulrechtlicher Sicht würde die Aufgabe eines Schulleiters/einer Schulleiterin in der Einhaltung und Beachtung aller schulrechtlichen Vorschriften und der sonstigen an der Schule obliegenden Rechtsvorschriften liegen. Zusätzlich hätte die Schulleitung die Vorsitzführung im Schulgemeinschaftsausschuss und die Außenvertretung der Schule, insbesondere gegenüber der Elternschaft, wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin wäre seit 18.05.2010 durchgehend und davor am 11. und 12.03.2008 im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin befände sich bis 18.03.2011 in stationärer Behandlung.Zum Tätigkeitsprofil eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin sei mangels Arbeitsplatzbeschreibung folgendes auszuführen:
Paragraph 56, Schulunterrichtsgesetz 1986 sei der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten aus diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlege. Der Schulleiter wäre der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm würden die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten, obliegen. Der Schulleiter hätte die Lehrer in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit (Paragraph 17, SchuG) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig überzeugen. Außer den unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hätte er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften, sowie schulbehördlichen Weisungen, sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, hätte er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hätte dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden. Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund anderer, insbesondere dienstrechtlicher Vorschriften obliegen würden, blieben unberührt. Das Anforderungsprofil könne dahingehend zusammengefasst werden, als der Schulleitung im dienstrechtlichen Sinn gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sowohl des lehrenden, als auch des verwaltungsmäßigen Personals die Dienststellenleitung obliegen würde, das heiße die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die Mitarbeiterführung und die unmittelbare Personalverantwortung. In schulrechtlicher Sicht würde die Aufgabe eines Schulleiters/einer Schulleiterin in der Einhaltung und Beachtung aller schulrechtlichen Vorschriften und der sonstigen an der Schule obliegenden Rechtsvorschriften liegen. Zusätzlich hätte die Schulleitung die Vorsitzführung im Schulgemeinschaftsausschuss und die Außenvertretung der Schule, insbesondere gegenüber der Elternschaft, wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin wäre seit 18.05.2010 durchgehend und davor am
- und 12.03.2008 im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin befände sich bis 18.03.2011 in stationärer Behandlung. Das Gutachten würde auf dem Studium des Aktes, dem Studium des Entlassungsberichtes des Behandlungszentrums in U. vom 16.09.2010, dem Studium des nervenfachärztlichen Befundberichtes vom 27.05.2010, dem Studium des amtsärztlichen Untersuchungsberichtes vom 09.11.2010 und der psychiatrischen Untersuchung und Exploration der Beschwerdeführerin, durchgeführt am 28.06.2011, beruhen. Das Gutachten sei unter Anwendung der Methoden der forensischen Psychiatrie durchgeführt worden und würde auf der zum Untersuchungszeitpunkt aktuellen Aktenlage beruhen. Entsprechend des Entlassungsberichtes vom 16.09.2010 sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand entlassen worden und die Beschwerden hätten sich deutlich gebessert und die Therapie sei gut vertragen worden. Die Beschwerdeführerin weise das Vollbild eines Burnout-Syndroms auf und es sei daher dringlich eine intensive weiterführende Psychotherapie, sowie ein neuerlicher Rehabilitationsantrag für sechs Wochen empfohlen. Entsprechend des fachärztlichen Befundberichtes vom 27.05.2010 sei die Beschwerdeführerin einer beruflichen Mobbingsituation und psychischem Erschöpfungszustand mit massiv herabgesetzter Belastbarkeit ausgesetzt. Der oben zitierte amtsärztliche Bericht vom 09.11.2010 wurde im Gutachten vom 18.08.2011 wörtlich wiedergegeben. Zur Vorgeschichte nahm der Gutachter Bezug auf die kindliche Entwicklung, Kinderkrankheiten, frühe Kinderkrankheiten und führte zur vegetativen Anamnese, Kopfschmerz-Anamnese, Schwindel-Anamnese, Sexual-Anamnese, Schlaf-, Nikotin-, Alkohol und psychotropen Substanzen und Medikamenten, das von der Beschwerdeführerin Berichtete an. Nach sechs Seiten Sozial-Anamnese und subjektiven Leidensangaben kam der Gutachter zum Befund, dass der psychische Status der Beschwerdeführerin äußerlich geordnet, in keiner Weise vernachlässigt, kooperativ, sichtlich betroffen, psychisch labil und im Denken auf die Beschwerden fixiert wäre. Die Bewusstseinslage wäre klar, Vigilanz und Luzidität wären ungestört und ein Einfluss psychotroper Substanzen sei nicht erkennbar. Die Orientierung zu Ort, Zeit, eigener Person und Situation sei normal gegeben. Hinweise auf Sprachverständnis und/oder Ausdrucksstörungen würden sich nicht ergeben. Sprachverständnis und Ausdrucksfähigkeit wären gut, Abstraktionsvermögen und Urteilsvermögen wären intakt, Intelligenz und Bildung wären sehr gut. Es bestünden keine formalen Denkstörungen, keine Denkstörungen im Zusammenhang mit Ich-Erlebnis-Störungen und altersgemäße mnestische Funktionen. Die Beschwerdeführerin klage über zunehmende Vergesslichkeit. Der Antrieb sei reduziert, die allgemeine Anregbarkeit wäre gegeben, die Entschlussfähigkeit, bzw. Entschlussbereitschaft erscheine reduziert. Es wären keine Störungen im Ich-Bewusstsein erkennbar, keine Depersonalisationserscheinungen, keine kinästhetischen Symptome, keine Depersonalisationsphänomene und kein zeitlicher Realitätsverlust fassbar. Es bestünden keine Hinweise auf Halluzinationen. Es bestünden weiters keine Hinweise auf Wahnstimmung, Wahneinfälle oder Wahnwahrnehmungen oder Wahnsysteme. Es bestünde normales Selbstreflexionsvermögen und keine pathologischen Zwänge und Phobien. Die Beschwerdeführerin wirke verunsichert und resignierend und pessimistisch. Der Antrieb wäre herabgesetzt, die Stimmung noch eher depressiv und wenig belastbar wirkend. Die affektiven Äußerungen seien eher eingeschränkt, emotionale Schwingungsfähigkeit aber gegeben. Gutachterlich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin in zeitlichem Zusammenhang mit massiven Belastungsfaktoren an ihrem Arbeitsplatz in den Jahren 2007/2008 in einen depressiven Erschöpfungszustand geraten wäre und in der Folge an einer langanhaltenden depressiven Episode erkrankt wäre. Diese hätte sich zwar gebessert, sei aber nicht völlig abgeklungen. Die Beschwerdeführerin sei durch die depressionsbedingten Störungen im Antriebs- und Befindlichkeitssystem, in der Belastbarkeit und Stressverarbeitung, im Mentalgefühl und in der Emotionalität gegenwärtig und bis auf weiteres nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben und die Aufgaben als Direktorin einer höheren Lehranstalt zu erfüllen. Wörtlich wiedergegeben wurde festgehalten: "Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sind nach der derzeitigen die Voraussetzungen zur Überstellung in die Ruhestandsituation klar gegeben".Gutachterlich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin in zeitlichem Zusammenhang mit massiven Belastungsfaktoren an ihrem Arbeitsplatz in den Jahren 2007 aus 2008, in einen depressiven Erschöpfungszustand geraten wäre und in der Folge an einer langanhaltenden depressiven Episode erkrankt wäre. Diese hätte sich zwar gebessert, sei aber nicht völlig abgeklungen. Die Beschwerdeführerin sei durch die depressionsbedingten Störungen im Antriebs- und Befindlichkeitssystem, in der Belastbarkeit und Stressverarbeitung, im Mentalgefühl und in der Emotionalität gegenwärtig und bis auf weiteres nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben und die Aufgaben als Direktorin einer höheren Lehranstalt zu erfüllen. Wörtlich wiedergegeben wurde festgehalten: "Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sind nach der derzeitigen die Voraussetzungen zur Überstellung in die Ruhestandsituation klar gegeben". Eine Besserung könnte sich in einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren ergeben. Dies könne aber nicht sicher prognostiziert werden. Die Beschwerdeführerin, welche sich selbst als aktiven und sehr einsatzfreudigen Menschen sehen würde, hätte sich zuvor nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden. Die Beschwerdeführerin sei unter sehr geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit Belastungen und Vorgesetzten-Konflikten in eine psychische Krise geraten, welche anfangs durch Einengung des Denkens, Grübeln, Nervosität, mangelnde Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafprobleme, emotionale Labilität, sowie Störungen von Antrieb und Vitalgefüge geprägt gewesen wäre und später in eine ausgeprägte Depression mit Antriebshemmung, Motivationsverlust, Freudlosigkeit, mit Gefühlen der Überforderung und inneren Lähmung, mit Biorhythmusstörungen und Schlafproblemen übergegangen wäre. Es sei zu einem Abklingen der Depressivität, aber zu keiner völligen Besserung gekommen. Die Beschwerdeführerin befände sich nach wie vor in einem labilisierten, wenig belastbaren Zustand, welcher es ihr nicht möglich mache, ihrem Beruf nachzugehen und ihre Aufgaben als Direktorin in genügendem Umfang wahrzunehmen. Sie wäre in der Bewältigung der mit ihrer beruflichen Funktion verbundenen Anforderungen, Belastungen und Spannungen weit überfordert. Die Beschwerdeführerin sei mit einer Situation konfrontiert worden, welche für sie neu gewesen wäre und auch unerwartet gekommen wäre und sie an ihrem wichtigsten Punkt, nämlich in der beruflichen Identität bzw. im Selbstbild getroffen hätte. In typischer Weise wäre sie schleichend in einen Zustand der Zweifel, der Resignation und der Erschöpfung geraten, welcher alle Hauptsymptome eines Burnouts-Syndroms aufgewiesen hätte bzw. immer noch aufweisen würde. Es sei darauf hinzuweisen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Störung nach Schwere und Dauer weit über eine reine Reaktion, wie sie das Burnout darstelle, hinausgehe. Es sei auch von einer erhöhten Vulnerabilität und einer gewissen Disposition auszugehen. Neben den äußeren Faktoren würden auch innere "endogene" pathogenetische Momente eine Rolle in der Entwicklung der depressiven Krankheit spielen. Die depressive Reaktion sei durch verschiedene Faktoren ausgelöst worden, hätte dann aber das Ausmaß einer Reaktion (die spätestens in einem halben Jahr abklingen hätte müssen) überschritten und gleichsam den Verlauf einer endoreaktiven Störung genommen, sodass die Diagnose einer depressiven Episode, welche zu den affektiven Störungen und nicht nur zu den Reaktionen auf "schwere" Belastungen und Anpassungsstörungen gezählt werde, gerechtfertigt wäre. Insbesondere der Verlauf der Depression sei also komplex und nicht mono-kausal erklärbar. Nach langfristigem Heilungsverlauf, unterstützt durch antidepressive Dauermedikation, habe sich Antrieb und Befindlichkeit wieder gebessert, ohne dass bereits eine Stabilisierung auf dem Ausgangsniveau erreicht worden wäre. Die Beschwerdeführerin sei "nach wie vor" nur eingeschränkt belastbar, leide noch unter einer Reihe von depressiven Restsymptomen, wäre als psychisch labilisiert zu beschreiben und wäre den Belastungen ihres Berufes gegenwärtig nicht gewachsen. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht wären deswegen die Voraussetzungen zur Ruhestandsversetzung gegeben. Bezüglich der Zukunftsprognose sei festzustellen, dass in Anbetracht der Dauer, Schwere und Komplexilität des depressiven Syndroms von einem unsicheren Verlauf auszugehen wäre. Die lange (über sechs Monate) bestehende und schwer ausgeprägte Depressivität, die noch nicht erreichte Stabilisierung, sowie die offensichtlich unveränderten Außenumstände wären prognostisch keine günstigen Faktoren. Hingegen wären das - zumindest teilweise - Ansprechen auf die Therapie, die Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft, das tragfähige partnerschaftlich-familiäre Umfeld und das Fehlen komorbider Störungen [Anm.: Begleiterkrankungen] als prognostisch gut zu bewerten. Diese Frage könnte nur durch eine neuerliche Untersuchung unter Berücksichtigung des weiteren Krankheits- bzw. Heilungsverlauf nach einem längeren Überblickszeitraum beantwortet werden. Erforderlichenfalls empfehle sich deshalb eine neuerliche Beurteilung in ein bis zwei Jahren. Zusammenfassend sei die Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend zu beantworten, dass diese seit 2007/2008 an einer depressiven Störung (welche sich ursprünglich als depressive Anpassungsstörung dargestellt, dann aber den Verlauf einer ausgeprägten depressiven Episode genommen hätte), leide und sich trotz langfristiger Therapien nach wie vor in einem labilisierten psychischen Zustand befände. Sie sei deswegen weiterhin nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben und ihre Aufgaben als Direktorin einer höheren Lehranstalt zu bewältigen. Aus psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gegeben. Eine Besserung wäre innerhalb eines längeren Zeitraumes möglich, was erforderlichenfalls durch eine Nachuntersuchung in ein bis zwei Jahren abzusichern wäre.Zusammenfassend sei die Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend zu beantworten, dass diese seit 2007 aus 2008, an einer depressiven Störung (welche sich ursprünglich als depressive Anpassungsstörung dargestellt, dann aber den Verlauf einer ausgeprägten depressiven Episode genommen hätte), leide und sich trotz langfristiger Therapien nach wie vor in einem labilisierten psychischen Zustand befände. Sie sei deswegen weiterhin nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben und ihre Aufgaben als Direktorin einer höheren Lehranstalt zu bewältigen. Aus psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gegeben. Eine Besserung wäre innerhalb eines längeren Zeitraumes möglich, was erforderlichenfalls durch eine Nachuntersuchung in ein bis zwei Jahren abzusichern wäre. Im Ergänzungsgutachten vom 18.07.2013 von Univ. Prof. Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut und Chefarzt des Krankenhauses M., wurde Folgendes festgehalten: Mit Auftrag vom 03.12.2012 sei der oben angeführte Gutachter abermals von der belangten Behörde aufgefordert worden, ein Gutachten zu erstellen. Zum Sachverhalt wurde ergänzt, dass ab 15.05.2012 eine andere Person mit den Agenden der Schulaufsicht für die gegenständliche Lehranstalt beauftragt worden wäre. Die Beschwerdeführerin würde seit Juli 2011 ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich geführt, gerichtet zusammengefasst darauf, dass festgestellt werden möge, dass die Erkrankung der Klägerin durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen verursacht worden wäre. Das zu erstellende Gutachten solle sich nicht auf die Frage der Kausalität der Erkrankung beziehen, sondern sich der Frage der Dienstfähigkeit widmen. Ein Dienstantritt der Beschwerdeführerin sei seit August 2011 nicht erfolgt. Der Krankenstand würde seit 18.05.2010 ununterbrochen andauern. Es sei auf die Widersprüchlichkeit der Antworten zu den Fragen 2 und 4 hingewiesen worden, wonach auf eine dauerhafte oder zumindest langdauernde Leistungseinschränkung verwiesen werde, wobei die Voraussetzung zur Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit als gegeben eingeschätzt werden würden und andererseits eine deutliche Besserung mit mittelfristigen bis langfristigen weiteren Fortschritten gerechnet werde, wobei die Nachuntersuchungen in ein bis zwei Jahren erforderlich wären. Es werde nun um Klärung dieser Widersprüche nach aktueller Einschätzung gebeten. Diese seien die nun zu beantwortenden Fragen: "
- Ist der aktuelle Krankenstand auf die mit Ihrem Gutachten vom 18.08.2011 festgestellte Erkrankung zurückzuführen oder liegt nunmehr ein anderes Krankheitsbild vor (falls ja, welches)?
- Ist diese Erkrankung therapierbar, sodass sie volle Dienstfähigkeit wieder erlangt werden kann (falls ja, in welchem Zeithorizont)? Oder ist von der Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung auszugehen und ist somit eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit angezeigt?
- Waren die bis jetzt in Anspruch genommenen Therapien ausreichend und zielgerichtet? Falls nicht, welche Maßnahmen bzw. Therapien sollten in Anspruch genommen werden?
- Ist eine Nachuntersuchung erforderlich, um eine der vorstehenden Fragen endgültig bejahen zu können? Falls ja, in welchem Zeithorizont?
- Können Sie den Gesundheits-bzw. Krankheitsstatus von der Beschwerdeführerin mit Ihrem Fachgebiet der Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) abschließend einschätzen oder bedarf es noch zusätzlich einzuholender medizinischer SV-Gutachten aus anderen Fachgebieten? Gegebenenfalls wird um Bekanntgabe der Fachgebiete ersucht". Das Gutachten beruhe auf dem Studium des Aktes sowie dem Studium des bereits erstellten Gutachtens vom 23.08.2011 und der Psychiatrischen Untersuchung und Exploration der Beschwerdeführerin, durchgeführt am 14.06.2013 in der Psychiatrischen Praxis in W. Das Gutachten sei unter Anwendung der Methoden der forensischen Psychiatrie durchgeführt worden und beruhe auf der zum Untersuchungszeitpunkt aktuellen Aktenlage. Es seien - das Gutachten vom 18.08.2011 zusammenfassend - aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nach der derzeitigen Lage die Voraussetzungen zur Überstellung in den Ruhestandsituation klar gegeben. Im Zeitraum von ein bis zwei Jahren hätte sich eine Besserung ergeben können. Dies hätte aber nicht sicher prognostiziert werden können. Bezüglich frühkindlicher Entwicklung, Kinderkrankheiten, früheren Krankheiten, vegetative Anamnese, Suchtanamnese, Sozialanamnese, Heridität, Führerschein, Schuldensituation, Vorstrafen und seinerzeitigen Befunden, wurde auf das Gutachten vom 18.08.2011 verwiesen und zusammengefasst. In der Zwischenanamnese führt der Gutachter an, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert hätte, sie käme mit dem Alltag, sofern nicht Unvorhergesehenes passiere und es keine Probleme gebe, einigermaßen zu Recht, wäre bei auftretenden Schwierigkeiten überhaupt nicht belastbar, "flippe" gleich aus und wenn sie an das Verfahren denken würde, dessen Ende sie nicht vor 2014 erwarten würde, wäre die Beschwerdeführerin niedergeschlagen und bedrückt. Sie hätte das Gefühl, auch in diesem Verfahren gemobbt zu werden. Die Probleme an ihrem Arbeitsplatz wären nach wie vor belastend, sie könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren. Man hätte ihre Arbeit schlecht gemacht und sie gemobbt. Sie wäre an sich ein aktiver Mensch und würde gerne etwas tun, sei aber dazu nicht in der Lage. Sie würde viel herumsitzen und würde nicht einmal caritativ arbeiten können, obwohl sie dies gern wollen würde. Ihre Aufgabe als Direktorin würde sie nicht mehr erfüllen können, allein beim Gedanken daran käme alles wieder hoch. Sie sei enttäuscht, verbittert, hätte keinen Selbstwert mehr, leide unter Angst, fühle sich kraftlos und empfände als ob sich alles im Kreis drehen würde. Sie hätte sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, trotzdem werde ihr nicht geholfen und sie werde nicht rehabilitiert. Sie hätte keine positive Kraft mehr, sie fühle sich als Mensch zerstört. Die Beschwerdeführerin hätte schon 2007 ein starkes Burnout gehabt, habe damals zwölf Kilogramm an Gewicht verloren und als dann die Probleme aufgekommen wären, sei sie sofort wieder depressiv geworden. Die Beschwerdeführerin hätte jetzt keine Entscheidungen mehr treffen und sich nicht dazu aufraffen können. Die Beschwerdeführerin glaube nicht, dass die Arbeitsbelastung schuld an ihrer Depressivität gewesen wäre, sondern die permanente Entwertung. Sie sei nicht geschätzt, nicht gelobt, nicht angenommen worden und hätte nicht einmal ihre Mitarbeiter schützen können. Sie hätte nur noch wie am Fließband gearbeitet, hätte von niemandem Unterstützung bekommen, hätte kein berufliches Netz gehabt, das sie aufgefangen hätte. Seit der letzten Untersuchung sei die Beschwerdeführerin körperlich gesund gewesen, hätte keine ernsthaften Erkrankungen erlitten, keine Operationen, keine Unfälle. Sie würde nach wie vor an rheumatischen Beschwerden leiden. Die Medikation hätte sich verändert. Die Beschwerdeführerin rauche weniger, würde aber vom Rauchen nicht ganz loskommen. Im sozialen Bereich gebe es keine Probleme. Der psychische Status wurde als äußerlich geordnet befunden, gepflegt, kooperativ, etwas bedrückter wirkend und freudloser als bei der Voruntersuchung. Die Beschwerdeführerin würde alle Fragen richtig auffassen und ginge sinngemäß normal darauf ein, würde die Fragen genau beantworten und zeige mäßige Spontanaktivität. Bei Befassung mit den Themen Arbeitsplatz, Überlastung und Mobbing würde sie emotional reagieren, mit den Tränen kämpfen und sehr betroffen wirken. Die Bewusstseinslage wäre klar, es bestünden keine Störungen von Vigilität und Luzidität, die Orientierung wäre normal und die Bildung gut [Anmerkung: Im Gutachten von 2011 befand der Gutachter die Bildung der Beschwerdeführerin als sehr gut], es bestünden keine kognitiven Defizite, keine pathologischen Störungen von Merkfähigkeit und Gedächtnis. Der Gedankenduktus wäre kohärent, manchmal etwas haftend, bei immer erreichtem Denkziel. Es bestünde keine Ideenflucht und Zerfahrenheit. Es bestünde kein Hinweis auf psychotischen Primärprozess, kein endomorphes Achsensyndrom und keine Verworrenheit. Weiters bestünden keine produktiven Symptome wie Halluzinationen, Wahnideen oder Depersonalisations-und Derealisationserlebnisse. Die Stimmung wäre bedrückt [Anmerkung: Im Gutachten von 2011 wäre die Stimmung eher depressiv gewesen], der Antrieb wäre reduziert, Affekte wären labil [Anmerkung: Die affektiven Äußerungen wären 2011 eher eingeschränkt, emotionale Schwingungsfähigkeit aber gegeben], emotionaler Rapport wäre herstellbar. Es bestünden keine unmittelbare suizidale Einengung und kein Hinweis auf ein Anfallsgeschehen. Gutachterlich stellte der genannte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Prof. Dr. H. fest, dass nach neuerlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin die Diagnosen zu bestätigen und die Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit weiterhin aufrecht zu erhalten wären. Konkret wären die Diagnosen einer lang anhaltenden depressiven Episode (F32.1) zu stellen. Der psychische Zustand hätte sich in den letzten zwei Jahren kaum geändert, die Beschwerdeführerin wäre nach wie vor depressiv, in Antrieb und Befindlichkeit reduziert, wenig belastbar und insbesondere im emotionalen Bereich nach wie vor erheblich labilisiert. Die überwiegend reaktiv ausgelöste Störung hätte sich chronifiziert und zwischenzeitlich das Bild einer anhaltenden depressiven Störung übernommen. Durch die noch nicht abgeschlossenen Verfahren sei die Beschwerdeführerin nach wie vor belastet. Eine Rückkehr an ihren Arbeitsplatz wäre aus psychischen Gründen nicht ratsam und wohl auch kaum möglich. Die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage, ihre frühere bzw. bisherige Tätigkeit zu bewältigen, die Aufgaben als Direktorin einer höheren Bundeslehranstalt zu erfüllen und ihren Beruf auszuüben. Zusammenfassend seien die an den Gutachter gestellten Fragen dahingehend zu beantworten, dass zu der festgestellten Widersprüchlichkeit der Antworten im Gutachten vom 18.08.2011 zu sagen wäre, dass die Begriffe "Dienstfähigkeit" und "Dienstunfähigkeit" Rechtsbegriffe wären und aus psychiatrischer Sicht nur die entsprechenden medizinischen Äquivalente dazu geliefert werden könnten. Diese seien im Gutachten sowohl auf diagnostische, als auch auf funktionaler Ebene beschrieben. Es sei festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin von einer dauerhaften oder zumindest lang dauernden Leistungseinschränkung auszugehen wäre. Es sei die Besserung beschrieben worden und auf mögliche weitere Fortschritte verwiesen worden, so dass eine Nachuntersuchung definitive Klärung bringen habe können. Es sei nicht Aufgabe des Gutachters, zu beurteilen, wie diese Störungen innerhalb der rechtlich zu klärenden Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit eingeordnet werden würden, ob daraus lang dauernder Krankenstand oder Dienstunfähigkeit resultieren würde. Rein psychiatrisch wäre es jedenfalls so, dass die die Dienstunfähigkeit bedingenden Störungen und eingeschränkten Funktionen auch nur vorübergehend vorliegen können und deswegen neben langen Krankenstand oft auch eine befristete Berentung vorgenommen werden würde. Allein dies sollte mit den Angaben, die als widersprüchlich erachtet worden wären, zum Ausdruck gebracht werden, nämlich dass einerseits von einer lang dauernden Leistungseinschränkung auszugehen wäre, andererseits eine definitive Beantwortung erst nach ca. zwei Jahren, nach Beobachtung der zwischenzeitlichen Entwicklung und Beurteilung des weiteren Krankheitsverlaufs sinnvoll erschienen wären. Der aktuelle Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, welcher sich gegenüber dem Vorgutachten nicht wesentlich geändert darstellen würde, wäre auf die damals festgestellten Krankheiten, nämlich einer aus einem depressiven Erschöpfungszustand (F43.21) hervorgegangene lang anhaltende depressive Episode (F32.1), welche bis dato bestünde, zurückzuführen. Diese Erkrankung wäre theoretisch therapierbar. Im konkreten Fall hätten die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Behandlungen nicht zu einer entscheidenden Besserung oder gar nur Ausheilung geführt. Dies würde sich einerseits durch den eigenständigen Verlauf des Krankheitsbildes an sich erklären, andererseits aber auch durch die nach wie vor bestehenden Belastungsfaktoren (Verfahren) und dem gesamten situativen Kontext, das heiße durch jene psychosozialen Umstände, durch welche das Störungsbild ausgelöst worden wäre und wohl auch weiterhin mit aufrechterhalten werden würde. Sofern sich der Gutachter in die Rechtsfrage der Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit einmischen dürfe, könne jedenfalls gesagt werden, dass nunmehr von der Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung auszugehen wäre. Zur Frage über die Therapien führte der Gutachter aus, dass die in Anspruch genommene Therapie, welche sich aus ambulanten Maßnahmen mit psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Methoden zusammensetze, zielgerichtet und ausreichend wäre. Eine stationäre Therapie auf einer psychiatrischen Station wäre bei einem derartigen Krankheitsbild nicht indiziert, zumal sich die Behandlung über einen sehr langen Zeitraum (welcher stationär nicht abgedeckt werden könnte) erstrecken müsse. Durch Aufenthalt auf einer durch Burnout-Behandlung bzw. die Therapie von Verbitterungssyndromen und psychosomatischen Leiden ausgerichteten Institution würden wahrscheinlich Fortschritte, aber ohne Änderung der äußeren belastenden Umstände nicht entscheidende Durchbrüche erzielt werden können. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre keine Nachtuntersuchung [gemeint wohl: Nachuntersuchung] mehr erforderlich, um die Fragen der Behörde endgültig zu klären. Es bedürfe keiner zusätzlich einzuholenden medizinischer Sachverständigengutachten aus anderen Fachgebieten. Mit einem Schreiben vom 18.09.2013 der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin wurde diese darüber informiert, dass nunmehr von einer Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung auszugehen wäre und die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) einen Termin für eine ärztliche Untersuchung bekommen würde. Mit Stellungnahme der BVA, Pensionsservice, vom 14.10.2013 an die belangte Behörde antwortet erstere auf ein weiteres, nicht vorgelegtes Schreiben vom 18.09.2013 und hielt eine Vertreterin des chefärztlichen Dienstes des Pensionsservice der BVA fest, dass die Frage, ob eine Erkrankung vorliegen würde, von der von einer dauerhaften Leistungseinschränkung in einem Ausmaß auszugehen wäre, die das vorgesehene Anforderungsprofil nicht mehr erfüllen ließe, von Herrn Univ. Prof. Dr. H. bereits beurteilt worden wäre. Es lägen damit umfangreiche und schlüssige Gutachten vor, die die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit, sowie allfällige Folgefragen in Bezug auf die Prognose erschöpfend beantworten würden. Nach dieser Aktenlage sei davon auszugehen, dass eine neuerliche Begutachtung zu keiner anderen medizinischen Einschätzung kommen würde. Damit werde der Akt "vorerst" nur mit der gegenständlichen Stellungnahme retourniert. Mit Schreiben vom 13.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die beiden oben angeführten Gutachten, die Anregung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft M. vom 09.11.2010, sowie die Stellungnahme der BVA, Pensionsservice, vom 14.10.2013, sowie eine Information der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zur Stellungnahme binnen eines Monats übermittelt. Beiliegend wurde eine Information des Bundeskanzleramtes über die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit unter Ausführungen aus die mit BGBl. I Nr. 140/2011, geschaffene Möglichkeit einer freiwilligen besoldungs- oder verwendungsgruppenübergreifenden Dienstzuteilung unter Aufschub der Ruhestandsversetzung (§ 14 Abs. 5 BDG 1979), übermittelt.Mit Schreiben vom 13.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die beiden oben angeführten Gutachten, die Anregung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft M. vom 09.11.2010, sowie die Stellungnahme der BVA, Pensionsservice, vom 14.10.2013, sowie eine Information der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zur Stellungnahme binnen eines Monats übermittelt. Beiliegend wurde eine Information des Bundeskanzleramtes über die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit unter Ausführungen aus die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, geschaffene Möglichkeit einer freiwilligen besoldungs- oder verwendungsgruppenübergreifenden Dienstzuteilung unter Aufschub der Ruhestandsversetzung (Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979), übermittelt. In der mit E-Mail vom 11.12.2013 an die belangte Behörde angegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde Folgendes ausgeführt: Es sei zwar richtig, dass die übermittelten Gutachten die Dienstunfähigkeit bejahen würden; um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, müsse die Dienstunfähigkeit jedoch auf Dauer - sohin für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass die Dienstfähigkeit auf Dauer ausgeschlossen wäre, da die derzeitige Dienstunfähigkeit nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit den mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben im Zusammenhang stünde - sondern, wohl zumindest vorwiegend - auf das laufende Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich zurückzuführen wären. Die mit diesem Verfahren verbundenen emotionalen Belastungen, vor allem in Bezug auf das Verhalten der beklagten Partei und der Nebenintervinientin, deren Vertreter bzw. die Verursacher der Dienstunfähigkeit wären, würden die Genesung erheblich erschweren und die Rückkehr an den Arbeitsplatz verhindern. Dies werde auch in den Gutachten bestätigt. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem anhängigen Amtshaftungsverfahren stünde, würde die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Verfahrens erhoffen, ihre Dienstfähigkeit wieder zu erlangen und in weiterer Folge ihren Dienstpflichten wieder ordnungsgemäß nachkommen zu können. Ein positiver Genesungsverlauf nach beendetem Verfahren wäre anzunehmen. Da nach ihrem Dafürhalten nicht mit einer über das Amtshaftungsverfahren hinaus fortdauernden Genesungsunfähigkeit zu rechnen wäre, sei eine Pensionierung nicht gerechtfertigt. Eine Pensionierung würde für die Beschwerdeführerin vollendete Tatsachen schaffen und den Weg zurück ausschließen. Sie ersuche daher von der beabsichtigten Pensionierung Abstand zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.11.2013 an den Fachausschuss informierte die belangte Behörde über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
§ 9Abs.
1 lit. k PVG. Eine Stellungnahme bezüglich des zuständigen Personalvertretungsorgans ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen.Mit Schreiben vom 13.11.2013 an den Fachausschuss informierte die belangte Behörde über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
Paragraph 9, Absatz eins, Litera k, PVG. Eine Stellungnahme bezüglich des zuständigen Personalvertretungsorgans ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen. Bezüglich der in den beiden Gutachten von Univ. Prof. Dr. H. thematisierten Problembereichen mit der Schulaufsicht hinsichtlich Sprachunterricht führte die Personalvertretung der gegenständlichen Schule zur Dienstrechtsnovelle 2013 -Pädagogischer Dienst (542/Me) aus, dass eine Erhöhung der Unterrichtsstundenzahl und somit der Anzahl der Klassen/Schüler logischerweise zu einer Verminderung der Unterrichtsqualität und auch der pädagogischen Betreuung der Schüler führen müsse. Das würde zum Beispiel für einen Sprachlehrer bedeuten (am Standort würde das ca. 30 Kollegen betreffen), dass er statt derzeit sechs bis sieben Klassen (18 WE) im neuen Dienstrecht zumindest zwei zusätzliche Klassen (24 WE) zu unterrichten hätte. Dies wiederum würde statt derzeit 120-150 Schüler eine Steigerung auf 170-200 Schüler bedeuten. Eine individuelle Betreuung wäre unter diesen Umständen reine Utopie. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin
§ 14Abs.
1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 140/2011, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zur Verwendung der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass sie als Schulleiterin der näher bezeichneten höheren Bundeslehranstalt tätig wäre. Zur Verwendungsgruppe, in die die Beschwerdeführerin ernannt wurde, trifft der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen. Es sei an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwecks Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Leistungsfeststellung herangetreten worden. Diese hätte eine Stellungnahme abgegeben. Darin schließe sich diese den beiden eingeholten Gutachten an. Zu einer allfälligen Befundung und Begutachtung durch das Pensionsservice der BVA werden keine weiteren Aussagen getroffen. Die oben angeführte Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft, die beiden Gutachten des Universitätsprofessors und die Stellungnahme der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wurden teilweise wörtlich wiedergegeben. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.12.2013 wurde wörtlich übernommen. Weiters wurden die Ausführungen zur Tätigkeit eines Schulleiters aus dem Schreiben an den Gutachter zum ersten Gutachten (siehe oben) übernommen. Der Beschwerdeführerin wurde beigepflichtet, dass das aktuell anhängige Amtshaftungsverfahren einen belastenden Faktor darstellen würde, jedoch ergebe sich aus keinem vorliegenden Gutachten bzw. keiner ärztlichen Stellungnahme, dass der Wegfall dieses Faktors zu einer entscheidenden Verbesserung des Gesundheitszustandes führen würde. Die ärztliche Stellungnahme der Amtsärztin, die eine dauerhafte Besserung nicht erwartet hätte, datiere vom 09.11.2010, ein Zeitpunkt, in dem die Amtshaftungsklage noch nicht eingebracht gewesen sei. Diese wäre am 12.07.2011 eingelangt. Der Bewertung der beiden Gutachten sei ein höheres Gewicht beizumessen, als der Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Ausführungen den ärztlichen Angaben nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Das Vorbringen wäre nicht geeignet, die Schlüssigkeit der fachärztlichen Gutachten bzw. der Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft zu erschüttern. Selbst der chefärztliche Dienst der BVA, Pensionsservice, ginge davon aus, dass die Fragen zur dauerhaften Dienstunfähigkeit durch die vorliegenden Gutachten schlüssig und in Bezug auf die Prognose erschöpfend beantwortet worden wären. Die Tätigkeit als Schulleiterin brächte eine große Bandbreite an Aufgaben mit sich, die sich von der Eigenschaft als Vorgesetzte aller am Schulstandort tätigen Personen über administrative und pädagogische Aufgaben erstrecken würden. Die Bewältigung dieser Aufgaben, allenfalls auch die Bewältigung von Konfliktsituationen im Spannungsfeld von Eltern, Lehrern und Schülern würden jedenfalls ein nicht eingeschränktes Maß an psychischer Belastbarkeit und Antrieb erfordern. Gerade diese für die Tätigkeit als Schulleiterin erforderliche Belastbarkeit würde die Beschwerdeführerin auf Grund der chronifizierten psychischen Beeinträchtigung nicht mehr aufweisen, wobei eine wesentliche Verbesserung nicht zu erwarten wäre. Es läge daher das Element der Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung vor. Hinsichtlich einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit wurden - abgesehen von den zitierten Leistungseinschränkungen - keine Feststellungen oder Erwägungen getroffen. Da der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde, dem Landesschulrat für dieses Bundesland, kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben die Beschwerdeführerin nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande wäre und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zugemutet werden könne, wäre die Beschwerdeführerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 dauernd dienstunfähig.Da der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde, dem Landesschulrat für dieses Bundesland, kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben die Beschwerdeführerin nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande wäre und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zugemutet werden könne, wäre die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 dauernd dienstunfähig. Weitere Feststellungen oder Erwägungen hinsichtlich einer Sekundärprüfung wurden nicht getroffen. Mit Beschwerde vom 19.02.2014 wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Die Beschwerdeführerin erachte sich in dem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht, mangels Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt. Der angefochtene Bescheid wäre mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Dazu wurde ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerliche Entscheidung an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückzuweisen. In Erledigung der Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.03.2015 den bekämpften Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG und verwies die Angelegenheit an den Landesschulrat für Niederösterreich zurück.In Erledigung der Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.03.2015 den bekämpften Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit an den Landesschulrat für Niederösterreich zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gänzlich zu verneinen sei. In Frage kommende Alternativverwendungen wären hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit vorstellbar. Veränderungen im beruflichen Umfeld der Beschwerdeführerin und Unterstützung durch den Dienstgeber hätten eine denkmögliche Auswirkung auf die ohne deren Berücksichtigung nicht ausschließbare Erfüllung der gestellten Anforderungen. Die Behörde habe es somit verabsäumt, zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin Restarbeitsfähigkeit bestehe und welche Arbeitsplätze nach bejahter Restarbeitsfähigkeit in Frage kämen. Dadurch habe die Behörde die geforderten Kriterien für eine amtswegige Ruhestandsversetzung nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sei. In dem von der BVA in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 20.08.2015 führte Univ. Doz. Dr. D., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, unter anderem aus: Das vorliegende Gutachten stütze sich auf die übermittelten Akten, auf die psychiatrische sowie die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.07.2015, auf Tests/Strukturierte Instrumente, sowie auf beigeschaffte Unterlagen und sonstige Erhebungen. Die Beschwerdeführerin habe bei der gutachterlichen Untersuchung zwei Gutachten aus dem laufenden Amtshaftungsverfahren vorgelegt, nämlich ein psychiatrisches Gutachten von Dr. W. vom 11.07.2013 und ein im Auftrag der Beschwerdeführerin erstelltes psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Univ. Doz. Dr. M. vom 16.06.
- Nach der ausführlichen Darlegung der entsprechenden Inhalte der bei der Untersuchung am 23.07.2015 vorgelegten Vorgutachten, findet sich im Gutachten die eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin zur aktuellen Situation, die sie gegenüber dem Sachverständigen Folgendermaßen geäußert habe: "Sie habe, bis zuletzt, alles unternommen, um einerseits ihre berufliche Situation zu klären und zu ihrem Recht zu kommen. Sie habe auch ohne Unterbrechung, bis heute, alles versucht, um ihre gesundheitliche Situation wieder herzustellen und habe alle ihr vorgeschlagenen bzw. empfohlenen medizinischen und psychotherapeutischen Maßnahmen ergriffen und konsequent durchgeführt. Trotz aller therapeutischen Bemühungen sei es zu einer nachhaltigen Stabilisierung und Zustandsbesserung jedoch nicht gekommen. Bis zuletzt habe sie gehofft, ihre gesundheitliche Situation soweit wiederherstellen zu können, dass eine Arbeitswiederaufnahme möglich werde. Bis zuletzt habe sie gehofft, die Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen und ihre Tätigkeit wieder aufnehmen zu können. Diese Hoffnung habe sie nun nicht mehr. Eine Rückkehr an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz und als Leiterin der Schule könne sie sich nun nicht mehr vorstellen. Die damit verbundenen Belastungen könne sie ihrer Einschätzung nach nicht aushalten und die an sie gestellten Leistungsanforderungen könne sie nicht mehr erfüllen." Nach der umfassenden Beschreibung des momentanen psychopathologischen Status der Beschwerdeführer fasste der Sachverstände zusammen: "Zusammengefasst besteht zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ein chronifiziertes depressives Zustandsbild mit diagnosetypischer Symptomatik. Festzuhalten ist, dass das aktuelle Zustandsbild unter laufender lege artis psychopharmakologischer Behandlung sowie Absolvierung verschiedener psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapiemaßnahmen weiterhin unverändert vorliegt. Aus gutachterlicher Sicht ist derzeit von einer therapierefraktären chronifizierten depressiven Symptomatik mittelschwerer Ausprägung mit dauerhafter Aufhebung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund aller vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung des aktuellen Zustandsbildes ist mit einer Zustandsbesserung und somit mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit [der Beschwerdeführerin] nicht zu rechnen." Unter dem Punkt "Zusammenfassung und Diskussion" hielt der Sachverständige fest: "
- Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung besteht bei [der Beschwerdeführerin] ein chronifiziertes depressives Zustandsbild mit diagnosetypischer Symptomatik.
- Unter Bezugnahme auf die im Gutachtensauftrag besonders hervorgehobenen Ausführungen des BVwG (...) hält der unterfertigte SV fest: 2.
- Eine juristisch verbindliche Klärung, ob und inwieweit oder durch wen im gegenständlichen Fall "Mobbing" vorgelegen hat, kann durch das vorliegende Gutachten nicht erfolgen. Diese Frage ist ausschließlich im noch immer laufenden Amtshaftungsverfahren zu klären. 2.
- Aus medizinischer Sicht ist festzustellen, dass jedenfalls ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem dokumentierten Beschwerdebeginn bei [der Beschwerdeführerin] und dem von ihr beschriebenen Beginn der verfahrensgegenständlichen Belastungen anzunehmen ist. Soweit dem Unterfertigten bekannt, bestanden bis zum Jahr 2007 keine psychischen Beschwerden oder Auffälligkeiten bei [der Beschwerdeführerin]. Die Familienanamnese wird als unbelastet angeführt. Zur aktuell bestehenden (und auch wiederkehrend in den vorgelegten Befunden beschriebenen) psychiatrischen Symptomatik von [der Beschwerdeführerin] ist aus Sicht des Unterfertigten festzustellen, dass diese eine Ausprägung zeigt, die nach üblicher klinischer Einschätzung eher den "exogen-reaktiven" Formen zuzuordnen ist (im Wesentlichen übereinstimmend mit den Vorgutachten: SV H. spricht von "endoreaktiver" Entwicklung; SV W. von "chronifizierter Depression reaktiver Genese"). Aus Sicht des Unterfertigten ist daher - unabhängig von der juristischen Qualifikation der Vorfälle im laufenden Verfahren - von einem wesentlichen Zusammenhang zwischen dem subjektiven Erleben und Verarbeiten der verfahrensgegenständlichen Vorgänge durch [die Beschwerdeführerin] und der Entwicklung der dokumentierten und noch immer bestehenden krankheitswertigen psychischen Beschwerden auszugehen.
- Aus gutachterlicher Sicht besteht derzeit eine chronifizierte Depression mit zumindest mittelschwerer Ausprägung und einer Aufhebung der Arbeitsfähigkeit.
- Das aktuelle Zustandsbild ist als krankheitswertige Depression einzustufen und besteht, ohne aktuelle Arbeitsbelastung (jedoch bei laufendem Gerichtsverfahren), unter laufender lege artis psychopharmakologischer Behandlung sowie nach Absolvierung verschiedenster ambulanter und stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapiemaßnahmen, seit langer Zeit unverändert weiterhin. Zusammengefasst weist der Unterfertigte darauf hin, dass alle lege artis durchgeführten ambulanten und stationären Therapien eine stabile Zustandsbesserung und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht haben.
- Aufgrund aller vorliegenden Informationen, unter Berücksichtigung aller Befunde über durchgeführte Therapien sowie des aktuellen Zustandsbildes bei der gutachterlichen Untersuchung kommt der Unterfertigte zu dem Schluss, dass das aktuell bestehende, krankheitswertige psychiatrische Störungsbild von [der Beschwerdeführerin] als chronifiziert und als therapierefraktär einzuschätzen ist. Aus Sicht des Unterfertigten ist mit einer Zustandsbesserung und somit mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von[der Beschwerdeführerin] nicht zu rechnen. Unter Bezugnahme auf das erwähnte BVwG Erkenntnis sei festgehalten, dass der Unterfertigte zum Schluss einer dauerhaften Dienstunfähigkeit nicht aufgrund befürchteter oder angenommener zukünftiger Mobbingsituationen für [die Beschwerdeführerin] kommt, sondern aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes, der klinischen Erfahrung und der dokumentierten Krankengeschichte." Im abschließenden Punkt "Gutachten" hielt der Sachverständige die bereits dargelegten Erwägungen noch einmal knapp zusammengefasst fest. Aus der Stellungnahme der Oberbegutachtung des chefärztlichen Dienstes der BVA vom 01.09.2015 lässt sich als Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich der Fragestellung) Folgendes entnehmen: Depressive Störung, derzeit mittelgradig ohne psychotische Symptome, chronifiziert (F33.1); Migräne (G43.0); Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis (M06.-). Die zusammenfassend dargestellte Beurteilung aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung begründe sich auf das eingeholte, ausführliche und schlüssige Fachgutachten von Univ. Doz. Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, vom 20.08.2015 sowie auf alle weiteren zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen. Bezugnehmend auf die Frage der Behörde, was die Zukunftsprognose anbelange, müsse unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen und Beurteilungen, der Dauer der Erkrankung, der laufenden adäquaten Therapie, sowie des zuletzt erhobenen Zustandsbildes aus medizinisch-gutachterlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen sei. Der Beschwerdeführerin wurden das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 20.08.2015 sowie die Stellungnahme der Oberbegutachtung des chefärztlichen Dienstes der BVA vom 01.09.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 06.10.2015 wurde Folgendes dargelegt: Der Gutachter Univ. Doz. Dr. D. habe in seinem Gutachten vom 20.08.2015 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung als nicht arbeitsfähig einzustufen sei und mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Der Gutachter habe jedoch auch selbst festgehalten, dass seine Einschätzung nur unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen gelte. Bei Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und insbesondere auch der vom BVwG mit Erkenntnis vom 26.03.2015 aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen wäre der Gutachter wohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die derzeitige Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf Dauer bestehe und sehr wohl mit einer Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Gerügt wurde, dass verabsäumt worden sei, absehbare Änderungen zu berücksichtigen, die zu einer Besserung führen könnten. Es sei auch zu prüfen, ob Restarbeitsfähigkeit bestehe und welche Arbeitsplätze nach bejahter Restarbeitsfähigkeit in Frage kämen.
- Der angefochtene Bescheid Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 09.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin
§ 14Abs.
1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 140/2011, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 09.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In seiner Begründung stützte sich der Landesschulrat auf die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere das zuletzt eingeholte Gutachten, in dem die Frage der Zukunftsprognose abgeklärt worden sei. Die Gutachten wurden auszugsweise zitiert. Festgehalten wurde, dass auch der chefärztliche Dienst der BVA ausgeführt habe, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der sachverständigen Untersuchung am 23.07.2015 selbst angegeben, mittlerweile keine Hoffnung mehr zu haben, an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz als Leiterin der Schule zurückzukehren, da sie die damit verbundenen Belastungen nach eigenen Einschätzung nicht mehr bewältigen könne. Weiters tätigte der Landesschulrat Ausführungen zur Tätigkeit und dem Anforderungsprofil einer Schulleitung und kam letztlich zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen sei. Aus den vorliegenden - näher dargestellten - Leistungseinschränkungen wegen des psychischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin (lang anhaltende depressive Episode, Antrieb und Befindlichkeit reduziert) ergebe sich, dass sie für die Tätigkeit als Schulleiterin erforderliche Belastbarkeit auf Grund der psychischen Beeinträchtigung nicht mehr aufweise und daher aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen könne (Dienstunfähigkeit). Zudem werde in den eingeholten Gutachten eindeutig von der Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung ausgegangen. Auch die chefärztliche Oberbegutachtung der BVA gehe in ihrer Stellungnahme eindeutig von einer negativen Zukunftsprognose aus. Da der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde, dem Landesschulrat für Niederösterreich, kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgabe sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zugemutet werden könne, sei die Beschwerdeführerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 dauernd dienstunfähig.Da der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde, dem Landesschulrat für Niederösterreich, kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgabe sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zugemutet werden könne, sei die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 dauernd dienstunfähig. Zum Thema Verweisarbeitsplatz bzw. Restarbeitsfähigkeit und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Äußerung vom 06.10.2015 wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.01.1999, Zl. 98/12/0397, verwiesen, in dem ausgesprochen worden sei, dass die Grenze der Verweismöglichkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 (nunmehr § 14 Abs. 2 BDG 1979) durch die Ernennung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L1 festgelegt werde. Die Verwendung eines Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehe, scheide daher als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 von vorneherein aus. Dieser Rechtssatz komme auch im gegenständlichen Fall uneingeschränkt zum Tragen, weil die Ernennung zur Direktorin keine Änderung der Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe L1 der Besoldungsgruppe der Lehrer bewirkt habe. Ein Verweisarbeitsplatz bei einer Dienststelle in der Verwaltung scheide daher auch hier aus.Zum Thema Verweisarbeitsplatz bzw. Restarbeitsfähigkeit und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Äußerung vom 06.10.2015 wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.01.1999, Zl. 98/12/0397, verwiesen, in dem ausgesprochen worden sei, dass die Grenze der Verweismöglichkeit nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 (nunmehr Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979) durch die Ernennung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L1 festgelegt werde. Die Verwendung eines Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehe, scheide daher als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 von vorneherein aus. Dieser Rechtssatz komme auch im gegenständlichen Fall uneingeschränkt zum Tragen, weil die Ernennung zur Direktorin keine Änderung der Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe L1 der Besoldungsgruppe der Lehrer bewirkt habe. Ein Verweisarbeitsplatz bei einer Dienststelle in der Verwaltung scheide daher auch hier aus. Zur behaupteten Mobbingsituation verwies der Landesschulrat auf die veranlasste Maßnahme bezüglich der Vorgesetztenstruktur. Die Beschwerdeführerin sei einem anderen Schulaufsichtsorgan unterstellt worden, womit die Dienstbehörde jedenfalls ihrer aus der Fürsorgepflicht resultierenden Verantwortung bezüglich der Gestaltung der Bedingungen am Arbeitsplatz nachgekommen sei und einen Beitrag zu den Genesungsbemühungen geleistet habe. Dennoch habe sich der erhoffte positive Effekt nicht eingestellt, vielmehr sei nun von einer Chronifizierung des Zustandsbildes auszugehen, weshalb bei der Beschwerdeführerin dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. 3. Beschwerde Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die bereits getätigten Ausführungen in der Äußerung vom 06.10.2015 hingewiesen. Abermals wurde gerügt, dass es verabsäumt worden sei, auf jene Situation abzustellen, wie sie an einem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Auf dieser Basis hätte die Dienst(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt werden müssen. Weiters habe die belangte Behörde es verabsäumt, zu prüfen, ob allenfalls eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei und welche Arbeitsplätze bei Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit in Frage kämen. Außerdem lägen weder Ermittlungsergebnisse noch darauf gestützte Feststellungen zur Frage vor, ob bzw. inwieweit das derzeit noch laufende Amtshaftungsverfahren Einfluss auf die Dienst(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin habe bzw. haben könne. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die vom BVwG geforderten Ergänzungen des Ermittlungsverfahren vom Landesschulrat für Niederösterreich nicht durchgeführt bzw. nicht veranlasst worden seien, weshalb die amtswegige Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig erfolgt sei. 4. (neuerliches) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht leitete in der Folge ergänzende Ermittlungen ein. Im Ergänzungsgutachten vom 11.12.2015 gelangte Univ. Doz. Dr. D., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, abschließend zu folgendem Ergebnis: "1. Aufgrund der als chronifiziert-therapierefraktär eingestuften,
ICD-10 krankheitswertigen Störung (Depressive Störung; chronifiziert F33.1) ist [die Beschwerdeführerin] aus gutachterlicher Sicht als dauerhaft nicht arbeitsfähig anzusehen.
- Aufgrund der - nun unabhängig von spezifischen beruflichen Belastungen bestehenden - krankheitswertigen Störung kommt der Unterfertigte zu dem Schluss, dass die angeführte Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf ALLE TÄTIGKEITEN besteht.
- Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen kommt der unterfertigte SV zu dem Schluss, dass mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit [der Beschwerdeführerin] nicht zu rechnen ist." Dem Ergebnis dieses Gutachtens schloss sich Dr. F. vom chefärztlichen Dienst der BVA in seinem Schreiben vom 18.12.2015 vollinhaltlich an. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18.12.2015 telefonisch zur Kenntnis gebracht. In nicht-öffentlicher Sitzung am 20.01.2016 wurde oben angeführter Beschluss einstimmig gefasst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin, Jahrgang 1954, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt als Schuldirektorin tätig. Sie wurde nach drei Untersuchungen durch zwei verschiedene, gerichtlich beeidete, nicht der BVA angehörige Gutachter mit dem angefochtenen Bescheid amtswegig in den Ruhestand versetzt. Derzeit ist die Beschwerdeführerin beurlaubt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der vorliegenden chronifiziert-therapierefraktär eingestuften depressiven Störung (F33.1) gänzlich zu verneinen.
- Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Gutachters. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erkrankung dauerhaft nicht fähig ist, ihren (oder einen vergleichbaren) Dienst zu verrichten, zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin trat dieser nicht auf gleicher Ebene wirksam entgegen. Ihre Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf hypothetische positive Auswirkungen des Amtshaftungsverfahrens. Diese vermögen die gutachterliche Prognose jedoch nicht zu relativieren.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen
§ 14
BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen
Paragraph 14, BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
- September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
- September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:Paragraph 14, Absatz eins bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, lautet: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die
§ 17Abs.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam." § 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN). In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile seit Jahren krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführerin zuletzt der Arbeitsplatz einer Schuldirektorin zugewiesen war. Nach dem zuletzt eingeholten Ergänzungsgutachten vom 11.12.2015, dem sich der chefärztliche Dienst der BVA vollinhaltlich anschloss, ist die Beschwerdeführerin aufgrund der als chronifiziert-therapierefraktär eingestuften,
ICD-10 krankheitswertigen Störung (Depressive Störung; chronifiziert F33.1) als dauerhaft nicht arbeitsfähig anzusehen. Die angeführte Arbeitsunfähigkeit besteht aufgrund der - nun unabhängig von spezifischen beruflichen Belastungen bestehenden - krankheitswertigen Störung im Hinblick auf alle Tätigkeiten und es ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auch nicht zu rechnen. Diesem Ermittlungsergebnis wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme nicht entgegengetreten. Auf Basis der schlüssigen sachverständigen Feststellungen, wonach sich die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf alle Tätigkeiten bezieht und eine negative Zukunftsprognose vorliegt, war die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Prüfung des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da die Beschwerdeführerin
den sachverständigen Feststellungen keine Restarbeitsfähigkeit mehr aufweist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird (vgl. dazu VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131).Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird vergleiche dazu VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG 1979 ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 14, BDG 1979 ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W122.2003368.2.00