4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, Herr XXXX, stellte am 21.12.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BeinstG beim Bundessozialamt.Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 21.12.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BeinstG beim Bundessozialamt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 02.02.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21.12.2011 mit einem Gesamtbetrag der Behinderung von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der festgestellte Grad der Behinderung ergab sich auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.01.2012. Darin wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers folgenden Leidenspositionen zugeordnet: "1 operierte Mehrfachtumore des Dickdarms 13.02.01 GdB% 70 Zwei Stufen oberhalb des unteren Rahmensatzes entsprechend der notwendigen Therapie 2 Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H." Mit Schreiben vom 06.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2014, richtete der Dienstgeber des Beschwerdeführers, XXXX (im Folgenden als Dienstgeber oder mitbeteiligte Partei bezeichnet) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers
des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark. Der Beschwerdeführer ist seit 03.04.1995 als technischer Zeichner/CAD-Zeichner bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt.Mit Schreiben vom 06.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2014, richtete der Dienstgeber des Beschwerdeführers, römisch 40 (im Folgenden als Dienstgeber oder mitbeteiligte Partei bezeichnet) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers
Paragraph 8, des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark. Der Beschwerdeführer ist seit 03.04.1995 als technischer Zeichner/CAD-Zeichner bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, holte ein Sachverständigengutachten ein und führte eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2014 wurde dem Antrag des Dienstgebers vom 10.06.2014 auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen
G stattgegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dem schlüssigen und nachvollziehbaren vorliegenden Fachgutachten eines Facharztes für Innere Medizin sei zu entnehmen, dass der Dienstnehmer aufgrund der anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine deutlich herabgesetzte Leistungsfähigkeit besitze und eine Krankenstandsprognose von acht Wochen pro Jahr vorliege. Der Dienstgeber habe mit Stichtag 01.06.2014 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt. Ein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers bei der PVA sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingegangen. Die Alterspension sei mit Stichtag 01.08.2014 in Höhe von € 901,13 brutto, somit über der Ausgleichzulagengrenze für alleinstehende Pensionsbezieherinnen gelegen. Unter Berücksichtigung der Pension der Ehegattin würde dem Beschwerdeführer bei fiktivem Pensionsantritt mit 01.08.2014 somit € 1766,51 an Pensionsbezug zustehen, was wiederum über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare 2014 liege. Trotz ausreichender Behandlung bestehe eine Krankenstandsprognose von acht Wochen pro Jahr. Durch den Anspruch auf eine Alterspension liege eine soziale Grundabsicherung des Dienstnehmers vor. Im Gegenzug sei die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters, welcher so erhebliche Krankenstände auch in Zukunft aufweisen werde, dem Dienstgeber nicht zumutbar. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr betrage. Somit sei dem Kündigungsantrag des Dienstgebers stattzugeben gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2014 wurde dem Antrag des Dienstgebers vom 10.06.2014 auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen
Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG stattgegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dem schlüssigen und nachvollziehbaren vorliegenden Fachgutachten eines Facharztes für Innere Medizin sei zu entnehmen, dass der Dienstnehmer aufgrund der anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine deutlich herabgesetzte Leistungsfähigkeit besitze und eine Krankenstandsprognose von acht Wochen pro Jahr vorliege. Der Dienstgeber habe mit Stichtag 01.06.2014 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt. Ein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers bei der PVA sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingegangen. Die Alterspension sei mit Stichtag 01.08.2014 in Höhe von € 901,13 brutto, somit über der Ausgleichzulagengrenze für alleinstehende Pensionsbezieherinnen gelegen. Unter Berücksichtigung der Pension der Ehegattin würde dem Beschwerdeführer bei fiktivem Pensionsantritt mit 01.08.2014 somit € 1766,51 an Pensionsbezug zustehen, was wiederum über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare 2014 liege. Trotz ausreichender Behandlung bestehe eine Krankenstandsprognose von acht Wochen pro Jahr. Durch den Anspruch auf eine Alterspension liege eine soziale Grundabsicherung des Dienstnehmers vor. Im Gegenzug sei die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters, welcher so erhebliche Krankenstände auch in Zukunft aufweisen werde, dem Dienstgeber nicht zumutbar. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr betrage. Somit sei dem Kündigungsantrag des Dienstgebers stattzugeben gewesen. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 03.11.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Am 24.03.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Beschwerde
GVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Beschwerde
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 erfolgte eine diesbezügliche Stellungnahme seitens des Dienstgebers, worin erneut auf die hohe Zahl an Krankenstandstagen des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Im August 2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch sowohl seitens des Dienstgebers als auch seitens der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, im Hinblick auf die gegenüber dem Dienstgeber angekündigte Pensionierung mit Jänner 2016 eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ende des Jahres 2015 zu Stande zu bringen. Mit E-Mail-Nachricht vom 20.10.2015 teilte der Dienstgeber dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine einvernehmliche Auflösung bislang noch nicht erfolgreich zustande gekommen sei. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht am 21.12.2015 mit, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum noch keinen Pensionierungsantrag gestellt habe. Nähere Gründe wurden dem Gericht nicht mitgeteilt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem rechtlichen Vertreter mitgeteilt, dass nunmehr beabsichtigt sei, noch im Jänner 2016 eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2016 wurden der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2016 geladen. Dem Beschwerdeführer wurden unter einem die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 21.12.2015 samt den aktuellen Krankenstandsbescheinigungen übermittelt. Am 26.01.2016 fand in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. An der Verhandlung nahmen der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligte Partei teil. Mit Schreiben vom 20.01.2016 hatte sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen entschuldigt und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Im Rahmen der Verhandlung einigten sich die Parteien auf eine einvernehmliche Auflösung des gegenständlichen Dienstverhältnisses mit 31.01.2016. Die näheren Bedingungen für den Vergleich wurden protokolliert. Aufgrund dieser Einigung zwischen den Parteien zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 26.01.2016 aus freien Stücken seine Beschwerde vom 11.12.2014 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 26.01.2016 aus freien Stücken seine Beschwerde vom 11.12.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2014 betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten unter anderem des § 8 leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.
Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten unter anderem des Paragraph 8, leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der im Rahmen der Verhandlung am 26.01.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit der im Rahmen der Verhandlung am 26.01.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W133.2104075.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.