Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 8§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 175f§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW132 2115003-1 SpruchW132 2115003-/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsi
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG .Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG . Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission vom 28.09.2009 wurde der Antrag der XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) auf Zustimmung zur Kündigung des XXXX (in der Folge Beschwerdeführer genannt) abgewiesen. Entgegen der Beurteilung des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) wurde die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses als der mitbeteiligten Partei zumutbar erachtet. Dem Beschwerdeführer sei es aus medizinischer Sicht weiterhin möglich, im Betrieb der mitbeteiligten Partei eine Tätigkeit als CNC-Programmierer zu verrichten. Es liege zwar neben der Narkolepsie eine Persönlichkeitsstörung in Form stark paranoider und narzisstischer Züge vor, die zu einer Reduktion der sozialen Kompetenz des Beschwerdeführers führen, es sei aber von einer Dienstfähigkeit auszugehen. Die Kommunikationsfähigkeit sei nicht in einem solchen Ausmaß eingeschränkt, dass dies die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers - beispielsweise als CNC-Programmierer - verunmöglichen würde. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Lebensalters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen voraussichtlich keinen neuen Arbeitsplatz mehr erhalten würde.
- Mit dem Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission vom 28.09.2009 wurde der Antrag der römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) auf Zustimmung zur Kündigung des römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer genannt) abgewiesen. Entgegen der Beurteilung des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) wurde die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses als der mitbeteiligten Partei zumutbar erachtet. Dem Beschwerdeführer sei es aus medizinischer Sicht weiterhin möglich, im Betrieb der mitbeteiligten Partei eine Tätigkeit als CNC-Programmierer zu verrichten. Es liege zwar neben der Narkolepsie eine Persönlichkeitsstörung in Form stark paranoider und narzisstischer Züge vor, die zu einer Reduktion der sozialen Kompetenz des Beschwerdeführers führen, es sei aber von einer Dienstfähigkeit auszugehen. Die Kommunikationsfähigkeit sei nicht in einem solchen Ausmaß eingeschränkt, dass dies die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers - beispielsweise als CNC-Programmierer - verunmöglichen würde. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Lebensalters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen voraussichtlich keinen neuen Arbeitsplatz mehr erhalten würde.
- Die mitbeteiligte Partei hat am 13.11.2014 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers gestellt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Schreiben vom 29.08.2013 entlassen worden, wogegen dieser eine Klage eingebracht habe. Vorsorglich werde für die Beendigungserklärung die rückwirkende Zustimmung, in eventu die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung beantragt. Dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers entsprechend sei gemeinsam mit dem Arbeitsinspektorat eine Arbeitsplatzevaluierung durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe grundlos den Arbeitsplatz verlassen bzw. seine Arbeitstätigkeiten eingestellt. Er sei auch gesundheitlich nicht mehr in der Lage, im Betrieb der mitbeteiligten Partei tätig zu sein bzw. könne er nicht mehr auf einem entsprechenden Arbeitsplatz im Betrieb der mitbeteiligten Partei eingesetzt werden. 2.
- In der Folge hat das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht der belangten Behörde den dortigen Akt betreffend die Anfechtung der Entlassung im Jänner 2015 zur Einsichtnahme übermittelt. Mit dem Urteil vom 17.12.2014 wurde festgestellt, dass die mit Schreiben vom 29.08.2013 dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochene Entlassung, rechtsunwirksam ist und das Dienstverhältnis daher ungeachtet dieser Entlassung, über den Entlassungstag hinaus, fortbesteht. Zu den Gründen für den Ausspruch der Entlassung wurde ausgeführt, dass nachdem der Firmenteil, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt eingesetzt war, verkauft worden war, versucht worden sei, im Jahr 2013 einen neuen Arbeitsplatz für ihn zu finden. Es sei ein, nach Ansicht der Arbeitsmedizinerin und des Arbeitsinspektorates geeigneter Arbeitsplatz, im Bereich der Vormontage Hydraulikaggregate gefunden und dem Beschwerdeführer dieser Arbeitsplatz zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Arbeitsplatz jedoch nicht einverstanden gewesen und habe diesen als kalkülsüberschreitend empfunden. Anlässlich einer Besichtigung des Arbeitsplatzes durch das Arbeitsinspektorat am 08.08.2013 habe er erklärte, dass ihm dieser Arbeitsplatz nicht entspreche, er müde sei und nach Hause gehen werde, da ihm dieser Arbeitsplatz zu laut sei und er fürchte, mit dem Hammer andere zu verletzen. Am 20.08.2013 sei es zu einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführer mit dem Vorgesetzten gekommen, im Zuge der er sich über den Lärm am Arbeitsplatz beschwert und in der Folge die Firma verlassen habe, um zum Arzt zu gehen. In der Folge sei mit Schreiben vom 22.08.2013 - ohne Angabe von Gründen - die Entlassung ausgesprochen worden. Im Rahmen des Verfahrens vor den Arbeits- und Sozialgericht hat die mitbeteiligte Partei ergänzend vorgebracht, dass die Entlassung auch deshalb gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer grundlos den eigens für ihn eingerichteten, auch durch das Arbeitsinspektorat evaluierten Arbeitsplatz, abgelehnt, grundlos die ihm zumutbaren Arbeitstätigkeiten eingestellt habe und er dauernd dienstunfähig sei, es stünde auch kein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung, sodass eine Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei nicht zumutbar sei, zumal der Beschwerdeführer offenkundig dauernd dienstunfähig sei. Dieser sei bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat bestritten einen Entlassungsgrund gesetzt zu haben, die vermehrte Dienstunfähigkeit des Klägers sei auf sein Krankheitsbild zurückzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in § 8 Abs. 4 lit. b und c BEinstG angeführten Gründe nach der Gewerbeordnung, nämlich die Dienstunfähigkeit und die beharrliche Pflichtverletzung, nicht "parallel" auch als Entlassungsgründe aufgegriffen werden können (OGH vom 21.02.2013, 9 ObA 127/12k). Eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sei inhaltlich dieser Entscheidung nur dann möglich, wenn eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene generelle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dem eingeholten Sachverständigengutachten nach sei der Beschwerdeführer jedoch bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeitsunfähig. Er leide an einer Narkolepsie, sowie einem Verdacht auf kombinierte (paranoid-narzisstische) Persönlichkeitsstörung. Er könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausüben. Er sei einem normalen Arbeitstempo ganztägig gewachsen, darüber hinaus sei ihm auch ein Drittel des Arbeitstages ein forciertes Arbeitstempo zumutbar. Aufgrund der Narkolepsie sei es jedoch notwendig, dass er in Abständen von ca. vier Stunden eine Arbeitsunterbrechung von ca. 20 Minuten einhält. Ihm sei auch Kundenkontakt vollumfänglich zumutbar, wobei eine durchschnittliche Kontaktfähigkeit bestehe. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die soziale Kompetenz leicht vermindert. Teamfähigkeit sei aber jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer sei sowohl umschulbar, als auch schulbar. Er sei auch in der Lage sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen. Zum ersten Tatbestand des § 82 lit. f der Gewerbeordnung, nämlich das unbefugte Verlassen der Arbeit, sei nichts Konkretes vorgebracht worden. Im Aktenvermerk des Vorgesetzten XXXX , welcher den Vorfall vom 20.08.2013 dokumentiert, sei nicht einmal von einem ungerechtfertigten Verlassen des Arbeitsplatzes die Rede, sondern nur davon, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz verließ um zum Arzt zu gehen. Die Vorwürfe betreffend Verweigerung eines Ersatzarbeitsplatzes und ungerechtfertigtes Verlassen des Arbeitsplatzes wegen vorgeschobener Krankheit als Ausdruck dieser Verweigerungshaltung, seien unter dem Gesichtspunkt der beharrlichen Pflichtverletzung zu prüfen und daher, ebenso wie die Dienstunfähigkeit, im Rahmen des Verfahrens auf Einholung einer Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss
§ 8BEinst
G zu behandeln.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Paragraph 8, Absatz 4, Litera b und c BEinstG angeführten Gründe nach der Gewerbeordnung, nämlich die Dienstunfähigkeit und die beharrliche Pflichtverletzung, nicht "parallel" auch als Entlassungsgründe aufgegriffen werden können (OGH vom 21.02.2013, 9 ObA 127/12k). Eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sei inhaltlich dieser Entscheidung nur dann möglich, wenn eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene generelle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dem eingeholten Sachverständigengutachten nach sei der Beschwerdeführer jedoch bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeitsunfähig. Er leide an einer Narkolepsie, sowie einem Verdacht auf kombinierte (paranoid-narzisstische) Persönlichkeitsstörung. Er könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausüben. Er sei einem normalen Arbeitstempo ganztägig gewachsen, darüber hinaus sei ihm auch ein Drittel des Arbeitstages ein forciertes Arbeitstempo zumutbar. Aufgrund der Narkolepsie sei es jedoch notwendig, dass er in Abständen von ca. vier Stunden eine Arbeitsunterbrechung von ca. 20 Minuten einhält. Ihm sei auch Kundenkontakt vollumfänglich zumutbar, wobei eine durchschnittliche Kontaktfähigkeit bestehe. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die soziale Kompetenz leicht vermindert. Teamfähigkeit sei aber jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer sei sowohl umschulbar, als auch schulbar. Er sei auch in der Lage sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen. Zum ersten Tatbestand des Paragraph 82, Litera f, der Gewerbeordnung, nämlich das unbefugte Verlassen der Arbeit, sei nichts Konkretes vorgebracht worden. Im Aktenvermerk des Vorgesetzten römisch 40 , welcher den Vorfall vom 20.08.2013 dokumentiert, sei nicht einmal von einem ungerechtfertigten Verlassen des Arbeitsplatzes die Rede, sondern nur davon, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz verließ um zum Arzt zu gehen. Die Vorwürfe betreffend Verweigerung eines Ersatzarbeitsplatzes und ungerechtfertigtes Verlassen des Arbeitsplatzes wegen vorgeschobener Krankheit als Ausdruck dieser Verweigerungshaltung, seien unter dem Gesichtspunkt der beharrlichen Pflichtverletzung zu prüfen und daher, ebenso wie die Dienstunfähigkeit, im Rahmen des Verfahrens auf Einholung einer Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss
Paragraph 8, BEinstG zu behandeln.
- In der Folge hat die belangte Behörde für den 02.03.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt. 3.
- Mittels Gesprächsnotiz vom 23.02.2015 hat die belangte Behörde festgehalten, dass der weitere Verfahrensablauf mit dem Beschwerdeführer telefonisch erörtert wurde. Der Beschwerdeführer hat sich u.a. erkundigt, wie betreffend seine Narkolepsie Vorsorge getroffen worden ist, weil er alle vier Stunden kurz schlafen müsse, wofür er einen geeigneten Platz benötige. Die Verhandlungen beim Arbeits- und Sozialgericht hätten in Leoben stattgefunden, wohin die Anreise kürzer sei, und hätten die Verhandlungen auch nicht lange gedauert. 3.
- Am 02.03.2015 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Einleitend hat der Verhandlungsleiter den bisherigen Verfahrensverlauf zusammengefasst dargelegt. Eine Viertelstunde nach Verhandlungsbeginn avisiert der Beschwerdeführer in einer halben Stunde die Verhandlung verlassen zu müssen, weil sein Parkschein ablaufe. In der Folge werden Einigungsgespräche geführt. Eine Dreiviertelstunde nach Beginn der Verhandlung verlässt der Beschwerdeführer diese und fordert die ebenfalls anwesende Behindertenvertrauensperson auf, ihn zu vertreten. Abschließend erläutert der Verhandlungsleiter die geplante weitere Vorgangsweise. Es sei erforderlich Zeugen zu befragen und ergänzende Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Psychologie und Berufskunde einzuholen. Der mitbeteiligten Partei wird aufgetragen einen ergänzenden Schriftsatz mit Beweisanbot vorzulegen und diesen auch dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Im Rahmen der Verhandlung legt die mitbeteiligte Partei Abrechnungsbelege vor.
- Die Verhandlungsschrift wurde den Verfahrensparteien nach Anfertigung der Reinschrift mit den Schreiben vom 03.03.2015 übermittelt. 4.
- Mit dem Schreiben vom 03.03.2015 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er mangels Kleingeld den Parkschein nicht habe verlängern können und um Verständnis ersuche. In der Beilage hat der Beschwerdeführer den Schriftverkehr bezüglich die Entlassung im Krankenstand und den angebotenen Ersatzarbeitsplatz übermittelt. 4.
- Mit dem Schreiben vom 18.03.2015 hat die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Beweismitteln betreffend Arbeitsplatzevaluierung, Pflichtverletzungen und Entlassung ergänzend zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vorgebracht, dass dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers entsprechend gemeinsam mit dem Arbeitsinspektorat am 17.07.2013 eine Arbeitsplatzevaluierung durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe grundlos den Arbeitsort verlassen, bzw. seine Arbeitstätigkeiten eingestellt, bzw. sei dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, im Betrieb der mitbeteiligten Partei tätig zu sein, bzw. könne er nicht mehr auf einem entsprechenden eingesetzt werden. Obwohl der Beschwerdeführer auf dem vorbeschriebenen Arbeitsplatz zunächst gearbeitet habe, hätte er in weiterer Folge grundlos seine Arbeitstätigkeiten eingestellt und - trotz entsprechender Anweisungen, bzw. Aufforderungen seitens der mitbeteiligten Partei - nicht wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe daher zu Unrecht seine Arbeitstätigkeiten, bzw. die für ihn zumutbaren Arbeitstätigkeiten, eingestellt und erbrachte bzw. erbringe sohin keinerlei Arbeitsleistungen. Der Beschwerdeführer sei offenkundig im Rahmen der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der mitbeteiligten Partei dauernd dienstunfähig und ein Weiterbeschäftigung daher nicht möglich. Die mitbeteiligte Partei habe auch schon vor dem oben dargestellten Arbeitsplatz zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund dessen Beeinträchtigung Maßnahmen gesetzt, welche geeignet gewesen seien; diese seien jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Eine allfällige weitere Verweisungstätigkeit sei der mitbeteiligten Partei vernünftigerweise nicht mehr zumutbar. Die Ablehnung des seitens des Arbeitsinspektorates am 17.07.2013 evaluierten Arbeitsplatzes sei schuldhaft erfolgt. In der vorgelegten zusammenfassenden Stellungnahme des Arbeitsinspektorates betreffend die Arbeitsplatzevaluierung vom 17.03.2015 wird - abschließend, anonymisiert - Folgendes ausgeführt: "[...]Der Arbeitsplatz wurde ohne Voranmeldung mit Herrn H. besichtigt und besprochen. Er wollte um 11:00 Uhr nach Hause gehen, da er bereits müde war und ihm eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr möglich erschien. Er gab an, dass er unvorbereitet sei, noch in Einarbeitung und sich kein klares Bild von seiner (zukünftigen) Tätigkeit machen könne. Seitens des AI ging es darum, die spontanen ersten Eindrücke zu erfragen. Dabei brachte Herr H. folgendes vor; ‚Es sei am Arbeitsplatz zu laut, er fürchte durch die Tätigkeit mit dem Hammer andere zu verletzen, er könne müde über den Rand der Bodenmatte stolpern, die Tätigkeit sei zu monoton, der Schlafplatz müsse direkt am Arbeitsplatz aufgebaut werden, er brauche eine sitzende Tätigkeit, in den bisherigen Gutachten sei alles behandelt und festgehalten.' Weitere Gutachten lehnt er ab. Laut Gutachten von Herrn Prof. Dr. M. W. vom 12.08.2007 sind Herrn H. mittelschwere abwechslungsreiche Tätigkeiten 8 Stunden tgl. zuzumuten (in geschlossenen Räumen und im Freien). Es ist ihm die Möglichkeit zu geben, sich hinzulegen (20 min. 1x tgl.). Unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme sind keine Krankenstände zu erwarten. Nach gültiger medizinischer Lehrmeinung ist Herr H. arbeitsfähig. Herr H. wurde seitens der Arbeitsinspektion mehrmals (5x durch Dr. S.) hingewiesen, dass unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die vorgelegte Arbeitsplatzevaluierung ist für die Arbeitsinspektion nachvollziehbar und berücksichtigt die möglichen Einschränkungen durch das Krankheitsbild. Bei Änderungen ist die Arbeitsplatzevaluierung zu überprüfen und anzupassen. Eine entsprechende Unterweisung ist durchzuführen. Aus Sicht des AI - ärztlichen Dienstes ist eine Beschäftigung des Arbeitnehmers unter den evaluierten Bedingungen möglich. Der Arbeitgeber wurde vom Arbeitsinspektorat hingewiesen, dafür zu sorgen, dass Herr H. sich und andere nicht durch Übermüdung (zB durch Lenken des privaten PKWs) gefährdet. (§§ 3 Abs.1 und 6 ASchG). Auf Grund der Grunderkrankung ist eine erhöhte persönliche Unfallgefährdung als Restrisiko anzusehen.""[...]Der Arbeitsplatz wurde ohne Voranmeldung mit Herrn H. besichtigt und besprochen. Er wollte um 11:00 Uhr nach Hause gehen, da er bereits müde war und ihm eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr möglich erschien. Er gab an, dass er unvorbereitet sei, noch in Einarbeitung und sich kein klares Bild von seiner (zukünftigen) Tätigkeit machen könne. Seitens des AI ging es darum, die spontanen ersten Eindrücke zu erfragen. Dabei brachte Herr H. folgendes vor; ‚Es sei am Arbeitsplatz zu laut, er fürchte durch die Tätigkeit mit dem Hammer andere zu verletzen, er könne müde über den Rand der Bodenmatte stolpern, die Tätigkeit sei zu monoton, der Schlafplatz müsse direkt am Arbeitsplatz aufgebaut werden, er brauche eine sitzende Tätigkeit, in den bisherigen Gutachten sei alles behandelt und festgehalten.' Weitere Gutachten lehnt er ab. Laut Gutachten von Herrn Prof. Dr. M. W. vom 12.08.2007 sind Herrn H. mittelschwere abwechslungsreiche Tätigkeiten 8 Stunden tgl. zuzumuten (in geschlossenen Räumen und im Freien). Es ist ihm die Möglichkeit zu geben, sich hinzulegen (20 min. 1x tgl.). Unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme sind keine Krankenstände zu erwarten. Nach gültiger medizinischer Lehrmeinung ist Herr H. arbeitsfähig. Herr H. wurde seitens der Arbeitsinspektion mehrmals (5x durch Dr. S.) hingewiesen, dass unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die vorgelegte Arbeitsplatzevaluierung ist für die Arbeitsinspektion nachvollziehbar und berücksichtigt die möglichen Einschränkungen durch das Krankheitsbild. Bei Änderungen ist die Arbeitsplatzevaluierung zu überprüfen und anzupassen. Eine entsprechende Unterweisung ist durchzuführen. Aus Sicht des AI - ärztlichen Dienstes ist eine Beschäftigung des Arbeitnehmers unter den evaluierten Bedingungen möglich. Der Arbeitgeber wurde vom Arbeitsinspektorat hingewiesen, dafür zu sorgen, dass Herr H. sich und andere nicht durch Übermüdung (zB durch Lenken des privaten PKWs) gefährdet. (Paragraphen 3, Absatz eins und 6 ASchG). Auf Grund der Grunderkrankung ist eine erhöhte persönliche Unfallgefährdung als Restrisiko anzusehen." 4.
- Mit dem Schreiben vom 02.04.2015 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von früherem Schriftverkehr und Beschreibung wie er die Geschehnisse der letzten Jahre erlebt hat, ergänzend vorgebracht, dass er sich durch die Vorgehensweise der mitbeteiligten Partei diskriminiert fühle und kein Vertrauen in die verwaltungsbehördliche Verfahrensführung habe. Er ersuche auch, auf weitere Begutachtungen zu verzichten, da sein Krankheitsbild gleichbleibend sei.
- In der Sitzung vom 09.04.2015 hat die belangte Behörde beschlossen, dass aufgrund der Widersprüche im Sachverständigengutachten zum Akteninhalt eine psychologische Testung und in weiterer Folge eine fachärztliche Befundung als notwendig erachtet werden und zu den Vorwürfen der Pflichtverletzung Zeugen einzuvernehmen sind. 5.
- Dieser Beschluss wurde der mitbeteiligten Partei schriftlich zur Kenntnis gebracht. Mit dem Schreiben vom 12.05.2015 hat die mitbeteiligte Partei Zeugen namhaft gemacht. 5.
- Der Beschwerdeführer wurde nachweislich, zugestellt zu eigenen Handen, zur psychologischen Testung am 18.05.2015 geladen, ist jedoch ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Mit dem Schreiben vom 22.05.2015 wurde der Beschwerdeführer nachweislich, zugestellt zu eigenen Handen, zur psychologischen Testung am 16.06.2015 abermals geladen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ein neuerliches Nichterscheinen zu einer ihm zumutbaren psychologischen Testung, negative Auswirkungen für den Ausgang des anhängigen Kündigungsverfahrens habe. Der Beschwerdeführer ist jedoch wieder ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. 6.
- In der Folge hat die belangte Behörde für den 23.06.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei, die namhaft gemachten Zeugen und das Arbeitsmarktservice wurden nachweislich geladen. 6.
- Mit dem Schreiben vom 01.06.2015 hat das Arbeitsmarktservice XXXX unter Auflistung statistischer Daten mitgeteilt, dass es aufgrund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation im Bezirk XXXX äußerst schwierig sei, Menschen mit Anerkennung nach einem Behindertengesetz in den Arbeitsprozess zu (re)integrieren.6.
- Mit dem Schreiben vom 01.06.2015 hat das Arbeitsmarktservice römisch 40 unter Auflistung statistischer Daten mitgeteilt, dass es aufgrund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation im Bezirk römisch 40 äußerst schwierig sei, Menschen mit Anerkennung nach einem Behindertengesetz in den Arbeitsprozess zu (re)integrieren. 6.
- Am 23.06.2015 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Einleitend hat der Verhandlungsleiter den zwischenzeitlichen Verfahrensverlauf zusammengefasst dargelegt. Anschließend werden die Zeugen zu den Themen Schlafplatz, Ersatzarbeitsplatz, Verhalten des Beschwerdeführers im persönlichen Umgang und Pflichtverletzung einvernommen. Dem Protokoll wurden eine Aktennotiz über die Vorfälle am 05.05.2015, 13.05.2015 und 29.08.2013 als Beweismittel angeschlossen. 6.
- Die Verhandlungsschrift wurde den Verfahrensparteien nach Anfertigung der Reinschrift mit den Schreiben am 24.06.2015 übermittelt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung nicht stattgegeben, jedoch dem Antrag auf Zustimmung zu einer zukünftig noch auszusprechenden Kündigung unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen stattgegeben. In der Begründung wird der Verfahrensgang wiedergegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.04.1991, seit 16.10.1991 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung aktuell in Höhe von 80 vH angehöre. Als Gesundheitsschädigung sei Narkolepsie mit mehrmals wöchentlich auftretenden imperativen Schlafattacken eingeschätzt. Aktuelle Angaben zum sozialen Status hätten nicht erhoben werden können, zumal die Parteienbefragung mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren nicht habe erfolgen können. Es sei erwogen worden, dass der Beschwerdeführer zweimal Ladungen zu psychologischen Testungen ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet habe, obwohl er bei der zweiten Ladung ausdrücklich auf die rechtlichen Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden sei. Diese Testung sei als notwendig erachtet worden, um das medizinische Restleistungsvermögen des Beschwerdeführers abklären zu können. Der Beschwerdeführer sei auch zur zweiten Verhandlung nicht erschienen und habe ebenfalls nicht auf die Zusendung des Verhandlungsprotokolls reagiert. Auch sein Verhalten in der ersten Verhandlung, einfach die Verhandlung zu verlassen und nicht wieder zu erscheinen, passe zu seinem Verhalten im laufenden Verfahren. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten ganz offen sein Desinteresse am gegenständlichen Verfahren gezeigt. Anschließend werden die in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 protokollierten Zeugenaussagen sowie die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice XXXX auszugsweise wiedergegeben. Die Entscheidung gründe sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge des gegenständlichen Verfahrens, insbesondere seiner mangelnden Mitwirkung daran. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdeführer die für die belangte Behörde glaubhaften Aussagen der mitbeteiligten Partei und der Zeugen gegen sich gelten lassen. Auch wenn die von der mitbeteiligten Partei ausgesprochene Entlassung mit Urteil des LG Leoben als ASG vom 17.12.2014 als rechtsunwirksam festgestellt worden sei, sei das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Ausspruch der Entlassung geführt habe, jedenfalls für sich alleine gesehen schon geeignet gewesen, eine Zustimmung zum Kündigungsantrag zu begründen. Der mitbeteiligten Partei sei eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht zumutbar.In der Begründung wird der Verfahrensgang wiedergegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.04.1991, seit 16.10.1991 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung aktuell in Höhe von 80 vH angehöre. Als Gesundheitsschädigung sei Narkolepsie mit mehrmals wöchentlich auftretenden imperativen Schlafattacken eingeschätzt. Aktuelle Angaben zum sozialen Status hätten nicht erhoben werden können, zumal die Parteienbefragung mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren nicht habe erfolgen können. Es sei erwogen worden, dass der Beschwerdeführer zweimal Ladungen zu psychologischen Testungen ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet habe, obwohl er bei der zweiten Ladung ausdrücklich auf die rechtlichen Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden sei. Diese Testung sei als notwendig erachtet worden, um das medizinische Restleistungsvermögen des Beschwerdeführers abklären zu können. Der Beschwerdeführer sei auch zur zweiten Verhandlung nicht erschienen und habe ebenfalls nicht auf die Zusendung des Verhandlungsprotokolls reagiert. Auch sein Verhalten in der ersten Verhandlung, einfach die Verhandlung zu verlassen und nicht wieder zu erscheinen, passe zu seinem Verhalten im laufenden Verfahren. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten ganz offen sein Desinteresse am gegenständlichen Verfahren gezeigt. Anschließend werden die in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 protokollierten Zeugenaussagen sowie die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice römisch 40 auszugsweise wiedergegeben. Die Entscheidung gründe sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge des gegenständlichen Verfahrens, insbesondere seiner mangelnden Mitwirkung daran. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdeführer die für die belangte Behörde glaubhaften Aussagen der mitbeteiligten Partei und der Zeugen gegen sich gelten lassen. Auch wenn die von der mitbeteiligten Partei ausgesprochene Entlassung mit Urteil des LG Leoben als ASG vom 17.12.2014 als rechtsunwirksam festgestellt worden sei, sei das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Ausspruch der Entlassung geführt habe, jedenfalls für sich alleine gesehen schon geeignet gewesen, eine Zustimmung zum Kündigungsantrag zu begründen. Der mitbeteiligten Partei sei eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Da der mitbeteiligten Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, lägen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung nicht vor. 7.
- Mit dem Schreiben vom 06.07.2015 hat der Beschwerdeführer ein mit 03.07.2015 datiertes FAX übermittelt und ersucht, die bisherigen Eingaben dadurch zu ersetzten. Mit diesem Schreiben entschuldigt sich der Beschwerdeführer für das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung. Die Fahrt nach XXXX sei einerseits nicht mit seinem Vierstundenschlafrhythmus vereinbar. Andererseits bezweifle er die Sinnhaftigkeit der Verhandlung, er unterstellt der mitbeteiligten Partei, nicht an einer sachlichen Lösung interessiert zu sein. Die Zeugenaussagen am 23.06.2015 würden auf Halbwahrheiten bzw. Lügen beruhen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch, dass ein Gutachten vorliegt, welches einen adäquaten Arbeitsplatz beschreibt.7.
- Mit dem Schreiben vom 06.07.2015 hat der Beschwerdeführer ein mit 03.07.2015 datiertes FAX übermittelt und ersucht, die bisherigen Eingaben dadurch zu ersetzten. Mit diesem Schreiben entschuldigt sich der Beschwerdeführer für das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung. Die Fahrt nach römisch 40 sei einerseits nicht mit seinem Vierstundenschlafrhythmus vereinbar. Andererseits bezweifle er die Sinnhaftigkeit der Verhandlung, er unterstellt der mitbeteiligten Partei, nicht an einer sachlichen Lösung interessiert zu sein. Die Zeugenaussagen am 23.06.2015 würden auf Halbwahrheiten bzw. Lügen beruhen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch, dass ein Gutachten vorliegt, welches einen adäquaten Arbeitsplatz beschreibt. Einer handschriftlichen Notiz ist zu entnehmen, dass dieses Schreiben aufgrund eines organisationsinternen Irrtums von der Kanzlei der belangten Behörde falsch zugeteilt wurde und daher dem Verhandlungsleiter erst nach Bescheiderlassung zur Kenntnis gelangt ist. 7.
- Mittels Gesprächsnotiz vom 19.08.2015 hat die belangte Behörde festgehalten, mit dem Beschwerdeführer erörtert zu haben, dass seine Eingabe vom 06.07.2015 erst nach Bescheiderlassung dem Verhandlungsleiter zugekommen sei und das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehe.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage einer Behandlungsbestätigung Dris. XXXX wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die erteilte Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung nicht zu recht erfolgt sei. Das im Zuge des vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten, welches dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit bescheinige, sei nicht ausreichend gewürdigt worden und läge auch keine beharrliche Pflichtverletzung vor. Es bestehe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ein Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses, dass seine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift vom 23.06.2015 nicht einbezogen worden sei, könne ihm nicht angelastet werden.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage einer Behandlungsbestätigung Dris. römisch 40 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die erteilte Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung nicht zu recht erfolgt sei. Das im Zuge des vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten, welches dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit bescheinige, sei nicht ausreichend gewürdigt worden und läge auch keine beharrliche Pflichtverletzung vor. Es bestehe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ein Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses, dass seine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift vom 23.06.2015 nicht einbezogen worden sei, könne ihm nicht angelastet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
§ 175fdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden. (Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen. (§ 8 Abs. 4a BEinstG)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen. (Paragraph 8, Absatz 4 a, BEinstG) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (§ 8 Abs. 3 BEinstG)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. (§ 8 Abs. 4 BEinstG)(Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehörenden Person oder die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. (VwGH vom 22.4.1997, Zl. 95/08/0039 ua.). Durch die Novellierung mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1999 sollte sich nach der Absicht des Gesetzgebers daran nichts ändern (vgl. den AB 1543 BlgNR 20. GP).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 2, BEinstG angehörenden Person oder die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. (VwGH vom 22.4.1997, Zl. 95/08/0039 ua.). Durch die Novellierung mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, sollte sich nach der Absicht des Gesetzgebers daran nichts ändern vergleiche den Ausschussbericht 1543 BlgNR 20. GP). Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 eingefügte Bestimmung des § 8 Abs. 4 BEinstG zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur genannten Novelle (RV 1518 BlgNR 20. GP) die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2005/11/0105, mwN).Die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, eingefügte Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur genannten Novelle Regierungsvorlage 1518 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2005/11/0105, mwN). Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen. (§ 6 Abs. 1 BEinstG)Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen. (Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG) Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. (§ 6 Abs. 1a BEinstG)Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. (Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG) Maßgebend für die Entscheidung ist die Feststellung des Sachverhaltes dahin, ob ein Tatbestand im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. a bis c BEinstG vorliegt.Maßgebend für die Entscheidung ist die Feststellung des Sachverhaltes dahin, ob ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a bis c BEinstG vorliegt. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Es ist nicht erkennbar von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgeht und welchen Tatbestand des § 8 Abs. 4 lit. a bis c BEinstG sie als verwirklicht ansieht.Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Es ist nicht erkennbar von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgeht und welchen Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a bis c BEinstG sie als verwirklicht ansieht. Die Wiedergabe von Zeugenaussagen, kann eine Klarstellung, welche Pflichtverletzungen die belangte Behörde als erwiesen annimmt bzw. inwieweit diese beharrlich erfolgt sind, nicht ersetzen. Ob bzw. welcher Ersatzarbeitsplatz aktuell zur Verfügung steht, gegebenenfalls ob die Bedenken des Beschwerdeführers an dessen Zumutbarkeit berechtigt sind, wird im angefochtenen Bescheid nicht erörtert. Auch wurden keine Erhebungen zu einem eventuellen Umschulungsbedarf und allenfalls anfallenden Kosten geführt. Es findet sich im angefochtenen Bescheid auch weder eine Auseinandersetzung mit den, den Angaben der mitbeteiligten Partei widersprechenden, umfassenden Angaben des Beschwerdeführers noch mit seinem Interesse an der Weiterbeschäftigung. Eine Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist daher nicht möglich. Dass das zur Verhandlungsschrift vom 23.06.2015 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers bei der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist, beruht auf einem Organisationsverschulden der belangten Behörde, es liegt in deren Verantwortung zu gewährleisten, dass eingebrachte Schriftsätze richtig zugeordnet werden. Die in § 14 Abs. 6 BEinstG normierten Sanktionen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht sind zwar auf das Verfahren
§ 8BEinst
G nicht anwendbar, der Verwaltungsgerichtshof nimmt jedoch in ständiger Judikatur eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2011/05/0065, 08.08.2008, Zl. 2007/09/0386 u.v.a).Die in Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG normierten Sanktionen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht sind zwar auf das Verfahren
Paragraph 8, BEinstG nicht anwendbar, der Verwaltungsgerichtshof nimmt jedoch in ständiger Judikatur eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2011/05/0065, 08.08.2008, Zl. 2007/09/0386 u.v.a). Da die Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt ist, hat die belangte Behörde zutreffend befunden, dass betreffend den konkreten Arbeitsplatz bzw. Ersatzarbeitsplatz die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten erforderlich ist. Zu der Frage eines eventuellen Ersatzarbeitsplatzes und den Vorwürfen der Pflichtverletzung ist es, da die diesbezüglichen Angaben einander widersprechen, unerlässlich, dass der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wird. Sollte er dies verweigern, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat auch insofern mitzuwirken, als er sich bereit erklärt, einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anzunehmen. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vermag daher die angefochtene Entscheidung, dass dem Antrag auf Zustimmung zu einer zukünftig noch auszusprechenden Kündigung stattgegeben wird, nicht zu tragen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Sachverständigengutachten - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. Die Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens werden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W132.2115003.1.00